RECHTaktuell Juni 2016

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[RECHTAKTUELL

Juni 2016

#06

#06

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Jahrestagung Erbrecht 2016 im Schloss Leopoldskron Portr채t des Monats Thomas Ratka

MehrWissen: Ein Pl채doyer f체r das Familienunternehmen

J U N I 2016]


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H AUSMIT TEILU NG]

R EC H TA K T U EL L # 0 6 2016

Unter der Bettdecke „Unter der Bettdecke lesen“ war früher ein Synonym für die Befassung mit Inhalten und Themen, die nicht allgemein bekannt werden sollten. Ähnliches könnte im übertragenen Sinn auch in der heutigen Zeit gelten: wenn beispielsweise ein Unternehmen sich mit dem Wirtschaftsstrafrecht beschäftigen muss, ist die Versuchung groß, es entweder ganz bleiben zu lassen oder nicht laut darüber zu sprechen. Das aber ist ein Fehler, denn die Materie ist komplex und die Strafen bedrohlich. Das neue groß e Han dbuc h Wirtschaftsstrafrecht, herausgegeben von Robert Kert und Georg Kodek, behandelt alle wichtigen Gebiete des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts und des Prozessrechts. Besonders hervorzuheben ist die breite Streuung der Autoren: Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft sind gleichermaßen vertreten. Da das Recht die eine Seite der Medaille ist, seine Durchsetzung aber die andere, finden auch Themen wie Compliance, Forensik und Verteidungsstrategien breiten Raum.

Mit diesem neuen Handbuch setzt MANZ den Ausbau seiner wirtschaftsrechtlichen Publikationen konsequent fort. Auch die Neuerscheinungen von Fischerlehner zum Abgabenverfahren und von Fellner zu den Stempel- und Rechtsgebühren gehören in diese Kategorie. Sie erweitern das Buchprogramm von MANZ, während gleichzeitig auch das Angebot der MANZ Rechtsakademie wächst. Als der in Österreich mit Abstand größte Fachinformationsanbieter für Recht, Wirtschaft, Steuer bieten wir unter der Firmenfarbe MANZ-Rot 360°-Dienstleistung für alle rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie Gerichte, Behörden und Universitäten. Schon seit den 1980er-Jahren investiert MANZ intensiv in Onlineservices. Das Angebot der marktführenden Rechtsdatenbank RDB wird ebenso kontinuierlich erweitert wie die Dienstleistungen im Bereich Elektronischer Rechtsverkehr, Firmenbuch und Grundbuch.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1010 Wien verla Wien 1010 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Bergmann, Genussrechte ............................................................ 27 Berka · Holoubek · Leitl-Staudinger (Hrsg), BürgerInnen im Web ........................................................................................ 21 Fellner, BDG ................................................................................ 18 Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren ........................................... 8 Fischer K. H., Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts .. 19 Fischerlehner, Abgabenverfahren.................................................. 9 Gruber, EU-Prospektrecht ............................................................ 27 Halbwachs · Reiter-Zatloukal · Schima (Hrsg), Die Kultur der Namensgebung ...................................................................... 26 Halmich, Recht für Sanitäter und Notärzte ................................... 24 Heißl, PStSG ................................................................................ 18 IUR (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2016 ...................................................................... 19 Jabloner · Olechowski · Zeleny (Hrsg), Das internationale Wirken Hans Kelsens .................................................................... 18 Kert · Kodek (Hrsg), Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht .... 5 Knyrim (Hrsg), Datenschutz-Grundverordnung ............................ 24 Körber-Risak · Wolf (Hrsg), Die Betriebsvereinbarung vor der Schlichtungsstelle................................................................... 27 Lindinger, Wiener Liste zur Reisepreisminderung ......................... 20 Mayer · Stöger (Hrsg), EUV – AEUV ........................................... 20 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 22 Neumayr · Resch · Wallner (Hrsg), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht .................................................................. 26 Petsche · Urlesberger · Vartian (Hrsg), KartG ........................... 21 Rainer (Hrsg), Handbuch des Miet- und Wohnrechts ................... 23 Roth · Duursma-Kepplinger, Exekutions- und Insolvenzrecht ..... 27 Sachs · Trettnak-Hahnl, Das neue Bundesvergaberecht .............. 19

Schrefler-König · Szymanski (Hrsg), Fremdenpolizei- und Asylrecht ........................................................................................ 6 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 22 Teschner (Hrsg), BSVG ................................................................ 22 Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland ... 20 VbR – Zeitschrift für Verbraucherrecht ............................................... 10 VVO (Hrsg), Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung ...... 24 Weiser, Patentgesetz ................................................................... 21 Wolf P., Elternteilzeit ................................................................... 23 Würth · Zingher · Kovanyi · Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht.....7 Zaglmayer, Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa ....... 23

rdb.at – wo MANZ findet Frisch aus der RDB – Gustieren, kombinieren, abonnieren! .....15 – 17

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Thomas Ratka ................................................ 11 Jahrestagung Erbrecht 2016 im Schloss Leopoldskron ................... 12 Wiener-Kommentar-Heuriger bei der „10er-Marie“........................ 12 Runde Geburtstage im Juni ........................................................... 12 MANZ im Gespräch mit den Herausgebern des Gmundner Kommentars zum Gesundheitsrecht ............................. 13 Wir gratulieren … ........................................................................ 13 MANZ Rechtsakademie Termine ...................................................... 14 Für Sie gelesen ............................................................................. 14 MehrWissen: Ein Plädoyer für das Familienunternehmen .............. 26

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Von Accounting über Kartellstrafrecht bis Verbandsverantwortlichkeit Urbanek

VIII. Das VbVG aus Verteidigersicht

Zahlreiche Tipps für die Praxis

Praxistipp Hausdurchsuchung Bei einer konsensual angelegten Verteidigung und dem Bestreben des mandatierten Unternehmens früher oder später von einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach § 18 VbVG zu profitieren, kann durch entsprechende Kommunikation der Kooperationsbereitschaft des verfolgten Unternehmens bei der Staatsanwaltschaft erreicht werden, dass sie von einer Hausdurchsuchung absieht und zB relevante Dokumente im Wege einer Sicherstellungsanordnung (§ 110 StPO) physisch sichert. Dies kann für das Unternehmen diverse Vorteile haben. Der Eingriff in Rechtsgüter des Unternehmens ist dann weniger gravierend, das Unternehmensklima wird kaum gestört und Öffentlichkeit und Medien erfahren idR nichts davon.

C. Der Verband als Beschuldigter iSd § 48 Abs 1 Z 1 StPO Nur wenige Staatsanwaltschaften sind den Herausforderungen des VbVG gewachsen; 2.146 und das soll nicht geringschätzend klingen. Auch aus Verteidigersicht ist diese Materie anspruchsvoll. Mit dem VbVG kommt eine bislang nicht vorhandene zusätzliche Ebene ins Spiel. So ist bei jedem Ermittlungsschritt zu bedenken, dass auch der Verband Beschuldigter ist. IdR ist der Verband aber als „Person“ nicht präsent und gerät deshalb während der Ermittlungen auch leichter in den Hintergrund. Möglicherweise spielt in der bislang geringen Anwendung auch die fehlende Schulung der Ermittlungsbehörden eine Rolle.393 Durch die Beschuldigtenstellung kommen dem belangten Verband sämtliche Beschul- 2.147 digtenrechte des § 49 StPO zu Gute. In der Praxis kommt es daher des Öfteren vor, dass triviale Beschuldigtenrechte durch die Ermittlungsbehörden nicht eingehalten werden. Beispiel Sachverständigenbestellung Wird in einem Verfahren ein Sachverständiger bestellt, muss jedem Beschuldigten gemäß § 126 Abs 3 eine Ausfertigung der Bestellung sowie eine Belehrung über seine Rechte zugestellt werden. Handelt es sich um ein Ermittlungsverfahren haben Beschuldigte das Recht binnen 14 Tagen ab Zustellung die Enthebung zu beantragen. Beschuldigtenrechte – wie in diesem Fall – gelten auch für Verbände, wenn sie in einem solchen Verfahren ebenfalls Beschuldigte sind.

Eine Besonderheit des Verbandstrafverfahrens ist, dass (auch nicht beschuldigte) Ent- 2.148 scheidungsträger stets als Beschuldigte zu vernehmen sind (vgl § 17 Abs 1 VbVG). Dies ist insofern konsequent, als das VbVG eine direkte Zurechnung von Entscheidungsträgerstraftaten an den Verband vorsieht (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken siehe Rz 2.92 f). Bei der Vertretung von Unternehmen gilt es diese Besonderheit entsprechend an das belangte Unternehmen zu kommunizieren, damit keine Missverständnisse aufkommen. Die Vernehmung zB des Leiters der Controlling Abteilung als Zeugen ist da-

II. Regelungen des Allgemeinen Teils für das Wirtschaftsstrafrecht

Verknüpfung zwischen Handlung und Erfolg. Diese wird im Wege der objektiven (normativen) Zurechnung des Erfolgs geprüft und umfasst bei fahrlässigen Erfolgsdelikten drei Prüfungsschritte: Adäquanzzusammenhang, Risikozusammenhang und Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten.19 Ist der objektive Tatbestand nicht zur Gänze erfüllt, kommt bei Vorsatzdelikten eine 1.13 Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. Nach § 15 StGB ist nämlich nicht nur das vollendete Delikt, sondern auch die versuchte Begehung eines Vorsatzdelikts strafbar. Das heißt, auch wenn nicht alle objektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, etwa weil beim Betrug oder der Untreue kein Schaden eintritt, der Täter aber mit dem Vorsatz darauf handelt, das gesetzliche Tatbild zur Gänze zu erfüllen (voller Tatentschluss), kommt eine Strafbarkeit in Betracht.20 Das versuchte Delikt ist dabei mit der gleichen Strafe bedroht. Beispiel Täuscht A den Bankangestellten über sein Einkommen, um einen Kredit zu erhalten, und führt die Täuschung dazu, dass der Bankangestellte einen Kredit bewilligt und die Auszahlung veranlasst, tritt mit der Auszahlung des Darlehens ein Schaden ein und ist der Betrug vollendet. Bei entsprechendem Vorsatz ist A daher wegen vollendeten Betrugs strafbar. Erkennt der Bankangestellte aber, dass A kein oder ein zu geringes Einkommen für die Gewährung eines Kredits in der gewünschten Höhe hat, und verweigert er daher die Gewährung des Darlehens, ist A zwar nicht wegen vollendeten, sehr wohl aber wegen versuchten Betrugs strafbar, wenn er mit Täuschungs- und Schädigungsvorsatz sowie Bereicherungsvorsatz gehandelt hat.

2. Subjektiver Tatbestand

393 Zust auch Zeder, AnwBl 2013, 418. Kert/Kodek (Hrsg), Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Kert

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Viele anschauliche Beispiele erläutern komplexe Begriff lichkeiten

a) Bezugspunkte des Vorsatzes Der subjektive Tatbestand ist die Summe aller subjektiven Tatbestandsmerkmale ei- 1.14 nes Delikts. Um den Tatbestand eines Delikts zu erfüllen, muss nicht nur der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein. Er stellt das Pendant zum objektiven Tatbestand (Tatbild) dar und erst durch seine Erfüllung wird das gesamte Unrecht der Tat begründet.21 Subjektive Tatbestandsmerkmale beziehen sich auf Umstände, die im seelischen Bereich des Täters liegen. Es geht dabei um die innere Einstellung des Täters zur Tat. Allgemeines subjektives Tatbestandsmerkmal beim Vorsatzdelikt ist der Tatbildvorsatz, 1.15 der alle Merkmale des äußeren Tatbestandes erfassen muss. Sofern ein Tatbestand des Besonderen Teils zur inneren Tatseite nichts Spezielles ausführt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar (§ 7 Abs 1 StGB). Das ist bei den meisten Delikten der Fall, insb bei den für das Wirtschaftsstrafrecht relevanten Vermögensdelikten (mit Ausnahme von § 159 StGB) oder Korruptionsdelikten. Bei einzelnen Delikten können besondere subjektive Tatbestandsmerkmale hinzukom- 1.16 men, die das Gesetz ausdrücklich nennt (erweiterter Vorsatz). In diesem Fall geht der 19 Ausführlich dazu siehe Fuchs, AT I8 13. Kap Rz 23 ff; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 27 1 ff. 20 Fuchs, AT I8 28. Kap Rz 1 f; Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 21 Rz 13. 21 Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 11 Rz 1. Kert/Kodek (Hrsg), Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Profiwissen für die Praxis H e r a us geb er : Ke r t · Kodek

Das Handbuch Wirtschaftsstrafrecht bietet einen umfassenden Überblick über alle wichtigen Gebiete des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts sowie des Strafprozessrechts. Es vermittelt die Grundstruktur der wirtschaftsstrafrechtlichen Tatbestände und verbindet wissenschaftliche Aufarbeitung mit Praxisnähe. Ein hochkarätiges Autorenteam mit Spezialisten aus Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft beleuchtet systematische Fragen ebenso wie einzelne Wirtschaftsdelikte und praktisch relevante Aspekte des Wirtschaftsstrafverfahrens:

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

• Untreue und Betrug • Bilanzstrafrecht • Straf bestimmungen des Immaterialgüterrechts • Geldwäscherei • Das Rechtsmittel im Wirtschaftsstrafverfahren • Compliance • Forensische Untersuchungen • Strategien der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen uvm

Die Herausgeber: Dr. Robert Kert ist Universitätsprofessor für Strafrecht und Strafprozessrecht und Vorstand des Instituts für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht an der WU Wien. Dr. Georg Kodek ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs und Universitätsprofessor für Zivilund Unternehmensrecht an der WU Wien. 2016. Ca. 1.080 Seiten. Geb. Ca. EUR 188,– Subskriptionspreis bis 31. 7. 2016 Ca. EUR 148,– ISBN 978-3-214-00999-1

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[TOPTITEL DES MONATS

Vollständiges FrÄG 2015, Asyl auf Zeit und Notverordnungsrecht I B § 27

Lipphart-Kirchmeir

BFA-VG

(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren. Abs 1 Z 12 idF BGBl I 2013/68, Abs 2 idF BGBl I 2016/24. ErläutRV Stammfassung (BGBl I 2012/87): § 27 entspricht den geltenden §§ 102 Abs 1 bis 3 und 102 Abs 5 FPG. In dieser Bestimmung werden jene Datenarten explizit genannt, die vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesamt, den Vertretungsbehörden, dem Bundesverwaltungsgericht, den Behörden nach dem NAG sowie den Landespolizeidirektionen im zentralen Fremdenregister verarbeitet werden dürfen. Dabei handelt es sich um den kleinsten gemeinsamen Nenner an Daten, die dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesamt, dem Bundesverwaltungsgericht, den Behörden nach dem NAG sowie den Landespolizeidirektionen bei jeder Datenanwendung zur Verfügung stehen sollen. Abfragen gemäß Abs 2 sollen nur dann möglich sein, wenn entweder nach einem Namen, einer zugeordneten Zahl, einem Papillarlinienabdruck oder nach äußerlichen körperlichen Merkmalen gesucht wird. Außer den (gemeint wohl: Aus den) in Abs 1 angeführten Daten dürfen die Unterschrift und die Papillarlinienabdrücke des Fremden nur beauskunftet werden, wenn dies eine Notwendigkeit zur Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. In der Praxis bedingt dies, dass bei einer Abfrage diese beiden Datensätze nicht unmittelbar beauskunftet werden, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen erst nach Überwindung einer technischen Sperre. Die Bestimmung des Abs 3 ist insofern erforderlich, als es sich hier um Daten Dritter, und demnach auch um Daten von Österreichern handelt. Die Auswählbarkeit dieser Datensätze aus der Gesamtmenge darf nicht vorgesehen werden. Die Verarbeitung des Datensatzes des Dritten darf nur im Rahmen der Verarbeitung des Datensatzes des Fremden erfolgen, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht. In diesem Fall steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber nicht entgegen. Abs 4 trägt dem Schutz biometrischer Daten Rechnung, indem festgelegt wird, dass diese selbst und auch getrennt von alphanumerischen Daten zu verarbeiten sind. Eine entsprechende Protokollierung von Abfragen und Übermittlungen wird bestimmt und deren Aufbewahrung mit drei Jahren festgelegt. Durch die vorgenommene Protokollierungsregelung in Abs 4 wird klargestellt, dass eine Rückführbarkeit nicht nur auf den unmittelbar Abfragenden, sondern auch auf dritte Personen, die die Anfrage veranlasst haben, gewährleistet sein muss. Dies kann auch in Zusammenschau einer Protokollaufzeichnung mit einem Aktenvorgang möglich sein. Begründung des Antrags 1531/A, 25. GP: Bei Fremden, die ohne Reisedokument bzw. Visum einreisen stehen die Behörden im Hinblick auf die Feststellung der Identität und bei der damit im Zusammenhang stehenden Abklärung, ob gegen die Einreise Hinderungsgründe bestehen, vor besonderen Herausforderungen. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit aus dem Zentralen Fremdenregister mit Hilfe der Papillarlinienabdrucke diesbezügliche Informationen ab-

Fremdenpolizei- und Asylrecht, 3. Ergänzungslieferung

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Ausführliche Kommentierung und Erläuterung

Schrefler-König

AsylG

§ 36 IV A 1

5. Abschnitt Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen Verordnung der Bundesregierung

§ 36. (1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt. (2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird. (3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden. IdF BGBl I 2016/24.

Topaktuelle Gesetzesbestimmungen zu „Asyl auf Zeit“ Fremdenpolizei- und Asylrecht, 3. Ergänzungslieferung

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Fremdenpolizei- und Asylrecht 3 . E r gä nzungs li eferung Herausgeber: Sch refler- Kö n i g · S z y m an s ki

Die 3. Ergänzungslieferung aktualisiert das Werk um die Änderungen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, das „neue Asyl auf Zeit“ sowie Asyl bei Gefährdung der inneren Sicherheit (Notverordnungsrecht der Bundesregierung, Aussetzung des Asylrechts) hinsichtlich folgender Bestimmungen: • BFA-VG • VwGVG • FPG • FPG-DV • GrekoG • Entsprechungstabelle zum Schengener Grenzkodex • AsylG • AsylG-DV • GVG-B

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Die Herausgeber Dr. Alexandra Schrefler-König, Richterin am Bundesverwaltungsgericht und Leiterin der Evidenzstelle und Dr. Wolf Szymanski, Sektionschef des Bundesministeriums für Inneres i. R.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 3. Erg.Lfg. 2016. Ca. 1.800 Seiten. EUR 225,– ISBN 978-3-214-14467-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/fremdenrecht

Die Autoren MMag. Simone Böckmann-Winkler, Richterin am BVwG; Dr. Harald Lipphart-Kirchmeir, Regionaldirektor BFA Bgld; DDr. Verena Ornezeder, Bundesministerium für Inneres; Mag. Christian Schmalzl, Landespolizeidirektion Tirol; Dr. Alexandra SchreflerKönig und Dr. Wolf Szymanski

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TOPTITEL DES MONATS]

WGG idF der Novelle 2016! § 14 a

WGG

Erhaltung

Klarstellend sei auch noch angemerkt, dass es sich bei den gemäß Z 2 b in der Erhaltungspflicht der Bauvereinigung befindlichen mitvermieteten Einrichtungsgegenstände nicht um solche handelt, die dem Mieter von seinem Vormieter entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wurden; ebenso sind das nicht solche Einrichtungsgegenstände, die der Vormieter der Bauvereinigung überlassen hat und die diese dem Mieter unentgeltlich zur Verfügung stellt oder überträgt. So soll die Bauvereinigung etwa für einen vom Vormieter in der Wohnung zurückgelassenen Vorzimmerverbau nicht erhaltungspflichtig sein, wenn sie diesen dem nachfolgenden Mieter ohne Entgelt überlässt. Die Formulierung in Z 7 lautet nun gleich, wie die Regelung in § 14 Abs. 2 b; beide Regelungen zielen auf behinderten-, kinder- oder altengerechter Maßnahmen „an allgemeinen Teilen der Baulichkeit“ ab, nicht aber auf derartige Maßnahmen in den Miet- oder Nutzungsgegenständen. Literatur: Etzersdorfer, Erhaltung und nützliche Verbesserung im MRG, WEG und WGG (2007); Prader, Zu Ausnahmen im WGG, immolex 2008, 78; Vonkilch, Die gesetzliche Ausgestaltung der vertraglichen Erhaltungspflicht und die Grenzen ihrer Disponibilität, wobl 2008, 281, 309; Stabentheiner, Die Wohnrechtsnovelle 2015, wobl 2015, 2; Prader, WRN 2015 – große Auswirkungen mit vielen Fragen, RdU 2015/14; Mitterer, Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes auf das Mietrecht, immolex 2015, 330; Prader, Die wichtigsten Änderungen der WGG – Novelle 2016, immolex 2016, 14; Prader, „Erhaltungszirkus“ im Wohnrecht – die Neuregelung im WGG, immolex 2016, 41.

Anmerkungen:

Neue Literatur

WGG

Erhaltung

Übersicht

I. Dem MRG (nicht) entsprechende Bestimmungen A. Rechtslage bis zur Nov 2016 . . . . . . . . . . . . B. Rechtslage seit der Nov 2016 . . . . . . . . . . . . II. Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung III. Finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Privilegierte Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Erläuterungen

Rz

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§ 14 a

letzte Rest des ursprünglich vorgesehenen besonderen Falls einer Abbruchkündigung – bleibt allerdings das Verhältnis zu den Mietern ungeregelt, die ohne Rücksicht auf Wirtschaftlichkeit als Erhaltungsarbeiten anzusehende Sanierungsmaßnahmen nach § 14 c durchsetzen können.

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I. Dem MRG (nicht) entsprechende Bestimmungen

[Erhaltung]

A. Rechtslage bis zur Nov 2016 § 14 a Abs 1 und 2 war bis 30. 6. 2000 (Einfügung der Z 7 – s 1 Rz 3 – in den Abs 2 durch die WRN 2000) mit § 3 Abs 1 und 2 MRG nahezu identisch (Baulichkeit statt Haus, Bauvereinigung statt Vermieter); zum Umfang von Erhaltungsrecht und -pflicht 97

Neu kommentiert Komplett neu geregelt!

Miet- und Wohnrecht

§ 14 a. (1) Bei der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages hat die Bauvereinigung nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Baulichkeit, die vermieteten oder zur Nutzung überlassenen Wohnungen oder Geschäftsräume und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner der Baulichkeit dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten und erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner beseitigt werden. Weitergehende Ansprüche nach § 1096 ABGB – sofern sich nicht aus den dem Mieter in § 8 Abs. 1 MRG aufgetragenen Pflichten Gegenteiliges ergibt – bleiben unberührt und können im Vorhinein nicht abbedungen werden. (2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfasst: 1. die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Baulichkeit erforderlich sind, 2. die Arbeiten, die erforderlich sind, um einen zu vermietenden Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand in brauchbarem Zustand zu übergeben; dazu zählen auch die erstmalige Herstellung eines Klosetts im Inneren, einer zeitgemäßen Badegelegenheit oder ebensolchen Wärmeversorgung. Weiters zählen dazu auch Maßnahmen, welche bei einer funktionstüchtigen, jedoch mindestens 25 Jahre alten Wärmeversorgungsanlage oder sanitären Anlage eine den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung bewirken, 2 a. die Arbeiten im Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstand, die zur Behebung von ernsten Schäden der Baulichkeit oder zur Beseitigung einer vom Miet- oder sonstigen Nutzungs89

Ergänzungsband 2016, WGG 2 3 . Au f la g e Autor en: Wür t h · Zing h er · Kova nyi · E tz ers do r fer

Der Ergänzungsband 2016 zur 23. Auflage des Kurzkommentars enthält das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz idF der Novelle 2016 (BG über die Errichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, zur Änderung des BG über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl I 2015/157), die seit 1. 1. 2016 in Kraft ist: • Komplette Aktualisierung der Kommentierung in Hinblick auf die Novellierung, insbesondere die Neuregelung der Erhaltungsvorschriften • Gesetzesmaterialien (ErläutRV und Ausschussbericht) • Aktuelle Judikatur

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

• Neue Literatur • WBIB-G mit Materialien • Hervorhebung der Neuerungen im Gesetzestext

Ergänzungsband 2016. XXIV, 286 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-13332-0 Online-Version: www.manz.at/miet-wohnrecht

Die Autoren Hofrat des VwGH iR Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth ist Autor zahlreicher Publikationen zum Miet- und Wohnrecht. Dr. Madeleine Zingher ist Rechtsanwältin in Wien. Dr. Peter Kovanyi ist Richter am LG für ZRS Wien. Dr. Ingmar Etzersdorfer ist Rechtsanwalt in Mödling. Ergänzungsband bearbeitet von Würth/ Etzersdorfer.

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[TOPTITEL DES MONATS

Schnell zur passenden Entscheidung – in allen Fragen des Gebührengesetzes § 11 vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sobald von der Beglaubigung im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.10) (2) Automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse stehen schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.11 – 13) (3) Für Eingaben und Beilagen, die auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) eingebracht werden, ermäßigen sich die in den Tarifposten 5 Abs 1 und 6 Abs 1 und 2 des § 14 angeführten Beträge – von 3,90 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf 2,30 Euro, – von 14,30 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf 8,60 Euro, – von 21,80 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf 13,10 Euro, – von 47,30 Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf 28,40 Euro.14)

Auf dem Stand AbgÄG 2015

IdF BGBl I 2015/163. Schrifttum: Heidinger, Gesellschafts- und gebührenrechtliche Probleme des Protokollbuches der GmbH, WBl 1989, 329; Arnold, Gebührensommer 1997 – Änderungen des Gebührengesetzes, SWK 1997 S 576; Fellner, Entrichtung der Eingabengebühren ab 1. Jänner 2002, SWK 2001 S 884; Arnold, Die Änderungen im Gebührengesetz durch das AbgÄG 2001, ÖStZ 2002, 2; Lang, aktuelle Schwerpunkte der Gebührenrichtlinien, ÖStZ 2007, 378; Fellner, Geschäftsfähigkeit und „Rückabwicklung“ einer Grundbuchseintragung, SWK 2009 S 26; Fellner, Das Urkundenprinzip in seinen verschiedenen Bedeutungen, SWK 2009 S 893; Fellner, Klarstellung zur Entstehung der Gebührenschuld von Eingaben, taxlex 2012, 63.

§ 33 TP 5

1 ) Die Gebührenschuld entspricht dem Abgabenanspruch iSd BAO. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Der Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für Abschriften (TP 1) und Auszüge (TP 4) wird sinngemäß nach § 11 Abs 1 Z 5 (also wie bei Zeugnissen) zu bestimmen sein, weil diese Schriften den Charakter von Zeugnissen haben, die in besonderen Tarifposten geregelt sind. Die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich Einreise- und Aufenthaltstitel (TP 8), Reisedokumenten (TP 9), Zulassungsscheinen und Überstellungsfahrtscheinen (TP 15) und Führerscheinen (TP 16) ist in den Tarifbestimmungen selbst geregelt. 2 ) Anders als bei den übrigen Eingaben (vgl die folgende Anmerkung 3) entsteht die Gebührenschuld bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels iSd § 14 TP 8 Abs 5 sowie bei den Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten iSd § 14 TP 10 Abs 1 Z 1 bis 9 (vgl Art 7 Z 1 AbgÄG 2010, BGBl I 2010/34) bereits mit der Überreichung dieser Schriften.

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NEU: die wichtigsten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts

ist nicht entscheidend, dass diese Verpflichtung gegenüber dem Bestandgeber selbst zu erbringen ist. – VwGH 12. 11. 1997, 97/16/0063. E 215. Zum „Wert“ iSd § 33 TP 5 Abs 1 zählt alles, was der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat, wozu zB auch Versicherungsprämien gehören, wenn es entweder Sache des Leasinggebers ist, für einen entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, oder wenn der Leasingnehmer die Verpflichtung übernimmt, Versicherungsverträge abzuschließen und zu finanzieren. Wurde zwar rein verbal die Begründung einer „Versicherungspflicht“ vermieden, ergab sich jedoch aus dem Ablauf des Vertragsgeschehens, dass der Leasingnehmer an die Leasinggeberin ein Anbot gestellt hat, welches den Abschluss zweier Versicherungsverträge bereits beinhaltete und wobei die Ansprüche nach den Vertragsbedingungen an die Leasinggeberin abgetreten wurden, so folgte daraus, dass der Leasingnehmer schon nach Inhalt seines eigenen Angebotes für das Zustandekommen zweier Versicherungsverträge durch entsprechende Auftragserteilung an die Leasinggeberin zu sorgen hatte, um in den Gebrauch des Leasingobjektes zu kommen. Die entsprechenden Prämienbeträge waren daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. – VwGH 30. 3. 2000, 99/16/0372; 28. 2. 2002, 99/16/0337. E 216. Übernimmt es ein Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer, neben der Überlassung des Gebrauchs der Bestandsache (hier des vertraglich definierten Aufstellungsorts für die Server der Kunden) auch noch anderstypische Leistungen zu erbringen, die im vorliegenden Fall der Erhaltung der vom Kunden eingebrachten Server bzw der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der Sache dienen, dann ist auch das Entgelt, welches der Bestandnehmer für die Einbringung der sonstigen Leistungen eines Partners bezahlen muss, Teil des „Preises“ und damit Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr. – VwGH 11. 3. 2010, 2008/16/0182. E 217. Erfolgt die Versorgung des Mietobjekts mit Energie, Wärme, Kälte und Wasser über das Versorgungsnetz der Vermieterin, so sind die dafür verrechneten Betriebskosten Gegenleistung. – BFG 7. 3. 2014, RV/7101940/2011. E 218. Der zusätzlich zum Pachtzins vereinbarte „Marketingbeitrag“ des Pächters eines Shops in einem Einkaufszentrum zählte zur Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr, weil der Beitrag in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zur Überlassung des Bestandobjekts stand. – BFG 21. 10. 2014, RV/6100345/2014. E 219. Zur Gebührenbemessungsgrundlage für die Vermietung einer Filiale in einem Shopping-Center zählen neben der Miete auch die Betriebskosten (Heizung, Warmwasser), das Werbekostenpauschale, die verpflichtende Betriebshaftpflicht- bzw Betriebsunterbrechungsversicherung. – BFG 29. 6. 2015, RV/7103071/2012, taxlex-SRa 2015/152. IV. Dauer des Bestandverhältnisses 1. Bestimmte Dauer E 220. Ist in einem Pachtvertrag die Vertragsdauer vorläufig auf fünf Jahre vereinbart und bestimmt, dass der Vertrag auf weitere fünf Jahre verlän-

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Stempel- und Rechtsgebühren

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1 0 . Auf la g e Autor : Fellner

Bereits in 10. Auflage erscheint der „Evergreen“ zum Gebührengesetz von Fellner. neunmal wurde das GebG seit 2011 novelliert, unzählige neue Entscheidungen sind seitdem ergangen. Zudem ist aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Bundesfinanzgericht an die Stelle des UFS getreten. Die Neuauflage umfasst: • eine Kommentierung des Gebührengesetzes am Stand AbgÄG 2015

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• mehr als 2.000 – systematisch gegliederte – Leitsätze der Höchstgerichte zu Bestimmungen des GebG sowie zu gebührenrelevanten Normen zahlreicher weiterer Gesetze, wie zB des » ASVG » NeuFöG » UmgrStG » VwGG • eine umfangreiche Zusammenstellung der gebührenrechtlichen Literatur • den Anhang mit wichtigen Nebengesetzen, Verordnungen und Erlässen.

Der Autor Dr. Karl-Werner Fellner ist Hofrat des Verwaltungsgerichtshofs i.R. sowie Autor zahlreicher einschlägiger Bücher und Fachartikel. 10. Auflage 2016. XX, 702 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-15602-2

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Das gesamte Abgabenverfahren in einer Hand BAO

Subskripis tionspreis b 31. 8. 2016

§ 131 b

für sich keine für die Abgabenbehörden nachvollziehbare Dokumentation in den Geschäftsunterlagen nach sich zieht, tragen nämlich offenkundig ein höheres Risiko einer Abgabenverkürzung in sich als unbare Zahlungsvorgänge. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung (vgl VfGH 9. 3. 2016, G 606/201514, G 644/2015-14, G 649/2015-14, Rz 81 f). 2) Die Registrierkassenpflicht bedeutet, dass Bareinnahmen bei betrieblichen Einkunftsarten (Einkunftsarten nach § 2 Abs 3 Z 1 – 3 EStG) bei Überschreiten der Grenzen des § 131 b Abs 1 Z 2 mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen sind. 3) Ab dem 1. 1. 2017 ist die elektronische Registrierkasse bzw das elektronische Aufzeichnungssystem durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation entsprechend der RKSV zu schützen (BMF-AV 169/2015, Pkt 2.2.). Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt nur für Unternehmer (§ 2 Abs 1 UStG), laut BMF-AV 169/2015 nicht jedoch für * * * *

Kommentierung zur Registrierkassenpf licht

§ 262

unter § 2 Abs 5 KStG fallende Hoheitsbetriebe; Funktionäre iSd § 29 Z 4 EStG; Liebhaberei (§ 2 Abs 5 Z 2 UStG); gesellige Veranstaltungen iSd § 5 Z 12 KStG von Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.

4) Die Einzelaufzeichnungspflicht beinhaltet die Verpflichtung, in den Aufzeichnungen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben (bzw Bareingänge und Barausgänge) laufend zu erfassen, täglich einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen, es sei denn, es liegen die die durch die Barumsatzverordnung geschaffenen Ausnahmeregelungen bzw Erleichterungen vor (BMF-AV 169/2015 Pkt 2.2.). 5) Barzahlungen sind Zahlungen mit Bargeld und Gegenleistungen, die unmittelbar beim Leistungsaustausch erfolgen und die * *

*

mit Barscheck, mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, durch das Einlösen von Wertgutscheinen, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen, die von Unternehmern ausgegeben und an Geldes statt angenommen werden, erfolgen.

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Alle Entscheidungen des VwGH und BFG zum neuen Rechtsmittelverfahren

Abgabenverfahren

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BAO

4) Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der verpflichtenden Beschwerdevorentscheidung ist vorgesehen, wenn lediglich die Verfassungskonformität eines Gesetzes, die Rechtswidrigkeit einer V oder eines Staatsvertrags strittig ist (vgl ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 18). Die Ausnahmen sind taxativ aufgezählt. Wird ein Verstoß gegen Unionsrecht behauptet, liegt kein Fall des § 262 Abs 3 vor, da Unionsrecht auch unmittelbar von der Abgabenbehörde anzuwenden ist. § 262 Abs 3 kommt zudem nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde „lediglich“ die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (BFG 11. 11. 2015, RV/7105399/2015). 5) Auch bei Beschwerden gegen Bescheide des/der BMF ist keine zwingende Beschwerdevorentscheidung vorgesehen. 6) Tritt ein Umsatzsteuerjahresbescheid an die Stelle eines mit Beschwerde angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheids, wirkt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid gem § 253 gegen den Jahresbescheid weiter. Daraus ergibt sich auch, dass in diesen Fällen regelmäßig und systemkonform keine (weitere) Beschwerdevorentscheidung ergehen kann (vgl VwGH 22. 10. 2015, Ro 2015/15/0035). 7) Der Entscheidungspflicht des BFG unterliegt die von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegte Bescheidbeschwerde (§ 291 Abs 1). Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das BFG im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl VwGH 29. 1. 2015, Ro 2015/15/0001). Vor diesem Hintergrund kommt im Falle einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht mangels Vorliegen eines entsprechenden (fakultativen) Vorlageantrags als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht (BFG 22. 6. 2015, RV/7105344/2014). Im Fall einer rechtswidrig unterlassenen Beschwerdevorentscheidung würde eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist (BFG 22. 6. 2015, RV/7104260/2014).

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BAO, AVOG, VwGG, KontRegG, Kapitalabfluss-MeldeG und Verordnungen 2 . Au f l age Autor : F isch erleh ner

Als „sehr praxistauglich“ und „hervorragend konzipiert“ (JUS Extra Nr. 340) wurde schon die erste Ausgabe zur damals neuen Finanzgerichtsbarkeit bezeichnet. In der Neuauflage wurde nunmehr die Kommentierung zur BAO und zu den finanzverfahrensrechtlichen Nebenbestimmungen ausgebaut, die Erläuternden Bemerkungen in die Kommentierung eingearbeitet und das Werk durch zahlreiche weitere Judikate ergänzt.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

Weiters neu in der 2. Auflage: • Umfassende Anmerkungen » zu den neuen Bestimmungen und VO zur Registrierkassenpflicht, ua – BarumsatzV – RegistrierkassensicherheitsV » zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz » zum Kapitalabfluss-Meldegesetz » zum Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) • alle neuen Entscheidungen des VwGH und BFG aus den Jahren 2013 bis 2016 • die Abgabenorganisationsgesetze aller Bundesländer.

Der Autor Mag. Johann Fischerlehner ist Richter des Bundesfinanzgerichts (stv Leiter der Außenstelle Linz) und war Mitglied der juristischen Projektgruppe zur Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. 2. Auflage 2016. Ca. XXII, 700 Seiten. Geb. Ca. EUR 118,– Subskriptionspreis bis 31. 8. 2016 EUR 98,– ISBN 978-3-214-10054-4

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Kluge Entscheidung – kluger Kopf OGH 25. 9. 2015, 6 Ob 153/15s VbR 2016/34 Fremdwährungskredit: keine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“. Bearbeitet von Petra Leupold und Beate Gelbmann

VbR jetzt bestellen VbR Jahresabonnement 2016 – jetzt mit Geschenk (solange der Vorrat reicht): EUR 150,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland)

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es sind die ausgetrampelten Pfade, die Thomas Ratka langweilen. Wenn er wochenends auf die Rax klettern geht, sucht er sich einsame Wege. Ähnlich ging es ihm einst als junger Student. Er war eben von Linz nach Wien gekommen, als Österreich den EU-Beitritt plante. „Damals war der Studienplan fast ausschließlich vom nationalen Recht geprägt – Europarecht war nur ein schwach besuchtes Wahlfach“, erinnert er sich. Doch genau das gefiel ihm. Zusammen mit dem damaligen EU-Botschafter tingelte er durch Österreich auf Werbetour für ein gemeinsames Europa. „Man musste ein neues Bewusstsein schaffen“, erzählt er und bei dieser Tour entdeckte er auch seine Liebe zum Vortragen. Dass er 20 Jahre später die Professur für Europarecht an der Donau-Universität Krems übernehmen sollte, ist insofern die Realisierung eines Jugendtraums. Eigentlich wollte Thomas Ratka Archäologe werden. Geboren 1973 in Wien, wuchs er zusammen mit einem jüngeren Bruder in Linz auf. „Ich war ein guter, aber aufmüpfiger Schüler“, gibt er zu. Sein Vater, ein Werbefachmann, wurde nicht selten in die Schule zitiert, weil sein Sohn den Lehrplan anfocht oder den Unterricht boykottierte. 1992 maturierte Ratka und übersiedelte zum Studium der Rechtswissenschaften nach Wien. Er inskribierte parallel und aus Neugier auch Geschichte und Philosophie, war dann aber von Professoren am Juridicum wie Günther Winkler, Franz Bydlinski oder Robert Walter, die dem altmodischen Gelehrtentypus entsprachen, stark beeindruckt. „Trotzdem entsprechen mir die flachen Hierarchien von heute viel mehr“, sagt er. Für Ratka kristallisierte sich bald heraus, dass er an der Universität bleiben wollte. 1999 hatte er sein Doppelstudium in der Tasche und ging als Assistent zu Manfred Straube, der an der Donau-Uni ein postgraduales Europarechtsstudium ins Leben gerufen hatte. Straube brachte ihn zum Unternehmensrecht. 2002 absolvierte er an der Wirtschaftsuniversität Wien ein Post-Graduate-Studium zum Steuerrecht. Zu dieser Zeit bewarb sich Ratka in einer Anwaltskanzlei. Doch am ersten Arbeitstag kam das Angebot von Manfred Straube, der eben zum Leiter des Instituts für Unternehmensrecht an der Universität Wien berufen worden war. Ratka kündigte nach weniger als acht Stunden, um sich auf die Forschung zu konzentrieren. Straube band Ratka und seinen damaligen Assistentenkollegen Roman Rauter immer stärker in die Arbeit an den MANZ-Kommentaren zum UnternehmensR E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

gesetzbuch und zum GmbH-Recht ein, seit Straubes Pensionierung haben die beiden die Herausgeberschaft mitübernommen. Mit Rauter verbindet Ratka nicht nur eine fachliche Symbiose, sondern auch eine enge persönliche Freundschaft: „Wir ergänzen uns, weil wir völlig unterschiedliche Stärken haben“, präzisiert Ratka. Zusammen haben sie auch die MANZ-Lehrbücher „Lernen Üben Wissen“ zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht verfasst. 2012 wurde Thomas Ratka assoziierter Professor am Juridicum, 2013 kam ein Ruf aus Deutschland und zeitgleich auch aus Krems. Er wählte die geografisch nähere Option und übernahm das Department Wirtschaftsrecht, „weil es eine Weiterbildungsuniversität ist und die Studierenden Berufserfahrung mitbringen“, erzählt er. Das sei für ihn immer wieder aufs Neue eine Herausforderung, weil ihn Routinen langweilen. Übrigens auch, was das Wohnen anbelangt: Ratka pendelt zwischen seiner „Waldwohnung“ in Senftenberg nahe Krems und Wien, wo er regelmäßig am Juridicum zu tun hat. In seiner wissenschaftlichen Arbeit hat Thomas Ratka aktuell zwei Schwerpunkte: Das Unternehmensund Gesellschaftsrecht: „Die 100 Autoren der Wiener Kommentare immer wieder zum zeitgerechten Abgeben zu bewegen und meine eigenen Kommentierungen zu aktualisieren, ist fast schon eine Lebensaufgabe für sich“, sagt er. Darüber hinaus befasst er sich mit Fragen der Rechtsumgehung im internationalen Gesellschaftsrecht. „Hier geht es nicht nur um internationale Steuer-

© Privat

Stadt, Land, Berg Thomas Ratka

THOMAS RATKA

leitet das Depar tment für Wir tschaftsrecht und Europäische Integration an der Donauuniversität Krems – als Wissenschafter treibt ihn sein Pioniergeist an.

„Ich war ein guter aber aufmüpfiger Schüler“ vermeidung und -hinterziehung, wie sie in den Panama Papers aufgedeckt wurden, sondern etwa um Strategien von Banken, durch Brief kastengesellschaften Anlegerschutzbestimmungen zu umgehen“, sagt er und betont die Gefahren, die dadurch für den europäischen Wirtschaftsraum entstehen. Als Berater hat er prominente Anlegerschutzprozesse begleitet, bei Banken ist Ratka also eher wenig beliebt. „Ich habe aber jüngst für MANZ die Herausgeberschaft des Bankwesengesetz-Kommentars übernommen“, sagt er und lacht, weil es irgendwie seinem kämpferischen Ideal entspricht. Karin Pollack 11


[MANZ · INTERN

Jahrestagung Erbrecht 2016 im Schloss Leopoldskron Bei strahlendem Kaiserwetter fand in Salzburg am 29./30. April die erste Jahrestagung Erbrecht der MANZ Rechtsakademie unter Leitung der Vorständin des Zivilrechtsinstituts der Universität Wien Constanze Fischer-Czermak und Andreas Tschugguel, Notarsubstitut, im Schloss Leopoldskron bei Salzburg statt. Im prachtvollen Ambiente trugen die Erbrechtsexperten Christoph Beer (Notar in Wien), Alice Perscha (Notarin in Leoben), Christian Rabl (Rechtsanwalt, Universität Wien), Claudia Rudolf (Universität Wien), Elisabeth Scheuba (Rechtsanwältin in Wien), Manfred Umlauft (Notar in Dornbirn) und

Wolfgang Zankl (Universität Wien) zu brandaktuellen Themen rund um die Erbrechtsreform 2015, Vertragsgestaltung, den digitalen Nachlass und Internationales Erbrecht vor. Der abendliche Cocktailempfang im Schlossgarten und das gemeinsame Dinner im Marmorsaal des Schlosses boten den Vortragenden und den über 40 Teilnehmern einen stimmungsvollen Rahmen für weitere Diskussionen und gemütliches Beisammensein.

Die TagungsleiterInnen Constanze Fischer-Czermak und Andreas Tschugguel vor dem Alpenpanorama bei Schloss Leopoldskron

Wiener-Kommentar-Heuriger bei der „10er-Marie“ Das Treffen der Autorinnen und Autoren der beiden Wiener Kommentare zum StGB und zur StPO am 18. Mai fand wieder einmal bei einem Heurigen statt. Nachdem das Jahr 2016 geprägt ist von der großen Reform, dem StRÄG 2015, das viel Kommentierungsarbeit erfordert, war das gemütliche Zusammenkommen eine schön verbrachte gemeinsame Auszeit. Es hat alle gefreut zu hören, dass das Werk bei den Kunden sehr geschätzt wird.

Das ging aus einer Kundenumfrage eindeutig hervor. Bei guten Weinen und freundschaftlicher Atmosphäre unterhielten sich neben Herausgeber OGH-Präsident Eckart Ratz und Verlagsleiter Wolfgang Pichler die Gäste vom OGH und der Generalprokuratur Anton Spenling, Thomas Philipp, Hagen Nordmeyer, Franz Plöchl und Wilfried Seidl, von der Korruptionsstaatsanwaltschaft Eberhard

Runde Geburtstage im Juni

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Pieber, von den Universitäten Ingeborg Zerbes, Peter Lewisch, Richard Soyer, Farsam Salimi, Stefan Schumann, Martin Stricker, vom BMI Mathias Vogl sowie die Rechtsanwälte Gottfried Korn, Michael Rami, Michael Rohregger und Roland Kier.

Hans-Georg Koppensteiner Eduard Lechner • Kurt Luther Franz Mohr • Christian Prader Karl Stöger • Philip Vondrak

MANZ gratuliert herzlich!

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MANZ · INTERN]

MANZ im Gespräch mit den Herausgebern

MANZ: Das Ergebnis kann sich sehen lassen! Resch: Der „Gmundner“ beinhaltet sehr viele Gesetze, über die noch niemand etwas geschrieben hat. Erstmals gibt es für das Rechtsgebiet eine wissenschaftlich systematische Kommentierung durch qualifizierte Leute. Die Autorenliste ist sehr prominent und eine gute Mischung aus jüngeren Kollegen, Praktikern aus den Kammern und spezialisierten Rechtsanwälten. Eingeteilt ist der Kommentar in die großen Gebiete: Berufsrecht der medizinischen Berufe, Krankenanstaltenrecht, Medizinprodukte im weiteren Sinn, Sanitätsgesetze und weitere medizinrechtliche Regelungen.

MAT THIAS NEUMAYR

REINHARD RESCH

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

FELIX WALLNER

recht von Alois Birklbauer auf 70 Seiten, das Patientenverfügungs-Gesetz (Matthias Neumayr, 20 Seiten), Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (Eva Marek/Alexander Tipold, 30 Seiten), das Unterbringungsrecht (Stefan Koppensteiner, 40 Seiten). Das Stichwortverzeichnis von 50 Seiten erschließt das Werk auch Nichtjuristen. Der Kommentar wird den ihm gebührenden Platz am Markt einnehmen. MANZ: Was freut Sie am Endprodukt am meisten? Resch: Dass er jetzt fertig ist. Wir haben Normen sowie Autorinnen und Autoren gut ausgewählt und haben den geplanten Erscheinungstermin gehalten. Die Erstauflage ist am Institut mit voller Energie betrieben worden, das ist etwas Besonderes.

MANZ: Welche Normen können beispielsweise genannt werden? Wallner: Zum Beispiel das Krankenanstaltenrecht von Karl Stöger. Auf 200 Seiten finden Sie hier konzentrierte Information, die in keiner Krankenanstalt fehlen darf. Die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsverordnung 2015 von Thomas Holzgruber kurz kommentiert. Das Zahnärztegesetz auf 160 Seiten dargelegt von Beatrix Krauskopf und das Zahnärztekammergesetz von Mathis Fister auf rund 80 Seiten kompakt kommentiert. Weiters findet man: Sämtliche Sanitätsgesetze bearbeitet von Sylvia Hummelbrunner, das Fortpflanzungsmedizingesetz (Michael Mayrhofer, 55 Seiten), das Organtransplantationsrecht (Erika Wagner/Julius Ecker, 60 Seiten), zwar nicht erstmals, aber topaktuell kommentiert finden Sie hier auch das Suchtmittel-

Wir gratulieren …

Foto: privat

Foto: privat

MANZ: Was ist aus Ihrer Sicht der große Vorteil, so viele verschiedene gesundheitsrechtliche Normen „auf einem Fleck“ zu haben? Neumayr: Bei den Gesundheitsberufen gibt es viele Überschneidungen, man muss auch „über den Tellerrand schauen“, um den eigenen Beruf rechtskonform ausüben zu können. Zum Beispiel müssen ein Arzt und sein Berater auch wissen, was das Pflegepersonal darf oder ein Psychotherapeut – und umgekehrt. Und dann gibt es noch den organisatorischen Überbau, den zu kennen auch für alle Betroffenen wichtig ist. Der Gmundner Kommentar deckt da jetzt sehr viel ab, wo man vorher überhaupt keine kommentierten Ausgaben zur Hand hatte. Und jetzt hat man gleich alles auf einen Griff ! Das sollte die Recherche schon wesentlich erleichtern.

Foto: privat

des Gmundner Kommentars zum Gesundheitsrecht

2016. XXXIV, 2.546 Seiten. Ln. EUR 398,– ISBN 978-3-214-03913-4

• Wilma Dehn, Sieglinde Gahleitner und Bernhard Koch zur Verleihung von Honorarprofessuren der WU Wien

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[TERMINE · EMPFEHLENSWERTES

MANZ Rechtsakademie 07.06.2016

Jahrestagung Verbraucher & Recht

Dienstag

Ort:

15.06.2016

Jahrestagung Pflege & Recht

Mittwoch

Ort:

16.06.2016

Spezialtagung Scheidungsrecht

Donnerstag

Ort:

Juridicum Wien, Dachgeschoß Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien

Austria Trend Hotel Europa Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Hotel Park Royal Palace Schlossallee 8, 1140 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

Für Sie gelesen Pürstl StVO – Straßenverkehrsordnung 14. Auflage 2015. XXVI, 1278 Seiten. Ln. EUR 198,– ISBN 978-3-214-01225-0

„Das vorliegende, nunmehr bereits in 14. Auflage erschienene Werk bietet neben der aktuellen Rechtslage samt wertvollen Fundstellen der Gesetzesmaterialien vor allem eine systematisch auf bereitete, ausführliche Übersicht der zu den einzelnen Bestimmungen der StVO ergangenen Rsp, deren Kenntnis für jedermann unverzichtbar ist, wenn er sich mit rechtlichen Fragestellungen im Bereich der StVO zu beschäftigen hat.“ (Martin Hiesel, ZVR 3/2016)

„Das Standardwerk zur StVO bietet allen mit Straßenverkehrsangelegenheiten Befassten Rat und Information.“ (Öffentliche Sicherheit 3-4/2016)

„Die soeben in 14. Auflage erschienene ‚Große Gesetzesausgabe‘ von Gerhard Pürstl, Landespolizeipräsident in Wien, umfasst mit ihren Erläuterungen und der Übersicht über die Rechtsprechung bereits 1277 Seiten.“ (Die Presse, 15. 2. 2016)

„Ein Lichtblick am Ende des Paragraphendschungels.“ (kommunal.net, 21. 3. 2016)

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Zivilrecht: Rummel, ABGB; Kletečka/Schauer, ABGB-ON; Prader, MANZ Wohnrecht; Koziol/Apathy/Koch, Ö. Haftpflichtrecht (Sramek) Unternehmensrecht: Jabornegg/Strasser, AktG; Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht; Straube, UGB Strafrecht: Höpfel/Ratz, StGB; Fuchs/Ratz, StPO Verfahrensrecht: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze; Angst/Oberhammer, EO Steuerrecht: Wiesner ua., EStG; Doralt, EStG (facultas.wuv); Berger u. a., UStG-ON; Achatz/Kirchmayr, KStG (facultas.wuv); Arbeitsrecht: Mayr, Arbeitsrecht; Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar Öffentliches Recht: Hengstschläger/Leeb, AVG; Gruber/Paliege-Barfuß, GewO; Aigner u.a., Handbuch Medizinrecht; Pürstl, StVO-ON

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R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

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[ÖFFENTLICHES RECHT

PStSG – Polizeiliches Staatsschutzgesetz Autor: Heißl

2016. Ca. 160 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3- 214-02698-1

Das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) regelt im Rahmen der Sicherheitspolizei die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und damit verbundener Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Ziel ist unter anderem die Bekämpfung von durch den Terrorismus erzeugten Bedrohungen. Dafür übernimmt das PStSG bestimmte Aufgaben und Befugnisse des Sicher-

heitspolizeigesetzes (SPG), sieht aber auch neue Ermächtigungen vor. Der neue Kommentar untersucht jede einzelne Regelung, klärt Detailfragen, zeigt Spannungen mit Grundrechten auf und stellt Querverbindungen zum SPG her. Aus diesem Grund ist das Buch sowohl für alle mit dem Sicherheitspolizeirecht beschäftigten Praktiker als auch für die wissenschaftliche Forschung ein unverzichtbarer Arbeitsbehelf.

Der Autor: Dr. Gregor Heißl, E.M A ist Privatdozent für Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht der Universität Innsbruck und forscht schwerpunktmäßig in den Bereichen Grund- und Menschenrechte, Fremden- und Polizeirecht, Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht.

Das internationale Wirken Hans Kelsens Schriftenreihe des Hans Kelsen-Instituts, Band 38 Herausgeber: Jabloner · Olechowski · Zeleny Hans Kelsen war als akademischer Lehrer, Vortragender und Gutachter nicht nur in Österreich beschäftigt, diese Tätigkeiten führten ihn in viele Teile der Welt, von Brasilien über die USA bis nach Skandinavien, die Tschechoslowakei und die Schweiz. Das FWF-Projekt „Kelsens Leben in Amerika und die weltweite Verbreitung seiner Rechtslehre“ hatte u.a. die Untersuchung dieses internationalen Wirkens zur Aufgabe. 2016. XII, 204 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-14759-4

Daraus sind nun zehn Aufsätze von Autorinnen und Autoren verschiedener Nationalitäten hervorgegangen, die diesen Ausschnitt seines – hier durchaus praktischen – Schaffens beleuchten. Darüber hinaus enthält Band 38 der Schriftenreihe sieben Gutachten und Memoranda Kelsens, drei davon sind hier erstmals publiziert.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, Universität Wien; Univ.-Prof. Dr. Thomas Olechowski, Universität Wien; Dr. Klaus Zeleny, Mitarbeiter des VwGH.

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 69. Lieferung

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 69. Erg.-Lfg. 2016. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12164-8 Online-Version: www.manz.at/bdg

Autor: Fellner

Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur. Die 69. Erg.-Lfg. berücksichtigt • Änderungen im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz durch BGBl I 2013/210, I 2015/32, I 2015/101 und die 2. Dienstrechts-Novelle 2015 • Änderungen durch die Dienstrechts-Novellen 2015 im

» Ausschreibungsgesetz » Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz » Bundes-Personalvertretungsgesetz » Dienstrechtsverfahrensgesetz – samt vielen neuen höchstgerichtlichen Entscheidungen » Wehrgesetz und Heeresgebührengesetz • Die Novellen BGBl I 2015/60, I 2015/149, I 2015/161 sowie die Dienstrechts-Novelle 2015 im Mutterschutzgesetz und VäterKarenzgesetz • Weiters die neue Grundausbildungsverordnung BMF

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

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ÖFFENTLICHES RECHT]

Die Entwicklung des europäischen Vertragsrechts Von den Römischen Verträgen bis zum Vertrag von Lissabon 2. Auf lage Autor: K. H. Fischer Dieses Werk zeigt die einzelnen Schritte der europäischen Integration auf, schildert die Überlegungen der Regierungskonferenzen und lässt so nachvollziehen, welche Entwicklung die einzelnen Vertragskapitel genommen haben. Neu eingearbeitet: Verhandlungen der Regierungskonferenz 2004 (Verfassungsvertrag) und 2007 (Vertrag von Lissabon) plus jüngste Entwicklungen. Erster Teil: Werdegang von der Gründung der

EGKS 1951 bis zu dem Vertrag von Lissabon und den Entwicklungen bis Februar 2016 • Verlauf der einzelnen Regierungskonferenzen, ihre Hintergründe und die Positionen der Mitgliedstaaten Zweiter Teil: mehr als 40 Einzelkapitel mit den verschiedenen EU-Politiken und ihrer Entwicklung • detaillierte Veränderungs- und Vergleichsangaben für sämtliche Verträge (EGKSV, EAGV, EWGV, EUV und AEUV)

Der Autor: PD Dr. Klemens H. Fischer ist Gesandter und Abteilungsleiter an der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel sowie Vizepräsident International Relations and Research am AIES – Austria Institut für Europa- und Sicherheitspolitik.

2. Auflage 2016. 736 Seiten. Br. EUR 118,– ISBN 978-3-214-00881-9

Das neue Bundesvergaberecht Leitfaden für Länder und Gemeinden 5. Auf lage, RFG-Schriftenreihe 02–03/2016 Autoren: Sachs · Trettnak-Hahnl Mit 1. 3. 2016 ist eine weitere Novelle zum Bundesvergabegesetz 2006 in Kraft getreten: Die „kleine Vergabenovelle“ 2016 zieht fundamentale Änderungen nach sich, wenn auch die große Umsetzung der Vergaberichtlinien noch bevorsteht und wahrscheinlich erst Ende 2016 in Kraft treten wird. Die 5., überarbeitete Auflage des bewährten Leitfadens ist ein praxisorientierter Behelf, um sich schnell einen Überblick über die öffentliche

Auftragsvergabe und vor allem die Änderungen im Vergabewesen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Gemeinden und Länder haben, zu verschaffen. Prägnant und kompetent werden präsentiert: • die Veränderungen im Bundesvergabegesetz durch die neueste kleine Novelle 2016 (BGBl I 2016/7), • die rechtlichen Konsequenzen aufgrund der Verwaltungsgerichtsreform.

2016. 112 Seiten. Br. Ca. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-03829-8

Die Autoren: Dr. Michael Sachs ist Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts. Dr. Katharina Trettnak-Hahnl ist Rechtsanwältin bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH Wien.

Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2016 Wirtschaft und Umwelt Schriftenreihe RdU, Band 45 Herausgeber: IUR Jeder wünscht sich eine florierende Wirtschaft in einer intakten Umwelt. Diesem Ideal entspricht die derzeitige Realität der konkurrierenden, ja konfligierenden Interessen der Ökonomie und Ökologie aber nicht. Und die Konflikte werden in Zeiten von Wirtschaftskrisen schärfer und scheinen fast unlösbar. Deswegen werden in diesem Werk Lösungen

für eine funktionierende Partnerschaft aufgezeigt. Zusätzlich werden die zahlreichen offenen Fragen des neuen Energieeffizienzgesetzes sowie die praktisch immer wichtiger werdenden Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Naturschutz- und Umweltrechts erörtert. Außerdem: das Umweltrechts-Update des letzten Jahres!

Die Autoren: Wilhelm Bergthaler, Klaus Bosselmann, Karin Büchl-Krammerstätter, Christoph DolnaGruber, Daniel Ennöckl, Alfred Hieslmayer, Andreas Huber, Ferdinand Kerschner, Herbert Lechner, Verena Madner, Bernhard Mittermüller, Martin Niederhuber, Gunter Ossegger, Christoph Ploiner, Alexander Proelß, Nicolas Raschauer, Christian Schmelz, Eva Schulev-Steindl, Stephan Schwarzer, Günter Simader, Gregor Thenius, Erika Wagner, Evelyn Wolfslehner.

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Erscheint im Juli 2016. XXXIV, 252 Seiten. Br. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-09401-0

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[ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT

EUV – AEUV mit 187. – 190. Lieferung Herausgeber: Mayer · Stöger „Besticht durch seine Übersichtlichkeit, praktische Handhabbarkeit und Einarbeitung der österreichischen Literatur und Judikatur.“ A. Wagner (DRdA)

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 190. Lfg. 2016. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15346-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/euv-aeuv

Jetzt komplett!

Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis bündelten ihre Kompetenz und lieferten Schritt für Schritt das umfassendste Werk zu den EU-Verträgen am österreichischen Markt. Nun ist es vollbracht: Der Kommentar umfasst nun alle Bestimmungen des EUV sowie des AEUV. Zu diesem Anlass wur-

de die Titelei erneuert und ein Stichwortverzeichnis angefügt! Die Lieferungen 187 – 190 beinhalten: • Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art 82 – 86 AEUV) • Polizeiliche Zusammenarbeit (Art 87 – 89 AEUV) • Stichwortverzeichnis • Titelei mit aktualisiertem Literatur- und Abkürzungsverzeichnis.

Die Herausgeber: o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer, Universität Wien und Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Universität Graz Die Autorin dieser Lieferung: Univ.-Prof. Dr. Verena Murschetz, LL.M. (UCLA)

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 33. Ergänzungslieferung Autor: Vatter

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 33. Erg.-Lfg. 2016. EUR 178,– ISBN 978-3-214-10649-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Alles zu internationalen Beglaubigungsregelungen in drei Mappen. Neu mit 33. Ergänzungslieferung: • Aktualisierung des Haager Beglaubigungsübereinkommens • Neue Staaten für die E-Apostille • Bilaterales Konsularabkommen zwischen Österreich und der Schweiz • Aktualisierungen bei diversen Übereinkommen Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsverkehr befasst.

Wiener Liste zur Reisepreisminderung 3. Auf lage Autor: Lindinger Verlorenes Gepäck, desolate Tennisplätze, eine Poollandschaft in der Einflugschneise eines Flughafens, flackernde Glühbirnen oder das Fehlen von Pommes frites und Coca-Cola: es gibt unzählige Dinge, die des Urlaubers Urlaubsfreude trüben können. Bereits in der 3. Auflage bietet die Wiener Liste eine stetig wachsende Entscheidungssammlung zur Frage, ob eine Reisepreis3. Auflage 2016. XIV, 344 Seiten. Spiral. 29,80 ISBN 978-3-214-03689-8

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minderung zusteht oder es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit handelt, die der Reisende hinzunehmen hat. Neben der eigentlichen Wiener Liste informiert die 3. Auflage auch über die allgemeinen Grundsätze der Gewährleistung und Berechnung der Minderung im Pauschalreiserecht.

Der Autor: Dr. Eike Lindinger. Rechtsanwalt in Wien, hat zahlreiche Arbeiten zum Reiserecht publiziert.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

KartG – Kartellgesetz WettbG, NVG und strafgesetzliche Bestimmungen 2. Auf lage Herausgeber: Petsche · Urlesberger · Var tian Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 hat das Kartellgesetz 2005 in wesentlichen Bereichen weitgehend novelliert. Das Autorenteam – bestehend aus hochrangigen Vertretern der Justiz, der Amtsparteien sowie der Anwaltschaft – geht auf alle wesentlichen Änderungen im Detail ein und kommentiert unter Berücksichtigung

Jetzt erhältlich!

der einschlägigen Judikatur auf nationaler und EU-Ebene sämtliche Bestimmungen des aktuellen Kartellgesetzes und des Wettbewerbsgesetzes in praxisorientierter Weise. Zusätzlich wurden in der 2. Auflage des Kurzkommentars nun auch Kommentierungen zum Nahversorgungsgesetz sowie zu den relevanten strafgesetzlichen Bestimmungen aufgenommen.

Die Herausgeber: DDr. Alexander Petsche, M AES, Dr. Franz Christof Urlesberger, LL.M., und Dr. Claudine Vartian sind Partner bei renommierten Rechtsanwaltskanzleien.

2. Auflage 2016. XXXII, 1.034 Seiten. Ln. EUR 178,– ISBN 978-3-214-03265-4

Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 3. Auf lage Autor: Weiser Seit der letzten Auflage des Kommentars zum Patentgesetz sind mehr als zehn Jahre vergangen. Im stark kasuistisch geprägten Patentrecht bedeutet dies ein halbe Ewigkeit. Die Neuauflage vereint nun • über 35 Jahre österreichische Rechtsprechung zum Patent- und Gebrauchsmustergesetz in Form von • über 2.300 Leitsätzen, strukturiert als Kommentar,

• sowie die wichtigsten Erläuternden Bemerkungen und wichtigsten Nebengesetze (PatV-EG, SchZG, PAV, PAG) auf einen Griff. Auf fast 1.000 Seiten gibt das Werk somit einen umfassenden Überblick über die patentrechtliche Judikatur Österreichs und enthält auch viele weiterführende Literaturhinweise.

Der Autor: Dr. Andreas Weiser ist langjährig tätiger Patentanwalt in Wien, zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt in München, Lehrbeauftragter der juridischen Fakultät der Universität Wien für Patentrecht und auf diesem Gebiet einer der führenden Experten Österreichs.

3. Auflage 2016. XXXIV, 930 Seiten. Ln. EUR 178,– ISBN 978-3-214-01165-9

BürgerInnen im Web Elftes Rundfunkforum Schriftenreihe REM, Band 14 Herausgeber: Berka · Holoubek · Leit l-Staudinger Das Internet hat die Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation nachhaltig verändert. Die BürgerInnen bestimmen über „social media“ heute die öffentliche Kommunikation im jeweiligen Feld mindestens ebenso wie (und oft deutlich mehr als) „traditionelle Medienunternehmen“. Das Werk widmet sich Fragen wie • Muss die Medienfreiheit für social media neu definiert werden? • Nimmt das Mediengesetz genügend auf social media Bezug?

• Hängt das Maß an Aggression im Internet mit der Anonymität zusammen? • Gelten für das Internet andere strafrechtliche Grenzen als für Diskussionen am Stammtisch? • Wer haftet für fremde Äußerungen? und untersucht, wie Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die neuen Entwicklungen reagiert haben. 2016. XX, 134 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-16435-5

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter Berka, Universität Salzburg; Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter, Wirtschaftsuniversität Wien; Univ.-Prof. Dr. Barbara Leitl-Staudinger, Johannes Kepler Universität Linz.

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[ARBEITSRECHT

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 161. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • Mutterschutzgesetz • Väter-Karenzgesetz • Ausländerbeschäftigungsgesetz • Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 161. Erg.-Lfg. 2016. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14402-9 Online-Version: www.manz.at/arbr

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 95. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 95. Erg.-Lfg. 2016. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18682-1

Das BSVG auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2015/79 (Meldepflicht-Änderungsgesetz) • BGBl I 2015/113 (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) • BGBl I 2015/118 (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) • BGBl I 2015/144 (Budgetbegleitgesetz 2016) • BGBl I 2015/162 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015)

Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 130. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner Das ASVG (Vierter bis Zehnter Teil) auf aktuellem Stand!

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 130. Erg.-Lfg. 2016. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14158-5

Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2015/79 (Meldepflicht-Änderungsgesetz) • BGBl I 2015/113 (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) • BGBl I 2015/118 (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) • BGBl I 2015/144 (Budgetbegleitgesetz 2016) • BGBl I 2015/162 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 – SRÄG 2015) • BGBl I 2016/18 Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef iR waren beide im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

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A R BEI TSR ECH T ∙ BAU EN MIET EN WOH N EN]

Anerkennung von Gesundheitsberufen in Europa Autor: Zaglmayer Das Buch beschreibt – mit speziellem Bezug auf Österreich – die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Gesundheitsberufe in Europa gemäß der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG). Inhalt: • die Anerkennungsmechanismen für Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Hebammen, Apotheker, Tierärzte, Physiotherapeuten ua in der EU

• spezielle Regelungen für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung • erforderliche Sprachkenntnisse • Anerkennung von Diplomen von außerhalb der EU • Feststellung und Bekämpfung von Missbrauchsfällen Unter Berücksichtigung der beiden EU-Berufsanerkennungsgesetze Gesundheitsberufe 2016. Mit Beispielen, Hinweisen und Grafiken einfach erklärt!

2016. Ca. 300 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-14221-6

Der Autor: Mag. Bernhard Zaglmayer, MAS ist Mitarbeiter der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Beschäftigung, Soziales und Integration.

Elternteilzeit Autorin: P. Wolf Dieses Werk enthält • eingangs den kompletten Gesetzestext des MSchG und VKG mit optischer Hervorhebung der beiden Novellen BGBl I 2015/149 und I 2015/162 • eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Elternteilzeitvereinbarung wie etwa

» Beginn / Dauer der Teilzeitbeschäftigung, » Ausmaß und Lage der Arbeitszeit, » Entgelt und » Kündigungsschutz. • Kurzzusammenfassung der » Urteile 1. Instanz, » Vergleiche sowie Klagsrücknahmen; • praxisgerechte Muster.

Die Autorin: Dr. Patricia Wolf, Vizepräsidentin des ASG Wien und Autorin zahlreicher Fachartikel und Vortragende zu diesem Thema. 2016. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-10559-4

Handbuch des Miet- und Wohnrechts mit 28. Ergänzungslieferung Herausgeber: Rainer Auf einen Griff die Antworten auf Ihre Fragen zum Wohnrecht und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsmaterien! Hier finden Sie zuverlässige und schnelle Hilfe für den täglichen Einsatz von Praktikern für Praktiker: • systematische, lesergerechte Auf bereitung der relevanten Gesetzesbestimmungen • Verweise auf maßgebliche Entscheidungen • Checklisten und Übersichten • Beispiele und Praxistipps

In der 28. Ergänzungslieferung ua enthalten: Neues Kapitel: Vorsorgewohnung Überarbeitung und Aktualisierung der Kapitel • Bauträger • Wohnbauförderung • Facility Management • Hausbesorger/Hausbetreuer • Liegenschaftsbewertung

Der Herausgeber: Dr. Herbert Rainer ist Rechtsanwalt und Partner der Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte KG in Wien. Wohnungseigentum, Immobilien und Hausverwaltungen bilden die Schwerpunkte seiner Tätigkeit

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

Loseblattwerk in 2 Mappen mit CD-ROM inkl. 28 Erg.-Lfg. 2016 EUR 168,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. eine Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-14561-3 Online-Version: www.manz.at/mwr

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H

Recht für Sanitäter und Notärzte Die Praxis der präklinischen Notfallversorgung 2. Auf lage Autor: Halmich

2. Auflage 2016. Ca. 200 Seiten. Br. Ca. EUR 42,– ISBN 978-3-214-10082-7

Dieses in 2. Auflage erscheinende Handbuch bietet neben sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten eines klassischen Einsatzablaufs des Rettungs- und Notarztdienstes auch Leitfäden für über 40 besondere (Einsatz-)Situationen, mit denen Sanitäter und Notärzte in ihrer Praxis konfrontiert sind, zB: • Wie geht man mit einem psychiatrischen Patienten um, der sich und andere gefährdet? • Wann gilt die Verschwiegenheitspflicht und wann nicht? • Dürfen Türen gewaltsam geöffnet werden? • Dürfen Sanitäter im Notfall ihre Kompetenzen überschreiten?

• Neu: Gelten Patientenverfügungen und „DNR/AND“-Vermerke auch im präklinischen Akuteinsatz? • Neu: Sind unvernünftige Behandlungsablehnungen durch kognitiv eingeschränkte Personen verbindlich? • Neu: Befreit die Einsatzfahrt den Fahrer von jeglichen rechtlichen Konsequenzen? Außerdem ausführlich behandelt: Struktur und Organisation des Gesundheits-, Rettungsund Notarztwesens, berufsspezifische rechtliche Grundlagen von Sanitätern und Notärzten sowie Patientenrechte.

Der Autor: Dr. Michael Halmich, LL.M. ist Jurist mit Schwerpunkt im Gesundheitswesen, ehrenamtlicher (Lehr-)Sanitäter und Vorsitzender der Österreichischen Gesellschaft für Ethik und Recht in der Notfall- und Katastrophenmedizin (ÖGERN).

Die Invalidität in der privaten Unfallversicherung Referenzwerte für Bewertung typischer Verletzungsbilder und deren Dauerfolgen 2. Auf lage Herausgeber: VVO

2. Auflage 2016. Ca. 400 Seiten. Br. Ca. EUR 58,– ISBN 978-3-214-01003-4

Die Invaliditätsversicherung ist das Kernstück jeder Unfallversicherung. Steigende Versicherungssummen und teils beträchtliche Entschädigungen bei hohen Invaliditäten erfordern größte Sachkenntnis und Erfahrung des Leistungsreferenten bei der Bearbeitung dieser Ansprüche. Von ihm wird rechtliches Fachwissen, gepaart mit medizinischem Verständnis, erwartet.

Genau dabei hilft dieses Buch. Es bietet Hilfestellung bei • Interpretation der Bedingungen unter Berücksichtigung der aktuellen Judikatur, • Beurteilung der Dauerinvalidität, • Verständnis und Bewertung ärztlicher Gutachten und • Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen (Versicherungsbedingungen).

Datenschutz-Grundverordnung Herausgeber: Knyrim

2016. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 58,– ISBN 978-3-214-10083-4

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Die Beschäftigung mit Datenschutzrecht wird ab sofort zum Pflichtprogramm: Im Frühjahr 2016 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beschlossen. Sie wird ab 2018 anwendbar sein und ein neues Datenschutz-Regime in Europa und Österreich errichten. Das „Handbuch Datenschutz-Grundverordnung“ analysiert in rund 35 Einzelbeiträgen von renommierten Datenschutz-ExpertInnen die EU-DSGVO und erklärt ihre Anwendung in der Praxis, u.a. mit Beiträgen zu

• Informationsrechte, Betroffenenrechte wie Recht auf Vergessen, Recht auf Datenportabilität • Big Data und Profiling, Opt-out • Neue Pflichten wie Verfahrensverzeichnis, Privacy by Design, Datenschutz-Folgenabschätzung • Betrieblicher Datenschutzbeauftragter • Aufgaben der Datenschutzbehörde, Kohärenzmechanismus, Datenschutzausschuss, Strafen • uvm

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8th Global Peter Drucker Forum Nov. 17 - 18, 2016 Vienna

The enTrepreneurial SocieTy Speakers include

Sara Armbruster

Steve Blank

Tim Brown

Clayton Christensen

Gary Hamel

Herminia Ibarra

Philip Kotler

Fredmund Malik

Roger Martin

Mariana Mazzucato

Sarah O‘Connor

Sally Osberg

Alex Osterwalder

Jeffrey Pfeffer

Rajeev Vasudeva

VP Steelcase

INSEAD

Financial Times

Entrepreneur

Kellog

CEO Skoll Foundation

CEO Ideo

Malik Management Inst.

Founder strategizer

Harvard Business School

Martin Prosperity Inst.

Stanford Business School

Mgmt Innov.eXchange

University of Sussex

CEO Egon Zehnder

GPDF

the world`s management forum

www.druckerforum.org


[MANZ · INTERN · EMPFEHLENSWERTES

Am 9. Mai stellte Markus Weishaupt sein Buch „Radikal anders – die DNA erfolgreicher Familienunternehmen“ im Forum Mozartplatz vor. Von Anfang an war klar, dass es sich bei dem Buch um ein Werk der Praxis und nicht der Theorie handelt. Weishaupt gibt mit dem Buch eine ausformulierte Checkliste vor, an der sich jedes Familienunternehmen messen und bewerten kann und erläuterte diese in der Präsentation. Durch die vielen Beispiele und Geschichten aus seiner langjährigen Beraterarbeit wurde der Vortrag besonders lebendig und fundiert. Deutlich

wurde die Leidenschaft des Autors für das Thema bei der abschließenden Fragerunde. Auf die Frage, was nun Familienunternehmen von anderen Unternehmen unterscheide, antwortete er mit Überzeugung, dass bei Familienunternehmen immer an erster Stelle die Familie/Menschen und die Langfristigkeit des Unternehmens stehen und nicht, wie bei vielen anderen Unternehmen, Umsatz- und Gewinnmaximierung. Bei Brötchen von Ströck und Getränken wurden dann Erfahrungen mit, über und von Familienunternehmern ausgetauscht.

© www.phototiller.at

MehrWissen: Ein Plädoyer für das Familienunternehmen

Autor Markus Weishaupt (2. v.r.) mit Michael Frey und Florian Stöcher (beide MANZ) und Richard Jank (Wir tschaftsbund Wien)

Schon bestellt? Halbwachs · Reiter-Zatloukal · Schima (Hrsg) Juridicum Spotlight Bd 3: Die Kultur der Namensgebung 2016. VI, 260 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-07406-7 In diesem Sammelband werden ausgewählte rechtliche, historische und religionswissenschaftliche Aspekte zur Kultur der Namensgebung behandelt: von den Namen in der römischen Antike, im arabischen Raum, im Judentum und der Papstnamensgebung über das NS-Namensrecht bis hin zur Darstellung des Eingetragenen Partnerschaft-Gesetzes (EPG) und Fragen der Geschlechterdiskriminierung im österreichischen Namensrecht. Die Beiträge werden auch online auf der wissenschaftlichen Plattform www.manzwissenschaft.at publiziert.

Neumayr · Resch · Wallner (Hrsg) Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016. XXXIV, 2.546 Seiten. Ln. EUR 398,– ISBN 978-3-214-03913-4 In einem Band, auf einen Griff – 34 zentrale Normen des Gesundheitsrechts vereint in einem neuen Kommentar, aus folgenden Bereichen: • Berufsrecht • Krankenanstaltenrecht • Sanitätsgesetze • Regelungen zu Medizinprodukten iwS • Weitere medizinrechtliche Regelungen Von 34 ausgewählten Experten aus Anwaltschaft, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft kommentiert.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Körber-Risak · Wolf (Hrsg) Die Betriebsvereinbarung vor der Schlichtungsstelle 2. Auflage 2016. XLVI, 274 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-08803-3 Das Werk bietet eine vollständige Sammlung der bestehenden Rechtsprechung der österreichischen Schlichtungsstellen, die – anders als die Entscheidungen der Höchstgerichte – nicht veröffentlicht werden. Die Betriebsvereinbarungstatbestände, die in der Praxis der Schlichtungsstellen am häufigsten vorkommen: • Personaldatensysteme und Mitarbeiterbeurteilung • Ordnungsvorschriften • Sozialpläne • Arbeitskräfteüberlassung • Arbeitszeit, werden detailliert und aktuell kommentiert.

Roth · Duursma-Kepplinger Exekutions- und Insolvenzrecht 10. Auflage 2016. XXXIV, 358 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-14785-3 Auf übersichtliche und leicht verständliche Weise werden die prüfungsrelevanten Bereiche des Exekutions- und des Insolvenzrechts erläutert und der Einstieg in beide Materien leicht gemacht: • Exekutionsvoraussetzungen • Beteiligte des Verfahrens • Verfahren 1. Instanz • Exekutionsklagen • Exekutionsarten • materielles Insolvenzrecht • allgemeine Verfahrensbestimmungen und Insolvenzverfahren • Konkurs- und Sanierungsverfahren, Sanierungsplan • Privatinsolvenz Plus: Internationales Exekutions- und Insolvenzrecht!

Bergmann Genussrechte 2016. XX, 716 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-04773-3 Genussrechte erfreuen sich heutzutage in der Praxis großer Beliebtheit, so zB als • Instrument zur Unternehmensfinanzierung (neuerdings im Bereich des Crowdfunding) • Mitarbeiterbeteiligungsinstrument • Sanierungsinstrument oder • als Instrument zur Honorierung besonderer Leistungen. Das Werk enthält neben der historischen Entwicklung detaillierte Ausführungen zu den heutigen Einsatzzwecken, zur zivilrechtlichen Ausgestaltung, zur rechnungslegungsrechtlichen Behandlung nach UGB und IFRS und zur Besteuerung nach EStG und KStG.

Gruber EU-Prospektrecht 2016. XX, 256 Seiten. Br. EUR 68,– ISBN 978-3-214-07983-3 Am 30. 11. 2015 veröffentlichte die Kommission den Vorschlag einer Rahmen Prospektverordnung, welche die Prospektrichtlinie ablösen soll. Dies führt zu einem Paradigmenwechsel. Das Prospektrecht wird sich endgültig auf die Unionsebene verlagern. Denn künftig wird auch der Rahmenrechtsakt in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein. Die bisherigen nationalen Umsetzungsakte werden entfallen. Mit diesem Buch legt der Autor in konsolidierter Form eine Analyse des geltenden EUProspektrechts mit einem Ausblick auf die künftige Rahmen-Prospektverordnung vor.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 016

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P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

Sommerdiskurs aus Wirtschaft f , Recht und Kultur 2016 ft Bewegungsräume – Mobilität, Innov o ation und Ethik der Forschung ov 3. – 5. August 2016 | Strobl/Wolfg f angsee fg

Programm: • Smarte Mobilität – Chancen und Herausfo f rderungen fo • TT T IP – Legal, Economic, and Political Aspect cs ct • Flüchtlingskrise und Politik • Ethics and Responsible Research • Mobility t in the Past and in the Future under Climate Change ty • Bewegungsräume in der Kunst – Parmigianinos mobile Selbstreflexion. Erkenntnis und Erneuerung • Kammerkonzert mit Mitgliedern der Wiener Philharmoniker

Konzeption: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefa f n Meissel fa Anmeldung: Mag. Nina Gruber Dr. Katharina Hötzenecker Tel.: +043-1-4277-24131 | Fax: +43-1-42 77-92 41 Email: sommerhochschule@univie.ac.at shs.univie.ac.at/sommerdiskurs


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