RECHTaktuell Mai 2015

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[RECHTAKTUELL

Mai 2015

#05

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Buchpräsentation „Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“ Porträt des Monats Dieter Kolonovits

Gesundheit. Wissen. Ein Interview mit Wolfgang Schütz

M AI 2015]


RECHTSAKADEMIE MANZ

Jahrestagung Pflege & Recht 2015 Mittwoch, 24. Juni 2015 9.00 bis 16.30 Uhr Austria Trend Hotel Europa Graz Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Mittwoch, 21. Oktober 2015 9.00 bis 16.30 Uhr Linz

Das Wichtigste für das Pflegejahr an einem Tag! Die aktuellsten und relevantesten Rechtsfragen für Heimleitung, Pflegedienstleiter, administrative Leiter und Verantwortliche von Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen und deren Berater und viele andere – von den Topexperten aufbereitet!

Tagungsleitung: Martin Greifeneder und Klaus Mayr

Jetzt anmelden!

www.manz.at/rechtsakademie


H AUSMIT TEILU NG]

R ECHTA K T UELL #05 2015

ÖBl, ÖZPR und ZLB Was haben ÖBl, ÖZPR, ZLB, ZAS und VbR gemeinsam? Sie sind erfolgreiche Zeitschriften aus dem MANZ Verlag, die durch Jahrestagungen noch nutzbarer werden. Schwerpunktthemen und aktuelle Fragestellungen verbinden sich zu abwechslungsreichen Seminarveranstaltungen. Die Besucher erhalten komprimiertes Wissens-Update und unmittelbar nutzbares Know-how. „Print, Online und Seminar bilden eine Nutzwertkette, die wir unseren Kunden geschlossen anbieten“, so Verlagsleiter Dr. Wolfgang Pichler. „Das ist nicht neu, aber wir stellen diese ‚supply chain‘ jetzt mit der Dachmarke ‚MANZ Rechtsakademie‘ stärker heraus.“

Rund um die bestehenden, äußerst erfolgreichen Jahrestagungen wird das Angebot kontinuierlich ausgebaut. Neu ist etwa eine Fachtagung zu Ehe-, Familienund Erbrecht, die im Herbst stattfinden wird. Informationen zu den aktuellen Veranstaltungsterminen finden Sie in jeder RECHTaktuell und im Internet unter www.manz.at/ rechtsakademie. Auch Fortbildung wird für Juristen durch die MANZ Rechtsakademie „einfach wie noch nie, verlässlich wie schon immer“. Im Sinne eines one-stop-shops bietet MANZ Fachliteratur, Rechtsdatenbank, EDV-Dienstleistungen (ERV, Grund- und Firmenbuch) und Fortbildung aus einer Hand.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1015 Wien verla Wien 1014 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Bachner-Foregger, StGB ............................................................. 18 Bastl · Berger, Pollen und Allergie ............................................... 10 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR......... 16 Brugger, Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess....................... 27 Bydlinski S. · Fritz, GesbR-RG ....................................................... 6 Eypeltauer · Nemec, Diensterfindungsrecht .................................. 5 Faudon · Malai · Trenner, Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele ........................................................ 26 Fellner, BDG ................................................................................ 16 Fenyves, VersE ............................................................................ 21 Flotzinger · Leiss, Gemeindeabgaben im Insolvenzverfahren ....... 16 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO........................ 18 Gartner, Wohnrecht 2015 ............................................................ 26 Holzinger · Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts....................................................................... 25 Knyrim, Datenschutzrecht ............................................................. 8 Kodek, Privatkonkurs................................................................... 27 Kosesnik-Wehrle (Hrsg), KschG ................................................... 7 Loukota · Jirousek, Internationales Steuerrecht .......................... 19 Maier Philipp J., Restrukturierungen im Arbeitsrecht ................... 21 Mauerhofer (Hrsg), Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft ..................................................................... 22 Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger, Bundesverfassungsrecht .....22 Mayer · Muzak, B-VG ................................................................. 17 Österreichische Notariatskammer (Hrsg), Handbuch notarielle Verschwiegenheit.......................................................... 17 Pfeil · Urnik (Hrsg), Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als Unternehmensziele.............................................. 21 Ratz Eckart, Rechtsmittel gegen Urteile....................................... 18 Reich-Rohrwig Alexander, Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss ...........................................................................26 Riegler · Koizar, NÖ BauO .......................................................... 22

Schereda, Der Stiftungsprüfer...................................................... 26 Steiner · Janković, UGB vs IFRS – der Jahresabschluss im Vergleich ...................................................................................... 19 Steiner · Webernig, Das RechnungslegungsÄnderungsgesetz 2014 ................................................................. 19 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 20 Teschner (Hrsg), BSVG ................................................................ 20 Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 20 Traar · Pesendorfer · Fritz · Barth, Sachwalterrecht und Patientenverfügung ...................................................................... 27 Wühl, Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner Kreditsicherungsmittel .................................................................. 17 ZAS – Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht .................................. 9

rdb.at – wo MANZ findet RDB Rechtsdatenbank........................................................ 14 – 15

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Gesundheit. Wissen. Ein Interview mit Wolfgang Schütz................ 11 Buchpräsentation „Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“................................................................ 12 „Leichtigkeit“ – eine MehrWissen Veranstaltung mit Steve Kroeger ......................................................................... 12 Porträt des Monats Dieter Kolonovits ............................................ 13 Wir gratulieren ... ........................................................................ 20 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 23 Für Sie gelesen ............................................................................. 25 Veranstaltungen in Kürze.............................................................. 25 Runde Geburtstage im Mai ........................................................... 27

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Diensterfindungsrecht verständlich Frage 35

II. Vergütung

ist nach ständiger Rechtsprechung und auch nach Ansicht der Literatur bevorzugt die Methode der Lizenzanalogie zur Ermittlung des Erfindungswertes heranzuziehen.

Berechnung der Erfindervergütung

Dabei wird jene (fiktive) Lizenzgebühr ermittelt, die der DG am freien Markt einem Lizenzgeber für die Benützung der Erfindung zahlen würde. Der Erfindungswert (dh die fiktive Lizenzgebühr) errechnet sich dabei allgemein nach folgender Formel: Erfindungswert E = Umsatz U x Lizenzsatz L (E = U x L) In die allgemeine Formel zur Berechnung der Erfindervergütung V eingefüllt, ergibt sich somit: Vergütung V = Umsatz U x Lizenzsatz L – Anteilsfaktor A (V = U x L – A) bzw Vergütung V = Umsatz U x Lizenzsatz L x Anteilsfaktor A (V = U x L x A). Als Umsatz wird dabei der mit dem Produkt, bei dessen Herstellung die Erfindung benützt wird, erzielte Nettoerlös, abzüglich erfindungsfremder Posten wie zB Rabatte, Skonti etc, eingesetzt. Natürlich ist bei dieser Berechnungsmethode wie auch bei den anderen Methoden zu berücksichtigen, welcher Anteil der Erfindung am fertigen Produkt zuzumessen ist, dh wie groß die sogenannte „technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße“ ist. Dazu weiter unten zur Frage 39. Die größte Problematik bei der Methode der Lizenzanalogie liegt bei der Festlegung des in die obige Formel eingehenden Lizenzsatzes. Wie leicht ersichtlich ist, hat der Lizenzsatz einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des nach der Formel berechneten Erfindungswertes und damit auf die Erfindervergütung. Siehe dazu die folgenden Fragen.

35. Was versteht man unter „konkreter Lizenzanalogie“? Wenn hinsichtlich der betreffenden Erfindung und des damit hergestellten Produktes bereits ein Lizenzvertrag zwischen dem DG und einem externen Vertragspartner abgeschlossen wurde, wird der darin vereinbarte Lizenzsatz in aller Regel auch als angemessen zum Zweck der Ermittlung der Erfindervergütung anzusehen sein. Man spricht in diesem Fall von einer „konkreten Lizenzanalogie“, die der Grundidee der Lizenzanalogie – 27

Fragen 14 – 16

I. Diensterfindung

14. Ist eine über den vereinbarten Tätigkeitsbereich des DN hinausgehende Erfindung eine Diensterfindung? Es kommt für das Vorliegen einer Diensterfindung nicht auf den vereinbarten Tätigkeitsbereich des DN an, sondern ausschließlich auf das Arbeitsgebiet, in dem das Unternehmen tätig ist, in welchem der DN arbeitet. Es wirkt sich allerdings der Umstand, dass die Erfindung außerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs des DN liegt, bei der Ermittlung des erfinderspezifischen Reduktors bzw Anteilsfaktors aus und steht dem DN in einem solchen Fall eine höhere Vergütung zu, als wenn er die Erfindung im vereinbarten Tätigkeitsbereich gemacht hat (s dazu Frage 51). Bei DN, die in einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung tätig sind, wird hingegen eine in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fallende Erfindung in jedem Fall zum vereinbarten Tätigkeitsbereich zu zählen sein, was sich auch bei der Höhe des Anteilsfaktors/Reduktors niederschlagen sollte.

15. Welche Besonderheiten des Diensterfindungsrechtes gibt es bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten? Liegt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor, so kann der DG, ohne dass es einer (bei privatrechtlichen Vereinbarungen absolut notwendigen) Vereinbarung mit dem DN bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen; dieses Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirksam. Ansonsten gelten allerdings die übrigen diensterfindungsrechtlichen Bestimmungen des PatG auch für Bedienstete im öffentlichen Dienst sinngemäß. Zu Universitätsbediensteten s Frage 16.

Mit konkreten Antworten

16. Welche Besonderheiten des Diensterfindungsrechtes gibt es im Bereich von Universitäten? Mit dem UG 2002 ist der Komplex von im Bereich von Universitäten getätigten Erfindungen neu geregelt worden. In der Erwartung, dass die nunmehr vollrechtsfähigen Universitäten besser als die einzelnen Forscher in der Lage sein sollten, patentfähige Forschungsergebnisse zu verwerten und wirtschaftlich zu nutzen, wurde im § 106 UG 2002 festgehalten, dass die Universität als DG iS des § 7 Abs 2 12

Diensterfindungsrecht 100 Fragen und Antworten 2. Auf l a g e Autor en: Eypelt a uer · Nemec

Auf grundsätzliche Fragen sowie auf darüber hinausgehende Spezialfragen gibt unser Expertenduo, ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt, die passende Antwort.

Die Autoren Dr. Ernst Eypeltauer ist Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Linz. DI Harald Nemec ist Patentanwalt in Graz.

• Was versteht man unter einer Diensterfindung? • Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfindung? • Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfindungsvergütung gibt es? • Was ist der Erfindungswert einer Erfindung?

2. Auflage 2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-08792-0

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[TOPTITEL DES MONATS

Alles Wissenswerte zur neuen GesbR § 1195

In Kraft seit 1. 1. 2015

ABGB

Satz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des § 118 Abs. 1 UGB, wobei die konkrete Formulierung („Aufzeichnungen“ statt „Bücher und Schriften“, „Abrechnung“ statt „Jahresabschluss“) dem Umstand Rechnung trägt, dass eine GesbR in aller Regel nicht rechnungslegungspflichtig im Sinn der § 189 ff. UGB sein wird. Falls eine solche Rechnungslegung ausnahmsweise erfolgt, hat sie die hier angesprochene Funktion. Abs. 2 knüpft an § 118 Abs. 2 UGB an, verzichtet jedoch auf die „Annahme unredlicher Geschäftsführung“ als gesetzliche Voraussetzung für die Unabdingbarkeit der Kontrollrechte. Diese Voraussetzung erschwert die Anfechtung von vertraglichen Ausschlüssen von Kontrollrechten auf unvertretbare Weise. Daher ist diese gesetzliche Voraussetzung auch in § 118 Abs. 2 UGB zu streichen (in diesem Sinn Harrer, Die Personengesellschaft, 125 ff.). Eine Schwelle für die Ausübung der Kontrollrechte bietet lediglich der Rechtsmissbrauch.

Übersichtliche Gliederung: Gesetztestext – Erläuterungen – Anmerkungen

ABGB § 1175

Anmerkungen: 1) Siehe §§ 1198 – 1200 ABGB aF. Auf Altgesellschaften gemäß § 1503 Abs 5 Z 2 und 3 ABGB erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden, bei Widerspruch erst ab dem 1. Jänner 2022. 2) Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt vor allem darin, dass ein Verzicht des nicht geschäftsführenden Gesellschafters auf sein Kontrollrecht nun vollkommen unwirksam wäre. Gewinn und Verlust

§ 1195. (1) Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird auf Grund einer Jahresabrechnung der Gewinn oder Verlust ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet. (2) Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, wird der Gewinn und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen (§ 1182 Abs. 2). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust. (3) Sind die Gesellschafter nicht in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet, so ist dies bei der Zuweisung des Gewinns angemessen zu berücksichtigen. (4) Einem Arbeitsgesellschafter, dem für seine Dienste keine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, ist ein den

Anmerkungen:

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© MANZ pk

folgen. Ihr Anwendungsfeld ist daher ebenso weit wie das der offenen Gesellschaft. Ein Gesellschaftsvertrag, der auf einen verbotenen Zweck abzielt, ist unwirksam. Sofern ein Gesellschaftsvertrag zwar ausdrücklich einem erlaubten Zweck gewidmet ist, in Wahrheit aber hauptsächlich einer unerlaubten Tätigkeit dient, ist er trotzdem unwirksam, weil nur eine unbeachtliche falsa demonstratio vorliegt. Verfolgt eine Gesellschaft hingegen hauptsächlich einen erlaubten Zweck und geht sie einer erlaubten Tätigkeit nach, sind jedoch einzelne Geschäfte (z. B. wegen Betruges oder Bestechung) unerlaubt, so sind lediglich diese Geschäfte, nicht aber der Gesellschaftsvertrag als solcher unwirksam. Zu Abs. 4: Die Bestimmungen über das 27. Hauptstück haben subsidiäre Geltung auch für andere Gesellschaften und können deshalb auch als allgemeiner Teil des Gesellschaftsrechts verstanden werden. Die dies anordnende, bisher in § 1216 ABGB enthaltene Regelung soll an den Beginn des die GesbR betreffenden Hauptstücks verschoben und zeitgemäßer formuliert werden. Außerdem scheint eine inhaltliche Konkretisierung der Bestimmung angebracht: Auf andere Arten von Gesellschaften sind die für die GesbR aufgestellten Vorschriften nur dann anzuwenden, wenn dies nach den für die jeweilige Gesellschaftsform geltenden Grundsätzen angemessen ist.

1 – 150 14. 4. 2015 W:/GesbR-RG_RBydlinski_Fritz_MSA/3B2/Fahne/GesBR_Kern_Fahne

Kommentierende Anmerkungen zu jeder Bestimmung

1) Sofort anzuwenden. 2) Siehe bisheriger § 1175 ABGB idF vor BGBl I 2014/83 unter Punkt VI. Darin wird der Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen „ihre Mühe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen“ als Wesensmerkmal dieser „Erwerbsgesellschaft“ gesehen. Weiterhin können zwei natürliche oder juristische Personen eine GesbR gründen. Anders als bei einzutragenden Gesellschaftsformen kann bei der GesbR nicht zwischen der Errichtung (dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags) und der Gründung (durch Firmenbucheintragung) unterschieden werden, es hat sich inzwischen eher der Ausdruck „Gründung“ eingebürgert. In den ErläutRV werden die beiden Begriffe synonym verwendet.

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GesbR-RG – Reformgesetz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts

© MANZ pk

1 – 150 14. 4. 2015 W:/GesbR-RG_RBydlinski_Fritz_MSA/3B2/Fahne/GesBR_Kern_Fahne

Aut or innen: S. Byd l inski · Fr it z

Egal ob in einer Lebensgemeinschaft, beim Hausbau oder in Form einer ARGE. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts begegnet uns öfter als uns dies vielleicht bewusst ist. Das GesbR-Reformgesetz, das mit 1. 1. 2015 in Kraft trat, führt zu den umfangreichsten Änderungen, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jemals erfahren hat. Die Sonderausgabe erleichtert den Zugang zur neuen Rechtslage durch eine systematische, klar strukturiert Darstellung und enthält: • den aktuellen Gesetzestext zum GesbR-RG – Auszüge aus dem ABGB und UGB samt Materialien

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• eine tabellarische Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage sowie der übergangsrechtlichen Bestimmungen • eine strukturierte Bearbeitung der Erläuterungen sowie • wertvolle fachliche Anmerkungen der zuständigen Legisten aus dem BMJ

Die Autorinnen Hon.-Prof. Dr. Sonja Bydlinski ist Leiterin und Mag. Romana Fritz Legistin der Abteilung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im Bundesministerium für Justiz. 2015. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-02217-4

Mit diesem Werk halten Sie den perfekten Arbeitsbehelf zur neuen GesbR in Händen!

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Der Praxiskommentar zum Verbraucherrecht neu §1

Geltungsbereich

Kosesnik-Wehrle

teiligt, die einem Unternehmer als gemeinsame Vertragspartner gegenüber stehen, so ist für jeden einzelnen Vertragspartner die Verbrauchereigenschaft gesondert zu prüfen. Vertragsbestimmungen, die mit Verbrauchern nicht vereinbart werden dürfen, sind jenen Vertragspartnern gegenüber, die Verbraucher sind, unwirksam, während sie im Verhältnis zu jenen Vertragspartnern, die Unternehmer sind, gelten (OGH 24. 1. 2013, 2 Ob 154/12 d immolex 2013/58 [Pfiel] = ÖBA 2013/1950 = RdW 2013/521 = wobl 2013/131). 4 Ausgegangen wird davon, dass der eine Teil (der Verbraucher) dem anderen Teil (dem Unternehmer) insoweit typischerweise unterlegen ist, als den Verbraucher die auf fachlicher Ausbildung oder praxisbedingter Spezialisierung beruhende natürliche und grundsätzliche Überlegenheit des in seinem Tätigkeitsbereich handelnden Unternehmers erfahrungsgemäß in der Freiheit des vertraglichen Willensentschlusses und an der reiflichen Überlegung der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu hindern pflegt. Ob der Verbraucher dem Unternehmer im Einzelfall tatsächlich unterlegen ist, ist unerheblich, vorzunehmen ist eine abstrakt-generelle Beurteilung der Situation, also auf die typischerweise verbundene Verbrauchergefährdung abzustellen (OGH 16. 2. 2005, 3 Ob 112/04 y mwN EvBl 2005/132 = ecolex 2005/204 = KRES 1 b/68 = RdW 2005/450). Daher ist auch ein pensioniertes, zuvor als selbständiger Unternehmer tätig gewesenes langjähriges Aufsichtsratsmitglied einer Bank im Hinblick auf Aktienkäufe über eben diese Bank als Verbraucher anzusehen (OGH 26. 11. 2009, 2 Ob 32/09 h VRInfo 2010 H 3, 5). Bei völliger Abweichung vom Leitbild des Gesetzgebers kann aber die teleologische Reduktion einer konkreten Verbraucherschutznorm erfolgen (vgl dazu § 25 d Rz 11 und OGH 19. 3. 2013, 4 Ob 232/12 i wbl 2013/123 = Zak 2013/436 = ÖBA 2013/1937 [Weber] = AnwBl 2013, 473 und daran anschließend 16. 12. 2013, 6 Ob 43/13 m Zak 2014/148 = EvBl-LS 2014/62 = ecolex 2014/166 = GesRZ 2014, 193 [Hackl]): So ist etwa einem atypischen Kommanditisten einer KG, der als solcher nicht Unternehmer ist (s Rz 9 a), aber deren sämtliche Geschäfte geführt und über die wirtschaftliche (unzureichende) Leistungsfähigkeit der KG bestens informiert war, das Mäßigungsrecht des § 25 d KSchG nicht zugänglich. Diese teleologische Reduktion konkreter Verbraucherschutzbestimmungen darf freilich nur in ganz engen Grenzen angewendet werden.

Neues FAGG rt! kommentie

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KSchG – Konsumentenschutzgesetz und Fern- und AuswärtsgeschäfteG

Aktuellste Entscheidungen FAGG ausführlich kommentiert!

Leupold

FAGG

§1

Anh I Teil A enthält das – optional vom Unternehmer zur Er- 4 füllung seiner Informationspflichten über das Rücktrittsrecht (§ 4 Abs 1 Z 8, 9 und 10) verwendbare – Muster-Widerrufs-Belehrungsformular; Anh I Teil B das – dem Verbraucher zwingend zur Verfügung zu stellende – Muster-Widerrufsformular. Näher dazu § 4 Rz 27, 48 ff. II. Anwendungsbereich § 1 legt den Geltungsbereich des FAGG in persönlicher und si- 5 tuativer Hinsicht fest (Abs 1): Das FAGG gilt nur für B2C-Geschäfte, nicht für B2B- und C2C-Geschäfte. Abs 1 verweist auf § 1 KSchG, übernimmt daher den Unternehmerbegriff gem § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (Unternehmensdefinition in Abs 2) und den (negativ definierten) Verbraucherbegriff gem § 1 Abs 1 Z 2 KSchG. Näher dazu § 1 KSchG Rz 5 ff. Die RL wurde diesbezüglich (zulässigerweise, vgl ErwG 13) erweiternd umgesetzt: Geschützt sind auch bestimmte juristische Personen (zB Wohnungseigentümergemeinschaften iSd § 18 WEG, wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, für die eine auf Dauer angelegte Betriebsorganisation erforderlich ist: 7 Ob 155/03 z; Schauer, wobl 2000, 220) und Gründungsgeschäfte natürlicher Personen (§ 1 Abs 3 KSchG; s dagegen die engeren Definitionen in Art 2 Z 1 und 2 VR-RL). Aus der Verweisung ergibt sich, dass das FAGG auf Arbeitsverträge nicht anwendbar ist (§ 1 Abs 4 KSchG), was schon deshalb richtlinienkonform sein dürfte, weil sich diese aufgrund umgekehrter Rollenverteilung nicht unter die Definition des Dienstleistungsvertrags subsumieren lassen (Art 2 Z 6 VR-RL). Nach der bisherigen Rsp des OGH ist ein Geschäft, das teils zur 6 privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört (dual use), als Unternehmergeschäft zu werten, sofern der gewerbliche Zweck nicht nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (OGH 12. 6. 2001, 4 Ob 135/01 h; 26. 1. 2005; 7 Ob 22/04 t; 28. 1. 2011, 6 Ob 238/10 h; zuletzt 8 Ob 72/14 t VbR 2015/9, jeweils unter Berufung auf EuGH C-464/ 01, Gruber). ErwG 17 stellt dagegen für die Unternehmereigenschaft nunmehr auf ein Überwiegen des gewerblichen Zwecks im Gesamtzusammenhang ab (strenger dagegen noch zu Art 13 Abs 1 EuGVÜ EuGH C-464/01, Gruber; näher dazu Unger, ZEuP 2012, 276 f; Lurger 625

4. Auf l a g e Her a usgeberin: Kosesnik-Weh rle

Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in KSchG und FAGG brachte tiefgreifende Änderungen im Konsumentenschutzrecht: Neue Fristen, Formerfordernisse, Formulare, Ausnahmen und Gegenausnahmen, drohende schwebsame Unwirksamkeit von Verträgen und Verwaltungsstrafen. Ausführlich kommentiert mit aktuellster Judikatur des OGH und des EuGH und mit Hinweis auf die Änderungen in der aktuellen 4. Auflage: • KSchG • §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB • FAGG • Im Anhang: alle einschlägigen EU-Richtlinien

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 015

Die Herausgeberin Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin Die Autoren Dr. Alexandra Hammerl, BMASK Dr. Peter Kolba, VKI Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt Dr. Petra Leupold, VKI 4. Auflage 2015. XX, 900 Seiten. Geb. EUR 138,– ISBN 978-3-214-06837-0

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[TOPTITEL DES MONATS

Datenschutz verstehen und anwenden! Datenschutz_Umbruch

17.04.2015

11:05 Uhr

Seite 407

14. Anhang – Standardanwendungen 14.1 SA001 Rechnungswesen und Logistik

Umfangreicher Anhang mit Standardanwendungen etc.

Zweck der Datenanwendung: Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit Kunden und Lieferanten, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten. Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung: Bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung oder bis zum Ablauf der für den Auftraggeber geltenden Garantie-, Gewährleistungs-, Verjährungs- und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen; darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden. Betroffene Personengruppen: Kunden oder Lieferanten des Auftraggebers (Empfänger und Erbringer von Lieferungen oder Leistungen):

Nr:

Datenarten:

Datenschutz_Umbruch Empfängerkreise

01

Ordnungsnummer

1–11

02

Name bzw Bezeichnung

1–11

03

Anrede/Geschlecht

1–11

04

Anschrift

1–11

05

Telefon- und Faxnummer und andere zur Adressierung 1–11, soweit erforderliche Informationen, die sich durch moderne nicht vom BeKommunikationstechniken ergeben troffenen aus drücklich untersagt

17.04.2015

11:04 Uhr

Seite 98

4. Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten

06

Geburtsjahr (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig)

1–11

07

Geburtstag und -monat (soweit zur Identifikation unbedingt notwendig)

1–11

08

Firmenbuchdaten

1–11

09

Daten zur Bonität

3, 11

10

Sperrkennzeichen (zB Kontaktsperre, Rechnungs1–4, 7, 8, 11 sperre, Liefersperre, Buchungssperre, Zahlungssperre)

11

Zuordnung zu einer bestimmten Kunden- und Lieferantenkategorie (einschließlich regionale Zuordnung usw)

Sollen die Daten nicht bloß ermittelt, sondern danach auch weiterverarbeitet werden, so muss nach § 6 Abs 1 Z 2 DSG diese Weiterverarbeitung mit dem vordefinierten Zweck der Datenverarbeitung vereinbar sein. Beispiel:

Wenn, wie im obigen Beispiel die Werbung mit dem vordefinierten Zweck nicht vereinbar ist, so muss ein zweiter Zweck, zB „Marketing für eigene Zwecke“, definiert werden, der dann getrennt vom ersten Zweck ebenso nach allen Kriterien geprüft werden muss.

3, 11

407

In diesem Zusammenhang sei gesagt, dass eine der wesentlichsten Erkenntnisse, um das System des Datenschutzrechts zu verstehen, die ist, dass Daten, die in ein und demselben Unternehmen verarbeitet werden, verschiedenen Zwecken dienen können und dass das Weiterverarbeiten von Daten eines Zwecks für einen anderen Zweck eine Übermittlung dieser Daten (im eigenen Unternehmen!) bedeutet.274) Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Definition des Begriffs „Datenübermittlung“ in § 4 Z 12 DSG, der ausdrücklich festhält, dass Datenübermittlung nicht nur die Weitergabe von Daten eines Auftraggebers an andere Empfänger ist, sondern auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet desselben Auftraggebers.275) Ein Unternehmen muss sich daher zusätzlich folgende Fragen stellen: Prüffragen

5. Sollen die Daten weiterverarbeitet werden? 6. Wenn ja, ist die Weiterverarbeitung mit dem vordefinierten Zweck vereinbar oder muss ein neuer Zweck dafür definiert werden? Die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach § 6 Abs 1 Z 2 DSG nach Maßgabe der §§ 46 und 47 DSG zulässig. Die §§ 46 und 47 DSG enthalten Sonderbestimmungen für die Verarbeitung von wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken.276)

Praxisnahe Auf bereitung mit Beispielen, Tipps, Prüffragen etc.

4.2.3 Wesentlichkeitsgrundsatz § 6 Abs 3 Z 3 DSG enthält den dritten Grundsatz: Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, und über diesen Zweck nicht hinausgehen.

274 ) Siehe OGH 25. 2. 1992, 4 Ob 114/91. Eine Bank hat ihre Mitarbeiter angehalten, Daten aus dem Giroverkehr (Daueraufträge oder Einziehungsaufträge) dazu zu verwenden, um Bausparer bei anderen Banken zu identifizieren und gezielt abzuwerben. Der OGH hat einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz bejaht, da es sich bei Giroverkehr und Bausparen um verschiedene Aufgabengebiete einer Bank handelt und eine Übermittlung von Daten zwischen diesen nicht zulässig war. 275 ) Siehe Kap 2.6.2. 276 ) Näheres siehe Suda, Datenverwendung für wissenschaftliche Forschung und Statistik, in Bauer/Reimer (Hrsg), Handbuch Datenschutzrecht (2009), 293.

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Datenschutzrecht 3 . Au f l a g e Autor : Knyr im

Datenschutz betrifft jeden. Ganz besonders Unternehmer – vom Kleinunternehmer bis zum internationalen Konzern!

• Betrieblicher Datenschutzbeauftragter • Mitarbeiterdatenverarbeitung • Informationssicherheit (Gastautor Bieber)

Seit der 2. Auflage ist im Datenschutzrecht viel passiert – dem wurde in dieser aktuellen Auflage Rechnung getragen: • DSG-Novellen 2013 und 2014 • DVR-Online und neue Datenschutzbehörde • Neues Verwaltungsverfahren • Künftige EU-Datenschutz-Grundverordnung • Cloud Computing, BYOD, Cookies, Big Data

Darüber hinaus bietet die 3. Auflage natürlich wieder alles über Meldepflichten, DVR, Verarbeitung und Übermittlung von Kunden- und Mitarbeiterdaten, Datenschutz und Marketingmaßnahmen, Daten- und Informationssicherheit uvm. Mit einem Schnelleinstieg am Anfang des Buches kommt der Leser sofort zum für ihn relevanten Kapitel.

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Der Autor Dr. Rainer Knyrim ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er berät seit mehr als zehn Jahren laufend in- und ausländische Unternehmen verschiedenster Größen und Branchenzugehörigkeit sowie öffentliche Einrichtungen im Datenschutzrecht und gibt zu diesem Thema regelmäßig Seminare und Interviews. 3. Auflage 2015. Ca. 470 Seiten. Br. Ca. EUR 62,– ISBN 978-3-214-01006-5

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ZEITSCHRIFT DES MONATS]

Zeitschrift für

ZAS

ARBEITSUND SOZIALRECHT www.manz.at/zas

Jahrgang

50

Ausgewählte Schwerpunkte 2015: • Für Unternehmer Grenzüberschreitende Beschäftigung – Schnittstelle zwischen Lohn-/Sozialdumping und Dienstleistungsfreiheit • Für Arbeitnehmer Risikoverteilung im Arbeits- und Sozialrecht – Eigenverantwortung versus Solidarität • Für den Privatbereich Breitensport – ein arbeits- und sozialrechtlicher „Graubereich“?

ZAS Jahresabonnement 2015: EUR 86,50 (6 Hefte + 1 Sonderheft inkl. Versand im Inland)

ZAS zum Kennenlernen: 2 Hefte zum Preis von nur EUR 10,– statt EUR 34,60

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[TOPTITEL DES MONATS

Pollenallergie erkennen und lindern! urlaubsplanung

keine relevanten

niedrige

Abb. 138: Erle in der ersten Februarhälfte

mäßige

hohe

sehr hohe

139

keine Daten

Für die Urlaubsplanung: Europakarten zur Pollenbelastung

Abb. 139: Erle in der zweiten Februarhälfte

44 Was ist Pollen?

ERLE (ALNUS) Familie: Birkengewächse (Betulaceae) Blühzeit: Dezember bis Juni Abb. 140: Erle in der ersten Märzhälfte

Von den des tr Be eibern nstes ie nd Pollenwar ien W i n U ed M der

Abb. 141: Erle in der zweiten Märzhälfte

Verbreitung: in ganz Europa weit verbreitet, in Nähe zu Gewässern, auch in höheren Lagen durch die Grünerle relevant (Blühzeit Mai bis Juni) Aussehen: sommergrün, laubwerfende Bäume oder Sträucher, die Laubblätter sind verkehrt eiförmig bis rundlich geformt, Blattrand grob doppelt gesägt, es werden weibliche und männliche Kätzchen ausgebildet, wobei die weiblichen Kätzchen verholzen und folgerichtig als Zapfen bezeichnet werden sollten

Großzügig bebilderte „Steckbriefe“ allergener Pf lanzen

Pollen und Allergie

Wichtige Arten in Europa: Grau- oder Weißerle (Alnus incana): weit verbreitet, fehlt aber in Westeuropa, zur Aufforstung und Stabilisierung von Hängen und Böschungen verwendet, blüht von Februar bis März in der Regel etwas früher als die Schwarzerle

Abb. 7: Männliche Blütenstände der Erle

Abb. 8: Kleine, rote weibliche Blütenstände der Erle, oberhalb der männlichen Kätzchen

Aut or en: Bast l · Be r g er

Rund eine Million Österreicher leiden unter Pollenallergie. Für Allergiker kann die Pollensaison eine echte Strapaze sein: juckende Augen, Niesanfälle, laufende Nase, Atembeschwerden. Gerade Pollenallergiker können sich aber selbst helfen! Durch präzise Information lassen sich Fehlverhalten, Fortschreiten der Allergie und Beeinträchtigung der Lebensqualität vermeiden. Dieses Buch erleichtert Betroffenen und deren Umfeld den Alltag mit der Pollenallergie und begleitet sie mit Hintergrundwissen und Tipps durch die Pollensaison:

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• Was ist eine Pollenallergie? • Warum gibt es Pollen und welche Pflanzen sind für Pollenallergiker von Bedeutung? • Was hilft bei einer Pollenallergie? • Wie reduziert man den Kontakt mit Pollen? • Wo und wann belasten in Europa welche Pollen? Mit zahlreichen Abbildungen, Europakarten zur Pollenbelastung und Steckbriefen! Die Autoren Mag. Dr. Katharina Bastl ist beim Österreichischen Pollenwarndienst in der Forschungsgruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien tätig.

Uwe E. Berger MBA hat als Leiter des Österreichischen Pollenwarndienstes und der Forschungsgruppe „Aerobiologie und Polleninformation“ an der MedUni Wien maßgeblich die Pollendatenbank und den Österreichischen Pollenwarndienst mit aufgebaut. 2015. 176 Seiten. Br. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-00983-0 E-Book: EUR 18,90 ISBN pdf: 978-3-214-00984-7 Info und Bestellung unter: www.manz.at/gesundheit-wissen

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MANZ · INTERN]

Neue Reihe „Gesundheit. Wissen.“ Ratgeber der MedUni Wien bei MANZ

MANZ: Sehr geehrter Herr Professor Schütz, die MedUni Wien und der Verlag MANZ starten mit „Pollen und Allergie“ eine Verlagskooperation mit dem Claim „Gesundheit. Wissen.“. An wen richten sich die Bücher, die in dieser Reihe erscheinen werden? Schütz: Wie der Claim bereits verspricht, geht es um Wissen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Gesundheit. Das Thema Allergie betrifft immer mehr Menschen und ist zugleich einer der wichtigsten Schwerpunkte in der Forschung der Medizinischen Universität Wien. Daher war es naheliegend, die Reihe mit diesem Thema zu starten. Die von Medizinern und Forschern der MedUni Wien in leicht lesbarem Stil verfassten Sachbücher richten sich an Betroffene und interessierte Personen.

wiederum unterstützt die „Marke“ MedUni Wien, was entscheidend für den internationalen Erfolg einer Universität ist. Beispiele bekannter Medical Schools aus den USA und Asien zeigen, dass ein solcher Weg auch auf dem Buchmarkt erfolgreich sein kann. Die Leserinnen und Leser können sich darauf verlassen, dass sie in den Publikationen der Medizinischen Universität Wien stets den aktuellsten Stand der Wissenschaft vorfinden.

MANZ: Die Pollensaison ist ja sozusagen in voller Blüte – sind Sie selber Pollenallergiker?

MANZ: Welchen Themen widmet sich die „Gesundheit. Wissen.“-Reihe als nächstes?

Schütz: Zum Glück nicht, aber wenn ich eine Pollenallergie hätte, wüsste ich genau, an wen ich mich wenden kann, um meine Beschwerden besser bewältigen zu können. Dafür gibt es bei uns an der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten der MedUni Wien den Österreichischen Pollenwarndienst, dessen Leiter Uwe E. Berger auch einer der Autoren des ersten Bandes der neuen Buchreihe ist. Insbesondere in Kombination mit der Gratis-Pollen-App mit aktuellen Pollenvorhersagen für Österreich und Deutschland wurde hier wirklich ein hervorragendes Service für Betroffene entwickelt.

Schütz: Für den Herbst ist die Veröffentlichung eines Buchs zum Thema Bluthochdruck geplant, für weitere Themen gibt es bereits eine Fülle von Vorschlägen. Der Schwerpunkt der Reihe liegt auf Krankheiten und Themenbereichen, die eine sehr breite Öffentlichkeit interessieren und bewegen. Ich kann mir aber zum Beispiel auch gut ein Buch zum noch wenig beachteten Thema Männergesundheit vorstellen.

MANZ: Der Buchmarkt ist nicht gerade arm an Ratgebern im Gesundheitsbereich – was unterscheidet die „Gesundheit. Wissen.“-Reihe vom Mitbewerb? Schütz: Die neue Buchreihe von MANZ Verlag und MedUni Wien vermittelt Laien und Betroffenen in verständlicher Form das exzellente Know-how einer der anerkanntesten medizinischen Forschungsinstitutionen Europas. Mit dem Schritt, eine Kooperation mit einem Buchverlag einzugehen und dieses Wissen in dieser Form weiter zu geben, unterstreicht die MedUni Wien auch ihre gesellschaftliche Verantwortung. Zugleich ermöglichen wir unseren Forschenden, ihre Erkenntnisse an eine breite Masse weitergeben zu können. Das

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© MedUni Wien / A. Kawka

Ein Interview mit dem Rektor der Medizinischen Universität Wien Wolfgang Schütz

Wolfgang Schütz

MANZ: Was hat Sie dazu bewogen, mit MANZ zu kooperieren? Schütz: Der MANZ Verlag genießt seit Jahrzehnten einen hervorragenden Ruf und verfügt vor allem zu den Themen Recht und Steuern über ein umfangreiches und bekanntes Verlagsprogramm. Wir waren auf der Suche nach einem kompetenten und gut aufgestellten österreichischen Verlag, und MANZ war nach den ersten Gesprächen über eine mögliche Zusammenarbeit bereit, sich auf ein völlig neues Themengebiet einzulassen. MANZ: Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Kooperation und danken für das Gespräch!

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[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

„Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“

2015. 262 Seiten. Geb. EUR 48,– Anton Schmoll (mit Buch) mit zahlreichen Autoren des Buches und MANZ-Pressechef Christopher Dietz (li.)

ISBN 978-3-214-02440-6

Der Firmenkundenkongress für Banken im Wiener Schloss Wilhelminenberg lieferte am 13. April den Rahmen für den Launch des neuesten Buches von MANZ-Langzeitautor Anton Schmoll, „Erfolgreiche Akquisition im Firmenkundengeschäft“. Mehr als 100 KongressteilnehmerInnen aus Österreich, Deutsch-

eine Lücke in der Bankenliteratur geschlossen habe, und lobte die gute Zusammenarbeit mit Anton Schmoll, der wiederum den Dank an den Verlag zurückgab. Mit einem Heurigenabend in der nahe gelegenen Villa Aurora klang der Abend wienerisch-zünftig aus.

land und der Schweiz folgten der launigen Präsentation des Herausgebers, der in seinem mittlerweile 21. Buch bei MANZ wieder ein stattliches Team aus Praktikern mit ihren Aufsätzen versammelt hat. MANZ-Verlagsleiter Wolfgang Pichler betonte eingangs, dass das Buch tatsächlich

Steve Kroeger ist gelungen, wovon andere nur träumen: Er hat seine Leidenschaft zum Beruf gemacht. Der charismatische Personaltrainer, Mentalcoach und Extremsportler hatte sich 2007 vorgenommen, die sieben höchsten Gipfel der Welt zu besteigen. Zweimal im Jahr führt Kroeger nun eine Seminargruppe auf den Kilimandscharo. Dabei kann er beobachten, wie sich Menschen unter Extrembedingungen verhalten, wie sie die Grenzen ihrer Belastbarkeit kennenlernen und welche Gefühle sie vor und nach der

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Reise mitnehmen. Die Erlebnisse am Berg wirken sich auch auf den Alltag aus. Im Autorengespräch der Reihe MehrWissen am 15. April im Forum Mozartplatz plädierte Steve Kroeger für mehr Leichtigkeit und riet dazu, mehr auf das eigene Bauchgefühl zu hören und sich die richtigen Weggefährten zu suchen. Nach einer anregenden Diskussion gab es noch Brötchen von Ströck und der Autor signierte seine Bücher.

© phototiller.at

„Leichtigkeit“ – eine MehrWissen Veranstaltung mit Steve Kroeger

T homas Eisenmenger (MANZ), Steve Kroeger und Richard Jank (Wirtschaftsbund Wien)

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Das Verwaltungsgericht Wien in der Muthgasse im 19. Bezirk ist ein schmuckloser Bau, das Innere zweckmäßig. Wer in den Gerichtsbereich will, muss eine bewachte Sicherheitsschleuse passieren. „Riegel B“ heißt der Trakt, in dem sich das Büro des Präsidenten Dieter Kolonovits befindet. Seit seiner Ernennung im Mai 2013 kümmert er sich darum, dass die 83 Richter und 28 Rechtspfleger trotz der vielen Umstrukturierungen ihrer Arbeit nachgehen können. „Richter und Richterinnen sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig, Respekt konnte ich mir durch fachliche Kompetenz und ein gemeinsames Arbeitsethos verschaffen“, sagt er. Dass er eines Tages den Richterberuf ergreifen würde, hat sich schon früh abgezeichnet. Kolonovits, am 30. August 1969 als Sohn von Burgenlandkroaten in Oberwart geboren, hat schon als Gymnasiast seine Hausübungen im Gerichtssaal gemacht. Sein Vater war Justizbeamter in Oberwart, sein Sohn holte ihn oft ab und musste warten. „Den Alltag im Gericht habe ich früh mitbekommen“, sagt er. Die Schule absolvierte er engagiert, über Jahre als Klassensprecher. Seiner pazifistischen Biologielehrerin und den vielen Diskussionen über den Sinn des Wehrdienstes hat er es zu verdanken, dass er sich 1987 für ein Jahr freiwillig zum Bundesheer meldete. Abgesehen davon, dass er dort den Sport für sich entdeckt hat, lernte er auch, was Teamgeist bedeutet, sagt er heute. 1988 übersiedelte er nach Wien und inskribierte an der Fakultät für Rechtswissenschaften. An der Universität sollte ihn Robert Walter maßgeblich prägen. „Seine klaren Standpunkte, seine Streitbarkeit und seine glänzende Argumentation habe ich immer bewundert“, erinnert er sich. Walter „entdeckte“ Dieter Kolonovits in einem Dissertantenseminar und bot ihm 1993 eine Assistentenstelle an. Bevor er sie annahm, verbrachte er ein Jahr als Fulbright-Stipendiat in New York, um sich mit dem Case-Law-System auseinanderzusetzen. Dass die Bibliotheken der Universitäten dort bis drei Uhr früh geöffnet haben, ist nur einer von vielen Gründen, warum er ein „Big Apple-Fan“ ist. Zurück in Wien begann er an der Universität zu arbeiten, machte das Gerichtsjahr und trieb seine Dissertation voran. Walter involvierte den jungen Assistenten auch als Autor für den „Grundriss zum österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht“. Seit Oktober 2014 hat Dieter Kolonovits gemeinsam mit Gerhard Muzak

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und Karl Stöger die Verantwortung für das als „Walter/ Mayer“ bekannte Standardwerk vollständig übernommen. Für Kolonovits ein Vermächtnis, das er auch als Präsident des Verwaltungsgerichts weiterführt. Dass er von der Universität in den Richterberuf wechseln würde, darüber dachte er die ersten 20 Jahre seiner akademischen Karriere nur manchmal nach. Einmal bei der Promotion, als Walter ihm ein handsigniertes Exemplar seiner Habilitation „Verfassung und Gerichtsbarkeit“ aus dem Jahre 1960 schenkte. 1999 habilitierte sich Kolonovits selbst im Verfassungs- und Verwaltungsrecht, engagierte sich als Experte in den kontroversen Diskussionen der damaligen Zeit, wenn es im Ortstafelkonflikt um die Rechte von Minderheiten ging, oder in rechtsdogmatischen Fragen der NSWiedergutmachung. 2002/03 verbrachte er während der Schüssel/Haider-Regierung im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts, wurde als Experte in den Europarat gewählt. Kolonovits engagierte sich aber auch in der Lehre, nahm eine rege Gutachtertätigkeit auf und nahm weiter öffentlich in politischen Diskussionen Stellung, wenn er als Experte darum gebeten wurde. „Es ist Teil des Jobs eines unabhängigen Wissenschaftlers“, sagt er. 2013 schließlich kam der berufliche Umstieg ins Verwaltungsgericht, ein Schritt, mit dem er sich sehr wohl fühlt. Seit Kurzem hat er nun auch wieder mehr Zeit für seine beiden Kinder. Zusammen mit seiner Frau – sie ist ebenfalls Juristin – verbringt die Familie gerne Zeit in den Bergen beim Wandern.

© FotoWilke – Mediendienst.com

Verfassung und Selbstverständnis Dieter Kolonovits

DIETER KOLONOVITS

ist einer der renommiertesten Verfassungsrechtler des Landes. Der MANZ-Autor hat seinen beruf lichen Fokus von der Universität auf den Richterberuf gelegt.

„Den Alltag im Gericht habe ich früh mitbekommen“ Aktuell begleitet Kolonovits seinen Sohn, der in einem Verein spielt, jedes Wochenende auf den Fußballplatz. „Ich war ja eher ein bequemes Kind“, meint er. Eines hat er seinen Kindern weiter voraus: Dieter Kolonovits wurde zweisprachig erzogen, „meine Kinder verstehen nur ein bisschen Kroatisch, sie sind eben Wiener“, sagt er und freut sich aber trotzdem, wenn sie den Großeltern im Burgenland „Guten Appetit“ und „Gute Nacht“ in seiner zweiten Muttersprache wünschen. Karin Pollack

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

Inhalte mit Mehr-Wert auf rdb.at Automatischer Zitiervorschlag, Multilinks uvm. erleichtern die juristische Recherche in der neuen RDB! In der Dokumentansicht der RDB Rechtsdatenbank erwarten Sie neben Volltexten von Zeitschriften, Kommentaren und anderen Quellen praktische Funktionen, die Ihnen helfen, die gefundenen Inhalte einfach zu verarbeiten.

In einem Zeitschriftendokument rasch zu Recht finden: Mit Hilfe der Dokumenten-Navigation steuern Sie einzelne Abschnitte gezielt an. Innerhalb des Beitrags finden Sie die Seitenzahlen der entsprechenden Printausgabe einer Zeitschrift. Rechts neben der Seitenmarkierung unterstützt Sie die Funktion Zitiervorschlag beim korrekten Zitieren einer Fundstelle.

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

In Kommentaren und Handbüchern zügig recherchieren: Von der Kommentarübersicht gelangen Sie direkt zur gewünschten Randzahl in der Kommentierung. Aktualisierungen und Änderungen sind an der blauen Farbe erkennbar. Suchbegriffe im Text sind gelb markiert. Mit Klick auf eine Randziffer wird der entsprechende Zitiervorschlag sichtbar. Kopieren Sie ihn direkt in Ihr Dokument.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

LMR – Lebensmittelrecht mit 10. Ergänzungslieferung Autoren: Blass · Brust bauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller Alles zum Lebensmittelrecht: • alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, Leitlinien

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 10. Erg.-Lfg. 2015. EUR 308,– ISBN 978-3-214-07793-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die 10. Ergänzungslieferung enthält eine komplette Aktualisierung des LMSVG, außerdem: • VO 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,

• VO 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, • Neue EU-Hygieneverordnungen (Milchsäure, Sprossen, Großwild, Öle und Fette etc) und vieles mehr!

Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Andreas Kadi, Prof. Dr. Reinhard Kainz, Mag. Katharina Koßdorff, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Daniela Muchna, Dr. Andreas Natterer, Dr. Paulus Stuller; unter Mitarbeit von Dr. Florian Tschandl.

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 66. Ergänzungslieferung Autor: Fellner

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 66. Erg.-Lfg. 2015. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12158-7 Online-Version: www.manz.at/bdg

Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur. In der 66. Ergänzungslieferung enthalten: • Änderungen durch die „Bundesbesoldungsreform 2015“ BGBl I 2015/32 im » BDG » PensionsG » VBG

Mit wichtigen Hinweisen zu den Anpassungen durch das GehaltsG direkt bei der betroffenen Bestimmung! • Novellen zu » WehrG und HeeresgebührenG » V über Dienstausweise in BMJ und BMF » GrundausbildungsV des BKA, BMASK, BMBF und GeneralstabsausbildungsV des BMLVS

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

Gemeindeabgaben im Insolvenzverfahren 2. Auf lage, Schriftenreihe RFG Band 01/2015 Autoren: Flotzinger · Leiss Seit der Erstauflage 2003 hat sich das österreichische Insolvenzrecht umfassend geändert. Mit der Insolvenznovelle 2010 BGBl I 2010/29 wurde anstelle des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Die Begrifflichkeiten haben sich dabei jedoch wesentlich verändert. Diese Broschüre stellt Mandataren und Mitarbeitern der österreichischen 2. Auflage 2015. 32 Seiten. EUR 7,80 ISBN 978-3-214-03823-6

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Gemeinden nun einen aktualisierten Leitfaden für die Praxis zur Verfügung. Neben einem allgemeinen Überblick über den Ablauf des Insolvenzverfahrens werden die Sonderregelungen bezüglich der öffentlichen Abgaben in der Insolvenz etwas ausführlicher dargestellt. Mit hervorgehobenen Praxistipps sowie Hinweisen auf im Internet verfügbare Muster und hilfreiche Links.

Die Autoren: Mag. Franz Flotzinger LL.M., Jurist beim Oberösterreichischen Gemeindebund. Dr. Walter Leiss, Generalsekretär des Österreichischen Gemeindebundes.

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ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT]

B-VG – Bundes-Verfassungsrecht Vorg ankündigun

5. Auf lage Autoren: Mayer · Muzak Das Warten hat bald ein Ende – und wird sich gelohnt haben. Der unverzichtbare Kommentar zum Bundes-Verfassungsrecht erscheint in 5. Auflage und schließt wieder sämtliche Lücken. Allein das B-VG wurde seit der Vorauflage 23 Mal novelliert, darunter weitreichende Maßnahmen wie die Haushaltsrechtsreform 2008, die Sicherheitsbehördenneustrukturierung 2012 oder zuletzt die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle.

Kommentierung von B-VG, F-VG, StGG, PersFrG, MRK, VfGG und VwGG • absolut präzise, eingängig und ohne Umschweife • gespickt mit wegweisender Judikatur, sorgfältig aufgearbeitet und ausgewertet, sowie • weiterführende Literatur. Ein Standardwerk der österreichischen Rechtsliteratur in gewohnter Höchstform – mit schöpferischer Verstärkung! Man darf gespannt sein.

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien.

5. Auflage erscheint im Juni 2015. Ca. 1.200 Seiten. Geb. Ca. EUR 164,– ISBN 978-3- 214-15033-4

Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner Kreditsicherungsmittel Autor: Wühl Kreditsicherheiten spielen im Wirtschaftsleben eine nicht wegzudenkende Rolle. In der Praxis werden oft gleich mehrere Sicherheiten für eine Verbindlichkeit bestellt (Sicherungsmehrheit). Kommt es zu einem Zahlungsausfall des Hauptschuldners und nimmt der Gläubiger einen der Sicherungsgeber in Anspruch, so ist heute grundsätzlich anerkannt, dass der Belangte bei den anderen Sicherern – gleich-

gültig, ob diese persönlich oder dinglich haften – anteiligen Ausgleich nehmen kann. • Welche Konsequenzen aber hat der Wegfall einzelner Kreditsicherheiten für die einzelnen Sicherungsgeber bzw für den Gläubiger? • Ist dabei eine rechtliche Gleich- bzw Ungleichbehandlung von verschiedenen Sicherungsformen geboten?

Der Autor: Dr. Johannes Wühl ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz. Für diese Arbeit erhielt er den Scherbaum Seebacher Wissenschaftspreis.

2015. XVIII, 204 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-01005-8

Handbuch notarielle Verschwiegenheit Schriftenreihe des österreichischen Notariats Band 55 Herausgeber: Österreichische Notariatskammer In der täglichen Praxis ergeben sich aus dem Grundsatz der Verschwiegenheitspflicht zahlreiche Fragen. Das Handbuch der ÖNK bietet einen breiten Überblick sowie Argumentationslinien und konkrete Lösungsvorschläge zu bisher uneinheitlich beantworteten Fragestellungen. • Verhaltensregeln der Berufsverschwiegenheit • Entbindung von der Berufsverschwiegenheit (Rechtsnachfolger)

• Hinweise zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung • Verhalten bei informellen Anfragen von Sicherheitsbehörden • Notarielle Verschwiegenheitspflicht in eigener Sache • Auskunftspf licht gegenüber der Datenschutzbehörde • Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber der Notariatskammer uvm.

Der Herausgeber: Dr. Michael Lunzer (Notar in Wien, Präsidenten-Stellvertreter ÖNK W, NÖ, Bgld); Dr. Harald Wimmer (Notar in Wien); Dr. Kurt Lehner (Notar in Oberwart); Dr. Gerhard Knechtel, LL.M. (Notar in Wien); Mag. Sabine Bacher ( Juristin, Rechtsabteilung ÖNK); Dr. Martin ProhaskaMarchried (Rechtsanwalt in Wien).

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2015. XII, 132 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-12925-5

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[STRAFRECHT

StGB 26. Auf lage, Stand 1. 1. 2015 Autorin: Bachner-Foregger

26. Auflage 2015. 386 Seiten. Br. EUR 14,80 ISBN 978-3-214-12928-6

Mit dieser handlichen Taschenausgabe sind Sie im Strafgesetz immer am Puls der Zeit! Für Praktiker ein wertvolles und schnelles Nachschlagewerk, bietet es Studierenden einen ersten Einstieg in Kernfragen des StGB und damit eine wichtige Hilfe bei der Prüfungsvorbereitung. Die 26. Auflage mit Stand 1. 1. 2015 stellt die geltende Rechtslage übersichtlich dar und bietet: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis,

• plus: die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes. Berücksichtigt sind 4 Novellen, zuletzt: • BGBl I 2014/106, das Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB eingefügt hat, ua Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Die Autorin: Dr. Helene Bachner-Foregger ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs und Autorin im Wiener Kommentar zum StGB und zur StPO.

Wiener Kommentar zur StPO mit 227. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz Ein „Muss“ in jedem Strafprozess! Einzigartig kompetent – 40 renommierte österreichische Strafrechtler kommentieren umfassend die Praxis des Strafverfahrensrechts. Immer am Punkt – laufende Aktualisierungslieferungen halten Sie am neuesten Stand. Für Ihre erfolgreiche Prozess-Strategie – alle wichtigen Entscheidungen und die relevante Literatur präzise ausgewertet. Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 227. Lfg. 2015. EUR 398,– ISBN 978-3-214-16174-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version www.manz.at/stpo

Aktualisiert wurden diesmal wichtige Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren: • §§ 280 – 296 a, 344 – 351 Ratz: Rechtsmittel gegen das Urteil • §§ 352 – 363 Lewisch/Ratz: Wiederaufnahme des Strafverfahrens • §§ 447 – 490 Bauer/Philipp/Ratz: Verfahren vor dem BG sowie vor dem LG als Einzelrichter Ebenso überarbeitet wurde die Kommentierung zum Strafregistergesetz von Kert.

Die Autoren: Mag. Alexander Bauer, Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH; Dr. Robert Kert, Universitätsprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; DDr. Peter Lewisch, Rechtsanwalt und Universitätsprofessor an der Universität Wien; Dr. Thomas Philipp, Senatspräsident des OGH; Dr. Eckart Ratz, Präsident des OGH und Honorarprofessor an der Universität Wien.

Rechtsmittel gegen Urteile Autor: Eckar t Ratz

2015. Ca. 544 Seiten. Ln. EUR 168,– ISBN 978-3-214-06389-4

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Nur wer das Rechtsmittelverfahren wirklich beherrscht, kann seine Rechte wirksam wahrnehmen.

Es hilft Richtern, Strafverteidigern und Staatsanwälten, selbstbewusst, vorausschauend und erfolgreich im Prozess zu agieren.

Dieses Werk verortet sämtliche Aspekte des Rechtsmittelverfahrens in die relevanten Zusammenhänge, strukturiert begrifflich klar und präsentiert konkrete und praxisrelevante Lösungen für alle denkbaren Fragestellungen.

Die das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile betreffenden Teile des Wiener Kommentars zur StPO können somit benutzerfreundlich in Buchform zum Prozess mitgenommen werden.

Der Autor: Dr. Eckart Ratz ist Präsident des Obersten Gerichtshofs und Honorarprofessor für Strafund Strafprozessrecht an der Universität Wien.

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STEUER R ECHT · BIL A NZIERU NG]

UGB vs IFRS – Der Jahresabschluss im Vergleich Autoren: Steiner · Janković Seitenweise Beispiele – inklusive RÄG 2014 Dieses neue Praxishandbuch bietet Ihnen alles, was Sie für die Erstellung von Jahresabschlüssen nach UGB bzw IFRS bzw bei der Überleitung benötigen: • eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Regelungen • mehr als 120 Beispiele aus der Rechnungslegungspraxis – samt Lösungen jeweils nach UGB und IFRS • praktische Übersichten, etwa zu anwendbaren Standards und Interpretationen • vergleichende Tabellen, ua zum Gesamtkosten- / Umsatzkostenverfahren

Querverweise, Details zu Anhangsangaben sowie die klare Strukturierung der Kapitel mit der Gliederung nach Thema, Ansatz und Bewertung ermöglichen ein rasches Zurechtfinden im Buch. Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 sowie die neuen Standards IFRS 9 (Finanzinstrumente) und IFRS 15 (Umsatzrealisierung) wurden dabei bereits berücksichtigt! 2015. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-02001-9

Die Autoren: Mag. Christian Steiner ist Senior Manager in der Fachabteilung Financial Accounting Advisory Services bei Ernst & Young. Mag. Aleksandar Janković ist als Experte Technical Accounting bei der Österreichischen Post AG tätig.

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 Autoren: Steiner · Webernig Kennen Sie schon die neuen Bilanzierungsregeln? Verständlich aufbereitet finden Sie in diesem Praxishandbuch alle Eckpunkte des RÄG 2014: Was ändert sich bei: • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden • Gliederungsvorschriften • Anhang und Lagebericht • Konzernabschluss

Übersichten und zahlreiche vergleichende Beispiele zur „alten“ und „neuen“ Rechtslage sichern Ihnen den schnellen Überblick. Die komprimierte Darstellung liefert rasche Antworten betreffend die Auswirkungen auf den Jahresabschluss und die einzelnen Bilanzposten. Verpflichtend anzuwenden ab 20. 7. 2015 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen!

Die Autoren: Mag. Christian Steiner ist Senior Manager bei EY Wien. Mag. Kristina Webernig ist Manager bei EY Klagenfurt.

2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-03909-7

Internationales Steuerrecht mit 38. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota · Jirousek Mit dem Original-Kommentar zum OECDMA 2014 Das bewährte Loseblattwerk bietet in einzigartiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten Internationalen Steuerrecht. Unter anderem enthält es eine ausführliche Kommentierung • des OECD-Musterabkommens; • des österreichischen Außensteuerrechts und • der österreichischen VPR 2010.

Neu in der 38. Ergänzungslieferung: • OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen 2014 mit Verbesserungen der Herausgeber; • Aktualisierung des DBA- und Erlassteils.

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der Universität Wien. Dr. Heinz Jirousek ist als Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF tätig.

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Loseblattwerk in 5 Mappen inkl. 38. Erg.-Lfg. 2015. EUR 398,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 288,– ISBN 978-3-214-14317-6 Online-Version: www.manz.at/intstr

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[ARBEITS- UND SOZIALRECHT

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 124. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner Das ASVG (Erster Teil bis § 41) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/30 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG) Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 124. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14146-2

• BGBl I 2014/40 (Budgetbegleitgesetz 2014) • BGBl I 2014/46 (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG) • BGBl I 2014/56 • BGBl I 2014/68 • BGBl I 2014/82 • BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG)

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 113. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Das GSVG (blaue Blätter und weiße Blätter) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG) Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 113. Erg.-Lfg. 2015. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12536-3

• BGBl I 2014/56 • BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG) Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 91. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Das BSVG (grüne Blätter und weiße Blätter) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG)

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 91. Erg.-Lfg. 2015. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18687-6

Wir gratulieren …

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• BGBl I 2014/56 • BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG) Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

• Anton Schmoll zur Verleihung des Titels „Senator“ durch die Fachhochschule des BFI Wien

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ARBEITS- UND SOZIALRECHT · WIRTSCHAFTSRECHT]

Restrukturierungen im Arbeitsrecht Autor: Philipp J. Maier Bei unternehmerischen Neuausrichtungen ist Klarheit über deren arbeitsrechtliche Machbarkeit gefragt. Dieses Werk zeigt, worauf es bei Restrukturierungsmaßnahmen aus arbeitsrechtlicher Sicht ankommt. Es enthält Handlungsanleitungen aus der Praxis und Muster-Dokumente, die eine erfolgreiche Umsetzung von Restrukturierungsvorhaben erleichtern. Schwerpunkte: • Betriebsübergang und Folgen für den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Kollektivvertrag • Konsequenzen von Betriebsänderungen

• Auflösung von Dienstverhältnissen • Alternativen zum Personalabbau • Informations- und Beratungspflichten des Unternehmens • Mitwirkungsrechte des Betriebsrats • Sozialplan • Retention-Modelle • Harmonisierung von Arbeitsbedingungen Mit vielen Mustern: Sozialplan mit Kalkulationsmodellen, Step-Plan zum Personalabbau, Informationsschreiben an Betriebsrat, Auflösungsvereinbarung, etc

2015. Ca. 320 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-01926-6

Der Autor: Dr. Philipp J. Maier, LL.M. (UCL) ist Rechtsanwalt und Partner einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Wien.

Gesellschaftliche Verantwortung und Gemeinwohl als Unternehmensziele Herausgeber: Pfeil · Urnik Die Orientierung wirtschaftlichen und unternehmerischen Handelns am Gemeinwohl ist in den letzten Jahren wieder stärker zum Thema geworden. Die Ursachen und Motive dafür sind freilich ebenso unterschiedlich wie die Ansätze, den Begriff „Gemeinwohl“ fassbar und umsetzbar zu machen. Am 28. 5. 2013 hat am WissensNetzwerk (damals noch: Schwerpunkt) Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt der Universität Salzburg eine Tagung stattgefunden, die diese Fragen aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet hat.

Der Band will die Ergebnisse dieser Veranstaltung vorstellen. • Gemeinwohl und Verwundbarkeit (Sedmak) • Verfassungen und Gemeinwohl (Felber) • Steuerliche Lenkungszwecknormen im Kontext gesellschaftlicher Verantwortung (Urnik/Steinhauser) • Überlegungen zum Verhältnis von Gemeinwohl(-Ökonomie) und Arbeitsrecht (Pfeil) • Rechtliche Hürden alternativer Unternehmensfinanzierung (Heindl) • Zur Ambivalenz von Corporate Social Responsibility (Traunwieser)

2015. X, 136 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-02064-4

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil und Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik, beide Universität Salzburg.

VersE – Versicherungsrechtliche Entscheidungssammlung Entscheidungen der Jahre 2012 und 2013 Band 13 Autor: Fenyves Band 13 der VersE umfasst die privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des OGH mit Geschäftszahlen aus den Jahren 2012 und 2013 im Volltext. Er schließt damit nahtlos an Band 12 an. Inhaltlich wurde die bewährte Darstellungsform der Entscheidungen beibehalten. Jene Textpassagen, in denen die Ausführungen des OGH beginnen, sind

durch Fettdruck hervorgehoben und ermöglichen so dem Leser einen schnellen Zugriff auf den Kern der Entscheidung sowie einen raschen Überblick. Ein ausführlicher Registerteil mit Schlagwort-, Sparten- und Rechtsquellenverzeichnis garantiert bestmögliche Benützbarkeit.

Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves war von 1995 bis zu seiner Emeritierung 2013 ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht an der Universität Wien. Er ist seit 1989 Leiter des Universitätslehrgangs für Versicherungswirtschaft der Universität Graz.

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2015. Ca. 600 Seiten. Ln. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-08913-9

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[ BAU E N M I E T E N WOH N E N · S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H

NÖ BauO Vorg kü an ndigun

NÖ Bauordnung, NÖ Raumordnungsgesetz 3. Auf lage Autoren: Riegler ∙ Koizar Neue Rechtslage zum 1. 2. 2015! Übersichtlich und kompakt enthält dieser Kurzkommentar • die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 samt Materialien, wichtiger Judikatur und Anmerkungen,

3. Auflage erscheint Anfang Juni 2015. Ca. 750 Seiten. Geb. Ca. EUR 128,– ISBN 978-3-214-02427-7

• die NÖ BautechnikV 2014 samt OIB-Richtlinien, • weitere Durchführungsverordnungen und wichtige baurechtliche Nebenbestimmungen.

Die Autoren: Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und seit mehr als 10 Jahren Lehrbeauftragter an der TU Wien. MMag. Dr. Wolfgang Koizar ist Mitarbeiter im Verfassungsdienst beim Amt der NÖ Landesregierung.

Bundesverfassungsrecht 11. Auf lage Autoren: Mayer · Kucsko-Stadlmayer · Stöger Die Verfassung „im Grundriss“ – ein Stück österreichischer Rechtsidentität – enthält alle wesentlichen und aktuellen Elemente des Verfassungsrechts in bewährt systematischer Klarheit auf bereitet: • Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder • Selbstverwaltung

11. Auflage 2015. XXXVIII, 902 Seiten. Geb. EUR 78,– ISBN 978-3-214-08890-3 Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 56,– ISBN 978-3-214-08891-0

• Rechtsschutz und Kontrolle • Grund- und Freiheitsrechte Mit ausführlichen weiterführenden Literaturund Judikaturangaben und den Neuerungen durch alle Verfassungsreformen der letzten Jahre, einschließlich der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit!

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien, ist an dieser Universität Vorsitzende des Senats und Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofs. Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur lehrt am Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht der Universität Graz.

Handbuch Jahresabschluss und Steuern in der Bauwirtschaft Theorie – Praxisbeispiele – Tipps Herausgeber: Mauerhofer

2015. Ca. 500 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-11248-6

Das Berufsbild des Bauingenieurs umfasst heute weit mehr Kompetenzen als nur rein technisches Wissen. Dazu gehören auch transparentes Rechnungswesen und Steuerrecht – sie in leicht verständlicher Form darzustellen, hat sich dieses Buch zur Aufgabe gemacht. In praxisorientierter Weise werden die Grundlagen dieser Rechtsgebiete näher ausgeführt und mit Blickwinkel auf ihren Praxisbezug vertiefend erläutert. Aus dem Inhalt: • Verlustrückstellungsberechnung

• Arbeitsgemeinschaften • Einheitskontenrahmen 2014 (einschließlich Erläuterungen) und Anhangchecklisten • Einkommen-/Körperschaftsteuer • Mehr-Weniger-Rechnung • Umsatzsteuer • Anzahlungs-, Teil- und Schlussrechnung • Bauleistung (Reverse-Charge-Regelung) • Haftungs- und Deckungsrücklass • Auftraggeberhaftung • uvm

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. DDipl.-Ing. Dr.techn. Gottfried Mauerhofer ist Professor für Baumanagement am Institut Baubetrieb und Bauwirtschaft der Technischen Universität Graz.

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EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Reformiert Euch! Autorin: Ayaan Hirsi Ali Das wichtigste Buch zur Islam-Debatte: Ayaan Hirsi Ali und ihr Plädoyer für eine Reformation des Islam. Ihre eigene Biographie und intime Kenntnis der islamischen Gesellschaften und Kultur sowie ihre Forschungen machen Ayaan Hirsi Ali zu einer der wichtigsten Stimmen in der Debatte über den Islam. Ihr neues,

von Optimismus getragenes Buch, an dem sie seit Jahren arbeitet, kommt im richtigen Moment. Vor allem aber bezieht Hirsi Ali klar Stellung: gegen einen erstarrten Islam und dessen Tolerierung durch den Westen. Und für eine Reformation ihrer Religion durch die Muslime, die sie bereits auf dem Weg sieht.

Knaus. 2015. 304 Seiten. EUR 20,60 ISBN 978-3-8135-0692-1

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

StiftungsOffice

Stiftungspreis Zur Förderung ausgezeichneter Arbeiten zu zivilund steuerrechtlichen Aspekten des österreichischen Privatstiftungsrechtes setzt die Kathrein Privatbank auch 2015 den mit EUR 3.500,– dotierten Stiftungspreis aus. Geeignete Arbeiten, insbesondere Aufsätze, Diplomarbeiten und Dissertationen, sind mit Lebenslauf und einer höchstens zweiseitigen Zusammenfassung in fünffacher Ausfertigung einzubringen.

2015

Einreichungen an: Kathrein Privatbank Aktiengesellschaft z. H. Frau Bettina Mayer 1010 Wien, Wipplingerstraße 25 Tel.: 01 534 51-200 E-Mail: bettina.mayer@kathrein.at Einreichfrist: bis 31. Juli 2015

Genaue Auslobungsbedingungen finden Sie unter www.stiftungsoffice.at

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19. ÖJT in Wien 2015

Gutachten des 19. Österreichischen Juristentages Band I/1, Öffentliches Recht: Magdalena Pöschl Migration und Mobilität 2015. 172 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-09149-1

Band III/1, Strafrecht: Christian Grafl/Kurt Schmoller Entsprechen die gesetzlichen Strafdrohungen und die von den Gerichten verhängten Strafen den aktuellen gesellschaftlichen Wertungen?

Band II/1, Zivilrecht: Susanne Kalss/Paul Oberhammer Anlegeransprüche – kapitalmarktrechtliche und prozessuale Fragen 2015. 160 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-09150-7

Band IV/1, Steuerrecht: Georg Kofler Einkommen – Einkünfte – Einkunftsermittlung 2015. 192 Seiten. Br. EUR 40,– ISBN 978-3-214-09152-1

2015. 168 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-09151-4

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at www.manz.at


TERMINE · EMPFEHLENSWERTES]

Veranstaltungen in Kürze 07. – 09.05.2015

19. Österreichischer Juristentag

Mittwoch bis Freitag

Ort: Wirtschaftsuniversität Wien Infos und Anmeldung: www.juristentag.at Veranstalter: ÖJT Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

Für Sie gelesen Hübner · Houf (Hrsg) Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater Faszikelwerk in einer Mappe inkl. 14. Lfg. 2015. EUR 159,– ISBN 978-3-214-15919-1

„Das ‚Who is Who‘ der österreichischen Steuerberaterszene hat über 150 ausgefeilte Schriftsatzmuster ausgearbeitet […]“ (Wolfgang Kainz, IWP-Journal 1/2015)

„Das Faszikelwerk […] ist ein Muss für jede Steuerberatungskanzlei.“ (Balazs Esztegar, www.librate.com, 12.4.2015)

„Sämtliche Muster können online als Word-Dokumente heruntergeladen und, angepasst auf den jeweiligen konkreten Fall, in der Praxis sofort angewendet werden.“ (Raiffeisenzeitung 13/2015)

Schon bestellt? Holzinger · Hiesel Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts 4. Auflage 2015. XXIV, 558 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-01082-9 Das Werk gibt auch in vierter Auflage einen wertvollen Überblick über die relevanten Rechtsvorschriften sowie Judikatur rund um sämtliche Verfahrensarten vor dem Höchstgericht: • Normen aktuell auf Stand Februar 2015: maßgebliche Bestimmungen des B-VG, VfGG, Geschäftsordnung des VfGH, inklusive aller letzten Novellen ua zu U-Ausschüssen, „Gesetzesbeschwerde“ und Verwaltungsgerichtsbarkeit • Rechtsprechung in rund 2.500 Leitsätzen auf den Punkt gebracht: sorgfältig gesichtet, thematisch gegliedert und übersichtlich geordnet • Anmerkungen und Literaturverweise in praktischen Maßen

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Schereda Der Stiftungsprüfer 2015. XX, 148 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-01004-1 Dieses Werk behandelt die Besonderheiten des Stiftungsprüfers im Vergleich zum Jahresabschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft. Es bietet Stiftungsprüfern einen umfassenden Überblick darüber, welche zusätzlichen Pflichten sie aufgrund ihrer Organstellung, aber auch aufgrund sonstiger Regelungen des PSG treffen. Behandelt werden: • die Bestellung (inkl Vertragsverhältnis und Unabhängigkeitsregelungen) und die Abberufung des Stiftungsprüfers, • dessen Pflichten im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sowie • dessen Pflichten außerhalb der Jahresabschlussprüfung.

Alexander Reich-Rohrwig Aufklärungspflichten vor Vertragsabschluss 2015. Ca. 1.000 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-03268-5 Auf klärungspflichten sind nicht nur einzelfallbezogen. Durch eine umfassende Analyse der österreichischen, aber auch deutschen Judikatur zeigt der Autor die maßgeblichen Strukturen vorvertraglicher Informationspflichten auf. Neben der Frage, welche Aufklärung die Parteien bei Vertragsabschluss redlicherweise erwarten dürfen, liegt der Fokus weiters darauf, wie sie diese berechtigten Erwartungen durch ihr vorvertragliches Verhalten verändern können. Der Autor entwickelt ein in sich geschlossenes System vorvertraglicher Informationsverantwortlichkeiten beider Vertragsteile. Spezielle Erörterung findet hierbei der Unternehmenskauf in seinen Facetten.

Faudon · Malai · Trenner Bauträger- und Projektentwicklungsbeispiele 3. Auflage 2015. XVI, 188 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-00979-3 Dieses Praxishandbuch vermittelt anhand von 6 Beispielen leicht verständlich die richtige Bewertung von unbebauten Grundstücken: Norbert Neuling, eine erfundene Figur, erlernt Schritt für Schritt bei seinem neuen Arbeitgeber, einem Bauträgerunternehmen, den Beruf des Projektentwicklers. • zahlreiche Abbildungen • viele Rechenbeispiele und Skizzen • ideale Prüfungsvorbereitung

Gartner Wohnrecht 2015 2015. XX, 440 Seiten. Br. Abopreis EUR 32,– (jährlich) Einzelpreis EUR 39,– ISBN 978-3-214-00852-9 • Neuauflage aller wichtigen Wohnrechtsgesetze auf Stand 1. 3. 2015 • Neuerungen des vergangenen Jahres (Novellen, Entscheidungen, Literatur) auf einen Blick: » Gesetzestext mit allen Novellen » Die wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2014 kurz zusammengefasst » Hinweise auf die wohnrechtlich relevanten Beiträge in Fachzeitschriften Für Ihre schnelle Recherche: ausführliche Stichwortverzeichnisse zu jeder Norm! ABGB • BTVG • BauKG • BauRG • EAVG • HeizKG • KSchG • MaklerG • ImmMV • Standesregeln • MRG • RichtWG • WEG • WGG

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Kodek Privatkonkurs 2. Auflage 2015. XXVI, 394 Seiten. Geb. EUR 89,– ISBN 978-3-214-12939-2 Die 2. Auflage behandelt in einem systematischen umfassenden Überblick die Bestimmungen der Privatinsolvenz: • Zuständigkeit, Insolvenzvoraussetzungen • ausgewählte Fragen des materiellen Insolvenzrechts • beim Zahlungsplan Zulässigkeitsvoraussetzungen, Inhaltserfordernisse uvm • beim Abschöpfungsverfahren etwa die Obliegenheiten einschließlich der Auskunftspflicht • die Kosten des Verfahrens

Brugger Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess 2. Auflage 2015. XIV, 112 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-00978-6 Maßgeschneidert für die Praxis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter: • kurz und prägnant gehalten • mit Judikaturhinweisen in Fußnoten, die zusätzliche Anwendungsnuancen aufzeigen • unter Berücksichtigung jahrelanger Erfahrung bei der Rechtsanwaltsanwärterausbildung erstellt Die zweite Auflage wurde um die neueste Judikatur, zusätzliche Praxistipps und ein neues Kapitel zum Parteiantrag auf Normenkontrolle erweitert.

Traar · Pesendorfer · Fritz · Barth Sachwalterrecht und Patientenverfügung 2015. XXX, 686 Seiten. Geb. EUR 92,– ISBN 978-3-214-05390-1 In den letzten 8 Jahren hat sich im Sachwalterschafts- und Patientenverfügungsrecht viel getan. Viele Fragen und praktische Problemstellungen sind geblieben: • • • •

Wie kann ein Mensch die letzte Phase seines Lebens autonom gestalten? Welche Fehler gilt es bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu vermeiden? Welche Selbstbestimmungsrechte bleiben bei Besachwalterung? In welchen Lebensbereichen wirkt sich die Sachwalterschaft aus?

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

Runde Geburtstage im Mai

• Friedrich Hrbek • Armin Kaltenegger • Andreas Kletečka • Martin Koutny • Heinrich Mayrhofer MANZ gratuliert herzlich!

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Jahrestagung ZAS ARBEITS- UND SOZIALRECHT 2015 Donnerstag, 15. Oktober 2015, 9.15 – 16.45 Uhr Wirtschaftskammer Österreich, Saal 2 Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien •

Schwerpunkt Beschäftigungsformen und ihre Abgrenzungsfragen » Teilzeit: wie Sie die häufigsten Fehlerquellen vermeiden » Werkvertrag – Dienstvertrag – freier Dienstvertrag: konkrete Lösungsansätze für Ihre Rechtssicherheit

Judikatur-Update und Neues aus der Gesetzgebung

Fachliche Leitung: Vize-Präs. des OGH Dr. Anton Spenling Dr. Martin Gleitsmann, WKÖ

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P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

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