RECHTaktuell April 2015

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[RECHTAKTUELL

April 2015

#04

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Rechtsakademie MANZ Fortbildung vom Qualitätsverlag

APR IL 2015]

Porträt des Monats Meinhard Lukas

Klaus Mayr übernimmt das „Arbeitsrecht“ von Dittrich/Tades


Auf den Inhalt kommt es an. Fachzeitschriften von MANZ manz.at/angebote


H AUSMIT TEILU NG]

R ECHTA K T UELL #04 2015

Verwaltungsgerichte – ein Jahr danach. Die Verwaltungsgerichte sind in der Rechtsrealität angekommen. Viele tausende Revisionen wurden eingebracht und bearbeitet, die von den Vorgängerbehörden (insb. Verwaltungs- und Finanzsenaten) übernommenen Verfahren großteils zu Ende gebracht. Ist also alles geklärt? Keineswegs. Im täglichen Anfall stellen sich nach wie vor knifflige Fragen, wie zum Beispiel: • Wo ist die Revision einzubringen und welches Gericht ist überhaupt zuständig? • Ist die Einbringung eines Fristsetzungsantrags sinnvoll? • Wie detailliert müssen die Beschwerdegründe angeführt sein? Wie muss die Begründung für eine außerordentliche Revision beschaffen sein? • Wurde eine Rechtssache zu Recht zurückverwiesen oder hätte das Gericht in der Sache entscheiden müssen? • und viele andere mehr

Zum Glück gibt es die Fachliteratur! In der aktuellen Neuauflage des „Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts“ von Kolonovits/ Muzak/Stöger sind etwa die ersten Erfahrungen und Judikate bereits berücksichtigt. Alle Autoren sind intensive Kenner des Verwaltungsverfahrensrechts, Univ.- Doz. Kolonovits schöpft als Präsident des Verwaltungsgerichts Wien seine Erfahrungen aus erster Hand. Im Musterhandbuch des öffentlichen Rechts (Hrsg Bergthaler/Grabenwarter) sind die neuen Verfahrensbestimmungen ebenfalls aktuell eingearbeitet. Und die Fachzeitschriften (besonders ÖJZ, ecolex, Recht der Umwelt – RdU und Recht und Finanzen für Gemeinden – RFG) berichten regelmäßig über neue Entwicklungen. Sie erläutern die Entscheidungen und machen sie dadurch transparent und anwendbar.

In der RDB schließlich werden die Entscheidungen täglich aktualisiert. Im völlig n Layout können Benutzerinnen und Viele Einzelfragen werden erst durch die neue tzer sie auf einer top-modernen OberJudikatur des Verfassungs- und des Verwal- Benu recherchieren: zuverlässig wie schon tungsgerichtshofs geklärt. Die laufende Fort- fläche immer – einfach wie noch nie. bildung ist daher ein Gebot der Stunde.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1015 Wien verla Wien 1014 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer (Hrsg), Handbuch Medizinrecht für die Praxis ........................................... 20 Bastl · Berger, Pollen und Allergie ............................................... 20 Bauer · Fellinger (Hrsg), Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen .............................................. 18 Berka · Grabenwarter · Holoubek (Hrsg), Qualitätssicherung im Rundfunk und in den Online-Medien........................................ 17 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 26 Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 1/2015 .............. 15 Dokalik, RÄG 2014...................................................................... 27 Drs, Arbeits- und Sozialrecht ........................................................ 25 Eypeltauer · Nemec, Diensterfindungsrecht ................................ 18 Faudon · Malai · Trenner, Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele .......................................................... 9 Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer (Hrsg), Staatliche Aufgaben, private Akteure ............................................ 14 Gartner, Wohnrecht 2015 ............................................................. 8 Gruber · Paliege-Barfuß, GewO ................................................. 14 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 19 Kallinger · Gartner · Stingl, Bauträger und Projektentwickler ..... 26 Kerschner · Bydlinski P., Bürgerliches Recht für Fortgeschrittene – Fälle und Lösungen.......................................... 19 Kodek, Privatkonkurs..................................................................... 6 König · Mayr (Hrsg), Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich IV ............................................................................ 16 Krammer · Schiller · Schmidt · Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten ........................................................................ 7 Lienbacher (Hrsg), Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..................................................................... 14 Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger, Bundesverfassungsrecht .... 19 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................... 5

Nowak · Fökehrer (Hrsg), EU-Justizagenda 2020........................ 15 Pfeil · Urnik (Hrsg), Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als Unternehmensziele.............................................. 18 RdM – Recht der Medizin ............................................................ 27 Reich-Rohrwig, Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss ........ 17 Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 15 Scheichl · Zauner · Berl, AWG 2002 ........................................... 26 Schereda, Der Stiftungsprüfer...................................................... 17 Schmoll (Hrsg), Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft ................................................................. 20 Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG ......................................... 16 VbR – Zeitschrift für Verbraucherrecht .......................................... 10 Wiedenbauer · Kanduth-Kristen · Grün · Hofer, Die Ärzte-GmbH ........................................................................... 26 Wiesner · Grabner · Wanke (Hrsg), EStG ................................... 16

rdb.at – wo MANZ findet RDB Rechtsdatenbank........................................................ 12 – 13

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Meinhart Lukas .............................................. 11 Für Sie gelesen ............................................................................. 21 Veranstaltungen in Kürze.............................................................. 21 Rechtsakademie MANZ ......................................................... 22 – 23 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 25 Runde Geburtstage im April ......................................................... 27

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Klaus Mayr übernimmt das „Arbeitsrecht“ von Dittrich/Tades 756/20

24. KA-AZG § 11 b

schnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4 b und § 8 Abs. 1 letzter Satz nicht zustimmen oder ihre Zustimmung widerrufen haben, gegenüber anderen Dienstnehmern/ Dienstnehmerinnen nicht benachteiligen. Dieses Diskriminierungsverbot betrifft insbesondere sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von Dienstverhältnissen, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses. (3) Dienstgeber/Dienstgeberinnen haben ein aktuelles Verzeichnis der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen zu führen, die einer Verlängerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Rahmen des § 4 Abs. 4 b oder § 8 Abs. 1 letzter Satz schriftlich zugestimmt haben. Bei Widerruf ist der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen. ) IdF des BG BGBl I 2014/76. 2) Nach dem Erlass des BMASK, GZ: BMASK-462.302/0023VII/A/3/2014, vom 3. 12. 2014 ergeben sich folgende Anforderungen an die Zustimmung der Dienstnehmer: – Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen. – Die Zustimmung muss im Fall des § 4 Abs 4 b KA-AZG auf jeden Fall im Voraus erfolgen. Bei § 8 Abs 1 KA-AZG ist auch eine nachträgliche Zustimmung möglich. – Die Zustimmung darf nicht in Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. – Die Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen für den nächsten Durchrechnungszeitraum schriftlich widerrufen werden. – Wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als 17 Wochen dauert, kann der Widerruf auch während des Durchrechnungszeitraums für den nächsten 17-wöchigen Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum innerhalb dieses Durchrechnungszeitraums erfolgen, wobei aber jedenfalls die achtwöchige Vorankündigungsfrist eingehalten werden muss. Beispiel (26-wöchiger Durchrechnungszeitraum): 1. Wenn der Widerruf mindestens acht Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraums erfolgt, gilt er ab Beginn des Durchrechnungszeitraums. 2. Wenn der Widerruf mindestens acht Wochen vor Ablauf der ersten 17 Wochen des Durchrechnungszeitraums erfolgt, gilt er ab der 18. Woche des Durchrechnungszeitraums. 1

Praxisrelevante und aktuelle Anmerkungen

© Mike Ranz

ArbR. 154. Erg.-Lfg.

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht m it 1 5 4 . Er gä n z u n gs lie fe ru n g Auto r: M a yr KL AUS MAYR

Der Griff zum „Dittrich/Tades“ – für viele, die mit dem Arbeitsrecht zu tun haben, eine tägliche Routine. Mit der 154. Ergänzungslieferung wird DER Klassiker der Arbeitsrechtsliteratur in neue Hände gelegt: Dr. Klaus Mayr, LL.M. übernimmt die Bearbeitung der Großen Ausgabe von Sekt.-Chef iR Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich, der das Werk seit dem Ableben von Sekt.-Chef iR Prof. Dr. Helmuth Tades allein betreut hat. Dieses Loseblattwerk enthält alle österreichischen Gesetze und Verordnungen, die wesentlichen europarechtlichen Normen sowie internationale Übereinkommen im Arbeitsrecht.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 015

Dr. Mayr wird zusätzlich den Anmerkungsteil mit Kommentaren und praktischen Tipps verstärken, um den praktischen Nutzen zu erhöhen.

Aktualisiert: • Wehrgesetz (Auszug) • Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, ua

Zur Gänze neu bearbeitet in der 154. Lieferung: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz • Arbeitsruhegesetz • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz • Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz

Der Autor Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ. Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 154. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14387-9 Online-Version: www.manz.at/arbr

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[TOPTITEL DES MONATS

13 Jahre Rechtsentwicklung seit der Vorauflage eingearbeitet! B. Geltendmachung von Absonderungsrechten

Umfassend und übersichtlich

Fraglich ist jedoch, inwieweit § 107 Abs 1 IO überhaupt im Privatkonkurs anzuwen- 238/4 den ist. Der OGH hat diesbezüglich Zweifel geäußert, weil eine förmliche Schlussrechnungstagsatzung nicht stattfinde20). ME ist die Regelung zur Verhinderung von Verzögerungen auch im Privatkonkurs anzuwenden21). Jedenfalls ist jedoch Voraussetzung für die absolute Sperrfrist, dass die Schlussrechnungstagsatzung ausdrücklich als solche anberaumt und bekannt gemacht wurde. Die Verwendung anderer, ähnlicher Formulierungen (zB „Rechnungslegungstagsatzung“22) reicht nicht aus, weil es sich ja auch um eine – in der Praxis freilich seltene – Verhandlung über eine Zwischenrechnung handeln könnte. Eine verspätete Anmeldung kann aber dennoch zweckmäßig sein: Zwar kommt es dann 238/5 zu keiner Prüfung der Forderung; der Gläubiger verhindert damit aber, dass die Forderung bei Abschluss eines Zahlungsplans nach § 197 IO gekürzt wird23).

B. Geltendmachung von Absonderungsrechten Seit der InsNov 2002 sind auch Aus- und Absonderungsrechte am Arbeitseinkom- 239 men bzw sonstigen Einkünften mit Einkommensersatzfunktion im Insolvenzverfahren bis zur Zahlungsplantagsatzung geltendzumachen (§ 113a Abs 1 IO). Trotz weitgehender Anwendbarkeit der Bestimmungen für Forderungsanmeldungen (§ 103 Abs 2, § 104 Abs 3 bis 5 IO) unterscheidet sich diese „Geltendmachung“ von der sonstigen Forderungsanmeldung nicht nur hinsichtlich der Frist (die Frist für Forderungsanmeldungen ist nicht anzuwenden), sondern vor allem hinsichtlich der Rechtsfolgen ihrer Unterlassung: Derartige Ausund Absonderungsrechte erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Damit soll sichergestellt werden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt Klarheit darüber herrscht, ob bzw inwieweit das pfändbare Einkommen des Schuldners zur Erfüllung 696 des Zahlungsplans und damit zur gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. In Hinblick auf diesen Zweck der Regelung und die Gleichbehandlung von Absonderungsrechten und Aufrechnungsbefugnis in § 12a IO ist auch die Aufrechnungsbefugnis nach § 113a IO bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan geltend zu machen, soweit sie sich auf das pfändbare Einkommen bezieht24). Die Aufrechnung gegenüber unpfändbaren Bezugsteilen wird durch die IO hingegen nicht beschränkt25). Nicht erfasst von § 113a IO ist wohl eine erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehende Aufrechnungsbefugnis, etwa weil der Schuldner erst dann in Pension geht. Hier ist im Fall des Zahlungsplans § 198 IO anzuwenden26). Zur Aufrechnung allgemein vgl Rz 192 ff. Die Gläubiger werden im Edikt aufgefordert, ihre Aus- und Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners innerhalb der Anmeldungsfrist geltendzumachen (§ 74 Abs Z 5a IO). Die Anmeldung von Aus- und Absonderungsrechten am Arbeitseinkommen un20 ) 8 Ob 45/08p = ZIK 2008/227; dazu auch Lehner, Lehner ZIK 2010/66. 21 ) Das LGZ Wien ist in 46 R 487/06t von seiner früheren Rsp, wonach die Sperrfrist bei Eigenverwaltung nicht gelte, wieder abgegangen. 22 ) 8 Ob 72/01y = ZIK 2001/221. 23 ) Mohr, Mohr Privatkonkurs² 59. 24 ) Konecny in Konecny/Schubert § 113a KO Rz 10; ausführlich Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger IV § 113a KO Rz 14 ff; Schneider, Schneider Privatinsolvenz² 51; vgl 10 ObS 54/11f = SZ 2011/144 = ZIK 2012/149; 10 ObS 44/12m = ZIK 2012/150; 10 ObS 63/12f = ZIK 2013/152; gegen eine Pflicht zur Geltendmachung der Aufrechnungsbefugnis aber LG Innsbruck 3 R 30/06t. 25 ) 10 ObS 54/11f = SZ 2011/144 = ZIK 2012/149; 10 ObS 44/12m = ZIK 2012/150; 10 ObS 63/12f = ZIK 2013/152. 26 ) Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger4 IV § 113a KO Rz 16.

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Auf dem neuesten Stand von Judikatur und Literatur

XIV. Abschöpfungsverfahren Forderung zu differenzieren. Außerhalb des § 7 VKrG wird eine Überprüfung der Angaben des Schuldners vom Gläubiger mE nur in Ausnahmefällen verlangt werden können.

f) Weitere Billigkeitsgründe Die Aufzählung des § 213 Abs 3 IO ist nicht taxativ630). Ein weiterer Billigkeitsgrund wäre etwa, wenn bei Schadenersatzansprüchen die Haftung auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht631). Auch Krankheit des Schuldners oder Betreuungspflichten können einen Billigkeitsgrund darstellen, zumal auch einzelne im Gesetz ausdrücklich angeführte Billigkeitsgründe (vgl insb § 213 Abs 3 Z 3 IO) der Berücksichtigung subjektiver Umstände des Schuldners dienen. Diese Umstände wirken jedoch idR gegenüber allen Gläubigern in gleicher Weise und sind daher systematisch unter § 213 Abs 2 IO zu subsumieren. Vgl oben Rz 678 ff. Wenn der 50-jährige Schuldner nur halbtags bei seiner Gattin beschäftigt war und deshalb die Quote nicht erreicht hat, besteht für ein Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO kein Raum632). Nicht ausreichend ist auch der bloße Umstand, dass ein Schuldner wegen der Höhe der Insolvenzforderungen die Mindestquote nicht aufbringen konnte633), ebenso wenig, dass der Schuldner auch in Zukunft nichts verdienen wird634).

5. Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens 697

Kommt auch eine Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO nicht in Betracht635), so kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn der Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs 2 IO für die Dauer der Verlängerung abgibt (§ 213 Abs 4 IO). Durch die Formulierung „kann“ im Gegensatz zu dem in den vorhergehenden Absätzen verwendeten „hat“ soll dem Gericht offenbar ein Ermessen eingeräumt werden636). Die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Verlängerung möglich ist, sind im Gesetz jedoch nicht näher geregelt. Nach den Materialien müssen hiefür besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen637). Dies ist jedoch problematisch, weil § 213 Abs 4 IO überhaupt nur dann anwendbar ist, wenn keine (ausreichenden) Billigkeitsgründe iSd § 213 Abs 2 und 3 IO vorliegen. Andererseits handelt es sich offenbar um eine Ausnahmeregelung, die nicht in jedem Fall greifen soll, in dem das Abschöpfungsverfahren während der Regellaufzeit nicht die 10 %-Quote erbracht hat. Dem Ausnahmecharakter der Regelung entspricht es mE am ehesten, die Bestimmung dahingehend zu versehen, dass das Gericht hier ausnahmsweise eine Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen

630 ) ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 36; Mohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 20 und 24; Mohr, Privatkonkurs2 123; Konecny, Konecny ÖBA 1994, 911 (925). 631 ) ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 36; Mohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 24; Mohr, Privatkonkurs2 123. Dies gilt allerdings wohl nur dann, wenn dieser Umstand nicht schon im Titelverfahren als Mäßigungsgrund (vgl etwa § 2 DHG) berücksichtigt wurde. Zu dieser Überlegung vgl näher Rz 694. 632 ) LG Wels 21 R 123/06x = MGA IO11 § 213 IO E 30. 633 ) OLG Wien 28 R 223/99s. 634 ) LG Salzburg 53 R 134/08z = MGA IO11 § 213 IO E 29. 635 ) LG Feldkirch 2 R 251/14y. Zur Rangfolge zwischen den Möglichkeiten des § 213 IO vgl näher Rz 660. 636 ) 8 Ob 5/10h = ZIK 2010/365. Mohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 29 spricht – mE missverständlich – auch im Fall des § 213 Abs 4 IO von einer „Billigkeitsentscheidung“; ebenso Mohr, IO11 § 213 IO Anm 8. 637 ) ErläutRV 1218 BlgNR 18. GP 36; ebenso Mohr in Konecny/Schubert § 213 KO Rz 26; ähnlich 8 Ob 5/10h = ZIK 2010/365 („konkrete Gründe“).

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Privatkonkurs 2 . Au f l a g e Autor : Kodek

Die 2. Auflage bietet einen umfassenden Überblick über die Sonderbestimmungen für das Insolvenzverfahren natürlicher Personen („Privatkonkurs“). Neben der Literatur wird auch eingehend auf die Judikatur eingegangen. Dabei konnten auch zahlreiche zweitinstanzliche Entscheidungen berücksichtigt werden. Behandelt werden ua • die Zuständigkeit • die Insolvenzvoraussetzungen, insb auch die Insolvenzeröffnung trotz fehlenden kostendeckenden Vermögens • ausgewählte Fragen des materiellen Insolvenzrechts, wie Erlöschen von Pfandrechten, Auswirkung der Konkurseröffnung

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auf die Wohnung des Schuldners, auf sein Bankkonto, auf Unterhaltspflichten • beim Zahlungsplan Zulässigkeitsvoraussetzungen, Inhaltserfordernisse, Nichtigkeit und Unwirksamerklärung, aber auch Sonderprobleme wie die nachträgliche Abänderung oder die Behandlung nicht angemeldeter Forderungen • beim Abschöpfungsverfahren etwa die Obliegenheiten einschließlich der Auskunftspf licht, die Quotenberechnung und die Restschuldbefreiung nach Billigkeit • die Kosten des Verfahrens

Der Autor Dr. Georg E. Kodek ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs in Wien und Professor für Zivilund Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Außerdem war er wiederholt Sachverständiger des Europarats für Zivilverfahrensrecht. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zum Zivil-, Unternehmens- und Zivilverfahrensrecht. 2. Auflage 2015. XXVI, 394 Seiten. Geb. EUR 89,– ISBN 978-3-214-12939-2

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Die Grundlage für Sachverständige! 144

Honorarrecht

man aber auch schon darin enthaltene Vorgutachten aus, studiert Normen und Literatur und bereitet das Gutachten vor, erhält man für diesen zusätzlichen Zeitaufwand Gebühr für Mühewaltung.

Praxistipp: Nimmt man den äußersten Umfang eines Gerichtsaktes mit 500 Seiten (§ 378 Abs. 2 Geschäftsordnung der Gerichte – Geo) an, so ergibt sich (annähernd) folgende Formel (G = Gebühr, S = Seitenanzahl): G = 7,60 + 37,30 x S 500 für den ersten Aktenband sowie G = 39,70 x S 500 für jeden weiteren Aktenband. Diese Gebühr erhöht sich, wenn das Aktenstudium „schwierig“, das heißt mühevoller als üblich ist.

Tipps und Beispiele für die tägliche Gutachterpraxis

Beispiele: Handschriftliche Aktenteile, schlecht kopierte Urkunden. Ist zwischen zwei Verhandlungen, aber auch zwischen schriftlicher Gutachtenserstattung und Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ein längerer Zeitraum verstrichen, so kann der oder dem Sachverständigen die Gebühr für Aktenstudium auch zweifach oder mehrfach zuerkannt werden, allerdings wird für das neuerliche Aktenstudium nur eine geringere Gebühr zugesprochen.

C. Gebühr für Mühewaltung Die Gebühr für Mühewaltung ist die Entlohnung für die eigentliche Sachverständigentätigkeit, die in der Erstattung von Befund und Gutachten besteht. Mit ihr sind alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist, abgedeckt (§ 34 Abs. 1). Mit dieser Gebühr sind folgende Tätigkeiten zu verrechnen: – – – – –

Vorbereitung des Gutachtens, Befundaufnahme, Konzipierung des Gutachtens, Ausarbeitung des Befundberichts und des Gutachtens, Korrektur und Ausfertigung des schriftlichen Gutachtens.

Das Gesetz kennt neben dieser (eigentlichen) Gebühr für Mühewaltung auch noch besondere Mühewaltungsgebühren:

Sachverständige und ihre Gutachten Handbuch für die Praxis 2. Auf l a g e Autor en: Kra mmer · Sch iller · Sch midt · Tan c z o s

Die kompetente Beantwortung von Fachfragen gewinnt in unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung zunehmend an Bedeutung, die zu lösenden Fachfragen werden immer komplexer. Daher müssen Sachverständige neben ihrem Wissen in ihrem jeweiligen Spezialgebiet auch über fundiertes rechtliches Grundlagenwissen verfügen. Neu in der zweiten Auflage: • Stärkung der Verteidigungsrechte bei Bestellung von Sachverständigen im Strafverfahren • Stärkung des Stellenwerts von Privatgutachten

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 015

• Berücksichtigung ausländischer Qualifikationen im Zertifizierungsverfahren • Ergänzung der Standesregeln (nun auch im Anhang) zu Befundaufnahme und Gutachtenserstattung • Entfall der Möglichkeit Befreiung von der Warnpflicht im Gebührenrecht • Die neue zweitinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit (seit 2014) • Verschärfte Möglichkeit der Gebührenkürzung bei verspäteter und mangelhafter Gutachtertätigkeit • uvm + die wichtigsten Gesetzestexte und Muster!

Die Autoren Dr. Harald Krammer war Präsident des Oberlandesgerichts Wien. Prof. Dr. Jürgen Schiller war Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Hofrat Dr. Alexander Schmidt ist Vizepräsident des Handelsgerichts Wien. Mag. Alfred Tanczos ist Richter am Oberlandesgericht Graz. 2015. Ca. XXV, 230 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-00968-7

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[TOPTITEL DES MONATS

Die Gesetzausgabe mit dem Plus! MRG

§3

der es rechtfertigt, den Mieter von der Notwendigkeit der Erhaltung dieser Geräte zu entlasten und diese Aufgabe dem Vermieter zu übertragen. Um diesen Regelungszweck zu erreichen, könnte das diese Geräte betreffende zusätzliche Erhaltungselement auch in die Z 2 des § 3 Abs. 2 MRG aufgenommen werden. Eine solche Erweiterung der Z 2 hätte jedoch zur Folge, dass diese Gesetzesstelle eher schwer lesbar wäre. Aus Gründen besserer Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird daher die Erweiterung der Erhaltungspflicht in einer eigenen, neuen Z 2 a des § 3 Abs. 2 statuiert. Die neue Z 2 a erfasst solche Wärmebereitungsgeräte, sie sich in den einzelnen Mietobjekten befinden, allenfalls auch solche, die zwar nicht innerhalb des Mietobjekts angebracht sind, aber nur der Wärmeversorgung eines Mietobjekts dienen. Soweit es aber um gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen für sämtliche Mietgegenstände des Hauses (oder zumindest für mehrere davon) geht, kommt demgegenüber – wie schon bisher – die Z 3 des § 3 Abs. 2 MRG zum Tragen.

ErläutRV Wichtigste Entscheidungen

Entscheidungen:

Mit WRN 2015 und VRUG

© MANZ pk

E 1. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ging das Rekursgericht nicht davon aus, dass der festgestellte Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses keinen ernsten Schaden des Hauses darstelle (vgl dazu 5 Ob 2060/96 v SZ 69/137; 5 Ob 155/01 g; 5 Ob 148/12 v immolex 2013/20 [Pfiel]; RIS-Justiz RS0102183; allgemein zu Feuchtigkeitsschäden infolge eines §§ 2, 3 KSchG Wassereintritts ins Mauerwerk RIS-Justiz RS0083089). Es ließ diese Frage vielmehr offen, weil der festgestellte Schimmelbefall gesundheitsgefährdend iSd § 3 Abs 2, 2. Fall MRG sei und seine Beseitigung daher in die Erhaltungs-aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient. pflicht der Antragsgegnerin falle. 5 Ob 60/14 f Zak 2014/560. E 2. Unabhängig davon, ob die Gesundheitsgefährdung, die von dem Schim§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die melbefall im Kellergeschoß ausgeht, überdies einen ernsten Schaden des Hauses iS d § 3 Abs 2 MRG darstellt, ist die Frage nach dem Ausmaß der die An-hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten. (2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des tragsgegnerin treffenden Behebungspflicht zu beantworten. Diese Frage hat das Rekursgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichenVerbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam. Rsp dahin gelöst, dass die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten Literatur: nicht immer damit verbunden sein muss, dass auch die Schadensursache Pesek, Auswirkungen des VRUG auf das Wohn- und Immobilienrecht, wobl 2014, selbst beseitigt wird. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass 185 zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten ZeitAbschnitt II raum (5 Ob 148/12 v immolex 2013/20 [Pfiel] – 10 Jahre; 5 Ob 92/13 k immolex 2013/87 [Prader]) zu beseitigen. 5 Ob 60/14 f Zak 2014/560. Allgemeine Regeln E 3. Die Erhaltungspflicht nach § 3 Abs 2 Z 2 könnte im AußerstreitverfahRücktrittsrecht ren zwar grundsätzlich auch dann durchgesetzt werden, wenn den Mieter ein § 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den Verschulden am zugrunde liegenden Mangel trifft (5 Ob 2060/96 v; RIS-Justiz RS0069992 [T 2]); das muss mangels Unterscheidung im Gesetz auch für denvom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom 174 Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an 1 – 442 2. 3. 2015 den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2015/3B2/Fahne/Wohnrecht2015_Kern_Fahne bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

NEU

Literaturhinweise

Neuerungen unterstrichen

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Wohnrecht 2015

© MANZ pk

1 – 442 2. 3. 2015 W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2015/3B2/Fahne/Wohnrecht2015_Kern_Fahne

Aut or : G ar tn e r

• Neuauflage aller wichtigen Wohnrechtsgesetze auf Stand 1. 3. 2015 • Neuerungen des vergangenen Jahres (Novellen, Entscheidungen, Literatur) auf einen Blick: » Gesetzestext mit allen Novellen » Die wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2014 kurz zusammengefasst » Hinweise auf die wohnrechtlich relevanten Beiträge in Fachzeitschriften. Für Ihre schnelle Recherche: ausführliche Stichwortverzeichnisse zu jeder Norm!

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ABGB • BTVG • BauKG • BauRG • EAVG • HeizKG • KSchG • MaklerG • ImmMV • Standesregeln • MRG • RichtWG • WEG • WGG Der Autor Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt in Wien und Spezialist sowie Fachautor auf dem Gebiet des Miet- und Wohnrechts. 2015. Ca. XX, 442 Seiten. Br. Abopreis EUR 32,– (jährlich) Einzelpreis EUR 39,– ISBN 978-3-214-00852-9

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TOPTITEL DES MONATS]

Grundstücksbewertung leicht erlernen und Karriere machen als Projektentwickler! Skizzen und Reihenbeispiele

Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele

Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele

Es ist zwischen dem Grenzkataster11 und dem Grund- bzw. Grundsteuerkataster12 zu unterscheiden. Für die Liegenschaft Mustergasse 11 muss der Kataster als Grundkataster eingestuft werden, da laut Grundbuchsauszug die Anmerkung „G“ im A1-Blatt nicht ersichtlich gemacht ist. GST-NR G BA (NUTZUNG) 80/3 Baufl.(begrünt) 80/7 Baufl.(begrünt) GESAMTFLÄCHE

FLÄCHE 332 178 510

GST-ADRESSE Mustergasse 11

Teil des manipulierten Grundbuchsauszuges Nr. 1: A1-Blatt (Abbildung 1/5)

Skizze 1: Grundstückskonfiguration, M = 1:500 (Abbildung 1/8)

„Ok, Daniel, das ist nicht allzu schwierig, aber wie hoch darf ich bauen und wie muss ich die einzelnen Geschoße berechnen? Die lichte Raumhöhe eines Geschoßes beträgt doch mindestens 2,50 m, oder? Welche Stärke haben eigentlich der Fußboden und die Decke?“ „Norbert, das ist auch nicht so schwierig. Die Raumhöhe von 2,50 m ist das Mindestmaß laut Punkt 11.2 der Richtlinie 3 des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB), die mit der Bautechnikverordnung in Wien Geltung erlangt hat. Je teurer die Wohnung, desto großzügiger sollte die Raumhöhe bemessen sein. Im freifinanzierten Wohnungsbau arbeitet unser Unternehmen meistens mit einer lichten Raumhöhe von 2,70 m. 30 cm musst du für die Decke mindestens vorsehen, so dass du mit einer Geschoßhöhe von 3,00 m rechnen musst; also immer 30 cm dazu – bei her-

Die Anmerkung „G“ (nicht zu verwechseln mit „G“ für gärtnerische Ausgestaltung in den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen) steht für Grenzkataster und wird rechts direkt neben der Grundstücksnummer angeführt. Steht zwischen der Grundstücksnummer und der Nutzungsart der Liegenschaft diese Anmerkung „G“ nicht, wie bei der gegenständlich auszuwertenden Liegenschaft, spricht man von einer Liegenschaft, die im Grundkataster aufgenommen ist. Um in den Grenzkataster aufgenommen zu werden, muss ein Geometer eine Grenzverhandlung mit den Nachbarn durchführen und Vermessungskoordinaten außer Streit stellen. Anschließend wird die entsprechende Eintragung vom zuständigen Grundbuchsrechtspfleger im Grundbuch vorgenommen und sieht folgendermaßen aus: GST-NR G BA (NUTZUNG) 80/3 G Baufl.(begrünt) 80/7 G Baufl.(begrünt) GESAMTFLÄCHE

FLÄCHE 332 178 510

GST-ADRESSE Mustergasse 11

Teil des manipulierten Grundbuchsauszuges Nr. 1: A1-Blatt mit Anm. „G“ (Abbildung 1/6)

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Anschauliche Erklärungen mit Abbildungen

11 Der Grenzkataster dient dem verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke. Grenzpunkte von im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken sind durch Maßangaben (Koordinaten) in cm-Genauigkeit festgelegt. Die Ersitzung von Teilen der im Grenzkataster eingetragenen Grundstücke ist ausgeschlossen. Weiters ist auch im Falle einer Grenzstreitigkeit die Zuständigkeit des Gerichtes ausgeschlossen. Der Grenzkataster bietet somit die höchstmögliche Rechtssicherheit bezüglich des Grenzverlaufs. 12 Der Grundkataster wurde ursprünglich zu dem Zweck geschaffen, der Finanzverwaltung die Grundlagen für die Besteuerung von Grund und Boden zu vermitteln. Hiezu wurde in den Jahren 1817 bis 1861 die Vermessung aller Grundstücke des Gebietes der seinerzeitigen Monarchie vorgenommen und das Ergebnis u.a. grafisch in der Katastralmappe dokumentiert. Nach dem Inkrafttreten des Evidenzhaltungsgesetzes im Jahre 1883 erfolgte die laufende Aktualisierung des Katasters unter Verwendung von zu diesem Zweck hergestellten Handrissen und Plänen, deren Genauigkeit dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung entspricht. Abhängig davon, ob und in welcher Zeit derartige Pläne in die Katastralmappe eingearbeitet wurden, ist somit die Bandbreite der Genauigkeit der Katastral-

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Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele 3. Auf l a g e Autor en: Fa udon · M a la i · Trenner

Dieses Praxishandbuch vermittelt anhand von 6 Beispielen leicht verständlich die richtige Bewertung von unbebauten Grundstücken: Norbert Neuling, eine erfundene Figur, erlernt Schritt für Schritt bei seinem neuen Arbeitgeber, einem Bauträgerunternehmen, den Beruf des Projektentwicklers. • zahlreiche Abbildungen • viele Rechenbeispiele und Skizzen • ideale Prüfungsvorbereitung

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 015

Die Autoren Mag. Andre Faudon ist Grundstücksmakler und Projektentwickler in Wien und NÖ sowie allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Dipl.-HTL-Ing. Andreas Malai ist in der Geschäftsführung eines Bauträgers als Baumeister und Immobilientreuhänder für die Projektentwicklungen zuständig sowie allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Mag. Andreas Trenner ist in der Rechtsabteilung eines Konzerns tätig und dort insbesondere mit Themen des öffentlichen Baurechts befasst, sowie Lektor für Bau- und Raumordnungsrecht an der TU Wien sowie der Fachhochschule der WK Wien.

3. Auflage 2015. XVI, 188 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-00979-3

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Zeitschrift für

VbR

VERBRAUCHERRECHT Jahrestagung

VERBRAUCHER & RECHT www.manz.at/ rechtsakademie

www.manz.at/vbr

Ausgewählte Schwerpunkte 2015: • Abgesichert im Verbraucherkreditrecht: Aktuelle Judikatur zu Haftungsfragen und unzulässigen Klauseln bei Fremdwährungskrediten • Aktuelle Entwicklungen: Neuerungen im Pauschalreiserecht • Zukunftsmodell Alternative Dispute Resolution: Die Umsetzung der ADR-RL in Österreich

VbR Jahresabonnement 2015: EUR 148,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland)

VbR zum Kennenlernen: 2 Hefte zum Preis von nur EUR 10,– statt EUR 59,20

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Meinhard Lukas hat einen strengen Stundenplan. Um sechs Uhr abends wird er den Zug von Linz nach Wien besteigen, „da wird er Zeit zum Telefonieren haben“, sagt die nette Sekretärin. Sie ist ein Profi im Jonglieren von Terminen. Dass es dann auf der Zugfahrt nicht klappt, liegt daran, dass der Linzer Jus-Professor als Experte im Hypo-Skandal Gast in der ZIB 2 sein wird. „Dass ein Bundesland in Konkurs geht, hat es in der zweiten Republik noch nie gegeben“, erklärt er einem erstaunten Moderator Armin Wolf, juristisch sei die Situation allerdings interessant und stelle den Rechtsstaat hart auf die Probe. Was Lukas sagt, hat Hand und Fuß. Er leitet die Abteilung für Grundlagenforschung am Linzer Institut für Zivilrecht. Den Hypo-Skandal sieht er als juristische Herausforderung. Mit großer Bestimmtheit erzählt Meinhard Lukas auch über seine Kindheit in Wels, wo er am 20. Februar 1970 als Sohn eines Richters und einer Berufsschullehrerin geboren wurde und als jüngerer Bruder eine schöne Kindheit verbrachte. In der Schule interessierten ihn eher die außerschulischen Aktivitäten, vor allem Fußball. „Ich habe sehr gerne und mit wenig Talent gespielt“, sagt er. Im Gymnasium engagierte er sich in der Schülervertretung, weil er sich immer gerne zu Wort meldete, und studieren wollte er, „um eines Tages Topmanager zu werden“, verrät er lachend. 1988 übersiedelte er von Wels nach Linz und inskribierte Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität. Ein Studium allein schien ihm nicht genug. Von Donnerstag bis Sonntag verbrachte er seine Woche in Wien, wo er parallel Betriebswirtschaftslehre an der Wirtschaftsuniversität studieren wollte. „In Jus war ich sehr konsequent, während des WU-Studiums interessierte ich mich vor allem für Wien, das kulturelle Programm und Freunde“, erinnert er sich. Dass ihn die Rechtswissenschaften viel mehr fesselten, lag an seinen Professoren für Zivilrecht, Peter Rummel, Karl Spielbüchler und Rudolf Reischauer: „Zivilrecht ist ein raffiniertes System mit unterschiedlichen Mikrokosmen, die mich komplett in ihren Bann ziehen können“, sagt Lukas. 1992 schloss er sein Jus-Studium ab und begann bei einem Rechtsanwalt in Linz zu arbeiten. Der Universität blieb er insofern treu, als er sein Doktorat vorantrieb. „Ich habe in der Kanzlei gelernt, wie Recht in der Praxis umgesetzt wird“, erinnert er sich, entschied sich dann jedoch für eine akademische Karriere, „weil ich hier bei aller Verantwortung enorme Gestaltungsspielräume habe“. R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 015

2008 wurde er Inhaber des Lehrstuhls für Grundlagenforschung am Linzer Institut für Zivilrecht, nachdem er einen Ruf an die Uni Salzburg abgelehnt hatte. Seinem Kollegen Martin Karollus vom Institut für Unternehmensrecht verdankt er den Einstieg in eine rege Gutachter- und Konsulententätigkeit. Der Wohnbauskandal rund um die WEB in Salzburg, der Eurofighter-Skandal, die Immofinanz-Krise: „Eine der wesentlichen Fertigkeiten im Zivilrecht ist es, die grundlegenden Strukturen in scheinbar hochkomplexen Sachverhalten zu erkennen und hinsichtlich ihrer gesetzlichen Bezüge zu analysieren“, sagt er. In der ZIB 2 habe er genau das in der Hypo-Affäre versucht. Er gehe jedes Problem grundlagenorientiert an, sagt der Professor, der diese Fertigkeit auch seinen Studenten vermittelt. 2011 wurde er Dekan. Als Autor bei MANZ arbeitet er als Mitherausgeber am großen Rummel-Kommentar mit. „Eine große Ehre“, sagt er. Wenn man ihn fragt, wo er die Ursachen für die vielen Skandale sieht: „Die öffentliche Verwaltung ist historisch gewachsen und kann oft aufgrund ihrer Struktur nicht mit dem Wirtschaftsleben im 21. Jahrhundert mithalten, daraus ergeben sich die Probleme“, resümiert er. Ab Herbst wird sich das Leben des neuen Rektors allerdings fernab brisanter Causen abspielen. „Ich wollte ja schon immer Topmanager werden“, sagt er augenzwinkernd.

© Weihbold / OÖN

Ziviles Fundament Meinhard Lukas

MEINHARD LUKAS

wird im Oktober dieses Jahres sein Amt als neuer Rektor der Johannes Kepler Universität in Linz antreten. Der Zivilrechtsexperte hat sich einen Namen als Rechtsgutachter in Österreichs großen Finanzskandalen gemacht.

„Zivilrecht ist ein raffiniertes System mit unterschiedlichen Mikrokosmen, die mich komplett in ihren Bann ziehen können“ Wie Meinhard Lukas sich erholt? Beim ausgedehnten Frühstück mit Zeitunglesen („ich bin mit den Salzburger Nachrichten aufgewachsen“) und beim Wandern („wo ein Berg ist, will ich rauf“). Zumindest zwei Mal im Monat fährt er zu einer Aufführung nach Wien („ich bin ein leidenschaftlicher Opern- und Theaterliebhaber“), interessiert sich für moderne Kunst und Architektur („Das schönste Haus der Welt ist die Villa Tugendhat in Brno“). Eines ist sicher: Meinhard Lukas’ Terminkalender wird ausgebucht bleiben. Karin Pollack

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

MANZ schafft (noch mehr) Wissen Über 1.400 wissenschaftliche Beiträge in der RDB Rechtsdatenbank! Mit knapp 200 Werken bildet der Bereich MANZ Wissenschaft in der neuen RDB eine perfekte Anlaufstelle für hochwertige, qualitätsgeprüfte juristische Literatur. Damit stehen RDB-Kunden alle wesentlichen wissenschaftlichen Publikationen von MANZ ab 2001 zur Verfügung – und das ohne Aufpreis!

Im Bereich Nachschlagen finden Sie ruck, zuck alle Beiträge aus MANZ Wissenschaft: • • • • • •

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Dissertationen Festschriften Monografien Sammelbände Schriftenreihen Tagungsbände

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

Finden Sie sich im Dokument rasch zurecht In der Dokumentinformation finden Sie Hinweise zu Fundstelle und Autor. Eine Kurzbeschreibung fasst das Wesentliche des Beitrags zusammen. Mit einem Klick auf das Icon laden Sie das Dokument sofort im Volltext (PDF-Format) herunter. Selbstverständlich ist jeder Beitrag auch über die Volltextsuche auffindbar.

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Aktuell in der Rubrik MANZ Wissenschaft: • • •

Etzersdorfer/Vonkilch (Hrsg), Festschrift Helmut Würth Hainz/Krejci (Hrsg), Festschrift Reich-Rohrwig Schwaighofer, Der Sachverständigenbeweis im Strafverfahren

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R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 015

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[ÖFFENTLICHES RECHT

GewO – Gewerberecht mit 14. Lieferung Autoren: Gruber · Paliege-Barfuß Der Loseblatt-Kommentar schafft Ordnung im Gewerbe. Durch gezielte Anmerkungen zu fraglichen Gesetzesstellen gelingt es besonders gut, auf Detailprobleme einzugehen.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 14. Erg.-Lfg. 2014. EUR 488,– ISBN 978-3-214-02424-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gewo

In der 14. Lieferung werden aktualisiert: • Die GewO anhand der Novelle BGBl I 2015/18 » Neues Gewerbeinformationssystem (GISA) löst altes System der Gewerberegister ab » Bundesweit einheitliche Gewerbeanmel-

dung und -verfahren im elektronischen Weg » Umsetzung der notwendigen E-Government-Erfordernisse, wie beispielsweise Barrierefreiheit • Sämtliche Zugangsverordnungen der reglementierten Gewerbe • Sämtliche Verordnungen im Betriebsanlagenrecht • Anmerkungen samt neuester Judikatur

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber ist Senatspräsident aD des Verwaltungsgerichtshofes. MR Mag. Sylvia Paliege-Barfuß ist stellvertretende Sektionsleiterin und Abteilungsleiterin der Abteilung für Gewerberecht und Gewerbliches Umweltrecht im BMWFW.

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 75. Lieferung Herausgeber: Lienbacher

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 75. Erg.-Lfg. 2015. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg EUR 99,– ISBN 978-3-214-08560-5

Die bewährte Gesetzessammlung mit dem gesamten öffentlichen Rechtsbestand – alle wichtigen Haupt- und Sondergesetze in einem Band. Die 75. Ergänzungslieferung (Stand: 1. 11. 2014) bringt ein vollständig überarbeitetes Sachverzeichnis und enthält Änderungen zu 17 Rechtsvorschriften, hervorzuheben ua: • AWG-Novelle Verpackung • MOG-Novelle: schrittweise Einführung des Regionalmodells bis 2019 zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit regionaler Betriebe sowie Aufrechterhaltung der Almbewirtschaftung;

• Neuerungen in der GewO (Anpassung des Entziehungstatbestandes für Baugewerbetreibende bei Wegfall der erforderlichen Haftpflichtversicherung; VfGH-Erkenntnis zu § 76a) und WRG (Möglichkeit der gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge bezüglich „nicht verdinglichten“ Wasserbenutzungsrechten) • Berücksichtigung des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes in VfGG, AMA-G, ORF-G sowie BezBegrBVG • Einarbeitung des Budgetbegleitgesetzes 2014 in PubFG und StudFG

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien, Mitglied des VfGH.

Staatliche Aufgaben, private Akteure Band 1: Erscheinungsformen und Effekte Herausgeber: Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer Private Akteure übernehmen heute vielfach staatliche Aufgaben, von der Sicherheitskontrolle auf Flughäfen über die Marktzulassung von Produkten bis zur Unterbringung von Asylwerbern. War das immer schon so? Warum tun sie das? Wem nützt das? Und welche Rechtsregeln gelten für die privaten Akteure: jene für den Staat oder die allgemeinen Regeln für Bürger und Unternehmen? 2015. XXII, 226 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-00982-3

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Band 1 von „Staatliche Aufgaben, private Akteure“ bietet eine Einführung in das Thema aus historischer, ökonomischer und politikwissenschaftlicher Sicht sowie eine rechtliche Analyse der Bereiche • Regelbildung, • Leistungserbringung, • Wissensbeschaffung, • Bewertung und • Kontrolle.

Die Herausgeber: Claudia Fuchs, Franz Merli, Magdalena Pöschl, Richard Sturn, Ewald Wiederin und Andreas W. Wimmer.

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ZIVILRECHT]

Schmerzengeld-Entscheidungen CD-ROM 1/2015 Autor: Danzl Von „Achillessehne“ bis „Zwillingswadenmuskel“ – alle relevanten Entscheidungen in Sekundenschnelle. 3.515 Entscheidungen aus dem Zeitraum 1980 bis Jänner 2015 auf CD-ROM: • gezielte Suche nach angemessener Höhe des Schmerzengeldes bzw Verunstaltungsentschädigung

• sekundenschnelle Abfrage nach Suchbegriffen (zB „Meniskus“ oder „Armbruch“) • Entscheidungen mit zugesprochenem Geldbetrag, Verletzungen, Schmerzen, Dauer des Spitalsaufenthalts etc • Fundstellen-Verlinkung auf RDB-Volltexte • mit halbjährlichen Updates immer auf dem Laufenden

Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen.

2015. 1 CD-ROM. EUR 59,– ISBN 978-3-214-18533-6 Im Abonnement für halbjährliche CD-ROM Updates vorgemerkt. Paket: Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller Das Schmerzengeld 10. Auflage + CD-ROM EUR 118,– Im Abo EUR 108,– ISBN 978-3-214-18532-9

Österreichische Gesetze mit 63. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer Der „Bydlinski“ enthält 151 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts. Sie haben damit • alle notwendigen Gesetze im Griff • dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung stets den Überblick • durch regelmäßige Aktualisierungen immer den neuesten Stand

Die soeben erschienene 63. Ergänzungslieferung bringt die Textsammlung auf den Stand 20. 11. 2015 und berücksichtigt ua folgende Gesetze: • Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 • Budgetbegleitgesetz 2014 • Exekutionsordnungs-Novelle 2014 • GesbR-Reformgesetz Weiters enthalten sind die Neufassung des Normalkostentarifs sowie die neue Brüssel Ia-VO.

Der Herausgeber: Seit der 32. Ergänzungslieferung herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl 63. Erg.-Lfg. 2015. EUR 148,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg EUR 88,– ISBN 978-3-214-10106-0

EU-Justizagenda 2020 Mehr Rechtssicherheit für Familien und Unternehmen in Europa Schriftenreihe des österreichischen Notariats Band 54 Herausgeber: Nowak · Fökehrer Die 26. Europäischen Notarentage, die am 24. und 25. April 2014 in Salzburg stattgefunden haben, waren der Justizagenda 2020 der Europäischen Kommission und damit auch der Verwirklichung von Rechtssicherheit bei der zunehmenden Mobilität von Unternehmen und Privatpersonen innerhalb Europas gewidmet. Die Fachbeiträge und Podiumsdiskussionen widmeten sich den aktuellen Themen:

• Europäisches Jahr der Entscheidungen – Welche Justizpolitik braucht Europa? • Stärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen Rechtsraum – Streitvermeidung in grenzüberschreitenden Situationen • Kampf dem Missbrauch im Gesellschaftsrecht: Rechtssicherheit für Unternehmen im Binnenmarkt • Mehr Rechte für Europas Familien – Status Quo und Ausblick

2015. XIV, 110 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-10615-7

Die Herausgeber: Rainer Nowak ist Chefredakteur und Herausgeber der Tageszeitung „Die Presse“. Mag. a Cindy Fökehrer ist Leiterin des Büros der österreichischen Notariatskammer in Brüssel.

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[ZIVILRECHT · STEUERRECHT

Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich IV Die neue Brüssel Ia-Verordnung und weitere Reformen Herausgeber: König · Mayr Dieser Tagungsband enthält die Vorträge der 4. Innsbrucker Tagung zum Europäischen Zivilverfahrensrecht, insb

2015. XXII, 228 Seiten. Br. EUR 52,– ISBN 978-3-214-03371-2

• zur neuen Brüssel Ia-VO: Diese ist mit 10. 1. 2015 wirksam geworden und stellt mit dem generellen Absehen von einem (vorgängigen) Exequaturverfahren und dem Verschieben der Mindestprüfung in ein allfälliges (nachträgliches) „Versagungsver-

fahren“ eine markante Änderung gegenüber der bisherigen Regelung dar; • zur Europäischen Erbrechts-Verordnung (insb zu deren verfahrensrechtlichen Normen); • zur Europäischen Kontenpfändungs-Verordnung sowie • zu den im Vorschlagsstadium befindlichen Europäischen Ehe- und PartnergüterrechtsVerordnungen.

Die Autoren: Dr. Tanja Domej, Univ.-Prof. in Zürich; Dr. Georg Kathrein, Sektionschef im BMJ; Dr. Barbara Köllensperger, Univ.-Ass. in Innsbruck; Dr. Bernhard König, o. Univ.-Prof. in Innsbruck; Dr. Peter G. Mayr, Univ.-Prof. in Innsbruck; DDr. h. c. Dr. Walter H. Rechberger, em. o. Univ.-Prof. in Wien; MMag. Dr. Daphne-Ariane Simotta, o. Univ.-Prof. in Graz; MMag. Dr. Martin Trenker, Univ.-Ass. in Innsbruck.

FinStrG – Finanzstrafgesetz mit 27. – 36. Lieferung Herausgeber: Tanner t · Kotschnigg Die tiefgehendste Kommentierung zum FinStrG Mit verstärktem Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaft wurde Anfang 2014 der Standardkommentar zum Finanzstrafgesetz von Tannert (ehemals „Dorazil/Harbich“) in praktischen Faszikelheftchen neu aufgelegt. Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 36. Lfg 2015. Ca. EUR 239,– ISBN 978-3-214-12609-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/finstrg

Jetzt mit Selbstanzeige neu!

Schwerpunkt der Lieferungen 27 – 36: • umfassende Kommentierung zur Selbstanzeige neu (§§ 29, 30) • finanzstrafrechtliche Risiken von Bankgeschäften (bei § 33) • Schmuggel, Zolldelikte und Abgabenhehlerei (§§ 35 – 37) inklusive Art 202 und 203 Zollkodex • Sonderbestimmungen (§§ 210 – 247)

Die Herausgeber: Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung, Autor zahlreicher Fachpublikationen. Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

EStG – Einkommensteuergesetz mit 17. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Wanke Zentrale Bestimmungen neu kommentiert Mit seinen fast 5.000 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 17. Erg.-Lfg. 2015. EUR 368,– ISBN 978-3-214-03756-7 Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 1 Erg.-Lfg. EUR 248,– Online unter www.manz.at/estg

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In der 17. Ergänzungslieferung werden ganz wesentliche Normen des EStG inhaltlich erweitert und auf neuesten Stand gebracht:

• • • •

§ 4 Abs 4: ua Betriebsausgaben § 5 Gewinnermittlung § 9: Rückstellungen § 20: Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben Vorschau auf die 18. Ergänzungslieferung: • § 4 Abs 5 bis 9: ua Reisekosten, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen • § 16: Werbungskosten • §§ 95 f: Schuldner und Abfuhr der KESt

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; Dr. Rudolf Wanke, Senatsvorsitzender des BFG.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

Qualitätssicherung im Rundfunk und in den Online-Medien Zehntes Rundfunkforum Schriftenreihe REM, Band 13 Herausgeber: Berka · Grabenwarter · Holoubek Das Buch beinhaltet die Beiträge des 10. Österreichischen Rundfunkforums. Mit Blick auf die technologischen, ökonomischen und soziologischen Entwicklungen wird aus unterschiedlichen juristischen Blickwinkeln analysiert, welchen Beitrag medienrechtliche Regelungen zur Qualitätssicherung beitragen können und wollen. Fragestellungen wie • Wie ist die öffentliche Aufgabe von Massenmedien ausgestaltet? • Wie wirken sich ökonomische Entwicklungen auf die Qualität des Journalismus im digitalen Zeitalter aus?

• Gibt es eine Wechselwirkung zwischen Medienförderung und Qualitätssteigerung in den Medien? • Wird die Qualität journalistischer Tätigkeit durch arbeitsrechtliche Determinanten beeinflusst? • Inwieweit kann die Regulierungsbehörde einen Beitrag zur Medienqualität leisten? führen zu einer gesamthaften Analyse der Thematik. Dabei ist der Blickwinkel stets auf die nationale wie die europäische Ebene des Medienrechts gerichtet.

2015. XX, 134 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-164348

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter Berka, Universität Salzburg; Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Wirtschaftsuniversität Wien; Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Wirtschaftsuniversität Wien

Der Stiftungsprüfer Autor: Schereda Sicher durch alle Phasen der Stiftungsprüfung Dieses Werk behandelt die Besonderheiten des Stiftungsprüfers im Vergleich zum Jahresabschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Es bietet Stiftungsprüfern einen umfassenden Überblick darüber, welche zusätzlichen Pflichten sie aufgrund ihrer Organstellung, aber auch aufgrund sonstiger Regelungen des PSG treffen.

Behandelt werden: • die Bestellung (inkl Vertragsverhältnis und Unabhängigkeitsregelungen) und die Abberufung des Stiftungsprüfers, • dessen Pflichten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie • dessen Pflichten außerhalb der Jahresabschlussprüfung.

Der Autor: Ing. MMag. Dr. Martin Schereda ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der BFP Wirtschaftsprüfungs GmbH.

2015. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-01004-1

Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss unter besonderer Berücksichtigung des Unternehmenskaufs Autor: A. Reich-Rohr wig Im Rahmen eines Unternehmenskaufs sind verschiedene Auf klärungspflichten zu berücksichtigen. Ein Unterlassen kann schwerwiegende Konsequenzen zeitigen. Um Rechtsanwender bei diesem Prozess zu begleiten bzw einen Überblick über die einzelnen Bereiche dieses Rechtsgebiets anzubieten, finden Sie in diesem Werk erstmals gesammelte Informationen zu

• Bestand und Inhalt von Informationspflichten, • Rechtswidrigkeit und Verschulden, • Mitverschulden und Schadensminderungspflicht, • Ersatzfähigkeit des Schadens und Schadensbehebung • und vieles mehr!

Der Autor: Mag. Alexander Reich-Rohrwig ist als Rechtsanwaltsanwärter bei CMS Reich-Rohrwig Hainz in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Prozessführung und M&A tätig.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 015

2015. Ca. 900 Seiten. Br. Ca. EUR 178,– ISBN 978-3-214-03268-5

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[ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen Band 27 Herausgeber: Bauer · Fellinger Leitsätze – für den raschen Überblick! • Band 27 umfasst Entscheidungen des Jahres 2013 in Lang- und Kurztextform • die bewährte Inhaltsübersicht: geordnet nach Datum der Entscheidung, nach Geschäftszahl, nach Gesetzesstellen und Stichworten jeweils mit Kurzinhalten, 2015. Ca. II, 674 Seiten. Ln. Ca. EUR 404,– ISBN 978-3-214-15245-1

• für den raschen Zugang zur gewünschten Entscheidung, • mit den Entscheidungen der Bundesschiedskommission, der Landesberufungskommissionen, des Verfassungsgerichtshofes und • mit den Entscheidungen der Unabhängigen Heilmittelkommission.

Die Herausgeber: Dr. Peter Bauer, Senatspräsident des OGH iR und Dr. Friedrich Fellinger, Senatspräsident des OGH.

Diensterfindungsrecht 100 Fragen und Antworten 2. Auf lage Autoren: Eypeltauer · Nemec Auf grundsätzliche Fragen sowie auf darüber hinausgehende Spezialfragen gibt Ihnen unser Expertenduo, ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt, die passende Antwort.

• Was versteht man unter einer Diensterfindung? • Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfindung? • Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfindungsvergütung gibt es? • Was ist der Erfindungswert einer Erfindung?

Die Autoren: Dr. Ernst Eypeltauer ist Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Linz. DI Harald Nemec ist Patentanwalt in Wien. 2. Auflage 2015. Ca. XVI. 144 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-08792-0

Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als Unternehmensziele Herausgeber: Pfeil · Urnik

2015. Ca. X, 134 Seiten. Br. Ca. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-02064-4

Die Orientierung wirtschaftlichen und unternehmerischen Handelns am Gemeinwohl ist in den letzten Jahren wieder stärker zum Thema geworden. Die Ursachen und Motive dafür sind freilich ebenso unterschiedlich wie die Ansätze, den Begriff „Gemeinwohl“ fassbar und umsetzbar zu machen. Am 28.5.2013 hat am WissensNetzwerk (damals noch: Schwerpunkt) Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt der Universität Salzburg eine Tagung stattgefunden, die diese Fragen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet hat.

• Gemeinwohl und Verwundbarkeit (Clemens Sedmak) • Verfassungen und Gemeinwohl (Christian Felber) • Steuerliche Lenkungszwecknormen im Kontext gesellschaftlicher Verantwortung (Sabine Urnik/Elisabeth Steinhauser) • Überlegungen zum Verhältnis von Gemeinwohl(-Ökonomie) und Arbeitsrecht (Walter J. Pfeil) • Rechtliche Hürden alternativer Unternehmensfinanzierung (Gisela Heindl) • Zur Ambivalenz von Corporate Social Responsibility (Silvia Traunwieser)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht (Arbeitsrecht und Sozialrecht), Universität Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Rechnungslegung und Steuerlehre), Universität Salzburg.

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Wiener Kommentar zum StGB mit 123. Ergänzungslieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Nahezu 6.000 Seiten StGB und Nebengesetze – alles auf einen Blick! In dem bewährten Großkommentar zum StGB finden Sie Gesetzestext und Kommentarteil inklusive der aktuellen Rechtsprechung und Literatur – immer am neuesten Stand durch fortlaufende Aktualisierungslieferungen. Renommierte Strafrechtler aus Wissenschaft und Praxis garantieren erstklassige und aktuelle wissenschaftliche Bearbeitung des österreichischen Strafrechts.

Neben dem StGB sind auch alle strafrechtlich relevanten Nebengesetze berücksichtigt. Aktualisiert wurden diesmal: §§ 108 – 110 Soyer/Schumann: Täuschung, Hausfriedensbruch, Eigenmächtige Heilbehandlung §§ 142 – 145 Eder-Rieder: Raub, Erpressung § 222 Philipp: Tierquälerei

Die Autoren: Dr. Maria Eder-Rieder ist Universitätsprofessorin an der Universität Salzburg; Dr. Thomas Philipp ist Senatspräsident des OGH; Dr. Richard Soyer ist Universitätsprofessor an der Johannes Kepler Universität Linz und Rechtsanwalt in Wien; Dr. Stefan Schumann ist Universitätsassistent an der Johannes Kepler Universität Linz.

Faszikelwerk in 7 Mappen inkl. 123. Lfg. 2015. EUR 564,– ISBN 978-3-214-07415-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Bundesverfassungsrecht 11. Auf lage Autoren: Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger Die Verfassung „im Grundriss“ – ein Stück österreichischer Rechtsidentität – enthält alle wesentlichen und aktuellen Elemente des Verfassungsrechts in bewährt systematischer Klarheit auf bereitet: • Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder • Selbstverwaltung

• Rechtsschutz und Kontrolle • Grund- und Freiheitsrechte Mit ausführlichen weiterführenden Literaturund Judikaturangaben und den Neuerungen durch alle Verfassungsreformen der letzten Jahre, einschließlich der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit!

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, ist an dieser Universität Vorsitzende des Senats und Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofs. Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur lehrt am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht der Universität Graz.

11. Auflage 2015. Ca. XXII, 904 Seiten. Geb. Ca. EUR 70,– ISBN 978-3-214-08890-3 Mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 56,– ISBN 978-3-214-08891-0

Bürgerliches Recht für Fortgeschrittene – Fälle und Lösungen Schwerpunkte & Strukturen 6. Auf lage Autoren: Kerschner · P. Bydlinski Dieses Buch öffnet und schärft den Blick des Prüfungskandidaten auf die wesentlichen Strukturen, Institute und häufigsten Ansprüche, um das Fundament für eine erfolgreiche Prüfung zu erwerben.

Die Fälle sind so gewählt, dass sie für das betreffende Gebiet möglichst viele typische Sachprobleme aufwerfen und somit eine umfassende und zielgerichtete Prüfungsvorbereitung ermöglichen.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner i.R. lehrt am Institut für Zivilrecht, Abteilung Umweltprivatrecht, der Universität Linz. o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski lehrt am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz.

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6. Auflage 2015. XX, 394 Seiten. Br. EUR 53,50 Mit Hörerschein für Studierende: EUR 42,80 ISBN 978-3-214-05093-1

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Handbuch Medizinrecht für die Praxis mit 20. Ergänzungslieferung Herausgeber: Aigner ∙ Kletečka ∙ Kletečka-Pulker ∙ Memmer Das Standardwerk zum Medizinrecht! Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens: • Behandlungsverhältnis • Konfliktlösung • Berufsrechte • Organisations- und Unternehmensrecht • Arzneimittel und Medizinprodukte Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 20. Erg.-Lfg. 2015. EUR 198,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-09980-0 Online-Version: www.manz.at/medizinrecht

Neu in der 20. Ergänzungslieferung: • Berücksichtigung der Ärztegesetz-Novelle BGBl I 2014/82 • Komplette Neubearbeitung des Kapitels „Haftpflichtversicherung“ • Berücksichtigung des neuen Psychologengesetzes • Kostenlose dritte Mappe

Die Herausgeber: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz im BM für Gesundheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römisches Recht der Universität Wien

Pollen und Allergie Autoren: Bast l · Berger

2015 Ca. 176 Seiten. Br. Ca. EUR 19,– ISBN 978-3-214-00983-0 Info und Bestellung unter: www.manz.at/gesundheit-wissen

Rund eine Million Österreicher leiden unter Pollenallergie. Für Allergiker kann die Pollensaison eine echte Strapaze sein: juckende Augen, Niesanfälle, laufende Nase, Atembeschwerden. Gerade Pollenallergiker können sich aber selbst helfen! Durch präzise Information lassen sich Fehlverhalten, Fortschreiten der Allergie und Beeinträchtigung der Lebensqualität vermeiden. Dieses Buch erleichtert Betroffenen und deren Umfeld den Alltag mit der Pollenallergie

und begleitet sie mit Hintergrundwissen und Tipps durch die Pollensaison: • Was ist eine Pollenallergie? • Warum gibt es Pollen und welche Pflanzen sind für Pollenallergiker von Bedeutung? • Was hilft bei einer Pollenallergie? • Wie reduziert man den Kontakt mit Pollen? • Wo und wann belasten in Europa welche Pollen? Mit zahlreichen Abbildungen, Europakarten zur Pollenbelastung und Steckbriefen!

Die Autoren: Mag. Dr. Katharina Bastl ist beim Österreichischen Pollenwarndienst in der Forschungsgruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien tätig. Uwe E. Berger MBA hat als Leiter des Österreichischen Pollenwarndienstes und der Forschungsgruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien maßgeblich die Pollendatenbank und den Österreichischen Pollenwarndienst mit aufgebaut.

Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft Herausgeber: Schmoll Neue Firmenkunden zu gewinnen ist heute wichtiger denn je! Denn nur durch die gezielte Akquisition neuer Unternehmen können wesentliche Wachstumsimpulse im Firmenkundengeschäft gesetzt werden. Zufriedenstellende Ergebnisse werden in Zukunft nur jene erzielen, denen es gelingt, die organisatorischen und personellen Voraussetzungen für eine professionelle Akquisitionstätigkeit zu schaffen. 2015. 262 Seiten. Geb. EUR 48,– ISBN 978-3-214-02440-6

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• Erfolgreiche Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zeigen Ihnen, • wie Akquisitionsmaßnehmen geplant, aufbereitet und effizient umgesetzt werden können. • Zahlreiche Tipps und Anregungen bieten Ihnen konkrete Ansatzpunkte für den Erfolg Ihrer eigenen Akquisitionsstrategie.

Der Herausgeber: Prof. Dr. Anton Schmoll ist selbständiger Trainer und Berater für das Firmenkundengeschäft. Er unterrichtet an der Fachhochschule für Bank- und Finanzwirtschaft und ist Dozent an mehreren Bankakademien in Österreich und Deutschland.

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EMPFEHLENSWERTES · TERMINE]

Für Sie gelesen Runggaldier · G. Schima Manager-Dienstverträge 4. Auflage 2014. XXVI, 350 Seiten + 1 CD-ROM. Geb. EUR 89,– ISBN 978-3-214-08331-1

„Die lang ersehnte 4. Auflage ist endlich da. Ein MUSS für alle Personen, die mit ManagerDienstverträgen zu tun haben.“ (Ernst Patka, PVP 11/2014)

„Die bereits 4. Auflage des bewährten und nun zum Handbuch gereiften Werkes enthält alle praktisch relevanten Informationen zur Rechtsstellung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und leitenden Angestellten.“ (ARD Nr. 6433/2015)

„Sechs sofort einsetzbare Musterverträge auf CD-ROM decken alles ab, was Führungskräfte über ihre Dienstverträge wissen müssen.“ (Der Wirtschaftstreuhänder 4/2014)

Veranstaltungen in Kürze Buchpräsentation Schmoll „Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“

13.04.2015 Montag

Ort: Austria Trend Hotel Schloss Wilhelminenberg, Wien Anmeldung: Tel.: 01/531 61-119 oder netzwerk@manz.at Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

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Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

OBl-SEMINAR . 2015

Dienstag, 21. April 2015, 9.00 – 18.30 Uhr Wirtschaftskammer Österreich, Rudolf-Sallinger-Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

JETZT DEN ANMEL

Infos und Anmeldung: Barbara Krenn Telefon: (01) 531 61 – 442, E-Mail: rechtsakademie@manz.at oder unter www.manz.at/rechtsakademie

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Mittwoch, 14. Oktober 2015

9.00 bis 16 Uhr Villa Blanka INNSBRUCK Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

9 bis 16 Uhr Courtyard Vienna Messe Trabrennstraße 4, 1020 Wien

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In Kooperation mit:

Gerichtssachverständigenverband Tirol und Vorarlberg

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JAHRESTAGUNG VERBRAUCHER & RECHT 2015 Ihr Jahres-Update im Verbraucherrecht! Dienstag, 5. Mai 2015

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9.00 – 17.30 Uhr Juridicum Wien, Dachgeschoß Schottenbastei 10-16, 1010 Wien

JAHRESTAGUNG PFLEGE & RECHT 2015 Das Wichtigste für das Pflegejahr an einem Tag!

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Mittwoch, 24. Juni 2015

Mittwoch, 21. Oktober 2015

9.00 bis 16.30 Uhr Austria Trend Hotel Europa Graz Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

9.00 bis 16.30 Uhr MED Ausbildungszentrum – HS 1, AKh Linz Paula-Scherleitner-Weg 3, 4021 Linz

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JAHRESTAGUNG FAMILIENRECHT 2015 Judikatur-Update und Neues aus der Gesetzgebung Freitag bis Samstag, 9. – 10. Oktober 2015

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JAHRESTAGUNG ARBEITS- UND SOZIALRECHT 2015 „Der ZAS-Tag!“ Donnerstag, 15. Oktober 2015 9.15 – 16.45 Uhr Wirtschaftskammer Österreich, Saal 2 Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

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In Kooperation mit:

JAHRESTAGUNG WIRTSCHAFTSSTRAFPROZESS Die Fortbildung zum Wiener Kommentar Donnerstag, 5. November 2015 9.00 bis 16.30 Uhr Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Nähere Informationen

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Elisabeth Smejkal-Hayn, Telefon: (01) 531 61-180, E-Mail: rechtsakademie@manz.at MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien www.manz.at/rechtsakademie

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EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Der Sohn Autor: Jo Nesbø Sonny ist ein vorbildlicher Gefangener. Er lauscht den Geständnissen seiner Mitgefangenen und vergibt ihnen ihre Sünden. Er wurde sein ganzes Leben lang belogen. Doch dann ändert ein Geständnis alles. Ein Mitgefangener weiß etwas über Sonnys in Ungnade gefallenen Vater. Sonny will Rache. Er muss aus dem Gefängnis fliehen, und die Verantwortlichen sollen für ihre Verbrechen zahlen. Wie hoch der Preis

auch sein mag. Jo Nesbøs Krimiserie um Kommissar Harry Hole ist weltweit ein Hit. Auch mit ‚Der Sohn‘ stieg er in Norwegen, England, Dänemark und den Vereinigten Staaten ganz oben in den Bestsellerlisten ein. Sein neuer großer Kriminalroman ist ein elektrisierendes Drama um Geheimnis und Sünde, Verrat und Rache, Gerechtigkeit und Erlösung.

Ullstein Verlag. 2014. 528 Seiten. EUR 23,70 ISBN 978-3-550-08044-9

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Schon bestellt? Drs Arbeits- und Sozialrecht 3. Auflage 2015. XVI, 430 Seiten. Br. EUR 61,– ISBN 978-3-214-11299-8 Dieses moderne Lehrbuch bietet einen neuen Zugang zum Stoff und führt so zum Prüfungserfolg im Arbeits- und Sozialrecht in 3 Schritten: l Lernen – Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffes mit rund 300 Beispielen u Üben – Zirka 400 Übungsfragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung w Wissen – Rund 450 griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen und Wiederholen Gleichzeitig werden das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen und die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten aufgezeigt. Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es auf http://studium.manz.at eine Lernplattform, auf der das erlernte Wissen mit unzähligen multiple-choice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann; darüber hinaus stehen Updates über die veränderlichen Werte und die wichtigsten Novellen des Arbeits- und Sozialrechts zur Verfügung.

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Bertel · Venier Strafprozessrecht 8. Auflage 2015. XVIII, 230 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-14938-3 Dieses Buch stellt das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2015 geltenden Fassung dar. Berücksichtigt wurden die Novellen seit der letzten Auflage, insbesondere das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, und die Judikatur. Zu den grundlegenden Zielen dieses Buches gehört es, hinter dem Strafprozess, den sich der Leser des Gesetzes etwa vorstellt, den wirklichen, von den Behörden und Verteidigern geübten Strafprozess sichtbar zu machen. Dabei wird auf die zentralen Probleme anschaulich eingegangen. Das Buch folgt der Systematik des Gesetzes; das erleichtert den Studierenden das Studium und Praktikern den raschen Überblick!

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Scheichl · Zauner · Berl AWG 2002 2015. XXIV, 630 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-01001-0 Subskriptionspreis bis 30. April 2015 EUR 98,– Das AWG 2002 ist eines der zentralen Gesetze des österreichischen Umweltrechts. An die Abfalleigenschaft von Stoffen knüpft es zahlreiche Gebote, Verbote, Genehmigungs- und Überwachungspflichten und ist daher für jeden Abfallbesitzer relevant. Der Kurzkommentar bietet auf einen Griff: • Gesetzestext (Stand 1. 2. 2015) mit Fassungszeile • Kommentierung auf Basis von Gesetzesmaterialien – Judikatur – Literatur • übersichtliche Darstellung der AWG-Novellen samt Gesetzesmaterialien • von Spitzenexperten des Umweltrechts

Wiedenbauer · Kanduth-Kristen · Grün · Hofer Die Ärzte-GmbH 2015. XXIV, 146 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-00551-1 Bei der Gründung einer Ärzte-GmbH sind viele Fragen zu beantworten: Welche Vorteile hat das GmbH-Modell? Gibt es auch Nachteile? Sind sozialversicherungsrechtliche Änderungen zu beachten? Inwiefern bestehen berufsrechtliche Einschränkungen? Dieses Werk behandelt die berufs-, gesellschafts-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Ärzte-GmbH und beantwortet ua Fragen der Gründung, Haftung und laufenden Besteuerung. • Mit vielen Checklisten und Entscheidungshilfen • Vergleichsrechnungen zur Steuerbelastung • Praxistipps und Beispielen

Kallinger · Gartner · Stingl Bauträger und Projektentwickler 7. Auflage 2015. XXIV, 314 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08086-0 Bereits in siebenter Auflage erläutert das bewährte Bauträger-Handbuch leicht verständlich die Grundlagen zur Bewältigung der vielfältigen Aufgaben, die das moderne Berufsbild des Bauträgers umfasst. Vertragsmuster, Übersichten und Beispiele veranschaulichen die optimale Immobilienentwicklung und -verwertung.

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Schon bestellt? Dokalik RÄG 2014 – Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 2015. X, 316 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-03611-9 Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 führt zu ganz wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Regelungen im Dritten Buch des UGB. Neben einer Anpassung der unternehmensrechtlichen Vorschriften an die steuerrechtlichen Bestimmungen („Einheitsbilanz“), wird das Bilanzrecht insgesamt modernisiert und Erleichterungen für Kleinstunternehmen geschaffen. Die Sonderausgabe zum RÄG 2014 erleichtert den Zugang zur neuen Rechtslage und gibt schon jetzt einen Überblick zu sämtlichen Änderungen. Es enthält: • eine einleitende Zusammenfassung über die Hintergründe der Novelle • den neuen Gesetzestext samt Erläuterungen und der umgesetzten EU-Bilanzrichtlinie im Anhang sowie • wertvolle fachliche Anmerkungen des zuständigen Legisten aus dem BMJ Alle Änderungen durch das RÄG 2014 sind zum optimalen Überblick grau hervorgehoben!

RdM – Recht der Medizin RdM Jahresabonnement 2015 EUR 148,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland) RdM zum Kennenlernen – 2 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 59,20 Konkrete Lösungen zu Fragen: • Berufsrecht der Ärzte und Heilberufe • Disziplinarrecht der Ärzte • Haftungsrecht • Judikatur • Krankenanstaltenrecht • Sozialversicherungsrecht • Der praktische Fall • sowie aktuelle Checklisten Mit unregelmäßig erscheinender Beilage Ökonomie & Gesundheit: Journal zur wissenschaftlichen Darstellung von Themen der Gesundheitsökonomie unter Einschluss von pharmaökonomischen Studien

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• Alois Birklbauer • Rudolf E. Donninger • Christian Huber • Rolf Ostheim • Josef Pötscher • Gerold Stoll MANZ gratuliert herzlich!

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