RECHTaktuell Juli/August 2015

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[RECHTAKTUELL

Juli/August 2015

#07/08

#07/08

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

20 Jahre Handbuch des Miet- und Wohnrechts 체ber den D채chern von Wien J ULI/AUGUST 2015]

Portr채t des Monats Gabriele Kucsko-Stadlmayer

Interview mit MANZ-Autor Werner Doralt


RECHTSAKADEMIE MANZ

Jahrestagung WIRTSCHAFTSSTRAFPROZESS 2015 Das Forum zum Wiener Kommentar Donnerstag, 5. November 2015, 9.00 – 16.00 Uhr Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

RECHTSAKADEMIE MANZ

Preisvorteil bei Kombibuchung!

Jahrestagung FINANZSTRAFRECHT 2015 Fallstricke erkennen, Risiken vermeiden Freitag, 6. November 2015, 9.00 – 16.00 Uhr Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Jetzt anmelden! www.manz.at/rechtsakademie


H AUSMIT TEILU NG]

R ECH TA K T U ELL #07/08 2015

RDB-Umstellung erfolgreich abgeschlossen Alle Inhalte und alle Kunden im neuen Syst

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Neben dem klaren Bekenntnis zu OnMit einem Kraftakt konnte Ende Juni der baut MANZ aber auch sein Buch- und „Launch“ der erneuerten RDB erfolgreich line chriftenprogramm konsequent aus. abgeschlossen werden. Nach den Zeit- Zeits bereits dringend erwartete Neuerschriften und Entscheidungssammlungen Eine nung ist etwa „RStDG und GOG“ von sowi e den Wiss ensc hafts doku men ten schei gang Fellner und Gerhard Nogratnig. stehen nun auch alle Kommentare und Wolf Verwaltungsreform des Jahres 2014 Handbücher im neuen System online. Die gerade im Dienstrecht der Richter und Auch die Migration der Kunden konnte hat Staatsanwälte zahlreiche Fragen aufgeplanmäßig abgeschlossen werden. Der neue Kommentar schließt die „Einfach wie noch nie – zuverlässig worfen. in der einschlägigen Literatur und wie schon immer“ – nicht nur der Slogan Lücke dank seiner Autoren als Entscheihat sich bew ährt, sond ern auch die wird s- und Auslegungsmaßstab nicht verdahinter stehende Philosophie. Das neue dung bar sein. Syste m ist sofo rt intui tiv verw endb ar. zicht Z ist in Österreich der mit Abstand MAN die n ließe ersch n tione Tiefergehende Funk e Fachinformationsanbieter für Recht, Web inare sowi e, bei Beda rf, der telef o- größt chaft und Steuer. Unter der Firmennische Support oder Schulungen vor Ort. Wirts MANZ-Rot bietet MANZ 360°-DienstIst das Projekt des RDB-Relaunches farbe ng für alle rechts- und wirtschaftsdamit abgeschlossen? „Gewiss nicht“, so leistu enden Berufe sowie Gerichte, BeVerlagsleiter Dr. Wolfgang Pichler. „Nach berat en und Univ ersitä ten. Nebe n dem dem Launch ist vor dem Launch. Wir erar- hörd ische n Buch - und Zeits chrif tenp robeiten derzeit die Inhalte für die nächste klass m und der bekannten Buchhandlung Projektphase, in die freilich die Erfahrungen gram tiert MANZ seit den 1980er-Jahren der ersten 90 Tage im neuen System noch inves siv in Onlineservices. Zuletzt wurde mit einfließen müssen. Aber was wir schon inten Erwerb der IMD Informations-, Mediensagen können, ist, dass zusätzlicher Kom- dem Datenverarbeitungsgesellschaft das fort bei der Suche, beim Drucken, aber und bot bei webERV, Firmenbuch und auch die Nutzung auf Mobilgeräten im Ange Grundbuch deutlich ausgeweitet. Fokus stehen werden“.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1015 Wien verla Wien 1014 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Bazil · Binder-Krieglstein · Kraft, DenkmalschutzG ................... 17 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR......... 18 Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), EuErbVO ................................ 19 Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim, DSG ........................................ 16 Fellner · Nogratnig, RStDG – GOG ............................................... 8 Felten, Koalitionsfreiheit und Arbeitsverfassungsgesetz ................ 21 Fenyves, VersE ............................................................................ 26 Fichtenbauer · Hauer, Parteiantrag auf Normenkontrolle ............ 16 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO........................ 18 Fucik · Klauser · Kloiber (Hrsg), ZPO ........................................... 6 Gendlin A., Kompass Kanzlei-Rankings ........................................ 23 Gierl · Köhler · Kroiß · Wilsch, Internationales Erbrecht ............. 19 Gitschthaler, Unterhaltsrecht ........................................................ 7 Knyrim, Datenschutzrecht ........................................................... 24 Lienbacher (Hrsg), Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..................................................................... 17 Mayer · Muzak, B-VG ................................................................. 26 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 21 Perthold-Stoitzner, Verfassungsrecht .......................................... 23 Promberger · Mayr · Ohnewas, Analyse der Gemeindefinanzen vor dem Hintergrund eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs ......18 Rainer, Immobilienmaklerrecht ...................................................... 9 Ratz Eckart, Rechtsmittel gegen Urteile....................................... 26 Riegler · Koizar, NÖ BauO .......................................................... 26 Schläppi · Ulrich · Wyttenbach (Hrsg), CEDAW ......................... 17 Staffe-Hanacek · Weitzenböck, Kinder- und Jugendhilferecht .... 16 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 20 Teschner (Hrsg), BSVG ................................................................ 20 Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 20

Twardosz, GebG.......................................................................... 22 Urnik · Schuschnig, Investitionsmanagement, Finanzmanagement, Bilanzanalyse ............................................... 23 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 21 Welser (Hrsg), Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in den Staaten Zentral- und Osteuropas ........................................ 19 Wiesner · Grabner · Wanke (Hrsg), EStG ................................... 22 Wundsam · Zöchling · Huber · Khun, UmgrStG ........................... 5 Würth · Zingher · Kovanyi, Miet- und Wohnrecht, Band II.......... 22 ZVB – Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht .............. 10

rdb.at – wo MANZ findet Danzl, Geo. ................................................................................. 14 SteuerExpress ............................................................................ 15

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Gabriele Kucsko-Stadlmayer ........................... 11 B-VG in fünfter Auflage erschienen ............................................... 12 20 Jahre Handbuch des Miet- und Wohnrechts über den Dächern von Wien ........................................................................ 12 Interview mit dem Autor Werner Doralt ........................................ 13 Wir gratulieren ... ........................................................................ 13 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 24 Für Sie gelesen ............................................................................. 25 Runde Geburtstage im Juli/August ................................................ 25 MANZ, Donau-Universität Krems und trend verlosten Stipendium ........25

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

w w w. m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

So wichtig wie der Umgründungsstichtag Huber

142 Die Optionsmöglichkeit ist für jedes einzelne Grundstück gesondert anwendbar. Dies bedeutet, dass die Bewertung von Grund und Boden einzelner Grundstücke gem § 14 Abs 1 mit dem Buchwert und von Grund und Boden anderer Grundstücke gem § 16 Abs 6 mit dem gemeinen Wert erfolgen kann.

Mit den Auswirkungen der geänderten Besteuerung von Grundstücken

Die Aufwertungsoption wird durch Ansatz des gemeinen Wertes von Grund und Boden in der Einbringungsbilanz ausgeübt.

Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde für nach dem 31. 12. 2014 abgeschlossene Einbringungsverträge normiert, dass die Ausübung des Wahlrechts im Einbringungsvertrag festgehalten werden muss. Da es sich bei dieser Verpflichtung um eine Ordnungsvorschrift handelt, ist das Unterbleiben dieser Angabe für die Anwendbarkeit von Art III nicht schädlich.

Die Versteuerung des durch Optionsausübung realisierten Gewinns für Grund und Boden findet zumindest teilweise unter Anwendung der Pauschalsätze gem § 30 Abs 4 EStG statt. Der Ansatz von Grund und Boden bei der übernehmenden Körperschaft erfolgt mit dem gemeinen Wert.

143 IdF des AbgÄG 2012 bezog sich die Bestimmung lediglich auf die Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben, sodass die Anwendbarkeit für die Einbringung von Mitunternehmeranteilen zweifelhaft war. Aufgrund der durch das 2. AbgÄG 2014 vorgenommenen Änderung, wonach die Bestimmung für die Einbringung vom Vermögen iSd § 12 Abs 2 Z 1 und 2 gilt, ist klargestellt, dass das Wahlrecht auch für Grund und Boden besteht, der anlässlich der Einbringung von Mitunternehmeranteilen übertragen wird. Damit kann für Grund und Boden, der sich im miteingebrachten Sonderbetriebsvermögen eines einen Mitunternehmeranteil einbringenden Mitunternehmers befindet, § 16 Abs 6 angewendet werden, nicht jedoch für den Grund und Boden der Mitunternehmerschaft, deren Mitunternehmeranteil eingebracht wird. 144 Wegen des Ansatzes des gemeinen Wertes von Grund und Boden sind auch die einbringungsgeborenen bzw einbringungsbezogenen Anteile an der übernehmenden Körperschaft (vgl § 20 Rz 10) sowie das Evidenzkonto gem § 4 Abs 12 EStG (vgl § 18 Rz 61ff) mit dem erhöhten Wert anzusetzen. Der Vorteil des Ansatzes von Grund und Boden mit dem gemeinen Wert gem § 16 Abs 6 gegenüber der Alternative des Ansatzes mit dem Buchwert besteht va darin, dass die Anschaffungskosten der Anteile an der übernehmenden Körperschaft sowie der Stand des Evidenzkontos gem § 4 Abs 12 EStG um den Aufwertungsbetrag höher sind als bei Ansatz von Grund und Boden mit dem Buchwert gem § 18 Abs 5, was va bei einer Anteilsveräußerung oder einer Gewinnausschüttung steuerlich vorteilhaft ist.

Huber

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Sofern trotz bestehender Wertunterschiede keine Ausgleichszahlungen geleistet werden, ist dies für die Anwendung von Art V nicht schädlich. Beispiel 12: A und B sind an der AB GesbR mit einer Vermögens- und Erfolgsbeteiligung von je 50% beteiligt. Die AB GesbR wird durch Aufteilung zum Stichtag 31. 12. 2014 real geteilt, wobei der Teilbetrieb 1 auf A und der Teilbetrieb 2 auf B übertragen wird. A und B führen die Teilbetriebe als Einzelunternehmen fort. Die Bilanz der AB GesbR zum 31. 12. 2014 stellt sich wie folgt dar: (1) Bilanz AB GesbR zum 31. 12. 2014

Beispiel 30:

A bringt zum Einbringungsstichtag 31.12.2014 sein Einzelunternehmen (Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG) in die A-GmbH ein. Zum Einzelunternehmen gehört eine im Jahr 1997 angeschaffte bebaute Liegenschaft (Anschaffungskosten Grund und Boden 700, Gebäude 1.300). Der Teilwert (= gemeiner Wert) beträgt zum 31.12.2014 für Grund und Boden 2.000, für das Gebäude 1.600.

Da es sich bei der Liegenschaft um Altvermögen handelt, kann gem § 16 Abs 6 der Grund und Boden mit 2.000 angesetzt werden. Für das Gebäude ist verpflichtend der Buchwert anzusetzen. Die Versteuerung von Grund und Boden erfolgt mit dem Pauschalsatz von 3,5% von 2.000.

(2) Buchwert

Stille Reserven

4.500

12.000

7.500

Teilbetrieb 2

7.500

14.000

6.500

Alternativ hiezu kann gem § 18 Abs 5 bei Ansatz des Grund und Bodens mit dem Buchwert der Teilwert evident gehalten werden (vgl § 18 Rz 68ff).

Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5

Verkehrswert

Teilbetrieb 1

(3)

Eigenkapital A

(5)

Eigenkapital B

(6) 5.000

Fremdkapital

(8) 2.000

(7) 12.000

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26.000

14.000

(4) 5.000

(9) 12.000

Aufgrund des Verkehrswerts des Unternehmens der AB GesbR von 24.000 (Verkehrswert der Aktiva 26.000 abzüglich Fremdkapital 2.000) besteht für jeden der beiden Gesellschafter ein Anspruch auf ein Teilungsobjekt mit einem Verkehrswert von 12.000. Werden die Verbindlichkeiten gleichmäßig den beiden Teilbetrieben zugeordnet, so erhält A ein Objekt mit einem Verkehrswert von 11.000 und B ein Objekt mit einem Verkehrswert von 13.000. Um dieses Ungleichgewicht zu beseitigen, leistet B an A eine Ausgleichszahlung im Betrag von 1.000. Da die Ausgleichszahlung geringer ist als ein Drittel von 11.000, ist diese Ausgleichszahlung zulässig.

Subskripis tionspreis b 5 1 31. 8. 20

Statt der Ausgleichszahlung könnte die Differenz der auf die beiden Gesellschafter übertragenen Verkehrswerte dadurch ausgeglichen werden, dass die Verbindlichkeiten nicht je zur Hälfte auf A und B aufgeteilt, sondern – sofern es sich um indifferente Verbindlichkeiten handelt – zur Gänze dem Teilbetrieb 2 zugeordnet und somit von B übernommen werden. Die Teilungsbilanz zum 31. 12. 2014 stellt sich wie folgt dar:

Viele anwendungsorientierte Beispiele samt Darstellung von Bilanzen

Teilungsbilanz zum 31. 12. 2014 Teilbetrieb 1 Teilbetrieb 2

(10) 4.500 (11) 7.500

Teilungskapital A

5.000

(12) Teilungskapital B

(13) 5.000

(14) Fremdkapital (16) 12.000

(15) 2.000 (17) 12.000

Die Ausgleichszahlung stellt bei B keine Betriebsausgabe und bei A keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar.

Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG5

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UmgrStG – Umgründungssteuergesetz 5. Auf l a g e b ea r b eitet v o n: Zöch ling · H ub er Seit dem Erscheinen der 4. Auf lage sind 8 Jahre vergangen, in denen es zahlreiche wichtige Änderungen gab: • diverse Abgabenänderungsgesetze – seit 2007 wurde das UmgrStG insgesamt 11 Mal novelliert • die umfassenden Wartungserlässe des BMF zu den Art I bis IV sowie Art VI aus den Jahren 2013 und 2014, die die Verwaltungspraxis in wesentlichen Punkten ändern • die gesamte höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie • erste Anmerkungen zum Steuerreformgesetz 2015/2016

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 015

Die Neuauflage bietet Ihnen • eine beispielhafte Kommentierung des gesamten UmgrStG von führenden Experten aus der Praxis • eine präzise und verständliche Aufbereitung der komplexen Materie • eine übersichtliche und geordnete Darstellung der Verwaltungspraxis nach den UmgrStR • unzählige Literaturverweise sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis. Instruktive und praxisorientierte Beispiele sowie erläuternde Grafiken zu den wesentlichen Aspekten des Umgründungssteuerrechts runden dieses Werk perfekt für Rechtsanwender ab.

Die Autoren DDr. Hans Zöchling ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien. Mag. Dr. Paul Huber ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Salzburg. 5. Auflage 2015. Ca. 700 Seiten. Ln. EUR 178,– Subskriptionspreis bis 31. 8. 2015 EUR 158,– ISBN 978-3-214-04059-8 Online-Version: www.manz.at/umgrstg

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[TOPTITEL DES MONATS

Auch unterwegs auf aktuellstem Stand! IdF ErbRÄG 2015! I. Ausübung der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit A. Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm (EGJN)

IdF ZPO-Novelle 2015!

Gesetz v 1. 8. 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm) RGBl 1895/110 zuletzt geändert durch ErbRÄG 2015

Art. I. (1) Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm) tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung) in Wirksamkeit. (2) Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdiktionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdiktionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Art. II bis V gegenstandslos. Art. VI Z 4 aufgehoben durch § 15 AHG, im Übrigen ge-

genstandslos.

Art. VII aufgehoben durch Art 31 BGBl I 2010/58. Art. VIII. Desgleichen bleiben unberührt: 1. Das dem deutschen Ritterorden mit Patent vom 28. Juni 1840, JGS. 451, eingeräumte Abhandlungsrecht über 1

II. Österreichisches Zivilprozessrecht A. Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) Gesetz v 1. 8. 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) RGBl 1895/112 zuletzt geändert durch ZPO-Novelle 2015 Art. I. (1) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung) tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahren in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Wirksamkeit, die den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind. (2) Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Zivilprozeßordnung nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Zivilprozeßordnung geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften sind, soweit im ASGG nichts anderes angeordnet ist, auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden, § 2 Abs 1 ASGG. Besonderheiten: § 49 ASGG. Analoge Anwendung der ZPO im Exekutionsverfahren § 78 EO, Insolvenzverfahren § 252 IO, im Verfahren vor dem VfGH § 35 Abs 1 VerfGG. In welchem Verfahren eine Rechtssache zu verhandeln und zu entscheiden ist, richtet sich nach dem Inhalt des Begehrens und dem Vorbringen der Partei, § 40 a JN. Allgemeines: Inländische Gerichte haben stets österr Verfahrensrecht anzuwenden (RS0009195). Verfahrensgesetze sind, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, immer nach dem letzten Stand anzuwenden (RS0008733). Die Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren liegt im Ermessen des

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ZPO Österreichisches und Europäisches Zivilprozessrecht 1 2 . Au f l a ge Her ausgeber: Fucik · Kla user · Kloi ber

Der Taschenkommentar enthält auf aktuellstem Stand: • EGJN, JN • EGZPO, ZPO • Europäisches Zivilprozessrecht (EuGVVO neu, mit Hinweisen auf die alte Fassung und das LGVÜ, EuBagatellVO, EuMahnVO, EuFamVO, EuUVO, EuErbVO, EuZVO, EuBeweisVO – in Auszügen)

Neu seit der Vorauflage: • ZPO-Novelle 2015 • ErbRÄG 2015 inkl Umsetzung der EuErbVO • Gesetzesbeschwerde BGBl I 2014/92 • Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 • Grundbuchs-Novelle 2012 • EuGVVO: Neufassung VO (EU) 1215/2012 seit 10. 1. 2015 • EuErbVO ab 17. 8. 2015

Präzise und fachkundig kommentiert, mit den aktuellsten und wichtigsten Entscheidungen.

Die Herausgeber Dr. Robert Fucik, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Justiz. Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien. Dr. Barbara Kloiber, Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Justiz.

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Die weiteren Bearbeiter Mag. Hartmut Haller, Abteilungsleiter-Stellvertreter im Bundesministerium für Justiz. Mag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien. 12. Auflage erscheint im August 2015. Ca. XXX, 990 Seiten. Geb. EUR 79,– ISBN 978-3-214-12853-1

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TOPTITEL DES MONATS]

Unterhaltsrecht komplett: Damit keine Detailfrage offen bleibt!

1. Kapitel

Gesetzestext idF KindNamRÄG 2013 und ErbRÄG 2015

Kindesunterhalt § 231 ABGB. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensver-

hältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. (2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. (3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. (4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.

Mehr als 1000 neue nEntscheidu gen!

Literatur 2

Literatur: Gamerith, Die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, ÖA 1971, 24; H. Pichler, Einige Probleme des neuen Unehelichenrechts, RZ 1972, 37; Knell, Das neue Unterhaltsrecht in der Praxis, ÖA 1973, 1, 39, 61; Hartl, Der angemessene Unterhalt. Gestern heute morgen, NZ 1975, 112; Knell, Probleme der Bemessung des Unterhalts für Kinder, NZ 1975, 201; Schüch, Die neue Rechtsprechung in Unterhaltssachen minderjähriger Kinder im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Wien, AnwBl 1975, 203 und 1976, 152, 206, 289; Kropiunig, Probleme der Bemessung des Unterhalts für Kinder, NZ 1976, 8; Schüch, Grundzüge einer neuen Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien, RM-Senat 43, in Unterhaltssachen minderjähriger Kinder, NZ 1976, 3; J. Berger, Probleme der Bemessung des Unterhalts für Kinder, NZ 1976, 8; Holzberger, Beachtenswertes im neuen Unterhaltsrecht, AnwBl 1978, 145; Schüch, Das neue Unterhaltsrecht, ÖA 1978, 39; H. Pichler, Das neue Kindschaftsrecht. Unterhalt, ÖA 1978, 21; Schwimann, Kindesunterhalt und elterliche Gewalt, in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht (1979) 149; Schüch, Das österreichische Kindschaftsrecht, ÖA 1980, 31; ders, Das österreichische Kindschaftsrecht II. Unterhaltsrecht, ÖA 1980, 45; H. Pichler, Neue Belastbarkeitsgrenzen, ÖA 1981, 41; Wagner, Kurzdarstellung des österreichischen Unterhaltsrechts samt Spruchpraxis, ÖA 1983, 35; Bauer, Die Rechtsstellung der Kinder aus geschiedenen Ehen, AnwBl 1986, SN 19; Gamerith, Zum Unterhaltsanspruch von Ehegatten und volljährigen Kindern, ÖA 1988, 63; H. Pichler, Probleme des Unterhalts, ÖA 1987, 91; Gitschthaler, Kindesunterhalt im Licht der jüngsten Judikatur des OGH, ÖJZ 1992, 529; Rebhahn, Familie und Gleichheitssatz, in Harrer/Zitta, Familie und Recht (1992) 145; Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10; Kulms, Ausge-

Komplette Darstellung • systematisch • übersichtlich • inkl. 2. Instanz

Unterhaltsrecht

Unterhaltsbedarf

wählte Probleme aus dem österreichischen Obsorge- und Unterhaltsrecht, in Dopffel, Kindschaftsrecht im Wandel (1994) 9; Stockart-Bernkopf, Der leidige Unterhaltsbemessungs-Streit – ein geschichtlicher Rückblick in die Gegenwart, ÖA 1996, 75; Eypeltauer, Der Unterhalt des Kindes, in Lehner, Kinder- und Jugendrecht2 (1998) 47; Fürst, Mindestrechte von nicht obsorgeberechtigten Elternteilen, ÖA 1998, 89; Weitzenböck, Das neue österreichische Kindschaftsrecht, ÖA 1999, 210; Knoll, Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Unterhaltsvorschüssen, RZ 1999, 234; Battlogg, Die Inflationskomponente im Unterhaltsrecht, AnwBl 2001, 313; Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 485, 530; Fischer-Czermak, Patchworkfamilien: Reformbedarf im Unterhaltsrecht? EF-Z 2007, 50; Schwarzinger, Kindesunterhalt im Zivilverfahren (2008); Deixler-Hübner, Sind Beistandsleistungen zwischen Angehörigen – vor allem im Eltern-Kind-Verhältnis – finanziell abgeltbar? iFamZ 2009, 134; Neumayr, Die Entwicklung des Kindschaftsrechts, FS 200 Jahre ABGB 495.

I. Allgemeine Grundsätze A. Unterhaltsbedarf Übersicht Rz

1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Wohnversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Wohnanspruch des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Wohn(versorgungs)kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Eigene Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Taschengeldanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Dritte . . . . . . . a) Öffentliche Hand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Ehegatte des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . c) Lebensgefährte des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . d) Nahe Angehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Bei Adoption des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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1. Allgemeines 1

1. Der Unterhalt dient zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs, wozu Nahrung, Kleidung, Hygiene, medizinische Betreuung – bei Jugendlichen auch die Personenbetreuung – und sonstige Bedürfnisse wie Kultur, Erholung und Freizeitgestaltung gehören. 6 Ob 566/90 EF 62.351; 6 Ob 1536/91; 4 Ob 204/99 z EF 88.904; 10 Ob 20/13 h. 2. Des weiteren Ferienkosten, Kosten für kulturelle und sportliche Bedürfnisse und das Taschengeld. 4 Ob 57/98 f EF 85.911. 3. Also auch der Aufwand für Vergnügungen. 7 Ob 515/55; 1 Ob 6/71. 4. Ebenso medizinische Versorgung, Erziehung, Unterricht sowie kulturelle, soziale und sportliche Bedürfnisse. 5 Ob 2257/96 i EF 79.872. 5. Sohin stellen Krankheitskosten einen UhBed dar. 3 Ob 303/54; 8 Ob 158/68.

Entscheidungen – Anmerkungen – Lösungsansätze 3. Auf l a g e Autor : Git sch t h a ler

Die gesamte Unterhaltsjudikatur des OGH und ausgesuchte Entscheidungen der zweiten Instanzen werden in der 3. Auflage in gewohnter Qualität systematisch ausgewertet – mit mehr als 1000 neuen Entscheidungen seit der Vorauflage. Zusätzlich: • Zahlreiche Anmerkungen und Lösungsansätze für Einzelfälle • Zweitinstanzliche Judikatur zu Fragen, die noch nicht vom OGH entschieden wurden • Ausführliche Literaturangaben

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 015

• Neu aufbereitet: Unterhalt für eingetragene Partner und Lebensgefährten, Internationales Unterhaltsrecht, Bereicherungsansprüche wegen zu Unrecht gezahltem Unterhalt.

3. Auflage 2015. XXXII, 886 Seiten. Geb. EUR 145,– ISBN 978-3-214-06702-1

Der Autor Dr. Edwin Gitschthaler ist Hofrat des Obersten Gerichtshofes, Herausgeber der EFSlg, Chefredakteur der EF-Z und Autor zahlreicher Publikationen im Familien- und Zivilprozessrecht.

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[TOPTITEL DES MONATS

Antworten auf alle Dienstrechtsfragen Dienstzulage

RStDG

§ 68

Dienstzulage § 68. Eine ruhegenußfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richtern im nachgenannten Ausmaß: 1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145,6 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 149 €] 2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind . . . . . . . . . . . 213,4 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 218 €] 3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind . . . . . . . . . . . 329,8 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 336 €] 4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind . . . . . . . . . . . 388,2 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 396 €] 5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494,8 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 504 €] 6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz . 329,8 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 336 €] 7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, so weit er nicht unter Z 8 angeführt ist. . . . . . . . . . . . 911,8 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 928 €] 8. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 134,8 €, [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 1 155 €] 9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes . . . . . . 834,2 €. [ab 1. 3. 2015 gem § 170 a GehG: 849 €] IdF BGBl I 1999/5; Beträge zgd BGBl I 2014/8 ErläutRV 1467 BlgNR 20. GP:

Der Kreis der Vorsteher des Bezirksgerichtes, die eine Dienstzulage erhalten, wird insoweit erweitert, als nunmehr auch der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind, eine Dienstzulage in Höhe von 1 500 S [nunmehr: 145,6 € bzw 149 €] erhalten soll. Für die Abstufung der Dienstzu-

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© MANZ pk

1 – 734 27. 5. 2015 W:/RStDG + GOG_Fellner_Nogratnig_MKK/3B2/Fahne/RStDG Fahne_korr

Schon mit der letzten Novelle zum „Weisungsrat“

Wichtige Hinweise an richtiger Stelle

StAG

Anh III A

Beratungen, alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Abstimmungen zu enthalten hat. Eine Abschrift ist den Mitgliedern des Weisenrates sogleich zu übergeben oder zu übersenden. Nach sofortiger Unterfertigung des Protokolls als Zeichen des Einverständnisses mit dessen Inhalt kann jedes Mitglied auf Übergabe bzw. Zusendung des Protokolls verzichten. (2) Vom zuletzt angeführten Verzichtsfall abgesehen, können gegen das Protokoll binnen einer Woche nach Zustellung Einwendungen erhoben werden. Diese sind dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben; darüber ist vom Weisenrat endgültig zu entscheiden. Administrative Aufgaben § 7. (1) Die administrativen Aufgaben des Weisenrates werden vom Vorsitzenden und von der Geschäftsstelle der Generalprokuratur wahrgenommen. (2) Diese umfassen insbesondere die aktenmäßige Erfassung der Geschäftsfälle des Weisenrates, die Versendung der vom Bundesministerium für Justiz übermittelten Unterlagen sowie der Einladungen zu den Sitzungen und des Protokolls, die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen und deren Rückstellung. (3) Für die Sitzungen des Weisenrates wird vom Bundesministerium für Justiz ein Schriftführer entsandt.“ Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“) § 29 b. (1) Bei der Generalprokuratur besteht ein Beirat für den ministeriellen Weisungsbereich („Weisungsrat“). Diesem gehören der Generalprokurator als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder an. Im Fall ihrer Verhinderung werden der Generalprokurator durch seine Ersten Stellvertreter in der Rangfolge (§ 182 Abs. 3 RStDG), die beiden weiteren Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten. (2) Die beiden weiteren Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden auf Basis einer Vorauswahl durch den Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (§ 47 a StPO) nach Anhörung der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind nicht zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten, wie Personen als Mitglieder 503

RStDG – GOG und wichtige Nebengesetze 4 . Au f l a g e Autor en: Fellner · Nog ra t nig

Das gesamte Dienst- und Organisationsrecht der Justiz in einer Hand. Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten haben eine Fülle dienst- und organisationsrechtlicher Vorschriften aus unterschiedlichen Normen zu beachten, deren Anwendbarkeit auf die einzelnen Normadressaten oft kompliziert erforscht werden muss. Dieser Kurzkommentar • vereint sämtliche dieser relevanten Regelungen, ua das RStDG, GOG, StAG, RPG und OGHG sowie verfassungsrechtliche Grund-

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lagen, Berufsprüfungsrecht, Ernennungsrecht, Verfahrensrecht (DVG, DVV, DVPVJustiz), maßgebliche Erlässe und Formblätter • ist auf aktuellstem Stand – sogar die Novelle zum neuen „Weisungsrat“ ist bereits enthalten • klärt Anwendungsfragen: Für wen gelten welche Bestimmungen? • löst Auslegungsfragen: in tiefgehenden Anmerkungen erhellen die Autoren Unklarheiten und zeigen Verknüpfungen auf, wegweisende Judikatur immer im Blick

Die Autoren Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz; Mag. Gerhard Nogratnig LL.M. ist Leiter der Abteilung Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte und stellvertretender Sektionsleiter im Bundesministerium für Justiz. 4. Auflage 2015. Ca. 1.400 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-02551-9

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TOPTITEL DES MONATS]

Verständlich vermittelt Immobilienmakler_Umbruch

07.05.2015

08:52 Uhr

Seite 3

II. Begriff und Tätigkeit des Maklers

Mit vielen Beispielen

Beispiel: Der Makler ist bereits von einer Seite des Hauptgeschäftes beauftragt. In der Folge verlangt er auch von dem vermittelten Dritten Provision und stützt sich dabei auf einen schlüssigen Maklervertrag mit diesem Dritten. Was sagt die Judikatur? Zunächst ist es bei einem schlüssigen Vertragsabschluss gem § 863 ABGB notwendig, dass für den Erklärungsempfänger bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibt, am Willen des Erklärenden zu zweifeln. Dies wäre etwa dann gegeben, wenn der Makler seine Dienste anbietet und der Auftraggeber durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er diese Dienste in Anspruch nehmen möchte.

Rechtsprechung

Der OGH hat in einer Fülle von Entscheidungen folgende Kriterien für den schlüssigen Abschluss eines Maklervertrages entwickelt: ●

Nach der Rechtsprechung ist ein Auftrag an einen gewerblichen Immobilienmakler als eine der Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch bereits dann anzunehmen, wenn der Interessent die vom Vermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. In der bloßen Annahme der Dienste eines Immobilienmaklers liegt aber dann kein schlüssiger Vertragsabschluss, wenn dieser bereits erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde. In einem solchen Fall könnte die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächs- bzw Verhandlungspartner zu erwarten (6 Ob 71/07w MietSlg 60.537 = bbl 2008/204 mwN).

und Tipps!

Achtung: Es ist daher dringend zu empfehlen, dass der Makler jedenfalls ausdrücklich auf seine Provisionserwartung hinweist, bevor er seine Tätigkeit anbietet. Alle bestehenden Zweifel gehen zu Lasten des Maklers. e) Wann kommt kein schlüssiger Maklervertrag zustande? ●

Kein (schlüssiger) Maklervertrag kommt zB in folgenden Fällen zustande: Wenn der einzige Grund für die Zuziehung des Maklers der zwischen Vermieter und Makler geschlossene Alleinvermittlungsauftrag war (5 Ob 49/03x MietSlg 55.330 = immolex 2004/40 = wobl 2003/177). Wenn der Makler gegenüber dem Interessenten gar nicht in seiner typischen Tätigkeit, nämlich der Bekanntgabe der Abschlussgelegenheit bzw der Zusammenführung der Parteien, in Erscheinung tritt, weil diese schon auf andere Weise zusammengekommen waren (9 Ob 129/04t MietSlg 57.548). Wenn der Makler ein Eigengeschäft (Fall „Übererlösklausel“) iSd § 6 Abs 4 MaklerG tätigt (6 Ob 47/06i).

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Immobilienmaklerrecht Au t o r : Rain e r

Immobilienmakler spielen als Begleiter und Berater für das Mieten oder den Ankauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Geschäftslokals eine wesentliche Rolle. Das Immobilienmakler-Handbuch soll so einfach und anschaulich wie möglich und doch so fundiert wie notwendig über die wesentlichen Rechtsvorschriften und die dazu ergangene Judikatur informieren und dadurch den Immobilienmaklern und ihren Auftraggebern einen klaren Überblick über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten geben.

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 015

Beleuchtet werden: • Maklergesetz • Immobilienmaklerverordnung inkl. Besondere Standesregeln für Immobilienmakler und • Gewerberechtliche Bestimmungen.

Erscheint im Juli 2015. Ca. XX, 160 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3-214-08767-8

Der Autor Dr. Herbert Rainer, Rechtsanwalt in Wien und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Zeitschrift für

ZVB

VERGABERECHT UND BAUVERTRAGSRECHT www.manz.at/zvb

Ausgewählte Schwerpunkte 2015: • Vergaberecht: die wichtigsten österreichischen und europäischen Entscheidungen zum Vergaberecht! • Bauvertragsrecht: Alle OGH-Entscheidungen zum Bauvertragsrecht, ausgewählt und dargestellt von unseren Experten! • ÖNORM B 2110: DAS Schwerpunktthema 2015 – regelmäßige Beiträge zur ÖNORM, die keine Fragen offen lassen!

ZVB Jahresabonnement 2015: EUR 258,– (11 Hefte inkl. Versand im Inland)

ZVB zum Kennenlernen: 3 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 84,60

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Lebensgeschichten, die sind durchgehend stimmig. Wer die Vorsitzende des Senats der Universität Wien trifft, hat schnell diesen Eindruck. Gabriele KucskoStadlmayer ist am Absprung. In ihrem Büro im sechsten Stock des Wiener Juridicums sieht man allerdings davon nichts. Alles ist wohlgeordnet an seinem Platz. Wenn die 59-jährige Juristin über ihr Leben erzählt, hat alles Hand und Fuß. „Ich bin knapp nach Inkrafttreten des österreichischen Staatsvertrags auf die Welt gekommen“, lacht die Verfassungsrechtlerin, die wohlbehütet als Tochter eines höheren Beamten im ersten Bezirk aufwuchs. Bildung galt in der Familie als höchstes Gut. Dem Vater, selbst Jurist, war die Ausbildung seiner beiden Töchter ein Anliegen. „Wir wussten, dass wir in einer guten Zeit geboren sind und lernen dürfen ein Privileg ist“, sagt sie. An die Schulzeit erinnert sich Gabriele Kucsko-Stadlmayer richtig gerne. „Vieles hat mich interessiert“, erinnert sie sich, „Mathematik, Kunstgeschichte, Literatur, Musik und Sprachen.“ Viele Jahre verbrachte sie die Sommerferien bei einer Austauschfreundin in Südfrankreich, „Wir hörten Musik von Serge Gainsbourg, lasen Sartre, de Beauvoir und Camus“, schwärmt sie. Die Wahl des Studiums fiel ihr schwer. Letztlich inskribierte sie 1973 an der Universität Wien Rechtswissenschaften, parallel dazu Französisch am Dolmetschinstitut. Schnell stellte sie fest, dass ihr die Juristerei viel mehr Spaß machte als das Übersetzen. Rudolf Welser erkannte ihr Talent zum strukturierten Denken und bot ihr einen Job als wissenschaftliche Hilfskraft an. „Ich wusste, das war eine Chance“, sagt sie. Zwei Jahre blieb sie am Institut für Zivilrecht, bis sie erkannte, dass das Öffentliche Recht sie am meisten fesselte und als Assistentin zu Robert Walter ans Institut für Staatsund Verwaltungsrecht wechselte. „Es war eine wunderschöne Zeit,“ sagt sie und meint ihre ersten Lehrveranstaltungen und später ihre wissenschaftlichen Arbeiten. Daneben absolvierte sie das Gerichtsjahr. 1982 heiratete sie, ihr Mann ist der österreichische Markenrechtsexperte und Anwalt Guido Kucsko. Fast gleichzeitig mit dem Abschluss ihrer Habilitation zum „Disziplinarrecht der Beamten“ 1984 kam auch ihre Tochter Stephanie zur Welt, Sohn Georg kam drei Jahre später. „Je älter die Kinder wurden, desto mehr habe ich meine universitäre Tätigkeit wieder intensiviert“, erzählt sie. Und zwar auf zwei Schienen: Zum einen spezialisierte sie sich auf Menschenrechte, 1995

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wurde sie Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes, ab 2008 bekam sie als stellvertretende Vorsitzende des Menschenrechtsbeirats im Innenministerium Einblick in die Polizeiarbeit. „Alles erfüllende Funktionen“, wie sie sagt, „Ziel unseres Tuns als Juristen ist es nicht nur, Normen zu analysieren, sondern auch die Dinge des Lebens zum Besseren zu wenden.“ Neben ihrem Einsatz für Menschenrechte, etwa auch in der Venedig-Kommission des Europarats, war die Neugestaltung des Universitätsrechts ihr zweites großes Anliegen. Die Universitäten in die Autonomie zu führen war ein Prozess, den sie in einer Reihe unterschiedlicher Funktionen intensiv begleitete, seit 2013 als Senatsvorsitzende der Universität Wien. Am 21. April dieses Jahres hat ihr Leben allerdings eine neue Wendung genommen: Gabriele KucskoStadlmayer wurde für neun Jahre zur österreichischen Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg gewählt. Wenn sie davon erzählt, spürt man, wie sehr sie sich auf diese Herausforderung freut. Nicht zuletzt, weil viele Fäden zusammenlaufen. Sie plädiert für internationale Verständigung, liebt französische Kultur, Menschenrechte sind ihr seit Jahrzehnten ein Herzensanliegen und die Chance kam genau zur rechten Zeit.

© Privat

Recht gelungen Gabriele Kucsko-Stadlmayer

GABRIELE KUCSKOSTADLMAYER

Die Verfassungsrecht lerin Gabriele Kucsko-Stadlmayer war insgesamt vier Jahrzehnte an der Universität tätig – ab Herbst ist sie Richterin am Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

„Ziel unseres Tuns als Juristen ist es nicht nur, Normen zu analysieren, sondern auch die Dinge des Lebens zum Besseren zu wenden.“ Abgesehen davon, dass Gabriele Kucsko-Stadlmayer in Straßburg Wohnung sucht, kennt sie bereits das Programm der dortigen Oper. Oper ist seit vielen Jahren ihre große Leidenschaft, in Wien versäumt sie keine neue Aufführung, weil „alles, was das Leben ausmacht, drinnen ist: starke Gefühle, Macht und Verrat, Konflikt, aber auch Versöhnung.“ Wer Gabriele Kucsko-Stadlmayer kennt, weiß, dass sie und ihr Mann ihre Wochenenden gerne im Wochenendhaus in Reichenau an der Rax verbringen. „Beide arbeitend“, lacht sie. Viele Teile ihres kürzlich bei MANZ erschienenen „Grundrisses Bundesverfassungsrecht“ sind am Fuße der Rax entstanden. Zwischen Reichenau und Straßburg liegen 843 Kilometer. Keine Distanz für die Erfüllung eines Lebenstraums. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

B-VG in fünfter Auflage erschienen Die 5. Auflage des B-VG-Kurzkommentars bereitet doppelte Freude: Heinz Mayer und Gerhard Muzak, sein neuer Co-Autor, ließen sich von den hochsommerlichen Temperaturen der zweiten Juniwoche nicht abhalten und fanden sich zu einer Feierstunde im Verlag ein. Verlagsleiter Wolfgang Pichler, Programmbereichsleiterin Hemma Korinek und Lektorin Nora Dim freuten sich mit den beiden Autoren über die gelungene Neuauflage. Zum Buch siehe Seite 26. Nora Dim, Heinz Mayer, Gerhard Muzak, Wolfgang Pichler und Hemma Korinek

20 Jahre Handbuch des Miet- und Wohnrechts über den Dächern von Wien

Das Autorenteam auf dem Dach des Naturhistorischen Museums

Das MANZ-Handbuch des Miet- und Wohnrechts – das Loseblattwerk zu allen wichtigen wohnrechtlichen und immobilienrelevanten Themen – feierte im Juni 2015 seinen 20. Geburtstag. Anlässlich dieses Jubiläums wurden Herausgeber Herbert Rainer und die Autorinnen und Autoren des Werks in das Naturhistorische Museum in Wien geladen. Nach einer Führung durch den Prachtbau ging es auf die Dachterrasse, von wo sich an diesem strahlend schönen Sommerabend ein wunderbarer Blick über die Dächer Wiens

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und die Bauten der Ringstraße bot. Gefeiert wurde anschließend unter der Kuppel des Museums bei Spargelvariationen und erlesenen Weinen. Hier gab es für die Autoren aus den verschiedensten Sparten der Immobilienbranche Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Diskussion der fachspezifischen Themen. Auch nach 26 Ergänzungslieferungen soll den Handbuch-Abonnenten durch aktuelle Informationen das nötige Know-how für den Berufsalltag geboten werden.

Gekommen waren Wolfgang Amann (IIBW), Werner Erhart-Schippek (ES-Consulting), Peter Heindl (ehemals MA 16), Wolfgang Kahlig (Contakt-EDV), RA Eike Lindinger, Thomas Madritsch (FH Kufstein), RA Herbert Rainer, Olaf Riss (Universität Linz), Martin M. Roth (Immobilien Rating GmbH), Johannes Stabentheiner (BMJ) und Notar Stephan Verweijen sowie vom Verlag Andrea Reiber, stv. Verlagsleiter Heinz Korntner und Programmbereichsleiter Markus Schrom.

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MANZ · INTERN]

Der Bestseller zur Steuerreform! Ein Interview mit MANZ-Autor Werner Doralt

Doralt: Ja, diesmal wird es eine besondere Herausforderung: Es gibt zahlreiche Änderungen, die lange Zeit ungewiss waren. Trotz allem werde ich mich sehr bemühen, den gewohnten Erscheinungstermin Anfang September zu halten. MANZ: Wo sehen Sie die Schwerpunkte der Steuerreform? Doralt: Das ist zunächst sicher die Tarifreform, aber der Teufel steckt im Detail, in den zahlreichen Maßnahmen der Gegenfinanzierung, Änderungen der Abschreibungen; ein großes Thema bis zuletzt war ja die Grunderwerbsteuer. MANZ: Wie sehen Sie die Änderungen der Grunderwerbsteuer? Doralt: Das ist ein „Murks“: Die höhere Grunderwerbsteuer soll ja politisch die Erbschaftsteuer ersetzen; das passt aber nicht zusammen. Denn eine Erbschaftsteuer berücksichtigt auch die persönlichen Verhältnisse, und genau das spießt sich mit der GrESt, das haben wir ja in der politischen Diskussion gesehen.

MANZ: Und die rechtsstaatlichen Bedenken?

© Mike Ranz

MANZ: Sehr geehrter Herr Professor, Sie arbeiten sicher schon an der Neuauflage Ihres „Bestsellers“, Steuerrecht 2015/16, mit der großen Steuerreform ...

Doralt: Die sind überhaupt der größte Witz; der Entwurf entsprach der deutschen Rechtslage. Und ist Deutschland etwa kein Rechtsstaat? Die Kardinalfrage ist, ob wir die Steuerhinterziehung wirkungsvoll bekämpfen wollen. MANZ: Zurück zu Ihrer Neuauflage: Gerade diesmal wird die Fachwelt dringend darauf warten; denn es wird vermutlich – wie in den vergangenen Jahren – wieder das erste Werk sein, das die neue Rechtslage umfassend darstellt.

WERNER DORALT

lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.

Doralt: Ja, das wird jedenfalls mein Bemühen sein, dass wir möglichst rasch mit der Neuauflage erscheinen können. MANZ: Darauf freuen auch wir uns; die ersten Bestellungen haben wir bereits, und wer das Buch im Abonnement bezieht, erhält es prompt, sobald es erschienen ist und außerdem zum Abopreis um 20% ermäßigt. Und das jedes Jahr, denn genauso sicher wie es einen Herbst 2016 geben wird, wird es auch wieder zahlreiche Änderungen für die nächste Neuauflage geben. Eine Bestellung im Abonnement lohnt sich also jedenfalls! 17. Auflage erscheint im September 2015.

MANZ: Und das Bankgeheimnis?

Ca. XXVI, 280 Seiten. Br. EUR 36,– Im Abonnement und zum

Doralt: Das ist ja das größte Trauerspiel, zuerst war ja das Bankgeheimnis kein Aufreger, dann aber glaubte die ÖVP in der Steiermark, damit bei der Landtagswahl punkten zu können und schlug gegen den Finanzminister der eigenen Partei los. Dem wollten die Landespolitiker der SPÖ nicht nachstehen.

Wir gratulieren …

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Hörerscheinpreis EUR 28,80 ISBN 978-3-214-01913-6

Auch als tlich! E-Book erhäl e vom Si en er ti Profi ch au Bestseller s! eg w er nt u

E-Book: EUR 25,99 ISBN pdf: 978-3-214-01914-3 ISBN ePub: 978-3-214-01915-0

• Wolfgang Kahlig zur Verleihung des Berufstitels „Professor“

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

Danzl, Geo. online Neu in der RDB: Kommentar zur Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz Die Online-Ausgabe (6. Update) enthält die von Karl-Heinz Danzl auf dem Stand Jänner 2015 aktualisierte umfangreiche Kommentierung der Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) und berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen seit der letzten Ausgabe 2013, insb • die Geo-Novellen BGBl II 2013/204 und II 2013/469 • das PStG 2013, BGBl I 2013/16 • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz • GGN 2014, BGBl I 2015/19

Mit Querverweisen zum gesamten einschlägigen Rechtsstoff, Schrifttum sowie weitgehend unveröffentlichten themenrelevanten Rechtsmittelentscheidungen. Erfasst sind alle einschlägigen zugänglichen, zum Teil nicht kundgemachten Erlässe (neu zB Einführungserlass zur Familiengerichtshilfe, Gleitzeiterlass 2014) und sonstigen Ausführungsbestimmungen.

Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des OGH und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck. Er gilt als der Spezialist auf dem Gebiet der Geo.

Details zur Online-Version unter: www.manz.at/geo

Preisinformation: Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 138,– pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

Fragen zu den Abonnements? Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

Weitere aktuelle Werke aus dem Zivilrecht: www.manz.at/abgb-on

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

SteuerExpress in der RDB Beiträge zur Steuerreform 2015 finden Sie ab sofort auch online im SteuerExpress in der RDB, wie z.B. den Begutachtungsentwurf zur Steuerreform – Endbesteuerungsgesetz. Wählen Sie Dokumente aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung aus!

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Kinder- und Jugendhilferecht Autoren: Staffe-Hanacek · Weitzenböck

2015. Ca. 600 Seiten. Geb. Ca. EUR 92,– ISBN 978-3-214-09409-6

Die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe stehen im Fokus dieser Sonderausgabe und werden anhand von Anmerkungen in Bezug zu praktischen Auslegungsfragen gesetzt. Zu finden sind demnach: • B-KJHG und alle Landesausführungsgesetze • Relevante Bestimmungen des ABGB und AußStrG • ausgewählte Sondernormen korrespondierender Materien (bspw ÄrzteG, GuKG, SPG, EO, SchUG, ...)

Dabei wird • die komplexe Rechtsprechung zur Obsorge aufgearbeitet; • das Zusammenspiel der Normen des ABGB und des B-KJHG und Hinweise auf die Unterschiede aufgezeigt; • auf maßgebliche Verfahrensbestimmungen eingegangen – welche Rolle kommt dabei dem Jugendhilfeträger zu?

Die Autoren: Mag. Martina Staffe-Hanacek ist Leiterin der Abteilung „Kinder- und Jugendhilfe“ im Bundesministerium für Familien und Jugend. Dr. Johann Weitzenböck, Richter des Landesgerichtes St. Pölten.

Parteiantrag auf Normenkontrolle Vorank ündigung

Erscheint im September 2015. Ca. 130 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3-214-08794-4

Autoren: Fichtenbauer · Hauer Seit Beginn dieses Jahres ist die „Gesetzesbeschwerde“ in Kraft, Verfassungstext und Ausführungsbestimmungen bieten allerdings einen beträchtlichen Spielraum für unterschiedliche Interpretationswege. „Zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens ist ein Parteiantrag überhaupt zulässig und wie ist in diesem Zusammenhang die ,in erster Instanz entschiedene Rechtssache‘ zu deuten?“ Zu dieser und anderen Fragen bietet dieses Werk Lösungsvorschläge und geht Auslegungsproblemen auf den Grund. Die Entste-

hungsgeschichte der Gesetzesänderungen wird dabei ebenso beleuchtet, die parlamentarischen Materialien bieten eine reichhaltige Argumentationsquelle. Eingehend systematisch behandelt werden ua • Antragsvoraussetzungen im Detail, • Inhalt und Form, • Verfahrensgang und • Entscheidungswirkungen. Zusätzlich hilft ein Musterantrag bei der eigenen Vorbereitung.

Die Autoren: Bgrd. Dr. Peter Fichtenbauer, Volksanwalt; Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre der JKU Linz.

DSG – Datenschutzrecht mit 18. Ergänzungslieferung Autoren: Dohr · Pollirer · Weiss · Knyrim

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 18. Erg.-Lfg. 2015. EUR 290,– ISBN 978-3-214-08653-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/dsg

Der Kommentar zum Datenschutzrecht bietet: • das DSG 2000 samt Durchführungsverordnungen, Landes-Datenschutzgesetzen und EU-Recht • datenschutzrechtliche Sondernormen aus den unterschiedlichsten Materien (Spezieller Datenschutz) wie Computerstrafrecht, GewO, SPG, E-GovG, MeldeG oder TKG • alles zum internen Datenschutzbeauftragten mit Prüffragenkatalog und Mustern Verständlich auf bereitet durch ausführliche Kommentierung im Anmerkungsteil, rele-

vante Judikatur im Entscheidungsteil sowie Materialien und Schrifttum. Jetzt in der 18. Lieferung: • Komplettüberarbeitung des Kapitels zur Transparenzdatenbank • Neuer Teil zu ZPR und ZSR aus datenschutzrechtlicher Sicht • Änderungen der Standard- und Musterverordnung • Neue IT-Sicherheitshandbücher für ManagerInnen und MitarbeiterInnen • Aktualisierung der PSI-RL

Die Autoren: Kommerzialrat Prof. Hans-Jürgen Pollirer, Gerichtssachverständiger und Geschäftsführer der SECUR-DATA GmbH; Hofrat Dr. Ernst M. Weiss, Richter i.R.; Dr. Rainer Knyrim, Rechtsanwalt in Wien.

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ÖFFENTLICHES RECHT]

DenkmalschutzG 2. Auf lage Autoren: Bazil · Binder-Krieglstein · Kraft Der Kommentar arbeitet die Judikatur des VwGH und VfGH zum Denkmalschutzgesetz auf und bietet eine zusammenführende, praxisorientierte Auslegung unter Berücksichtigung der parlamentarischen Materialien, der einschlägigen Literatur sowie der unionsrechtlichen und internationalen Bestimmungen. Anschließend abgedruckt sind die wichtigsten Normen, die im Zusammenhang mit

dem Denkmal- und Kulturgüterschutz stehen, um einen kompletten Überblick über das Rechtsgebiet zu geben. Neu in der 2. Auflage: neuere Judikate, Restitutionsfragen, freies Geleit, UNESCO-Konvention, neuer Instanzenzug an die Verwaltungsgerichte.

Die Autoren: MR Dr. Christoph Bazil, Abteilungsleiter im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur; M R Dr. Reinhard Binder-Krieglstein, Leiter Ver waltung, Volksanwaltschaf t; Dr. Nikolaus Kraft, Rechtsanwalt.

2. Auflage 2015. Ca. 300 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-14562-0

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 76. Ergänzungslieferung Herausgeber: Lienbacher DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten öffentlichen Rechtsbestand – alle wichtigen Haupt- und Sondergesetze in einem Band. Die 76. Ergänzungslieferung (Stand: 15. 2. 2015) enthält Änderungen zu 20 Rechtsvorschriften, hervorzuheben ua: • mehrere Änderungen im B-VG infolge Gesetzesbeschwerde, Neuregelung der Untersuchungsausschüsse, Informationsorganisationsgesetz • Aufnahme der neu erlassenen Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) ins Werk, dies-

bezügliche Änderungen in mehreren Gesetzen • ARHG: Umsetzung der EU-RL über die Europäische Schutzanordnung (RL-ESA) im Kampf gegen sexuelle Gewalt • StbG: Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft für Personen, die außerhalb Österreichs freiwillig und aktiv an Kampfhandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts teilnehmen • GewO: Reform des Gewerberegistersystems – neues Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 76. Erg.-Lfg. 2015. EUR 199,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-08562-9

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien, Mitglied des VfGH.

CEDAW Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Herausgeberinnen: Schläppi · Ulrich · Wyttenbach Das UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zählt zu den Kernabkommen des internationalen Menschenrechtsschutzes. Es stellt in der Schweiz und in Österreich eine wichtige Ergänzung des innerstaatlichen Gleichstellungsrechts dar. Erstmals liegt zu diesem Übereinkommen ein systematischer und

umfassender Kommentar für die Rechtspraxis in deutscher Sprache vor. Mit seinem Fokus auf die Umsetzung auf innerstaatlicher Ebene erleichtert er Gerichten, der Verwaltung, der Anwaltschaft, den Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft in der Schweiz und in Österreich die Arbeit mit dem Übereinkommen.

Die Herausgeberinnen: Dr. iur. Erika Schläppi, Konsulentin auf den Gebieten Governance und Menschenrechte; Univ.-Prof. Dr. Silvia Ulrich, Vorständin des Instituts für Legal Gender Studies an der JKU Linz; Prof. Dr. Judith Wyttenbach, Ordinaria für Staats- und Völkerrecht an der Universität Bern.

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 015

2015. 1.440 Seiten. Geb. EUR 280,– ISBN 978-3-214-01068-3

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[ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT

Analyse der Gemeindefinanzen vor dem Hintergrund eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs Schriftenreihe RFG Band 03/2015 Autoren: Promberger · Mayr · Ohnewas Mit einem neuen Ansatz zur Aufgabenklassifizierung leistet die Analyse der Gemeindefinanzen vor dem Hintergrund eines aufgabenorientierten Finanzausgleichs einen differenzierten Beitrag für die wissenschaftliche sowie finanzpolitische Diskussion. Fragestellungen nach den Ausgaben für die „Kern-

2015. 88 Seiten. EUR 20,80 ISBN 978-3-214-03825-0

aufgaben“ einer Gemeinde werden dabei ebenso erörtert wie deren Finanzierung. Diese Studie ermöglicht durch einen wissenschaftlich fundierten, jedoch sehr praxisnahen Analyseansatz eine neue Betrachtungsweise für die laufende Reformdiskussion zum aufgabenorientierten Finanzausgleich.

Die Autoren: MMag. Dr. Christian Mayr und A. Univ.-Prof. Mag. Dr. Kurt Promberger, Lehr- und Forschungsbereich für Verwaltungsmanagement, E-Government & Public Governance am Institut für Strategisches Management, Marketing & Tourismus der Universität Innsbruck; Mag. (FH) Yvonne Ohnewas, IVM Institut für Verwaltungsmanagement GmbH.

LMR – Lebensmittelrecht mit 10. Ergänzungslieferung Autoren: Blass · Brust bauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff · Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller Alles zum Lebensmittelrecht: • alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, Leitlinien

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 10. Erg.-Lfg. 2015. EUR 308,– ISBN 978-3-214-07793-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die 10. Ergänzungslieferung enthält eine komplette Aktualisierung des LMSVG, außerdem: • VO 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel,

• VO 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, • Neue EU-Hygieneverordnungen (Milchsäure, Sprossen, Großwild, Öle und Fette etc) und vieles mehr!

Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Andreas Kadi, Prof. Dr. Reinhard Kainz, Mag. Katharina Koßdorff, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Daniela Muchna, Dr. Andreas Natterer, Dr. Paulus Stuller; unter Mitarbeit von Dr. Florian Tschandl.

Wiener Kommentar zur StPO mit 238. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 238. Lfg. 2015. EUR 398,– ISBN 978-3-214-16182-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stpo

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Aktualisiert wurden diesmal: • § 1 Markel: Das Strafverfahren • Nachbemerkungen zu § 1 Velten: Absprachen im Strafverfahren • §§ 36 – 39 Oshidari: Örtliche Zuständigkeit, Kompetenzkonflikt, Delegierung • §§ 40 – 42 Markel: Vorsitz und Abstimmung in den Senaten • §§ 76, 76a Lendl: Amts- und Rechtshilfe etc • §§ 220 – 227 Danek/Mann/Schwaighofer: Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

• §§ 429 – 442 Murschetz: Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher etc • § 491 Tipold: Mandatsverfahren Erstmalig und druckfrisch kommentiert liegen ab sofort vor: • §§ 91 – 94 Vogl: Zweck des Ermittlungsverfahrens Der Kommentar ist damit vollständig und umfasst sämtliche Bestimmungen der Strafprozessordnung!

Die Autoren: Dr. Michael Danek, Senatspräsident des OGH; Dr. Irene Mann, Hofrätin des OGH; Dr. Verena Murschetz, Univ.-Prof. an der Universität Innsbruck; Dr. Babek Oshidari, Hofrat des OGH; Dr. Frederick Lendl, Hofrat des OGH; Prof. Dr. Ernst Markel, Senatspräsident des OGH i. R.; Dr. Klaus Schwaighofer, o. Univ.-Prof. an der Universität Innsbruck; Dr. Alexander Tipold, ao. Univ.Prof. an der Universität Wien; Dr. Petra Velten, Univ.-Prof. an der Johannes Kepler Universität Linz; Dr. Mathias Vogl, Sektionschef im BMI.

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ZIVILRECHT]

EuErbVO – Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung Herausgeber: Deixler-Hübner · Schauer Das Internationale Erbrecht wird durch die EU-Erbrechtsverordnung zum 17. 8. 2015 völlig neu geregelt, vor allem in Bezug auf • Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht in Erbsachen • Anwendbares Recht • Anerkennung und Vollstreckung • Europäisches Nachlasszeugnis • Rechtswahl • Anerkennung gemeinschaftlicher Testamente/Erbverträge • Formfragen

Alles zu den Auswirkungen auf die Praxis und zur Umsetzung in Österreich im neuen Kommentar zur EuErbVO ausführlich kommentiert mit: • Lösungen für auftretende Fragen • Hinweisen auf die Umsetzung • Österreichischer Umsetzungsgesetzgebung • Durchführungsverordnung und Verordnungsvorschlag in den Anhängen • In- und ausländischer Literatur

Vorank ündigung

Erscheint im September 2015. Ca. 700 Seiten. Ln. Ca. EUR 148,– ISBN 978-3-214-07515-6

Die Herausgeber: a. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Institutsvorständin des Instituts für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Univ.Prof. Dr. Martin Schauer, Stv. Institutsvorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien.

Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in den Staaten Zentral- und Osteuropas Schriftenreihe Band X Herausgeber: Welser Das Buch bildet den bereits zehnten Band der Veröffentlichungen der Forschungsstelle und enhält 20 Beiträge namhafter Rechtswissenschafter zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU in den Staaten Zentral- und Osteuropas. Es werden

die aktuellen Entwicklungen im europäischen Verbraucherschutz diskutiert, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Rechtsordnungen der CEE-Staaten herausgearbeitet und länderspezifische Schwierigkeiten bei der Umsetzung aufgezeigt.

Der Herausgeber: em. o. Univ.-Prof. DDr. h.c. Dr. Rudolf Welser, Leiter der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an der Universität Wien. 2015. VIII, 292 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-02729-2

Internationales Erbrecht EU-ErbVO – IntErbRVG Autoren: Gierl · Köhler · Kroiß · Wilsch Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt das Internationale Erbrecht völlig neu. Sie tritt anstelle der nationalen Regelungen. Bereiten Sie sich mit dem Handbuch rechtzeitig vor, alles zu: • völlig neuen Rahmenbedingungen und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

• Nachlassplanung • neuartigem Zuständigkeitssystem • Abgrenzungsfragen zu den in nationaler Kompetenz verbleibenden Rechtsgebieten • Europäischem Nachlasszeugnis

Die Autoren: RiOLG Walter Gierl, Dr. Andreas Köhler, VizePräsLG Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Harald Wilsch.

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 015

2015. 336 Seiten. Br. EUR 70,– ISBN 978-3-214-03963-9

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[ARBEITSRECHT

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 126. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner Das ASVG (Dritter bis Zehnter Teil) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2014/28 • BGBl I 2014/30 • BGBl I 2014/32 (EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG) Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 126. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14150-9

• BGBl I 2014/40 (Budgetbegleitgesetz 2014) • BGBl I 2014/46 (Sonderpensionenbegrenzungsgesetz – SpBegrG) • BGBl I 2014/56 • BGBl I 2014/68 • BGBl I 2014/82 • BGBl I 2015/2 (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG)

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner war Ministerialrat und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner war Sektionschef im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Sie sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 92. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Anhänge aktualisiert: • Satzung • Kranken- und Kuranstaltengesetz • Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Auszug)

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 92. Erg.-Lfg. 2015. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18689-0

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 114. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 114. Erg.-Lfg. 2015. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12538-7

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Aktualisiert: • Teil II – ASVG (Unfallversicherung) • Anhänge » Ärztegsetz » Bundespflegegeldgesetz » Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (Auszug) » Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr, ua Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

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ARBEITSRECHT]

Koalitionsfreiheit und Arbeitsverfassungsgesetz Autor: Felten Das Recht, Kollektivverträge auszuverhandeln und abzuschließen, stellt das Fundament der kollektiven Arbeitsbeziehungen in Österreich dar. Das Werk analysiert, welchen Inhalt das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit in diesem Zusammenhang hat, in welcher Beziehung es zum Phänomen der kollektiven Rechtsgestaltung steht und welche rechtli-

chen Konsequenzen sich daraus für das österreichische System kollektiver Arbeitsbeziehungen ergeben. Zu diesem Zweck werden ua folgende Rechtsquellen einer näheren Analyse unterzogen: • die Europäische Menschenrechtskonvention • die Europäische Grundrechtecharta • die Europäische Sozialcharta • das Recht der ILO/IAO

Der Autor: Dr. Elias Felten ist assoziierter Professor für Arbeits- und Sozialrecht am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg.

2015. XXXVI, 462 Seiten. Geb. EUR 99,– ISBN 978-3-214-00981-6

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 83 Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 3. Teillieferung 2014, Jahrgang 83 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2015. 80 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09103-3

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 156. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz • Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz • Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz • Universitätsgesetz 2002 (Auszug) Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

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Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 156. Erg.-Lfg. 2015. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14392-3 Online-Version: www.manz.at/arbr

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[ ST EU ER R ECH T · BAU EN MIET EN WOH N EN

GebG – Gebührengesetz 6. Auf lage Autor: Twardosz

6. Auflage 2015. XXIV, 566 Seiten. Ln. EUR 158,– Subskriptionspreis bis 31. 8. 2015 EUR 138,– ISBN 978-3-214-04162-5 Online-Version: www.manz.at/gebg-on

Der zentrale Kommentar zum Gebührenrecht wurde von einem neuen wissenschaftlich ausgewiesenen Autor übernommen, vollständig überarbeitet und inhaltlich stark erweitert. Er richtet sich auch weiterhin an den praktischen Anwender und bietet somit Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Richtern und Mitarbeitern der Finanzverwaltung eine fundierte Kommentierung des österreichischen Gebührengesetzes. • Die bewährte Illustration durch Beispiele,

Neuauflage des „Ga ierKommenta rs“

Tabellen und Grafiken wurde in der Neuauflage beibehalten und wo nötig ergänzt und aktualisiert. • Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur der letzten 5 Jahre wurden berücksichtigt. • Zahlreiche praktische Grundsatz- und Zweifelsfragen wurden systematisch neu aufgearbeitet und geordnet. Ein bewährtes Standardwerk steht somit wieder auf dem Stand 1. 5. 2015 zur Verfügung.

Der Autor: MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M., ist Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner bei WOLF THEISS.

EStG – Einkommensteuergesetz mit 18. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Wanke

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 18. Erg.-Lfg. 2015. EUR 368,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 1 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-15353-3 Online-Version: www.manz.at/estg

Mit seinen fast 5.000 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen. In der 17. Ergänzungslieferung (EL) wurden mit § 4 Abs 4, den §§ 5, 9 und 20 ganz wesentliche Normen des EStG inhaltlich erweitert und auf neuesten Stand gebracht.

Die 18. Ergänzungslieferung (Stand: 1. 5. 2015) enthält Überarbeitungen und Neukommentierungen zu • § 3 (Steuerbefreiungen) • § 16 (Werbungskosten) • § 62a (Nettolohnvereinbarung) • §§ 69, 78, 84, 86 (Lohnsteuer) • §§ 95, 96 (Schuldner und Abfuhr der KESt) Berücksichtigt wurde dabei ua das 2. AbgÄG 2014.

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; Dr. Rudolf Wanke, Senatsvorsitzender des BFG.

Miet- und Wohnrecht Band II: WEG, HeizKG, BTVG und Maklerrecht 23. Auf lage Autoren: Wür th · Zingher · Kovanyi Mit der Wohnrechtsnovelle und dem ErbRÄG 2015! Band II enthält: • Wohnungseigentumsgesetz, • Bauträgervertragsgesetz, • Heizkostenabrechnungsgesetz und • Maklerrecht mit FAGG und EAVG.

Band II, 23. Auflage 2015. XXX, 624 Seiten. Geb. EUR 84,– ISBN 978-3-214-13330-6 Band I, 23. Auflage 2015. XXXIV, 1.142 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-13329-0 Preis für beide Bände: EUR 208,– ISBN 978-3-214-13331-3 Online-Version: www.manz.at/miet-wohnrecht

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Eine ausführliche Kommentierung unter Einarbeitung neuester Rechtsprechung und der maßgeblichen Literatur ist das Markenzeichen dieses Standardwerks.

Die Autoren: Hofrat des VwGH iR Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth ist Autor zahlreicher Publikationen zum Miet- und Wohnrecht. Dr. Madeleine Zingher ist Rechtsanwältin in Wien. Dr. Peter Kovanyi ist Richter am LG für ZRS Wien. Dr. Ingmar Etzersdorfer ist Rechtsanwalt in Mödling.

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S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H]

Investitionsmanagement, Finanzmanagement, Bilanzanalyse 2. Auf lage Autorinnen: Urnik · Schuschnig Dieses Werk eignet sich insbesondere als Lehrbuch für fächerübergreifende Studiengänge (zB Wirtschaft und Recht). Sein großes Plus: Nicht nur betriebswirtschaftliche Aspekte, sondern auch der jeweils rechtliche Rahmen werden berücksichtigt. Zahlreiche grafische Darstellungen und einprägsame Beispielrechnungen garantieren

einen leichten Zugang zur Materie. Dem praktischen Anwender dient dieses Buch als wertvolles Nachschlagewerk. Inhaltliche Schwerpunkte liegen – entscheidend für die Bewertung eines Unternehmens im Rahmen der Bilanzanalyse – im Management der Vermögensseite und der Finanzierungsstruktur.

Die Autorinnen: Dr. Sabine Urnik ist Universitätsprofessorin für Rechnungslegung und Steuerlehre am Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften der Paris Lodron Universität Salzburg. Dr. Tanja Schuschnig ist assoziierte Professorin am Institut für Finanzmanagement, Abteilung Finance and Accounting, der Alpen Adria Universität Klagenfurt.

2. Auflage 2015. XIV, 286 Seiten. Br. EUR 43,50 Mit Hörerschein für Studierende: EUR 34,80 ISBN 978-3-214-08918-4

Verfassungsrecht l

Lernen u Üben w Wissen

Autorin: Per thold-Stoitzner Das Verfassungsrecht übersichtlich portioniert! Das neueste Werk aus der bewährten „Lernen. Üben.Wissen.“-Edition bereitet das gesamte Stoffgebiet zum Verfassungsrecht prüfungsrelevant auf. Zahlreiche Beispiele unterstützen das Einprägen der Materie und fördern das Verständnis. Anhand von Kontrollfragen kann

der Lernerfolg überprüft werden und Definitionen zu den wichtigsten Begriffen dienen dem schnellen Auffrischen. Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es auf http://studium.manz.at eine Lernplattform, auf der das erlernte Wissen mit unzähligen multiple-choice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann.

Die Autorin: ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner lehrt Staats- und Verfassungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und ist ebendort Studienprogrammleiterin.

NEU Erscheint im Oktober 2015. Ca. 360 Seiten. Ca. EUR 48,50 Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 38,80 ISBN 978-3-214-11453-4

Kompass Kanzlei-Rankings Welche Rankings sind sinnvoll und wie funktioniert erfolgreiche Rankingarbeit? Autor: A. Gendlin Ranking – aber richtig! Kanzleirankings haben sich als das Mittel zur Bewertung von Kanzleien und Anwälten etabliert. • Wie aber kann eine Kanzlei feststellen, welches Ranking seriös und für den eigenen Nutzen geeignet ist? • Was sollen Kanzleien tun, um ihre Leistung möglichst effektiv an die Rankings zu kommunizieren und dadurch das eigene Ranking zu verbessern?

• Wie können Klienten von Kanzleien zwischen seriösen und unseriösen Rankings unterscheiden? Das Buch bietet erstmals einen Überblick der Kanzlei-Ranking-Industrie und gibt Empfehlungen, welche Rankings für welche Kanzleien und Rechtsgebiete geeignet sind und warum. Auch werden Case Studies, Praxishinweise und Beispiele für die richtige Arbeit mit den Rankings bereitgestellt.

2015. Ca. 200 Seiten. Br. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-11244-8

Der Autor: Mag. Alexander Gendlin ist Gründer und Eigentümer der auf Beratungsleistungen für die Rechtsbranche spezialisierten Unternehmensberatung Law Business in Wien.

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H · E M PF E H L E NS W E RT E S

Datenschutzrecht 3. Auf lage Autor: Knyrim Datenschutz betrifft jeden – vom Kleinunternehmer über den internationalen Konzern bis hin zur öffentlichen Einrichtung!

3. Auflage 2015. Ca. 500 Seiten. Br. Ca. EUR 62,– ISBN 978-3-214-01006-5

Seit der 2. Auflage ist im Datenschutzrecht viel passiert – dem wurde in dieser aktuellen Auflage Rechnung getragen: • DSG-Novellen 2013 und 2014 • DVR-Online und neue Datenschutzbehörde • Neues Verwaltungsverfahren • Künftige EU-Datenschutz-Grundverordnung • Cloud Computing, BYOD, Cookies, Big Data

• Betrieblicher Datenschutzbeauftragter • Mitarbeiterdatenverarbeitung • Informationssicherheit (Gastautor Bieber) Darüber hinaus bietet die 3. Auflage natürlich wieder alles über Meldepflichten, DVR, Verarbeitung und Übermittlung von Kunden- und Mitarbeiterdaten, Datenschutz und Marketingmaßnahmen, Daten- und Informationssicherheit uvm. Mit einem Schnelleinstieg am Anfang des Buches kommt der Leser sofort zum, für ihn relevanten, Kapitel.

Der Autor: Dr. Rainer Knyrim ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er berät seit mehr als zehn Jahren laufend in- und ausländische Unternehmen verschiedenster Größen und Branchenzugehörigkeit sowie öffentliche Einrichtungen im Datenschutzrecht und gibt zu diesem Thema regelmäßig Seminare und Interviews.

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Lonely Planets 1000 einmalige Erlebnisse Ein typischer Lonely Planet-Band – locker, humorvoll, unterhaltsam und voller spannender Ideen und Tipps für den nächsten Urlaub. In 100 Kapiteln werden die 1000 ungewöhnlichsten Reiseerlebnisse vorgestellt, eine Vielzahl an atmosphärischen Bildern zeigt die dazugehörigen Orte.

MAIRDUMONT. 2014. 352 Seiten. EUR 20,60 ISBN 978-3-82972-391-6

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES · MANZ · INTERN]

Für Sie gelesen Prader WEG 4. Auflage 2015. XVI, 898 Seiten. Geb. EUR 174,– ISBN 978-3-214-10664-5

„[...] gehört mittlerweile zu den klassischen Kommentierungen des Wohnungseigentumgesetzes und Heizkostenabrechnungsgesetzes.“ (Haus und Eigentum 2/2015)

„Auch in neuer Auflage ein fixer Bestandteil jeder miet- und wohnrechtlichen Literatursammlung!“ (Marcus Essl, Jus Extra 5/2015)

„Das Werk versteht sich im Hauptanteil als geballte und systematische Judikatursammlung, die für Praktiker in dieser Materie einen wertvollen Arbeitsbehelf darstellt.“ (Dagmar Felbab, RZ 3/2015)

Runde Geburtstage im Juli/August

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Bernhard Achitz • Heinz Bachler Manfred Berger • Michael Danek Robert Dittrich • Markus Waldherr Christian Wimpissinger MANZ gratuliert herzlich!

MANZ, Donau-Universität Krems und trend verlosten Stipendium Im Rahmen des 19. Österreichischen Juristentags veranstaltete MANZ mit den Kooperationspartnern Donau-Universität Krems und trend auch ein Gewinnspiel. Über den Hauptpreis, ein 50%-Stipendium des Departments für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau Universität Krems

im Wert von EUR 5.950,–, konnte sich der glückliche Gewinner Georg Schilling freuen. Der Preis wurde ihm beim Informationsabend der Donau-Universität Krems am 10. Juni in der Buchhandlung MANZ von DepartmentLeiter Thomas Ratka überreicht.

Neo-Stipendiat Georg Schilling (li.) mit Thomas Rat ka (Donau-Universität Krems)

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Mayer · Muzak B-VG – Bundes-Verfassungsrecht 5. Auflage 2015. XXVI, 1.194 Seiten. Geb. EUR 164,– ISBN 978-3-214-15033-4 Der Standardkommentar zum Bundes-Verfassungsrecht ist nun in 5. Auflage erhältlich und schließt wieder sämtliche Lücken. Allein das B-VG wurde seit der Vorauflage 23 Mal novelliert, darunter weitreichende Maßnahmen wie die Haushaltsrechtsreform 2008, die Sicherheitsbehördenneustrukturierung 2012 oder zuletzt die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle. Kommentierung von B-VG, F-VG, StGG, PersFrG, MRK, VfGG und VwGG • absolut präzise, eingängig und ohne Umschweife, • gespickt mit wegweisender Judikatur, sorgfältig aufgearbeitet und ausgewertet, sowie • weiterführende Literatur.

Fenyves VersE – Versicherungsrechtliche Entscheidungssammlung Band 13 2015. XII, 624 Seiten. Ln. EUR 224,– ISBN 978-3-214-08913-9 Band 13 der VersE umfasst die privatversicherungsrechtlichen Entscheidungen des OGH mit Geschäftszahlen aus den Jahren 2012 und 2013 im Volltext. Er schließt damit nahtlos an Band 12 an. Inhaltlich wurde die bewährte Darstellungsform der Entscheidungen beibehalten. Jene Textpassagen, in denen die Ausführungen des OGH beginnen, sind durch Fettdruck hervorgehoben und ermöglichen so dem Leser einen schnellen Zugriff auf den Kern der Entscheidung sowie einen raschen Überblick. Ein ausführlicher Registerteil mit Schlagwort-, Sparten- und Rechtsquellenverzeichnis garantiert bestmögliche Benützbarkeit.

Eckart Ratz Rechtsmittel gegen Urteile 2015. VIII, 520 Seiten. Ln. EUR 148,– ISBN 978-3-214-06389-4 Dieses Werk verortet sämtliche Aspekte des Rechtsmittelverfahrens in die relevanten Zusammenhänge, strukturiert begrifflich klar und präsentiert konkrete und praxisrelevante Lösungen für alle denkbaren Fragestellungen. Es hilft Richtern, Strafverteidigern und Staatsanwälten, selbstbewusst, vorausschauend und erfolgreich im Prozess zu agieren. Die das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile betreffenden Teile des Wiener Kommentars zur StPO können somit benutzerfreundlich in Buchform zum Prozess mitgenommen werden.

Riegler · Koizar NÖ BauO 3. Auflage 2015. XIV, 740 Seiten. Geb. EUR 132,– ISBN 978-3-214-02427-7 Übersichtlich und kompakt enthält dieser Kurzkommentar • die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 samt Materialien, wichtiger Judikatur und Anmerkungen, • die NÖ BautechnikV 2014 samt OIB-Richtlinien, • weitere Durchführungsverordnungen und wichtige baurechtliche Nebenbestimmungen.

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