RECHTaktuell Jänner/Februar 2016

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Jänner/ Februar 2016

#01/02

#01/02

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ Rechtsakademie: Jahrestagung Finanzstrafrecht JÄ N N ER / F EBRUA R 2016]

Porträt des Monats Gerhard Saria

Buchpräsentation „Korruption und Amtsmissbrauch“


Normalkostentarif II. Klagen, die im Mahnverfahren zu erledigen sind, nach Tarifpost 3 b) Im elektronischen Rechtsverkehr über Euro bis Euro

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N

TAS EU: CH KOS ENTA TEN RIF LOS

Klage ................................................... Einheitssatz ......................................... Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) .......... Verdienstsumme ................................. Pauschalgebühr .................................. Normalkosten (ohne USt.)................ 20 % USt. ............................................ Normalkosten mit USt. ..................... bei 1 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 8b bei 2 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 8c bei 3 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................

0 40

40 70

70 110

110 150

150 180

180 300

26,00 31,20 3,60 60,80 22,00 82,80 12,16 94,96 104,02 13,30 24,20 108,56 13,88 25,30 113,09 14,45 26,40

39,00 46,80 3,60 89,40 22,00 111,40 17,88 129,28 141,78 19,60 24,20 148,02 20,45 25,30 154,27 21,31 26,40

51,80 62,16 3,60 117,56 22,00 139,56 23,51 163,07 178,95 25,79 24,20 186,88 26,93 25,30 194,82 28,07 26,40

57,10 68,52 3,60 129,22 22,00 151,22 25,84 177,06 194,34 28,36 24,20 202,98 29,61 25,30 211,61 30,87 26,40

57,10 68,52 3,60 129,22 43,00 172,22 25,84 198,06 217,44 28,36 47,30 227,18 29,61 49,50 236,81 30,87 51,60

64,70 77,64 3,60 145,94 43,00 188,94 29,19 218,13 239,51 32,03 47,30 250,25 33,46 49,50 260,89 34,88 51,60

7.270 10.170

10.170 11.620

11.620 13.070

13.070 14.520

über Euro bis Euro

5.450 7.000

7.000 7.270

Klage ................................................... Einheitssatz ......................................... Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) .......... Verdienstsumme ................................. Pauschalgebühr .................................. Normalkosten (ohne USt.)................ 20 % USt. ............................................ Normalkosten mit USt. ..................... bei 1 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 8b bei 2 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................ 8c bei 3 Streitgenossen ........................... davon 20 % USt................................... davon Pauschalgebühr........................

193,50 232,20 3,60 429,30 299,00 728,30 85,86 814,16 895,14 94,37 328,90 935,69 98,63 343,90 976,13 102,89 358,80

193,50 232,20 3,60 429,30 707,00 1.136,30 85,86 1.222,16 1.343,94 94,37 777,70 1.404,89 98,63 813,10 1.465,73 102,89 848,40

über Euro bis Euro

27.570 29.020

29.020 30.470

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257,80 283,80 309,36 283,80 3,60 3,60 570,76 571,20 707,00 707,00 1.277,76 1.278,20 114,15 114,24 1.391,91 1.392,44 1.530,67 1.531,25 125,50 125,59 777,70 777,70 1.600,10 1.600,71 131,17 131,27 813,10 813,10 1.669,43 1.670,06 136,84 136,94 848,40 848,40 30.470 31.920

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31.920 33.370

309,80 335,80 309,80 335,80 3,60 3,60 623,20 675,20 707,00 707,00 1.330,20 1.382,20 124,64 135,04 1.454,84 1.517,24 1.599,89 1.668,53 137,03 148,47 777,70 777,70 1.672,47 1.744,23 143,23 155,19 813,10 813,10 1.744,94 1.819,82 149,42 161,90 848,40 848,40 3 33.370 34.820

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34.820 35.000

S TREIT W

RATG

0

R E C H T S A N WAL WA LTS LT S TA TA R I F G E595,80 TAR S E T Z ( R AT AT621,80 G) Klage ................................................... 647,80 673,80 699,80 725,80 Bei einem725,80 Streitwert von über 36 340 EURO bis einschließlich 363 360 EURO Einheitssatz ......................................... 621,80 647,80 673,80 699,80 Die Verdienstsumme versteht sich für595,80 die erste Stunde. überdies vom Mehrbetrag über 36 340 EURO: Jede weitere Stunde: Bis € 10.170 60 %, darüber 50 %. Rundung auf volle Cent. Erhöhungsbetrag (§ 23a RATG) .......... 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 3,60 Streitwert TP2 TP3 A TP3 B TP3 C Verdienstsumme ................................. 1.195,20 1.247,20 1.299,20 1.351,20 1.403,20 1.455,20 TP1 1 36.340 81,80 368,60 725,80 907,30 1.088,60 S Pauschalgebühr .................................. 707,00 707,00 707,00 707,00 707,00 707,00 1 % + vom Mehrbetrag 0,01 0,05 % 0,1 % 0,125 % 0,15% NormalkostenStreitwert (ohne USt.)................ 1.902,20 1.954,20 TP3 2.006,20TP32.058,20 2.110,20 2.162,20 2 TP1 TP2 TP3 20 % USt. ............................................ 239,04 249,44 259,84 270,24 280,64 291,04 60 EURO A B C Normalkosten mit USt. ..................... 2.141,24 2.203,64 2.266,04 2.328,44 2.390,84 2.453,24 Bei einem Streitwert von über 363 360 EURO überdies vom Mehrbetrag über 3,10 13,30 bei 1 Streitgenossen40........................... 2.354,93 26,00 2.423,5732,50 2.492,2139,002.560,85 2.629,49 363 3602.698,13 EURO, das sind von 70 4,30 19,70 39,00 48,60 58,40 davon 20 % USt................................... 262,87 51,80274,3164,70285,7577,70 297,19 308,63 320,07 110 5,50 26,00 Streitwert TP1 TP2 TP3 A TP3 B TP3 C 180 6,20 28,70 davon Pauschalgebühr........................ 777,70 57,10 777,7071,40 777,7085,50 777,70 777,70 363.360 777,70 104,60 493,50 977,60 1.221,60 1.465,40 360 6,70 32,50 64,70 80,80 96,80 + vom Mehrbetrag 0,005 % 0,025 % 0,05 % 0,0625 % 0,075 % 8b bei 2 Streitgenossen ........................... 2.461,83 77,70 2.533,5996,80 2.605,35 730 8,20 39,00 116,102.677,11 2.748,87 2.820,63 jedoch nie mehr als 232,20 1.159,30 15.454,20 19 317,80 23 181,30 1090 10,90 51,80 103,40 129,20 154,90 davon 20 % USt 1.820 274 79 286 75 298 71 310 67 322 63 334 59 11,90 58,40 116,10 145,10 174,30 1 2 3 4 5 6 7 8 8a

Der Juristenkalender 2016 – jetzt mit kostenlosem Taschentarif!

3.630 5.450 7.270 10.170 11.620 13.070 14.520 15.970 17.420 18.870 20.320 21.770 23.220 24.670 26.120 27.570 29.020 30.470 31.920 33.370 34.820 36.340

13,30 15,90 19,70 26,00 29,10 32,20 35,30 38,40 41,50 44,60 47,70 50,80 53,90 57,00 60,10 63,20 66,30 69,40 72,50 75,60 78,70 81,80

64,70 77,70 96,80 129,20 142,50 155,80 169,10 182,40 195,70 209,00 222,30 235,60 248,90 262,20 275,50 288,80 302,10 315,40 328,70 342,00 355,30 368,60

129,20 154,90 193,50 257,80 283,80 309,80 335,80 361,80 387,80 413,80 439,80 465,80 491,80 517,80 543,80 569,80 595,80 621,80 647,80 673,80 699,80 725,80

161,30 193,50 241,70 322,30 354,80 387,30 419,80 452,30 484,80 517,30 549,80 582,30 614,80 647,30 679,80 712,30 744,80 777,30 809,80 842,30 874,80 907,30

193,50 232,20 290,10 386,60 425,60 464,60 503,60 542,60 581,60 620,60 659,60 698,60 737,60 776,60 815,60 854,60 893,60 932,60 971,60 1.010,60 1.049,60 1.088,60

ANWENDUN TP1: TP2: TP3 A: TP3 B: TP3 C:

OS T 1 BIS 3:

kurze Schriftsätze und Anträge, Kostenbestimmungen einfache Klagen und Schriftsätze Klagen, einleitende und vorbereitende Schriftsätze Berufungen und Rekurse Revisionen, Revisionsbeantwortungen und Rekurse

Zivilverfahren TP 5, 6, 7 TP 5: Briefe kurz, kurze telefon. Mitteilungen TP 6: Briefe lang TP 7: Kommissionen, Gehilfen bzw. RA oder RAA TP 8:

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Gebührengesetz, Grunderwerbssteuergesetz, Schenkungsmeldegesetz, Kapitalverkehrssteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kostenersatz VfGH Aufwandersätze VwGH, Notariatstarifgesetz, Gerichtskommissionstarifgesetz, Entlohnung Insolvenzverfahren, Normalkostentarif, Allgemeine Honorar-Kriterien.

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H AUSMIT TEILU NG]

R EC H TA K T U EL L # 01/02 2016

Recht-sicher ins neue Jahr Beso nder s viele Rech tsänd erun gen beschert der Gesetzgeber zum 1. Jänner des neue n Jahre s. Für alle Fälle hat MAN Z bereits die passende Literatur bereit: • Straf rech t – eine eigen e Ausg abe zum StrafrechtsänderungsG 2015 (Trop pach er) und Neua uflag en des Kurzkommentars zum StGB (Fabrizy) und des Taschenkommentars (BachnerForegger) • Steuerreform – zusätzlich zu Doralt, Steuerrecht 2015/16 die speziell auf die Reform abgestimmte Ausgabe von Marschner/Stefaner • Rec hnu ngle gun gs-Ä nde rung sgese tz 201 4 – Schn ellko mme ntar (Dokalik) und Praxishandbuch (Steiner/ Webernig) • Tarif und Beru fsrec ht Rech tsan wälte und Notare – Tabellen (Michalek/ Aufner) sowie RAO (Engelhart u.a.) • Kon kurrenzk laus el und Ausb ildun gsko sten rück ersa tz – Hand buch Been digu ngsre cht (Neu man n/ Bamberger)

Alle genannten Werke sind von Experten aus erster Hand bearbeitet und enth alten wert volle Anw endu ngs- und Auslegungsratschläge zur sofortigen Anwendung. Bei Bestellung im MANZ-Webshop (ww w.ma nz.at ) erha lten Sie die Büch er in der Rege l scho n am näch sten Werktag! Rasc he Neua usga ben und Neua uflagen zum Inkrafttreten wichtiger Rechtsänderungen sind für MAN Z Verp flich tung. Als der mit Abstand größte Fachinformationsanbieter für Recht, Wirtschaft und Steuer in Österreich erneuern wir unser Buch - und Zeits chrif tenp rogra mm mit hohe r Inten sität . Dane ben biete n die zahlreichen Veranstaltungen der MANZ Rech tsaka dem ie (ww w.ma nz.at /rech tsakad emie ) auch die Mög lichk eit, Neue rungen im Vortragsstil zu erfahren. Gleichzeitig investiert MANZ seit den 1980er-Jahren intensiv in Onlineservices, zuletzt durch den Erwerb der IMD Informations-, Medien- und DatenverarbeitungsgesmbH. Unter der Firmenfarbe MANZRot bietet MANZ 360°-Dienstleistung für alle rech ts- und wirts chaf tsber aten den Beru fe sowi e Geric hte, Behö rden und Universitäten.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1015 Wien verla Wien 1014 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Angst · Oberhammer (Hrsg), EO................................................ 39 Artmann · Rüffler · Torggler (Hrsg), Gesellschafterpflichten in der Krise .................................................................................. 26 Bachner-Foregger, StGB ............................................................. 29 Baran · Peschetz, Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht... 25 Bauer · Fellinger (Hrsg), Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen .............................................. 31 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 33 Brandl · Saria (Hrsg), WAG ........................................................ 39 Brandstetter · Larcher · Zeinhofer, Die belangte Behörde ......... 23 Brawenz · Kind · Wieser, Forstgesetz ......................................... 23 Fabrizy, StGB................................................................................. 9 Grundtner · Pürstl, FSG .............................................................. 38 Hofbauer · Krammer, Lohnsteuer 2016 ...................................... 28 Höpfel · Ratz, Wiener Kommentar zum StGB ............................... 29 Ioannou-Naoum-Wokoun · Ruelling, Business Phrases for Professionals ................................................................................ 34 Kalss · Klampfl, Europäisches Gesellschaftsrecht ......................... 39 Karasek, ÖNORM B 2110 .............................................................. 6 Kienapfel · Schroll, Strafrecht – Besonderer Teil I ....................... 33 Klamert, EU-Recht ...................................................................... 39 Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Power · Welser · Zeiler (Ed), Austrian Yearbook on International Arbitration 2016 ...................................................... 25 Korinek · Saria G. · Saria S. (Hrsg), VAG.................................... 26 Kozak (Hrsg), EuGH und Arbeitsrecht .......................................... 30 Leitner, Die Haftung des Schiedsrichters ...................................... 28 Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbart, Grundverkehrsgesetze .....27 Lienbacher, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..24 Marek · Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch ...................... 38 Maurer, Erben & Vererben ........................................................... 34 Mayer · Stöger, Kommentar zu EUV und AEUV ............................ 24 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 30 Meissel · Ofner · Perthold-Stoitzner · Windisch-Graetz, Grundbegriffe der Rechtswissenschaften....................................... 33 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm .............................. 30 Müller, Die Handlungsautonomie des Stiftungsvorstands.............. 28 Neumann · Bamberger, Handbuch Beendigungsrecht................. 31 Nimmervoll, Schriftsätze, Urteile, Rechtsmittel in Strafsachen ...... 29 Nowotny · Fida, Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Übernahmerecht .......................................................................... 37 ÖBl – Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ......................................................................... 10

Österreichischer Städtebund, Umgang mit Strafverfolgungsbehörden ............................................................ 24 Pollirer · Weiss · Knyrim (Hrsg), DSG .......................................... 25 Pürstl, StVO ................................................................................ 38 Rainer (Hrsg), Handbuch des Miet- und Wohnrechts ................... 32 Rummel · Lukas (Hrsg), ABGB...................................................... 5 Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 27 Schwarzer, EEffG......................................................................... 23 Stingl · Nidetzky (Hrsg), Handbuch Immobilien & Steuern .......... 32 Stolzlechner · Wendl · Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage ............................................................................... 7 Troppacher, Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ............................... 8 Urnik · Pfeil (Hrsg), Internationale Personalentsendungen .......... 31 Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland ..27 Wehringer, Das Gutachten zum Pflegegeld .................................. 34 Welser · Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht, Band II ..................... 38 Wiltschek · Horak, UWG............................................................. 26

Literatur zu gesetzlichen Neuerungen ab Jänner 2016 ........................................................15 –18 rdb.at – wo MANZ findet RDB-Suche ................................................................................. 20 Kalss · Oppitz · Zollner (Hrsg), Kapitalmarktrecht ...................... 21 Achatz · Kirchmayr und Bergmann · Bieber, Kommentare zum Körperschaftsteuergesetz ...................................................... 22

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Gerhard Saria ................................................. 11 Buchpräsentation „Korruption und Amtsmissbrauch“ .................... 12 Ein „Doralt/Ruppe“ für die Akademie der Wirtschaftstreuhänder ... 12 „Wer jetzt nichts tut, kommt zu spät – wie verändert sich das juristische Arbeitsumfeld?“ ........................................................... 13 MANZ Rechtsakademie: Jahrestagung Finanzstrafrecht ................. 13 Kontroversielles Thema Registrierkassenpflicht bei der MANZ Rechtsakademie ................................................................ 14 „Autos und Schmuck“ beim MANZ Netzwerk Woman Special ........ 14 MANZ im Gespräch mit Johannes Gasser ...................................... 19 Runde Geburtstage im Jänner/Februar .......................................... 32 MANZ Rechtsakademie ................................................................ 35 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 36 Für Sie gelesen ............................................................................. 37

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Die Neuauflage des Klassikers – das Rückgrat jeder tiefergehenden Recherche ABGB

Kodek 4. Wiener Vertragsrechtskonvention . . . . . . . . . . . C. Rechtsvergleichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anwendungsfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Topik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E. Ausnahmevorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F. Natur der Sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . G. Funktionswandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . H. Argumentum ad absurdum . . . . . . . . . . . . . . . . . . I. Bewegliches System und Abwägungsentscheidungen 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Kritik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Abwägungsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Prozessuale Konsequenzen . . . . . . . . . . . . . . . . J. Typusbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K. Wirtschaftliche Betrachtungsweise . . . . . . . . . . . . . L. Soziale Rechtsanwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . M. Ökonomische Analyse des Rechts . . . . . . . . . . . . . VI. Europäische Bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Unionsrechtskonforme Interpretation . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Verhältnis zu nationalen Auslegungsmethoden . 4. Vorabentscheidungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . B. Exkurs: Auslegung des Unionsrechts . . . . . . . . . . .

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§6

185 186 186 190 192 197 200 203 206 210 212 212 217 219 220 222 223 224 227 228 233 233 233 237 242 247 248

§ 284 f

zu bestätigen. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Notar die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden. Die Vorsorgevollmacht kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.

I. Allgemeines §§ 6 ff enthalten eine positivrechtl Teilerfassung der Regeln der juristischen Methodenlehre 1 (s rechtsvergleichend Wendehorst, RabelsZ 75 [2011] 730; s auch Wendehorst in FS Mayer 827; historisch eingehend J. Schröder, Recht, passim). Man kann von einem „Rahmenmodell einer allg juristischen Methodenlehre“ (F. Bydlinski, Methodenlehre2 436 ff; Posch in Schwimann/Kodek4 § 6 Rz 1) sprechen. §§ 6, 7 betreffen die Auslegung u Ergänzung von „Gesetzen“ (für Verträge gelten seit der III. TN §§ 914 f, dazu Rz 24 f). Hier müssen die „objektiven“, jedermann zugängl Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund scheidet bei der Auslegung nach §§ 6 ff etwa die Vernehmung der am Zustandekommen der auszulegenden Normen beteiligten Personen oder eine sonstige Einholung von Auskünften über den Willen, der hinter der Regelung steht, aus (4 Ob 37/50 JBl 1950, 507; 3 Ob 53/72 EvBl 1972/337; RISJustiz RS0008879; Posch in Schwimann/Kodek4 § 6 Rz 19; vgl auch F. Bydlinski, Methodenlehre2 449 f; für KollV 9 ObA 295/89 wbl 1990, 214; dazu näher Rz 10 ff). Die Rsp begründete demgegenüber die Unzulässigkeit der Einholung von Auskünften von Abgeordneten mit der richterl Unabhängigkeit (4 Ob 37/50 JBl 1950, 507; 3 Ob 53/72 EvBl 1972/337; dagegen zu Recht Kerschner/Kehrer in Klang3 §§ 6, 7 Rz 33). §§ 6, 7 geben grundsätzl Anweisungen für die Auslegung iwS. Sie decken sich in Umrissen 2 mit der heute allg anerkannten juristischen Interpretationslehre. § 6 stellt auf die „eigentüml Bedeutung der Worte“, u zwar „in ihrem Zusammenhang“ ab, womit das logisch-deduktive Verfahren der Rechtsgewinnung überhaupt angesprochen ist. Die „klare Absicht des Gesetzgebers“, aber auch die „Gründe verwandter Gesetze“ (§ 7) als Kriterium machen die Rummel/Lukas, ABGB4, Teilband §§ 1 – 43 ABGB

ABGB

Stabentheiner

57

(3) Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des § 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren. Eingefügt durch BGBl I 2006/92 [SWRÄG 2006]. Literatur: Adensamer, Vorsorgevollmacht mit Auslandsberührung. Kollisionsrechtliche Beurteilung aus österreichischer Sicht, iFamZ 2009, 372; Th. Bauer, Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht bei Gericht – ein Praxisleitfaden, iFamZ 2009, 94; Kiener, Die Vorsorgevollmacht und deren praktische Relevanz in Kranken- und Pflegeanstalten, ÖZPR 2014, 188; Kunz/Gepart, Erteilung einer Vorsorgevollmacht für künftige medizinische Behandlungen, iFamZ 2006, 157; Limberg, Bevollmächtigung im WEG (§ 24 Abs 2), immolex 2009, 170; Lunzer, Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung und Widerspruch gegen die Angehörigenvertretung aus der Sicht der notariellen Beratungspraxis, FamZ 2006, 154; Machold, ÖZVV und Vertrauensschutz, ecolex 2007, 492; S. Resch, Die Vorsorgevollmacht im Privatstiftungsrecht, PSW 2013, 4; Schauer, Vorsorgevollmacht und gesetzliche Angehörigenvertretung nach dem SWRÄG 2006, Famz 2006, 148; Spruzina, Vorsorgevollmacht, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge (2010) 680; s auch die Literatur Vor §§ 268 – 284 h. Übersicht Rz

I. II. III. IV. V. VI.

Grundsätzliches zur Vorsorgevollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Als Bevollmächtigte in Betracht kommende bzw ausgeschlossene Personen Formvorschriften; „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht / Registrierung . . . . . Widerruf der Vorsorgevollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonderregeln im Grundbuchs- und im Wohnungseigentumsrecht . . . . . . Anwendbarkeit allgemeinen Vollmachtsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . .

. 1 . 4 . 5 . 8 . 9 . 10

I. Grundsätzliches zur Vorsorgevollmacht Die mit dem SWRÄG 2006 in das Gesetzesrecht eingeführte Vorsorgevollmacht (im Folgen- 1 den zumeist mit „VVM“ abgekürzt) ist – neben der Angehörigenvertretung – das zweite Rechtsinstitut, mit dem dem quantitativen Anstieg der Sachwalterschaften entgegengewirkt werden sollte. Anders als die AngVertr verwirklicht sie bereits in ihrer Grundkonstruktion ein wesentl Element der Selbstbestimmung der betroffenen Person, zumal sie auf den allg Rechtsfiguren der Vollmacht u des Bevollmächtigungsvertrags aufbaut u daher vom rechtsgeschäftl Willen des Betroffenen getragen sein muss. Es handelt sich bei der VVM näml um die Vorausdisposition einer geschäftsfähigen (bzw einsichts- u urteilsfähigen) Person für den Fall, dass diese im Folgenden die Geschäftsfähigkeit (bzw die Einsichts- u Urteilsfähigkeit) verliert. Der Betroffene kann dadurch bereits im Vorhinein überlegen u entscheiden, von wem er in diesem Fall vertreten werden u welchen Umfang die erteilte Vertretungsbefugnis aufweisen soll; u diese Entscheidung hat grundsätzl auch Bestandskraft über den Verlust der Entscheidungsfähigkeit hinaus. Die VVM geht – in ihrem jeweiligen sachl Umfang – der AngehöriRummel/Lukas, ABGB4, Teilband §§ 231 – 284 h ABGB

141

ABGB Neue Teilbände §§ 1 – 43, §§ 231 – 284h und §§ 825 – 858 4. Auf l a g e Her a usgeber: Rummel · L uka s

Die 4. Auflage des klassischen ABGB-Kommentars wird von Rummel/Lukas herausgegeben und erscheint in ca. 20 Teilbänden. Jetzt neu: • §§ 1 – 43 (Einleitung, Personenrechte) Kodek, Aicher, Reischauer, Stabentheiner • §§ 231 – 284h (Kindesunterhalt und Sachwalterschaft) Stabentheiner, Reiter • §§ 825 – 858 (Miteigentum) Tanczos, Eliskases

Das Erscheinen in Form von Teilbänden ermöglicht schnelleres Reagieren auf Novellen und rascheren Austausch nicht mehr aktueller Teile. Bereits erschienen (2014): • §§ 531 – 824 (Erbrecht) • §§ 859 – 916 (Vertragsrecht)

4. Auflage. Teilbände §§ 1 – 43, §§ 231 – 284h, §§ 531 – 824, §§ 825 – 858 und §§ 859 – 916. (zusammen CL, 1.580 Seiten. Geb.) EUR 331,– ISBN 978-3-214-16443-0 Gesamtwerk in ca. 20 Teilbänden, Fertigstellung bis 2018. Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk. Online-Version: www.manz.at/abgb

Die Herausgeber Dr. Peter Rummel, em. o. Univ.-Prof. und Dr. Meinhard Lukas, Univ.-Prof. und Rektor der JKU Linz.

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 016

5


[TOPTITEL DES MONATS

Stark – der „Karasek“ komplett neu bearbeitet Vor 5.8 Die gesetzlichen Rücktrittsgründe

Karasek

2. Schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens

410

Mit übersichtlicher Auf bereitung

411 a) Rücktrittsrecht des AG

In Verbindung mit § 918 Abs 1 ABGB wird aus § 1168 Abs 2 ABGB abgeleitet, dass auch eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners beide Seiten zum Rücktritt berechtigt342. In diesem Fall kann der AG nach hA vom Vertrag zurücktreten, weil die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB nicht ausschließlich einen Leistungsverzug des AN, sondern auch den, in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch sanktioniert, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht343. Dem AN stehen keine Entgeltansprüche zu344. Karasek Die Verletzung vertraglicher Pflichten muss aber eine gewisse Schwere erreichen, wobei die Vertrauenserschütterung nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv vorliegen muss345.

7. Leistungsabweichung und ihre Folgen

7.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts

Beispiel 1:

7.4.1 Voraussetzungen Leistet der AN verspätet und noch dazu mangelhaft, sodass der GU selbst die Vertragsauflösung durch seinen Auftraggeber droht, so stellt dies zweifellos einen wichtigen Grund zur Vertragsauflösung BeidarLeistungsabweichungen besteht ein Anspruch des AN auf Anpassung der Leistungs(OGH 7 Ob 40/05 s ecolex 2006/3). frist und/oder des Entgelts, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: Beispiel 2: 1) Der AN hat die Forderung auf Vertragsanpassung angemeldet. Nach den Feststellungen zeigten nämlich die vom AN erbrachten „Leistungen“ folgendes Bild: 2) Der AN hat eine MKF (Zusatzangebot) in prüffähiger Form vorgelegt. Dabei ist zu „Ins Auge fiel das unregelmäßige Fugenbild in Wand- und Bodenbelägen. Die Räume zwischenbeachten: den Fliesen, welche als Fugen bezeichnet werden, wiesen deutliche Differenzen in der gewählten Breite auf. Der AN hat die Leistungsabweichung zu beschreiben und darzulegen, dass die AbweiDie bisher verlegten Flächen (Wände, wie Böden) waren generell nicht verfugt, die Fugenbreite variierte chung von 2 bis 7 mm. Auf allen Wänden und Böden war das Erscheinungsbild störend ungleichmäßig, die aus der Sphäre des AG stammt. Die erforderliche Dokumentation ist beizulegen. Eine Chronologie ist anzustreben. Ist die Ursache der Leistungsabweichung eine LeisBeläge an der Wand waren außerdem nicht lotrecht verlegt, plus/minus 1 cm. Die senkrechten Eckfugen – sog Ichsen – wurden nahezu in allen verlegten Wohneinheiten als Knirsch- oder Pressfugen ausgetungsänderung, reicht ein Hinweis auf die Leistungsanordnung und die Darlegung der führt. An diesen Knirsch-, Pressfugen wurde im Nachhinein versucht, mittels rotierender DiamantscheiÄnderung aus. Eine darüber hinausgehende Nachweisführung dem Grunde nach ist in be die erforderliche offene Fuge herzustellen. Als Folge dieser Maßnahme stellte (der Sachverständige) diesem Fall nicht erforderlich. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darlegung der Ausirreparable Schäden an Fliesenflanken fest, welche durch freihändiges Führen der entsprechenden Mawirkungen auf die Leistungserbringung. schine entstanden. An den jeweils den Schnittstellen gegenüberliegenden Wandflächen wurde durch Die gleiche Vorgangsweise für die Vertragsanpassung gilt sinngemäß, wenn der AG ForSchneidemittelauswurf der Maschine die keramischen Fliesen in ihrer Oberfläche irreparabel beschädigt. In mehreren Fällen waren Fliesen durch das Auffräsen gesprungen oder überhaupt abgefallen. Diederungen Ausaus einer Leistungsabweichung stellt. lässe in den Fliesen, welche an Rohrdurchführungen angepasst werden mussten, wiesen in nahezu allen Wohneinheiten zu kleine oder zu große Querschnitte auf, aufgekämmt wurde der verwendete Fliesenkleber mit einer 6 mm Zahnung, was in den Bereichen von bereits abgefallenen Fliesen erkennbar war. I. Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts (7.4) Teilbereiche der Wandverfliesungen ließen sich ohne besonderen Kraftaufwand von Hand ablösen. Die A. Voraussetzungen (7.4.1) Rückseite der Fliesen zeigte in diesen Fällen keine erwähnenswerte Anhaftungen von Fliesenkleber. Die Böden, welche diagonal verlegt wurden, wurden in vielen Randbereichen innig an die aufgehenden Bau1. Anspruch des AN auf Vertragsanpassung (7.4.1 Abs 1) teile angearbeitet, Gleiches konnte bei den Metalltürzargen festgestellt werden. Die Randstreifen, welche Wann entsteht der Vertragsanpassungsanspruch? den Estrich von den aufgehenden Bauteilen trennen, wurden bereits vor Beginn der Verlegearbeitena)ent-

1288 1289 1290 1291

Der irreführende Titel von Pkt 7.4.1 („Voraussetzungen“) lässt vermuten, dass in diesem Pkt ( 342 Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 34 zu § 1168; Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1168 die Rz 53Voraussetzungen für das Entstehen der Ansprüche des AN auf Anpassung der LeismwN; OGH 5 Ob 504/89; JBl 1988, 445; 5 Ob 591/87; SZ 60/125; SZ 54/188. tungsfrist und des Entgeltes (der Vertragsanpassungsanspruch) geregelt werden. Tatsächlich 343 Reischauer in Rummel, ABGB3 Vor §§ 918 – 933 Rz 7; Hödl in Schwimann (Hrsg), ABGB Taschenwird aber an dieser Stelle nur die Form der Geltendmachung eines schon zuvor dem kommentar2 (2012) § 918 ABGB Rz 13; aA Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 918 Rz 16; Grunde nach angemeldeten Anspruchs1149 näher behandelt. speziell zum Werkvertrag siehe OGH 28. 7. 2010, 9 Ob 36/10 z mwN. 344 OGH 1 Ob 780/81 SZ 54/188. 345 OGH 1 Ob 252/98 k.

1682

In Pkt 7.4.1 ist allerdings die Form der Geltendmachung von Ansprüchen unterschiedlicher rechtlicher Herkunft geregelt: Zum einen Ansprüche aus Leistungsänderungen, zum anderen Ansprüche aus Störungen der Leistungserbringung.

Lienbacher-Holoubek (Hrsg), GRC-Kommentar

aa) Vertragsanpassung bei Ausübung des Leistungsänderungsrechts

1292

Der Anspruch des AN auf Anpassung des Entgelts und/oder der Leistungsfrist entsteht durch die Ausübung des Leistungsänderungsrechts. Der „Anspruch“ auf Anpassung des Entgelts und/oder der Leistungsfrist aus der Anordnung einer Leistungsänderung ist bloß die Kehrseite des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des AG, das schon für sich allein eine Vertragsänderung herbeiführt. Die einseitige Leistungsbestimmung des AG führt – wie diese Regelung erhellt – nicht zu einer automatischen Anpassung der Leistungsfrist und des Entgelts. Insofern ist auch folgerichtig in Pkt 7.4.1. Abs 1 von der „Forderung“ auf Vertragsanpassung (des AN) die Rede. Diese Regelung ist nur für die Leistungsfrist konsequent, weil die neue Leistungsfrist erst vereinbart werden

UMBRUCH 1 – 4 8. 1. 2016 W:/ÖNORM_Karasek_MGrK/3. Auflage/Musterseite/ÖNORM_MS

Noch mehr Beispiele für Praktiker

1149 Gem Pkt 7.3.1 erster Satz bei einer Leistungsänderung oder gem Pkt 7.3.2 letzter Satz bei einer Störung der Leistungserbringung. Lienbacher-Holoubek (Hrsg), GRC-Kommentar

3537

UMBRUCH 1 – 4 8. 1. 2016 W:/ÖNORM_Karasek_MGrK/3. Auflage/Musterseite/ÖNORM_MS

ÖNORM B 2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm 3 . Au f l a g e Autor : Ka ra sek

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6

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TOPTITEL DES MONATS]

Betriebsanlagenrecht von A – Z Sonderbestimmungen für IPPC-Anlagen

Rz 244, 245

2. IPPC-Anlagenbegriff Art 3 Z 3 der IE-R definiert als Anlage eine ortsfeste technische Einheit, in der ei- 244 ne oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere, unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen angeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (s dazu auch Bergthaler/Berger, Die unionsrechtlichen Grundlagen des Betriebsanlagenrechts Rz 294, 2.3). Die Frage, ob und wieweit die durch den RL-Text vorgegebene Abgrenzung durch die in einem Ausschussverfahren erarbeiteten BVT-Schlussfolgerungen ausgedehnt werden dürfen (vgl die BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zement, die den IPPC-relevanten Anlagenteil sehr weit ausdehnen) wird letztlich nur in einem Verfahren vor dem EuGH geklärt werden können. Die GewO hat diesen Anlagenbegriff nicht explizit rezipiert. Die Regelungen der GewO nehmen bloß auf „in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte[n] Betriebsanlagen“ Bezug (§ 71 b Z 1). Die Anlage 3 ist überschrieben mit „IPPC-Anlagen“. Dabei ist auf den konkreten Einzelfall einzugehen und eine technisch plausible Abgrenzung zu den nicht unmittelbar mit der IPPC-Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Anlagenteilen zu treffen. Der Unterschied des Anlagenbegriffs der GewO („Einheit der BA“) zum Anlagenbegriff der IE-R ist evident: Während gem § 74 der „lokale Zusammenhang“ von Einrichtungen eines gewerblichen Zwecks genügt, ist die Zurechnung nach der IE-R strenger: Gefordert ist ein „unmittelbarer“ und „technischer Zusammenhang“ mit spezifischen „industriellen Tätigkeiten“. Ein gemeinsamer Zweck allein reicht nach der IE-R ebenso wenig aus wie bloß räumliche, organisatorische, logistische oder wirtschaftliche Verbindungen. Eine IPPC-Anlage ist jener Teil einer gew BA, in welcher eine Tätigkeit iSd Anlage 3 zur GewO ausgeübt wird. Insofern ist der Grundsatz der „Einheit der BA“ durchbrochen (s auch Stolzlechner, Die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage Rz 200). Unter dem in der Anlage 3 zur GewO mehrfach verwendeten Begriff „Kapazität“ ist jene Kapazität zu verstehen, die bei konsensgemäßem Betrieb der Anlage erreichbar ist. Es ist dabei von einer vollständigen Ausnutzung des Konsenses (Umfang der Genehmigung) auszugehen. Dies bedeutet aber auch, dass einschränkende Projektbestandteile oder Auflagen bei der Bemessung der Anlagenkapazität zu berücksichtigen sind.

Neues IPPC-Regime

Rz 26 – 29

Lexikon des Betriebsanlagenrechts

Verfahrensübersicht „Verfahren nach § 360“ Rz 188 und Stolzlechner, Bundesverfassungsrechtliche Grundlagen des Betriebsanlagenrechts Rz 303, 6.2. Bescheidbeschwerde s Lexikon „Beschwerde“ Rz 26 und „Landesverwaltungsgericht“ Rz 90. 26 Beschwerde: Zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen den Bescheid, die

Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Säumnis einer Behörde in gew BA-Verfahren ist seit 1. 1. 2014 das LVwG. Das Recht zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG) steht idR neben dem Genehmigungswerber jenen Nachbarn zu, die Parteien (geblieben) sind (vgl § 359 Die Neuerrichtung einer in Anlage 3 zur GewO angeführten BA (IPPC-Anlage) ist 245 Abs 4); zur Stellung der Nachbarn s Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung gem § 77 a Abs 1 nur dann zu genehmigen, wenn im Genehmigungsbescheid, in dem Rz 258 ff. Das Recht zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 2 auf die eingelangten Stellungnahmen (s unten 4.2) Bedacht zu nehmen ist, über die in B-VG) gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsge§ 77 zu schützenden Interessen hinaus sichergestellt wird, dass die IPPC-Anlage so erwalt (zB Betriebsschließung) steht dem Anlageninhaber zu; ebenso das Recht zur Erherichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass: bung einer Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) für den Fall, dass die Behör– alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insb durch de in einer gew BA-Angelegenheit nicht fristgerecht entscheidet. den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen VerfahBeste verfügbare Techniken (BVT) s Lexikon „Stand der Technik“ Rz 126 und „BVTren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung Merkblätter, BVT-Schlussfolgerungen Rz 33 und Bergthaler/Berger, Die unionsrechtlivon Energie, getroffen werden (Z 1); chen Grundlagen des Betriebsanlagenrechts Rz 294, 2.4. Betrieb einer Betriebsanlage (allenfalls ohne rk Genehmigung) s Lexikon „Errichtung 175 und Betrieb einer Betriebsanlage (allenfalls ohne rk Genehmigung)“ Genehmigung) Rz 47. Betriebsabfälle s Lexikon „Abfälle“ Rz 1. 3. Neuerrichtung einer IPPC-Anlage

27 Betriebsanlage: Unter einer gew BA ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verste-

© MANZ

hen, die der Entfaltung einer gew Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist (§ 74 Abs 1). Siehe auch Lexikon „Genehmigungspflicht“ Rz 61 und „Genehmigung (Voraussetzungen)“ Rz 55 sowie Paliege-Barfuß, Der Begriff der Betriebsanlage Rz 191 und Die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage Rz 200.

1 – 570 9. 12. 2015 W:/Die gewerbliche Betriebsanlage_Stolzlechner-Wendl-Bergthaler_Handbuch/4. Aufl/3B2/HB_gewBetriebsanlage_4Aufl_Kern_Stolzlechner,

Betriebsbeschreibung s Lexikon „Ansuchen“ Rz 9. 28 Betriebsbewilligung: Mit der GewRNov 1992 wurde die bis dahin in § 78 Abs 2 vorge-

sehene Möglichkeit der Anordnung einer eigenen Betriebsbewilligung aufgehoben.

Praktisches Lexikon zum schnellen Finden

Diese Anordnung hatte zum Inhalt, dass die BA oder Teile derselben erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden durften, wenn bestimmte Voraussetzungen vorlagen; hiebei konnte auch ein befristeter Probebetrieb zugelassen oder angeordnet werden.

Errichtung und Betrieb einer BA sind gemeinsam zu genehmigen. Nach § 359 Abs 1 hat aber die Behörde, wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, im Genehmigungsbescheid anzuordnen, dass ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird. 29 Betriebsgeheimnis: Besteht aus Anlass eines Augenscheins die Gefahr der Verletzung

eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses iSd § 40 AVG, ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmi18

Die gewerbliche Betriebsanlage

© MANZ

1 – 570 9. 12. 2015 W:/Die gewerbliche Betriebsanlage_Stolzlechner-Wendl-Bergthaler_Handbuch/4. Aufl/3B2/HB_gewBetriebsanlage_4Aufl_Kern_-

4. Auf l a g e Her a usgeber: St olzlech ner · Wendl · Bergthal er

Dieses Handbuch verschafft sicheren Zugang zu einer hochkomplexen Rechtsmaterie und zeichnet sich insbesondere aus durch • praxisbezogene Schwerpunkte in klarer Gliederung, • übersichtliche Verfahrensdarstellungen, • viele Beispiele zu Kernfragen des Betriebsanlagenrechts und ein • ausgeklügeltes Lexikon mit über 200 betriebsanlagen-spezifischen Begriffen. Die 4. Auflage mit Neuerungen zu: • Unternehmensgründung und Betriebsübernahme;

• BA-Genehmigungsverfahren, zB Freistellung zahlreicher Betriebsanlagen von der Genehmigungspflicht, neue Kundmachungsformen, Probleme der übergangenen Partei, neuer Rechtsschutz (zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit); • Gastgartenregelung; • Vorgaben des Unionsrechts (IPPC-Anlagen, Seveso III-Richtlinie zum Industrieunfall).

Dr. Kerstin Holzinger, Mag. Vanessa McAllister, LLB. oec., Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner, MR Mag. Sylvia Paliege-Barfuß, BMWFW, Univ.-Prof. Dr. Kurt Schmoller, Univ.-Prof. Dr. Harald Stolzlechner, Mag. Kai Vogelsang, Amt der Salzburger Landesregierung, HR i.R. Dr. Harald Wendl, Mag. Erwin Ziermann, Landesverwaltungsgericht Salzburg.

Die Autoren RA Dr. Wolfgang Berger, RA Dr. Wilhelm Bergthaler, Ass.-Prof. Mag. Dr. Karim Giese,

4. Auflage 2016. Ca. 540 Seiten. Geb. Ca. EUR 118,– ISBN 978-3-214-08352-6 Online-Version: www.manz.at/betriebsanlage

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 016

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[TOPTITEL DES MONATS

Alles Wissenswerte zum neuen StRÄG 2015 aus erster Hand Druckerei C. H . Beck

Manzsche Gesetzausgaben Sonderausgabe Nr. … Troppacher, Strafrechtsänderungsgesetz 2015

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§§ 148, 148a StGB ____________________ _____________________________________________________ Gewerbsmäßiger Betrug

Übersichtliche Gliederung: • Gesetzestext • Neuerungen auf einen Blick §§ 148, 148a Neuerungen auf einen Blick: • Erläuterungen Manzsche Gesetzausgaben Sonderausgabe Nr. … Druckerei C. H . Beck Die Strafdrohung für den gewerbsmäßigen Betrug wird von bisTroppacher, Strafrechtsänderungsgesetz 2015 her sechs Monaten bis zu fünf Jahren auf . . .bis. .zu. .drei . . .Jahre . . . Frei. . . . . . . . . . . . . . .•. . Anmerkungen ....... § 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug nach § 147 Abs. 1 bis 2 gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Medien mi

heitsstrafe gesenkt. Die Strafdrohung für den gewerbsmäßigen schweren Betrug nach § 147 Abs 1 bis 2 StGB wird von einem bis zu zehn Jahren auf sechs Monate bis fünf Jahre gesenkt.

Erstversand, 15.12.2015

ErläutRV: Zu Z 87 (§ 148 StGB):

In Anlehnung an die geänderte Strafdrohung für den „Erwerbsmäßigen Diebstahl“ in § 130 StGB wird vorgeschlagen, die Strafdrohung für den „Erwerbsmäßigen Betrug“ ebenfalls auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe zu senken. Wiederholten Anregungen im Begutachtungsverfahren soll auch der erwerbsmäßige schwere Betrug dem erwerbsmäßigen schweren Diebstahl gleichgestellt werden. Dadurch soll ein ausgewogenes und stimmiges Verhältnis der Strafdrohungen auch innerhalb der Vermögensdelikte erreicht werden. (Anm: zur Gewerbsmäßigkeit s § 70 StGB) Anmerkung: Im Fall der gewerbsmäßigen Begehung eines schweren Betruges nach § 147 Abs 3 StGB gilt der dort vorgesehene Strafrahmen (wie bisher ein bis zehn Jahre). Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

§ 108 StGB _____________________________________________________ ____________________ gegeben sein muss, soll im Lichte des Begutachtungsverfahrens eine gewisse Konkretisierung des Tatbestands dahin vorgeschlagen werden, dass die inkriminierten Ehrverletzungen oder Eingriffe in die Intimsphäre zumindest für eine größere Zahl von Menschen (etwa 10) wahrnehmbar sein müssen. Die im Begutachtungsverfahren zum Teil generell verlangte breite Öffentlichkeit (ab etwa 150 Personen) erscheint demgegenüber als zu weit gehende Einschränkung. Im Hinblick auf die §§ 106 Abs. 2 sowie 107 Abs. 2 StGB wird für die im Abs. 2 umschriebenen Folgen ein deutlicherer Sprung in der Qualifikationsstrafdrohung als im Bericht der Arbeitsgruppe „StGB 2015“ erwähnt, vorgeschlagen. Das Konkurrenzverhältnis von § 107 c StGB zu anderen Delikten, insbesondere zu § 107 a StGB wird im Einzelfall je nach Sachverhaltsgrundlage zu beurteilen sein. Die Tatbestände des § 107a und § 107c StGB erfassen grundsätzlich unterschiedliche Fallkonstellationen, weshalb bei einem Zusammentreffen bei einem Zusammentreffen regelmäßig echte Konkurrenz gegeben sein wird (vgl. zum Verhältnis von § 107a StGB zu anderen Tatbeständen Schwaighofer in WK2 StGB § 107 a Rz 37).

§ 148 a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheits- Anmerkungen:

er Topaktuell 016 2 . 1 . 1 : Stand

1) Wann von einer eine längere Zeit hindurch fortgesetzten Handlung gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei weniger schweren Ehrverletzungen ist ein anderer Maßstab anzulegen, als beispielsweise bei der Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet. Da § 107c StGB ein Dauerdelikt ist, kann es auch durch Unterlassen begangen werden (s dazu die Ausführungen in den Erläuterungen).

Ausführliche Anmerkungen bieten wichtige Hintergrundinformationen

2) Unter einer größeren Zahl von Menschen sind etwa 10 Personen zu verstehen (Murschetz Murschetz in WK2 StGB § 169 Rz 13, Flora in SbgK § 169 Rz 90, Kienapfel/Schmoller, StudB BT III2 §§ 169–170 RN 53). § 108

Täuschung

§ 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Strafrechtsänderungsgesetz 2015

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Aut or in: Tro p p ache r

Das StRÄG 2015, das mit 1. 1. 2016 in Kraft tritt, ist die umfangreichste Novelle des Strafgesetzbuches seit dessen Verlautbarung 1975. Es umfasst insb Änderungen in den Bereichen Cyber-Crime, Fahrlässigkeit, Körperverletzung, persönliche Freiheit, Sanktionenrecht, Sexualstrafrecht und Vermögensstrafrecht sowie im Suchtmittelstrafrecht, in der Strafprozessordnung und in weiteren Einzelmaterien. Die Sonderausgabe erleichtert durch ihre gut strukturierte Darstellung den Überblick über die neue Rechtslage und präsentiert:

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• alle betroffenen §§ im StGB, dem SMG und der StPO mit Unterstreichung der Neuerungen, • den wichtigsten Inhalt der Änderungen „auf einen Blick“, • die relevanten Auszüge aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sowie • wertvolle fachliche Anmerkungen der für das StRÄG zuständigen Referentin.

Die Autorin Mag. Manuela Troppacher ist Referentin im Bundesministerium für Justiz und hat das Projekt StRÄG 2015 mitgestaltet. 2016. Ca. XII, 292 Seiten. Br. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-01160-4

Dieses benutzerfreundliche Werk wird Ihren Arbeitsalltag mit dem neuen StGB 2015 optimal erleichtern!

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TOPTITEL DES MONATS]

Der verlässlichste Begleiter im Strafrecht

§ 133

StGB

Veruntreuung

§ 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert 5 000 Euro übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als 300 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Kompakte Kommentierung – alles Wichtige auf einen Blick!

IdF BGBl I 2015/112 Schrifttum: Brandstetter, Die Fragwürdigkeit der „Wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ und andere aktuelle Fragen des Wirtschaftsrechts, StPdG XXVI 127; Burgstaller, Diebstahl, Veruntreuung und Unterschlagung, ZnStR II 7, ÖJZ 1974, 540; ders, Wirtschaftsstrafrecht in Österreich, JBl 1984, 577; Friedrich, „Giralgeld“ – wirklich kein „Gut“? ÖJZ 1985, 713; Fuchs, Neue Formen rechtswidriger Vermögensschädigung, StPdG XII 63; Henke, Veruntreuung von Giralgeld: Unterschlagung, Betrug oder Untreue, ÖJZ 1985, 718; Karollus, Veruntreuung der Pfandsache durch den Eigentümer, RdW 1988, 39; Kienapfel, Zur Veruntreuung und Unterschlagung von „Giralgeld“, ÖJZ 1985, 487; ders, Zur strafrechtlichen Problematik des Giralgeldes, ÖJZ 1986, 338; Rosbaud, Veruntreuung und Unterschlagung von eigenen Sachen? (1998); Schwaighofer, Neue Ansichten des OGH zum Gewahrsamsbegriff – Bemerkungen zu 13 Os 69/11 p, JSt 2/2012, 66; Wegscheider/Sautner, Diebstahl und Veruntreuung zwischen Mitgewahrsam und Vertrauensverhältnis, RZ 2001, 11.

1

Veruntreuung ist die Ausnützung faktischer Verfügungsmacht (LSK 1976/365) durch Zueignung eines anvertrauten Gutes mit Bereicherungsvorsatz. Der Bereicherungsvorsatz muss im Zeitpunkt der Zueignung gegeben sein, dauernde Vermögensvermehrung ist nicht verlangt; Veruntreuung ist mit der widerrechtlichen Begründung der wirtschaftlichen Macht über das Gut vollendet (LSK 1978/313). 2 „Gut“ ist jede bewegliche (SSt 41/19), dem Täter gegenüber (wirtschaftlich: JUS 6/3093) fremde (SSt 20/38), nicht völlig wertlose Sache. § 133 vermeidet es, das Objekt der Veruntreuung als „Sache“ oder als „fremde Sache“ zu bezeichnen. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts tritt nämlich der Eigentumswechsel bei un440

StGB

§ 126 b

Der Begriff der kriminellen Vereinigung (Abs 4 Z 3) ist in 3 § 278 Abs 2 definiert. Tätige Reue nach § 167 ist möglich. 4 Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

§ 126 b. (1) Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126 a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer durch die Tat eine längere Zeit andauernde Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (3) Wer durch die Tat viele Computersysteme unter Verwendung eines Computerprogramms, eines Computerpasswortes, eines Zugangscodes oder vergleichbarer Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, sofern diese Mittel nach ihrer besonderen Beschaffenheit ersichtlich dafür geschaffen oder adaptiert wurden, schwer stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer 1. durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, 2. die Tat gegen ein Computersystem verübt, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) ist, oder 3. die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht. Eingefügt durch BGBl I 2002/134, idF BGBl I 2015/112

Topaktuell – mit StRÄG 2015

StGB

Schrifttum: Reindl-Krauskopf, (2009); sonst wie bei § 148 a.

Computerstrafrecht

im

Überblick2

Die Bestimmung des Abs 1 dient der Umsetzung des Art 5 der 1 Cyber-Crime-Konvention des Europarates, ETS 185, soweit die Tat 415

und ausgewählte Nebengesetze 12 . Auf l a g e Autor : Fa b r izy

Die 12. Auflage präsentiert in kompakter Form und mit prägnanten Kommentierungen den neuesten Stand des Strafgesetzbuches. Seit der Vorauflage wurde das StGB so stark geändert wie nie zuvor: 193 Novellierungspunkte allein durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015. Die Neuauflage des handlichen Klassikers hilft Ihnen, rasch wieder den Überblick zu gewinnen!

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Der Autor Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Generalprokurator i.R. und Autor des Kurzkommentars zur Strafprozessordnung sowie Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB. 12. Auflage erscheint im Februar 2016. Ca. XX, 1.242 Seiten. Geb. Ca. EUR 168,– ISBN 978-3-214-02434-5

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Ausgewählte Schwerpunkte 2016 • Urheberrecht

Privatkopieausnahme und ihre Auswirkungen auf das Streaming

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Der Fall Spar, Resale Price Maintenance, Hub & Spoke und Bußgeldbemessung

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Rechtssache Reprobel und die offenen Fragen des gerechten Ausgleichs

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Überblick Judikatur des OLG Wien als Rechtsmittelgericht

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Überblick Judikatur des EuGH zu den absoluten Eintragungshindernissen

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

An Universitäten herrscht grundsätzlich stille Geschäftigkeit. Studierende huschen durch die Gänge, klopfen zaghaft, fragen, ob sie sich ein Buch ausborgen können. Doch Gerhard Saria hat gerade keine Zeit. „Das mit dem Interview habe ich mir lange überlegt“, sagt er. Es sei nicht seine Art, sich ins Rampenlicht zu stellen, doch mit MANZ verbinde ihn eine lange und gute Zusammenarbeit. Das Jahr 2015 sei besonders produktiv gewesen. Zusammen mit seiner Frau Stanja Saria und Stephan Korinek hat er eben einen Kommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) fertig gestellt, davor ist der Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) erschienen und Anfang des Jahres ein Buch zu Anleihen und Crowdfunding. Dass Gerhard Saria Spaß am wissenschaftlichen Arbeiten hat, gibt er unverhohlen zu. Vor allem eine Person habe ihn von Beginn seiner juristischen Laufbahn an geprägt, erzählt er, und meint seinen Lehrer Heinz Krejci. „Er hat uns vermittelt, dass es die Kunst des stringenten Argumentierens ist, die gute Juristen ausmacht“, erzählt er. Nach Abschluss des Studiums in nur sechs Semestern wurde Saria 1995 Krejcis Assistent am damaligen Institut für Handels- und Wertpapierrecht und machte sich an die Dissertation. „Stellt euch thematisch immer möglichst breit auf “, erinnert sich Saria an einen weiteren Leitsatz seines Professors, den er verinnerlicht hat. Jedenfalls versucht Saria in seinen Lehrveranstaltungen zu vermitteln, dass Juristen stets einen weiten Horizont bei ihren Betrachtungen haben sollten – und auch die wirtschaftlichen Implikationen juristischer Lösungen mitbedenken sollten. Wer Gerhard Sarias Lebenslauf kennt, weiß, dass zwei Herzen in seiner Brust schlagen. Geboren in Wien, wuchs er als Sohn von Gewerbetreibenden auf. „Ich weiß, was Unternehmertum ist“, sagt er und ist seinen Eltern dankbar, die ihm eine herrliche Kindheit ermöglichten und ihm dabei aber auch den Blick für wirtschaftliche Zusammenhänge öffneten. Anfang der 1980er-Jahre übersiedelte die Familie nach Wiener Neustadt. „Das Leben ist dort anders, ich musste mich eingewöhnen“, erinnert er sich. Saria war ein hervorragender Schüler, 1989 maturierte er. Auch die Zeit beim Bundesheer sollte ihn prägen. Eine Zeitlang überlegte er, Berufsoffizier zu werden. Doch dann kam es anders. 1990 entschied er sich für ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. „Ich habe die Zeit im Zug von Wiener Neustadt nach Wien zum Lernen genutzt“, erinnert er sich. R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 016

Nach einer kurzen Zeit in einer Anwaltskanzlei eröffnete sich für Saria die Möglichkeit einer beruflichen Lauf bahn an der Universität Wien. Dem Bundesheer ist er bis heute verbunden – gegenwärtig in der Funktion des Rechtsberaters eines Militärkommandanten. „Bei einem Einsatz müssen die Soldaten schließlich auch die Spielräume und rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns kennen“, sagt er. Einen Beitrag dazu hat er eben beim gegenwärtigen Assistenzeinsatz geleistet. Seit 2007 ist Saria Assistenzprofessor am Institut für Unternehmensrecht. Daneben leitete er mehr als zwei Jahre den Fachbereich Recht an der Fachhochschule Wiener Neustadt. Dass er ein Workaholic ist, bestreitet er zwar, seine Publikationsliste lässt anderes vermuten. Seine private Bibliothek umfasst mehr als 4000 juristische Werke, „sie macht meine Forschung um einiges einfacher“. Seine Frau hat Gerhard Saria übrigens auf der Universität kennengelernt, sie ist heute Abteilungsleiterin in der österreichischen Finanzmarktaufsicht und seine „strengste Kritikerin“. Wenn Gerhard Saria „urlaubsartig unterwegs ist“, wie er es nennt, fährt er gerne in die Slowakei. Abgesehen von den familiären Bindungen seiner Frau findet er, dass die Hohe Tatra eines der schönsten Wandergebiete der Welt ist. Gerhard Saria mag die östlichen Nachbarländer Österreichs und hat über die Jahre Kooperationen mit dortigen Universitäten und berufliche Kontakte aufgebaut.

© PICCO Picture Company

Mit Disziplin am Argument Gerhard Saria

GERHARD SARIA

ist Experte im Unternehmensrecht. Ein breiter fachlicher Horizont ist ihm wichtig – beruflich und privat orientiert er sich gerne in den Osten Europas.

„ ... die Kunst des stringenten Argumentierens ist es, die gute Juristen ausmacht“ „Schauen Sie, die Welt hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten schon sehr stark verändert“, sagt er, weil er auf politische und wirtschaftliche Zusammenhänge stets aus der Vogelperspektive blickt. Er mag die Sicht auf das große Ganze, hat den juristischen Blick auf eine Gesellschaft, die aus unterschiedlichen, mitunter widerstreitenden Kräften besteht. In seiner Rolle als Wissenschafter jedenfalls fühlt er sich wohl, weil Argumentieren eine der schönsten Herausforderungen im Leben ist. Karin Pollack 11


[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

„Korruption und Amtsmissbrauch“ mit Justizminister Brandstetter

8. Auf lage 2015. MANZ-Verlagsleiter Wolfgang Pichler, AutorInnen Robert Jerabek und Eva Marek, Justizminister Wolfgang

VI, 162 Seiten. Br. EUR 38,–

Brandstetter und Sektionschef Hermann Feiner (v.l.)

ISBN 978-3-214-03875-5

Bereits seit acht Auflagen finden LeserInnen Antworten auf aktuelle, bislang noch ungeklärte Rechtsfragen im MANZ-Buch „Korruption und Amtsmissbrauch“, herausgegeben vom BAK – Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung,

verfasst von den Autoren Eva Marek und Robert Jerabek. Die aktuelle 8. Auf lage wurde am 17. November im großen Festsaal des Bundesministeriums für Justiz von Justizminister Wolfgang Brandstetter sowie – in Vertretung von Innenministerin Johanna

Mikl-Leitner – von Sektionschef Hermann Feiner dem zahlreich anwesenden prominenten Publikum aus den Bereichen Justiz und Inneres empfohlen.

Ein „Doralt/Ruppe“ für die Akademie der Wirtschaftstreuhänder Bei der Auftaktveranstaltung am 4. November 2015 in der Akademie der Wirtschaftstreuhänder freuten sich die TeilnehmerInnen über ein vom Verlag MANZ zur Verfügung gestelltes Startpaket, bestehend aus den Bänden I und II von Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts. Nach der Überreichung im Beisein der Lehrgangsleiterin Sabine Kirchmayr-Schliesselberger konnte der Lehrgang gut ausgerüstet starten. 2014. LVI, 1.332 Seiten, Band I, 11. Auflage Lehrgangsleiterin Sabine Kirchmayr-Schliesselberger

und Band II, 7. Auflage. Br. EUR 105,–

(Mitte) mit Kursteilnehmerin und MANZ-Programm-

ISBN 978-3-214-05398-7

bereichsleiter Maximilian Oswald

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MANZ · INTERN]

„Wer jetzt nichts tut, kommt zu spät – wie verändert sich das juristische Arbeitsumfeld?“ Die Veränderungen der Arbeitswelt, insbesondere der juristischen, waren am 16. November Thema einer Podiumsdiskussion in der MANZ Buchhandlung am Wiener Kohlmarkt. Initiatorin und Moderatorin Sophie Martinetz (Kanzleimanagement Northcote.Recht) sprach mit MANZ-GF und Gastgeberin Susanne Stein-Pressl, dem Consulter und MANZ-Autor Peter Rieder (Arbeitswelten Corporate Culture & Worklife Consulting) und Florian Punzet, Jus-Student.

Zwischen den Podiumsgästen entspann sich eine anregende Diskussion um die Eigenschaften der ominösen „Generation Y“, über Netzwerke, flexible Arbeitszeiten und die Notwendigkeit für Arbeitgeber, sich auf die Bedürfnislagen ihrer (zukünftigen) MitarbeiterInnen einzustellen. Einig waren sich alle: die großen Trends Individualisierung, Digitalisierung und Feminisierung machen auch vor dem Arbeitsalltag von JuristInnen nicht halt!

Peter Rieder, Susanne Stein-Pressl, Sophie Martinetz und Florian Punzet (v.l.)

MANZ Rechtsakademie: Jahrestagung Finanzstrafrecht

Tagungsleiter Michael Kotschnigg mit den Referenten Benjamin Twardosz und Franz Althuber (v.l.)

Es ist doch immer wieder ein ganz besonderes Gefühl, wenn man – mit Blick auf die Justitia – die Treppen in der Aula des Wiener Justizpalasts emporsteigt. Anlass dazu bot am

6. November 2015 die Jahrestagung Finanzstrafrecht der MANZ Rechtsakademie, die im Festsaal des Justizpalasts stattfand und sich an in Steuer- und Rechtsberatung Tätige gleichermaßen wendete. Von Tagungsleiter Michael Kotschnigg konzipiert, wurde eine breite und sehr aktuelle finanzstrafrechtliche Themenpalette für die TeilnehmerInnen aufbereitet. Als inhaltliche Klammer diente die Fragestellung der Risikovermeidung: So behandelte zum Beispiel Rechtsanwalt Benjamin Twardosz finanzstrafrechtliche Risiken von Bankgeschäften, während Rechtsanwalt Franz Althuber den Fokus auf abgabenrechtliche Verpflichtungen der GmbH-Geschäftsführung legte. Als besonders produktiv erwies sich ein Paarlauf der besonderen Art: Michael Kotschnigg als Berater und Gerhard Pohnert

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 016

als Richter vermittelten gemeinsam nützliche und aus der Innenperspektive gerichtlicher Finanzstrafverfahren beleuchtete Informationen zum Thema Verkürzungsdelikte. Äußerst positive Rückmeldungen von Seiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer waren auch für den Vortrag zum Umsatzsteuerkarussel von Gabriele Aicher-Hadler, Generalprokuratorin beim OGH, zu verzeichnen. Da die Veranstaltung sehr gut angenommen wurde, wird die Jahrestagung Finanzstrafrecht – die im Kombiangebot mit der bereits seit einiger Zeit etablierten Jahrestagung Wirtschaftsstrafecht verbilligt gebucht werden kann – auch im Jahre 2016 durchgeführt. Der Termin steht bereits fest: 11. November 2016!

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[MANZ · INTERN

Kontroversielles Thema Registrierkassenpflicht bei der MANZ Rechtsakademie Die maßgeblichen Personen der Abgabenbehörden – Sektionschef inklusive – als Visà-vis für genaue Erläuterungen, Einblick in Strategie und Maßnahmen der Behörde sowie für den einen oder anderen kritischen Schlagabtausch, von alldem konnten die TeilnehmerInnen der „Spezialtagung Betrugsprävention“ am 9. November 2015 profitieren. Die großen Linien der Finanzpolitik in Hinblick auf Betrugsprävention wurden von Sektionschef und Generalsekretär Hans Georg Kramer skizziert. Das Sozialbetrugsgesetz und seine Handhabung durch die Finanzpolizei präsentierte deren stellvertretender Leiter Rigobert Rainer kenntnis- und faktenreich und nicht ohne Humor. Instrumente der Betrugsbekämpfung im Arbeitsvertragsanpassungsgesetz, Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz sowie im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz wurden vom Leiter der Finanzpolizei Tirol und Vorarlberg Thomas Wörgötter in ihrer konkreten Be-

deutung für Wirtschaftstreibende und ihre Berater dargestellt. Das Thema, das die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am brennendsten interessierte, wurde in der letzten Einheit der Tagung behandelt. Alfred Hacker als Leiter der Abteilung für die Organisation der Steuer-, Zollverwaltung und Glückspiel sowie Michael Engelbert, der für die Umsetzung der Alfred Hacker, Rigobert Rainer, Thomas Wörgötter, Michael Engelbert (v.l.) Registrierkassenpf licht zuständige Projektleiter, referierten und Kommentare von Gerhard Gaedke, der als beantworteten Fragen – auch kritische – Vorsitzender des Kontaktkomitees der Kamzur Registrierkassenpflicht. mer der Wirtschaftstreuhänder im BMF die Maßgeblich zum Erfolg der VeranstalInteressen der Wirtschaftsunternehmen und tung beigetragen haben die sehr aktive Prä- deren Berater sehr pointiert artikulierte. senz am Podium sowie die kontinuierlichen

„Autos und Schmuck“ beim MANZ Netzwerk Woman Special

Schauspieler Alexander Strobele (l.) mit Evelyn Spreitzer (MANZ) und Günter Kalina (Denzel)

Zum besinnlichen Adventtreffen lud das MANZ Netzwerk Women Special diesmal in die schönen Schauräume von DENZEL Mini/

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BMW. Umgeben von eleganten Autos lauschten die rund 70 Fachfrauen aus Recht, Steuer und Wirtschaft der Lesung von Josefstadt-Schauspieler Alexander Strobele, der die berühmte Geschichte von O. Henrys „Das Geschenk der Weisen“ vortrug. Im Anschluss konnte man bei einem herrlichen Buffet wieder netzwerken und es bot sich nicht nur die Gelegenheit, in dem einen oder anderen Mini oder BMW Probe zu sitzen, sondern auch ein Weihnachtsgeschenk bei der Schmuckausstellung von Christin van Geuze zu erwerben. Bei der darauffolgenden Verlosung konnten sich die Gewinnerinnen über kultige Preise aus der Mini Merchandising Linie freuen. Da

keine Dame mit leeren Händen nach Hause gehen sollte, gab es exklusive Luxusproben von Retrouvé zur Verfügung gestellt von Nägele & Strubell, sowie einen schönen Pinot Gris Biowein aus dem Hause DENZEL Mini/ BMW. Der Einladung waren u.a. gefolgt: Carola Bendl-Tschiedel, Raiffeisen International Bank Holding AG, Marianne und Stephanie Appl, APPL-IMPULS Immobilien GesmbH, Brigitte Bierlein, Verfassungsgerichtshof, Barbara Brenner, der Notar, Petra Pustelnik, Eva Palten, Universität Wien, Liane Nijemcevic-Hoffmann, Österr. Nationalbibliothek, Ingrid Postel, Eduscho u.v.a.

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Literatur zu gesetzlichen Neuerungen ab J채nner 2016 Up to date mit MANZ www.manz.at/neuerungen


[ L I T ER AT U R Z U GE SE T Z L IC H E N N E U ERU NGE N A B JÄ N N ER 2016

Mit StrafrechtsänderungsG 2015

12. Auflage 2016. Ca. XX, 1.242 Seiten. Geb. Ca. EUR 168,– ISBN 978-3-214-02434-5 Siehe auch Seite 9

Alles Wissenswerte zur Reform aus erster Hand

2016. Ca. XII, 292 Seiten. Br. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-01160-4

Erscheint Anfang Februar 2016!

Siehe auch Seite 8

Mit allen neuen Straftatbeständen des StRÄG 2015

Muster mit neuen Wertgrenzen und neuen Tatbeständen

27. Auflage 2016. Ca. 390 Seiten. Br. EUR 14,80 ISBN 978-3-214-13118-0

7. Auflage 2015. XXVI, 454 Seiten. Geb. EUR 99,– ISBN 978-3-214-01114-7

Siehe auch Seite 29

Siehe auch Seite 29

Erscheint Anfang Februar 2016!

Bereits erschienen!

Mit den prozessualen Änderungen durch das StRÄG 2015

Mit den Auswirkungen durch das StRÄG 2015

9. Auflage 2016. Ca. 260 Seiten. Br. Ca. EUR 37,– ISBN 987-3-214-14940-6 Siehe auch Seite 33

Erscheint im März 2016!

Erscheint Anfang Februar 2016!

4. Auflage 2016. Ca. 370 Seiten. Br. Ca. EUR 53,50 ISBN 978-3-214-14944-4 Siehe auch Seite 33

Erscheint im März 2016!

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W W W. M A N Z . A T / N E U E R U N G E N ]

Neue Zuschlagsverordnung, neue Grunderwerbsteuer

26. Auflage 2016. Ca. 340 Seiten. Br. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-06340-5

GerichtsgebührenNovelle 2015

17. Auflage 2016. Ca. 84 Seiten. Br. Ca. EUR 20,80 ISBN 978-3-214-03882-3

Erscheint im Februar 2016!

Erscheint Ende Jänner 2016!

GerichtsgebührenNovelle 2015

Neue Richtlinien Berufsausübung

12. Auflage 2016. Ca. XVIII, 534 Seiten. Geb. Ca. EUR 145,– ISBN 978-3-214-09606-9

9. Auflage 2015. XVIII, 888 Seiten. Geb. EUR 138,– ISBN 978-3-214-07787-7

Erscheint im Frühjahr 2016!

Alternatives Streitbeilegungsgesetz

2016. Ca. 230 Seiten. Br. Ca. EUR 49,– ISBN 978-3-214-00650-1

Erscheint im März 2016!

Bereits erschienen!

Anhebung der Entgeltgrenze bei der Konkurrenzklausel

2016. Ca. 350 Seiten. Geb. Ca. EUR 69,– ISBN 978-3-214-14218-6 Siehe auch Seite 31

Erscheint im Februar 2016!

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 016

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[ L I T ER AT U R Z U GE SE T Z L IC H E N N E U ERU NGE N A B JÄ N N ER 2016

Die neuen Bilanzierungsregeln

2015. X, 316 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-03611-9

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Für Ihren Jahresabschluss 2016

2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-03909-7

Bereits erschienen!

Registrierkassenpflicht, GrESt neu & Co

2015. XXII, 198 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-04704-7

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Der Leitfaden zum neuen VAG 2016

3. Auflage 2015. XVIII, 218 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03917-2 Siehe auch Seite 25

Bereits erschienen!

Der Kommentar zum neuen VAG 2016

Neues Gesetz erstmals kommentiert

Faszikelwerk in einer Mappe inkl. 15. Lfg. 2016. EUR 178,– Subskriptionspreis bis 31. 1. 2016 EUR 148,– ISBN 978-3-214-09209-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

2016. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 94,– ISBN 978-3-214-05033-7 Siehe auch Seite 23

Erscheint im März 2016!

Siehe auch Seite 26

Bereits erschienen!

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MANZ · INTERN]

„Wir lassen uns gerne in die Karten schauen!“ MANZ im Gespräch mit Johannes Gasser Gasser: Das liechtensteinische Stiftungsrecht beschäftigt mich beruflich praktisch rund um die Uhr. Als eine der größten Anwaltskanzleien in Liechtenstein mit einem Team von über 20 Anwälten dreht sich viel Arbeitszeit bei Gasser Partner Rechtsanwälte um die Stiftung – meistens zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich, aber auch immer mehr im Steuerrecht, stets aber im internationalen Kontext. Mit Freude nehmen wir wahr, wie sich unser Stiftungsrecht zunehmend internationaler Anerkennung erfreut. Dazu möchte ich einen wesentlichen Beitrag leisten. Bereits 2013 habe ich dies mit einem Praxiskommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht versucht, der auch im MANZ Verlag erschienen ist. Ich freue mich also auf die gemeinsame Arbeit bei der PSR. MANZ: Sie sind ausgewiesener Experte, vor allem auch des liechtensteinischen Stiftungsrechts. Wird dieser – wirtschaftlich wie fachlich – hochinteressante Bereich ab jetzt in der Zeitschrift forciert? Gasser: Österreich hat 1993, als das PSG aus der Taufe gehoben wurde, vieles aus dem liechtensteinischen Stiftungsrecht abgeschrieben. Einiges wurde in Österreich besser gemacht als in Liechtenstein. 2009 hat Liechtenstein viel wettgemacht mit einem völlig überarbeiteten Stiftungsrecht. Seitdem gibt es wichtige Impulse aus Lehre und Rechtsprechung, die auch in Österreich zunehmend Einfluss auf die Stiftungspraxis der Gerichte und Vorstände ausüben. Wenn es uns gelingt, diesen Dialog weiter zu fördern und zu vertiefen, dann schaffen wir einen Mehrwert für unsere ohnehin verwandten Rechtskulturen. MANZ: Das bedeutet, dass die Nutzer der „PSR“ vor allem von Ihrer Praxiserfahrung profitieren werden? Gasser: Mein ambitioniertes Ziel ist es, dass kein Nutzer das PSR aus der Hand legt, ohne einen Erkenntnisgewinn für seine praktische Betätigung verbuchen zu können. Mein Kommentar bei MANZ zum liechtensteinischen Stiftungsrecht war ein „Kommentar für die Praxis aus der Praxis“. Weniger der wissenschaftliche Fokus ist mir wichtig, sondern die Anwenderfreund-

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lichkeit der Aussagen und Beiträge. In Zeiten zunehmender Reizüberflutung durch haftungsrelevantes Know-how, das uns Gerichte und Lehre auch und gerade im Stiftungs- und Gesellschaftsrecht vermitteln, kommt es auf eine praxisfreundliche Gestaltung an, damit man weiß, wie man Haftungen vermeiden kann – ein heikles und aktuelles Thema gerade vor liechtensteinischen Gerichten! MANZ: Wie ist Ihrer Meinung nach die zukünftige Entwicklung der Privatstiftung in Österreich und Liechtenstein zu sehen?

© Batliner Gasser Rechtsanwälte

MANZ: Sehr geehrter Herr Doktor, wir freuen uns sehr, dass Sie ab heuer das Team der „PSR“ verstärken!

JOHANNES GASSER,

neues Mitglied der

Gasser: Liechtenstein wird wieder als attraktiver Standort wahrgenommen. Steuerlich transparent, aber rechtssicher. Flexible Gestaltungen, v.a. was die Einflussnahme von Stiftern und ihren Familien anlangt, ohne dass es zu negativen Rechts- oder Steuerfolgen führen muss. Die Zeit des Massengeschäfts im Stiftungsrecht ist aber sicher vorbei. War früher in Liechtenstein eine Standardgestaltung „one fits all“ gang und gäbe, ist heute eine auf konkrete Bedürfnisse und Sachverhalte maßgeschneiderte und zugeschnittene Einzellösung erwünscht. Das ruft die Berater auf den Plan. Und die brauchen laufende „Guidance“ durch die Praxis – dafür steht das erfolgreiche Konzept von PSR, das ich aus Liechtenstein mit Freude verstärken will!

PSR-Schrift leitung

MANZ: Was sind Ihre persönlichen Erwartungen an Ihr erstes „PSR-Jahr 2016“? Gasser: Mehr Impulse von Liechtenstein für Österreich. Wir wollen internationale Fragestellungen anstoßen, die sich aufgrund des internationalen Finanzplatzes in Liechtenstein laufend ergeben. Steuerrecht spielt eine wichtige Rolle. Der Trust ist wieder stark im Kommen. Automatischer Informationsaustausch (AIA) und Steueramtshilfe werden uns weiter intensiv beschäftigen. Datenschutz ringt mit dem Kampf gegen Terrorismusfinanzierung. Und letztlich wird auch „Dispute Resolution“ rund um die Stiftung ein Thema sein, dem wir breiten Raum geben müssen. Liechtenstein hat hier viel Erfahrung. Wir lassen uns gerne in die Karten schauen! PSR Jahresabonnement 2016:

MANZ: Herzlichen Dank für das Gespräch!

EUR 357,– (4 Hefte inkl. Versand im Inland)

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

RDB-Suche mit Fortsetzungsgarantie Wissen Sie noch, nach welchen Begriffen Sie vor 3 Tagen auf rdb.at gesucht haben? Nein? Müssen Sie auch nicht! Das neue Feature „Mein Suchprotokoll“ listet kürzlich abgesetzte Suchabfragen übersichtlich auf.

Suchprotokoll ruck, zuck aufrufen

Sparen Sie sich doppelte Arbeit! Geben Sie alle Suchbegriffe ein und klicken Sie auf „Suche starten“ – automatisch ist diese Abfrage in Ihrem Protokoll gespeichert. Rufen Sie später die Suchergebnisse ab, ohne die Eingaben zu wiederholen. Den Verlauf finden Sie im Menüpunkt „Einstellungen“ oder in der erweiterten Suche durch Klick auf den Link „> Suchprotokoll“.

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Sämtliche Kriterien (Einschränkungen auf Fundstelle, Treffersortierungen etc.) zu Ihren letzten 50 Abfragen werden im Suchprotokoll gespeichert. Die Spalte Datum zeigt genau an, wann Sie die betreffende Suche abgesetzt haben. In der Spalte Treffer sehen Sie die Zahl der gefundenen Dokumente.

Für immer speichern? Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

Ihnen ist eine Sucheinstellung so wichtig, dass sie auch nach 50 Abfragen noch aufruf bar sein soll? Klicken Sie einfach auf den Link „> Als Suchprofil speichern“.

Entdecken Sie die wichtigsten Vorteile online: www.rdb.at/tutorials

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

Kapitalmarktrecht online Kalss/Oppitz/Zollner Das Werk bereitet das dynamische Rechtsgebiet des österreichischen Kapitalmarktrechts in systematischer Form auf Grundlage der europäischen Vorgaben auf. Vom öffentlichen Angebot und Börsegang bis zum Delisting werden sämtliche relevanten Phasen einer kapitalmarktorientierten Gesellschaft und deren Anleger behandelt.

Alle maßgeblichen Rechtsgebiete wie Ad-hoc-Publizität, Insiderrecht, Prospektrecht und Investmentfondsrecht wurden aktualisiert und zahlreiche neue Themen eingearbeitet: • • • • •

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

Kommentare zum Körperschaftsteuergesetz Achatz/Kirchmayr (Hrsg), KStG online Seit 1988 wurde Schritt für Schritt die alte Körperschaftsteuer zu einer attraktiven modernen Unternehmenssteuer entwickelt, die gute Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit des österreichischen Wirtschaftsstandorts bietet. In einer umfassende Analyse des geltenden Körperschaftssteuerrechts berücksichtigt der Kommentar das Unionsrecht, die verfassungsrechtlichen Grundlagen, die Rechtsprechung, die Verwaltungspraxis sowie die Fachliteratur.

Bergmann/Bieber (Hrsg), KStG Update-Kommentar online Der Update-Kommentar zum KStG aktualisiert und ergänzt die fundierte Grundkommentierung von Achatz/Kirchmayr (2011) auf Stand nach dem Budgetbegleitgesetz 2011.

Eingearbeitet wurden: •

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Gesetzesänderungen (BBG 2011, AbgÄG 2011, BBG 2012, 1. StabG 2012, AbgÄG 2012, GesRÄG 2013, AIFMG, AbgÄG 2014, BBG 2014, 2. AbgÄG 2014) Rechtsprechung Verwaltungspraxis (KStR 2013 inkl. Wartungserlass 2014) Schrifttum

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ÖFFENTLICHES RECHT]

Die belangte Behörde Autoren: Brandstetter · Larcher · Zeinhofer Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren aus Sicht der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde: • Welche Rolle spielt sie in diesem Verfahren? • Welche Parteirechte kommen der belangten Behörde zu? • Welchen Einfluss hat sie auf den Ablauf einer mündlichen Verhandlung? • Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung von Kammern und deren Organen?

Durch Beispiele, Praxistipps, Grafiken und Muster fördert dieser Leitfaden das Verständnis dieses Rollenwechsels und bietet damit einen praktischen Wegweiser durch die zahlreichen Regelungen, die es vor, während und nach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten gilt.

Die Autoren: Dr. Markus Brandstetter, Richter des LVwG Oberösterreich; Dr. Albin Larcher, Vizepräsident des LVwG Tirol; Dr. Markus Zeinhofer, Richter des LVwG Oberösterreich. Unter Mitarbeit von Dr. Josef Wagner, LL.B., Rechtsexperte der WKO Oberösterreich.

2015. XVI, 156 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-04079-6

Forstgesetz 4. Auf lage Autoren: Brawenz · Kind · Wieser Siebenmal wurde das Forstgesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage novelliert. Die größten praktischen Auswirkungen hatten die Änderungen 2013. Die 4. Auflage zum Forstgesetz (Stand: 1. 11. 2015) berücksichtigt alle Änderungen, setzt Schwerpunkte bei der Klärung kontroversiell beurteilter Fragen (zB Betretungsrecht, Haftungsfragen im Wald etc) und enthält:

• ForstG 1975 idF BGBl I 2015/102 • ausführliche Kommentierung • Übersicht über die gesamte Rechtsprechung durch Judikaturleitsätze in den Anmerkungen • ausgewählte Durchführungsverordnungen, Nebengesetze und Erlässe

Die Autoren: Dr. Christian Brawenz, österreichischer Attaché für Agrar, Forst und Umwelt in Südosteuropa. Univ.-Doz. Dr. Martin Kind, BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mag. Stefanie Wieser, Land&Forst Betriebe Österreich.

Jetzt zum sSubskription preis

4. Auflage 2015. XXVI, 898 Seiten. Geb. EUR 148,– Subskriptionspreis bis 10. 2. 2016 EUR 128,– ISBN 978-3-214-03446-7

EEffG – Bundes-Energieeffizienzgesetz Autor: Schwarzer Das stufenweise bis 1. 1. 2015 in Kraft getretene EEffG regelt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und erlegt vor allem Energielieferanten, großen Unternehmen (Managementsystem oder externes Energieaudit) sowie dem Bund Verpflichtungen auf. Kontrolliert wird deren Erfüllung durch die neu eingerichtete Monitoringstelle. Bei Nichtbefolgung drohen Geldstrafen bis zu EUR 100.000,–

Der ERSTE Kurzkommentar zum EEffG bietet • eine kurze Einführung zu Werdegang, Ausrichtung, Hauptinhalten und Grundsatzfragen des Gesetzes sowie • eine gründliche, aber kompakte Auslegung der Normtexte unter Einarbeitung von Gesetzesmaterialien, Leitfäden, FAQ und Bewertungsschemata des BMWFW sowie der kürzlich kundgemachten Richtlinienverordnung • und greift alle bisher aus der Praxis bekannten Problemstellungen auf.

2016. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 94,– ISBN 978-3-214-05033-7

Der Autor: Univ.-Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer ist Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik in der Wirtschaftskammer Österreich.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 77. Ergänzungslieferung Herausgeber: Lienbacher DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten öffentlichen Rechtsbestand – alle wichtigen Haupt- und Sondergesetze in einem Band. Die 77. Ergänzungslieferung enthält Änderungen zu 25 Rechtsvorschriften, ua durch: • Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 77. Erg.-Lfg. 2015. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-08564-3

• Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015 • Dienstrechts-Novelle 2015 • Seveso III-Novelle • Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 • 16. FSG-Novelle

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des VfGH.

Kommentar zu EUV und AEUV mit 186. Lieferung Herausgeber: Mayer · Stöger „Besticht durch seine Übersichtlichkeit, praktische Handhabbarkeit und Einarbeitung der österreichischen Literatur und Judikatur.“ A. Wagner (DRdA) Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis bündeln ihre Kompetenz und liefern Schritt für Schritt das umfassendste Werk zu den EU-Verträgen am österreichischen Markt. Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 186. Lfg. 2015. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15341-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/euv-aeuv

Die Lieferungen 184 – 186 beinhalten: • Bestimmungen über die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) • Gerechtfertigte Sonderregelungen für Ausländer (Art 52 AEUV) • Gleichstellung von Gesellschaften und natürlichen Personen (Art 54 AEUV).

Die Herausgeber: o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer, Universität Wien und Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Universität Graz. Der Autor dieser Lieferung: Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger.

Umgang mit Strafverfolgungsbehörden Enquete 2015 Herausgeber: Österreichischer Städtebund Der Österreichische Städtebund hat am 28. 4. 2015 zu einer Fachtagung zum Thema Umgang mit Strafverfolgungsbehörden eingeladen. Zum Nachlesen bereit stehen nun die einzelnen Beiträge mit folgenden Themen: • Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit zwischen Kontrolleinrichtungen und Strafverfolgungsbehörden 2016. VIII, 62 Seiten. Br. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-12668-1

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• Staatsanwaltschaften und Kontrolleinrichtungen • The role of the European Court of Auditors (ECA) in relation to the EU institutions and other agencies • Rechnungshof und Strafverfolgungsbehörden • Rollenverständnis der Kontrollämter bei strafrechtlichen Ermittlungen

Die Autoren: OStA Mag. Gregor Adamovic, Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft; Michael Bain, CPFA, Head of Unit, Europäischer Rechnungshof; Mag. Markus Böheimer, MBA, Rechnungshof, Leiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten; OStA Mag. Wolfgang Handler, Wirtschaftsund Korruptionsstaatsanwaltschaft; Inst.Vorst. Univ.-Prof. Dr. Robert Kert, Wirtschaftsuniversität Wien; Dr. Gerald Schönberger, MPM, Kontrollamtsdirektor Linz.

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ÖFFENTLICHES RECHT · WIRTSCHAFTSRECHT]

DSG – Datenschutzrecht mit 19. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pollirer · Weiss · Knyrim Der Loseblatt-Kommentar bietet: • DSG 2000 samt Durchführungsverordnungen, Landes-Datenschutzgesetzen und EURecht • datenschutzrechtliche Sondernormen aus den unterschiedlichsten Materien (Spezieller Datenschutz) wie Computerstrafrecht, GewO, SPG, E-GovG, MeldeG oder TKG • alles zum internen Datenschutzbeauftragten mit Prüffragenkatalog und Mustern Verständlich auf bereitet durch ausführliche Kommentierung im Anmerkungsteil, relevante Judikatur im Entscheidungsteil sowie Materialien und Schrifttum.

Die 19. Lieferung bringt unter anderem folgende Neuerungen: • Zahlreiche neue Entscheidungen zum DSG 2000 • Aktualisierung und Komplettüberarbeitung » Bestimmungen zum Landesdatenschutz » Bestimmungen über Informationsweiterverwendung (Bundes- und Landesgesetze) • NEU: Eigene Darstellung der Normen zu Auskunftspflichten (Bundes- und Landesgesetze) • Änderungen des TKG 2003 (insb durch die Auf hebung der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung durch den VfGH)

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl 19. Erg.-Lfg. 2016. EUR 290,– ISBN 978-3-214-08655-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Herausgeber: Kommerzialrat Prof. Hans-Jürgen Pollirer, Gerichtssachverständiger und Geschäftsführer der SECUR-DATA GmbH; Hofrat Dr. Ernst M. Weiss, Richter i.R.; Dr. Rainer Knyrim, Rechtsanwalt in Wien.

Austrian Yearbook on International Arbitration 2016 10 th Edition Editors: Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pit kowitz · Power · Welser · Zeiler The Austrian Yearbook on International Arbitration 2016 is a collection of articles on current issues in the area of commercial and investment arbitration. Many contributions in the current edition reflect the topic of the Vienna Arbitration Days 2016 “Does Arbitration Deliver?” including Peter Rees’ keynote speech. In addition, the Austrian Yearbook contains the Bergsten Lecture 2015 “TTIP – Myths and Facts” delivered by John Beechey.

Further articles address • The New Vienna Mediation Rules 2016 • Transparency in International Arbitration and • Consumers in Arbitration.

The Authors are all experts in Austrian Arbitration Law.

2016. Ca. 460 Seiten. Geb. Ca. EUR 120,– ISBN 978-3-214-00776-8

Österreichisches Versicherungsaufsichtsrecht 3. Auf lage Autoren: Baran · Peschetz Basierend auf dem VAG 2016 bietet die 3. Auflage des Leitfadens eine übersichtliche und kompakte Einführung in das neue Versicherungsaufsichtsrecht – über den Sinn, die Strukturen und die Besonderheiten der Versicherungsaufsicht. In 14 Kapiteln wird der Inhalt des neuen Gesetzes klar und verständlich dargestellt; wichtige Themen auch tiefergehend beleuchtet, ua:

• Konzession • Vorschriften für den laufenden Geschäftsbetrieb • Governance • (Konzern-)rechnungslegung • Solvabilität • Gruppenaufsicht • Aufsichtsbehördliche Anordnungen und Maßnahmen • Insolvenzrechtliche Vorschriften und Verwaltungsstrafen

Die Autoren: MR i.R. Dr. Peter Baran war im BMF (Versicherungsaufsicht) tätig und ist Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Wien. Mag. Alexander Peschetz ist im BMF tätig, war Projektleiter für die Umsetzung der RL Solvabilität II und so maßgeblicher Gestalter des VAG 2016.

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3. Auflage 2015. XVIII, 218 Seiten. Br. EUR 48,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 38,40 ISBN 978-3-214-03917-2

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[WIRTSCHAFTSRECHT

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 8. Auf lage Autoren: Wiltschek · Horak Vor allem durch europarechtliche Vorgaben hat das UWG einen deutlichen Wandel erfahren. Das Verstreichen von mehr als 12 Jahren seit der letzten Auflage machte daher eine Aktualisierung unbedingt erforderlich. Die Neuauflage enthält dabei • den bewährten umfangreichen Anmerkungsapparat mit Verweisungen, • alle Änderungen durch die umgesetzte RL-UGP, 8. Auflage 2015. Ca. 1.630 Seiten. Ln. Ca. EUR 280,– ISBN 978-3-214-01469-8

• wichtige Richtlinien mit allen Erwägungsgründen (unlautere Geschäftspraktiken, irreführende und vergleichende Werbung sowie audiovisuelle Mediendienste) • und eine umfassende Auf bereitung der Judikatur zur EuGVVO In mehr als 12.500 Leitsätzen von EuGH, OGH, OLG und OPM gibt die Neuauflage einen vollständigen Überblick über die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung und enthält auch die wichtigsten markenrechtlichen Entscheidungen.

Die Autoren: Mag. Dr. Lothar Wiltschek ist Rechtsanwalt in Wien und einer der führenden UWGExperten Österreichs. Dr. Michael Horak, LL.M. (LSE) ist Partner bei Salomonowitz Horak Rechtsanwälte, einer auf Immaterialgüterrecht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei.

VAG – Versicherungsaufsichtsgesetz mit 15. Lieferung Herausgeber: Korinek · G. Saria · S. Saria

Faszikelwerk in einer Mappe inkl. 15. Lfg. 2016. Ca. EUR 178,– Subskriptionspreis bis 31. 1. 2016 EUR 148,– ISBN 978-3-214-09209-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Mit 1. 1. 2016 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 in Kraft getreten. Damit wurde die Solvency II-Richtlinie umgesetzt und das alte VAG aus dem Jahr 1978 gleichzeitig aufgehoben. Als erster Kommentar zur neuen Rechtslage bietet Ihnen das Werk • eine praxisorientierte Kommentierung des VAG mit vielen wissenschaftlich fundierten Lösungsvorschlägen; • weiterführende Literatur zur vertiefenden Arbeit;

• das Wissen eines versierten Herausgeberund Autorenteams: auf Versicherungsrecht spezialisierte Praktiker, Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht und Vertreter der Wissenschaft; • eine rasche Adaptierung des Kommentars aufgrund des Erscheinens in Faszikel (Heftchen). Die Lieferungen 1 – 15 enthalten die §§ 6 – 19, 28 – 81, 113 – 116, 136 – 181, 187 – 194, 267 – 275, 288 – 299, 333 – 346 VAG.

Die Herausgeber: Dr. Stephan Korinek ist Leiter der Abteilung „Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen“ in der FM A. Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Saria ist am Institut für Unternehmens- und Wirtschaf tsrecht der Universität Wien tätig. JUDr. Stanislava Saria, PhD. ist Leiterin der Abteilung „Querschnittsthemen und Informationsmanagement der Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht“ in der FM A.

Gesellschafterpflichten in der Krise GVÖ Schriftenreihe Band 5 Herausgeber: Ar tmann · Rüffler · Torggler Dieses Buch basiert auf der an der Universität Wien abgehaltenen 5. Jahrestagung der GVÖ (Gesellschaftsrechtliche Vereinigung Österreichs), die sich dem Thema „Gesellschafterpflichten in der Krise“ widmete. Mit folgenden interessanten Beiträgen: • Sanieren oder Ausscheiden (Ulrich Torggler) • Haftungsrisiken für Gesellschafter (Eveline Artmann)

2015. XIII, 148 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-16563-5

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• Zwangseingriffe in Gesellschafterrechte nach dem neuen deutschen Insolvenzrecht (Stephan Madaus) • Aktuelle Fragen der „Weisung“ im Sinne des § 9 EKEG (Martin Karollus) • Insolvenzanfechtung – Gesellschafter als Anfechtungsgegner (Martin Trenker)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann, Universität Linz. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüff ler, LL.M. (Schloss Hofen), Universität Wien. Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M. (Cornell), Universität Wien.

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ZIVILRECHT]

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 32. Ergänzungslieferung Autor: Vatter Neu mit 32. Ergänzungslieferung: • Österreichische Botschaften und Konsulate stellen erstmals e-Apostillen auf Personenstandsurkunden aus • 37. Haager Übereinkommen über die Gerichtsstandsvereinbarungen • Aktualisierungen beim Haager Beglaubigungsübereinkommen Neue Einträge bei • Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

• Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung • Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes • Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl 32. Erg.-Lfg. 2015. EUR 178,– ISBN 978-3-214-10647-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsverkehr befasst.

Österreichische Gesetze Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht mit 65. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer Der „Bydlinski“ enthält 153 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts. Sie haben damit • alle notwendigen Gesetze im Griff • dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung stets den Überblick • durch regelmäßige Aktualisierungen immer den neuesten Stand

Die soeben erschienene 65. Ergänzungslieferung bringt die Textsammlung auf den Stand Juli 2015 und berücksichtigt ua die Änderungen durch folgende Gesetze: • Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, • Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und • UWG-Novelle 2015.

Der Herausgeber: Seit der 32. Ergänzungslieferung herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 65. Erg.-Lfg. 2016. EUR 148,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg EUR 99,– ISBN 978-3-214-10100-8

Grundverkehrsgesetze mit 38. Ergänzungslieferung Autoren: Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbar t Der Praxiskommentar enthält in zwei Mappen alle neun Grundverkehrsgesetze Österreichs sowie einen Abschnitt mit österreichweit geltenden Bestimmungen: • jeweiliges Grundverkehrsgesetz samt relevanten Nebenbestimmungen • Entscheidungen • praxisdienliche Anmerkungen, Eingabemuster

Aktuell in der 38. Ergänzungslieferung: • Komplett aktualisierter Abschnitt Oberösterreich » neue Entscheidungen » neue Formulare

Der Autor der 38. Lieferung: Mag. Dr. Harald Wiesinger ist Richter am Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

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Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 38. Erg.-Lfg. 2015. EUR 190,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 148,– ISBN 978-3-214-10386-6

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[ZIVILRECHT · STEUERRECHT · ALLGEMEINES RECHT

Die Haftung des Schiedsrichters Autor: Leitner Die Monografie erörtert die grundsätzliche Frage unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsrichter haftet und ob es einen Bereich einer haftungsrechtlichen Privilegierung gibt. Gefragt wird auch, ob sich diese Haftung nur auf die Spruchtätigkeit oder

auch auf andere Tätigkeitsbereiche erstrecken könnte. Hiezu werden die Bestimmungen der ZPO mit jenen des allgemeinen Schadenersatzrechtes und jene der Amtshaftung beleuchtet.

Der Autor: Priv.-Doz. Dr. Max Leitner ist Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Zivil- und Unternehmensrecht und Anlegerschutz.

2016. Ca. 310 Seiten. Br. Ca. EUR 69,– ISBN 978-3-214-11099-4

Lohnsteuer 2016 36. Auf lage Autoren: Hofbauer · Krammer

36. Auflage 2015. XXVIII, 500 Seiten. Br. EUR 54,– Im Abonnement EUR 43,20 ISBN 978-3-214-08062-4

In der Neuauflage wurden berücksichtigt: • Steuerreformgesetz 2015/2016 » Umfangreiche Änderungen bei den Steuerbefreiungen gemäß § 3 EStG » neue Bewertung von Sachbezügen bei Dienstautos und Mitarbeiterrabatten » Abschaffung der Topf-Sonderausgaben » alle Änderungen im SV-Recht (neue Beitragssätze, Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage » uvm • Neuerungen aufgrund des LStR-Wartungserlasses 2015 (Entwurf)

• Abgabenänderungsgesetz 2015 (Entwurf) • Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (Entwurf) • Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (Entwurf) Was ist außerdem neu? • Neue Kapitel, ua zur Rückerstattung von SV-Beiträgen • Überarbeitung von mehr als 30 Beispielen sowie Implementierung neuer Beispiele • Lohnsteuertabellen (Taglohn, Monatslohn, Pensionsbezug), Brutto-Netto-Tabellen nach dem neuen Einkommensteuertarif und SV-Tabellen für 2016

Die Autoren: ADir. Reg.-Rat i.R. Josef Hof bauer ist einer der führenden Experten für Lohnverrechnung in Österreich, Fachbuchautor und Vortragender. StB Mag. (FH) Michael Krammer, Vortragender und Fachbuchautor auf dem Gebiet der Lohnverrechnung. Kabinett des BMF.

Die Handlungsautonomie des Stiftungsvorstands Österreich und Liechtenstein im Vergleich Autor: Müller Der Autor widmet sich dem Thema der Handlungsautonomie des Stiftungsvorstands in einem Vergleich zwischen Österreich und Liechtenstein. Behandelt werden die Möglichkeiten, mit welchen der Stifter Einfluss auf die Tätigkeit des Leitungsorgans der Stiftung ausüben kann – direkte und indirekte Instru2015. XXVI, 300 Seiten. Br. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01483-4

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mentarien, die eine Beeinflussung des Handelns des Stiftungsvorstands ermöglichen: • Mitwirkungs- und Kontrollrechte, • Stiftungszweck, Geschäftsordnungen und Reglemente, • Informations- und Auskunftsrechte, • Änderung der Stiftungserklärung, Bestellungs- und Abberufungsrechte, • Vergütung des Stiftungsvorstands.

Der Autor: Dr. Michael Müller Müller, Bakk. promovierte im Stiftungsrecht an der Universität Wien und ist nunmehr als Associate bei WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG tätig.

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STR AFRECHT]

Wiener Kommentar zum StGB mit 141. Ergänzungslieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz In dem bewährten Großkommentar zum StGB finden Sie Gesetzestext und Kommentarteil inklusive der aktuellen Rechtsprechung und Literatur. Neben dem StGB sind auch alle strafrechtlich relevanten Nebengesetze berücksichtigt. Aktualisiert wurden diesmal: §§ 62 – 67 Salimi: Straf bare Handlungen im Inland etc.

§§ 91 – 95 Jerabek: Rauf handel etc. §§ 96 – 98 Eder-Rieder: Schwangerschaftsabbruch §§ 142 – 145 Eder-Rieder: Raub etc Bei den strafrechtlich relevanten Nebengesetzen wurde erstmalig kommentiert: § 28c Meissnitzer: Ausländerbeschäftigungsgesetz

Die Autoren: Dr. Robert Jerabek, Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur iR und Rechtsschutzbeauftragter im BMJ; MMag. Dr. Martin Meissnitzer, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; Dr. Maria Eder-Rieder, ao. Universitätsprofessorin an der Universität Salzburg; Dr. Farsam Salimi, Assistenzprofessor an der Universität Wien.

Faszikelwerk in 7 Mappen inkl. 141. Lfg. 2016. EUR 564,– ISBN 978-3-214-11044-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Schriftsätze, Urteile, Rechtsmittel in Strafsachen 7. Auf lage Autor: Nimmer voll Fehlerfrei und rechtssicher durch jeden Prozess! Die beliebte Mustersammlung bietet seit Jahrzehnten Strafrechts-Praktikern aus dem Bereich der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Rechtsanwaltschaft Hilfestellung bei Schriftsätzen im täglichen Berufsalltag. Die vollständig überarbeitete Neuauflage bietet beruflichen Einsteigern eine Hilfestellung zum korrekten Formulieren und erfahrenen Praktikern gute Dienste für Detailfragen.

Außerdem überzeugt die Neuauflage durch eine gründliche Überarbeitung, Präzisierung und Ergänzung der Muster, um sie den aktuellen Gepflogenheiten im justiziellen Alltag anzupassen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die bereits eingearbeiteten gesetzlichen Neuerungen durch das StRÄG 2015 gelegt.

7. Auflage 2015. XXVI, 454 Seiten. Geb. EUR 99,– ISBN 978-3-214-01114-7

Der Autor: Dr. Rainer J. Nimmervoll ist Richter des Landesgerichtes Linz.

StGB 27. Auf lage, Stand 1. 1. 2016 Autorin: Bachner-Foregger Mit dieser handlichen Taschenausgabe sind Sie im Strafrecht immer am Puls der Zeit! Für Praktiker ein wertvolles und schnelles Nachschlagewerk, bietet es Studierenden einen ersten Einstieg in Kernfragen des StGB und damit eine wichtige Hilfe bei der Prüfungsvorbereitung. Die 27. Auflage mit Stand 1. 1. 2016 stellt die geltende Rechtslage übersichtlich dar und bietet: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis, • plus: die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes.

Berücksichtigt sind 2 Novellen, darunter: • das StRÄG 2015 BGBl I 2015/112, das umfangreiche Änderungen des StGB mit sich brachte.

27. Auflage 2016. Ca. 390 Seiten. Br. Ca. EUR 14,80. ISBN 978-3-214-13118-0

Die Autorin: Dr. Helene Bachner-Foregger ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs und Autorin in den Wiener Kommentaren zum StGB und zur StPO.

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[ARBEITSRECHT

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 159. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz • Behinderteneinstellungsgesetz • BG gegen den unlauteren Wettbewerb (Auszug) • Familienlastenausgleichsgesetz (Auszug) Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 159. Erg.-Lfg. 2016. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14398-5 Online-Version: www.manz.at/arbr

Aktualisiert: • Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz • Arbeitsruhegesetz-Verordnung, ua

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

EuGH und Arbeitsrecht Wiener Arbeitsrechtsforum 2015 Herausgeber: Kozak

2015. XII, 126 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-01196-3

Der Tagungsband des 1. Wiener Arbeitsrechtsforums behandelt die Vorlageverpflichtung der nationalen österreichischen Gerichte an den EuGH sowie mögliche Sanktionen, wenn diese Verpflichtung verletzt wurde. Weiters wurde bei diesem Symposium der Fokus auf • den Stellenwert der Rechtsvergleichung bei der Beurteilung von EuGH-Urteilen, • den Umgang mit dessen Entscheidungen in Deutschland,

• die Auswirkungen der „Vordienstzeitenjudikatur“ des EuGH und • den Einfluss der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf die österreichische Arbeitsrechtsordnung gelegt. Mit Beiträgen von Sieglinde Gahleitner, Wolfgang Kozak, Gerhard Kuras, Michaela Windisch-Graetz, Christoph Wolf und Bertram Zwanziger.

Der Herausgeber: Dr. Wolfgang Kozak ist Referent in der Arbeiterkammer Wien und Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen.

Der SV-Komm mit 134. – 143. Lieferung Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil Das ASVG jetzt vollständig kommentiert! Die Lieferungen 134 – 143 umfassen: • NEU: die grundlegende Kommentierung der bisher noch ausständigen §§ 51 – 58a (Panhölzl und Müller) und der §§ 459h, 459i (Födermayr)

• Die Aktualisierungen berücksichtigen ua die Novellen: » Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG » Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016 Das Meldepflicht-Änderungsgesetz tritt mit 1. 1. 2017 in Kraft und ist in den Kommentierungen bereits berücksichtigt!

Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 143. Lfg 2015. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09589-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: sv-komm.manz.at

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Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., Senatspräsident des VwGH iR Dr. Rudolf Müller, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.

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ARBEITSRECHT]

Internationale Personalentsendungen Chancen und Risiken aus Management- und Rechtsperspektive Herausgeber: Urnik · Pfeil Aufgrund der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft ist der grenzüberschreitende Einsatz von qualifiziertem Personal ein Themenkomplex mit stetig wachsender Bedeutung. Die Chancen der agierenden Unternehmen auf Wachstum und effektive Weitergabe von Know-how sind dabei ebenso zahlreich wie die juristischen und betriebswirtschaftlichen Fallstricke, die sich bei Personalentsendungen ins Ausland ergeben können. Zum Inhalt: • Internationale Personalentsendungen als strategischer Erfolgsfaktor

• Unionsrechtlicher Rahmen der Arbeitnehmerentsendung • Risiken und Chancen internationaler Personalentsendungen im nationalen und internationalen Steuerrecht • Arbeitsrechtliche Fragen bei internationalen Personalentsendungen • Internationale Personalentsendungen – Aktuelle Probleme im Sozialversicherungsrecht • Stabile Flexibilität – Flexibilisierung und ihre Konsequenzen

2015. X, 158 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-14337-4

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Rechnungslegung und Steuerlehre), Universität Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht (Arbeitsrecht und Sozialrecht), Universität Salzburg.

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen (SSV-NF) Band 28, 1. Teillieferung Herausgeber: Bauer · Fellinger Leitsätze – für den raschen Überblick! • Die 1. Teillieferung umfasst Entscheidungen des Jahres 2014 in Lang- und Kurztextform • die bewährte Inhaltsübersicht: geordnet nach Datum der Entscheidung, nach Geschäftszahl, nach Gesetzesstellen und Stichworten jeweils mit Kurzinhalten

• für den raschen Zugang zur gewünschten Entscheidung • mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und • NEU: mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofs

Die Herausgeber: Dr. Peter Bauer, Senatspräsident des OGH iR und Dr. Friedrich Fellinger, Senatspräsident des OGH.

2016. Ca. IV, 270 Seiten + 22 Seiten Registerheft. Br. Ca. EUR 177,– ISBN 978-3-214-15215-4

Handbuch Beendigungsrecht Autoren: Neumann · Bamberger Dieses Praxishandbuch vermittelt dem Leser einen detaillierten Einblick in jene Themenbereiche, die mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Zusammenhang stehen können. Diese sind mit zahlreichen Beispielfällen und Praxistipps versehen. Zum Inhalt: • Beendigungsformen » Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung uvm

• Beendigungsrechtliche Nebenbereiche (leitende Angestellte und Organmitglieder, Vertragsbedienstete und Beamte, Insolvenz des Arbeitgebers, Betriebsübergang, Arbeitskräfteüberlassung ua) • Nachvertragliche Verpf lichtungen (Konkurrenzklauseln, Ausbildungskostenrückersatz, Betriebspensionen ua)

Die Autoren: Dr. Johannes Neumann und Dr. Christoph Bamberger, LL.M. (M AS) sind Partner der PEHB Rechtsanwälte GmbH in Salzburg und vertreten österreichweit namhafte Mandanten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

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Vorank ündi g n gu

2016. Ca. 350 Seiten. Geb. Ca. EUR 69,– ISBN 978-3-214-14218-6

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[ BAU EN MIET EN WOH N EN

Handbuch Immobilien & Steuern mit 26. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Stingl · Nidetzky Im „Stingl/Nidetzky“ finden Sie für alle Immobilienfragen eine Darstellung der steuerlichen Folgewirkungen. Experten mit langjähriger Erfahrung bereiten die Materie übersichtlich auf und bieten dadurch konkrete Lösungen und Entscheidungshilfen für die Praxis.

Loseblattwerk in 1 Mappe mit CD-ROM inkl. 26. Akt.-Lfg. 2016. EUR 248,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Akt.-Lfg. EUR 168,– ISBN 978-3-214-17706-5

Der Schwerpunkt der 26. Aktualisierungslieferung liegt im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016.

Folgende Themen werden behandelt: Einkommensteuer: • Erhöhung der ImmoESt, • die AfA-Änderungen, • die Verteilung des Instandsetzungsaufwandes, ua, Grunderwerbsteuer: • die Änderung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes, außerdem • die Registrierkassenpflicht, • die Erhöhung der Kapitalertragsteuer uva.

Die Herausgeber: Prof. Ing. Mag. Walter Stingl ist Steuerberater und Immobilientreuhänder in Wien, Fachautor sowie Lektor an der Donau-Universität Krems. Dkfm. Gerhard Nidetzky ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien und Autor zahlreicher Publikationen zum Thema Steuerrecht.

Handbuch des Miet- und Wohnrechts mit 27. Ergänzungslieferung Herausgeber: Rainer Auf einen Griff die Antworten auf Ihre Fragen zum Wohnrecht und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsmaterien, sowohl zum Wohnrecht als auch Steuerrecht, zu Liegenschaftsangelegenheiten, Grundbuch, Brauträgerrecht uva.

Loseblattwerk in 2 Mappen mit CD-ROM inkl. 27 Erg.-Lfg. 2016. EUR 168,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 1 Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-14559-0

Runde Geburtstage im Jänner/Februar

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Hier finden Sie zuverlässige und schnelle Hilfe für den täglichen Einsatz von Praktikern für Praktiker: • systematische, lesergerechte Auf bereitung der relevanten Gesetzesbestimmungen

• Verweise auf maßgebliche Entscheidungen • Checklisten und Übersichten • Beispiele und Praxistipps Die 27. Ergänzungslieferung enthält: • Neuerungen durch das Steuerreformgesetz 2015/16 • Grundlegende Überarbeitung des Kapitels Umwelt und Immobilien • Erweiterung des Kapitels Nachbarrecht

Der Herausgeber: Dr. Herbert Rainer ist Rechtsanwalt und Partner der Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte KG in Wien. Wohnungseigentum, Immobilien und Hausverwaltungen bilden die Schwerpunkte seiner Tätigkeit.

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Peter Angst Martin Gelter Thomas Trettnak Erika Veit MANZ gratuliert herzlich!

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STUDIUM UND PR A XIS]

Strafprozessrecht 9. Auf lage Autoren: Ber tel · Venier Das Buch stellt das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung dar. Das StrafrechtsänderungsG 2015 und die Teilaufhebung des § 106 StPO durch den VfGH (G 233/2014) sind berücksichtigt. Ziel des Buches ist es, hinter den – manchmal schwer verständlichen – Paragraphen den von Behörden und Verteidigern wirklich

Vorank ündi gung

geübten Strafprozess sichtbar zu machen; Beispiele aus der Rechtsprechung erläutern die wichtigsten Probleme. Auch das Sachregister wurde verbessert.

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel lehrte und Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck.

9. Auflage 2016. Ca. 260 Seiten. Br. Ca. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 29,60 ISBN 987-3-214-14940-6

Grundbegriffe der Rechtswissenschaften 3. Auf lage Autoren: Meissel · Ofner · Per thold-Stoitzner · Windisch-Graetz Dieses Werk ist für den Grundkurs im Erweiterungscurriculum Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden für Studierende nichtjuristischer Fachrichtungen an der Universität Wien konzipiert. Es beinhaltet rechtswissenschaftliches Basisvokabular und Grundbegriffe zentraler juristischer Gebiete: Auf bau der Rechts-

ordnung, Auslegung und Subsumtion, Verfassungsrecht, Strafrecht, Völker- und Europarecht, Privatrecht und das jeweilige Verfahrensrecht. Wiederholungsfragen ermöglichen eine erste Selbstkontrolle und dienen der Prüfungsvorbereitung.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte, Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, LL.M., Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, Ass.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, und ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Michaela Windisch-Graetz, Institut für Arbeits- und Sozialrecht, lehren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Vorank ündi gung

3. Auflage 2016. Ca. 310 Seiten. Br. Ca. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 29,60 ISBN 978-3-214-00651-8

Strafrecht – Besonderer Teil I Delikte gegen Personenwerte 4. Auf lage Autor: Kienapfel · Schroll Lehr- und Praxiswissen auf höchstem Niveau! Wie die Teilbände Besonderer Teil II und Besonderer Teil III versteht sich auch der „BT I“ als Mittler zwischen Theorie und Praxis. Diese ausführliche, systematische und übersichtliche Darstellung der zentralen Delikte

gegen Personenwerte ermöglicht dem Studenten eine weiterführende Befassung mit diesen Themenbereichen und dem Praktiker einen Einstieg in Problemlösungen.

Vorank ündi gung

Auf aktuellem Stand mit allen Änderungen seit der Neuauflage, insbesondere durch das große Strafrechtsänderungsgesetz 2015!

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Diethelm Kienapfel lehrte Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Linz. Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs und lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien.

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 016

4. Auflage 2016. Ca. 370 Seiten. Br. Ca. EUR 53,50 Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 42,80 ISBN 978-3-214-14944-4

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H

Business Phrases for Professionals Autoren: Ioannou-Naoum-Wokoun · Ruelling Business Phrases for Professionals wendet sich an all jene, die im internationalen Geschäftsleben professionell auf Englisch mündlich und schriftlich kommunizieren wollen, indem sie: • in jeder Situation das passende englische Wording finden, • sich gekonnt und zielgenau, aber dennoch „durch die Blume“ ausdrücken,

2016. 148 Seiten. Br. Ca. EUR 24,– ISBN 978-3-214-01974-7

• sprachlich diplomatisch agieren und • zwischen den Zeilen lesen und hören und dadurch Missverständnisse vermeiden. In anderen Worten: „Business Phrases for Professionals“ wendet sich an alle, die die Kunst der englischen Geschäftssprache beherrschen und dadurch noch erfolgreicher sein wollen!

Die Autoren: Mag. Karin Ioannou-Naoum-Wokoun ist Trainerin für Interkulturelles Konf liktManagement und International Business English für zahlreiche internationale Unternehmen. Dr. Martin Helmuth Ruelling arbeitet als Coach für Business, Legal und Financial English in Österreich und schreibt Bücher zu verschiedenen Themen.

Das Gutachten zum Pflegegeld 2. Auf lage Autorin: Wehringer Eine Wegbeschreibung zum Verfassen des perfekten Gutachtens

2. Aufllage 2016. XII, 160 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3-214-09706-6

Auch die 2. Auflage dieses Leitfadens behandelt alle wesentlichen Aspekte der ärztlichen und pflegerischen Untersuchungen im Vorfeld einer Pflegegeldeinstufung. Aus dem Inhalt: • Das ärztliche Gutachten • Das pflegerische Gutachten • Zeitwerte, Über- und Unterschreitungsbedingungen der einzelnen Pflegeverrichtungen

• Abgrenzungskriterien für die Stufen 5, 6 und 7 werden verständlich erklärt • Funktionsbezogene Einschätzung bei Kindern und Jugendlichen und ab dem vollendeten 15. Lebensjahr • Zahlreiche Beispiele für Funktionseinschränkungen, Behinderungen und Pflegesituationen • Diagnosebezogene Mindesteinstufung • Plus: Übersichtstabellen, Umrechnungstabellen, Pflegegeldstufen

Die Autorin: Dr. Christina Wehringer ist Leiterin der ärztlichen Fachabteilung der Sektion IV im Sozialministerium und seit Beginn der Pf legegeldregelungen in den Gesetzgebungsprozess eingebunden. Sie ist außerdem Chefredakteurin der „Österreichischen Zeitschrift für das ärztliche Gutachten – DAG“.

Erben & Vererben 11. Auf lage Autor: Maurer

Auch als E-Book erhältlich!

11. Auflage 2015. 270 Seiten. Br. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-18138-3 E-Book: EUR 16,99 ISBN pdf: 978-3-214-18139-0 ISBN ePUB 978-3-214-18140-6

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300 Fragen und Antworten zu Erbangelegenheiten für Ihre persönliche Zukunftsplanung! Berücksichtigt bereits das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015. Von der Testamentserstellung über die Inbesitznahme bis zum Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens behandelt dieser Ratgeber bereits in 11. Auflage bewährt anschaulich und praxisnah alle wichtigen Fragen.

Neu in der 11. Auflage: • Änderungen bei Testamentsvorschriften • Neues zur Erbunwürdigkeit und Enterbung • Pflegevermächtnis für nahestehende Personen • Anrechnung auf Erb- und Pflichtteil neu geregelt • Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen • u.v.m. Mit vielen Mustern und Beispielen!

Der Autor: Mag. Dr. Ewald Maurer, Gerichtsvorsteher und Familienrichter i.R., verfügt über reiche Erfahrung in Erbschaftsangelegenheiten und Verlassenschaftsabhandlungen.

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TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 21.01.2016

Jahrestagung Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU

Donnerstag

Ort:

29.01.2016

Spezialtagung Untreue NEU

Freitag

Ort:

25.02.2016

Jahrestagung Schulrecht 2016

Donnerstag

Ort:

01.03.2016

Intensivtagung Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Dienstag

Ort:

07.03.2016

Intensivfachtagung Personenstandsrecht

Montag

Ort:

17.03.2016

Ort:

Donnerstag

09.03.2016 Mittwoch

Courtyard by Marriott Wien Messe Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10-11, 1010 Wien

Hotel Park Royal Palace Schloßallee 8, 1140 Wien

Hotel de France Schottenring 3, 1010 Wien

Trend Hotel Europa Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz Arcotel Nike Untere Donaulände 9, 4020 Linz

Jahrestagung Unternehmensführung für Kanzleien und Anwälte Ort:

Hotel Bristol Kärntner Ring 1, 1010 Wien

10.03.2016

Jahrestagung Strafrecht

Donnerstag

Ort:

15.03.2016

Update Unterhaltsrecht Wissen kompakt

Dienstag

Ort:

17.03.2016

Ort:

Donnerstag

Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10-11, 1010 Wien

Hotel Le Méridien Opernring 13, 1010 Wien Schlossberghotel Kaiser-Franz-Josef-Kai 30, 8010 Graz

16.03.2016

Jahrestagung Gewerbliches Betriebsanlagenrecht 2016

Mittwoch

Ort:

Schlossmuseum, Barocksaal Schlossberg 1, 4020 Linz

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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S WIEN [EMPFEHLENSWERTES

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Literaturempfehlung unserer Buchhandlung

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Wildes Wien Das unglaubliche Tierleben in der Großstadt

BILDBAND

Autor: Leopold Lukschanderl

Leopold LUKSCHANDERL | Franz ANTONICEK | Georg POPP | Verena POPP-HACKNER | Valence

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WILDES WIEN

Wien mit einer Fläche von 414 km2 und 1,8 Millionen Einwohnern verfügt über ansehnliche städtische Grünanlagen, einen bedeutenden Waldanteil, einen Teil des Nationalparks Donau-Auen und ausgedehnte Erholungsflächen. Rund 200 km2 oder knapp 50 Prozent des Stadtgebietes sind Wiesen, Buschland und Wälder. Unglaublich, aber wahr: Selbst im „steinernen Herzen“ der Stadt leben Wildtiere. Und je weiter man sich dem Stadtrand nähert, desto häufiger trifft man auf „Wildlife“.

Wenn auch manchmal sehr versteckt, oft nur in den Nachtstunden anzutreffen. So kann dem nächtlichen Besucher schon einmal am Hietzinger Platzl ein Dachs über den Weg laufen. Und Rehe auf Feldern in Sicht- und Hörweite der Südost-Tangente, fast rundherum umgeben von Siedlungen und durchaus befahrenen Straßen, sind keine Seltenheit. Der vorliegende Bildband enthält eindrucksvolle Fotografien. Der Leser wird blätternd einen Spaziergang durch ein ungeahntes Wien erleben.

Holzhausen Verlag. 2015. 200 Seiten. Geb. EUR 55,– ISBN 978-3-902976-41-3

Das unglaubliche Tierleben in der Großstadt Bildband | 200 Seiten | 220×287 mm

Besuchen Sie unsere Hardcover | EUR 55,00 Buchhandlung am ISBN: 978-3-902976-41-3 Kohlmarkt 16 November 2015 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

9 783902 976413 Kontakt: Verlag Holzhausen GmbH 1110 Wien, Leberstraße 122 www.verlagholzhausen.at https://shop.verlagholzhausen.at www.facebook.com/HolzhausenVerlag http://twitter.com/HolzhausenVlg Tel.: +43 (0) 1 / 740 95 - 452 Fax.: +43 (0) 1 / 740 95 - 111 E-Mail: office@verlagholzhausen.at

Juristen-Ball 2016 Am Fasching-Samstag, den 6. Februar 2016, findet der Juristen-Ball wie jedes Jahr in der Hof burg statt. Karten erhalten Sie im Internet unter www.juristenball.at sowie im Juristenverband und in der Buchhandlung MANZ, Wien 1., Kohlmarkt 16. Die Damenspende wird auch heuer wieder von MANZ gesponsert, lassen Sie sich überraschen... Viel Vergnügen wünscht MANZ

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EMPFEHLENSWERTES]

Für Sie gelesen Knyrim Datenschutzrecht 3. Auflage 2015. XXIV, 476 Seiten. Geb. EUR 62,– ISBN 978-3-214-01006-5

„[…] mit diesem Handbuch könnte man sogar selbst eine Meldung beim Datenschutzregister mit Erfolg durchführen: Eben ein Buch für die Praxis auf allen Linien.“ (Ernst M. Weiss, RZ 10/2015)

„[…] eine umfassende wissenschaftliche Durchdringung aller datenschutzrechtlichen Belange […]“ (Öffentliche Sicherheit 11 – 12/2015)

„[…] das Standardwerk ‚Datenschutzrecht‘ in neuer Auflage.“ (Format 33-34/2015)

Schon bestellt? Nowotny · Fida Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Übernahmerecht 3. Auflage 2015. XVIII, 254 Seiten. Br. EUR 52,– ISBN 978-3-214-09691-5 Auch die 3. Auflage ermöglicht einen raschen Überblick über das Recht der Kapitalgesellschaften unter Einbeziehung des Umgründungs- und Übernahmerechts. • Gesellschaftsformen AG und GmbH • Umgründungsformen (Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung) • Eigenkapitalersatzrecht • Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern • Europäische Aktiengesellschaft (SE) • Grundzüge des Übernahmerechts. Neu in der 3. Auflage: AbgÄG 2014, RÄG 2014, Strafrechtsreform 2015 sowie die aktuelle Rechtsprechung des VwGH, OGH und EuGH.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Welser · Zöchling-Jud Bürgerliches Recht, Band II 14. Auflage 2015. XXXVI, 714 Seiten. Geb. EUR 58,– ISBN 978-3-214-14711-2 Auch Band II des für Juristen aller Fachrichtungen nicht wegzudenkenden Standardwerks zum bürgerlichen Recht ist zurück und nun in 14., aktualisierter Auflage erschienen. Band II: Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil, Erbrecht. Seit Jahrzehnten das führende Lehrbuch und Nachschlagewerk: • übersichtlich und prägnant, dennoch umfassend • anschauliche Beispiele • ausführliche Hinweise auf Rechtsprechung und Lehre • benutzerfreundliches Register

Pürstl StVO – Straßenverkehrsordnung 14. Auflage 2015. XXVI, 1.278 Seiten. Ln. EUR 198,– ISBN 978-3-214-01225-0 In der 14. Auflage wird in gewohnter und bewährter Weise die österreichische Straßenverkehrsordnung dargestellt: • StVO in der Fassung der 27. StVO-Novelle • die gesamte Rechtsprechung von VwGH und VfGH in mehr als 4.500 Entscheidungen in Leitsätzen • ausführliche Anmerkungen: zur punktgenauen Erläuterung • die wesentlichen Durchführungsverordnungen.

Grundtner · Pürstl FSG – Führerscheingesetz 6. Auflage 2015. XXII, 588 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-11362-9 Die Gesetzausgabe zum FSG bietet die wichtigsten Rechtsvorschriften und Rechtsprechung zum gesamten Führerscheinrecht: • FSG • EU-Führerschein-Richtlinien • Verordnungen (FSG-DV, FSG-GV, FSG-PV, HLBV und FSG-FRV) Übersichtlich dargestellt, mit präzisen Anmerkungen. Neu seit der Vorauflage: 16. FSG-Novelle, Neuerungen in FSG-DV, FSG-GV und FSG-PV, Änderungen der EU-Führerschein-RL

Marek · Jerabek Korruption und Amtsmissbrauch 8. Auflage 2015. VI, 162 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-03875-5 Komplett überarbeitet präsentiert DAS Standardwerk: • die neueste Rechtsprechung des OGH, insb Grundsatzentscheidungen zur Befangenheit, zur Rechtsnatur des Amtsmissbrauchs und zur Abgrenzung Hoheits- versus Privatwirtschaftsverwaltung, • eine Stellungnahme zu aktuellen Fragestellungen bzgl §§ 304 ff StGB, zB die rechtliche Beurteilung der Schulfotovereinbarung, • ganz neue Fallbeispiele mit vielen brisanten Themen aus der Praxis.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Klamert EU-Recht 2015. XLII, 410 Seiten. Geb. EUR 53,50 ISBN 978-3-214-03461-0 Lesbar im Stil und pragmatisch in der Schwerpunktsetzung – diesem Ziel hat sich das neue Lehrbuch zum Europarecht verschrieben. Im Buch werden die prüfungsrelevanten Bereiche des Europarechts samt ausführlichen weiterführenden Literatur- und Judikaturhinweisen strukturiert dargestellt – mit den wichtigsten Entscheidungen des EuGH und Vertragsbestimmungen im Originaltext! Kurze Einleitungen und Übersichten zu Beginn jedes Kapitels gestalten den Stoff übersichtlich, abschließende Zusammenfassungen schärfen den Blick für das Wesentliche. Auf komplexe politische und wirtschaftliche Zusammenhänge wird ausführlich eingegangen.

Brandl · Saria (Hrsg) WAG – Wertpapieraufsichtsrecht Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 31. Lfg. 2015. EUR 198,– ISBN 978-3-214-09182-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Der neue WAG Kommentar von Brandl/Saria erfährt seine 2. Grundlieferung. Laufend wird die umzusetzende Richtinie „MiFID II“ eingearbeitet, die im Wertpapieraufsichtsrecht keinen Stein auf dem anderen lässt. Dem Wandel der Materie wird die Erscheinungsform in Faszikeln gerecht, die eine schnelle Adaptierung des Kommentars ermöglicht. Die Lieferungen 16 – 31 enthalten die §§ 1 – 7, 12, 13, 21, 25 – 33, 36, 37, 55 – 57, 62, 63, 67 – 72, 90, 97 – 108. Die Komplettierung erfolgt Anfang 2016.

Kalss · Klampfl Europäisches Gesellschaftsrecht 2015. VI, 248 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-06896-7 Die Sonderausgabe aus Dauses Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts enthält eine systematische Erläuterung des geltenden Europäischen Gesellschaftsrechts. Ziel des Gesellschaftsrechts ist der Gesellschafter- und Gläubigerschutz im Rahmen der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit. Die Richtlinie ist dabei im Sinne einer Mindestharmonisierung das maßgebliche Regelungs- und Gestaltungselement. Diese Kommentierung widmet sich den verschiedenen Regelungsbereichen des Europäischen Gesellschaftsrechts und geht dabei intensiv auf das bestehende Sekundärrecht, die dazugehörige Rechtsprechung und die einschlägige Literatur ein.

Angst · Oberhammer (Hrsg) EO – Exekutionsordnung 3. Auflage 2015. XXXVIII, 2.168 Seiten. Ln. EUR 378,– ISBN 978-3-214-04058-1 Die 3. Auflage des Kommentars befindet sich auf dem Stand vom 1. 7. 2015 und berücksichtigt alle Änderungen (insgesamt 12 Novellen!) seit der Vorauflage sowie die Fortentwicklung von Judikatur und Lehre. Neu: Ein neuer Teil – Vor § 79 – behandelt ausführlich alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Vollstreckung stellen.

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 016

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P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

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_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 • Lauterkeitsrecht • Patentrecht http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 • Urheberrecht http://www.•manz.Markenrecht at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 • Wettbewerbsrecht http://www.•manz.Musterrecht at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&ut 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Jahrestagung

22. ÖBl SEMINAR 2016

Dienstag, 19. April 2016, 9.00 – 18.30 Uhr Wirtschaftskammer Österreich, Rudolf-Sallinger-Saal Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

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