RECHTaktuell Juni 2015

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[RECHTAKTUELL

Juni 2015

#06

#06

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015 Porträt des Monats Benjamin Twardosz

Zehn Jahre „Recht und Finanzen für Gemeinden“

J UNI 2015]


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Jahrestagung EF-Z FAMILIENRECHT 2015 2024 Mailberg 1 Gesetzgeberische Neuerungen, Judikatur-Update und vertiefende Darstellung wichtiger familienrechtlicher Probleme. Tagungsleitung: HR d OGH Dr. Edwin Gitschthaler

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www.manz.at/rechtsakademie


H AUSMIT TEILU NG]

R ECHTA K T UELL #06 2015

MANZ Verlag er wirbt IMD Informations-, Medien- und Datenverarbeitungsgesellschaft bei webERV, Führender Fachverlag baut sein Angebot Firmenbuch und Grundbuch aus

Die MANZ‘sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH hat rückwirkend zum 1. Mai 2015 die IMD Informations-, Medien- und Datenverarbeitungsgesellschaft mbH erworben. IMD ist ein führend es Dien stleis tung sunt erne hme n in den Bere ichen webE RV, Firm enbu ch, Grundbuch etc. in Österreich. Nach der Übernahme der DatawebDienste von der Telekom Austria im Jahr 2013 baut MANZ sein Angebot in diesem Segm ent weit er aus. Die „MA NZ Infodienste“ umfassen u.a. Firmenbuch, Grundbuch , Gew erbe regis ter und Zent rales Melderegister. „Wir rechnen damit, durch diesen wich tigen Zuka uf unse r Infod ienst eGeschäft um ca. ein Drittel erweitern zu könn en“, so MAN Z-Ge schä ftsfü hreri n Susanne Stein-Pressl, „IMD hat als Pionier in diesem Geschäftsbereich wertvolles Know-how aufgebaut, das wir nun für uns und für unsere Kundinnen und Kunden nutzbar machen.“

DI Diete r Zoub ek, ehem alige r Geschäftsführer von IMD: „Ich freue mich, dass die IMD nun einen prominenten Platz im Portf olio des MAN Z Verla gs gefunden hat.“ MANZ ist in Österreich der mit Abstand größte Fachinformationsanbieter für Recht Wirtschaft Steuer. Unter der Firm enfa rbe MAN Z-Ro t biete t MAN Z 360°-Dienstleistung für alle rechts- und wirts chaf tsbe raten den Beru fe sowi e Geric hte, Behö rden und Univ ersitä ten. Neben dem klassischen Buch- und Zeitschriftenprogramm und der bekannten Buchhandlung investiert MANZ seit den 1980er-Jahren intensiv in Onlineservices. Zuletzt wurde das Angebot der marktführenden Rechtsdatenbank RDB komplett erneuert.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1015 Wien verla Wien 1014 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Bachner-Foregger, StGB ............................................................. 23 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR ...............22 Bydlinski S. · Fritz, GesbR-RG ..................................................... 23 DAG – Österreichische Zeitschrift für das ärztliche Gutachten ....... 10 Eypeltauer · Nemec, Diensterfindungsrecht ................................ 19 Fellner · Nogratnig, RStDG – GOG ............................................. 16 Fischer · Jordan · Lienbacher · Lukas · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wischenbart, Grundverkehrsgesetze .................................................................. 17 Freudhofmeier · Geiger · Nestler · Prucher, Besteuerung von Gemeindemandataren............................................................ 16 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 18 Maier Philipp J., Restrukturierungen im Arbeitsrecht ..................... 9 Mayer · Muzak, B-VG ................................................................... 7 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 19 Pabel (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht ........................ 16 Ratz Eckart, Rechtsmittel gegen Urteile....................................... 17 Riegler · Koizar, NÖ BauO ............................................................ 6 Steiner · Janković, UGB vs IFRS – Der Jahresabschluss im Vergleich ...23 Steiner · Webernig, Das RechnungslegungsÄnderungsgesetz 2014 ................................................................. 23 Stranzinger · Hofer · Kovacs, Rechnungslegung und Finanzierung von Krankenanstalten .............................................. 18 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbHG....18 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 19

Twardosz, GebG............................................................................ 8 Urnik · Schuschnig, Investitionsmanagement, Finanzmanagement, Bilanzanalyse ............................................... 20 Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland .....17 Würth · Zingher · Kovanyi, Miet- und Wohnrecht......................... 5

rdb.at – wo MANZ findet RDB Rechtsdatenbank........................................................ 14 – 15

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Benjamin Twardosz......................................... 11 Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015 ................................... 12 Gute Laune beim Wiener Kommentar-Abend ................................. 12 MANZ am 19. Österreichischen Juristentag ................................... 13 Zehn Jahre „Recht und Finanzen für Gemeinden“ .......................... 13 Wir gratulieren ... ........................................................................ 13 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 20 Autorengespräch: Be Boss – Gute Redner verdienen viel Geld! ...... 21 Runde Geburtstage im Juni ........................................................... 21 Für Sie gelesen ............................................................................. 22

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

w w w. m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Mit der Wohnrechtsnovelle 2015! §3

MRG

Heiztherme,

Gemeinschaftsanlagen,

öffentlichrechtliche Verpflichtung,

energiesparende Maßnahmen,

Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung.

Erhaltung

um einen zu vermietenden Mietgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben; 2 a. die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind; 3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen, wie im besonderen von zentralen Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu errichten; 4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine Kanalisierung, die Installation von geeigneten Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs; 5. die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen; 6. bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1 a zulässigen Vereinbarung die Installation und die Miete von technisch geeigneten Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser Bestimmung.

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Neueste Entscheidungen

Mit Wohnrechtsnovelle 2015

Neuer Teil zu maßgeblichen Bestimmungen des KSchG

Erhaltung

MRG

§3

des KSchG widersprechen und aus diesem Grunde unwirksam sind (s dazu Teil I.B).

III. Begriff und Umfang der „Erhaltungsarbeiten“ Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist in § 3 6 Abs 2 (iVm der Einfügung der Beseitigung erheblicher Gesundheitsgefahren in Abs 1) taxativ aufgezählt; die Aufzählung umfasst allgemeine Teile des Hauses einschließlich Gemeinschaftsanlagen (Z 1 und 3 – s Rz 9 – 13), eine auf „ernste Schäden des Hauses“ (s Rz 14) und (seit der WRN 2006) Beseitigung von aus dem Objekt ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren (Rz 15) sowie (seit der WRN 2015) auf Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten (Rz 15/1) und die Brauchbarmachung von Mietgegenständen vor deren Vermietung (Rz 16) eingeschränkte Erhaltung (des Inneren) der Mietgegenstände (Z 2 und Z 2 a), aber auch Maßnahmen, die in Wahrheit nicht Erhaltung sind, sondern nur ganz oder zT als solche (vor allem im Gegensatz zu Verbesserungen) behandelt werden: einerseits Neueinführungen und Umgestaltungen kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (Z 4 – s Rz 17), andererseits unter bestimmten Voraussetzungen Energiesparmaßnahmen (Z 5 – s Rz 18) und (seit der WRN 1999) die Anbringung von Verbrauchsmessgeräten (Z 6 – Rz 19). Die jeweiligen Arbeiten umfassen auch Vorbereitungs- und Folgearbeiten (5 Ob 83/06 a MietSlg 58.215; ausdrücklich auch ErläutRV zur WRN 2006), also die damit verbundenen vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten, soferne sie als adäquat, sohin notwendig oder zumindest zweckmäßig erachtet werden können (5 Ob 238/08 y MietSlg 60.231 [Färbelung der gesamten Fassade als adäquate Folgearbeit nach Behebung einer Vielzahl von kleinen Schäden]; 5 Ob 113/10 v immolex 2012/105 [Prader] = MietSlg 62.237 [Räumung des Objektes von Fahrnissen und deren Wiedereinbringung in das Objekt]). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten immer auch die Beseitigung der (hier in der Bauweise des Hauses begründeten) Schadensursachen bewirkt werden müssen (5 Ob 148/12 v immolex 2013/20 [Pfiel] = MietSlg 64.262; 5 Ob 60/14 f); es ist zu 75

Miet- und Wohnrecht Band I und Band II 23 . Auf l a g e Autor en: Wür t h · Zing h er · Kova nyi

Band I des Kurzkommentars zum Miet- und Wohnrecht enthält in gewohnter Qualität: • Mietrechtsgesetz, • maßgebliche Bestimmungen des KSchG, • Richtwertgesetz, • sonstige bestandrechtliche Vorschriften, • Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sowie • den im Wohnrecht anzuwendenden Teil des Außerstreitgesetzes und der ZPO. Band II enthält in gewohnter Qualität: • Wohnungseigentumsgesetz, • Bauträgervertragsgesetz, • Heizkostenabrechnungsgesetz und • Maklerrecht mit FAGG und EAVG.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 015

Eine ausführliche Kommentierung unter Einarbeitung neuester Rechtsprechung und der maßgeblichen Literatur ist das Markenzeichen dieses Standardwerks. Die Autoren Hofrat des VwGH iR Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth ist Autor zahlreicher Publikationen zum Miet- und Wohnrecht. Dr. Madeleine Zingher ist Rechtsanwältin in Wien. Dr. Peter Kovanyi ist Richter am LG für ZRS Wien. Dr. Ingmar Etzersdorfer ist Rechtsanwalt in Mödling.

Band I, 23. Auflage 2015. XXXIV, 1.142 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-13329-0 Band II, 23. Auflage erscheint im Juni 2015. Ca. XXXVI, 630 Seiten. Geb. EUR 84,– ISBN 978-3-214-13330-6 Preis für beide Bände: EUR 208,– ISBN 978-3-214-13331-3

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[TOPTITEL DES MONATS

Neue Rechtslage zum 1. 2. 2015! BO § 1

Geltungsbereich

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 (2012); Baurecht, in Raschauer, Besonderes Verwaltungsrecht4 (2001); Rath-Kathrein, Baurecht, in Rath-Kathrein/Weber (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht8 (2013); Strejcek, Baurecht, in Hammer ua (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht (2012); Tolar, Baurecht, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/2 (2012).

I. Baurecht A) Allgemeines Geltungsbereich reich.

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederöster-

(2) Durch dieses Gesetz werden 1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen) sowie 2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht), nicht berührt. (3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen: 1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen; 2. landwirtschaftliche Bringungsanlagen (§ 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620); 3. unterirdische Wasserver- und -entsorgungsanlagen (z. B. Rohrleitungen, Schächte) sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, soweit es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen handelt; 4. elektrische Leitungsanlagen, ausgenommen Gebäude, (§ 2 des NÖ Starkstromwegegesetzes, LGBl. 7810), Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (§ 2 Abs. 1 Z 22 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005, LGBl. 7800), soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sowie Gas-, Erdöl- und Fernwärmeleitungen; 5. Straßenbauwerke des Landes und der Gemeinden; 6. bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben. IdF LGBl 2015/1.

Neue Rechtslage!

Schrifttum: Attlmayr/Bellina-Freimuth, Zur kompetenzrechtlichen Beurteilung der Zuständigkeit des Inverkehrbringens von Bauprodukten, bbl

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© MANZ pk

1 – 311 27. 4. 2015 {werke}NÖ BauO_Liehr-Riegler_MKK/3.Aufl/3B2/Fahne/NoeBauO_Kern_Teil_I_NÖBAU_3. Aufl_2015

NÖ BauO NÖ Bauordnung 2014, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 3 . Au f l a g e Autor en: Rieg ler · Koiza r

Übersichtlich und kompakt enthält dieser Kurzkommentar • die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 samt Materialien, wichtiger Judikatur und Anmerkungen, • die NÖ BautechnikV 2014 samt OIB-Richtlinien, • weitere Durchführungsverordnungen und wichtige baurechtliche Nebenbestimmungen.

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Die Autoren Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und seit mehr als 15 Jahren Lehrbeauftragter an der TU Wien. MMag. Dr. Wolfgang Koizar ist Mitarbeiter im Verfassungsdienst beim Amt der NÖ Landesregierung. 3. Auflage 2015. Ca. XIV, 750 Seiten. Geb. Ca. EUR 128,– ISBN 978-3-214-02427-7

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Kompakt gebündelt, treffsicher kommentiert. Art 130 B-VG

B

I.2. Abs 1 Z 1 schließt – auch unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien (1618 BlgNR 24. GP 4) – aus, dass durch Gesetz andere aufsteigende Rechtsmittel gegen Bescheide vorgesehen werden (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 6 zu Art 130 B-VG). Von den genannten Fällen (I.1.) abgesehen sind alle Bescheide, gleichgültig ob sie prozessualen oder materiellrechtlichen Inhalt haben, mit Beschwerde an das zuständige VwG (Art 131 B-VG) anfechtbar. Zulässig sind amtswegige Befugnisse zur Abänderung von Bescheiden, nicht aufsteigende Rechtsmittel (§ 57 AVG, § 49 VStG) sowie Beschwerdevorentscheidungen (§ 14 VwGVG). I.3. Maßstab der Bescheidprüfung durch das VwG ist die Rechtmäßigkeit; je nach Beschwerdeart (Art 132 B-VG) ist die subjektive oder die objektive Rechtswidrigkeit Prozessgegenstand. Zu prüfen ist die behauptete Rechtswidrigkeit (§§ 9, 27 VwGVG); eine Bindung an die Gründe besteht verfassungsgesetzlich nicht (§ 27 VwGVG; siehe genauer Wiederin, ÖJZ 2014, 25; Storr, ZVR 2013, 246). I.4. Abs 1 Z 2 normiert die sogenannte „Maßnahmenbeschwerde“; mit einer solchen kann die Verletzung subjektiver Rechte (Art 132 Abs 2 B-VG) durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geltend gemacht werden. Solche Akte werden auch als faktische Amtshandlung bezeichnet (zum Begriff: VfSlg 18.366, 18.404, 18.836; Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Rz 607 f; Mayer, FS Walter [1991] 463). Eine solche Maßnahmenbeschwerde ist in allen Angelegenheiten zulässig, soferne nicht der zuständige Gesetzgeber gem Art 94 Abs 2 B-VG einen Instanzenzug an ein Gericht vorgesehen hat (vgl zB § 106 StPO). I.5. Die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht setzt voraus, dass eine Verwaltungsbehörde rechtlich verpflichtet war, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden; zur Entscheidungspflicht siehe § 34 VwGVG. Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Verwaltungsbehörde innerhalb dieser Frist nicht entschieden hat. Ob und inwieweit ein Verschulden der Behörde für eine Verletzung der Entscheidungspflicht relevant ist, ist nach den Vorschriften zu beurteilen, die die Entscheidungspflicht begründen. Die im Abs 1 Z 3 normierte Säumnisbeschwerde ist ein Rechtsmittel zum Schutz subjektiver Rechte (Art 132 Abs 3 B-VG); zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher 445

Jüngste Entscheidungen eingeflossen

Kommentierung des Neuen in bewährter Prägnanz

§ 71 VwGG

Vw

3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof § 71. Im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG sind die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, sinngemäß anzuwenden. IdF BGBl I 2013/33. Lit: Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589; Köhler, Neues im VwGH-Verfahren, ecolex 2013, 499; Gruber, Einige Problempunkte des VwGG nach seiner Anpassung an die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2014, 18; Mayrhofer/ Metzler, Das Verfahrensrecht des VwGH, in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch 453 (549 ff).

Die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen VwG oder zwischen einem VwG und dem VwGH gem Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG wurde durch die B-VG-Nov BGBl I 2012/51 geschaffen. Sie orientiert sich am Vorbild der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wo § 47 Abs 1 JN eine entsprechende Entscheidung des übergeordneten höheren Gerichts vorsieht. Zur Entscheidung solcher Kompetenzkonflikte ist in allen übrigen Fällen (insb zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten) gem Art 138 B-VG der VfGH berufen. Dementsprechend sind auch die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG als einschlägige Bestimmungen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens kraft Verweisung in § 71 VwGG sinngemäß anzuwenden. Mangels Nennung in § 24 Abs 2 VwGG besteht für Anträge in Kompetenzfeststellungsverfahren keine Anwaltspflicht (Gruber, ZVG 2014, 22). Das Kompetenzkonfliktverfahren betrifft positive und negative Kompetenzkonflikte zwischen den VwG bzw zwischen diesen und dem VwGH selbst. Negative Kompetenzkonflikte zwischen VwG erfordern Zurückweisungsbeschlüsse beider VwG (VwGH 18. 2. 2015, Ko 2015/03/0001). 1037

B-VG – Bundes-Verfassungsrecht 5 . Auf l a g e Autor en: M a yer · M uza k

Der Standardkommentar zum Bundes-Verfassungsrecht erscheint in 5. Auflage und schließt wieder sämtliche Lücken. Allein das B-VG wurde seit der Vorauflage 23 Mal novelliert, darunter weitreichende Maßnahmen wie die Haushaltsrechtsreform 2008, die Sicherheitsbehördenneustrukturierung 2012 oder zuletzt die VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle. Es erwartet Sie: Kommentierung von B-VG, F-VG, StGG, PersFrG, MRK, VfGG und VwGG • absolut präzise, eingängig und ohne Umschweife, • gespickt mit wegweisender Judikatur, sorgfältig aufgearbeitet und ausgewertet, sowie • weiterführende Literatur.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 015

Ein Standardwerk der österreichischen Rechtsliteratur in gewohnter Höchstform – mit schöpferischer Verstärkung!

5. Auflage 2015. XXVI, 1.194 Seiten. Geb. EUR 164,– ISBN 978-3-214-15033-4

Die Autoren em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer lehrte Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien und ist nunmehr als Berater einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien.

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[TOPTITEL DES MONATS

11 Novellen seit der Vorauflage

Neuauflage des „Gaierrs“ Kommenta Tipps zur Gebührenvermeidung

Komplette Neubearbeitung des § 16

GebG – Gebührengesetz 6 . Au f l a g e Autor : Twa rdosz

Der zentrale Kommentar zum Gebührenrecht wurde von einem neuen wissenschaftlich ausgewiesenen Autor übernommen, vollständig überarbeitet und inhaltlich stark erweitert. Er richtet sich auch weiterhin an den praktischen Anwender und bietet somit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Richtern und Mitarbeitern der Finanzverwaltung eine fundierte Kommentierung des österreichischen Gebührengesetzes.

• Die bewährte Illustration durch Beispiele, Tabellen und Grafiken wurde in der Neuauflage beibehalten und wo nötig ergänzt und aktualisiert. • Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur der letzten 5 Jahre wurden berücksichtigt. • Zahlreiche praktische Grundsatz- und Zweifelsfragen wurden systematisch neu aufgearbeitet und geordnet.

Der Autor MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M., ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei WOLF THEISS. 6. Auflage 2015. Ca. 620 Seiten. Ln. Ca. EUR 158,– Subskriptionspreis bis 31. August 2015 EUR 138,– ISBN 978-3-214-04162-5 Online-Version: www.manz.at/gebg-on

Ein in der Praxis bewährtes Standardwerk steht somit wieder auf dem Stand 1. 5. 2015 und mit zahlreichen Ergänzungen zur Verfügung.

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w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Restrukturierungsmaßnahmen fehlerfrei gestalten I. Der Betriebsübergang

Nur unter diesen Gegebenheiten gilt der Grundsatz der Tarifeinheit und damit nur ein Kollektivvertrag (in diesem Fall: der Erwerber-Kollektivvertrag).

Beispiele erleichtern das Verständnis

Beispiel: Ein Handelsunternehmen erwirbt einen vormals organisatorisch selbständigen Restaurantbetrieb. Für die Mitarbeiter des Restaurantbetriebs hat vor dem Betriebsübergang der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe gegolten. Der Restaurantbetrieb wird zwar aufrechterhalten, aber im Zuge des Erwerbs in das Handelsunternehmen organisatorisch derart eingegliedert, dass eine Abgrenzung in Haupt- und Nebenbetriebe oder in Betriebsabteilungen nicht möglich ist. Falls der Handelsbereich für den so gebildeten „Mischbetrieb“ den maßgeblichen wirtschaftlichen Bereich darstellt, ist für alle Mitarbeiter nach dem Betriebsübergang der Handels-Kollektivvertrag anwendbar.

Neu! 156

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Auch wenn der Veräußerer-Betrieb im Zuge des Betriebsübergangs in den ErwerberBetrieb derart aufgenommen wird, dass der aufnehmende Erwerber-Betrieb seine unternehmerische Identität behält und die unternehmerische Ausrichtung des aufgenommenen I. Der Betriebsübergang Veräußerer-Betriebs vollständig an die unternehmerische Ausrichtung Betriebs angeglichen wird, kann ein Kollektivvertragswechsel stattfinden, und zwar iSd § 8 für die übergehenden Arbeitnehmer auf individualrechtlicher Basis weiterwirken. Es Z 1 ArbVG zum Erwerber-Kollektivvertrag. kommt auch hier zu einer vollständigen Ablösung des Veräußerer-Kollektivvertrags durch den Erwerber-Kollektivvertrag.235) Beispiel: 186 Kommt es infolge des Betriebsübergangs zu einem Wegfall der kollektivvertraglich Ein Automobilhandelsunternehmen erwirbt im Weg eines „Asset Deals“ die für dievorgesehenen Betriebspensionszusage, so besteht für die vom Betriebsübergang betrofProduktion von Automobilkomponenten zuständige Sparte eines Zulieferunterneh-fenen Arbeitnehmer gem § 5 Abs 2 AVRAG ein Anspruch auf Abfindung der bisher ermens. Nach dem Erwerb wird diese Sparte in das Automobilhandelsunternehmenworbenen Anwartschaften als Unverfallbarkeitsbetrag iSd BPG. Die Arbeitnehmer haben betriebsorganisatorisch eingegliedert und derart umstrukturiert, dass von der Produk-die Möglichkeit, über den Abfindungsbetrag iSd BPG zu verfügen (vorausgesetzt, dass die tion von Automobilkomponenten vollständig auf den Vertrieb von Automobilen um-betriebspensionsrechtlich vorgesehene Wartezeit und dergleichen erfüllt sind) oder die gestellt wird. Die für diese Sparte vormals erforderliche Gewerbeberechtigung für dieAuszahlung des Betrags zu verlangen (vgl § 5 Abs 3 AVRAG). Zur Berechnung des AbErzeugung von Metallkomponenten für die Automobilindustrie ist infolgedessen nichtfindungsbetrags sind die unter Rz 179 beschriebenen Grundsätze heranzuziehen. mehr notwendig, die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Maschinen und Metallwaren der Wirtschaftskammer ist daher nicht mehr gegeben. Folglich ist für die übergehenden L. Haftung von Veräußerer und Erwerber Mitarbeiter dieser Sparte der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie (in der für den Fachverband Maschinen- und Metallwarenindustrie geltenden Fassung) nicht 1. Allgemeines mehr anwendbar. Künftig gilt für alle Mitarbeiter, einschließlich der übernommenen Mitarbeiter, der beim Automobilhandelsunternehmen anwendbare Handels-KollektivBei Betriebsübergängen iSd § 3 AVRAG regelt § 6 AVRAG die Haftung von Veräußerer 187 vertrag. und Erwerber für Arbeitnehmeransprüche. Geregelt wird in dieser Bestimmung die Haftung gegenüber den Arbeitnehmern und nicht das Haftungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Veräußerer und der Erwerber für Darüber hinaus ist der Fall denkbar, dass der Erwerber-Betrieb und der Veräußererarbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Betrieb im Zuge des Betriebsübergangs derart miteinander verschmolzen Betriebsübergangs „begründet“ wurden (sog „Altschulden“), gegenüber dem Arbeitdaraus ein neuer Betrieb mit einer neuen, bisher weder vom Veräußerer noch vom Erwernehmer solidarisch haften, wobei die Haftung des Erwerbers durch die Anwendung des ber verfolgten wirtschaftlichen Ausrichtung entsteht. Für diesen Betrieb richtet sich dann § 1409 ABGB eingeschränkt wird. Für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zum die Kollektivvertragszugehörigkeit wiederum nach § 8 Z 1 ArbVG. In weiterer Folge ist also Erwerber (sog „Neuschulden“) haftet grundsätzlich nur der Erwerber. Zur Bestimmung der sich nach der Zugehörigkeit des Erwerbers zu einer kollektivvertragsfähigen Arbeitder Haftung des Erwerbers und Veräußerers muss daher im Einzelfall festgestellt werden, geberorganisation richtende Kollektivvertrag anwendbar. In dieser Konstellation kommt es ob es sich bei den in Frage stehenden arbeitsrechtlichen Ansprüchen der betriebsübergangsbetroffenen Arbeitnehmer um Altschulden oder Neuschulden handelt. 46

!

Praxistipp: Eine Haftungsaufteilung zwischen Erwerber und Veräußerer wird häufig in dem zwischen diesen abgeschlossenen Grundgeschäft (zB Kaufvertrag) vorgenommen, wobei die Parteien die gesetzlich bestehenden Haftungsbestimmungen im Regelfall als Basis heranziehen und darauf aufbauend eine Vertragskonstruktion wählen, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

2. Bestimmung von „Altschulden“ und „Neuschulden“

Mit vielen Praxistipps!

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Bei Altschulden handelt es sich grundsätzlich um Verbindlichkeiten, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs begründet wurden und auch danach weiterbestehen, bei Neuschulden um solche, die nach dem Betriebsübergang begründet wurden. Unter der „Begründung“ wird grundsätzlich der Erwerb des jeweiligen Anspruchs dem Grunde nach

235)

OGH 9 ObA 123/09 t infas 2010, A 46; 9 ObA 127/06 a infas 2007, A 63.

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Restrukturierungen im Arbeitsrecht Au t o r : P hil ip p J . Maie r

Bei unternehmerischen Neuausrichtungen ist Klarheit über deren arbeitsrechtliche Machbarkeit gefragt. Dieses Werk zeigt, worauf es bei Restrukturierungsmaßnahmen aus arbeitsrechtlicher Sicht ankommt. Es enthält Handlungsanleitungen aus der Praxis und Muster-Dokumente, die eine erfolgreiche Umsetzung von Restrukturierungsvorhaben erleichtern. Schwerpunkte: • Betriebsübergang und Folgen für den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Kollektivvertrag • Konsequenzen von Betriebsänderungen (Schließung, Verschmelzung, Verlegung etc) • Auflösung von Dienstverhältnissen

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 015

• Alternativen zum Personalabbau (flexible Arbeitszeiten, Karenz, Versetzung, Leistungskürzungen etc) • Informations- und Beratungspflichten des Unternehmens • Mitwirkungsrechte des Betriebsrats • Sozialplan (Inhalt, Abschlussvoraussetzungen, Erzwingbarkeit, Kosten) • Retention-Modelle • Harmonisierung von Arbeitsbedingungen

Der Autor Dr. Philipp Maier, LL.M. (UCL) ist Rechtsanwalt und Partner einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Wien. Er ist Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen und auf Unternehmensrestrukturierungen spezialisiert. 2015. Ca. 320 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-01926-6

Mit vielen Mustern: Sozialplan mit Kalkulationsmodellen, Step-Plan zum Personalabbau, Informationsschreiben an Betriebsrat, Auflösungsvereinbarung etc

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ÄRZTLICHE GUTACHTEN Ausgewählte Schwerpunkte 2015: Alles zum Themenkomplex „Leistungsbeurteilung, Möglichkeiten und Grenzen der Rehabilitation“ • Das für Gutachter prominente Thema „Burnout“ • Aktuelle Rechtsprechung, fokussiert auf gutachterlich Relevantes

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Menschen, die die Dinge des Lebens grundsätzlich unaufgeregt angehen. Einer von ihnen ist Benjamin Twardosz. Als Anwalt steht ihm sein stoischer Charakter gut zu Gesicht. „Wir haben in Europa etwa 250 Juristen, davon 60 Partner“, sagt er. Wolf Theiss am Wiener Schubertring hat deshalb auch einen eigenen Mitarbeiter für Public Relations. Den hat Twardosz gleich mitgebracht. Geheimnisse habe er eh nicht, sagt er. Der 1980 geborene Wiener trägt einen blauen Anzug, sein Vollbart lässt ihn eine Spur älter wirken, als er tatsächlich ist. Dabei war er eigentlich immer der Jüngste. In der Familie wuchs er als Nachzügler im 14. Bezirk auf. Sein Großvater, ehemals Vizepräsident von Rapid, und sein Vater waren Textilunternehmer. Als sich das Geschäft nicht mehr rentierte, sattelte sein Vater auf Steuerberater um und zog eine gut gehende Kanzlei hoch, die heute Twardosz’ Brüder führen. Einer Familientradition folgend besuchte der jüngste Bruder das Schottengymnasium. „Ich bin eigentlich nicht gerne in die Schule gegangen, hatte aber trotzdem lauter Einser und das, obwohl meine Eltern gute Noten nie verlangt haben“, sagt er verwundert. Nur Mathematik lag ihm nicht, da hatte er manchmal Dreier. Nach der Matura 1998 entschied er sich dann – anders als seine Brüder –, nicht Jus, sondern Betriebswirtschaft an der WU Wien zu studieren. „Aus reinem Interesse habe ich dann die Einführungsprüfung in Jus gemacht, weil viele meiner Freunde sagten, dass die so schwer sei“, erinnert er sich; er fiel auch prompt durch. Trotzdem hatte Twardosz erkannt, dass ihm die Juristerei mehr gefiel als Verkauf, Logistik oder Marketing. Beim zweiten Anlauf schaffte er die Einstiegshürde, beendete sein WU-Studium und war 2003 auch mit Jus fertig. Es war anlässlich eines Dissertantenseminars, dass Werner Doralt die analytischen Fähigkeiten seines Studenten entdeckte und ihn an den Steuersenat des Verwaltungsgerichtshofes empfahl. Dort absolvierte Twardosz sein Gerichtsjahr. „Bei Anton Mairinger habe ich gelernt, was juristisches Arbeiten in der Praxis bedeutet“, sagt er. Schriftsätze gehen ihm seit damals leicht von der Hand. Parallel dazu absolvierte er die Prüfung zum Steuerberater. „Das war das Schwierigste, was ich je gemacht habe“, sagt er. 2006 hatte er seine Dissertation in der Tasche und suchte eine neue Herausforderung. Auf der Recruiter’s Night am Wiener Juridicum wurde

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er von Dorda Brugger Jordis angeheuert. „Das Steuerrecht blieb ein bisschen auf der Strecke, dafür lernte ich alles über Mergers & Acquisitions“, erzählt er und nennt es rückblickend „eine spannende Zeit“. Was ihm noch fehlte, war die Anwaltsprüfung. Bei der Vorbereitung darauf flatterte ihm ein Angebot von Wolf Theiss ins Haus, wo man ihn explizit für Steuerrecht engagieren wollte. Er nutzte die Chance. Seit 2009 hat er auch bei Wolf Theiss sämtliche Hürden genommen, ist seit 2012 Partner und berät Klienten in Steuerverfahren, auch Strafverfahren. „Die meisten Mandanten werden entweder zu Unrecht beschuldigt oder machen Selbstanzeige“, sagt er und ist für „Steuerehrlichkeit“. Als er von MANZ gefragt wurde, ob er beim Kommentar zum Finanzstrafrecht mitarbeiten will, sagte er zu, weil „ich mir die interessantesten Paragrafen aussuchen durfte“. Ein wenig später wurde er von Richard Gaier gebeten, seine Nachfolge als Autor des Kommentars zum Gebührengesetz anzutreten. „Es hat mich überrascht, aber bei Gebühren kennen sich Anwälte gut aus und für mich war es eine Ehre, einen ganzen Kommentar fortführen zu dürfen“, sagt er. Stoisch hält es Benjamin Twardosz auch privat. Wenn den notorisch pünktlichen Autor keine Abgabetermine daran hindern, trainiert er zwei bis drei Mal pro Woche im Fitnessstudio. „Weil ich es brauche“, sagt er. Er wohnt gerne im ersten Bezirk, geht am liebsten zu Fuß in die Kanzlei.

© Privat

Mit gebührender Ruhe Benjamin Twardosz

BENJAMIN T WARDOSZ

ist Anwalt und Kommentator für MANZ. Sein Spezialgebiet ist Steuerrecht.

„Die meisten Mandanten werden entweder zu Unrecht beschuldigt oder machen Selbstanzeige“ Eine halbe Stunde pro Tag lernt er Schwedisch. „Warum, weiß ich gar nicht so genau, aber es gefällt mir“, lacht er und nennt es ein Hobby ohne Zweck. Es hilft ihm beim Abschalten. Dabei macht er nicht den Eindruck, als ob er Pausen dringend nötig hätte. „Doch, die brauche ich schon“, sagt er. Ein oder zwei Wochen im Jahr verbringt er in den Bergen und macht Urlaub von dem, was er beruflich so gerne macht, „dem logischen Argumentieren in gut formulierten Sätzen.“ Im Hochgebirge muss er es nicht, und „das ist schön“. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015

Die Referentinnen und Referenten der Jahrestagung Verbraucher und Recht 2015 im Wiener Juridicum

Im Kernbereich des Verbraucherrechts ist seit 2014 kein Stein auf dem anderen geblieben. Nach dem erfolgreichen Start der „Zeitschrift für Verbraucherrecht“ (VbR) im Jahr 2013 Grund genug, einen Schritt weiter zu gehen:

Am 5. Mai fand unter der Leitung von Petra Leupold (VKI) im Wiener Juridicum zum ersten Mal die Jahrestagung „Verbraucher & Recht“ statt. Nach der Begrüßung durch Vizedekan Friedrich Rüffler eröffneten Beate

Blaschek vom Sozialministerium – Sektion für Konsumentenpolitik und Irmgard Griss (Leiterin der Schlichtungsstelle für Verbraucherrechte) die Tagung. Die mehr als 50 Besucher der Veranstaltungen waren begeistert von dem hochkarätigen internationalen Referententeam (Petra Buck-Heeb, Universität Hannover; Wilma Dehn, OGH; Beate Gsell, LMU München; Kirstin Grüblinger, Sozialministerium – Sektion für Konsumentenpolitik; Alexander Klauser, bkp-Rechtsanwälte, Wien; Georg Kodek, WU Wien/OGH; Florian Schuhmacher, WU Wien; Christiane Wendehorst, Universität Wien) und der gelungenen Zusammenstellung der Themen. Ein höchst erfolgreicher Auftakt der MANZ Rechtsakademie für die Tagungsreihe zum Verbraucherrecht – der VbR-Tag 2016 wird bereits geplant!

Gute Laune beim Wiener Kommentar-Abend Am 11. Mai fand heuer bereits zum siebenten Mal der „Wiener Kommentar-Abend“ statt – ein Dankeschön an die Autorinnen und Autoren für die Arbeit an den mittlerweile zwölf bändigen Wiener Kommentaren zum StGB und zur StPO, für die fortwährend hohe fachliche Qualität ihrer Kommentierung und die fundierte wissenschaftliche Auf bereitung bei dennoch großer Praxisnähe. Gefeiert wurde gemeinsam mit ausgezeichneten Wiener Schmankerln in einer der traditionsreichsten Gaststätten im Herzen der Wiener Innenstadt. In gemütlicher Atmosphäre und bei fachlichen wie freundschaftlichen Gesprächen unterhielten sich alle bis spät am Abend blendend und ließen den über viele Jahre bei der Kommentar-Arbeit gewachsenen Teamgeist hochleben.

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Über das Kommen von Alexander Bauer, Manfred Burgstaller, Ernst Eugen Fabrizy, Christoph Grabenwarter, Gerhard Hafner, Frank Höpfel, Robert Jerabek, Roland Kier, Georg Kodek, Eva Marek, Andreas Natterer, Hagen Nordmeyer, Thomas Philipp, Franz Plöchl, Walter Presslauer, Michael Rami, Eckart Ratz, Günther Rebisant, Susanne Reindl-Krauskopf, Farsam Salimi, Hans MANZ-GF Susanne Stein-Pressl mit Generalprokurator i.R . WalValentin Schroll, Stefan ter Presslauer und OGH-Präsident Eckar t Ratz Schumann, Wilfried Seidl, Richard Soyer, Anton Spenling, Martin Stein-Pressl, Wolfgang Pichler, Hemma Stricker, Alexander Tipold, Fritz Zeder Korinek und Franziska Koberwein vom und Peter Zöchbauer freuten sich Susanne Verlag MANZ.

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MANZ · INTERN]

MANZ am 19. Österreichischen Juristentag Zum 19. Mal fand heuer von 7. bis 9. Mai der Österreichische Juristentag (ÖJT) statt. Mehr als 400 Juristinnen und Juristen nahmen an der hochkarätig besetzten Tagung teil, die dieses Jahr an der Wirtschaftsuniversität Wien veranstaltet wurde. Wie auch die letzten Male wurde die Buchausstellung vom Verlag MANZ organisiert und von den Besuchern im Forum des Learning & Library Centers stark frequentiert. Insgesamt 23 deutschsprachige Verlage präsentierten dort ihre Titel aus den Bereichen Recht, Steuer und Wirtschaft. Buchausstellung am 19. Österreichischen Juristentag

Zehn Jahre „Recht und Finanzen für Gemeinden“ Das zehnjährige Bestehen der „Zeitschrift Recht und Finanzen für Gemeinden“ (RFG) lieferte am 6. Mai den Anlass für ein gemeinsames Abendessen der Herausgeber, der Schriftleitung und der Redaktion mit dem Verlag im traditionellen Wiener Restaurant „Zum weißen Rauchfangkehrer“. Verlagsleiter Wolfgang Pichler bedankte sich für das beständige Engagement und die intensive Zusammenarbeit der Kooperationspartner, die nicht als selbstverständlich anzusehen sei. Gemeindebundpräsident Helmut Mödlhammer betonte in seiner Antwort, dass sich die RFG zum wichtigsten Medium für die wissenschaftliche – und dennoch verständliche – Auf bereitung gemeinderechtlicher Themen entwickelt habe.

Wir gratulieren …

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 015

Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer, Generalsekretär Walter

Jahresabo 2015: EUR 140,–

Leiss (r.) und MANZ-Verlagsleiter Wolfgang Pichler (l.)

(4 Hefte inkl. Versand im Inland) RFG zum Kennenlernen: 2 Hefte zum Preis von nur EUR 20,–

• Michael Enzinger zur Wahl zum Präsidenten der RAK Wien

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Die gesamte Kommentierung eines Paragraphen: Die übersichtliche Navigation im linken Bereich des Dokuments dient als praktische Orientierungshilfe. Via Kommentierungsübersicht gelangen Sie direkt zur gewünschten Stelle.

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Den Überblick bewahren. Das Inhaltsverzeichnis enthält eine Gliederung des Werks nach Paragraphen oder Kapitel sowie das Vorwort, Stichwortverzeichnis und sonstige Verzeichnisse. Nähere Informationen zum Online-Werk finden Sie unter Quelleninformationen. Mit dem RDB-Versionierungsservice sind Sie jederzeit über die jeweiligen Fassungen der Kommentierung informiert.

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Das österreichische Gemeinderecht mit Aktualisierung der Teile 8 und 16 Herausgeberin: Pabel

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Das ideale Nachschlagewerk für sämtliche Fragen, die in der Gemeindeverwaltung auftauchen können, erleichtert die praktische Arbeit durch: • Tabellen, Checklisten, Übersichten: für den schnellen Überblick • Rechtsquellen zu jedem Thema: Orientierung in der Fülle von Bundes- und Landesrecht • Gemeindeordnungen und Stadtstatute: genaues Eingehen auf die Besonderheiten

• Judikatur und Literatur: zur Gänze ausgewertet • gebündelte Kompetenz: 15 Experten aus der kommunalen Praxis und aus der Wissenschaft Jetzt aktualisiert: • Teil 8: Einrichtungen der direkten Demokratie in den Gemeinden (Peter Oberndorfer/Katharina Pabel) • Teil 16: Gebarungskontrolle (Johannes Hengstschläger)

Die Herausgeberin: Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel ist Vorstand des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre und Leiterin der Abteilung für Rechtsschutz und Verwaltungskontrolle der Johannes Kepler Universität Linz.

RStDG – GOG erscheint im Juli

4. Auflage erscheint im Juli 2015. Ca. 1.400 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-02551-9

und wichtige Nebengesetze 4. Auf lage Autoren: Fellner · Nogratnig Die Kenntnis des Dienst- und Organisationsrechts ist für das Justizpersonal grundlegende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. Richter und Richteramtsanwärter, Staatsanwälte und Rechtspraktikanten haben dabei eine Fülle von Vorschriften aus unterschiedlichen Normen zu beachten. Dieser Kurzkommentar vereint sämtliche dieser relevanten Regelungen, ua das • RStDG, • StAG, • OGHG • GOG, • RPG und

sowie verfassungsrechtliche Grundlagen, Berufsprüfungsrecht, Ernennungsrecht, Verfahrensrecht (DVG, DVV, DVPV), maßgebliche Erlässe und Formblätter. In tiefgehenden Anmerkungen klären die Autoren Auslegungsfragen und zeigen Verknüpfungen auf, wegweisende Judikatur immer im Blick.

Die Autoren: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im BMJ; Mag. Gerhard Nogratnig LL.M ist Leiter der Abteilung Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte und stellvertretender Sektionsleiter im BMJ.

Besteuerung von Gemeindemandataren Schriftenreihe RFG Band 02/2015 Autoren: Freudhofmeier · Geiger · Nest ler · Prucher Dieser Band gibt einen Überblick über die Systematik des Steuer- und Sozialversicherungsrechts im Hinblick auf die Besteuerung von Gemeindevertretern und dient somit als praktisches Nachschlagewerk in der Gemeinde, aber auch für alle Steuerpflichtigen, Finanzbehörden und sonstige Interessierte:

2015. Ca. 96 Seiten. Ca. EUR 22,80 ISBN 978-3-214-03824-3

• Einordnung der Bezüge der Mandatare ins System der Einkommensteuer

• Hinweise, worauf die Gemeinde bei der Ermittlung und Abfuhr der Lohnsteuer zu achten hat • Darstellung der Möglichkeiten, die bei einer Veranlagung bestehen, mit Schwerpunkt auf Ermittlung der Werbungskosten • außerdem: sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und diesbezügliche Erstattungsmöglichkeiten, betriebliche Vorsorgemöglichkeiten

Die Autoren: Dr. Martin Freudhofmeier, MMag. Bernhard Geiger und Mag. Lena Prucher sind Steuerberater bei Deloitte Österreich. Mag. (FH) Christoph Nestler ist Steuerberater bei der NÖ Gemeinde Beratungs & SteuerberatungsgesmbH.

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ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT · STR AFRECHT]

Grundverkehrsgesetze mit umfassendem Kommentar und höchstgerichtlicher Judikatur mit 37. Ergänzungslieferung Autoren: Fischer · Jordan · Lienbacher · Lukas · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wischenbart Der Praxiskommentar enthält in zwei Mappen alle neun Grundverkehrsgesetze Österreichs sowie einen Abschnitt mit österreichweit geltenden Bestimmungen: • jeweiliges Grundverkehrsgesetz samt relevanten Nebenbestimmungen • Entscheidungen • praxisdienliche Anmerkungen, Eingabemuster

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Die Autoren der 37. Ergänzungslieferung: Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher ist Mitglied des Verfassungsgerichtshofes; Univ.-Prof. am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht an der WU Wien. WHR Mag. Johannes Müller ist Jurist im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 31. Ergänzungslieferung Autor: Vatter Neu mit 31. Ergänzungslieferung: • Aufgenommen: » Konsularbeglaubigungsverordnung – KbeglV, BGBl II 2012/467 » Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014, BGBl I 2014/34 • Aufgehoben: » Brüsseler Übereinkommen – EuGVÜ, BGBl III 1998/167 » VO über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1348/2000 • Änderungen bei Vertragsstaaten: » Burundi, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Schweden, Tadschikistan, uvm Alle Informationen rasch auffindbar: • Beglaubigungsverträge und Rechtshilfeabkommen Österreichs – länderweise von A bis Z aufbereitet

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Der Autor: Dr. Eckart Ratz ist Präsident des Obersten Gerichtshofs und Honorarprofessor für Strafund Strafprozessrecht an der Universität Wien. Er ist Herausgeber und Autor der Wiener Kommentare zum StGB und zur StPO sowie Leiter des strafrechtlichen Teils des Evidenzblatts der Österreichischen Juristen-Zeitung.

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Wiener Kommentar zum StGB mit 124. – 131. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz In dem bewährten Großkommentar zum StGB finden Sie Gesetzestext und Kommentarteil inklusive der aktuellen Rechtsprechung und Literatur. Neben dem StGB sind auch alle strafrechtlich relevanten Nebengesetze berücksichtigt. Aktualisiert wurden diesmal: §§ 82 – 87 Burgstaller/Fabrizy: Aussetzung, Körperverletzung etc Faszikelwerk in 7 Mappen inkl. 131. Lfg. 2015. EUR 564,– ISBN 978-3-214-11030-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Bei den strafrechtlich relevanten Nebengesetzen wurden erstmalig kommentiert: §§ 22a – 22d ADBG, § 6a RezeptpflichtG Tipold §§ 45 – 52n EU-JZG Hinterhofer/Wirth und aktualisiert: §§ 1 – 28 EU-JZG Hinterhofer/Schallmoser §§ 30 – 40 SMG Schwaighofer Verbotsgesetz 1947 mit Anhang UniformVerbotsgesetz Lässig

Die Autoren: Dr. Dr. h.c. Manfred Burgstaller, em. o. Univ.-Prof. an der Universität Wien, Rechtsschutzbeauftragter beim BMI; Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy, Generalprokurator iR; Dr. Hubert Hinterhofer, Univ.-Prof. an der Universität Salzburg; Dr. Rudolf Lässig, Hofrat des OGH; MMag. Dr. Nina Marlene Schallmoser, Wiss. Mitarbeiterin an der Universität Salzburg; Dr. Klaus Schwaighofer, o. Univ.-Prof. an der Universität Innsbruck; Dr. Alexander Tipold, ao. Univ.-Prof. an der Universität Wien; Mag. Birgit Julia Wirth, Univ.-Ass. an der Universität Salzburg.

Rechnungslegung und Finanzierung von Krankenanstalten Autoren: Stranzinger · Hofer · Kovacs

2015. Ca. 156 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-00998-4

Krankenanstalten sind im Bereich des Gesundheitswesens ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor und vor allem im ländlichen Raum meist unter den größten regionalen Arbeitgebern. Für die Finanzierung von Krankenanstalten werden in weitaus überwiegendem Ausmaß öffentliche Mittel verwendet. Über die Verwendung dieser Mittel haben öffentliche Krankenanstalten in verschiedener Form Rechenschaft abzulegen.

Das vorliegende Werk behandelt umfassend: • die Rechnungslegungsbestimmungen des UGB für kapitalgesellschaftliche Krankenanstalten • steuerliche Besonderheiten für gemeinnützige Krankenanstalten • ideal für die Praxis mit zahlreichen Tipps, Beispielen und Checklisten • die Änderungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014

Die Autoren: StB MMag. Thomas Stranzinger, LL.M. und Mag. Christoph Hofer sind als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Geschäftsführer der Solidaris Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH. StB Dr. Karin Kovacs ist Prokuristin bei der Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH.

Wiener Kommentar zum GmbHG mit 71. und 72. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter § 25 GmbHG komplett aktualisiert! Der Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz erörtert das gesamte GmbHG – mit Experten aus Universität, Notariat und Anwaltschaft!

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 72. Lfg. 2015. EUR 368,– ISBN 978-3-214-17888-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gmbhg

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Die 71. und 72. Lieferung enthält eine komplette Überarbeitung und Aktualisierung des § 25 GmbHG (Geschäftsführerhaftung) von Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig auf fast 200 Seiten. Mit Berücksichtigung der fortschreitenden Judikatur und Darlegung der aktuellen Meinungsstände.

Das neue erweiterte Herausgeberteam: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Professor am Department für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist bei mslegal milchrahm stadlmann rechtsanwälte in Wien tätig und Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.

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ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 125. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner Das ASVG (Erster Teil ab § 44 und Zweiter Teil) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/30 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG)

• BGBl I 2014/40 (Budgetbegleitgesetz 2014) • BGBl I 2014/46 (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG) • BGBl I 2014/56 • BGBl I 2014/68 • BGBl I 2014/82 • BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG)

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 125. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14148-6

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 155. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • Arbeitszeitgesetz Aktualisiert: • Arbeitsmarkservicegesetz • Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

• Dienstleistungsscheckgesetz • Exekutionsordnung (Auszug), ua Neu aufgenommen wurde die RL über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (Freizügigkeits-RL).

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 155. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14389-3 Online-Version: www.manz.at/arbr

Diensterfindungsrecht 100 Fragen und Antworten 2. Auf lage Autoren: Eypeltauer · Nemec Auf grundsätzliche Fragen sowie auf darüber hinausgehende Spezialfragen gibt unser Expertenduo, ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt, die passende Antwort.

• Was versteht man unter einer Diensterfindung? • Wie erlangt der Dienstgeber das Recht auf eine Diensterfindung? • Welche Methoden zur Ermittlung der Diensterfindungsvergütung gibt es? • Was ist der Erfindungswert einer Erfindung?

Die Autoren: Dr. Ernst Eypeltauer ist Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Linz. DI Harald Nemec ist Patentanwalt in Graz. 2. Auflage 2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-08792-0

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[STUDIUM UND PR A XIS · EMPFEHLENSWERTES

Investitionsmanagement, Finanzmanagement, Bilanzanalyse 2. Auf lage Autorinnen: Urnik · Schuschnig Dieses Werk eignet sich insbesondere als Lehrbuch für fächerübergreifende Studiengänge (zB Wirtschaft und Recht). Sein großes Plus: Nicht nur betriebswirtschaftliche Aspekte, sondern auch der jeweils rechtliche Rahmen werden berücksichtigt. Zahlreiche grafische Darstellungen und einprägsame Beispielrechnungen garantieren

2. Auflage 2015. Ca. X, 290 Seiten. Br. Ca. EUR 43,50 Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 34,80 ISBN 978-3-214-08918-4

einen leichten Zugang zur Materie. Dem praktischen Anwender dient dieses Buch als wertvolles Nachschlagewerk. Inhaltliche Schwerpunkte liegen – entscheidend für die Bewertung eines Unternehmens im Rahmen der Bilanzanalyse – im Management der Vermögensseite und der Finanzierungsstruktur.

Die Autorinnen: Dr. Sabine Urnik ist Universitätsprofessorin für Rechnungslegung und Steuerlehre am Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Paris Lodron Universität Salzburg. Dr. Tanja Schuschnig ist Assistenzprofessorin am Institut für Finanzmanagement, Abteilung Finance and Accounting, der Alpen Adria Universität Klagenfurt.

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Erfolgreich mit Compliance Zur effizienten Organisation mit ISO 19600:2014 Autorin: Barbara Neiger Ein Compliance Management System (CMS) ist ein Führungsinstrument, das regelkonformes Verhalten in einer Organisation wirksam unterstützt. Durch die Integration von Funktionen und Aufgaben in die bestehenden Auf bau- und Ablaufstrukturen kann so die Effektivität und Effizienz einer nachhaltigen Geschäftstätigkeit gesteigert werden.

Die ISO 19600:2014-12-15 „Compliance management systems – Guidelines“ stellt eine weltweit vereinheitlichte Richtlinie für die Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und kontinuierliche Verbesserung eines CMS zur Verfügung. Der Standard bestimmt Funktionen und Aufgaben, die im Umfang abhängig von Größe, Branche, Art der Geschäftstätigkeit oder Rechtsform flexibel auf die individuelle Situation einer Organisation angepasst werden.

Austrian Standards plus Publishing. 2015. 256 Seiten. EUR 75,90 ISBN 978-3-85402-305-0

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

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MANZ · INTERN]

Be Boss – Gute Redner verdienen viel Geld! Ein Autorengespräch mit Tatjana Lackner Nach Fragen des Publikums gab es zum Ausklang noch Brötchen von Ströck und Getränke, gesponsert vom Kooperationspartner B2B Network. P.S.: Bei Interesse an unseren Autorengesprächen kontaktieren Sie bitte Thomas Eisenmenger unter (01) 53161-674 oder netzwerk@manz.at

© S. Tiller

Anlässlich des Erscheinens der 3. Auf lage ihres Buches „Be Boss“ trat Kommunikationsexpertin Tatjana Lackner, die 2014 zur „Trainerin des Jahres“ gewählt wurde, am 12. Mai im Forum Mozartplatz bei einer Veranstaltung aus der Reihe MehrWissen auf. Mit viel Humor und unter starker Einbindung des Publikums präsentierte sie Techniken, um unterschiedliche Kommunikationstypen entlarven zu können.

Kommunikationsexper tin Tatjana Lackner und MANZ-Buchhändler T homas Eisenmenger

Runde Geburtstage im Juni

• Diethelm Kienapfel • Heinz Peter Rill • Alexander F. Wagner MANZ gratuliert herzlich!

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Jahrestagung

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[EMPFEHLENSWERTES

Für Sie gelesen U. Torggler (Hrsg) GmbHG 2014. XLVI, 912 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-02854-1

„Bemerkenswert ist, dass sowohl Dichte wie auch Stil der Kommentierung trotz 18 Bearbeitern durchwegs harmonieren und ein rundes Bild ergeben.“ (Markus Heidinger, AnwBl 3/2015)

„[…] sehr empfehlenswert, weil er fundierte Informationen in kompakter und verständlicher Sprache bietet.“ (Helmut Gahleitner, DRdAinfas 2/2015)

„Der Kommentar vereint wissenschaftliche Tiefe mit praktischer Kürze, ist klar und prägnant formuliert und befindet sich auf aktuellem Stand von Gesetzgebung […], Lehre und Rechtsprechung.“ (RdW 4/2015)

Schon bestellt? Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller LMR – Lebensmittelrecht Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 10. Erg.-Lfg. 2015. EUR 308,– ISBN 978-3-214-07793-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Alles zum Lebensmittelrecht: • alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, Leitlinien Die 10. Ergänzungslieferung enthält eine komplette Aktualisierung des LMSVG, außerdem: • VO 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, • VO 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, • Neue EU-Hygieneverordnungen (Milchsäure, Sprossen, Großwild, Öle und Fette etc) u.v.m.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? S. Bydlinski · Fritz GesbR-RG – Reformgesetz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts 2015. XII, 156 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-02217-4 Das GesbR-Reformgesetz, das mit 1. 1. 2015 in Kraft trat, führt zu den umfangreichsten Änderungen, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts jemals erfahren hat. Die Sonderausgabe erleichtert den Zugang zur neuen Rechtslage und enthält: • den aktuellen Gesetzestext zum GesbR-RG – Auszüge aus dem ABGB und UGB samt Materialien • eine tabellarische Gegenüberstellung von alter und neuer Rechtslage sowie der übergangsrechtlichen Bestimmungen • eine strukturierte Bearbeitung der Erläuterungen sowie • wertvolle fachliche Anmerkungen der zuständigen Legisten aus dem BMJ

Bachner-Foregger StGB 26. Auflage 2015. 388 Seiten. Br. EUR 14,80 ISBN 978-3-214-12928-6 Die 26. Auflage mit Stand 1. 1. 2015 stellt die geltende Rechtslage übersichtlich dar und bietet: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis, • plus: die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes. Berücksichtigt sind 4 Novellen, zuletzt: • BGBl I 2014/106, das Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts in das StGB eingefügt hat, ua Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Steiner · Webernig Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 2015. XVI, 122 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-03909-7 Verständlich aufbereitet finden Sie in diesem Praxishandbuch alle Eckpunkte des RÄG 2014: • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden • Gliederungsvorschriften • Anhang und Lagebericht • Konzernabschluss Übersichten und zahlreiche vergleichende Beispiele zur „alten“ und „neuen“ Rechtslage sichern Ihnen den schnellen Überblick. Die komprimierte Darstellung liefert rasche Antworten betreffend die Auswirkungen auf den Jahresabschluss und die einzelnen Bilanzposten. Verpflichtend anzuwenden ab 20. 7. 2015 für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen!

Steiner · Janković UGB vs IFRS – Der Jahresabschluss im Vergleich 2015. XVI, 294 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-02001-9 Dieses neue Praxishandbuch bietet Ihnen alles, was Sie für die Erstellung von Jahresabschlüssen nach UGB bzw IFRS bzw bei der Überleitung benötigen: • eine Gegenüberstellung der unterschiedlichen Regelungen • mehr als 120 Beispiele aus der Rechnungslegungspraxis – samt Lösungen jeweils nach UGB und IFRS • praktische Übersichten, etwa zu anwendbaren Standards und Interpretationen • vergleichende Tabellen, ua zum Gesamtkosten- / Umsatzkostenverfahren

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P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

Sommerdiskurs aus Wirtschaft f , Recht und Kultur 2015 ft Europa – Die pragmatische Utopie 5. – 7. August 2015 | Strobl/Wolfg f angsee fg

Programm: • Quo vadis Europa? Akt k uelle Dynamiken der Integration kt • More Pragmatic than Utopian? Public Perceptions of Europe • Shopping without Borders – a Vision of the European Consumer • Kammerkonzert mit dem EOS Quartett • Grenzen der Solidarität in der Währungs- und Wirtschaft f sunion ft • Eutopien und Dystopien in der Kunst – Brueghel in Nahaufnahme • Competing fo f r the Brain Gain – Wie attrakt k iv ist Österreich für internationale Talente? kt • Von bewegten Bildern, virtuellen Lagerfe f uern und digitalen Binnenmärkt fe k en: kt Fernsehen in Europa 2.0

Der Sommerdiskurs der Universität Wien widmet sich dem Thema „Europa – Die pragmatische Utopie“ Multidisziplinäre Vorträge und ein vielseitiges kulturelles Programm bilden den Rahmen für gemeinsames Reflektieren, Positionieren und Diskutieren. Die beschauliche Landschaft f des Salzkammerguts, der reizv ft z olle Wolfg zv f angsee und das idylfg lische Campusgelände der Sommerhochschule in Strobl bieten den inspirierenden Hintergrund dazu.

Konzeption: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefa f n Meissel fa Mag. Nina Gruber Anmeldung: Rebekka Lajos Tel.: +43-1-4277-24131 | Fax: +43-1-4277-9241 Email: sommerhochschule@univie.ac.at | shs.univie.ac.at/sommerdiskurs


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