RECHTaktuell Oktober 2016

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[RECHTAKTUELL

Oktober 2016

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren im Wiener Konzerthaus OK T OBER 2016]

Porträt des Monats Wilhelm Bergthaler

21. Ă–sterreichische Umweltrechtstage in Linz


RECHTSAKADEMIE MANZ

Jahrestagung KARTELLRECHT 2016

Kartellrechtsnovelle 2016!

Schwerpunkt: Schadenersatz aufgrund von Kartellrechtsverstößen und Kartellrechtsnovelle 2016 Donnerstag, 24. November 2016, 9.00 – 17.00 Uhr Parkhotel Schönbrunn Hietzinger Hauptstraße 10-14, 1130 Wien Tagungsleitung:

RA Dr. Dieter Thalhammer LL.M. Eur

Vortragende:

Dr. Wolfgang Deselaers, Dr. Dietmar Dokalik, Mag. Judith Feldner, Mag. Natalie Harsdorf LL.M., Mag. Thomas Hölzl LL.M., Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, Dr. Theodor Thanner, Dr. Manfred Vogel

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www.manz.at/rechtsakademie


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R EC H TA K T U EL L # 10 2016

Bücher-Dank Zum Abschluss noch ein Hinweis zu unWie jedes Jahr, steht auch die heurige OktoWebauftritt. Soeben wurde eine ber-Ausgabe der „RECHTaktuell“ ganz im serem „Startseite“ www.manz.at online geZeichen der „Nacht der MANZ-Autorin- neue Sie spiegelt das starke Wachstum des nen und -Autoren“. 300 bestens gelaunte stellt. lgeschäfts wieder – wichtige OnlineGäste im eleganten Rahmen des Wiener Digita te wie RDB, InfoDienste oder WebERV Konzerthauses – das erzeugt Wirkung. Mit diens jetzt besser erreichbar. Der beliebte dieser Gala bedankt sich MANZ bei seinen sind eshop ist aber weiterhin nur einen Autorinnen und Autoren für die im vergan- Onlin entfernt. genen Jahr erschienenen Bücher und Zeit- Klick der in Österreich mit Abstand größte Als Ernte zur schriften. Bücher-Dank sozusagen Fachinformationsanbieter für Recht, Wirtdank-Zeit. t, Steuer bieten wir unter der FirmenDieses Jahr hatten wir wieder die große schaf MANZ-Rot 360°-Dienstleistung für alle Ehre, einen besonderen Autorenpreis für das farbe s- und wirtschaftsberatenden Berufe „Lebenswerk“ zu vergeben, und zwar an recht Gerichte, Behörden und Universitäten. GenProk iR Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy. sowie seit den 1980er-Jahren investiert MANZ Einen ausführlichen Bildbericht lesen Sie auf Schon intensiv in Onlineservices. Das Angebot der den Seiten 12 – 15. enden Rechtsdatenbank RDB wird Weil nach der Nacht der MANZ-Autoren marktführ so kontinuierlich erweitert wie die natürlich vor der (nächsten) Nacht der MANZ- eben tleistungen im Bereich Elektronischer Autoren ist, freuen wir uns ebenso über die Diens tsverkehr, Firmenbuch und Grundbuch. vielen Neuerscheinungen, Neuauflagen und Rech Rechtsakademie MANZ wurde 2015 Komplettierungen, die wir Ihnen ankündigen Die rtet. dürfen. Zum Beispiel die Fertigstellung des gesta esetz chtsg Kommentars zum Wertpapieraufsi WAG (Brandl/Saria) oder den weiteren Ausbau des Musterhandbuchs zum öffentlichen Recht (Hrsg Bergthaler/Grabenwarter).

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Andergassen · Auer, Schulrecht 2016/17 .................................... 22 Arnold · Bernat · Kopetzki (Hrsg), Das Recht der Fortpflanzungsmedizin 2015 – Analyse und Kritik ......................... 20 Bergthaler · Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht .......................................................................... 7 Berl · Forster, Abfallwirtschaftsrecht ........................................... 20 Brandl · Saria (Hrsg), WAG .......................................................... 6 Cohen, Drittbegünstigung auf den Todesfall................................. 23 Cutka (Hrsg), Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben ............ 25 Feldner · Thalhammer, Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht.... 31 Fellner, BDG ................................................................................ 20 Fucik · Hartl · Schlosser (Hrsg), Handbuch Verkehrsunfall.......... 22 Gamauf (Hrsg), Ausgleich oder Buße als Grundproblem des Schadenersatzrechts von der lex Aquilia bis zur Gegenwart ........... 28 Haberer · Krejci (Hrsg), Konzernrecht ......................................... 31 Hager · Meller · Hetlinger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung... 5 Haschmann, Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz .. 21 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 22 Juri, Der Verzicht im öffentlichen Recht am Beispiel des Wasserrechts ................................................................................ 21 Kogler, Formvorschriften im neuen Erbrecht ................................. 23 Korinek · G. Saria · S. Saria (Hrsg), VAG.................................... 27 Kozak, LSD-BG ............................................................................ 26 Kramer, Juristische Methodenlehre .............................................. 24 Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel von Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbart (Hrsg), Grundverkehrsgesetze .................................................................. 24 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 25 Oswald, Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle............................... 23 Perner · Spitzer · Kodek, Bürgerliches Recht ................................ 8 Pfeil · Urnik (Hrsg), Die Steuerreform 2015/2016 zwischen Wirtschaftsimpuls und sozialer Gerechtigkeit ................................ 26

Pöschl, System der Gewerbeordnung ........................................... 21 RdU – Recht der Umwelt.............................................................. 10 Rüffler · Müller (Hrsg), Interdisziplinäre Rechtsanwaltsgesellschaften? ....................................................... 24 Simonishvili, Entlastungsbeschlüsse im Aktien- und GmbH-Recht.... 27 Steiner · Janković, Der Jahresabschluss nach dem UGB ................. 9 Straube · Aicher (Hrsg), Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht ......................................................................... 28 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB ..... 27 Teschner · Zach (Hrsg), Sozialversicherungsrechtliche Entscheidungen ........................................................................... 26 Wendehorst · Zöchling-Jud (Hrsg), Ein neues Vertragsrecht für den digitalen Binnenmarkt?..................................................... 31 Wiesner · Grabner · Wanke (Hrsg), EStG ................................... 25

rdb.at – wo MANZ findet Relevanz-Sortierung in der RDB ...................................................19

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Wilhelm Bergthaler......................................... 11 Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren ............................ 12 – 15 Fachinformation – bunt wie das Leben! ................................. 16 – 17 21. Österreichische Umweltrechtstage in Linz ............................... 18 20 Jahre immolex! ........................................................................ 18 Runde Geburtstage im Oktober..................................................... 28 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 29 Für Sie gelesen ............................................................................. 29 MANZ Rechtsakademie Termine ...................................................... 30

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag. a Sybille Ott. Redak tion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

So verfassen Sie Ihre Rechtsmittel richtig! Methodik

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass zufolge des funktionalen Einheitstäterbegriffs des StGB die in § 12 StGB aufgezählten Tätertypen rechtlich gleichwertig sind und eine diese Frage betreffende unrichtige rechtliche Beurteilung deswegen keine Nk nach § 281 Abs 1 Z 10 darstellt. Mit Blick auf die Straflosigkeit versuchter Beitragstäterschaft kann aber die rechtsirrige Annahme einer Bestimmungshandlung aus Z 9 lit a releviert werden.

Perfekt strukturierte Einführung in die Arbeit mit Rechtsmitteln

Ebenfalls Gegenstand der Prüfung im Rahmen der NB oder Berufung wegen Nk ist die Frage der Verfolgungsberechtigung. Wurde der Angekl nämlich wegen eines Ermächtigungsdelikts (die Ermächtigung muss spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder Einbringen der Anklage vorliegen) verurteilt, ohne dass die Verfolgungsvoraussetzungen gegeben sind, stellt dies Nk nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b dar. Ausschließlich im Verhältnis zwischen Privatanklage und öffentlicher Anklage liegt der Anwendungsbereich des § 281 Abs 1 Z 9 lit c. Es gibt Fälle, in denen sich das – aus Z 9 lit b oder c relevante – Fehlen einer Strafbarkeitsvoraussetzung nur auf einem Umweg ergeben kann: Wird der Angekl etwa wegen eines (reinen) Offizialdelikts verurteilt, liegt in Wahrheit aber ein Ermächtigungsdelikt vor, besteht die Aufgabe des RM darin, zunächst darzustellen, weswegen der Urteilssachverhalt rechtlich richtig als (und welches) Ermächtigungsdelikt zu beurteilen ist und daran anschließend den Mangel der Ermächtigung zu rügen. Beispiel: Es erfolgt ein Schuldspruch wegen § 127 StGB. Es wird (auf der Feststellungsbasis [bei erfolgreicher Geltendmachung von Feststellungsmängeln kommt – außer der Mangel betrifft eine prozessuale Tatsache – grundsätzlich nur Aufhebung des Urteils in Frage]) dargelegt, dass die Tat nur aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüsts an einer Sache geringen Werts begangen wurde und daher als Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB zu beurteilen wäre. Anschließend wird der Mangel der nach § 141 Abs 2 StGB verlangten Ermächtigung geltend gemacht. Der Umweg ist deshalb notwendig, weil zwar im Rahmen des § 141 Abs 1 StGB jene Delikte genannt sind, die Gegenstand der Entwendung sein könnten, zur tatsächlichen Subsumtion unter § 141 Abs 1 StGB aber die oben angeführten zusätzlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale hinzutreten müssen. Gleiches gilt, wenn das ErstG etwa die Tat rechtsirrig als Verleumdung nach § 297 StGB statt als Üble Nachrede nach § 111 StGB beurteilt hat, einem solchen Schuldspruch aber das Fehlen einer PA entgegensteht (Z 9 lit c). Bei der Begehung im Familienkreis nach § 166 StGB erfahren die dort genannten Delikte jedenfalls eine zweifache Privilegierung (verminderte Strafdrohung und Privatanklage), wenn das vom Gesetz erforderte Angehörigenverhältnis besteht. Wurde daher jemand wegen eines der dort genannten Delikte verurteilt, steht aber mit dem Verletzten in einem solchen Angehörigenverhältnis, ist aus Z 9 lit c auf Freispruch abzuzielen, ohne dass es des aufgezeigten Umwegs bedürfte. Dies natürlich unter der Voraussetzung, dass die Urteilsfeststellungen für die Beurteilung des Vorliegens dieses Angehörigenverhältnisses ausreichen. Wurden solche Feststellungen unterlassen, ist, wenn sie indiziert waren, ein Feststellungsmangel zu rügen; wurde eine gegenteilige Feststellung getroffen, aber mangelhaft begründet (Z 5), etwa weil ein in der HV vorgekommenes Beweismittel das Vorliegen eines Angehörigenverhältnisses indiziert und dennoch im Urteil nicht erörtert wurde (Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall), liegt ein formeller Begründungsmangel vor, der aus Z 5 aufzugreifen ist; wurde die Frage des Angehörigenverhältnisses aber vom Urteilsgericht mit formell einwandfreier Begründung verneint, kann dies nur im Rahmen der Schuldberufung bekämpft werden.

3. Kapitel Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im Verfahren vor dem Geschworenengericht Ausgangssituation

Der Angekl wurde mit Urteil des Landesgerichts … als Geschworenengericht vom … des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte, weil er am … in Wien N.N. absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich ein Schädelhirntrauma, zugefügt hat, indem er ihm eine Eisenstange gegen den Kopf schlug, wobei die Tat aufgrund der durch den Schlag ausgelösten epiduralen Blutung der hinteren Schädelgrube den Tod des N.N. zur Folge hatte.

An das Landesgericht ... Angeklagter: vertreten durch: wegen:

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... Hv ... .................. RA Dr. ............ (Vollmacht ausgewiesen) § 75 StGB

Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung

zweifach

Gegen das Urteil des Landesgerichts ... als Geschworenengericht vom ..., das seinem Vertreter am ... zugestellt wurde, führt der Angeklagte seine fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in offener Frist wie folgt aus:

Zahlreiche Beispiele zu „wasserdichten“ Schriftsätzen

I. Nichtigkeitsbeschwerde Es werden die Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs 1 Z 6, 8, 9 und 10 StPO geltend gemacht.

1. § 345 Abs 1 Z 6 StPO a) Die Geschworenen haben die Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB verneint und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB bejaht. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass

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Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung Das Handbuch für die Praxis 4 . Auf l a g e Autor en: H a g er · M eller · H et ling er

Seit vielen Jahren dient dieser bewährte „Klassiker“ Rechtsanwälten als idealer Arbeitsbehelf für die Verfassung von Rechtsmittelschriften und Rechtsanwaltsanwärtern zur Vorbereitung auf die RA-Prüfung. Nunmehr in 4. Auflage am neuesten Stand, gründlich überarbeitet und aktualisiert, bietet das Buch:

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 016

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Die Autoren Prof. Dr. Gerhard Hager ist Hofrat des OGH iR. Dr. Heinz Meller ist Rechtsanwalt in Wien. Mag. Christa Hetlinger ist Hofrätin des OGH. 4. Auflage 2016. XVI, 298 Seiten. Geb. EUR 69,– ISBN 978-3-214-06730-4

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[TOPTITEL DES MONATS

Der große Kommentar zum WAG – jetzt vollständig! Wolfbauer

WAG

§ 91

Topaktuelle Kommentierung

BörseG in der Fassung BGBl I 2016/76.217 Die „Aussetzung des Handels“ führt im Gegensatz zum „Widerruf der Zulassung“ (siehe § 91 Abs 3 Z 10 sowie § 64 Abs 5 und § 66 Abs 8 BörseG)218 nicht zum kompletten „Delisting“ eines Instruments, also dessen endgültiger Streichung vom „Kurszettel“, sondern soll offenbar als „gelindere“ (weniger eingriffsintensive) Eilmaßnahme bzw als Vorstufe des Widerrufs dienen219 und kommt somit auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Dies folgt nicht zuletzt aus Art 41 Abs 1 MiFID, in dem für beide Maßnahmen dieselben materiellen Voraussetzungen vorgesehen sind, woraus ersichtlich ist, dass es sich um abgestufte Reaktionen auf den im Wesentlichen selben Missstand handelt. Freilich bleibt offen, über welche maximale Dauer der Handel eines Finanzinstruments lediglich ausgesetzt werden darf. Hier wird aber eine Verpflichtung der FMA und des Börseunternehmens anzunehmen sein, unverzüglich nach Handelsaussetzung auch ein entsprechendes Verfahren über einen etwaigen Widerruf (siehe § 91 Abs 3 Z 10) einzuleiten und die Handelsaussetzung wieder rückgängig zu machen, sofern sich die Voraussetzungen eines Delistings im diesbezüglichen Verwaltungsverfahren nicht bestätigen. Sowohl bei der (auch als Kursaussetzung bezeichneten) Handelsaussetzung als auch beim Zulassungswiderruf ist ausschließlich das Börseunternehmen für die jeweilige Maßnahme zuständig und wird dabei behördlich220 bzw hoheitlich (als beliehenes Unternehmen, siehe § 2 Abs 1 Satz 3 BörseG) tätig. Unabhängig davon, ob das Börseunternehmen mit einer Handelsaussetzung vorzugehen plant oder nicht, ist die FMA verpflichtet, diese Maßnahme bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gegenüber dem Börseunternehmen zu verlangen. Die FMA muss somit nicht bzw darf mE auch nicht abwarten, ob das Börseunternehmen eigeninitiativ vorgeht oder nicht, sondern hat ein entsprechendes Verlangen unverzüglich und unmittelbar an das Börseunternehmen zu richten,221 wenn ihr die entsprechenden Anknüpfungspunkte bekannt werden, zumal bei einer Handelsaussetzung in der Praxis höchste Eile geboten sein wird. Vice versa benötigt auch das Börseunternehmen weder eine Initiative noch eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde, um im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Handelsaussetzung vorzugehen. Hat aber das Börseunternehmen bereits selbst eine Handelsaussetzung verfügt, entfällt denklogisch auch eine diesbezügliche Kompetenz der FMA, eine solche verlangen zu dürfen (§ 25 b Abs 3 Halbsatz 1 BörseG) bzw ginge das Verlangen ohnehin ins Leere. 217 Siehe zur Vorgängerbestimmung des § 48 q Abs 3 BörseG aF Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 2 Rz 78. 218 Zu diesem siehe sogleich unten Kapitel IV.D.10.a) Rz 85 f. 219 Vgl in diesem Zusammenhang den sehr aufschlussreichen Sachverhalt, der dem Erkenntnis BVwG 16. 2. 2015, W210 2003383-1 ZFR 2015/295, 589 ff zugrunde liegt: Die FMA hatte das Börseunternehmen durch Verfahrensanordnung mit der Überprüfung von Gründen für den Widerruf der Zulassung zum geregelten Markt in Bezug auf alle von einer bestimmten Emittentin begebenen Finanzinstrumente beauftragt und unter einem auch beauftragt, gemäß § 91 Abs 2 iVm Abs 3 Z 9 WAG 2007 iVm § 25 b Abs 3 BörseG sowie gemäß § 86 Abs 6 Z 5 BörseG den Handel in diesen Finanzinstrumenten bis auf Weiteres auszusetzen bzw die aktuelle Aussetzung aufrechtzuerhalten. Der Handel (lediglich) in den Aktien der Emittentin war von der Wiener Börse bereits zuvor bis auf Weiteres ausgesetzt worden. 220 Vgl iZm einem Delisting (= Widerruf der Zulassung) einer Aktie vom Amtlichen Handel der Wiener Börse BVwG 16. 2. 2015, W210 2003383-1 ZFR 2015/295, 589 ff. Siehe auch BVwG 21. 3. 2014, W210 2003383-1 ZFR 2014/188, 291 (keine aW gegen Delisting einer Aktie) sowie VwGH 28. 3. 2014, 2014/02/0033 ZFR 2015/22 ff (Wolfbauer). 221 Dies folgt aus der Wortfolge „unbeschadet des § 91 Abs 3 Z 9 WAG 2007“ in § 25 b Abs 1 BörseG; N. Raschauer in Gruber/Raschauer, WAG § 91 Rz 19.

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Brandl/Saria (Hrsg), WAG, 37. Lfg

© MANZ 16. 9. 2016 1 – 86 W:/WAG_Brandl-Saria_KOM/Lfg_32-40/04_3B2/01_Umbruch/WAG_Lfg0037_P0091_Wolfbauer

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Mit umfangreichen Hinweisen zu weiterführender Literatur

§ 73

WAG

„Die Beitragsverpflichtungen von Wertpapierfirmen zur Anlegerentschädigung sind anteilsmäßig nach dem Verhältnis der ,fixen Gemeinkosten‘ gemäß § 9 WAG 2007 vorzuschreiben, sie stellen weiters einen wesentlichen Parameter für die Eigenmittelbemessung dar. Es war und ist daher zweckmäßig, Wertpapierfirmen zu einer Offenlegung dieser Position im Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) zu verpflichten. Die Ausweisverpflichtung dieser Position wurde in das für Wertpapierfirmen anzuwendende Bilanzgliederungsschema des BWG aufgenommen. Da dies jedoch in der Folge zu Missverständnissen führte und die Ausweisung der Position bei Kreditinstituten nicht aus aufsichtlichen Gründen erforderlich ist, wird unter gleichzeitigen Entfall der in Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG unter der Position ,III. Betriebsaufwendungen‘ angeführten Position ,darunter: fixe Gemeinkosten‘, klargestellt, dass nicht Kreditinstitute, sondern ausschließlich Wertpapierfirmen zum Ausweis der Positio ‚fixe Gemeinkosten‘ in der Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtet sind. Durch das In-Kraft-Treten mit 31. Dezember 2009 gilt die Änderung bereits für das Geschäftsjahr 2009.“ ErläutRV 560 BlgNR 25. GP 15 (zu § 73 Abs 1):

„Zu Z 3 (§ 73 Abs 1): Um zu gewährleisten, dass der mit der geplanten Novelle neu eingeführte § 43 Abs. 1 a BWG, dem zufolge Kreditinstitute für die Zwecke des § 43 Abs. 1 BWG ungeachtet ihrer Rechtsform als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189 a Z 1 UGB gelten, bei der Erstellung eines Jahresabschlusses durch Wertpapierfirmen nicht anwendbar ist, soll der Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen des BWG entsprechend angepasst werden.“ Literatur: Brandl/Saria, Zur Reichweite der Begrenzung der Haftung des Abschlussprüfers nach dem WAG 2007, ZFR 2008, 51; FMA, Rundschreiben der FMA betreffend die Vorlage des gesonderten Aufsichtsberichtes und des Jahresabschlusses 2004; FMA, Checkliste zum „Leitfaden für die Erstellung eines gesonderten Aufsichtsberichtes gemäß § 23 bzw. § 23 a Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)“; Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute II: Konzernabschluß, Formelle Fragen (1996); Hartmann/Klook, Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz im Lichte von § 36 WpHG, WPg 2012, 137; Hell, Die Prüfung der Compliance-Funktion im Sinne der MaComp i.d.F. 2012 gemäß § 36 Abs. 1 WpHG, WPg 2013, 482 ff; Herbst, Organe der Bankaufsicht und Amtshaftung, ÖBA 1998, 278; IDW, IDW Prüfungsstandard: Die Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG (IDW PS 521) (Stand 6. 3. 2009); IDW, IDW Prüfungshinweis: Jahresabschlussprüfung bei Finanzdienstleistungsinstituten unter besonderer Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen (IDW PH 9.520.1) (Stand 8. 11. 2011); IWP, Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Berichterstattung über die Beachtung von Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) gemäß § 73 Abs 4 WAG 2007 bzw. gemäß § 74 Abs 4 WAG 2007 (IWP BA 6) (Fassung November 2008); Knop, Vermögensverwaltung im zweiten Jahr der MiFID, AG 2009, 357; Krejci, Amtshaftung für Bankprüfer, ÖBA 1998, 16; Merkt, Kreditinstitute und ihre Transparenzpflichten, in Habersack/Hommelhoff (Hrsg), FS für Wulf Goette 313; Pejhovsky/Necas/Brandl, Neuerungen für die Prüfung von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, in IWP (Hrsg), Wirtschaftsprüfer Jahrbuch 2009 (2009) 227; B. Raschauer, Bankaufsicht, Amtshaftung und Beihilfenverbot, ÖJZ 2005, 1; Rebhahn, Amtshaftung für „Bankprüfer“ – Wohltat oder Irrweg? ÖBA 2004, 267; Sinning/Walter/Wätke, Neuerungen bei der Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts nach § 36 Abs. 1 WpHG – unter besonderer Berücksichtigung der Neufassung der WpDPV sowie des IDW PS 521 n. F., WPg 2008, 600; Sprengard/Waßmann, Auswirkungen der Capital Requirements Regulation (CRR) auf Finanzdienstleistungsinstitute, WPg 2015, 236; Stanzel, Die Bankenaufsicht nach der KWG-Novelle 1986, in Hofinger/Brandner, Aspekte des Kreditwesengesetzes nach der Novelle 1986 (1987) 289; Thelen-Pischke, Neue Prüfungsberichtsverordnung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, WPg 2015, 1176; Vertneg, Die neuen Berichtspflichten des Bankprüfers und begleitende Änderungen im Bankprüfungsrecht, ZFR 2007, 84; Wätke/Kopka, Einzelfragen zu Zuwendungen im Rahmen der Prüfung nach § 36 WpHG, WPg 2010, 520.

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WAG – Wertpapieraufsichtsgesetz

Saria

ErläutRV 478 BlgNR 24. GP (zu § 73 Abs 1):

© MANZ 16. 9. 2016 1 – 18 W:/WAG_Brandl-Saria_KOM/Lfg_32-40/04_3B2/01_Umbruch/WAG_Lfg0036_P0073, P0074_Saria

Brandl/Saria (Hrsg), WAG, 36. Lfg

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m i t 32. – 40. Li efer ung Herausgeber: Bra ndl · S ar i a

Mit der 3. Grundlieferung wird der „Brandl/ Saria“ komplettiert und ist somit die einzige aktuelle Kommentierung zum Wertpapieraufsichtsrecht in Österreich. Das versierte Autorenteam, bestehend aus Rechtsanwälten, Mitarbeitern der Finanzmarktaufsicht und Vertretern der Wissenschaft, kommentiert die gesetzlichen Vorgaben besonders unter praxisrelevanten Gesichtspunkten – mit vielen Lösungsvorschlägen, dennoch wissenschaftlich fundiert. Die europarechtlichen Vorgaben samt MiFID II wurden dabei bereits berücksichtigt.

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Die Lieferungen 32 – 40 enthalten Bestimmungen zu • Firmenbuch, Eigenkapital, Geschäftsleiter ua (§§ 8 – 11b), • der Aufsicht im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (§ 14), • Melde- und Veröffentlichungspflichten (§§ 64 – 66), • Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung (§§ 73, 74) sowie • der Tätigkeit der Finanzmarktaufsicht, zB Verfahrensvorschriften (§§ 91 – 93).

Die Herausgeber Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) ist Partner der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH. Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Saria ist am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien tätig. Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 40. Lfg 2016. EUR 280,– ISBN 978-3-214-09302-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/wertpapieraufsichtsgesetz

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TOPTITEL DES MONATS]

Jetzt neu: Muster zum Wasserrecht, Gewerblichem Berufsrecht und Abfallrecht BT/WR

Bachler/Berger

Eine Einführung in das jeweilige Rechtsgebiet erklärt das Wesentliche

hen, deren ausschließliche oder hauptsächliche Aufgabe es ist, das Gerinne eines Gewässers zur Abwehr seiner schädlichen Wirkungen zu beeinflussen, die Ufer zu festigen und das anliegende Gelände vor Überflutungen und Vermurungen zu bewahren (zB Hochwasserdämme, Uferbauten, Durchstiche, Begradigungen, Verbreiterungen, Einschränkungen sowie alle Maßnahmen zur Sicherung der Sohle des Wasserlaufs).27 → Siehe Muster BT/WR-4: Antrag auf Bewilligung einer besonderen baulichen Herstellung gemäß § 38 WRG. 48 Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen können nach § 50 Abs 8 iVm § 32 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. 49 Nach § 56 WRG 1959 besteht darüber hinaus eine eigenständige Bewilligungspflicht für vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt wie zB Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12 WRG 1959) zu befürchten ist. → Siehe Muster BT/WR-5: Antrag auf Bewilligung eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt (Pumpversuch) nach § 56 WRG. § 56 WRG 1959 stellt für Maßnahmen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasserbenutzungsanlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen, eine Spezialnorm zu den §§ 9, 10 und 32 dar.28

Muster zur praxisgerechten Anleitung ...

IV. Phase nach erteilter Bewilligung A. Kollaudierung 50

Die Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens ist der für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 112 Abs 6 WRG 1959). Diese Bekanntgabe der Ausführung der Wasseranlage hat unverzüglich zu erfolgen (§ 121 Abs 1 WRG 1959). Die Behörde hat sich in einem auf Kosten des Bewilligungsinhabers durchzuführenden Verfahrens von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Trifft die Behörde in diesem Überprüfungsverfahren („Kollaudierungsverfahren“) die Feststellung, dass das angeführte Projekt mit der Bewilligung übereinstimmt, dann hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend dieses Projekt mit Rechtskraft eines solchen Bescheides seinen Abschluss gefunden. 51 Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der erteilten Bewilligung. Im Überprüfungsverfahren kann daher das Projekt selbst nicht mehr bekämpft und dessen Mangel behauptet, sondern nur ) Oberleitner/Berger, Wasserrechtsgesetz3 § 41 Rz 3. 28 ) Gem § 56 müssen bewilligungspflichtige Maßnahmen den Charakter von Versuchen haben. Der Zweck alleine ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw Maßnahme iSd §§ 9, 10 und 32 zu beurteilen ist; vgl VwGH vom 16. 10. 2003, 2002/07/0169, mwH. 27

Bachler/Berger

Muster

BT/WR-6

Muster BT/WR-6: Antrag auf Kollaudierung gemäß § 121 WRG An den Landeshauptmann1) [Adresse]

EINGESCHRIEBEN Antragstellerin:

XY GmbH [Zustelladresse]

vertreten durch:

RA Dr. Maximilian Auer [Zustelladresse]

14 wegen:

Kollaudierung gemäß § 121 WRG

Antrag auf Kollaudierung gemäß § 121 WRG2) x-fach x Beilagen Vollmacht erteilt

... verknüpft mit Anmerkungen zum nachhaltigen Verstehen

Musterhandbuch Öffentliches Recht Mit systematischen Erläuterungen und kommentierten Schriftsätzen

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m it 1. – 21. Li eferung Herausgeber: Berg t hal er · G raben war ter

Zu 21 öffentlich-rechtlichen Materien bietet dieses besondere Handbuch bereits kommentierte Schriftsatzmuster sowie allgemeine Erläuterungen der Grundlagen in praktischer Heftchenform. Allgemeiner Teil: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Maß­nahmenbeschwerde, Verfahren vor den VwG, vor VfGH und VwGH sowie vor dem EuGH, Verwaltungsstrafrecht und -vollstreckungsrecht, Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme. Besonderer Teil: Asyl- und Fremdenpolizeirecht, Baurecht, Datenschutzrecht, Grundverkehrsrecht, Recht der staatlichen Eigentumseingriffe und der

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akzessorischen Entschädigung, Gewerbliches Betriebsanlagenrecht, Naturschutzrecht, Vergaberecht und Zusammenschlusskontrolle. Jetzt neu: • Abfall- und Altlastenrecht, • Gewerbliches Berufsrecht sowie • Wasserrecht Die schreibenden Experten: Nikolaus Bachler, Wolfgang Berger, Wilhelm Bergthaler, René Bruckner, Daniel Ennöckl, Bernt Elsner, Johannes Fischer, Mathis Fister, Christoph Grabenwarter, Alexander Hiersche, Kerstin Holzinger, Christoph Kleiser, Rainer Knyrim, Martina Lais, Albin Larcher, David Leeb, Michaela Lütte, Katharina Pabel, Erich Pürgy, Andrew P. Scheichl, Bernhard Schima, Chris-

tian Schmelz, Klaus Schöffmann, Christian Simon, Wolfgang Steiner, Martin Stempkowski, Andreas W. Wimmer, Roland Zauner. Die Herausgeber Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter ist Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und lehrt an der Wirtschaftsuniversität Wien; RA Dr. Wilhelm Bergthaler ist Partner in der Kanzlei Haslinger, Nagele und Partner und Hon.-Prof. der Universität Linz. Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 21. Lfg. 2016. EUR 225,– ISBN 978-3-214-15866-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

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03.10.16 16:08


[TOPTITEL DES MONATS

Der „P/S/K“– jetzt mit Erbrechtsreform!

Neue Rechtslage!

Bürgerliches Recht Lernen. Üben. Wissen. 5 . Au f la g e Autor en: Perner · Spit zer · Kodek

Der „Perner/Spitzer/Kodek“ nimmt besonders auf die Bedürfnisse der Studierenden und Berufsanwärter Rücksicht. Auf eine bereits bewährte Art und Weise der Wissensvermittlung erarbeitet der Leser den elementaren Stoff in drei Schritten: • Lernen: Klare Darstellung des zentralen Stoffes. • Üben: Fragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung. • Wissen: griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen. Anhand von unzähligen Schlagwörtern kann der erlernte Stoff schließlich wiederholt und

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mit dem dazu gehörigen Glossar überprüft werden – die 1.000 wichtigsten Begriffe des Bürgerliches Rechts auf einen Griff ! Die 5. Auflage wurde auf neuesten Stand gebracht – inklusive aller Änderungen durch die am 1. 1. 2017 in Kraft tretende einschneidende Erbrechtsreform! Plus: E-Learning auf http://studium.manz.at und http://psk.manz.at Die Autoren Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Linz.

Univ.-Prof. Dr. Martin Spitzer lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL.M. lehrt am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Hofrat am OGH. 5. Auflage 2016. X, 762 Seiten. Glossar: 222 Seiten. Br. EUR 68,– Mit Hörerschein für Studierende EUR 54,40 ISBN 978-3-214-11508-1 Im Paket mit Perner/Spitzer/Kodek (Hrsg), Österreich-Casebook Bürgerliches Recht: EUR 108,80 Mit Hörerschein für Studierende EUR 88,80 ISBN 978-3-214-13168-5

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TOPTITEL DES MONATS]

Beispiel für Beispiel zur korrekten Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ab 2016 UGB_Jahresabschluss_Umbruch

18.08.2016

13:42 Uhr

Seite 242

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Seitenweise Beispiele – in unterschiedlicher Komplexität

Beispiel: Die Strauß AG hat eine zum 30.11.20X1 fällige Forderung gegenüber der Kundin Aurelia S. iHv € 24.000 (brutto; 20% USt). Im Dezember 20X1 wurde gegen Frau Aurelia S. ein Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Welche Buchungen sind in diesem Zusammenhang vorzunehmen?

Lösung: Die Forderung ist bereits zum Jahresabschlussstichtag 20X1 zur Gänze uneinbringlich und auszubuchen: (7) Abschreibung zu Ford. (20% USt) (3) Umsatzsteuer

€ 20.000 € 4.000

(2) EWB zu Ford.

€ 24.000

Hinweis: In der Praxis wird das Einzelwertberichtigungskonto in weiterer Folge gegen das Debitorenkonto ausgeziffert bzw ausgeglichen: (2) EWB zu Ford.

/

(2xx) Kundenforderung Aurelia S.

UGB_Jahresabschluss_Umbruch

18.08.2016

13:42 Uhr

Ohne das Ausziffern der Konten würde die Kundenforderung an Frau Aurelia S. und die dafür gebildete Einzelwertberichtigung bestehen bleiben. Über die Jahre wären bei einer Vielzahl von Wertberichtigungen die Debitorensalden unübersichtlich und schwer zu verwalten.

Sollte wider Erwarten ein Zahlungseingang nach erfolgter Wertberichtigung erfolgen, wäre die gebildete Einzelwertberichtigung über die sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen und die Umsatzsteuer nochmals zu korrigieren.

4 Bilanz

Beispiel: Die Strauß AG hat eine zum 30.11.20X1 fällige Forderung gegenüber der Kundin Aurelia S. iHv € 24.000 (brutto; 20% USt). Im Dezember 20X1 wurde gegen Frau Aurelia S. ein Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Welche Buchungen sind in diesem Zusammenhang vorzunehmen?

Beispiel: Zum 31.02.20X2 stellt die Strauß AG fest, dass die Kundin Aurelia S. die Forderung zur Gänze beglichen hat. Welche Buchungen sind vorzunehmen?

Lösung: Die Forderung ist bereits zum Jahresabschlussstichtag 20X1 zur Gänze uneinbringlich und auszubuchen:

Lösung: Neben dem Zahlungseingang der Forderung, ist die im Vorjahr gebildete Einzelwertberichtigung zur Gänze aufzulösen und die Umsatzsteuer zu korrigieren: (2) EWB zu Forderungen

€ 24.000

(4) Sonstige Erträge (3) Umsatzsteuer

Seite 242

€ 24.000

(7) Abschreibung zu Ford. (20% USt) (3) Umsatzsteuer

€ 20.000 € 4.000

(2) EWB zu Ford.

Für den Fall, dass eine vormals zweifelhafte Forderung nun tatsächlich uneinbringlich wird, mindert die im Vorjahr gebuchte Wertberichtigung die Abschreibung im laufenden Geschäftsjahr. Die Umsatzsteuer muss allerdings zur Gänze korrigiert werden. Buchungstechnisch wird dabei die im Vorjahr gebildete Wertberichtigung im sonstigen betrieblichen Aufwand aufgelöst und die neue höhere Wertberichtigung gebildet. Beispiel: Die Strauß AG hat eine zum 30.11.20X1 fällige Forderung gegenüber der Kundin Aurelia S. iHv € 24.000 (brutto; 20% USt). Zum Jahresabschlussstichtag 31.12.20X1 hat sie Frau Aurelia S. bereits zweimal erfolglos ermahnt und rechnet mit einem Ausfall

€ 20.000 € 4.000

(2) EWB zu Ford.

€ 24.000

Hinweis: In der Praxis wird das Einzelwertberichtigungskonto in weiterer Folge gegen das Debitorenkonto ausgeziffert bzw ausgeglichen: /

(2xx) Kundenforderung Aurelia S.

€ 24.000

Ohne das Ausziffern der Konten würde die Kundenforderung an Frau Aurelia S. und die dafür gebildete Einzelwertberichtigung bestehen bleiben. Über die Jahre wären bei einer Vielzahl von Wertberichtigungen die Debitorensalden unübersichtlich und schwer zu verwalten.

Sollte wider Erwarten ein Zahlungseingang nach erfolgter Wertberichtigung erfolgen, wäre die gebildete Einzelwertberichtigung über die sonstigen betrieblichen Erträge aufzulösen und die Umsatzsteuer nochmals zu korrigieren. Beispiel: Zum 31.02.20X2 stellt die Strauß AG fest, dass die Kundin Aurelia S. die Forderung zur Gänze beglichen hat. Welche Buchungen sind vorzunehmen?

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Lösung: Neben dem Zahlungseingang der Forderung, ist die im Vorjahr gebildete Einzelwertberichtigung zur Gänze aufzulösen und die Umsatzsteuer zu korrigieren:

R ÄG 2014 und 6 APR ÄG 201

(2) EWB zu Forderungen

Perfekt für alle Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2015 beginnt

€ 24.000

(4) Sonstige Erträge (3) Umsatzsteuer

€ 20.000 € 4.000

Für den Fall, dass eine vormals zweifelhafte Forderung nun tatsächlich uneinbringlich wird, mindert die im Vorjahr gebuchte Wertberichtigung die Abschreibung im laufenden Geschäftsjahr. Die Umsatzsteuer muss allerdings zur Gänze korrigiert werden. Buchungstechnisch wird dabei die im Vorjahr gebildete Wertberichtigung im sonstigen betrieblichen Aufwand aufgelöst und die neue höhere Wertberichtigung gebildet. Beispiel: Die Strauß AG hat eine zum 30.11.20X1 fällige Forderung gegenüber der Kundin Aurelia S. iHv € 24.000 (brutto; 20% USt). Zum Jahresabschlussstichtag 31.12.20X1 hat sie Frau Aurelia S. bereits zweimal erfolglos ermahnt und rechnet mit einem Ausfall

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Der Jahresabschluss nach dem UGB Au t o r e n : Ste in e r · J an ković

Sei es zum Nachschlagen in der Praxis, sei es fürs (Selbst-)Studium: dieses neue Buch bietet Ihnen alles, was Sie für die Erstellung von Jahresabschlüssen nach dem UGB benötigen. Beginnend bei der laufenden Buchhaltung bis hin zur Jahresabschlussanalyse erläutern die Autoren leicht verständlich anhand von mehr als 430 Anwendungsbeispielen aus der Rechnungslegungspraxis • Grundlagen der Rechnungslegung • Bilanz: Verbuchung von Vermögensgegenständen, Leasing, Finanzinstrumenten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten uvm

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• Gewinn- und Verlustrechnung • laufende und latente Steuern • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

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Das RÄG 2014 sowie das APRÄG 2016 wurden dabei bereits berücksichtigt. Die Autoren Mag. Christian Steiner ist Senior Manager in der Fachabteilung Financial Accounting Advisory Services bei Ernst & Young. Mag. Aleksandar Janković ist Experte bei der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung.

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Kluge Entscheidung – kluger Kopf EuGH 4.5.2016, C-346/14 und VwGH 24.5.2016, 2013/07/0227, RdU 2016/109 und 110 EuGH und VwGH beenden die Odyssee der Schwarzen Sulm. Mit einer Anmerkung von Schulev-Steindl und Rockenschaub sowie einem Beitrag von Eisenberger/Hofmann/Bayer

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Wäre das Leben ein Roman, so würde man sich aus Lesersicht wünschen, dass es viele unterschiedliche Handlungsstränge gibt, die sich Seite um Seite enger vernetzen. Wilhelm Bergthaler liest für sein Leben gerne Romane. Vielleicht ist das auch der Grund, warum er seinen Werdegang in schöne Geschichten verpackt. „Sprache ist der Schlüssel“, sagt Bergthaler und meint damit seinen Anwaltsberuf gleichermaßen wie seine Liebe für Literatur. Von der Lust am Spiel mit den Worten zeugen die Plakate im Besprechungszimmer seiner Kanzlei: „Nicht jeder Baumangel wird zum Kulturgut“ steht auf einem Plakat, auf dem der schiefe Turm von Pisa abgebildet ist. Oder: „Fair play bedeutet die Regeln zu achten. Nicht den Gegner zu schonen“ – hier sind Boxhandschuhe zu sehen. Gute Sprüche: Als Anwalt mit oberösterreichischen Wurzeln prägte Bergthaler in den vergangenen Jahren maßgeblich das Umweltrecht in Österreich. Doch zurück zu den Anfängen. Bergthaler, Jahrgang 1963, wuchs in Neukirchen bei Altmünster in einer Handwerker- und Eisenbahnerfamilie auf. Er besuchte das Gymnasium in Altmünster, bezeichnet sich selbst als „sprachbegabt, aber nicht fleißig.“ Literaturbegeistert ging er nach der Matura zum Anglistikstudium nach Salzburg, inskribierte aber parallel Rechtswissenschaften, weil er auf keinen Fall Englischlehrer werden wollte. Im Jusstudium begeisterten ihn die Vorlesungen von Menschenrechtsexperte Walter Berka. „In diesem Rechtsbereich treffen die Leidenschaft für Menschen und rational-juristische Vernunft aufeinander.“ Dieses Wechselspiel findet er spannend, während der Studienzeit arbeitete er für Amnesty International. Nach Abschluss beider Studien ging er seiner Frau zuliebe (die er während des Anglistikstudium kennenlernte und die heute als Englischlehrerin arbeitet) nach Linz. „Ich wollte in eine international tätige Kanzlei, in Linz war Haslinger/Nagele damals die einzige, in der ich auch mein Englisch nutzen konnte“, erinnert er sich. Abfallverwertung, Müllverbrennung und Abgase wurden Anfang der 1990er Jahre brisante Themen. Linz, als Zentrum der österreichischen Schwerindustrie, war angesichts der neuen Gesetze gefordert und Wilhelm Bergthaler einer der ersten Anwälte, die sich auf diesen Rechtsbereich spezialisierten. „Es war Neuland“, sagt er und meint nicht nur das Rechtsgebiet an sich, sondern auch die damit verbundene Bürgerbeteiligung, die politisch eine ganz neue Dynamik brachte.

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Wollte man Bergthaler einer Seite zuordnen, so hat er als Anwalt stets die Industrie vertreten. Weltanschaulich konnte er aber auch die Anliegen der besorgten Bürger nachvollziehen. „Aus dem Verständnis für beide Seiten entstehen gute Lösungen“, sagt er. Als Autor bei MANZ hat Bergthaler die Entwicklung des Umweltrechts in den letzten 30 Jahren in zahlreichen Büchern („Umweltverträglichkeitsrecht“, „Musterhandbuch Öffentliches Recht“, „Handbuch Gewerbliche Betriebsanlage“) und als Redakteur in der RdU dokumentiert. 1993 wurde Bergthaler Partner in der Linzer Kanzlei, wechselte 1999 nach Wien und baute eine Dependance auf – heute arbeiten über 30 Mitarbeiter im Büro auf der Mölker Bastei, Bergthaler unterrichtet Umweltrecht an den Universitäten in Linz und Krems, ist immer wieder in Gesetzwerdungsprozesse involviert. Die Probleme im Umweltrecht? „Kompetenz- und Verfahrenszersplitterung und die Überbürokratisierung, die die Effizienz beeinträchtigen“, diagnostiziert er. Eine der zentralen Fragen ist, wie Recht mit Risiko umgeht, sagt er. Das Schöne am Umweltrecht? „Die enorme Innovationskraft in der Umwelttechnologie“, sagt Bergthaler, der Technisches in Rechtstexte gießt. Apropos Texte: Seiner Leidenschaft für Literatur ist Wilhelm Bergthaler, Vater dreier Söhne im Alter zwischen 23 und 15 Jahren, treu geblieben. Kaf ka, Bachmann, Bernhard sind seine Schlüsselautoren. Als er erfuhr, dass das Sterbezimmer Franz Kaf kas in Kierling aus finanziellen Gründen geschlossen wird, startete er eine Initiative zu dessen Rettung. Das gelang. Zudem rief er einen Literaturwettbewerb für Erzählungen in der Tradition Kaf kas ins Leben, publizierte die Texte als Sammelband und spendet die Einnahmen aus diesem Projekt an die Flüchtlingshilfe.

© KANZLEI HASLINGER / NAGELE & PARTNER

Den roten Faden finden Wilhelm Bergthaler

WILHELM BERGTHALER

Anwalt mit Spezialgebiet Umweltrecht, versteht viel von Perspektivenwechsel – in seinen Überzeugungen changieren Leidenschaft und rationales Kalkül.

„Sprache ist der Schlüssel“ Viele Ideen hat Wilhelm Bergthaler beim Wandern, neben dem Lesen seine zweite große Leidenschaft. Er hat ein Wochenendhaus in Nasswald an der Rax. „Sieht aus wie in Gmunden“, sagt er und findet es selbst lustig, dass er dort das alte Schulhaus bewohnt und in seinem Wohnzimmer eine Schultafel steht. „Aber Lehrer wollte ich nie werden“, lacht er. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Fotos: Rudolf Schmied, rudolfografie.at

Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren im Wiener Konzerthaus

Rund 300 Gäste feierten im Mozart-Saal des Wiener Konzerthauses

Zum zweiten Mal bot am 26. September 2016 das Wiener Konzerthaus den festlichen Rahmen für die „Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren“. Das „Meistersinger“-Motto von der Fassade des prachtvollen Gebäudes fand auch heuer wieder seinen Widerhall im Anlass des Abends, der es sich ganz auf die Fahnen geschrieben hatte, die „Meister“, die Autorinnen und Autoren des Verlags, zu „ehren“. Die geschäftsführende MANZ-Gesellschafterin Susanne Stein-Pressl begrüßte rund 300 Gäste gewohnt herzlich und nahm sie mit auf die Reise durch das bereits weit fortgeschrittene digitale Zeitalter. Mehr als zehn Jahre sei sie selbst an der Spitze des Unternehmens, 30 Jahre alt sei bereits die RDB Rechtsdatenbank – „uns war und ist es ein Anliegen, dem Innovativen Raum zu geben und gleichzeitig das Bestehende nicht nur zu achten, sondern es gleichermaßen zu

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stärken“, so Stein-Pressl. Die RDB sei damals revolutionär und umstritten gewesen – wie heute so manches Start-up. „Danke, dass wir Sie immer wieder fordern dürfen, wenn es um Weiterentwicklungen in Produktionsabläufen und Standardisierungen geht“, so Stein-Pressl zu den Gästen, „es ist der Zug der Zeit, dem Sie bereit sind, mit uns zu folgen.“ Ein von MANZ-Verlagsleiter Wolfgang Pichler anmoderierter Film über die „MANZ infoDienste“, die bereits einen erheblichen Anteil des MANZ-Geschäfts ausmachen, illustrierte den erfolgreichen Weg von MANZ in die digitale Zukunft. Das Medienunternehmen erwirtschaftet bereits die Hälfte seines Umsatzes mit Nicht-Print-Produkten. Auf das Galadiner folgte, wie in den vergangenen 15 Jahren, die Verleihung der „MANZ-Autorenpreise“. Den Auftakt machte Programmbereichsleiter Markus Schrom mit

„Unseres war auch einmal ein Start-up“ (Wizany)

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MANZ · INTERN]

Martin Greifeneder (BG Wels) und Klaus Mayr (Arbeiter-

Stefan Perner (Universität Linz), Ernst Karner (Universität Wien), Heinz Korntner (MANZ), Georg E. Kodek (OGH/

kammer OÖ)

WU Wien), Martin Spitzer (WU Wien)

Hans-Valentin Schroll (OGH), Alexia Stuefer (Soyer Kier Stuefer), Richard Soyer (Soyer Kier Stuefer), Franziska Koberwein (MANZ) und Roland Kier (Soyer Kier Stuefer)

Petra Leupold (VKI) und Peter Kolba (VKI)

Christina Wehringer (Sozialministerium), Christopher Dietz (MANZ) und

Guido Kucsko (Schönherr), Adolf Zeman (Schönherr), Michael Horak (Salomonowitz | Horak)

Barbara Sternthal

und Christian Handig (Wirtschaftskammer Wien)

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[MANZ · INTERN

Der Preis für die beste Produktinnovation der MANZ Rechtsakademie ging an Andreas Tschugguel (Notariat

Für die für die beste Produktinnovation „Kurzkommentar“

Beer), Constanze Fischer-Czermak (Universität Wien) und Edwin Gitschthaler (OGH)

ausgezeichnet wurde Thomas Neumann (SVA)

Die Herausgeber der besten Produktinnovation „Kommentar“: Felix Wallner (Ärztekammer Oberösterreich), Matthias Neumayr (OGH) und

Helene Bovenkamp und Gunther Lang nahmen den Preis für die beste Produktinnovation „Praxis-

Reinhard Resch (Universität Linz)

handbuch“ entgegen

dem Preis für die beste Produktinnovation Praxishandbuch. Das seit 2012 bereits in dritter Auflage erschienene Handbuch „Immobilienbesteuerung neu“ habe sich zu dem Standardwerk auf seinem Gebiet etabliert. Stellvertretend für das vielköpfige Autorenteam nahmen Helene Bovenkamp (TPA) und Gunther Lang (TPA) den Preis entgegen. Der im Vorjahr erstmals vergebene Preis für die beste Produktinnovation der MANZ Rechtsakademie ging heuer an Edwin Gitschthaler (OGH), Constanze FischerCzermak (Universität Wien) und Andreas Tschugguel (Notariat Beer). Die von ihnen geleiteten Jahrestagungen zum Familienrecht und zum Erbrecht hätten, so Programmbereichsleiter Peter Dax, „die richtigen Inhalte ausgewählt und mit der Beiziehung bestqualifizierter Vortragender die fachliche Kompetenz eindrucksvoll versammelt“. Wie wichtig Timing bei einem Buchprojekt sein kann, zeigte die Entstehung des Werkes, das von stv. MANZ-Verlagsleiter

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Heinz Korntner mit dem Preis für die beste Produktinnovation Kurzkommentar prämiert wurde: „GSVG für Steuerberater“ hätte eigentlich bereits 2002 entstehen sollen, aber die Realpolitik verzögerte das Erscheinen bis ins Frühjahr 2016. Herausgeber Thomas Neumann, stv. Generaldirektor der SVA, habe einfach nicht lockergelassen, so Korntner, und „mit Kompetenz, Mut und Leadership dieses Vorhaben eins zu eins professionell umgesetzt“. 2.600 Seiten Kommentar galt es schließlich mit dem Preis für die beste Produktinnovation Kommentar auszuzeichnen. 35 Autorinnen und Autoren haben 34 Normen kommentiert, drei Herausgeber das Projekt koordiniert – und das in einem boomenden Rechtsgebiet, dem Gesundheitsrecht. Das „Opus maximum“,wie der Laudator Wolfgang Pichler es nannte, der „Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht“ sei pünktlich zum Gmundner Medizinrechtskongress 2016 erschienen und bereits sehr gut im Markt ange-

Für sein Lebenswerk wurde Generalprokurator Ernst Eugen Fabrizy ausgezeichnet

nommen. Stellvertretend für alle Autorinnen und Autoren nahmen die Herausgeber Matthias Neumayr (OGH), Reinhard Resch (Universität Linz) und Felix Wallner (Österreichische Ärztekammer) den Preis entgegen.

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MANZ · INTERN]

Franz P. Sutter (VwGH), Claudia Hainz-Sator (VwGH) und

Diana Niksova (Universität Wien), Erik Pinetz (WU Wien), Katharina Auernig (Universität Wien), Matthias

Werner Doralt (Universität Wien)

Mayer (WU Wien), Ines Friesacher (MANZ), Karl Binder (Wolf Theiss) und Andrew Annerl (HG Wien)

Johannes Zahrl (Österreichische Ärztekammer), Maria Kletečka-Pulker Johannes Reich-Rohrwig (CMS Reich-Rohrwig Hainz), Hemma Korinek (MANZ), Richard Elhenicky

(Universität Wien), Raimund Madl (Bartlmä Madl Köck), Andreas Kletečka

(Baker Tilly), Nadine Bösch (MANZ) und Oliver Ginthör (Ginthoer & Partner)

(Universität Salzburg)

Walter Leiss (Gemeindebund), Susanne Stein-Pressl, Christian Sonnweber (Öster-

Nikolaus Bachler (VwGH), Gunther Gruber, Nora Dim (MANZ), Sylvia Paliege-Barfuß

reichische Notariatskammer) und Georg Karasek (KWR Karasek Wietrzyk)

(BMWFW) und Wilhelm Bergthaler (Haslinger / Nagele & Partner)

„Ein Mann, ein Wort“ – so stellte Susanne Stein-Pressl schließlich den Preisträger für das Lebenswerk vor, „einer, der ausnehmend gut erklären kann, kurz und prägnant auch dem fachlich nicht so Versierten Zusammenhänge erklärt – und einer, der bei aller Klarheit sehr liebenswürdig im persönlichen Umgang ist“. Seit 20 Jahren

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präge Generalprokurator Ernst Eugen Fabrizy mit seinen Werken den Programmbereich Strafrecht bei MANZ. Insgesamt sind in dieser Partnerschaft 14 Neuauflagen in 14 Jahren erschienen. „Er ist einer der Autoren, mit denen eine große Erfolgsgeschichte von MANZ verknüpft ist“, so Stein-Pressl. Dass sein Lebenswerk noch lange nicht abgeschlossen

sei, ließ Fabrizy augenzwinkernd in seinen Dankesworten durchblicken: „Sie werden noch von mir hören und lesen!“ Bei einem opulenten Nachspeisenbuffet im Foyer des Mozartsaales ging der Abend in den inoffiziellen Teil über. Kurz nach Mitternacht war die 16. Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren schließlich zu Ende.

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[MANZ · INTERN

Fachinformation – bunt wie das Leben! Ein gelungenes Experiment

MANZ: Herausgeber dieses Themenjournals ist die „Kompetenzzentrum geistiges Eigentum GmbH“ – Wer ist das? Hüttner: Dieses Kompetenzzentrum wurde vom Veranstalterverband Österreich (VVAT) ins Leben gerufen. Das ist ein mehr als 100 Jahre alter Verband mit derzeit rund 55.000 Mitgliedern in allen neun Bundesländern: Musikbetriebe wie Diskotheken, Heurige, Hotels mit Tanzmusik, Jazz-Clubs, Bars, Gastgewerbeund Handelsbetriebe mit Hintergrundbeschallung, aber auch Ball- und Konzertveranstalter. MANZ: Das ist eine eindrucksvolle Mitgliederanzahl. Und wieso interessiert sich dieser Verband speziell für „geistiges Eigentum“? Hüttner: Eine seiner Hauptaufgaben ist es, als spezialisierte Interessenvertretung aller gewerblichen Betriebe sowie privaten Veranstalter, die musikalische und literarische Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte nutzen, gegenüber den Verwertungsgesellschaften zu beraten und zu vertreten. Er ist dazu etwa auch Gesamtvertragspartner der AKM. Daraus resultiert eine intensive Befassung mit Urheberrechtsthemen. Denkt man an die für viele unserer Mitglieder wichtigen neuen Medien, an Nutzungen wie Online-Radio, InternetServices im Hotel, Streaming-Plattformen und dergleichen, so wird schnell evident, dass sich das Urheberrecht heute über seinen Kernbereich hinaus auch zu einem starken Leistungsschutzrecht entwickelt hat, mit

intensiven Querverbindungen auch zu anderen Materien des Immaterialgüterrechts und Lauterkeitsrechts. Es ist daher notwendig, den Blick über das Urheberrecht hinaus zu weiten. Deshalb fördern wir thematisch für unsere Mitglieder wichtige wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Publikationen, vor allem auch jüngerer Autorinnen und Autoren, im Urheberrecht, aber auch im Marken, Muster- und Patentrecht. MANZ: Wie kam es zu dieser neuartigen Produktidee? Hüttner: Wir waren mit MANZ am Sondieren, welche Publikationsmodelle in Frage kämen und hatten zunächst an eine Schriftenreihe gedacht. Von Guido Kucsko kam dann der Anstoß, ein Beiheft zur etablierten ÖBl (Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht) zu schaffen, das redaktionell neue Wege beschreitet und neue Möglichkeiten für die Autorinnen und Autoren bietet: Ein Farbmagazin, das zweimal jährlich erscheint, jeweils einen Themenschwerpunkt hat, im Übrigen aber großen Freiraum bei der Gestaltung der Beiträge, insbesondere auch bei der sonst oftmals leidigen Frage der Beitragslänge, und bei der Themenwahl lässt.

Vol. 2 – November 09

Vol. 3 – Juli 10

Vol. 4 – November 10

Kompetenzzentrum für geistiges Eigentum

Kompetenzzentrum für geistiges Eigentum

Kompetenzzentrum für geistiges Eigentum

Kompetenzzentrum für geistiges Eigentum

DIE ETABLISSEMENTBEZEICHNUNG

URHEBERRECHT IM WANDEL

Vol. 5 – Juni 11

Kompetenzzentrum für geistiges Eigentum

LIVE PERFORMANCE

ipCompetence Vol. 3

wird sich mit dem Themenkreis „Etablissementbezeichnung" befassen

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ipCompetence Vol. 4

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KREIEREN ADAPTIEREN ARCHIVIEREN

ANDREAS HÜ T TNER

MANZ: Wer bestimmt die Themen? Hüttner: Diese legen wir im Redaktionsteam, zu dem als Dritter Christian Handig gehört, fest. Wir sind alle drei Praktiker und bringen unsere Wahrnehmungen, welche Themen für Unternehmen besonders wichtig sein könnten, ein. Christian Handig ist durch seine rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen der Wirtschaftskammer Wien ebenso wie Guido Kucsko als Anwalt laufend mit Praxisthemen konfrontiert. Es war für das Kompetenzzentrum ein Glücksfall, diese zwei auch wissenschaftlich profilierten Praktiker für dieses Projekt zu gewinnen.

Vol. 1 – Juni 09

KUNST UND KOMMERZ

Foto: Wolfgang Prummer

Vor sieben Jahren wurde ein spannendes Experiment gestartet: Ein völlig neuartiges, buntes „Themenjournal für geistiges Eigentum“. Soeben ist die 15. Ausgabe erschienen. KR Mag. Andreas Hüttner ist als Geschäftsführer des Veranstalterverbands Österreich/Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum Initiator und Schriftleiter dieser Publikation.

wird sich mit dem Themenkreis „Urheberrecht im Wandel" befassen.

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MANZ · INTERN]

MANZ: Auffällig ist auch die für eine juristische Fachzeitschrift unkonventionelle grafische Gestaltung, seitenfüllende Autorenporträts, farbige Bildillustrationen. Wie entsteht das? Hüttner: Wir haben auch hier Neuland beschritten und eine professionelle Agentur, Gerlinde Schmid Communications GmbH, eingebunden, die für die Layoutgestaltung zuständig ist. MANZ: Was macht Ihnen an diesem Projekt am meisten Spaß? Hüttner: Das kreative Gestalten, von der Themenfindung bis hin zur Auswahl der Illustrationssujets, und natürlich die Zusammenarbeit mit dem großen Kreis der Autorinnen und Autoren. So ist jedes Heft ein neues „Abenteuer“!

MANZ: Wie wird die ipCompetence, abgesehen von der Beilage zur ÖBl, verbreitet? Hüttner: Wir haben dazu eine eigene Website eingerichtet. Unter ipcompetence.com sind sämtliche Hefte im Volltext (und in gelayouteter Form) abruf bar. MANZ: Abschließend ist anzumerken, dass diese Publikationsreihe auch finanziell maßgeblich vom Kompetenzzentrum getragen wird. Dafür, für dieses großartige Verlagsprojekt und nicht zuletzt für dieses Interview danken wir, auch im Namen der IP-Community, sehr.

Vol. 6 – Dez 11

Vol. 7 – Juli 12

Vol. 8 – November 12

Vol. 9 – Juli 13

Vol. 10 – Nov 13

Themenjournal für geistiges Eigentum

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Vol. 11 – Juli 14

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Vol. 13 – Juli 15

Vol. 14 – November 15

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Vol. 15 – Juli 16

WOHER DIE KÖSTLICHKEITEN KOMMEN auf Farben

GASTRO, HOTELS & INTERNET

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[MANZ · INTERN

21. Österreichische Umweltrechtstage in Linz

Die beiden Preisträger Gernot Papst und Matthäus Metzler mit den Veranstaltern der Umweltrechtstage

Am 14. und 15. September veranstaltete das Institut für Umweltrecht (JKU Linz) in Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband die bereits 21. Österreichischen Umweltrechtstage. Die wissenschaftliche Leitung lag in den

Händen von Ferdinand Kerschner, Erika Wagner und Eva Schulev-Steindl. Der Schwerpunkt der Veranstaltung brachte die über 150 Teilnehmer zurück zu den Wurzeln des Umweltrechts: „Herausforderung Umweltverfahren – Effizienz,

Rechts(un)sicherheit, Öffentlichkeitsbeteiligung“. Umweltverfahren stellen heute mehr denn je große Anforderungen an Genehmigungswerber und Behörden. Der Abendempfang fand dieses Jahr im Rahmen einer Donauschifffahrt statt, wobei auch die Umwelt- und Technikrechtspreise 2016 verliehen wurden. Der Preis wird jährlich von der Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, dem Verlag MANZ, dem Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband und der IG Umwelt und Technik für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet des österreichischen und europäischen Umwelt- und Technikrechts ausgelobt. Die beiden Hauptpreise wurden vergeben an Matthäus Metzler für seine Dissertation „Ausgleichsenergie im Elektrizitätsrecht“ und an Gernot Papst für seine Dissertation „Rechtsschutz gegen Straßenverkehrsimmissionen“.

20 Jahre immolex! Dr. Herbert Rainer Rechtsanwalt in Wien

Nutzwert Das Wohnungseigentumsgesetz de definiert den Nutzwert als Maßzahl, mit der der Wert eines Wohnungseigen Wohnungseigentumsobjekts im Verhältnis zu den Werten der anderen Wohnungseigen Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft be bezeichnet wird und der sich aus der Nutzfläche des Objekts und aus Zu Zu-

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kehrsauffassung und die beispielhafte Aufzählung wertbestimmender UmUm stände im Gesetz ist dem Ermittler der Nutzwerte ein weiter ErmessensspielErmessensspiel raum gegeben. Das Gleiche gilt übriübri gens auch für den Richtwert, sodass die Bewertung von Objekten im MietMiet recht wie im Wohnungseigentum einer „Wissenschaft“ gleichkommt, deren Er Ergründung letztlich nur entsprechend qualifizierten Sachverständigen vorvor NEUES MIETUND

WOHNRECHT

Obergrenze Obergrenze oder Richtwert, diese Frage bewegt nicht nur die innenpolitische Debatte, sondern ist auch ein wichtiges Thema des Immobilienrechtes, wobei sich zeigt, dass der Begriff „Ober„Ober grenze“ elastisch zu interpretieren ist. Denken Sie an die Mietzinsbildung, bei der sich die Vertragsparteien mühmüh sam an Obergrenzen herantasten. Wie hoch ist der „freie“ Mietzins, wann ist der „angemessene“ Mietzins angemessen, welche Zu- und AbAb schläge führen zum „Richtwertmiet„Richtwertmiet zins“? Lediglich der Kategorie-D-MietKategorie-D-Miet

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„Wohnrecht von A – Z“

© Gernot Koch

entsteht: das Team aus Herausgeber, Redaktionsmitgliedern, ständigen Mitarbeitern und Verfassern von Entscheidungsglossen, die regelmäßig Beiträge liefern und dafür verantwortlich sind, dass die Abonnenten kontinuierlich über alles Neue und Wissenswerte zum Immobilienrecht informiert werden. Die Broschüre wurde auch der Septemberimmolex beigelegt. Wer noch nicht Abonnent ist und Interesse hat, kann sich gern „Wohnrecht von A bis Z“ in der Buchhandlung abholen!

© Mike Ranz

An einem herrlichen Sommerabend Mitte September feierte immolex, die Zeitung für neues Miet- und Wohnrecht, in der Ufertaverne an der alten Donau ihren 20. Geburtstag. Bei diesem Fest wurde ein ganz neues immolex-Produkt vorgestellt, das speziell zu diesem Anlass entstanden ist: Das „Wohnrecht von A bis Z“, bei dem jene 26 Personen – jede zu einem selbst gewählten Begriff des Wohnrechts – zu Wort kommen, denen es zu verdanken ist, dass Monat für Monat ein neues Heft mit spannenden Inhalten

Mag. Nicole Neugebauer-Herl Rechtsanwältin in Wien

20-Jahr-Jubiläum

Wohnrecht von A bis Z

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

Das Wichtigste zuerst Relevanz-Sortierung in der RDB Die Treffer zu Ihrer Suche sind nach Relevanz gereiht. So sehen Sie stets jene Ergebnisse zuerst, die Ihrer Abfrage am ehesten entsprechen. Suchen Sie in den Normsuchfeldern nach z.B. EStG § 4 und Sie erhalten als ersten Treffer den Paragraphentext und anschließend die passende Fundstelle in einem Kommentar – ganz genau so, wie Sie es für Ihre juristische Recherche benötigen. Dasselbe Ergebnis erhalten Sie übrigens, wenn Sie die Norm im Wortsuchfeld eingeben. Die relevanzorientierte Suche funktioniert auch, wenn Sie eine Geschäftszahl, eine Fundstelle oder einen Autor in die Spezialsuchfelder bzw. in das Volltextsuchfeld eingeben.

Bevorzugen Sie eine andere Sortierung der Treffer, so wählen Sie diese einfach im Drop-Down-Menü oberhalb der Trefferliste aus. Ihre bevorzugte Treffersortierung speichern Sie auch dauerhaft im Bereich „Meine Einstellungen“.

Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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[ÖFFENTLICHES RECHT

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 70. Lieferung

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 70. Erg.-Lfg. 2016. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12166-2 Online-Version: www.manz.at/bdg

Autor: Fellner

Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur. Mit der 70. Jubiläumslieferung wird das Werk auf Stand der Dienstrechts-Novelle 2016 BGBl I 2016/64 gebracht und folgende Normen inklusive Anmerkungen und Rechtsprechung aktualisiert:

• BDG 1979 • DVG und DVV 1981 • PG 1965 • PVG • VBG Darüber hinaus werden Änderungen ua im B-GlBG, der DVPV-Justiz und mehreren Grundausbildungs- und Dienstausweisverordnungen berücksichtigt.

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

Das Recht der Fortpflanzungsmedizin 2015 – Analyse und Kritik RdM-Schriftenreihe Band 38 Herausgeber: Arnold · Bernat · Kopetzki In sieben Beiträgen widmen sich die Autorinnen und Autoren ganz zentralen Fragestellungen, die das FMedRÄG 2015 sowie neuere Entwicklungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin aufwerfen: • Das FMedRÄG 2015 aus der Sicht des Reproduktionsmediziners • und im Spiegel der sich wandelnden Sozialmoral 2016. XVI, 188 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-10196-1

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Rechtsphilosophische Reflexionen Verfassungsrechtliche Bewertung Abstammungsrecht Fortpflanzungstourismus und Leihmutterschaft • Recht der sozialen Sicherheit

Die Herausgeber: Stefan Arnold, Erwin Bernat, Christian Egarter, Thomas Gutmann, Beatrix Karl, Christian Kopetzki, Christiane Wendehorst.

Abfallwirtschaftsrecht Autoren: Berl · Forster

2016. XX, 210 Seiten. Br. EUR 42,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 34,– ISBN 978-3-214-03653-9

Das Abfallwirtschaftsrecht ist ein Rechtsgebiet von hoher praktischer Relevanz und auch beachtlicher Komplexität, stark von unionsrechtlichen Einflüssen geprägt sowie infolge der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in Österreich uneinheitlich geregelt. Diese Vielschichtigkeit stellt die Normanwender bisweilen vor erhebliche Herausforderungen. Die Autoren bieten mit diesem neuen Buch eine gesamthafte Betrachtung des Abfallwirtschaftsrechts unter Einbeziehung des Altlastensanierungsrechts. • Erstmalige detaillierte Darstellung des AWG 2002 und AlSAG in einem Werk

• Viele praktische Beispiele und Hinweise, grau hervorgehoben und somit auf den ersten Blick erkennbar, bieten wertvolle Verständnishilfen • Darstellung von zivil- und strafrechtlichen Grundzügen (zB Frage nach der zivilrechtlichen Haftung für Bodenkontaminationen oder nach dem Verkauf/Kauf von kontaminierten Liegenschaften) • Topaktuell: Berücksichtigung der gesamten Judikatur und Literatur bis 1. 8. 2016 • Übersichtlich strukturierter Auf bau folgt der Gliederung des Gesetzes

Die Autoren: Ing. Dr. Florian Berl ist Rechtsanwalt in Wien. Dr. Alexander Forster ist verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH.

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ÖFFENTLICHES RECHT]

System der Gewerbeordnung Autorin: Pöschl Die GewO, eines der ältesten Gesetze in Österreich, ist nach wie vor höchst wichtig: Ihr Berufsrecht gilt als Magna Charta der gewerblichen Wirtschaft, ihr Anlagenrecht als Herzstück des Umweltrechts. Nach über 150 Jahren und zahllosen Novellen ist sie heute jedoch unübersichtlich und schwer lesbar geworden. Die Autorin bietet eine Darstellung der GewO, die das System dieses Gesetzes wieder sichtbar macht und zeigt, welche Ziele der Gesetzgeber mit welchen

Instrumenten verfolgt. Das Buch ermöglicht damit eine rasche Orientierung im Gewerberecht: • Systematische Darstellung des Berufs- und Anlagenrechts der GewO • Integrierte Darstellung verfahrensrechtlicher Instrumente • Berücksichtigung der wesentlichen Judikatur und Literatur • Anregung legistischer Verbesserungen

Die Autorin: Univ.-Prof. Dr. Magdalena Pöschl, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien.

Vorankündigung

2016. Ca. 320 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 43,20 ISBN 978-3-214-00467-5

Der Verzicht im öffentlichen Recht am Beispiel des Wasserrechts Mit einer detaillierten Analyse der bisherigen Judikatur zum Verzicht im öffentlichen Recht Autor: Juri Die im öffentlichen Recht kontrovers diskutierte Zulässigkeit des Verzichts wird am Bereich des Wasserrechts dargestellt und analysiert. So begegnet man in der Praxis immer wieder vertraglichen Verzichtserklärungen, zB im Zuge der Errichtung eines Wasserkraftwerkes zwischen betroffenen Fischereiberechtigten oder Grundeigentümern und Kraft-

werksbetreibern, in welchen Erstere auf ihre Parteirechte bzw die ihnen zustehenden Einwendungen sowie ihre Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche verzichten. Der Frage der Zulässigkeit des Verzichts, wie der Problematik der Verzichtbarkeit von Entschädigungs- und Schadenersatzansprüchen im Wasserrecht geht die Autorin nach.

2016. Ca. 351 Seiten. Br. Ca. EUR 64,– ISBN 978-3-214-05903-3

Die Autorin: Mag. Dr. Julia Juri, BA, war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Universität Graz. Derzeit absolviert sie die Gerichtspraxis.

Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz mit 22. Ergänzungslieferung Autor: Haschmann Das verlässliche und übersichtliche Nachschlagewerk befindet sich auf dem aktuellen Stand vom 1. 9. 2016. Damit ist der PraxisKommentar wieder auf dem neuesten Stand: • Schaffung von Verwendungsbezeichnungen für Vertragsbedienstete aller Entlohnungsschemata, die den Amtstiteln der BeamtInnen in gleicher Weise entsprechen (§ 7a VBG) • Anpassung der Bestimmungen über die Urlaubsersatzleistung für BeamtInnen sowie für Lehrpersonen an die Judikatur des EuGH (§ 28b VBG)

• Übertragungsmöglichkeit für Dienstrechtsangelegenheiten auf nachgeordnete Stellen (§ 2e Abs 1 VBG) – Ressorts können Dienstrechtsangelegenheiten bei einer nachgeordneten Behörde konzentrieren • Opting-Out-Regelung (§ 73 Abs 3a und 3b VBG) für Bedienstete in höheren Leitungsfunktionen, die eine Funktionszulage mit All-In-Charakter hinsichtlich der Überstunden beziehen, wird um ein weiteres Jahr verlängert

Loseblattausgabe in 1 Mappe inkl. 22. Erg.-Lfg. 2016. EUR 108,– ISBN 978-3-214-13149-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Der Autor: Ministerialrat Mag. Rudolf Haschmann ist Referatsleiter in der Sektion für den öffentlichen Dienst im BK A.

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[ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT

Schulrecht 2016/17 Autoren: Andergassen · Auer

2016. XXVI, 292 Seiten. Br. EUR 36,– Im Abo EUR 28,80 ISBN 978-3-214-09183-5

Den Schulalltag souverän im Griff: Übersichtlich, leicht verständlich und anschaulich bieten die Autoren einen kompakten Überblick über das gesamte Schulrecht. • Aktuelle Neuerungen vorangestellt: » Bildungsreform » Schulrechtsänderungsgesetz 2016 » Reifeprüfung neu » Oberstufe neu • Schulrecht konkret: Aufnahme in die Schule, Unterrichtsarbeit, Erziehungsmaß-

nahmen, Aufsichtspflicht und Haftung, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Widerspruchsverfahren, Religion, schulische Veranstaltungen uam • Anschaulich: mehr als 70 Praxisbeispiele • Mit weiteren relevanten Rechtsbereichen: Gesundheit, Urheberrecht, Lehrerdienstrecht Von Experten, die die täglichen Fragen der Schulpraxis aus pädagogischer und rechtlicher Sicht kennen.

Die Autoren: Dr. Armin Andergassen, Landesschulrat für Tirol, Leiter der Rechts- und Verwaltungsabteilung für AHS. Prof. DDr. Karl Heinz Auer, Pädagogische Hochschule Tirol/Universität Innsbruck.

Handbuch Verkehrsunfall Teil 3, Versicherungsrecht 3. Auf lage Herausgeber: Fucik · Har t l · Schlosser Angelegt auf 7 Teilbände bietet das Handbuch des Verkehrsunfalls eine umfassende Darstellung aller rechtlichen, technischen, und medizinischen Aspekte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, • unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung und • mit vielen Beispielen, Tabellen und Grafiken.

3. Auflage 2016. XIV, 128 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-12921-7

Der 3. Teil legt den Fokus auf den „Versicherungsfall Verkehrsunfall“ und behandelt Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung, jeweils mit: • Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich • Deckungsumfang und Leistungen • Leistungsfreiheit: Ausschlüssen und Obliegenheiten

Der Autor: Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden bei der Wiener Städtischen Versicherung AG Vienna Insurance Group.

Wiener Kommentar zum StGB mit 165. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Über 6.000 Seiten StGB und Nebengesetze – jetzt mit JGG-ÄndG 2015!

Faszikelwerk in 7 Mappen. inkl. 165. Lfg. 2016. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10230-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

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Mit laufenden Ergänzungslieferungen sind Sie mit dem bewährten Großkommentar zum StGB und zu allen strafrechtlich relevanten Nebengesetzen immer am neuesten Stand. Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen eingearbeitet – aktuell das JGG-ÄndG 2015.

Aktualisiert wurde daher bei den strafrechtlich relevanten Nebengesetzen: §§ 1 – 66 JGG Schroll Ebenfalls überarbeitet wurde: §§ 42 – 67 ARHG Martetschläger Weitere Aktualisierungen – auch zum StRÄG 2015 – erscheinen in Kürze!

Die Autoren: Dr. Johannes Martetschläger, Oberstaatsanwalt im BMJ; Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll, Senatspräsident des OGH.

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ZIVILRECHT]

Formvorschriften im neuen Erbrecht Zugleich ein Beitrag zu Vereinbarungen über die Anrechnung Autor: Kogler Aufgrund der Änderungen bei bestehenden Formvorschriften und der neuen Formgebote kann das ErbRÄG 2015 in seiner praktischen Umsetzung für Unklarheiten bzw Verwirrung sorgen. Dieses Buch enthält eine umfassende Darstellung der Formvorschriften im neuen Erbrecht, welche untersucht, systematisiert und zur besseren Übersicht in Tabellen dargestellt werden.

Der Schwerpunkt liegt naturgemäß bei Anrechnungsvereinbarungen, die es im alten Recht nicht gegeben hat, die aber nun im ABGB – und zwar gleich an vier Stellen – vorkommen und deren Form verschiedener nicht geregelt sein könnte. Im Zuge ihrer Systematisierung erfolgt auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit Wesen, Rechtsnatur und Wirkung der Anrechnungsvereinbarungen beim Erb- und Pflichtteil.

Der Autor: Dr. Gabriel Kogler, Univ.-Ass. am Institut für Zivilrecht an der Universität Wien.

2016. XIV, 130 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-01299-1

Drittbegünstigung auf den Todesfall Gestaltungsformen und Interessenkonflikte Autorin: Cohen Das Werk setzt sich – unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015, das mit 1. 1. 2017 in Kraft tritt – grundlegend mit diesem Rechtsinstitut auseinander und richtet den Fokus insb auf folgende Themen: • Rechtsgeschäftliche Grundlagen • Formgültige Entstehung

• • • •

Widerruf und Anfechtung durch die Erben Verlassenschaftsfreier Erwerb Pflichtteilsrecht Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten • Besonderheiten des Besitznachfolgerechts

Die Autorin: Dr. Alrun Cohen ist Rechtsanwaltsanwärterin in Wien und war Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien. 2016. XXX, 360 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-03945-5

Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle unter besonderer Berücksichtigung der Europäischen Erbrechtsverordnung Autorin: Oswald Immer mehr Erbfälle mit Auslandsbezug und die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen stellen Erben und Rechtsberater vor immer neue Herausforderungen. Durch die Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) seit 17.8.2015 wurde die Abwicklung vereinheitlicht und deutlich vereinfacht, trotzdem stellen sich viele Fragen in Bezug auf Anwendbarkeit, Voraussetzungen und Verfahren. Das Werk stellt die neue Rechtslage unter Berücksichtigung des ErbRÄG 2015 mit vielen praktischen Beispielen systematisch

dar und klärt die Detailfragen: • Österreichisches Verlassenschaftsverfahren: Parteien, Zuständigkeit, Verfahren und Sonderverfahren • Vergleich zur „alten“ Rechtslage: Internationale Zuständigkeit, Anzuwendendes Recht, Anerkennung und Vollstreckung • EuErbVO: Anwendungsbereich, Internationale Zuständigkeit, Anerkennung, Annahme, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung, Europäisches Nachlasszeugnis • 70 Praxisbeispiele • Judikatur und Literatur

2016. XX, 234 Seiten. Br. EUR 52,– ISBN 978-3-214-05717-6

Die Autorin: Dr. Linda Oswald ist Notariatskandidatin in Dornbirn.

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[ZIVILRECHT

Grundverkehrsgesetze mit 40. Ergänzungslieferung Herausgeber: Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel von Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbar t

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 40. Erg.-Lfg. 2016. EUR 190,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 148,– ISBN 978-3-214-10389-7

Der Praxiskommentar enthält • Überblick über die gesamtösterreichischen Bestimmungen • alle neun Grundverkehrsgesetze Österreichs samt relevanten Nebenbestimmungen • Entscheidungen • praxisdienliche Anmerkungen, Eingabemuster • aktualisierte Judikatur und Kommentierung

Zuletzt mit 40. Erg.-Lfg. neu ausgegeben: Abschnitte Vorarlberg, Steiermark, Wien und Burgenland.

Die Autoren: Abschnitt Vorarlberg: Dr. Elisabeth Wischenbart, Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg. Abschnitt Steiermark: Mag. Dr. Gerhard Putz, Leiter des Rechtsreferates der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark; Autor zahlreicher Fachartikel. Abschnitt Wien und Burgenland: Mag. Johannes Müller, Jurist im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.

Juristische Methodenlehre 5. Auf lage Autor: Kramer

5. Auflage 2016. 364 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-06743-4

Die Lehre von der Methode der richterlichen Rechtsfindung ist in den vergangenen Jahrzehnten stark in Bewegung geraten. Die traditionelle Auffassung von einer auf die etablierten Auslegungselemente gestützten, möglichst objektiven Interpretation wurde durch die Kategorie des „Vorverständnisses“ des Rechtsanwenders grundsätzlich in Frage gestellt. In letzter Zeit hat vor allem die stark zunehmende Europäisierung und Internationalisierung unserer Rechtsordnung zu

neuen methodologischen Fragestellungen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen, die eine starke methodologische Verunsicherung mit sich brachten, versucht das Buch eine die Diskussion strukturierende, einführende Gesamtschau in die Hauptprobleme der Methode richterlicher Rechtsfindung. Das Buch ist für die 5. Auflage gründlich aktualisiert und zum Teil auch ergänzt worden.

Der Autor: Dr. Ernst A. Kramer, emeritierter Ordinarius für Privatrecht an der Universität Basel, hat seinen Arbeitsschwerpunkt im schweizerischen, österreichischen und deutschen Schuldrecht.

Interdisziplinäre Rechtsanwaltsgesellschaften? Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit Veröffentlichungen des Forschungsinstituts für Rechtsentwicklung, Band III Herausgeber: Rüffler · Müller

2016. Ca. 80 Seiten. Br. Ca. EUR 22,80 ISBN 978-3-214-03946-2

Das anwaltliche Gesellschaftsrecht ist ein spannungsgeladener Bereich, da es jeden der „core values“ des anwaltlichen Berufsrechtes tangiert. Rechtspolitisch wird, seit geraumer Zeit und in regelmäßigen Abständen, die Forderung nach einer Interdisziplinären Gesellschaft zwischen Freiberuflern untereinander und mit sonstigen Berufen laut. Da das gegenwärtige anwaltliche Berufsrecht eine derartige Vergesellschaftung nicht zulässt,

stellt sich freilich die Frage, ob diese Wertung dem Liberalisierungsgedanken widerstreiten kann bzw soll. Dieses Werk beruht auf einem Gutachten des Forschungsinstitutes für Rechtsentwicklung. Es sollen primär rechtliche Argumente auf bereitet werden, die sich an den „core values“ und deren Zusammenspiel mit dem Gesellschaftsrecht orientieren.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüff ler, LL.M. ist Professor für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Wien. Mag. Christoph Müller ist als wissenschaftlicher Projektmitarbeiter am Forschungsinstitut für Rechtsentwicklung eingesetzt.

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ZIVILRECHT ∙ STEUERRECHT ∙ ARBEITSRECHT

Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben mit 6. Ergänzungslieferung Herausgeber: Cut ka Der „Schimkowsky“ ist das Standard-Musterbuch für alle Vertragsverfasser. Mehr als 700 Muster zu zivilrechtlichen Themen erleichtern das Verfassen von Verträgen und Eingaben. Vorbemerkungen zu den verschiedenen Abschnitten geben einen Einblick in die Materie. Die einzelnen Muster sind mit erläuternden Anmerkungen versehen.

Neu in der 6. Ergänzungslieferung: • Vertragsmuster zu Insolvenzverfahren auf neuestem Stand • Ehepakte und letztwillige Anordnungen unter Berücksichtigung des ErbRÄG 2015 überarbeitet • Änderungen und Ergänzungen bei den Grundbuchseingaben

Der Herausgeber: HR Dr. Franz Cutka ist Präsident des LG St. Pölten. Die Autoren: Horst Auer, Erfried Bäck, Reinhard Bayer, Bernhard Hainz, Klaus Hoffmann, Gerhard Knechtel, Kurt Lehner, Ewald Maurer, Hans Ernst Pollan, Herbert Rainer, Peter Reindl, Ulla Reisch, Christel Scheibenpf lug, Richard Schimetschek, Alexander Skribe, Peter Strohmayer, Kurt Wagner, Peter Zdesar und Christa Zemanek.

Loseblattwerk in 2 Mappen + CD-ROM inkl. 6. Erg.-Lfg. 2016. EUR 398,– ISBN 978-3-214-15038-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/schimkowsky

EStG – Einkommensteuergesetz mit 22. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Wanke Mit mehr als 5.200 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Wanke zu den umfassendsten Kommentaren zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen. Die 22. Ergänzungslieferung bringt mit der Überarbeitung der §§ 4b (neu), 11, 27 und 30 – 30c wesentliche Normen auf neuesten Stand. Kommentiert werden diese Bestimmungen unter Beachtung folgender Reformen:

• Abgabenänderungsgesetz 2015 • Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 • Steuerreformgesetz 2015/16 Mit aktueller Judikatur, Leitsatzübersichten und Berechnungsbeispielen!

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; Dr. Rudolf Wanke, Senatsvorsitzender des BFG.

Jetzt EUR 170,– sparen Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 22. Erg.-Lfg. 2016. EUR 368,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2 weiteren Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-15362-5 Online-Version: www.manz.at/estg

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 163. Ergänzungslieferung Autor: Mayr „Für Profis eine unersetzliche Quelle – mit einem Griff – alle relevanten Entscheidungen in übersichtlicher Darstellung!“ RA Dr. Stefan Kühteubl

Das Angestelltengesetz zur Gänze neu bearbeitet (Stand: Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015): Mit • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum.

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 016

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 163. Erg.-Lfg. 2016. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14406-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/arbr

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[ARBEITSRECHT

Sozialversicherungsrechtliche Entscheidungen Band XXXII Herausgeber: Teschner · Zach Zum Inhalt: • sozialversicherungsrechtliche Judikatur des OGH, VfGH, VwGH, EuGH und der Unterinstanzen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 • rund 2400 Entscheidungen in Leitsatzform • rasche Übersicht durch Zuordnung der Entscheidungen zu den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen 2016. Ca. 1000 Seiten. Ln. Ca. EUR 439,– ISBN 978-3-214-05882-1

• Fundstellenangabe bei bereits veröffentlichten Entscheidungen • umfangreiche Register Neu aufgenommen wurden die Entscheidungen des BVwG und der LVwG!

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR; Mag. Martin Zach, LL.M., Ministerialrat und Leiter der Abteilung Recht-Grundsatz und Aufsicht im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Die Steuerreform 2015/2016 zwischen Wirtschaftsimpuls und sozialer Gerechtigkeit Herausgeber: Pfeil · Urnik

2016. X, 162 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-00967-0

Die Steuerreform 2015/2016 war eines der großen Projekte der derzeitigen Bundesregierung. Der Band analysiert folgende Aspekte: • Steuerreform und Steuerehrlichkeit – eine psychologische Perspektive (Eva Traut-Mattausch) • Ertragsteuerliche Änderungen und deren Steuerwirkungen bei Einkünften aus aktiver Tätigkeit (Elisabeth Steinhauser) • Maßnahmen der Steuerreform 2015/2016 zur Umverteilung durch die Besteuerung von Vermögen (Sabine Urnik) • Steuerreform 2015/2016 aus Sicht von Ar-

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beitnehmern und Pensionisten (Vanessa Mühlböck) Die Steuerreform 2015/2016 aus Familiensicht (Norbert Neuwirth/Georg Wernhart) Schattenwirtschaft, Sozialbetrug und Steuerhinterziehung in Österreich: Einige empirische Fakten (Friedrich Schneider) Flankierungen der Steuerreform im Arbeitsrecht und Sozialrecht (Walter J. Pfeil) Von Lohnabhängigen, Sozialschmarotzern und Millionären. Sozial- und steuerethischer Kommentar zur Steuerreform 2015/2016 (Helmut P. Gaisbauer)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht (Arbeitsrecht und Sozialrecht), Universität Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik, WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Fachbereich Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Rechnungslegung und Steuerlehre), Universität Salzburg.

LSD-BG – Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Voranü k ndigung

Autor: Kozak Das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz bereits kommentiert! Die Eckpfeiler des Gesetzes: • Die geltenden Bestimmungen gegen Lohnund Sozialdumping werden formal in einem eigenen Gesetz zusammengefasst; • Neuregelungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden.

Der Kommentar • behandelt die Normen des LSD-BG unter Bedachtnahme auf die bisher geltende Rechtslage, • bespricht die neuen Verfahrensbestimmungen, • nimmt auf die Unionsrechtslage Bezug.

Der Autor: Dr. Wolfgang Kozak ist Rechtsexperte in der Arbeiterkammer Wien und Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen. 2016. Ca. 350 Seiten. Geb. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01197-0

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WIRTSCHAFTSRECHT]

Entlastungsbeschlüsse im Aktien- und GmbH-Recht Autor: Simonishvili Bei mehr als 130.000 GmbHs und mehr als 1.500 AGs in Österreich ist jährlich ex lege über die Entlastung der Mitglieder der Verwaltungsorgane zu beschließen. Dennoch gibt es noch kein Werk, das sich (ausschließlich) mit dieser notwendigen Rechtshandlung beschäftigt.

Dem ist nun abgeholfen. Das Buch behandelt und beantwortet folgende Fragen: • Wie funktioniert eine Entlastung und was ist dabei zu beachten? • Welchen Erfordernissen muss der Entlastungsbeschluss genügen? • Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei einer Entlastungsverweigerung?

Der Autor: Dr. Zurab Simonishvili ist Universitätsassistent am Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht der Karl-Franzens-Universität Graz.

2016. XIV, 188 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-06851-6

Wiener Kommentar zum UGB Band I: §§ 1 – 188, mit 47. – 50. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis kommentieren in bewährter Weise das Unternehmensgesetzbuch sowie die wichtigsten Nebengesetze (FBG, MaklerG, ECG, LFG, EBG) Vollständig überarbeitet wurden nunmehr folgende Bestimmungen: • Mitwirkungspflichten der Gesellschafter, Wettbewerbsverbot (§§ 112, 113)

• Geschäftsführung, Weisungsgebundenheit, Ende der Geschäftsführung (§§ 114 – 117) • Anwendungsbereich des Vierten Buches, Gebräuche im Geschäftsverkehr (§§ 343 – 346) • Anspruch des gebundenen (Vertriebs-)Unternehmers auf Investitionsersatz (§ 454)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Professor an der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist bei mslegal milchrahm stadlmann rechtsanwälte in Wien tätig und Habilitand an der Universität Wien. Die Autoren dieser Lieferung: Assoz. Univ.-Prof. Dr. Sebastian Bergmann, LLM, MBA; Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger; Mag. Wilhelm Milchrahm; Mag. Dr. Roman Alexander Rauter.

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 50. Lfg. 2016. EUR 368,– ISBN 978-3-214-15775-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube

VAG – Versicherungsaufsichtsgesetz mit 16. – 25. Lieferung Herausgeber: Korinek · G. Saria · S. Saria Seit Inkrafttreten des neuen VAG Anfang 2016 ergänzt die nunmehr zweite Grundlieferung in großem Umfang den Kommentar. Die Lieferungen 16 – 25 enthalten: §§ 1 – 5, 82 – 90, 106 – 112, 124 – 127, 202 – 214, 241 – 259, 317 – 332 und beinhalten somit ua die Themen • Governance • Risikomanagement • Solvabilität

• Melde- und Offenlegungspflichten sowie • Strafbestimmungen Profitieren Sie wie gewohnt von der weiterführenden Literatur zur vertiefenden Arbeit und dem exzellenten Wissen eines versierten Herausgeber- und Autorenteams aus der Praxis des Versicherungsrechts, Mitarbeitern der Finanzmarktaufsicht und Vertretern der Wissenschaft.

Die Herausgeber: Dr. Stephan Korinek ist Leiter der Abteilung „Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen“ in der FM A. Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Saria ist am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien tätig. JUDr. Stanislava Saria, PhD. ist Leiterin der Abteilung „Querschnittsthemen und Informationsmanagement der Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht“ in der FM A.

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 016

Faszikelwerk in einer Mappe inkl. 25. Lfg 2016. Ca. EUR 219,– ISBN 978-3-214-09228-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

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[ BAU EN MIET EN WOH N EN ∙ ST U DI U M U N D PR A X IS

Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht I. Rechtssicher planen und Verträge schließen mit 9. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Straube · Aicher Der Weg zur rechtssicheren Planung von Bauvorhaben: Baugenehmigung einholen, Förderungen erhalten, Versicherungen abschließen, Verträge aushandeln u.v.m.! Die 9. Aktualisierungslieferung bringt das Thema • Bau-ARGE auf den aktuellen Stand Loseblattwerk in 1 Mappe + CD-ROM inkl. 9. Akt.-Lfg. 2016. EUR 198,– ISBN 978-3-214-10442-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

und enthält neue Muster: • Arbeitsgemeinschafts-Vorvertrag • Arbeitsgemeinschaftsvertrag • Geschäftsordnung für ArbeitsgemeinschaftsVerträge

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Manfred P. Straube und Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher arbeiten zusammen mit einem Autorenteam aus der Baubranche, Wissenschaft, Rechtsanwaltschaft und Richtern.

Ausgleich oder Buße als Grundproblem des Schadenersatzrechts von der lex Aquilia bis zur Gegenwart Symposium zum 80. Geburtstag von Herbert Hausmaninger Herausgeber: Gamauf

2016. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-03680-5

Der Band versammelt die am 5. April 2016 bei dem Symposium anlässlich des 80. Geburtstages von Herbert Hausmaninger gehaltenen Vorträge. In ihrem Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen Strafe und Ausgleich in der Entwicklung des Schadenersatzrechtes von den römischen Anfängen bis heute. Autoren und Beiträge: Philipp Scheibelreiter (Wien): Buße oder Wiedergutmachung? Antikrechtliche Modelle zum Ersatz erlittener Schädigung bis zur lex Aquilia

Thomas Finkenauer (Tübingen): Pönale Elemente der lex Aquilia Nils Jansen (Münster): Ausgleich und Strafe – ein Streifzug durch das gelehrte Recht David J. Ibbetson (Cambridge): Tortious Damages at Common Law Helmut Koziol (Wien): Abschreckung als primäres Ziel des Schadenersatzrechts?

Der Herausgeber: ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Gamauf lehrt am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte an der Universität Wien.

Runde Geburtstage im Oktober

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• Bernd Genser • Stephan Schwarzer MANZ gratuliert herzlich!

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EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Der ewige Kaiser Franz Joseph I. 1830 – 1916 Herausgeber: Hans Petschar

Kaiser Franz Joseph I. war von Kindheit an eine öffentliche Figur. Bis zu seinem Tod wurde er zur wohl am meisten abgebildeten Persönlichkeit des 19. Jahrhunderts. Sein allgegenwärtiges, scheinbar zeitloses Gesicht war das einzig bindende Symbol des zerfallenden Habsburgerreiches. Heute befinden sich mehr als 10 000 Foto-

grafien, Grafiken und andere Lebensdokumente Franz Josephs in der Österreichischen Nationalbibliothek, darunter auch Zeichnungen und Schulaufsätze des jungen Erzherzogs. Wertvolle Geschenke und Druckwerke geben Zeugnis von der Loyalität und bisweilen unreflektierten Verehrung, die der Kaiser erfuhr.

Amalthea. 2016. 256 Seiten. Br. EUR 29,90 ISBN 978-3-9905-0031-6

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen Karasek ÖNORM B 2110 3. Auflage 2016. LIV, 1170 Seiten. Geb. EUR 258,– ISBN 978-3-214-13575-1

„Das Buch enthält über 250 Beispiele aus der Rechtsprechung und ist nicht zuletzt aufgrund dessen ein unentbehrlicher Begleiter im Arbeitsalltag für alle mit der ÖNORM B 2110 befassten Personen.“ (VIL Vergabe Infoletter 4/2016)

„Wiederholt vertritt der Autor zu aktuellen Themen des Bauvertragsrechts eigene Lösungsansätze. Diese zeichnen sich durch unmittelbare praktische Relevanz aus.“ (Albert Oppel, ZVB 9/2016)

„Auch in der Neuauflage das Standardwerk zur ÖNORM B2110!“ (Marcus Essl, Jus Extra 7/2016)

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[TERMINE

MANZ Rechtsakademie 13.10.2016

Jahrestagung Arbeits- und Sozialrecht 2016

Donnerstag

Ort:

18.10.2016

Jahrestagung Pflege und Recht 2016 – Linz

Dienstag

Ort:

19.10.2016

MANZ-Tag der Liegenschaftsbewertung 2016 – Wien

Mittwoch

Ort:

07.11.2016

Intensivtagung Personenstandsrecht – Innsbruck

Montag

Ort:

10.11.2016

Jahrestagung Wirtschaftsstrafprozess 2016 – Wien

Donnerstag

Ort:

11.11.2016

Jahrestagung Finanzstrafrecht 2016 – Wien

Wirtschaftskammer Österreich, Saal 2 Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien

WIFI OÖ GmbH, Panoramasaal Wiener Straße 150, 4020 Linz

Courtyard Marriott Vienna Prater Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

T AUSGEBUCH T AUSGEBUCH

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Alphotel Bernhard-Höfel-Strasse 16, 6020 Innsbruck

Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Freitag

Ort:

Justizpalast, Festsaal Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

15.11.2016

Update Mietzinsminderung Wissen kompakt – Wien

Dienstag

Ort:

16.11.2016

Intensivtagung Personenstandsrecht – Trausdorf

Mittwoch

Ort:

Hotel De France Schottenring 3, 1010 Wien

Wilhelminenhof DDr. Stefan Laszlo Platz 7, 7061 Trausdorf

18.11.2016

Jahrestagung „Das ärztliche Gutachten“ – Wien

Freitag

Ort:

24.11.2016

Jahrestagung Kartellrecht 2016 – Wien

Donnerstag

Ort:

Steigenberger Hotel Herrenhof Herrengasse 10, 1010 Wien

Parkhotel Schönbrunn Hietzinger Hauptstraße 10 – 14, 1130 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Wendehorst · Zöchling-Jud (Hrsg) Ein neues Vertragsrecht für den digitalen Binnenmarkt? 2016. XVI, 266 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-07413-5 Die Europäische Kommission hat am 9. Dezember 2015 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bereitstellung digitaler Inhalte und einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Fernabsatz von Waren veröffentlicht. Beide Richtlinienvorschläge folgen dem Konzept der Vollharmonisierung und sind ein wichtiger Baustein in der Strategie für einen Digitalen Binnenmarkt. In diesem Band werden beide Vorschläge einer ersten kritischen Analyse aus österreichischer Sicht unterzogen. Mit Beiträgen von Peter Csoklich, Ulrike Docekal, Wolfgang Faber, Bernhard A. Koch, Georg E. Kodek, Elisabeth Lovrek, Brigitta Lurger, Huberta Maitz-Straßnig, Beate PirkerHörmann, Christiane Wendehorst, Alexander Winkler und Brigitta Zöchling-Jud.

Feldner · Thalhammer Die Hausdurchsuchung im Kartellrecht 2016. XVI, 204 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-00995-3 Dieses Werk bietet einen allgemeinen Überblick zum Kartellrecht, bevor es ausführlich die beiden Varianten „Hausdurchsuchung durch die Bundeswettbewerbsbehörde“ sowie „Hausdurchsuchung durch die Europäische Kommission“ schildert. In diesem Zusammenhang werden vor allem die wesentlichen Verfahrensabläufe, die Rechte und Pflichten des durchsuchten Unternehmens und die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausführlich beschrieben. Außerdem: • viele Beispiele zur Veranschaulichung • zahlreiche Praxistipps, gewonnen aus der täglichen Berufserfahrung der Autoren sowie • die „10 goldenen Regeln für eine Hausdurchsuchung“

Haberer · Krejci (Hrsg) Konzernrecht 2016. XXXVIII, 1164. Ln. EUR 240,– ISBN 978-3-214-02091-0 Subskriptionspreis bis 31. 10. 2016 EUR 192,– Ungeachtet seiner praktischen Bedeutung gibt es in Österreich nur wenige ausdrückliche gesetzliche Regelungen zum Phänomen Konzern. Der Rechtsanwender sieht sich daher mit erheblichen Unsicherheiten konfrontiert. Das Handbuch unterstützt bei der Bewältigung dieser Probleme und bietet erstmals eine umfassende rechtliche Analyse. Eine Riege von über 30 führenden Autoren aus Wissenschaft und Praxis behandelt das Phänomen Konzern aus allen Blickwinkeln, zu den Gebieten: Konzernbausteine; grenzüberschreitende Fragen; gesellschaftsrechtliche Schwerpunkte; Kapitalmarkt-, Arbeits- und Kartellrecht; Steuerrecht und Rechnungslegung.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobiund le&utm_content=InVerjährung, serat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 nach FinStrG, http://www. manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c280cbdb-47ae-43f9-badb-71bedd417ff &utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 Umsatzsteuerstrafrecht http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c280cbdb-47ae-43f9-badb-71bedd417ff &utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 http://www. manz.at/service/veranst altungen/Kal ender.html?uuid=c280cbdb-2016, 47ae-43f9-badb-71bedd417f f &utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobi le&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 Freitag, 11. November 9.00 bis 16.30 Uhr http://www. manz.at/service/veranstaltungen/KalFestsaal, ender.html?uuid=c280cbdb-47ae-43f9-badb-71bedd417ff &utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 Justizpalast, Schmerlingplatz Wien http://www. manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.htm10-11, l?uuid=c280cbdb-47ae-1010 43f9-badb-71bedd417f f &utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c280cbdb-47ae-43f9-badb-71bedd417ff &utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c280cbdb-47ae-43f9-badb-71bedd417ff &utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=c280cbdb-47ae-43f9-badb-71bedd417ff &utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201607&utm_campaign=Event_RAK_Finanzstrafrecht_2016

Jahrestagung FINANZSTRAFRECHT 2016

Tagungsleitung: StB Dr. Michael Kotschnigg

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