RECHTaktuell Mai 2016

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[RECHTAKTUELL

Mai 2016

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ im Gespräch mit der Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen Porträt des Monats Martin Greifeneder

Tagung ArbeitnehmerDatenschutz und Mitarbeiterkontrolle

M A I 2016]


JAHRESTAGUNG GESELLSCHAFTS- UND UNTERNEHMENSRECHT 2016 Haftung von Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat – wo sie anfängt und was auf dem Spiel steht Freitag, 20. bis Samstag, 21. Mai 2016 Donau-Universität Krems Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems an der Donau Freitag: 9.30 – 17.30 Uhr, Abendprogramm Samstag: 9.00 – 13.15 Uhr

SAVE THE DATE Kulinarisches Rahmenprogramm mit Gelegenheit zum Networking

Programmhighlights:

Tagungsleitung:

© Mike Ranz

© Privat

• Judikatur-Update Unternehmensrecht • Grenzen der Haftungsfreizeichnung • Vorstands- und Geschäftsführerhaftung, Business Judgement Rule und Untreue • Aktuelle Fragen der Aufsichtsratshaftung • Haftung beim Verkauf von Projekten/Projektgesellschaften • Judikatur-Update GmbH-Recht 2015/2016 • Finanzierung des Anteilserwerbs bei der GmbH • Ausgewählte Probleme der Generalversammlung

Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, Donau-Universtität Krems Dr. Roman Alexander Rauter, mslegal – Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG

Ratka

Rauter

Vortragende: Hon.-Prof. RA Dr. Walter Brugger, Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH RA Dr. Stephan Frotz, Frotz Riedl Rechtsanwälte Dr. Ilse Huber, OGH-Richterin i.R. RA Mag. Wilhelm Milchrahm, mslegal – Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Universität Wien Dr. Stephan Verweijen, öffentlicher Notar Hon.-Prof. RA DDr. Jörg Zehetner, Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH

Wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! www.manz.at/rechtsakademie

RECHTSAKADEMIE MANZ


H AUSMIT TEILU NG]

R EC H TA K T U EL L # 0 5 2016

... macht der Mai Auch im Bereich des Wirtschaftsrechts 34 Rechtsvorschriften in einem Band komn wir uns über einen, für MANZ neuen, mentiert – der „Gmundner Kommentar“ freue Der Kommentar zum Patentgesetz zum Medizinrecht ist ein echtes Novum. Titel: Andreas Weiser erscheint in 3. AufGerade die Bearbeitung von Fällen aus so- von erstmals bei MANZ – herzlich willgenannten „Querschnittmaterien“ ist oft lage en! besonders aufwändig; gilt es doch, die nöti- komm zahlreichen neuen Titeln erweitert Mit ltigen vielfä gen Rechtsinformationen aus Z sein Buch- und ZeitschriftenproQuellen zusammen zu tragen. Der neue MAN m. Gleichzeitig wächst auch das AnSammelkommentar hilft hier viele Schritte gram t der MANZ Rechtsakademie. Als der weiter. Das repräsentative Herausgeber- gebo Österreich mit Abstand größte Fachinteam aus OGH, Universität Linz und Ärzte- in ationsanbieter für Recht, Wirtschaft, kammer – Matthias Neumayr, Reinhard form r bieten wir unter der Firmenfarbe Resch und Felix Wallner – hat für alle Steue Z-Rot 360°-Dienstleistung für alle Normen höchst qualifizierte Autoren ver- MAN s- und wirtschaftsberatenden Berufe pflichtet, sodass ärztliches Berufsrecht, recht Gerichte, Behörden und Universitäten. Krankenanstaltenrecht, Medizinprodukte, sowie n seit den 1980er-Jahren investiert Sanitätsgesetze und zahlreiche weitere Scho Z intensiv in Onlineservices. Das AngeBestimmungen aus ABGB bis Unterbrin- MAN bot der marktführenden Rechtsdatenbank gungsrecht top kommentiert vorliegen. wird ebenso kontinuierlich erweitert, Ebenfalls neu ist der Kommentar RDB die Dienstleistungen im Bereich Elekzum Arbeitslosenversicherungsrecht. wie scher Rechtsverkehr, Firmenbuch und Hera usge ber Walt er J. Pfei l ist es zu troni dbuch. dank en, dass auch hier Experten aus den Grun zusam inen unterschiedlichsten Fachdiszipl menwirken, um einen runden, alle Aspekte berü hren den Kom men tar zu verfa ssen . Vertreten sind u.a. Höchstgerichte, Verwaltung, das AMS selbst, Anwaltschaft und Universität.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1010 Wien verla Wien 1010 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis ........................................................... 22 Auer, Gläubigerschutz bei Vermögensbewegungen down-stream .. 25 Bacher · Hartel · Schedlmayer · Stabentheiner G., Immobilien sinnvoll nutzen – statt nur besitzen ............................ 18 Bergmann, Genussrechte ............................................................ 20 Fabrizy, StGB............................................................................... 24 Fabrizy, StPO............................................................................... 19 Gartner, Wohnrecht 2016 ............................................................ 24 Gruber · Paliege-Barfuß, GewO ................................................. 18 Gruber, EU-Prospektrecht ............................................................ 20 Halbwachs · Reiter-Zatloukal · Schima (Hrsg), Die Kultur der Namensgebung ...................................................................... 21 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 19 Kautzky-Willer · Winhofer, Diabetes .......................................... 22 König · Praxmarer, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rückforderung und Schadenersatz ................................................ 26 Körber-Risak · Wolf, Die Betriebsvereinbarung vor der Schlichtungsstelle........................................................................... 7 Leitner, Die Haftung des Schiedsrichters ...................................... 26 Loukota · Jirousek, Internationales Steuerrecht .......................... 20 Moser J., Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht ............................................................. 26 Natmeßnig · Schmid-Schmidsfelden (Hrsg), Familienunternehmen................................................................... 22 Neumayr · Resch · Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht .................................................................... 5 Perthold-Stoitzner, UG ............................................................... 24 Petsche · Urlesberger · Vartian (Hrsg), KartG ............................. 8 Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm ........................................................... 6 Pils, Terminologiewörterbuch Hans Kelsen.................................... 18

RdM – Recht der Medizin ............................................................ 10 Schwarzer, EEffG......................................................................... 19 Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 21 Wehringer, Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten .....23 Weiser, Patentgesetz – Gebrauchsmustergesetz ............................. 9 Weiss · Haidinger, Vom Handelsbrauch zum Unternehmensbrauch ... 25 Wiebe · Kodek G. (Hrsg), UWG .................................................. 25 Wolf P., Elternteilzeit ................................................................... 21

rdb.at – wo MANZ findet Reissner · Neumayr (Hrsg), Zeller Handbücher online ................ 15 RDB, Merkliste: Dokumente ablegen und drucken! ....................... 16 RDB, Der RDB-Suchagent – Einmal suchen, immer finden!............ 17

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Martin Greifeneder ......................................... 11 Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle ..................................................................... 12 Runde Geburtstage im Mai ........................................................... 12 MANZ-Stammtisch in Zell am See ................................................. 12 MANZ im Gespräch mit der Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen .................................................................. 13 MANZ Rechtsakademie Termine ...................................................... 14 Für Sie gelesen ............................................................................. 14 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 23 Wir gratulieren … ........................................................................ 25

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

w w w. m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Auf einen Griff beschwerdefrei! §§ 12 – 16

GSG

Heissenberger

(6) Gewebebanken sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis zum 30. Juni jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr vorzulegen. Das Bundesamt ist verpflichtet, diese Berichte im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen öffentlich zugänglich zu machen. IdF BGBl I 2013/162.

Zu §§ 12 – 16:

Übersichtlich gegliedert – im Großen wie im Kleinen

Literatur: Aigner, Organersatz – Allokation und Ökonomie, RdM 2008, 100; Lehner, Gewebesicherheit und Datenschutz, in Kopetzki (Hrsg), Gewebesicherheitsrecht (2009); Ölert, Allokation von Organen in der Transplantationsmedizin (2002); Polster, Gewebesicherheitsrecht – Sicherheit bei der medizinischen Verwendung menschlicher Gewebe und Zellen (2011); Stelzer/Köchle, Betrieb und Kontrolle von Gewebebanken nach dem Gewebesicherheitsgesetz, in Kopetzki (Hrsg), Gewebesicherheitsrecht (2009). Übersicht Rz

I. II. III. IV.

Entgegennahme . Verarbeitung und Verteilung . . . . . Dokumentation .

........ Lagerung ........ ........

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. 1 . 6 . 8 . 11

§3

I. Entgegennahme Die Ein- und Ausfuhr gewonnener Spenden menschlicher Zellen und Geweben zur Verarbei- 1 tung, Lagerung oder Verteilung ist Gewebebanken vorbehalten. Die Entgegennahme menschlicher Zellen oder Geweben aus dem EWR ist nur zulässig, wenn 2 diese von einer Person oder Gewebeeinrichtung abgenommen wurden, welche in Umsetzung von Art 5 oder 6 der GewebeRL 2004/23/EG erlassenen Rechtsvorschriften zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert wurde. Die Verantwortung für die Sicherstellung der Gleichwertigkeit trägt die Gewebebank,1 was je 3 nach Drittstaat durchaus mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann.2 Die Rückstellproben sind für jenen Zeitraum aufzubewahren, der basierend auf einer Risikoe- 4 valuierung von der Gewebebank festgelegt wurde.3 Im Rahmen der Partnerspende gewonnene Keimzellen sind hingegen nicht mit dem Identi- 5 fizierungscode ISBT 128 zu kennzeichnen.4

II. Verarbeitung und Lagerung Ferner sind kritische Verarbeitungsschritte, die die Qualität und Sicherheit berühren, zu 6 validieren, wobei die Validierung auf Studien, die die Gewebebank selbst durchgeführt hat, auf Daten aus Veröffentlichungen oder – bei etablierten Verarbeitungsverfahren – auf der 1 ErläutRV 261 BlgNR 23. GP 8. 2 Siehe Art 9 Abs 1 der GewebeRL 2004/23/EG, welcher idZ von einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten und der Gewebeeinrichtungen spricht. 3 § 9 Abs 5 GBVO. 4 Siehe auch § 5 Rz 2. Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar

KAKuG

Stöger

anstalten, die an der öffentlich finanzierten Gesundheitsversorgung teilnehmen oder mit dieser konkurrenzieren, eine Bedarfsprüfung vorgesehen – auf welcher sowohl in der Rsp als auch in der Lehre der Schwerpunkt in der Auseinandersetzung mit Fragen des Zulassungsverfahrens liegt. Drittens brachte die Bedarfsprüfung das Marktzulassungsverfahren in den Fokus des Unionsrechts: In der Österreich betreffenden Entscheidung Hartlauer2 akzeptierte der EuGH eine Bedarfsprüfung sowohl für den stationären als auch für den ambulanten Bereich (selbständige Ambulatorien), beanstandete aber im Wesentlichen zwei Punkte: Einerseits in der Vollziehung die uneinheitlichen Kriterien der Bedarfsermittlung (dabei insb Einbindung der Konkurrenz in die Bedarfserhebung durch deren Befragung über Wartezeiten), andererseits in der Gesetzgebung die bei selbständigen Ambulatorien vorgesehene Bedarfsprüfung, während eine solche bei vom Leistungsspektrum vergleichbaren Gruppenpraxen nicht vorgesehen war. 2 Das Ergebnis war eine Neuregelung des Zulassungsverfahrens, insb der Bedarfsprüfung, durch

das BundesG zur Stärkung der ambulanten Gesundheitsversorgung, BGBl I 2010/61.3 Dabei erfolgte eine Aufteilung der Regelungsinhalte auf § 3 (bettenführende Anstalten), § 3 a (selbständige Ambulatorien; Errichtungsbewilligung) und § 3 b (selbständige Ambulatorien; Betriebsbewilligung). Zugleich erfolgte für bestimmte Gruppenpraxen ebenfalls die Einführung einer Bedarfsprüfung (vgl Wallner §§ 52 – 52 c ÄrzteG Rz 27 ff; weiters Krauskopf § 26 b ZahnärzteG Rz 1). 3 Zum Bedarfsprüfungsverfahren sind wiederholt Entscheidungen des VfGH ergangen, in de-

nen dieser die damit verbundene Einschränkung der Erwerbsfreiheit als gerechtfertigt ansah, freilich nur soweit, als damit der Zweck des Bestandschutzes von aus öffentlichen Geldern (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung) finanzierten Krankenanstalten verfolgt wird. Einen Konkurrenzschutz zwischen rein erwerbswirtschaftlich geführten Krankenanstalten sah der VfGH hingegen als unzulässig an.4

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Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

© MANZ 18. 2. 2016 1767 – 1944 pk M:/IT & Produktion/Produktion/Werke/Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht_Neumayr_Resch_Wallner_MK/04_3B2/01_Umbruch/ Gmundner Kom 03 Medizinprodukte

§ 3. (1) Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern § 42 d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfs ist zulässig. (2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

Viele Vorschriften erstmals eingehend kommentiert, alle auf Stand April 2016

2 EuGH 10. 3. 2009, C-169/07, Hartlauer RdM 2009/85 (Stöger); dazu zB Joklik, Das „Hartlauer Urteil“ des EuGH und seine Folgen für die Bedarfsprüfung. Sind Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien tatsächlich vergleichbare Leistungserbringer? RdM 2009, 147; Kröll, Anmerkungen zum Urteil des EuGH vom 10. März 2009 in der Rechtssache C-169/07, Hartlauer, ZfV 2009, 369. 3 Zur Rechtslage zwischen EuGH-Urteil und Neuregelung (sog „Hartlauer-Lücke“) vgl VfGH G41/10 ua VfSlg 19.529; zustimmend VwGH 24. 7. 2013, 2011/11/0198; weiters Scholz, Bedarfsprüfung für selbstständige Ambulatorien: Inländerdiskriminierung vorübergehend sachlich gerechtfertigt. Bemerkungen zum Erkenntnis des VfGH vom 6. 10. 2011, G 41/10 ua, in Kierein/Lanske/Wenda (Hrsg), Jahrbuch Gesundheitsrecht (2012) 219. 4 VfGH G 198/90 ua VfSlg 13.023; G 193/94 ua VfSlg 13.955.

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Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar

© MANZ 18. 2. 2016 1477 – 1766 pk M:/IT & Produktion/Produktion/Werke/Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht_Neumayr_Resch_Wallner_MK/04_3B2/01_Umbruch/ Gmundner Kom 02 Krankenanstaltenrecht

Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht H e r a us geb er : Ne u mayr · Resch · Wa llner

Der Gmundner Kommentar ordnet das breite Spektrum der wesentlichen Vorschriften aus diesem Fachbereich und führt sie praktisch in einem Band zusammen. Dieses Werk sorgt für • Überblick – Welche Normen sind zu beachten? • Einblick – Wie sind sie auszulegen und anzuwenden? • Durchblick – Welche Querverbindungen gibt es? 34 zentrale Normen aus den Bereichen • Berufsrecht – ÄrzteG 1998, Ärztinnen-/ Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, ApothekenG, GewO 1994, GuKG, HebammenG, KardiotechnikerG, MABG, MTD-G, Psycho-

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016

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logenG 2013, PsychotherapieG, SanitäterG, ZahnärzteG, ZahnärztekammerG Krankenanstaltenrecht – GesundheitsZielsteuerungsG, KAKuG, KrankenanstaltenArbeitszeitG Medizinprodukte iwS – BlutsicherheitsG 1999, GewebesicherheitsG, SuchtmittelG Sanitätsgesetze – AIDS-Gesetz 1993, EpidemieG 1950, GeschlechtskrankheitenG, TuberkuloseG Weitere medizinrechtliche Regelungen – ABGB, ÄsthOpG, ASVG, FortpflanzungsmedizinG, GesundheitstelematikG 2012, HeimaufenthaltsG, OrgantransplantationsG, PatientenverfügungsG, StGB, UnterbringungsG

Die Herausgeber: HR Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch und Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner. 2016. XXXIV, 2.546 Seiten. Ln. EUR 398,– Subskriptionspreis bis 31. Mai 2016 EUR 348,– ISBN 978-3-214-03913-4

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[TOPTITEL DES MONATS

Der neue Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsrecht! § 33

AlVG

Pfeil

B. Vermittelbarkeit

Hohe Qualität und übersichtliche Gliederung

10 Nach § 33 Abs 2 ist NH nur zu gewähren, wenn die Arbeitslose der Vermittlung zur Ver-

fügung steht. Dafür werden durch ausdrücklichen Verweis die Regelungen in § 7 Abs 2 und 3 für maßgebend erklärt. Damit setzt der Anspruch auf NH ebenso wie jener auf AlG zum einen Arbeitsfähigkeit (§ 8), Arbeitswilligkeit (§ 9) und natürlich Arbeitslosigkeit (§ 12) voraus.12 Diese Kriterien sind grds gleich wie beim AlG zu verstehen. Einzig der Berufs- bzw Entgeltschutz nach§ 9 Abs 3 (dazu § 9 Rz 51 ff) gilt, wie schon erwähnt, aufgrund der dort ausdrücklich vorgenommenen Beschränkung auf (bestimmte) Zeiten des AlG-Bezugs nicht für die NH.13 Für Arbeitslose, die NH beanspruchen wollen, ist damit jede Beschäftigung zumutbar, welche die Voraussetzungen nach§ 9 Abs 2 erfüllt. 11 Der Vermittlung zur Verfügung steht eine Arbeitslose aber nur, wenn sie auch nach § 7 Abs 3

eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf. Auch für den NH-Bezug ist damit die Arbeitsbereitschaft iSd § 7 Abs 3 Z 1 und Abs 7 bzw 8 (dazu § 7 Rz 12 ff) erforderlich. Darüber hinaus muss auch die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung14 vorliegen (§ 7 Abs 3 Z 2, dazu § 7 Rz 35 ff). Die letztgenannte Voraussetzung bewirkt für Drittstaatsangehörige (insb solche mit dem Aufenthaltstitel der Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 8 Abs 1 Z 1 NAG)15, die noch nicht fünf Jahre in Österreich niedergelassen sind, eine faktische Begrenzung des NH-Anspruchs: Da über sie eine den Aufenthalt beendende Maßnahme in Form der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt werden kann, wenn sie während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (vgl § 52 Abs 4 Z 3 FPG), stehen sie bei längerer Arbeitslosigkeit der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung – und können daher auch keine NH (mehr) beanspruchen. C. Notlage 12 Als weiteres – und wohl meist entscheidendes – Kriterium für den Anspruch auf NH verlangt

§ 33 Abs 2 das Vorliegen einer Notlage. Dieser (missglückte, vgl bereits Rz 4) Begriff wird dann in Abs 3 näher, aber immer noch sehr allgemein umschrieben. Für die Beurteilung, ob der Arbeitslosen (ohne NH) die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist, ist auf die konkrete individuelle Situation abzustellen. Dabei kommt es aber nicht darauf an, wie die frühere Lebensführung gestaltet war.16 Andererseits ist aber auch nicht zu prüfen, inwieweit die Arbeitslose Vermögen hat oder durch dessen bessere Verwertung höhere Einkünfte erzielen könnte.17 12 Dazu kommt das Fehlen von Ruhenstatbeständen nach § 16, die nach § 38 (s dort) auch für die NH maßgebend sind. 13 Vgl auch Krapf/Keul, AlVG 11. Lfg § 33 Rz 658. 14 Der bloß faktische Aufenthalt genügt daher nicht, vgl zuletzt etwa BVwG 8. 1. 2015, W216 2010570 – 1; s auch VwGH 2009/08/0067 DRdA 2013/19, 227 (Gerhartl), bzw 12. 9. 2013, 2011/08/ 0377. 15 Und bei Fehlen einer Regelung in einem zwischenstaatlichen Übereinkommen, vgl § 14 Rz 39. 16 Zuletzt etwa VwGH 2013/08/0059 DRdA 2014, 67 – Bedienung von Kreditraten; vgl auch 2004/08/ 0035 VwSlg 16.883 A; ebenso Gerhartl, AlVG § 33 Rz 3, krit dagegen Krapf/Keul, AlVG 11. Lfg § 33 Rz 651. 17 Zuletzt etwa VwGH 2009/08/0069 VwSlg 17.817 A, vgl auch 95/08/0107 DRdA 2001, 273 = ZfVB 2002/903; ebenso Krapf/Keul, AlVG 11. Lfg § 33 Rz 651.

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Pfeil (Hrsg), AIV-Kommentar, 13. Lfg

© MANZ 4. 4. 2016 1 – 46 W:/AlVG_Pfeil_KOM/04_3B2/01_Umbruch/AIV_KOM_Pfeil_Lfg0013_P00033-38_Pfeil_Auer-Mayer

km

Intensive Auseinandersetzung mit der Judikatur

Rudolf Müller

§ 56

4. Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Grundsatzrevision Eine Rechtsfrage ist dann von grds Bedeutung, wenn die E der Sache nicht nur für die be- 42 schwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rsp liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und wenn dieselbe durch die Rsp des VwGH bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es genügt nicht, dass der konkrete Sachverhalt noch nie entschieden wurde.42 Von grds Bedeutung sind aber auch Rechtsfragen, die zumindest potentiell für eine größere 43 Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam sind, deren Lösung damit über den Anlassfall hinaus wirkt.43 Dies kann der Fall sein, wenn sich die gleiche Rechtsfrage in mehreren Verfahren stellt, aber auch dann, wenn es um die Korrekturen krasser Fehlentscheidungen geht,44 da diese Korrekturen dann im Interesse an der Rechtssicherheit und Rechtseinheit gelegen sind und so über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, wie zB die Frage der Bestimmtheit des Spruchs45 des Erkenntnisses des BVwG. Die Korrektur krasser Fehlentscheidungen ist nicht nur im Interesse der betroffenen Partei gelegen, sondern auch im allgemeinen (öffentliche) Interesse der Rechtsgemeinschaft an der Rechtssicherheit und ist damit immer von besonderer, über den Einzelfall hinausgehender, grds Bedeutung. Nicht revisibel sind nach der – nach dem Gesagten sinngemäß durchaus zu berücksichtigen- 44 den – Rsp des OGH Fragen des Umfangs von Sorgfaltspflichten in einem bestimmten Sachzusammenhang.46 Dieser Grundsatz könnte zB für die Frage der schuldhaften Verletzung von Meldepflichten iSd § 25 Abs 1 von Bedeutung sein. Eine solche Frage könnte aber auch sein, ob eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt erkennen konnte, dass ihr eine Leistung nicht gebührt bzw dass ein bestimmter Umstand ihres Privatlebens, nach welchem in einem Formular nicht ausdrücklich gefragt worden ist, als wirtschaftlich bedeutsam meldepflichtig ist, einschließlich des in diesem Zusammenhang anzuwendenden Maßes der Sorgfalt.47 Grds nicht revisibel sind auch Abwägungsentscheidungen. Die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen höchstgerichtlicher Leitlinien innerhalb eines gewissen Beurteilungsspiel39 40 41 42 43 44 45 46 47

Zur Zulässigkeit der Annahme in dieser Hinsicht VwGH 21. 4. 2015, Ro 2015/22/0022. VwGH 24. 3. 2015, Ro 2015/21/0003; Ro 2014/05/0089 ZVG-Slg 2015/93, 431 = JBl 2015, 468. VwGH 26. 3. 2015, Ro 2014/07/0095. VwGH 9. 6. 2015, Ro 2014/08/0083. OGH 1 Ob 153/12 z jusIT 2013/24, 49 (Janisch) = JBl 2013, 370 (Dullinger) = ecolex 2013/158, 415 (Wilhelm) mwN. OGH 3. 12. 1998 , 2 Ob 209/98 v; 2 Ob 228/07 d, ecolex 2008/106, 317 (Friedl) = immolex 2008/69, 152 (Edelhauser). VwGH 19. 11. 2014, Ra 2014/22/0010. OGH 29. 1. 2008, 1 Ob 238/07 t. OGH 29. 1. 2008, 1 Ob 238/07 t.

Pfeil (Hrsg), AIV-Kommentar, 20. Lfg

Der AlV-Komm

AlVG

als das BVwG gemeint hat,39 ist eine Darlegung iSd § 28 Abs 3 VwGG jedenfalls erforderlich. Denn nur dann wird der VwGH in den Stand gesetzt, sich bei der Suche nach der Grundsätzlichkeit auch mit anderen, als mit den vom BVwG aufgeworfenen Rechtsfragen beschäftigen. Auch in diesem Fall gilt daher, dass die Zulässigkeitsfrage „gesondert“, dh getrennt vom eigentlichen Revisionsvorbringen und ohne bloße Verweise auf dieses, zu behandeln ist.40 Andererseits ist auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grds angesehen hat, vom VwGH nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird.41

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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1 . – 3 0. Liefer ung H erausgeber: P feil

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Der Herausgeber Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Universität Salzburg; hat langjährige Erfahrung ua im Recht der Arbeitslosenversicherung sowie der Mindestsicherung.

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TOPTITEL DES MONATS]

Der einzigartige Überblick zur Spruchpraxis! Josef Grünanger

Das Gesetz schreibt in Bezug auf die BV keinen expliziten (Mindest-)Inhalt bezüglich der Videoüberwachung vor. Jedoch sollte darauf geachtet werden, dass in der BV folgende Punkte Berücksichtigung finden: • exakte Bezeichnung der BV- bzw Vertragsparteien; • Anzahl und Position/Standort der Kameras (inkl Skizze); • Zweck und Grund der Überwachung; • Modus bei Einsichtnahmen (Wann? Wie oft? Zugriffsberechtigte? Unter welchen Voraussetzungen – zB nur gemeinsam mit BR); • Angabe darüber, wie lange die Daten gespeichert werden; • allenfalls Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen, um Zugriff von Unberechtigten zu verhindern; • allenfalls Bestimmungen zur Kündigung.

Strukturierter Auf bau

1. Kameraattrappe Hier liegt keine Mitbestimmungspflicht vor, weil weder Daten iSv § 96a ArbVG ermittelt werden, noch eine objektive Eignung zur Kontrolle iSv § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG vorliegt.

2. Analoge Überwachung (zB VHS) Voraussetzung für die Anwendung der Mitbestimmungspflicht nach § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG ist, dass ein automationsunterstütztes System vorliegt. Demnach nicht erfasst sind analoge Überwachungssysteme (zB VHS-Kassetten). Eine Erfassung von analogen Anwendungen wird mE nur dann in Betracht kommen, wenn diese im Nachhinein auf ein digitales System überspielt werden. Allerdings kann hier auch § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG anzuwenden sein, wenn die Menschenwürde aufgrund von Art und Intensität der Überwachung berührt ist.

Katharina Körber-Risak

Betriebsrat beweisen kann, dass die entsprechende Frage nicht von einem/einer entsprechenden ExpertIn der freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung beantwortet werden konnte. […]“ SchlSt beim ASG Wien, 30. 4. 2009, Schl 4/09.

Compliance­Finanzinstrumente

B. Personaldatensysteme In Unternehmen wird heute regelmäßig eine Vielzahl von Systemen zur automationsunterstützten Datenverarbeitung eingesetzt. Bewerbungen werden in eigenen Datenbanken gespeichert, die Personalstammdaten werden digital erfasst (zB SAP), die Personalabrechnung, die Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeit sowie die Zutrittskontrolle (zB Chip) erfolgen in vielen Unternehmen automationsunterstützt. Auch das „Outsourcing“ von Daten an Dritte (zB Dienstleister, Steuerberater, Personalberater etc) gewinnt an Bedeutung. Praktisch ist insb auch aufgrund des ständig steigenden Leistungsumfangs der installierten Software heutzutage jede Verwendung personenbezogener ANDaten der Mitbestimmungspflicht unterworfen. Von der SchlSt des LG Wels wurde eine „Strafbestimmung“, wonach bei Verletzung von Vorschriften der BV Strafzahlungen an den BR-Fonds zu 156

Entscheidung:

Die Regelung, dass die Genehmigung für die Führung eines Fremdbank Fremdbankdepots, an dem nicht nur der jeweilige Bankmitarbeiter, sondern eine beliebige andere Person beteiligt ist, durch die Bank nur dann erteilt wird, wenn auch diese dritte Person, die Fremdbank sowohl von ihrem Bankgeheimnis entbindet, als auch die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen abgibt, ist zu weit gefasst. Sachverhalt:

Die Parteien schlossen eine BV über Compliance-Finanzinstrumente und waren sich über einen Punkt uneinig. Nach dem Vorschlag der antragstellenden Bank soll die Genehmigung durch die Bank für die von bestimmten in der BV genannten Mitarbeiter gehaltenen Fremdbankdepots nur dann erteilt werden, wenn die Entbindung des fremden Kreditinstituts vom Bankgeheimnis und die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen sämtlicher Depotinhaber vorliegen, wohingegen nach dem Regelungsvorschlag des AntrG diese Erklärung lediglich seitens des jeweiligen Mitarbeiters vorliegen muss. Begründung:

Übersichtliche Darstellung

Die Betriebsvereinbarung vor der Schlichtungsstelle

Die Regelung, dass die Genehmigung für die Führung eines Fremdbank Fremdbankdepots an dem nicht nur der jeweiligen Bankmitarbeiter, sondern eine beliebige andere Person beteiligt ist, durch die Bank nur dann erteilt wird, wenn auch diese dritte Person, die Fremdbank sowohl von ihrem Bankgeheimnis entbindet, als auch die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen abgibt, ist zu weit gefasst und würde nicht nur in die Rechtssphäre der Bankmitarbeiter, sondern auch massiv in jene der dritten Person eingreifen, zumal diese dazu verpflichtet wäre, die Erklärungen bzw Entbindungen zu erteilen, ansonsten es ihnen verunmöglicht würde gemeinsam mit einem – von der Regelung erfassten – Bankmitarbeiter ein Depot zu führen und sei es, dass dieser auch nur bloßer Zeichnungsberechtigter ist. § 4 der BV sieht vor, dass die Genehmigung unter der Voraussetzung erteilt wird, dass die Entbindung des fremden Kreditinstituts vom Bankgeheimnis und die datenschutzrelevanten Zustimmungserklärungen seitens des Mitarbeiters vorliegen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Ausnahmegenehmigung widerrufen. In diesem Fall ist das Depot samt Wertpapierverrechnungskonto bei der Fremdbank aufzulösen oder die Werte auf ein Depot bei der Bank zu übertragen oder der Mitarbeiter gibt seine Depot-/ Kontoberechtigung für das Fremddepot auf (§ 4 Abs 5 der besagten BV). 16

2 . Auf l a g e Her a usgeber: Körb er -Risa k · Wolf

Das Werk bietet eine vollständige Sammlung der bestehenden Rechtsprechung der österreichischen Schlichtungsstellen, die – anders als die Entscheidungen der Höchstgerichte – nicht veröffentlicht werden.

Die Herausgeber RA Dr. Katharina Körber-Risak ist Partnerin bei Kunz Schima Wallentin. RA Dr. Christoph Wolf ist Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH.

Die Betriebsvereinbarungstatbestände, die in der Praxis der Schlichtungsstellen am häufigsten vorkommen: • Personaldatensysteme und Mitarbeiterbeurteilung, • Ordnungsvorschriften, • Sozialpläne, • Arbeitskräfteüberlassung, • Arbeitszeit, werden detailliert und aktuell kommentiert.

Die Autoren Josef Grünanger, Katharina Körber-Risak, Wolfgang Mazal, Martin Risak, Remo Sacherer, Dieter Weiß und Christoph Wolf.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016

2. Auflage 2016. XLVI, 274 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-08803-3

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[TOPTITEL DES MONATS

Ihr erlaubter Wettbewerbsvorteil Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

KartG

§6

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

§ 6. Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.

Besonders übersichtliche Gliederung

Übersicht: Rz

Entstehungsgeschichte . . Zweck . . . . . . . . . . . . . Normadressat . . . . . . . . Anwendungsbereich . . . . A. Räumlich . . . . . . . . . B. Sachlich . . . . . . . . . . V. Verhältnis zum EU-Recht A. Materiell . . . . . . . . . . B. Räumlich . . . . . . . . . VI. Einordnung . . . . . . . . . . VII. Rechtsfolgen . . . . . . . . . I. II. III. IV.

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1, 2 3 4 5, 6 5 6 7 – 10 7, 8 9, 10 11 12, 13

§ 37 a

2. Beschränkung der solidarischen Haftung

I. Entstehungsgeschichte Die Bestimmung über das Verbot von Vergeltungsmaßnah- 1 men in ihrer heutigen Form wurde im Grundsatz durch das KartG 1988 – in dessen § 36 – eingeführt und in der Folge durch die KartG-Nov 1993 zum KartG 1988 novelliert. Laut EB 1988 wurde diese Bestimmung im Hinblick auf die gleich gelagerte Interessensituation in Anlehnung an § 3 NVG eingeführt. Auch das NVG 2005 enthält nach wie vor ein Verbot von Vergeltungsmaßnahmen. Durch das neue KartG 2005 ist die Bestimmung inhaltlich un- 2 berührt geblieben, sie wurde lediglich durch Einführung der dem KartG 2005 entsprechenden Verweise angepasst.

81

Ebenso wie der OGH in seiner Jud zu § 1302 ABGB geht die Schadenersatz-RL davon aus, dass gemeinschaftlich handelnde Täter für Schäden aufgrund von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften. Davon statuiert die Richtlinie allerdings zwei Ausnahmen: Zum einen sollen KMU mit einem Marktanteil von weniger als 5% nur für den Schaden haftbar sein, der bei ihren eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern aufgetreten ist. In gleicher Weise sollen Kronzeugen privilegiert sein, denen ein vollständiger Bußgeldnachlass gewährt wurde.

82

Die Schadenersatz-RL sieht eine (widerlegliche) Vermutung vor, dass Kartelle einen Schaden verursachen. Im Zusammenhang mit der Befugnis der Zivilgerichte zur schätzungsweisen Schadensermittlung, wie sie bereits im österreichischen Recht verankert und auch in der Schadenersatz-RL vorgesehen ist, erleichtert dies den Schadensnachweis nach Wettbewerbsverstößen erheblich. Zu beachten ist, dass der Sprachgebrauch der Schadenersatz-RL darüber, was ein „Kartell“ ist, vom österreichischen Sprachgebrauch (§ 1) abweicht. Unter einem Kartell versteht die Schadenersatz-RL Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken (also horizontale Absprachen über Verkaufspreise, über Mengen, Markt- und Kundenaufteilungen etc). Insb vertikale Absprachen (Verhaltensabstimmungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen) und Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position werden von der Schadensvermutung nicht erfasst.

3. Vermutung der Schadenszufügung

II. Zweck

Mit G WettbG, NV und StGB

Wollmann

KartG

einem Spezialgericht würde die praktische Effektivität der Geltendmachung von kartellrechtlichen Schadenersatzansprüchen erheblich erleichtern.

Das im § 6 geregelte Verbot soll verhindern, dass sich der Nach- 3 teil, den der von der beanstandeten Verhaltensweise betroffene Unternehmer ohnedies bereits erlitten hat, noch verstärkt, indem sein 181

Schadenersatz-RL bei der Kommentierung des § 37a bereits berücksichtigt

4. Außergerichtliche Streitbeilegung und freiwilliger Tatausgleich

83

Schließlich fordert die Schadenersatz-RL die EU-Mitgliedstaaten auf, die außergerichtliche Streitbeilegung bei Schadenersatzfor610

© MANZ mr

Petsche-Urlesberger-Vartian, Kartellrecht

Fahne 1

1 – 1004

15. 4. 2016

KartG – Kartellgesetz WettbG, NVG und strafgesetzliche Bestimmungen 2 . Au f la g e Her a us geber: Pet sch e · Ur lesb er g er · Var ti an

Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 hat das Kartellgesetz 2005 in wesentlichen Bereichen weitgehend novelliert.

der einschlägigen Judikatur auf nationaler und EU-Ebene sämtliche Bestimmungen des aktuellen Kartellgesetzes und des Wettbewerbsgesetzes in praxisorientierter Weise.

Das Autorenteam – bestehend aus hochrangigen Vertretern der Justiz, der Amtsparteien sowie der Anwaltschaft – geht auf alle wesentlichen Änderungen im Detail ein und kommentiert unter Berücksichtigung

Zusätzlich wurden in die 2. Auf lage des Kurzkommentars nun auch Kommentierungen zum Nahversorgungsgesetz sowie zu den relevanten strafgesetzlichen Bestimmungen aufgenommen.

8

Die Herausgeber DDr. Alexander Petsche, MAES, Dr. Franz Christof Urlesberger, LL.M., und Dr. Claudine Vartian sind Partner bei renommierten Rechtsanwaltskanzleien in Wien. 2016. XXIV, 1.016 Seiten. Ln. Ca. EUR 168,– ISBN 978-3-214-03265-4

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TOPTITEL DES MONATS]

Über 35 Jahre österreichische Rechtsprechung zum Patentrecht Mehr als 2.300 Leitsätze aus Entscheidungen von NA, BA, OPM, OLG, OGH und EuGH

PatG

3. Auflage i erstmals be MANZ

Patentgesetz

§1

Eine Konkretisierung des Beurteilungsprinzips der Unzulässigkeit von ex-posteriori-Betrachtungen stellt das folgende Prüfkonzept dar: E. Könnte-Würde-Test („could-would test“) Nach dem in der Rsp des Europäischen Patentamts entwickelten Prüfkonzept des sog „Könnte-Würde-Test“ („could-would test“) für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Durchschnittsfachmann eine vorbekannte Lösungsmaßnahme auf dem Gebiet der Erfindung einsetzen könnte („could“), sondern ob er dies, veranlasst durch den Stand der Technik in Erwartung der Lösung der objektiven technischen Aufgabe, auch tatsächlich tun würde („would“). Dieses Prüfungskonzept kann auch für den österreichischen Rechtsbereich fruchtbar gemacht werden und ist nach stRsp88) anzuwenden: – Eine Erfindung ergibt sich nicht schon dann für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr hätte gelangen können („could“ ), sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte („would“ )89). – Es ist nicht entscheidend, ob der Fachmann durch eine Änderung oder durch eine Anpassung des nächstliegenden Stands der 88) OPM 25. 9. 2002, PBl 2003, 29; 23. 11. 2005, Op 1/05 PBl 2006, 34; 26. 9. 2007, Op 4/07 PBl 2008, 83 unter Hinweis auf NA 24. 3. 2005, N 1/2002 und NGM 1/2001 PBl 2006, 45; 12. 12. 2007, Op 5/07 PBl 2008, 146; 25. 2. 2009, Op 6/08 PBl 2009, 107; OGH 19. 11. 2009, 17 Ob 24/09 t ÖBl 2010, 134; OPM 27. 10. 2010, Op 3/10 PBl 2011, 11; 22. 12. 2010, OGM 1/10 PBl 2011, 71; 29. 6. 2011, Op 3/11 PBl 2012, 2; 30. 11. 2011, Op 4/11 PBl 2012, 106; 11. 4. 2012, Op 5/11 PBl 2012, 171; 23. 5. 2012, OGM 1/12 PBl 2012, 184; 27. 6. 2012, Op 1/12 PBl 2013, 8; OLG Wien 11. 12. 2014, 34 R 94/14 i PBl 2015, 34. 89) OPM 25. 2. 2009, Op 6/08 PBl 2009, 107; 22. 12. 2010, OGM 1/10 PBl 2011, 71; 29. 6. 2011, Op 3/11; 30. 11. 2011, Op 4/11 PBl 2012, 106; 27. 2. 2013, Op 3/12 PBl 2013, 100; OGH 19. 11. 2009, 17 Ob 24/09 t – Nebivolol und 17 Ob 13/09 z mwN; 12. 4. 2011, 17 Ob 4/11 d; 22. 9. 2015, 4 Ob 17/15 a; OLG Wien 11. 12. 2014, 34 R 94/14 i; 18. 3. 2015, 34 R 116/14 z; 25. 3. 2015, 34 R 16/15 w.

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Gebrauchsmustergesetz 3 . Au f l age Autor : Weiser

Seit der letzten Auflage des Kommentars zum Patentgesetz sind mehr als 10 Jahre vergangen. Im stark kasuistisch geprägten Patentrecht bedeutet dies eine halbe Ewigkeit. Die Neuauflage vereint nun • über 35 Jahre österreichische Rechtsprechung zum Patent- und Gebrauchsmustergesetz in Form von • über 2.300 Leitsätzen, strukturiert als Kommentar, • sowie die wichtigsten Erläuternden Bemerkungen und wichtigsten Nebengesetze (PatV-EG, SchZG, PAV, PAG) auf einen Griff.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016

Auf fast 1.000 Seiten gibt das Werk somit einen umfassenden Überblick über die patentrechtliche Judikatur und enthält auch viele weiterführende Literaturhinweise.

3. Auflage 2016. Ca. XX, 950 Seiten. Ln. Ca. EUR 178,– ISBN 978-3-214-01165-9

Der Autor Dr. Andreas Weiser ist langjährig tätiger Patentanwalt in Wien, zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt in München, Lehrbeauftragter der juridischen Fakultät der Universität Wien für Patentrecht und auf diesem Gebiet einer der führenden Experten Österreichs.

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Kluge Entscheidung – kluger Kopf VfGH 8. 10. 2015, G 20/2015 ua RdM 2016/58 VfGH hebt das Verbot der Erhebung und Verwendung genetischer Daten für Versicherungszwecke gem § 67 GTG als verfassungswidrig auf. Mit einer Anmerkung von Christian Kopetzki

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Bereiche, die Wachstumsmärkte sind, ohne dass jemand etwas dazu tut. Wer sich einen Augenblick mit der demografischen Entwicklung Österreichs beschäftigt, stellt schnell fest: Die Zahl der alten Menschen nimmt zu. Je älter, umso kränker: Das ist eine statistische Wahrheit. Durch diesen Trend wird Pflege ein Thema und damit auch das Pflegegeld. „Wenn es bei Gericht um Pension oder Pflegegeld geht, sind Menschen in schwierigen Situationen. Da geht es immer um die Existenz“, sagt Richter Martin Greifeneder, der genau in der Lösung solcher Probleme seine Lebensaufgabe sieht. Er arbeitet seit über 20 Jahren am Arbeits- und Sozialgericht in Wels. Als 1993 die gesetzlichen Grundlagen für das Pflegegeld geschaffen wurden, war er am Beginn seiner Karriere. „Pflegegeld war Neuland“, erinnert er sich. Martin Greifeneder ist ein praktischer Mensch. Weil es damals weder Kommentare noch OGH-Entscheidungen gab, an denen er sich orientieren konnte, erstellte er für sich selbst eine Arbeitsunterlage zur Orientierung und nutzte sie fortan bei diversen Vorträgen und Seminaren. Greifeneder ist ein freigiebiger Charakter. „Die Leute, die sich mein Skript kopieren wollten, durften das gerne“, erinnert er sich und schon bald kursierten diese Unterlagen in einschlägigen Kreisen in ganz Österreich. 2004 kam vom Richterkollegen Gunther Liebhart der Vorschlag, daraus ein Buch zu machen. Seit damals sind die beiden MANZAutoren und geben das Handbuch „Pflegegeld“ heraus. Seit 2010 ist Greifender zusammen mit Klaus Mayr auch Schriftleiter der Österreichischen Zeitschrift für Pflegerecht (ÖZPR). Wie gut er sich in diesem Bereich auskennt, zeigt sich am MANZ-Pflegerechtstag in Wien, wo all jene hinkommen, die mit diesem Bereich befasst sind. Eine kleine Schlange hat sich gebildet. Martin Greifeneder beantwortet jede Frage aus dem Effeff. „Das Pflegerecht ist an sich sehr simpel aufgebaut, aber auch flexibel genug, um für schwierige Fälle Lösungen zu finden“, sagt er und betrachtet jeden neuen Fall wie eine sportliche Herausforderung. Das entspricht seinem Naturell und seinem Leben, das er in Jugendzeiten vor allem dem Sport widmete. Geboren 1960 als Sohn eines kaufmännischen Angestellten wuchs er mit zwei älteren Brüdern in Wels auf. „Unbeschwert“, sagt er, Lernen habe ihn eigentlich am wenigsten interessiert. Der Grund: Jede freie Minute verbrachte er im Basketballtraining. In der Schule engagierte er sich vor allem in Sachen Ungerechtigkeit –

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016

als Klassen- und später als Schulsprecher. Dass er Richter werden will, war ihm schon als Teenager klar. 1979 inskribierte er in Linz Jus, war von der Systematik im Denken seines Lehrers Johannes Hengstschläger genauso begeistert wie von den Professorinnen Marianne Meinhard und Ursula Floßmann. „Von Gendergerechtigkeit hatten wir im Welser Gymnasium nie etwas gehört“, sagt er und sieht die Universität als Ort, an dem er kritisches Denken lernte. 1986 war er mit dem Studium fertig. Richterposten gab es keine. Greifeneder arbeitete zwei Jahre als Rechtspraktikant. „Das Gericht war und ist meine Welt“, sagt er im Brustton der Überzeugung. 1988 eröffnete sich ein Posten als Untersuchungsrichter, dann als Familienrichter. Gelandet ist er schließlich am Arbeitsund Sozialgericht. Österreichweit werden 200.000 Pflegegeldanträge pro Jahr gestellt, als Experte ist Greifender sehr gefragt, nimmt an Sitzungen im Sozialministerium in Wien teil und ist in der Weiterbildung für Ärzte, Pf legefachkräfte und Sozialarbeiter österreichweit engagiert. Da verwundert es auch nicht, dass Gesundbleiben sein vorrangiges Ziel ist. Bis heute ist Greifeneder mit dem Basketball verbunden. Nach Abschluss seiner aktiven Karriere („ich war einfach nicht groß genug“), wurde er Bundesligaschiedsrichter („als einer der Jüngsten, die es jemals gab, habe ich Spiele gepfiffen“). Heute ist er Vizepräsident des oberösterreichischen Basketballverbands.

© Mike Ranz

Pflege mit Pfiff Martin Greifeneder

MARTIN GREIFENEDER

ist Richter in Wels. Seit der Einführung des Pf legegeldrechts in Österreich, beschäftigt er sich damit. Für MANZ betreut er das T hema als Autor – in Handbuch, Ratgeber und Zeitschrift.

„Das Gericht war und ist meine Welt“ Richter, das will er bleiben. Seine beiden Kinder sind erwachsen, sein Sohn studiert Jus, seine Tochter ist Biotechnologin. Über seine Frau, eine Soziologin, sagt Greifeneder: „Sie hat mich durch ihren Zugang zu Problemen in den ersten Jahren meines Richterlebens stark geprägt.“ Was ihm bis heute wichtig ist: „Wenn Leute mit ihren Klagen nicht durchkommen, sollen sie verstehen, warum nicht“, sagt er und erlebt, dass Menschen dieses Bemühen, zu erklären, sehr schätzen. Was er selbst mag? „Guten Rotwein hier und da.“ Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle Am 14. April fand im Wiener Arcotel Kaiserwasser im Format der MANZ Rechtsakademie erstmals eine Intensivtagung zum Thema „Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle“ statt. Die Referenten Josef Grünanger (Rudolf Großfurtner GmbH) und RA Jens Winter begeisterten die mehr als 40 Teilnehmer mit ihrer praxisbezogenen Aufarbeitung der Querschnittsmaterie aus Datenschutz- und Arbeitsrecht. Komplexe Themenbereiche wie Videoüberwachung oder Zutrittskontrolle im Betrieb wurden dabei ebenso behandelt wie Whistleblower-Systeme. Die Referenten Josef Grünanger und Jens Winter

MANZ-Stammtisch in Zell am See Am 31. März und 1. April fand die jährliche Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See statt. Ein Fixpunkt im Rahmen der Tagung: der traditionelle MANZ-Stammtisch beim „Steinerwirt“. Mit seiner gemütlichen Atmosphäre und bodenständigen Kulinarik wurde er von vielen als entspannter Ausklang nach dem ersten Vortragstag genutzt – mit dabei

waren u.a. RA Helmut Engelbrecht, Martin Gleitsmann (WKO), OGH-Senatspräsident Herbert Hopf, Bundesministerin a.D. Beatrix Karl, AK-Chef Christoph Klein, AMS-Chef Johannes Kopf, RA Stefan Kühteubl, Franz Marhold (WU Wien), Rudolf Mosler (Uni Salzburg), VfGH-Mitglied Rudolf Müller, Reinhard Resch (Uni Linz), OGH-Vizepräsident Anton Spenling und RA Andreas Tinhofer.

Runde Geburtstage im Mai

• Johannes Bousek • Gerhard Huber • Susanne Kissich • J. Hanns Pichler • Reinhard Resch • Kurt Stellamor MANZ gratuliert herzlich!

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MANZ · INTERN]

MANZ: Wer ist die Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen und was sind ihre Ziele? VUJ: Die Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen (VUJ) ist die Berufsvereinigung für Unternehmensjuristinnen und -juristen in Österreich. Sie ist unabhängig und branchenübergreifend und hat es sich zum Ziel gesetzt, die Interessen der Unternehmensjuristen zu bündeln und das Berufsbild der Unternehmensjuristen verstärkt zu etablieren und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln. Als Plattform des Informations- und Erfahrungsaustausches möchte die VUJ Unternehmensjuristen vernetzen und bestehendes Wissen nutzbar machen. Weiters möchte sie einen konstruktiven Beitrag zur Fortentwicklung von Rechtsgebieten leisten, denen in der Praxis der Unternehmensjuristen besondere Bedeutung zukommt. Als Berufsvereinigung von Unternehmensjuristen für Unternehmensjuristen möchten wir unseren Mitgliedern u.a. die Möglichkeit bieten, sich im Rahmen von Fachkreisen einzubringen. In den Fachkreisen können regional-, fach- oder branchenspezifische Fragestellungen vertiefend diskutiert und auf bereitet werden. Ein weiteres Ziel der VUJ ist die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die Erarbeitung berufsspezifischer Qualitätsstandards und die Steigerung des Stellenwerts der Unternehmensjuristen als Partner oder Teil des Managements. Unternehmensjuristen sind derzeit noch vergleichsweise selten in Top-Führungspositionen zu finden. Wir wollen dazu beitragen, Juristen an Topmanagement-Funktionen heranzuführen, und neben dem juristischen Fachwissen das für Unternehmensjuristen so wichtige businessorientierte Denken fördern. Auch der Auf bau internationaler Netzwerke und Kooperationen, insbesondere mit Berufsvereinigungen stehen im Fokus unserer Tätigkeit. So hat die VUJ etwa Beobachterstatus bei der European Company Lawyers Association (ECLA) und ist Partner des In-House Counsel World Summit 2016. Wir freuen uns, dass nunmehr auch Österreich eine eigenständige Berufsvereinigung für die Berufsgruppe der Unternehmensjuristen hat, wie dies international schon lange bewährte Praxis ist. MANZ: Hier wurde also eine Lücke geschlossen? VUJ: Ja, ECLA, der europäische Dachverband von 20 nationalen Unternehmensjuristenvereinigungen, wurde vor mehr als 30 Jahren gegründet. In vielen Ländern und Regionen sind Unternehmensjuristenvereinigungen seit Jahrzehnten oder gar länger etabliert, so etwa in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich. R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016

Fotos: privat

MANZ im Gespräch mit der Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen

ANDREAS BALOG

MAX KINDLER

EVA-MARIA TOS

Berufsständische Vertretungen von Juristinnen und Juristen haben auch in Österreich Tradition. So haben sämtliche klassischen juristischen Berufsgruppen Berufsvereinigungen, nunmehr auch die Unternehmensjuristen. MANZ: An wen richtet sich die VUJ? VUJ: Die VUJ richtet sich im Wesentlichen an all jene Juristinnen und Juristen, die hauptberuflich in einem Unternehmen angestellt sind und überwiegend juristische Aufgaben erfüllen, ohne dabei Dritte zu beraten. Natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit dem Beruf der Unternehmensjuristen nahesteht und die den Vereinszweck fördern wollen, steht die außerordentliche Mitgliedschaft offen. MANZ: Welche Schritte plant die VUJ als nächstes? VUJ: Einerseits möchten wir als Organisation wachsen und uns verbreitern. Weiters wollen wir Fachkreise einrichten und eine Diskussion zu berufsspezifischen Standards bzw. einen Code of Ethics anstoßen. Auf internationaler Ebene planen wir eine Vertiefung des Kontakts mit der ECLA und eine Teilnahme bei der ECLA-Generalversammlung. MANZ: Was hat sie dazu bewogen, mit MANZ zu kooperieren? VUJ: MANZ ist eines der renommiertesten Unternehmen Österreichs, wenn es um Publikationen und Veranstaltungen im Rechtsbereich geht. Wir freuen uns, mit einem so kompetenten, erfahrenen sowie vernetzten Partner gemeinsame Visionen zu teilen und auf die Erfordernisse der Unternehmensjuristen maßgeschneiderte Weiterbildungsangebote zu entwickeln. MANZ: Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Kooperation und danken für das Gespräch! Näheres über die VUJ unter www.vereinigung-unternehmensjuristen.at 13


[TERMINE · EMPFEHLENSWERTES

MANZ Rechtsakademie 11.05.2016

MANZ Tag der Liegenschaftsbewertung

Mittwoch

Ort:

20. – 21.05.2016

Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Freitag bis Samstag

Ort:

03. – 04.06.2016

Jahrestagung immolex

Freitag bis Samstag

Ort:

Villa Blanka Innsbruck Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Donau-Universität Krems Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems an der Donau

Schlosshotel an der Eisenstraße Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs

07.06.2016

Jahrestagung Verbraucher & Recht

Dienstag

Ort:

Juridicum Wien, Dachgeschoß Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

Für Sie gelesen Ioannou-Naoum-Wokoun · Ruelling Business Phrases for Professionals 2016. 148 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-01974-7

„[…] ein auch für im englischssprachigen Raum aktive Juristen wertvoller Band […]“ (trend 7/2016)

„Sehr praktisch ist das Kleinformat, man kann das Bändchen immer einstecken und überallhin mitnehmen.“ (Das Österreichische Grafische Gewerbe 3-4/2016)

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Im Zeller Handbuch ArbeitsvertragsKlauseln recherchieren Sie die 78 wichtigsten Bausteine für Ihre Arbeitsverträge: Von Arbeitspflicht bis zu Schadenersatz finden Sie zu jeder Klausel eine Einführung, Tipps für die Gestaltung und eine Analyse der Auswirkungen. Das Zeller Handbuch Betriebsvereinbarungen stellt 44 relevante Betriebsvereinbarungstatbestände umfassend dar und beleuchtet ausführlich rechtliche Konsequenzen.

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Diese Online-Ausgaben sind jeweils ab EUR 141,60 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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Fragen zu den Abonnements? Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 016

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

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[ÖFFENTLICHES RECHT

GewO – Gewerberecht mit 15. Ergänzungslieferung Autoren: Gruber · Paliege-Barfuß

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 15. Erg.-Lfg. 2016. EUR 488,– ISBN 978-3-214-02426-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gewo

Der Loseblatt-Kommentar schafft Ordnung im Gewerbe. Durch gezielte Anmerkungen zu fraglichen Gesetzesstellen gelingt es besonders gut, auf Detailprobleme einzugehen. Mit der 15. Lieferung erfolgt der 1. Teil einer Gesamtüberarbeitung, beginnend mit den §§ 1 – 14 GewO und der kompletten Bereinigung und Aktualisierung der Anmerkungen. Weiters werden die Novellen BGBl I 2015/48, I 2015/81 und I 2015/155 berücksichtigt:

• Unionsrechtliche Anpassung des Rauchfangkehrergewerbes • Neues Seveso III-Regime • Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie Dazu neu: • Industrieunfallverordnung 2015 • Seveso III-Richtlinie

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Gunther Gruber ist Senatspräsident aD des Verwaltungsgerichtshofes. MR Mag. Sylvia Paliege-Barfuß ist stellvertretende Sektionsleiterin und Abteilungsleiterin der Abteilung für Gewerberecht und Gewerbliches Umweltrecht im BMWFW.

Immobilien sinnvoll nutzen – statt nur besitzen RFG-Schriftenreihe 01/2016 Autoren: Bacher · Har tel · Schedlmayer · G. Stabentheiner Die finanziellen Belastungen, die Kommunen heute auferlegt werden, führen zu einem noch stärkeren betriebswirtschaftlichen Fokus auf sämtliche Bereiche. Die Immobilien einer Gemeinde haben jetzt schon große Bedeutung – diese wird dort noch größer werden, wo Elemente der doppelten Buchhaltung angewandt werden müssen und Gebäude damit auch bewertet werden sollen. 2016. 104 Seiten. Br. EUR 22,80 ISBN 978-3-214-03828-1

Der Band soll Gemeinden helfen, das bloße Besitzen von Immobilien durch eine sinnvolle Nutzung zu ersetzen. Behandelt werden die Punkte: • Liegenschaftsbewertung: Theorie und Praxis • Gesundheitsgefährdende Baustoffe • Raumplanung: Baulandreserve als „Altlast“ • Energieeffizienz – GreenBuilding

Die Autoren: DI Reinhold A. Bacher, MSc., staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker – Bundesfachgruppe Industrielle Technik; DI Georg Hartel, Ziviltechniker – Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen; allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen; DI Dr. techn. Herbert Schedlmayer, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker; Komm.Rat Prof. Gerhard Stabentheiner, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen.

Terminologiewörterbuch Hans Kelsen Deutsch-englisches Glossar für die Übersetzungspraxis Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts Band 37 Autor: Pils Die Bedeutung des Englischen nimmt auch in der rechtstheoretischen und rechtsgeschichtlichen Forschung immer mehr zu. Band 37 der Schriftenreihe des Hans KelsenInstituts wird diesem Umstand gerecht und zeigt eine breite Auswertung der von Kelsen verwendeten Fachtermini in Form eines deutsch-englischen Glossars. Neben den

2016. XII, 124 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-14758-7

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beiden Auflagen der Reinen Rechtslehre und der General Theory of Law and State als den zentralen Werken Kelsens wurden auch einige seiner weniger bekannten Schriften berücksichtigt. Ein nützlicher Arbeitsbehelf für die Übersetzungspraxis und internationale juristische Tätigkeit.

Der Autor: Mag. Ramon Pils, DipTrans, ist rechtskundiger Übersetzer in Wien und Associate des Chartered Institute of Linguists in London.

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ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT]

EEffG – Bundes-Energieeffizienzgesetz Autor: Schwarzer » Welche Energieeffizienzmaßnahmen können angerechnet werden? » Wie werden sie übertragen und gesichert? » Welche Wege der Rechtsdurchsetzung/des Rechtsschutzes gibt es? Der erste Kurzkommentar zum EEffG bietet • eine kurze Einführung zu Werdegang, Ausrichtung, Hauptinhalten und Grundsatzfragen des Gesetzes sowie

• eine gründliche, aber kompakte Auslegung der Normtexte unter Einarbeitung von Gesetzesmaterialien, Leitfäden und FAQ des BMWFW (mit Anmerkungen zur Energieeffizienz-Richtlinienverordnung) • Lösungswege für die bisher aus der Praxis bekannten Problemstellungen.

Der Autor: Univ.-Doz. Dr. Mag. Stephan Schwarzer ist Leiter der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik in der Wirtschaftskammer Österreich.

Jetzt erhältlich!

2016. XX, 448 Seiten. Geb. EUR 94,– ISBN 978-3-214-05033-7

Wiener Kommentar zum StGB mit 149. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Über 6.000 Seiten StGB und Nebengesetze – jetzt mit StRÄG 2015! Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen eingearbeitet – aktuell das StRÄG 2015. Überarbeitet wurden diesmal: §§ 43 – 49 Jerabek/Ratz: Bedingte Strafnachsicht, bedingte Entlassung und Probezeiten

§ 90 Schütz: Einwilligung des Verletzten §§ 105 – 107c Schwaighofer: Nötigung, Zwangsheirat, gefährliche Drohung etc. §§ 111 – 117 Rami: Straf bare Handlungen gegen die Ehre § 222 Philipp: Tierquälerei §§ 242 – 268 Bachner-Foregger: Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

Die Autoren: Dr. Helene Bachner-Foregger, HR des OGH; Dr. Robert Jerabek, Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur iR und Rechtsschutzbeauftragter im BMJ; Dr. Thomas Philipp, Senatspräsident des OGH; Dr. Michael Rami, R A in Wien und Vortragender an der Universität Wien; Dr. Eckart Ratz, Hon.-Prof. an der Universität Wien und Präsident des OGH; Dr. Klaus Schwaighofer, Univ.-Prof. an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck; Dr. Hannes Schütz, Univ.-Prof. an der Universität Graz.

Faszikelwerk in 7 Mappen inkl. 149. Lfg. 2016. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10087-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

StPO und wichtige Nebengesetze 12. Auf lage, Ergänzungsheft 2016 Autor: Fabrizy Das Ergänzungsheft 2016 zur 12. Auflage des StPO-Kurzkommentars beinhaltet die Novellen aufgrund der Bundesgesetze BGBl I 2014/92, I 2014/101, I 2014/106, I 2015/13 (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014), I 2015/34 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), I 2015/85 und I 2015/112 (Strafrechtsänderungsgesetz 2015).

Der beliebte Begleiter im Strafprozess ist damit am aktuellen Stand und wieder topfit für den Einsatz in der Praxis!

Der Autor: Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Generalprokurator in der Generalprokuratur beim OGH iR und Autor des in der 12. Auf lage erschienenen Kurzkommentars zum Strafgesetzbuch sowie Kommentator im Wiener Kommentar zum StGB.

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2016. 38 Seiten. EUR 8,80 ISBN 978-3-214-02442-0 (ErgH 2016) XVI, 1.252 Seiten. EUR 165,– ISBN 978-3-214-02443-7 (StPO, 12. Auflage inkl. ErgH 2016)

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[STEUERRECHT ∙ WIRTSCHAFTSRECHT

Internationales Steuerrecht mit 39. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota · Jirousek

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 39. Erg.-Lfg. 2016. EUR 398,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 298,– ISBN 978-3-214-14320-6 Online-Version: www.manz.at/intstr

Art 24 OECD-MA völlig neu kommentiert Das bewährte Loseblattwerk bietet in einzigartiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten Internationalen Steuerrecht. Unter anderem enthält es eine ausführliche Kommentierung • des OECD-Musterabkommens; • des österreichischen Außensteuerrechts und • der österreichischen VPR 2010.

Die 39. Ergänzungslieferung beinhaltet ua: • Neukommentierung des Art 24 OECD-MA • Aktualisierungen aufgrund des 2. AbgÄG 2014, des StRefG 2015/16 sowie des AbgÄG 2015 • Rechtshilfe inkl GMSG und ADG / EU-AHG „neu“

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der Universität Wien. Dr. Heinz Jirousek ist als Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF tätig.

Genussrechte Ausgestaltung – Rechnungslegung – Besteuerung Autor: Bergmann Erstmals rundum analysiert Genussrechte erfreuen sich heutzutage in der Praxis großer Beliebtheit, so zB als • Instrument zur Unternehmensfinanzierung (neuerdings im Bereich des Crowdfunding) • Mitarbeiterbeteiligungsinstrument • Sanierungsinstrument oder • als Instrument zur Honorierung besonderer Leistungen. 2016. XX, 716 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-04773-3

Erstmals wurden diese Finanzinstrumente nunmehr umfassend und von mehreren Seiten untersucht. Das brandaktuelle Werk von Sebastian Bergmann enthält neben der historischen Entwicklung detaillierte Ausführungen • zu den heutigen Einsatzzwecken, • zur zivilrechtlichen Ausgestaltung, • zur rechnungslegungsrechtlichen Behandlung nach UGB und IFRS und • zur Besteuerung nach EStG und KStG.

Der Autor: Assoz. Univ.-Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LL.M., MBA, lehrt und forscht am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der Johannes Kepler Universität Linz.

EU-Prospektrecht Autor: Gruber Am 30. 11. 2015 veröffentlichte die Kommission den Vorschlag einer Rahmen-Prospektverordnung, welche die Prospektrichtlinie ablösen soll. Dies führt zu einem Paradigmenwechsel. Das Prospektrecht wird sich endgültig auf die Unionsebene verlagern. Denn künftig wird auch der Rahmenrechtsakt in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein. Die bisherigen nationalen Umsetzungsakte werden entfallen. 2016. XX, 256 Seiten. Br. EUR 68,– ISBN 978-3-214-07983-3

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Mit diesem Buch legt der Autor in konsolidierter Form eine Analyse des geltenden EUProspektrechts mit einem Ausblick auf die künftige Rahmen-Prospektverordnung vor.

Der Autor: Univ.-Prof. Dr. Michael Gruber lehrt Unternehmensrecht an der Paris Lodron-Universität Salzburg. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht.

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ARBEITSRECHT ∙ STUDIUM UND PR A XIS]

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 117. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Das GSVG (weiße Blätter bis § 82) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2015/79 (Meldepf licht-Änderungsgesetz) • BGBl I 2015/113 (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) • BGBl I 2015/118 (Steuerreformgesetz 2015/ 2016 – StRefG 2015/2016)

• BGBl I 2015/144 (Budgetbegleitgesetz 2016) • BGBl I 2015/162 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015) Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 117. Erg.-Lfg. 2016. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12544-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Elternteilzeit Autorin: P. Wolf Das neue Werk zum Thema Elternteilzeit befasst sich verständlich und praxisgerecht mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie etwa • Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung, • Ausmaß und Lage der Arbeitszeit, • Entgelt, • Kündigungsschutz, bei Elternteilzeitvereinbarungen.

Mit praxisgerechten Mustern und zahlreichen Entscheidungen!

Die Autorin: Dr. Patricia Wolf, Vizepräsidentin des ASG Wien und Autorin zahlreicher Fachartikel und Vortragende zu diesem Thema.

2016. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-10559-4

Die Kultur der Namensgebung Juridicum Spotlight Band 3 Herausgeber: Halbwachs · Reiter-Zat loukal · Schima In diesem Sammelband werden ausgewählte rechtliche, historische und religionswissenschaftliche Aspekte zur Kultur der Namensgebung behandelt: von den Namen in der römischen Antike, im arabischen Raum, im Judentum und der Papstnamensgebung über das NS-Namensrecht bis hin zur Darstellung

des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) und Fragen der Geschlechterdiskriminierung im österreichischen Namensrecht. Die Beiträge werden auch online auf der wissenschaftlichen Plattform www.manzwissenschaft.at publiziert.

Die Herausgeber: Ass.-Prof. Dr. Verena T. Halbwachs, Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte, ao. Univ.-Prof. Dr. Ilse Reiter-Zatloukal, Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte, und ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Stefan Schima, Institut für Rechtsphilosophie; alle Universität Wien.

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2016. VI, 260 Seiten. Br. EUR 56,– ISBN 978-3-214-07406-7

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H

Handbuch Medizinrecht für die Praxis mit 22. Lieferung Autoren: Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer Das Standardwerk zum Medizinrecht! Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens: • Behandlungsverhältnis • Konfliktlösung • Berufsrechte • Organisations- und Unternehmensrecht • Arzneimittel und Medizinprodukte

Neu in der 22. Ergänzungslieferung: • Neues Kapitel „Fortpflanzungsmedizin“ • KAKuG: Fachärztliche Ruf bereitschaft in Zentralkrankenanstalten • ÄrzteG auf den aktuellen Stand gebracht • ELGA-Praxisfälle • uvm

Die Autoren: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz im BM für Gesundheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römisches Recht der Universität Wien

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 22. Erg.-Lfg. 2016. EUR 198,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-09984-8 Online-Version: www.manz.at/medizinrecht

Familienunternehmen Ökonomie, Geschichte, Werte Herausgeber: Natmeßnig · Schmid-Schmidsfelden

2016. Ca. IX, 232 Seiten. Geb. Ca. EUR 27,– ISBN 978-3-214-01975-4

Was macht Familienunternehmen auch im 21. Jahrhundert zu einem erfolgreichen Modell? Was sind die besonderen Stärken, die zu Langlebigkeit und Krisenresistenz führen? Antworten darauf geben Autoren aus Wissenschaft und Praxis. • Herkunft, mathesis und Kritik der modernen Ökonomie (Hermann Rauchenschwandtner) • Österreich 1800 – 2012: ein wirtschaftsgeschichtlicher Überblick (Peter Eigner)

• 300 Jahre in Österreich: Die Familie SchmidSchmidsfelden (Charlotte Natmeßnig) • Werte und Nachhaltige Entwicklung (Dominik Gnirs) • Die Bedeutung von Familienwerten und ihr Beitrag zu Glück und Zufriedenheit (Heinrich Liechtenstein und Josep Tàpies) • Unabhängigkeit in turbulenten Zeiten – Finanzierungsstrategien von Familienunternehmen nach der Krise (Wilfried Stadler)

Die Herausgeber: Charlotte Natmeßnig, Wirtschaftshistorikerin, Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte, W U Wien. Veit Schmid-Schmidsfelden, Geschäf tsführender Gesellschaf ter der Schmid-Schmidsfelden Beteiligungs GmbH.

Diabetes Vorsorgen, rechtzeitig erkennen und richtig behandeln Autoren: Kautzky-Willer · Winhofer

Auch als E-Book erhältlich!

2016. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-00991-5 E-Book: EUR 16,99 ISBN pdf: 978-3-214-00992-2 ISBN ePUB 978-3-214-00993-9

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Diabetes entsteht schleichend und viele der Betroffenen erfahren davon erst, wenn bereits eine gefährliche Folgeerkrankung wie z.B. Herzinfarkt eingetreten ist. In diesem neuen Ratgeber erklären die Autorinnen, Expertinnen für Diabetes an der MedUni Wien, auf wissenschaftlicher Basis, wie man Diabetes durch frühzeitige Lebensstiländerungen gegensteuern, aber auch, wie man

lange gut und fit mit dieser Erkrankung leben und ihre Symptome besser deuten kann. Dazu gibt es viele hilfreiche, praxisorientierte Tipps zu Ernährung, Trainings- und Diätplänen. Außerdem: Fakten zu medikamentöser Therapie, vermeidbaren Folgeerkrankungen und zum generell besseren Verständnis der Erkrankung.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Alexandra Kautzky-Willer ist Leiterin der Diabetesambulanz, Lipidambulanz und Adipositasambulanz an der MedUni Wien/AKH Wien. Ass.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Yvonne Winhofer PhD ist Fachärztin für Innere Medizin und Wissenschafterin an der Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel der MedUni Wien/AKH Wien.

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ALLGEMEINES RECHT · EMPFEHLENSWERTES]

Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten Autorin: Wehringer In Verfahren zur Invaliditäts-, Berufs- und Erwerbsfähigkeitspension und zur beruflichen Rehabilitation ist ein Zusammenspiel der beteiligten Professionen – Mediziner, Berufskundler, Jurist/Richter – notwendig. Eine „gemeinsame Sprache“ aller Beteiligten ist dabei unverzichtbar. Dieses Glossar erläutert berufsbezogene Begriffe, die Mediziner in Gutachten zur Leistungsfeststellung im Leistungskalkül verwenden. Die Gesellschaft der Gutachterärzte

Österreichs befürwortet ausdrücklich die Verwendung der in diesem Glossar auf bereiteten Terminologie. Die Begriffe wurden thematisch nach • Arbeitsumfeld und Arbeitsorganisation, • nach körperlichen, • geistig-psychischen und • sinnesbedingten Funktionseinschränkungen zusammengefasst. Die praktische Handhabung erleichtert ein alphabetisches Register.

Die Autorin: Dr. Christina Wehringer ist Leiterin der ärztlichen Fachabteilung der Sektion IV im Sozialministerium und Chefredakteurin der „Österreichischen Zeitschrift für das ärztliche Gutachten – DAG“.

Erscheint im Juni 2016. Ca. 72 Seiten. Br. Ca. EUR 18,– ISBN 978-3-214-10081-0

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Straße der Wunder Autor: John Irving

Juan Diego und seine stumme Schwester Lupe sind Müllkippenkinder in Mexiko. Ihre einzige Überlebenschance: der Glaube an die eigenen Wunderkräfte. Denn Juan Diego kann fliegen und Geschichten erfinden, Lupe sogar die Zukunft voraussagen, insbesondere die ihres Bruders. Um ihn zu

retten, riskiert sie alles. Verführerisch bunt, magisch und spannend erzählt: zwei junge Migranten auf der Suche nach einer Heimat in der Fremde und in der Literatur.

Diogenes 2016. 784 Seiten. Geb. EUR 26,80 ISBN 978-3-257-06966-2

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Jetzt h er ältlich!

Perthold-Stoitzner UG – Universitätsgesetz 2002 4. Auflage 2016. XX, 448 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-09092-0 Das UG 2002 wurde seit der Vorauflage viermal novelliert. Die letzte und umfangreichste Novelle BGBl I 2015/131 war erforderlich, weil Zugangs- und SteOP-Regelungen zeitlich befristet erlassen worden waren. Darüber hinaus sollten auch gesetzliche Grundlagen für ein Tenure-Track-Modell geschaffen werden. Die 4. Auflage befindet sich auf dem neuesten Stand mit • dem Gesetzestext idF BGBl I 2015/131 – Rechtslage zum 1. 1. 2016, • den relevanten Materialien sowie • erläuternden Anmerkungen mit ausgewählter Literatur und Judikatur.

Fabrizy StGB und ausgewählte Nebengesetze 12. Auflage 2016. XX, 1.252 Seiten. Geb. EUR 165,– ISBN 978-3-214-02434-5 Die 12. Auflage präsentiert in kompakter Form und mit prägnanten Kommentierungen den neuesten Stand des Strafgesetzbuches. Seit der Vorauflage wurde das StGB so stark geändert wie nie zuvor: 193 Novellierungspunkte allein durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015. Die Neuauflage des handlichen Klassikers hilft Ihnen, rasch wieder den Überblick zu gewinnen! • Die Rechtslage ist berücksichtigt mit 1. 1. 2016. • Rechtsprechung und Literatur sind eingearbeitet bis September 2015. • Die Schwerpunktanmerkungen in den Nebengesetzen wurden umfassend aktualisiert. • Das umfangreiche Sachregister wurde sorgfältig revidiert

Gartner Wohnrecht 2016 2016. XX, 496 Seiten. Br. EUR 39,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06766-3 • Neuauflage aller wichtigen Wohnrechtsgesetze auf Stand 1. 1. 2016 • Neuerungen des vergangenen Jahres (Novellen, Entscheidungen, Literatur) auf einen Blick. Mit den Neuerungen: • Novelle des WGG BGBl I 2015/257 • Änderungen des WEG durch die Erbrechtsnovelle BGBl I 2015/87

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Auer Gläubigerschutz bei Vermögensbewegungen down-stream 2016. XXXVI, 294 Seiten. Geb. EUR 78,– ISBN 978-3-214-04179-3 Dieses Werk geht der Frage nach, inwieweit ein Gesellschafter zum Schutz seiner Gläubiger Investitionsschranken unterliegt. Im Fokus stehen ua: • Stafettengründungen • Gründung/Erwerb einer Tochtergesellschaft/ Beteiligung • Ausgliederung • Gesellschaftsvertragliche Nebenleistungsverpflichtungen • Nachschüsse • Agio • Unterbewertete Sacheinlagen • Verlorene Zuschüsse Das Buch widmet sich sowohl dem Kapital- als auch dem Personengesellschaftsrecht und enthält einleitend eine betriebswirtschaftliche Analyse.

Wiebe · G. Kodek (Hrsg) UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Jetzt ! aktualisiert

Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 39. Lfg. 2016. EUR 298,– ISBN 978-3-214-09923-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Der Kommentar von Wiebe/Kodek setzt sich auf mehr als 1.700 Seiten eingehend mit dem gesamten UWG auseinander: • Umfassende Analyse der 5 Fallgruppen des § 1 UWG und • detaillierte Untersuchung der agressiven und irreführenden Geschäftspraktiken • aus Sicht von Wissenschaft, Justiz und Anwaltspraxis. Aktualisiert wurden nunmehr neben der Einleitung • § 1 UWG (Behinderung und Rechtsbruch) • §§ 3 – 6 UWG • §§ 10 – 13 UWG unter Einarbeitung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur und themenbezogener Literatur.

Weiss · Haidinger Vom Handelsbrauch zum Unternehmensbrauch 2. Auflage 2016. XIV, 138 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-02209-9 Die Neuauflage des Werks beinhaltet als einziges seiner Art alle 262 von der WKÖ festgestellten Unternehmensbräuche der letzten drei Jahrzehnte. Praktisch ist nicht nur die thematische Aufgliederung der einzelnen Bräuche. Das Buch ist auch gespickt mit weiterführenden Hinweisen aus Judikatur und Literatur. Ein hilfreicher Wegbegleiter für Rechtsanwälte und Unternehmer im täglichen Geschäftsverkehr.

Wir gratulieren …

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• Martin Schereda zur Verleihung des Kathrein Privatbank-Stiftungspreises

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? König · Praxmarer Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rückforderung und Schadenersatz 2016. XXVIII, 246 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-00969-4 Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist ein wichtiges Mittel zur Steigerung der Effizienz von Zivilverfahren. Dennoch gibt es zahlreiche ungeregelt gebliebene Fragen – etwa nach der Dauer dieser provisorischen Entscheidungswirkung, nach der allfälligen Rückabwicklung samt Schadenersatz oder iZm der Vollstreck(barerklär)ung ausländischer vorläufig vollstreckbarer Entscheidungen. Ein Vergleich von: • ZPO • ASGG • AußStrG • EO • IO • EuBagatellVO • Brüssel IIa-VO • EuUnterhaltsVO • EuKoPfVO zeigt die jeweiligen Regelungsunterschiede auf. Ein unverzichtbarer Arbeitsbehelf für Fragestellungen rund um den nationalen und europäischen vorläufigen Rechtsschutz!

J. Moser Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht 2016. XXII, 292 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-07687-0 Das Buch nimmt sich der Themen rund um Verwirkung und Rechtsmissbrauch im Ehegattenunterhaltsrecht in umfassender Weise an und bezieht auch Überlegungen zum Rechtsmissbrauch im allgemeinen Zivilrecht mit ein: • Allgemeines zum Rechtsmissbrauch • Abgrenzung Verwirkung und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung • Voraussetzungen von § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB und § 74 EheG • Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG • Rechtsfolgen • Verwirkung bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen etc • inkl Darstellung der Judikatur und Literatur

Leitner Die Haftung des Schiedsrichters 2016. XXX, 278 Seiten. Br. EUR 69,– ISBN 978-3-214-11099-4 Die Monografie erörtert die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsrichter haftet und ob es einen Bereich einer haftungsrechtlichen Privilegierung gibt. Gefragt wird auch, ob sich diese Haftung nur auf die Spruchtätigkeit oder auch auf andere Tätigkeitsbereiche erstrecken könnte. Hiezu werden die Bestimmungen der ZPO in Verbindung mit jenen des allgemeinen Schadenersatzrechts und der Amtshaftung beleuchtet.

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VbR

JAHRESTAGUNG VERBRAUCHER & RECHT 2016 Für Unternehmen und Verbraucher – von ABGB bis ZaDiG Dienstag, 7. Juni 2016 Juridicum Wien, Dachgeschoß, Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien 9.00 – 17.00 Uhr

Ihr Jahres-Update!

Vorteile für Sie:

Tagungsleitung:

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• Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung (Verbrauchergerichtsstand und Rechtswahlklausel): Profitieren Sie von Antworten auf die Frage des anwendbaren Rechts • ADR und Verjährung: Ausgewählte Einzelfragen zu den Auswirkungen von Klage und Vergleichsverhandlungen auf die Verjährung • Wohnkredite für Verbraucher: Was Sie nach dem neuen Hypothekar- und ImmobilienkreditG zu beachten haben • Negativzinsen bei (Verbraucher-)Kreditverträgen: Wie korrelieren negative Zinsanpassungsparameter mit geschuldeten Kreditzinsen? • Die Bausparzinsen-Entscheidung des OGH

Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, WU Wien, Institut für Zivil- und Unternehmensrecht Dr. Petra Leupold, Verein für Konsumenteninformation

Bollenberger

Leupold

Vortragende: HR Dr. Wilma Dehn, OGH Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard, WU Wien Univ.-Prof. Dr. Georg Graf, Universität Salzburg RA Dr. Raimund Madl, bmra Wien Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer, WU Wien Univ.-Prof. Dr. Astrid Stadler, Universität Konstanz Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Universität Innsbruck Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud, Universität Wien

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! www.manz.at/rechtsakademie

RECHTSAKADEMIE MANZ


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Kluge Entscheidung – kluger Kopf

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