RECHTaktuell Jänner/Februar 2017

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[RECHTAKTUELL

Jänner/ Februar 2017

#01/02

#01/02

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Jahrestagung Kartellrecht 2016 im Parkhotel Schönbrunn J Ä N N E R / F E BRUA R 2 017]

Porträt des Monats Thomas Haberer

Jahrestagung „Das ärztliche Gutachten“ 2016


http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.RECHTSAKADEMIE manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-MANZ 8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 durch Fortbildung vom Marktführer http://www.Profitieren manz.at/service/veranstSiealtungen/Kal ender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 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http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Neuerungen BVergG http://www.Alle manz.at/service/veranst altungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4des 470-a4fc-df39e43bc8d1&ut m_source=ZS_App&utm2016/2017 _medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_tan erm=201511&uteinem m_campaign=Event_RAK_UntTag reue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.WIEN: manz.at/service/veranst altungen/Kalender.html?7. uuid=61dd51c38258-42017, 470-a4fc-df39e43bc8d1&ut m_source=ZS_App&ut m_medium=mobi le&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Dienstag, März 9.00 bis 17.00 Uhr http://www.Hotel manz.at/service/veranst ltungen/Kalender.html?Schottenring uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&ut m_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 de aFrance, 3, 1010 Wien

Spezialtagung DAS NEUE VERGABERECHT 2017

GRAZ: Mittwoch, 22. März 2017, 9.00 bis 17.00 Uhr Hotel Das Weitzer, Grieskai 12, 8020 Graz Tagungsleitung: Dr. Hans Gölles Vortragende: MMag. Dr. Claus Casati Mag. Beatrix Lehner Mag. Hubert Reisner MMag. Dr. Christoph Wiesinger, LL.M.

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www.manz.at/rechtsakademie


© Privat

© Steppenseestudio

MANZ EINBLICK]

CHRISTIAN GIENDL

THOMAS RATKA

Programmbereichsleiter MANZ

Donau-Universität Krems

Für alle an Kapitalmarktrecht Interessierten beginnt das Jahr 2017 mit einem echten „Kracher“: der MANZ-Kommentar zum Bankwesengesetz erscheint in 4. Auflage! Das größte Novum: er enthält – erstmals in Österreich – auch eine Kommentierung der Capital Requirements Regulation (CRR), die immer größere Bedeutung erlangen.

Aus dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht war ich eher moderate, überschaubare Reformen gewöhnt – beim BWG war es dagegen ein ganzes Feuerwerk an nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen, die nach zehn Jahren teilweise keinen Stein auf dem anderen gelassen und das gesamte Herausgeber- und Autorenteam diesmal besonders stark gefordert haben. Hinzu kommt noch die große Heterogenität der Autorenschaft. Hier war besonders viel spannende Koordinierungsarbeit erforderlich, um die verschiedenen Sichtweisen zwar zu ermöglichen, aber dennoch ein in sich geschlossenes Gesamtwerk zu schaffen.

Thomas Ratka hat gemeinsam mit H. René Laurer, Melitta Schütz und Armin Kammel die Herausgeberschaft übernommen und koordiniert in dieser Rolle mehr als 30 Autoren. Es ist– neben den Kommentaren zum GmbHG, zum UGB Band I und UGB Band II – seine 4. Herausgeberschaft zu einem ganz großen MANZ Werk. Was waren die größten Herausforderungen? Wie schafft man es – neben der hauptberuflichen Tätigkeit als Universitätsprofessor an der Donau Uni Krems und Leiter des dortigen Departments für Rechtswissenschaften – insgesamt fast 10.000 Seiten auf aktuellem Stand zu halten und trotzdem immer gut gelaunt zu sein?

Ich bin aber als Herausgeber immer in ein hochmotiviertes Team eingebunden, bei dem jeder ganz unterschiedliche Stärken hat und auslebt, und das führt – bei entsprechender gegenseitiger Wertschätzung – nicht nur zu einem wechselseitigen Lernprozess, von dem jeder profitiert, sondern vor allem zu einem besseren Gesamtwerk!

Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka (Hrsg)

BWG

Kommentierung des Bankwesengesetzes sowie der CRR

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 20. Lfg erscheint im Februar 2017. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-16860-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Siehe auch Seite 8

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Arnold · Bernat · Kopetzki (Hrsg), Das Recht der Fortpflanzungsmedizin 2015......................................................... 23 Bachner-Foregger, StPO ............................................................. 25 Ballon · Nunner-Krautgasser · Schneider, Einführung in das Zivilprozessrecht .................................................................... 33 Barth · Dokalik · Potyka, ABGB ................................................. 26 Bauer (Hrsg), Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen ................................................................... 31 Bayer · Giner-Reichl (Hrsg), Entwicklungspolitik 2030 ............... 38 Berglez, Kooperationen zwischen Krankenanstalten ..................... 23 Binder · Burger · Mair, AVRAG ..................................................... 6 Brenn, EU-Recht in der Praxis ...................................................... 26 Dworak · Schaumberger · Wachter, Der fehlerfreie Exekutionsantrag ........................................................................... 5 Fida · Wrann · Zollner, Privatstifungsgesetz ................................ 39 Fischerlehner, Abfindungsklauseln im Gesellschaftsrecht ............. 37 Gamauf (Hrsg), Ausgleich oder Buße als Grundproblem des Schadenersatzrechts von der lex Aquilia bis zur Gegenwart ........... 33 Gisch · Koban · Ratka (Hrsg), Haftpflicht und D&O-Versicherung 2016 ............................................................... 29 Gitschthaler, EFSlg ..................................................................... 27 Glowacka, Änderungen von Betriebspensionen ........................... 30 Hacker · Engelbert · Gold-Tajalli · Höbart, Die neue Registrierkassenpflicht.................................................................. 39 Hofbauer · Krammer, Lohnsteuer 2017 ...................................... 39 Hurich, Straftatbestände des österreichischen Fremdenpolizeirechts.................................................................... 23 Kalss · Torggler (Hrsg), Compliance ........................................... 38 Kodek (Hrsg), Grundbuchsrecht .................................................. 37 Konecny (Hrsg), Insolvenzgesetze ............................................... 27 Kozak (Hrsg), Die Tücken des Bestandschutzes ............................ 30 Kozak, LSD-BG ............................................................................ 38 Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka (Hrsg), BWG...................... 8 Leupold (Hrsg), Forum Verbraucherrecht 2016 ............................ 29 Lewisch · Fister · Weilguni, VStG ............................................... 22 Marek · Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch ...................... 25 Maurer, Ehe & Scheidung auf Österreichisch ................................ 34 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 30 Mollnhuber, Umtauschverhältnis und Unternehmensbewertung bei der Verschmelzung ................................................................. 29 Neumann J. · Bamberger, Handbuch Beendigungsrecht ............... 7 Österreichischer Städtebund (Hrsg), Gender Budgeting – Wirkungskontrolle ..................................................................... 24 Perthold-Stoitzner, UG ............................................................... 24

Petsche, Produktsicherheit Produkthaftung.................................. 34 Pollirer · Weiss · Knyrim · Haidinger, DSGVO ............................ 22 Pöschl, System der Gewerbeordnung ........................................... 37 Prader, MRG ............................................................................... 32 Ratka · Rauter · Völkl, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht .... 33 Rüffler · Müller, Interdisziplinäre Rechtsanwaltsgesellschaften?... 37 Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ... 24 Schütz, Eintritt nur nach Aufruf ................................................... 34 Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht ...... 31 Steiner · Macho, VPDG 2016 – Die neuen Dokumentationspflichten ............................................. 27 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbHG.... 28 Thienel · Zeleny, Verwaltungsverfahren ....................................... 22 Töglhofer · Winkler-Janovsky (Hrsg), RÄG 2014 und APRÄG 2016 .. 39 Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland ..... 26 Vitek · Vitek, Baurecht ................................................................ 32 Wagner · Riederer, Zivilrechtskompetenz für Einsteiger ............... 38 Weilinger (Hrsg), VZKG ................................................................ 9 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 31 Wiebe · Kodek (Hrsg), UWG ....................................................... 28 ZAS – Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht ................................ 10 Zivny, KMG ................................................................................. 28

Literatur zu gesetzlichen Neuerungen ab Jänner 2017 ........................................................15 –18 rdb.at – wo MANZ findet Bergthaler · Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht online ................................... 20

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Thomas Haberer ............................................. 11 Jahrestagung „Das ärztliche Gutachten“ 2016 .............................. 12 Jahrestagung Kartellrecht 2016 im Parkhotel Schönbrunn ............. 12 Wir gratulieren … ........................................................................ 12 Wer hat Angst vor Artificial Intelligence in Kanzleien? ................... 13 Update Mietzinsminderung – Wissen kompakt.............................. 13 Kundenevent der Buchhandlung MANZ ........................................ 13 MANZ im Gespräch mit Reinhard Kainz ......................................... 14 Runde Geburtstage im Jänner/Februar .......................................... 32 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 35 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 36 Für Sie gelesen ............................................................................. 36

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Mag. Heinz Korntner (Verlagsleitung) und Prokurist

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Peter Guggenberger (Sprecher der Geschäftsleitung). Chefredaktion: Prokurist Mag. Heinz Korntner. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Einfach und fehlerfrei zur Vollstreckbarkeit! Nur vom Gericht auszufüllen

Aktenzeichen

Eingangsvermerk des Gerichts

C. Schriftverkehr mit dem Gericht

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Schritt für Schritt durch das neue Exekutionsantragsformular

4. Erläuterungen der einzelnen Felder Feld 01 Gericht 104 Nur vom Gericht auszufüllen Aktenzeichen In diesem Feld ist das für die Bewilligung der Exekution zuständige BG anzuführen. Nur vom Gericht auszufüllen Aktenzeichen Eingangsvermerk des Gerichts

Exeku�onsantrag Gericht (01) *

Eingangsvermerk des Gerichts

Exeku�onsmi�el (A) Forderungsexeku�on nach § 294a EO (21) Feld A Exekutionsantrag 105 Forderungsexeku�on nach § 294 EO (23) In diesem Feld sind die beantragten Exekutionsmittel anzuführen. Wird Fahrnisexeku�on (10) ein hier nicht genanntes Exekutionsmittel beantragt, ist das Feld „S – Sonstige 3 - Parteien und deren Vertreterinnen/Vertreter (71) Zwangsweise Pfandrechtsbegründung - Grundbuchsache Auswahl Parteien und Vertreterinnen/Vertreter Exekution“ zuderen markieren. Das Exekutionsmittel ist mit Volltext im Feld 06 aus(73) Zwangsversteigerung Betreibende Partei - Grundbuchsache Exeku�onsantrag zuführen. Räumungsexeku�on (42) Vertreterin/Vertreter der betreibenden Partei (01) * Exeku�on (S) Gericht Sons�ge Verpflichtete Partei

Vertreterin/Vertreter der verpflichteten Partei (01) * Gericht Akademischer Grad Zuname oder Firma * (A) Exeku�onsmi�el

Exeku�onsantrag Vorname

214

Forderungsexeku�on nach § 294a EO (21) Beschä�igung Forderungsexeku�on nach § 294 EO (23)

(10) Fahrnisexeku�on Forderungsexeku�on nach § 294a EO (21) PARTEIEN UND DEREN VERTRETERINNEN/VERTRETER Zwangsweise Pfandrechtsbegründung Anschri� Forderungsexeku�on nach § 294 EO (23)- Grundbuchsache Betreibende Partei Straße/Hausnummer/S�ege/Türnummer * (73) Zwangsversteigerung (10) - Grundbuchsache Fahrnisexeku�on Akademischer Grad Zuname oder Firma * (42) Räumungsexeku�on Zwangsweise Pfandrechtsbegründung - Grundbuchsache Postleitzahl * Ort * (S) Sons�ge Exeku�on - Grundbuchsache (73) Zwangsversteigerung Beschä�igung

(02) (71)

311

Vorname (71)

Anschri�scode Räumungsexeku�on (42) Sons�ge Angaben Sons�ge Exeku�on (S) Anschri� Feld B Angaben zum Abbuchungsverfahren Telefonnummer Straße/Hausnummer/S�ege/Türnummer *

Land *

Geburtsdatum

Dieses Feld dient zur Angabe der gewünschten Zahlungsart der Pauschalge-

Sons�ge Angaben bühren Postleitzahl * (Einzug Ort *etc).

Land *

PARTEIEN UND DEREN VERTRETERINNEN/VERTRETER

(02)

Betreibende Partei

ANGABEN ZUM ABBUCHUNGS- UND EINZIEHUNGSVERFAHREN Sons�ge Angaben Akademischer Grad oder Firma * (02) PARTEIEN UND DERENZuname VERTRETERINNEN/VERTRETER Telefonnummer (B)

Vorname Geburtsdatum

Gebührenfrei Beschä�igung Akademischer Grad Sons�ge Angaben

Vorname

Gebühreneinzug Betreibende Partei *

gemäß § Anschri�scode

Zuname oder Firma *

Beschä�igung Gebühren von Konto im Anschri�scode einziehen Anschri� Straße/Hausnummer/S�ege/Türnummer * Gebühren von folgendem anderen Konto einziehen

Anschri�scode IBAN

E Anschri� Antr 1 (Exekutionsantrag) (v1.1) Postleitzahl * Ort * Straße/Hausnummer/S�ege/Türnummer Mir wurde Verfahrenshilfe bewilligt*

BIC Seite 1 von 11 Land *

Gebühren bereits entrichtet Postleitzahl * Ort * Sons�ge Angaben Telefonnummer

Land * Geburtsdatum

WEGEN

Sons�ge Angaben Betriebener Anspruch und deren Vertreter Feld 02 Parteien Sons�ge Angaben Telefonnummer Geburtsdatum Anspruch (03) * In dieser Feldgruppe sind die Parteien und deren Vertreter, die BeschäftiSons�ge gung und, das(ohne Exekutionsmittel Höhe desAngaben Anspruchswenn es Währung Nebenforderungen gemäßerfordert, § 54 Abs. 2 JN) das Geburtsdatum anzugeben. E Antr 1 (Exekutionsantrag) (v1.1) Seite 1 von 11 Gilt bei Rechtsanwäl�n/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar (04) Vollmacht wurde erteilt, einschließlich der Vollmacht, den hereinzubringenden Betrag entgegenzunehmen. Gemäß § 19a RAO wird die E Bezahlung Antr 1 (Exekutionsantrag) (v1.1) Seite 1 von 11 der Kosten zu Handen der/des Vertreterin/Vertreters der betreibenden Partei/Parteien begehrt.

Bankdaten (05) IBAN

BIC

Als Exeku�onsgericht hat das unter Feldgruppe 01 bezeichnete Gericht einzuschreiten.

E Antr 1 (Exekutionsantrag)

VI. Internationales Exekutionsrecht (§§ 403 ff EO)

Anschri�scode

Exeku�onsmi�el (A)

(v1.1)

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Mit allen Neuerungen durch die EO-Novelle 2016

er die gepfändeten Beträge bis auf weitere gerichtliche Mitteilung weder der betreibenden noch der verpflichteten Partei auszahlen darf. Die Vollstreckbarerklärung (und Anerkennung) ausländischer Exekutionstitel ist seit der EO-Novelle 2016 (BGBl I 2016/100) nicht mehr im Ersten Teil der EO, sondern in einem neu gestalteten Dritten Teil „Internationales Exekutionsrecht“237) geregelt. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, ausländische Exekutionstitel, die in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehene Maßnahmen oder Anordnungen enthalten, sowie ausländische Bruchteilstitel anzupassen. Die Anpassung ausländischer Exekutionstitel erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen und bewirkt eine Angleichung an eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme oder Anordnung. Mit diesen müssen vergleichbare Wirkungen verbunden sein. Sie müssen ähnliche Ziele und Interessen verfolgen.238) Eine Einvernahme der Parteien ist grundsätzlich vorgesehen. Der vor Beschlussfassung nicht einvernommenen Partei steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs, der innerhalb von 14 Tagen zu erheben ist und eine mündliche Verhandlung zur Folge hat, zu.239) Da die EO die Vollstreckung von Bruchteilstiteln nicht kennt, die EuUntVO aber bezweckt, dass diese in anderen EU-Mitgliedstaaten zulässigen Titel ohne Umstände auch in Österreich vollstreckt werden sollen, sind diese nach § 405 EO anzupassen. Wird der Unterhalt oder die sonst wiederkehrende Leistung in einem Bruchteil des Einkommens des Verpflichteten geschuldet, hat die Berechnung der hereinzubringenden Forderung durch das Gericht zu erfolgen. Dazu hat es eine Erklärung der bezugsauszahlenden Person über das Ausmaß der Bezüge einzuholen. Gegen die vom Gericht festgesetzte Höhe können die Parteien wiederum binnen 14 Tagen Widerspruch erheben. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Bezüge ist die Exekution einzuschränken).240) Diesen „Allgemeinen Bestimmungen“ zum „Internationalen Exekutionsrecht“ schließen sich jene an, die bisher in den §§ 79 ff geregelt waren (jetzt §§ 406 ff). Die wohl wichtigste Bestimmung ist § 416 Abs 1 EO, wonach die vorstehenden Bestimmungen – eben jene über die Vollstreckbarerklärung und Anerkennung ausländischer Titel – nicht anzuwenden sind, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtskaten der EU anderes bestimmt ist. Die Vollstreckbarerklärung oder die unmittelbare Vollstreckbarkeit als Voraussetzung der Exekution ist zumeist im Europäischen Gemeinschaftsrecht, allenfalls in einer Norm des Völkerrechts geregelt. Die Durchführung der Vollstreckung selbst regelt die EO. Sollte ein ausländischer Exekutionstitel keiner Vollstreckbarerklärung bedürfen, kann die verpflichtete Partei binnen 8 Wochen die Einstellung der Exekution aus Gründen, die der Vollstreckung im Inland entgegenstehen, beantragen (Versagungsantrag).241)

) ) ) ) 241 ) 237 238 239 240

§§ 403 ff EO. § 404 Abs 1 EO. § 404 Abs 2 – 4 EO. § 405 Abs 2 – 4 EO. § 418 EO.

Der fehlerfreie Exekutionsantrag 4 . Auf l a g e Autor en: Dwora k · Sch a umb erg er · Wa ch ter

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• alle gesetzlichen Neuerungen – insbesondere die EO-Novelle 2016 – berücksichtigt • Muster für Anträge auf Natural- und Zivilteilung im Zusammenhang mit Liegenschaften • viele Muster für Anträge im Bereich der Internationalen und Europäischen Exekutionstitel Ihr Nutzen: • fehlerfreies Arbeiten – Schritt für Schritt durch den Antrag • Zeitersparnis – sofort das richtige Muster zur Hand

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 017

Die Autoren ADir. Reg.-Rat Johann Dworak, Diplomrechtspfleger beim BG Innere Stadt Wien. Dr. Michael Schaumberger, Richter des LG für ZRS Wien. Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien. 4. Auflage 2017. XX, 254 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03850-2

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[TOPTITEL DES MONATS

„… handelt es sich um den führenden Kommentar zum AVRAG!“ Zur Vorauflage Pfeil, ÖJZ 3/2012 Binder/Mair

Umfangreiche Judikaturbeispiele

Bereits mit iederME zum W ngsu er d ie eingl teilzeitG! § 2g

AVRAG

§3

AN und die Kundenliste. Zudem verpflichtet sich der Vorgänger, den Betrieb bis zum Übergabetag aufrechtzuerhalten. Anders ist die Rechtssituation in folgendem Fall:162 Ein Unternehmen, das Autohandel und Reparaturwerkstätte betreibt, wird zur Gänze zerschlagen und damit stillgelegt. So werden Betriebsräumlichkeiten an einen neuen Mieter übergeben, der nach einer 7-monatigen Unterbrechung mit anderer Belegschaft Autos einer anderen Marke an einen neuen Kundenstock verkauft. 6) Tankstelle:163 Wird als „wirtschaftliche Einheit“ qualifiziert – zumal der neue Pächter auch die beschäftigten drei AN übernahm. 7) Installationsunternehmen:164 Übernahme der Betriebsmittel, eines Großteils der Belegschaft und Fortführung der begonnenen Aufträge – in solch einem Fall kann nicht von einer Betriebseinstellung (wegen Insolvenz) gesprochen werden.

AVRAG

F. G. Burger

hat.15 Da die Anmeldung zur Sozialversicherung gem § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat, ist dem AN die Kopie daher mit Arbeitsantritt zu übergeben. Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen § 2 g. Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt oder -lohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundgehalt oder -lohn im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat dieser/diese Arbeitnehmer/in zwingend Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren Arbeitgeber/innen gebührt (Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundgehalt oder Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf. IdF BGBl I 2015/152. Literatur: Braun, Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in eine All-in-Vereinbarung verstößt gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG, ASoK 2013, 390 ff; F. G. Burger, Arbeitsrechtliche Zulässigkeit von Allin-Vereinbarungen, in Resch (Hrsg), All-in-Vereinbarungen (2010) 39 ff; F. G. Burger, All-in-Vereinbarungen, in Wachter/Burger (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Sozialrecht 2011 (2011) 3 ff; F. G. Burger, All-in-Vereinbarungen, ZAS 2015, 105 ff; Dunst, Die wichtigsten Neuerungen rund um das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz (ARÄG) 2015, DRdA-infas 2016, 41 ff; Gerhartl, Aktuelle arbeitsund sozialversicherungsrechtliche Änderungen, PVInfo 2016 H 1, 7 ff; Heilegger, Zur rechtlichen Zulässigkeit und Interpretation von All-In-Vereinbarungen, DRdA 2012, 17 ff; E. Köck, Urlaubsersatzleistung bei fallweiser Beschäftigung, PVInfo 2013 H 10, 25 f; Kozak, Aspekte von Teilzeitbeschäftigungen an Universitäten, in Drs/Jobst/Kozak, Arbeitszeitrecht für Teilzeitbeschäftigte (2016) 67 ff; Krapf/Balla, Die verweigerten Überstunden, DRdA 2002, 161 ff; Maca, Grundgehalt in All-in-Vereinbarungen, DRdA-infas 2016, 305; Peschek, Die neue All-In-Transparenz-Regel, ecolex 2016, 68 ff; Rauch, All-in-Vereinbarung und Verfall von Überstunden, PVInfo 2014 H 5, 22 f; Risak, Arbeitsvertragsklauseln 2016, ZAS 2016, 57 ff; Risak, All-in-Klausel „Neu“, ZAS 2016, 95 f; Risak, Das Arbeitszeitrecht an den Universitäten, ecolex 2016, 236 ff; Schrank, Neue Grundgehaltsangabe und All-in-Klauseln – nur bessere Transparenz? RdW 2016, 32 ff; Trattner, Das Überstundenpauschale, ASoK 2003, 358 ff; J. Winkler, Überstundenpauschale und „All-in-Klausel“, ecolex 1998, 412 ff; Vogt-Majarek/Schulz, Die Auswirkungen des Arbeitsrechts-Änderungsgesetzes 2015 in der Praxis, ARD 6481/5/2016.

8) Gaststätte: Fall 1:165 Mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke werden sämtliche Betriebsmittel übernommen und der Betrieb unter Beibehaltung der bisherigen Geschäftstätigkeit und Bezeichnung unverändert fortgeführt. Von den drei AN werden zwei vom „Erwerber“ übernommen. Fall 2:166 Wegen finanzieller Schwierigkeiten verkauft die Eigentümerin ihre Gaststätte an eine Bank, die diese sofort an die Tochter der Eigentümerin verpachtet. Letztere tritt in den Getränkebezugsvertrag ihrer Mutter ein und nimmt alle zuvor beschäftigten AN – ohne Vordienstzeitenanrechnung – wieder auf. An dem Vorliegen eines Betriebsübergangs an die Pächterin besteht kein Zweifel, weshalb sie auch die AN ohne Verschlechterung zu übernehmen hat und für Altschulden haftet. 9) Pizzavertrieb:167 Der einzige, zuliefernde Chauffeur sowie bedeutende Betriebsmittel – nämlich die elektronisch erfasste Kundenkartei, ein PC, die Hälfte der bisher verwendeten Gefriertruhen, die Leihpizzaöfen – werden zur Weiterverfolgung desselben Zwecks übernommen; lediglich der mit Kühleinrichtungen versehene Klein-LKW und eine Lagerhalle werden ausgespart. 10) Vertrieb von Parfumerie- und Friseurbedarfsartikeln:168 Es werden ein Teil des Anlagevermögens und Kundenkontakte übernommen; mit einzelnen Außendienstmitarbeitern werden neue Dienstverträge geschlossen. 11) Übernahme einer Großküche im Krankenhaus:169 Der Erwerber wollte nur die Wirtschaftsräume, das Inventar, Wasser und Energie des Krankenhauses nutzen, im Übrigen aber 162 163 164 165 166

OGH 8 ObS 7/03 t, ARD 5469/6/2004 = wbl 2004/91 = Arb 12.365. OGH 5 Ob 114/03 f, ecolex 2004/102 = EvBl 2004/122 = RdW 2004/251 = ARD 5478/2/2004. OLG Wien 8 Ra 141/03 v, ARD 5469/5/2004 = ZAS-Judikatur 2004/31. OGH 9 ObA 192/99 x, DRdA 2000/43, 389 (Binder). OGH 9 ObA 213/99 k, DRdA 2000/59, 528 (Wagnest) = ZAS 2001/3, 19 (Grießer); zust auch Holzer/ Reissner, AVRAG2 § 3 Rz 86. 167 OGH 9 ObA 140/99 z, DRdA 2000, 390 (Binder). 168 OGH 8 ObA 211/96, DRdA 1996, 513 (Gahleitner) = ZAS 1997, 51 (Geist) = wbl 1996, 404. 169 Dazu OGH 8 ObA 7/01 i, RdW 2001/761 (zust Tinhofer) = ASoK 2002, 77 ff (Reissner) = ARD 5264/ 3/2001 (Vorlageantrag an EuGH); sodann EuGH C-340/01, Abler, Slg 2003, I-14023 = DRdA 2004, 189 ff (zust Majoros) = ZAS 2004/22 (krit Loibner) = ARD 5456/2/2003; abl auch Friedrich/Karl, ZAS 2003, 244 (250 ff), und Stärker, ASoK 2004, 52 ff. Eher befürwortend dagegen wieder Reissner in Wagner/Wedl, Bilanz und Perspektiven zum europäischen Recht 181 ff, wobei er das EuGH-Urteil

Binder/Burger/Mair, AVRAG3

147

Übersicht Rz

I. Regelungszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . III. Regelungsinhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . 1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel 2. Entgelt als Gesamtsumme . . . . . 3. Grundgehalt oder -lohn . . . . . . B. Rechtsfolge (Sanktion) . . . . . . . . . 1. Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn . 2. Zwingender Anspruch . . . . . . . 3. Kollektivvertragsdispositivität . .

Übersichtliche Darstellung

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© MANZ 16. 11. 2016 1 – 520 W:/AVRAG_Binder_Burger_Mair_MK/03Aufl/04_3B2/02_Revisionsumbruch/AVRAG_Kern_mit Übersichten NEU

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15 Aus dieser Kopie kann der AN dann das vom AG der Sozialversicherung gemeldete Entgelt und Stundenausmaß ersehen und mit den vereinbarten Beschäftigungsmodalitäten vergleichen.

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Binder/Burger/Mair, AVRAG3

© MANZ 16. 11. 2016 1 – 520 W:/AVRAG_Binder_Burger_Mair_MK/03Aufl/04_3B2/02_Revisionsumbruch/AVRAG_Kern_mit Übersichten NEU

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AVRAG – Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 3 . Au f la g e Autor en: Binder · Bur g er · M a ir

Dieser Kommentar gibt die Rechtslage zum Stand 1. 1. 2017 wieder und enthält • eine ausführliche paragrafenweise Kommentierung mit der relevanten Judikatur und Literatur sowie allen wichtigen Neuerungen, ua: » Abrechnungsgebot für Bezüge, » Transparenzgebot für Pauschalierungsvereinbarungen, » Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, » Bildungsteilzeit,

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» Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, » Modifikation des Dienstzettels sowie der Konkurrenzklausel, » Herausnahme der Entgeltkontrolle durch die Erlassung des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes.

Die Autoren Em. o. Univ.-Prof. Dr. Martin Binder; Ass.Prof. Dr. Florian G. Burger; Assoz.-Prof. Dr. Andreas Mair; alle Universität Innsbruck. 3. Auflage 2016. XXII, 530 Seiten. Ln. EUR 128,– ISBN 978-3-214-10053-7

• Außerdem enthalten: » Nachweisrichtlinie » Befristungsrichtlinie » Betriebsübergangsrichtlinie ua

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Beendigungsmanagement rechtlich fundieren! Neumann/Bamberger

III. Vorzeitige Beendigung aus wichtigem Grund

Praxisrelevante Tipps und Beispiele

Praxistipp Bei wiederholtem Zuspätkommen des Arbeitnehmers sollte der Arbeitgeber die Unpünktlichkeiten des Arbeitnehmers durch Erteilung von Weisungen und bei weiterer Zuwiderhandlung durch Ausspruch einer Ermahnung rügen. Toleriert der Arbeitgeber die regelmäßige Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus diesem Grund nicht mehr entlassen. Eine Verspätung von wenigen Minuten reicht allerdings selbst bei vorangegangenem wiederholtem Zuspätkommen nicht aus, um die Entlassung zu rechtfertigen.

Keine unterlassene Dienstleistung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an der Verrichtung 2.430 der Dienstleistung rechtmäßig gehindert ist. Eine rechtmäßige Verhinderung kann idR dann angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls aus besonderen Gründen eine vertragsgemäße Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Als Hinderungsgründe kommen dabei nicht nur Dienstverhinderungen wie Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall in Betracht, sondern auch andere wichtige Gründe; solange die Hinderungsgründe die Person des Arbeitnehmers betreffen, kann jede unvorhersehbare Kollision zwischen den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und einer höherwertigen Pflicht das ansonsten pflichtwidrige Unterlassen der Dienstleistung im Einzelfall rechtfertigen.500 Beispiel Ein gerechtfertigter Hinderungsgrund liegt bei unvorhersehbaren familiären Verpflichtungen vor, wie etwa beim Besuch der erkrankten Mutter im Krankenhaus, beim Tod eines Familienmitgliedes oder bei der Erledigung von Begräbnisvorbereitungen.501 Kap 2 Beendigungsformen von Arbeitsverhältnissen

Neumann/Bamberger

Versäumt der Arbeitnehmer ohne gerechtfertigten Hinderungsgrund Arbeitszeiten, ist 2.431 e) Entlassung wegen unbefugten Verlassens des Lehrplatzes der Arbeitgeber nicht unter allen Umständen zur Entlassung berechtigt; es kommt maßgeblich darauf an, in welchem Ausmaß das Zeitversäumnis vorliegt und ob dem Arbeit-2.658 Es handelt sich grundsätzlich um denselben Entlassungstatbestand wie gem § 82 lit f GewO 1859 und darf auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (vgl geber durch das Versäumnis ein betrieblicher Nachteil entstanden ist.502 Es muss daher Rz 2.471). Allerdings sind die Besonderheiten des Lehrverhältnisses zu berücksichtiimmer der Einzelfall berücksichtigt werden. gen.786 Als unbefugtes Verlassen des Lehrplatzes wird generell jede Versäumung des Dienstes verstanden, die ohne rechtmäßigen Grund erfolgt.787 Verlässt der Lehrling desBeispiel halb den Lehrplatz, weil er sich eine Auskunft einer Interessensvertretung einholt, besteht Die halbstündige Abwesenheit eines Bewachungsorgans berechtigt den Arbeitgeber zur Entlashingegen kein Entlassungstatbestand, wenn die Abwesenheit die Dauer eines halben Ar503 sung. beitstages nicht überschritten hat.788 Überschreitet der Arbeitnehmer den vereinbarten Urlaub um einen Tag, ist der Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt.504 Hingegen liegt bei gleicher Konstellation kein Entlassungsgrund vor, f) Entlassung wegen der Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen wenn der Arbeitnehmer bereits 24 Dienstjahre angestellt ist.505 2.659 Wird der Lehrling nach Beginn des Lehrverhältnisses unfähig, den Lehrberuf zu erlernen, 500 501 502 503 504 505

ist der Lehrberechtigte zur Entlassung berechtigt. Es kommt maßgeblich darauf an, dass das Erlernen des Lehrberufs bzw die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht mehr möglich ist.789

RIS-Justiz RS0029398; OGH 9 ObA 26/03 v. OGH 8 ObA 6/03 w. OGH 8 Ob 37/04 f. OGH 11. 9. 1991 infas 1992/1, 15. LGZ Wien 20. 9. 1912 Arb 2186. LGZ Wien 18. 2. 1932 JBl 1932, 316.

Neumann/Bamberger, Handbuch Beendigungsrecht

Beispiel Erkrankt der Lehrling über eine Dauer von vier Monaten, ist davon auszugehen, dass eine Unfähigkeit zum Erlernen des Lehrberufs vorliegt.790

115

2.660 Die Entlassung ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu

erlernen, auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, oder der Lehrberechtigte bereits zum Eintritt des Lehrverhältnisses über die Umstände der Unfähigkeit in Kenntnis war (vgl Rz 2.177).791 © MANZ 11. 10. 2016 1 – 268 W:/Handbuch Beendigungrecht_Neumann_Bamberger/04_3B2/01_Umbruch/HB_Beendigungsrecht_Kern_Ueb neu

xis Aus der Pra is x für die Pra

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g) Entlassung wegen Pflichtverletzung im Ausbildungsverbund

2.661 Ein Ausbildungsverbund liegt vor, wenn die Ausbildung des Lehrlings in unterschied-

lichen Betrieben ermöglicht wird, bspw weil aufgrund einer Spezialisierung nicht alle Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Berufsbildes im eigentlichen Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können. Der Entlassungstatbestand der Pflichtverletzung im Ausbildungsverbund ist inhaltlich aber gleichzusetzen mit dem Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung (vgl Rz 2.428 ff). h) Austritt wegen Gesundheitsgefährdung

Übersichtliche Darstellung

2.662 Der Lehrling ist zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn er aufgrund seiner Tätigkeit

im Lehrverhältnis mit einer Gefährdung seiner Gesundheit konfrontiert ist, wobei eine Gesundheitsschädigung nicht bereits eingetreten sein muss. Es gelten grundsätzlich die786 787 788 789 790 791

170

Handbuch Beendigungsrecht

OGH 4 Ob 134/82. OGH 4 Ob 78/79. OGH 4 Ob 58/83. OGH 4 Ob 5/83. RIS-Justiz RS0053125; OGH 9 ObA 23/05 f. RIS-Justiz RS0053125; OGH 4 Ob 5/83. Neumann/Bamberger, Handbuch Beendigungsrecht

© MANZ 11. 10. 2016 1 – 268 W:/Handbuch Beendigungrecht_Neumann_Bamberger/04_3B2/01_Umbruch/HB_Beendigungsrecht_Kern_Ueb neu

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Au t o r e n : J . Ne u man n · Ba mb erg er

Dieses Handbuch vermittelt dem Leser einen detaillierten Einblick in jene Themenbereiche, die mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Zusammenhang stehen können. Die Themenbereiche sind praxisbezogen aufbereitet und mit zahlreichen Beispielfällen und Praxistipps versehen. Zum Inhalt: • Beendigungsformen (ua Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung)

• Beendigungsrechtliche Nebenbereiche (leitende Angestellte und Organmitglieder, Vertragsbedienstete und Beamte, Insolvenz des Arbeitgebers, Betriebsübergang, Arbeitskräfteüberlassung uvm) • Nachvertragliche Verpflichtungen (vor allem Konkurrenzklauseln, Ausbildungskostenrückersatz, Betriebspensionen ua)

2016. XVIII, 274 Seiten. Geb. EUR 69,– ISBN 978-3-214-14218-6

Die Autoren Dr. Johannes Neumann und Dr. Christoph Bamberger, LL.M. (MAS) sind Partner der PEHB Rechtsanwälte GmbH in Salzburg und Wien.

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 017

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[TOPTITEL DES MONATS

Der Standardkommentar in Neuauflage Art 7

CRR

Stern

2013/36/EU and of Part One, Title II and Article 113(6) and (7) of Regulation (EU) No 575/2013, Op (EBA) (Stand: 11/2014); EZB, Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen, GL (EZB), (2016); FMA, Information für Kreditinstitute zur Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Freistellung eines Kreditinstitutes von der Anwendung der Teile 2 bis 5 und 8 CRR auf Einzelbasis gem. § 30 b BWG iVm Artikel 7 Abs. 1 oder 3 CRR (Solvenz-Waiver) (2014); FMA, Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen, Fit & Proper-Rundschreiben) (Stand: November 2014); OeNB, Leifadenreihe zum Marktrisiko – Band 2-Prüfung des Standardverfahrens (1999); Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I3 (2000); Stern, Zur Bedeutung institutsbezogener Sicherungssysteme, ZFR 2013, 206; Stern, Ministerialentwurf zur Novellierung des BWG: Anpassungen in Bezug auf SSM und externe Bankprüfung, ZFR 3/2014, 146.

Eingehende Bearbeitung der CRR

Übersicht Rz

I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Anforderungen an den Solvenz-Waiver A. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . B. Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . C. Begleitgesetzgebung . . . . . . . . . . .

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. 1 . 5 . 5 . 11 . 24

I. Allgemeines 1 Grundsätzlich sind alle Institute iSd CRR (Art 4 Abs 1 Z 3) angehalten, den prudenziellen

Anforderungen nach CRR (Säule I und Säule III) und CRD IV (Säule II) auf Solobasis nachzukommen (Art 6 Abs 1, 4 und 5). Art 6 Abs 1 verankert die Soloverpflichtungen hinsichtlich der Anforderungen aus dem Eigenmittel- (Teil 2 und 3), Großkredit- (Teil 4) und Verbriefungsregime (Teil 5) sowie Offenlegungsverpflichtungen (Teil 8). 2 Ausnahmen hiervon bestehen jedoch auf vielfältige Weise. So existieren etwa ex-lege-Freistel-

lungen für nachgeordnete Institute in Kreditinstitutsgruppen hinsichtlich Offenlegungsverpflichtungen (Art 6 Abs 3 iVm Teil 8) oder den Anforderungen zum ICAAP (§ 39 a Abs 4 BWG). Die CRR sieht daneben mehrere Freistellungsmöglichkeiten (Waiver) bei Genehmigung durch die zuständige Behörde vor, zB in Art 7 (Solvenz-Waiver), Art 8 (LiquiditätsWaiver) und Art 10 (KI-Verbund1). Eine solche existierte vor In-Kraft-Treten der CRR in Österreich nur im Falle des § 30 a BWG (KI-Verbund, vgl Art 3 CRD idF Richtlinie 2009/ 111/EG), wonach zugeordnete KI von den Ordnungsnormen weitgehend befreit werden (vgl Art 10) können. Die Vorgängernorm in Art 69 CRD wurde in Österreich zum Stand der vorliegenden Kommentierung nicht umgesetzt (vgl nunmehr die Begleitgesetzgebung in § 30 b BWG sowie ErlRV 2438 BlgNR 24. GP 51)2.

CR R Ö tm ers als in rt kommentie

3 Gem Art 7 Abs 1 können die zuständigen Behörde alle oder einzelne Tochterunterneh-

men (Art 4 Abs 1 Z 16) von Instituten unter bestimmten Voraussetzungen (vgl Art 7

1 Beachte dass der Begriff des KI-Verbunds hier der österreichischen Terminologie der Begleitgesetzgebung nach § 30 a BWG folgt. Im Original lautet der Titel von Art 10 CRR: „Ausnahmen für Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind“, siehe Art 10 CRR. 2 Siehe § 30 b BWG Rz 1.

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Laurer/Schütz/Kammel/Ratka (Hrsg), BWG, 16. Lfg

© MANZ 22. 11. 2016 1 – 36 W:/BWG_Fremuth_MGrK/4-Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Kommentar_zum_BWG_Lfg0016_CRR_Art0007-0010_Stern

us

Aktuelle Themen übersichtlich auf bereitet

BWG

Fletzberger

§ 69

2013, 377; Committee of European Banking Supervisors (CEBS), Guidelines on Stress Testing (Stand: 26. 8. 2010); Deutsche Bundesbank, Stresstests: Methoden und Anwendungsgebiete, in Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht (2007) 99 ff; ff Dellinger, BWG (ab 2007); FMA/OeNB, Bankenaufsicht in Österreich (2008); FMA/OeNB, Leitfaden zur Gesamtbankrisikosteuerung (2006); FMA/OeNB, Leitfaden zum Management des Zinsrisikos im Bankbuch (2008); Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz (1991); Johler/Riesenfelder, Stark wachsende Bedeutung des Verbraucherschutzes im Bankenaufsichtsrecht, ZFR 2014, 304; Krejci, Amtshaftung für den Verlust BWG-widriger Investitionen in eine Bank? ÖBA 2001, 461; Schragel, AHG3 (2003); Ch. Nowotny/Dombret/Duchatczek/Ettl/Paul/ Rudorfer, Kann Regulierung zu mehr Stabilität des Finanzsystems beitragen? Statements zur Podiumsdiskussion der Festakademie anlässlich des 60-jährigen Bestehens der Österreichischen Bankwissenschaftlichen Gesellschaft am 1. Oktober 2012, ÖBA 2012, 723; B. Raschauer, Bankaufsicht, Amtshaftung und Beihilfenverbot, ÖJZ 2005, 1; B. Raschauer, Gedanken zur aktuellen Lage des Bankaufsichtsrechts, ZFR 2006, 10; Schramm, Die neue Systematik der Bankenaufsicht in Österreich – Teil 1, ZFR 2008, 48; N. Raschauer, Der Finanzmarktstabilitätsauftrag der OeNB, ZFR 2015, 157; Raschauer, Wirtschaftsrecht2 (2003); Schramm, Die neue Systematik der Bankenaufsicht in Österreich – Teil 2, ZFR 2008, 99; Stock, EBA veröffentlicht Konsultationspapier zu einheitlichen Aufsichtsmethoden im Rahmen des „Supervisory Review & Evaluation Process“, Process ÖBA 2014, 642; Studer, EBA veröffentlicht finale Leitlinien zu einheitlichen Aufsichtsmethoden im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process, ÖBA 2015, 86; Wimmer, EBA-SREP und die Folgen für die MaRisk, FLF 2015/1, 17. Übersicht Rz

I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Aufgaben der Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Ziele der Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Volkswirtschaftliches Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen . . B. Wahrung der Finanzmarktstabilität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Gläubigerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Schutzzweck der Bankenaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Katalog der Gesetze, für deren Einhaltung die FMA zuständig ist . . . . . . . . VI. Von der FMA beaufsichtigte Rechtsträger (Abs 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Inländische Kreditinstitute gemäß § 1 Abs 1 (Z 1 und 2) . . . . . . . . . . . B. In einem anderen Mitgliedstaat zugelassene CRR-Kreditinstitute (Z 3 und 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Repräsentanzen (Z 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. (Gemischte) Finanzholdinggesellschaften (Z 6 und 7) . . . . . . . . . . . . . . VII. Aufsichtlicher Überprüfungsprozess (Abs 2 und 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Absicherung der bankgeschäftlichen und -betrieblichen Risiken . . . . . . B. Überwachung des systemischen Risikos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Überwachung der anhand von Stresstests ermittelten Risiken . . . . . . . . D. Überwachung des Zinsänderungsrisikos im Bankbuch . . . . . . . . . . . . . VIII. Beaufsichtigung von Instituten mit ähnlichen Risikoprofilen (Abs 3 a) . . . . . IX. Qualitätsvergleich der von Kreditinstituten verwendeten Ansätze und Methoden (Abs 3 b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Auswirkungen auf Finanzmarktstabilität anderer Mitgliedstaaten (Abs 4) . . XI. Europäische Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren (Abs 5) . .

1 3 4 5 6 9 10 11 14 17 19 21 23 26 27 35 36 38 40 43 46 48 51

I. Allgemeines Als Grundsatzbestimmung legt § 69 die Zuständigkeiten der FMA fest. Die Norm bestimmt 1 den Kreis der von der FMA zu beaufsichtigenden Rechtssubjekte und legt die Ziele der Aufsicht durch die FMA fest. Die Zuständigkeiten der FMA wurden jedoch mit dem SSM beträchtlich beschnitten. Seit Inkrafttreten der SSM-Verordnung am 4. 11. 2014 muss § 69 daLaurer/Schütz/Kammel/Ratka (Hrsg), BWG, 8. Lfg

BWG Kommentierung des Bankwesengesetzes sowie der CRR

© MANZ 21. 11. 2016 1 – 88 W:/BWG_Fremuth_MGrK/4-Auflage/04_3B2/01_Umbruch/Kommentar_zum_BWG_Lfg0008_P0069-0071b_Fletzberger

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1. – 20. Lieferung Herausgeber: Laurer · M. Schütz · Kammel · Rat ka

Kaum eine Materie ist so schnelllebig wie das Bankenrecht. Allein in diesem Jahrzehnt wurde das BWG bereits 29 mal novelliert! Und Basel III, umgesetzt in den CRD IV und CRR, führte – neben vielen inhaltlichen Neuerungen – auch zu einem signifikanten Anstieg direkt anwendbarer Normen im nationalen Recht. Mit verstärktem Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Praxis und Wissenschaft wird der Standardkommentar zum Bankwesengesetz daher zu einem Kommentar zum BWG und CRR erweitert und neu aufgelegt.

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Die Neubearbeitung enthält • eine umfassende Kommentierung der Normen des österreichischen BWG samt • erstmaliger tiefgehender Kommentierung der CRR, • die Einarbeitung der aktuellsten Judikatur und europäischer Rechtsakte und • eine ausführliche Auseinandersetzung mit österreichischer, aber auch deutscher Literatur. Die erste Grundlieferung beinhaltet die §§ 1 – 19, 24b, 39b und c, 40 – 59a, 64 – 65a, 69 – 77d, 92, 96 – 101a, 103n – 108 BWG sowie die Art 7 – 24 und 36 – 41 der CRR. Sukzessiv folgende Ergänzungslieferungen komplettieren das Werk zügig.

Die Herausgeber DDr. H. René Laurer, Rechtsanwalt und em. Universitätsprofessor. MMag.a Melitta Schütz, Abteilung für Banken- und Kapitalmarktrecht, BMF. Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M. (London), MBA (CLU), Lauder Business School, Donau-Universität Krems, und VÖIG. Univ.Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., Donau-Universität Krems. Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 20. Lfg erscheint im Februar 2017. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-16860-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: ww.manz.at/bwg

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TOPTITEL DES MONATS]

Erstmals kommentiert VZKG

Miernicki

Was gilt beim Kontowechsel-Service?

§ 14

3. Hauptstück Kontowechsel Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

In-Kraft seit 18. 9. 2016!

§ 14. Der Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher, der bei einem in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service gemäß den §§ 16 bis 19 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung zu stellen. IdF BGBl I 2016/35.

VZKG

Repic

Literatur: Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht II2 (2008); Conreder/Schild, Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der sog. Zahlungskontenrichtlinie, BKR 2016, 89; Herresthal, Der Anspruch auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG), BKR 2016, 133; Herresthal, Die Kontowechselhilfe und die Instrumente zur Steigerung der Transparenz, BKR 2016, 221; Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001); Karasu/Stein, EU-Bankkontopaket lässt Chancen ungenutzt, Die Bank 2013, 42; Kosesnik-Wehrle (Hrsg), KSchG4 (2015); Lengauer/Weismann, Die Zahlungskonten-Richtlinie – Ein Überblick, ZFR 2015, 564; Linardatos, Die Basiskonto-Richtlinie – Ein Überblick, WM 2015, 755; N. Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016); Rott, Das Basiskonto nach dem Entwurf des Zahlungskontengesetzes, VuR 2016, 5; Weilinger (Hrsg), Kommentar zum Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG); Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht (2010).

Dies kann in den für den Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters bzw in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, geschehen. Die Entgeltinformation ist unaufgefordert zugänglich zu machen. In diesem Sinne ist eine Zusendung der Informationen an ein elektronisches Postfach des Verbrauchers ausreichend.23 Der Zugang auf der Website des Zahlungsdienstleisters darf für erNichtkunden nicht durch Zugangs- oder Kundenpasswörter er schwert werden. Ein „Verstecken“ der Informationen auf der Website des Zahlungsdienstleisters unter einer nicht einschlägigen Rubrik ist ebenfalls nicht zulässig.24

Übersicht Rz

I. II. III. IV.

Allgemeines zum Kontowechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . Hintergrund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Begriff des Kontowechsels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Verbraucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Inhaberschaft und Eröffnung eines Zahlungskontos C. Zahlungskonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Beteiligte Zahlungsdienstleister . . . . . . . . . . . . . . . E. Identität der Währung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. „Zur Verfügung stellen“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Umfang der Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Durchsetzung der Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1 4 6 13 14 15 26 27 31 33 34 36

Weilinger (Hrsg), VZKG

§6

Die Entgeltinformation und das Glossar ist auch einem Nichtkunden gem § 6 Abs 5 zugänglich zu machen.22

D. Informationen nach dem ZaDiG

Die Entgeltinformation als vorvertragliche Pflicht tritt neben bereits bestehende Informationspflichten. Darunter sind die nach § 28 Abs 1 ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen zu verstehen.25

7

In § 28 Abs 1 ZaDiG finden sich die allgemeinen Informationen betreffend das Rahmenvertragsverhältnis wieder. Diese sollen dem Verbraucher einen Überblick über die Vertragsbedingungen liefern. 26 Die Informationspflichten nach § 28 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister aber auch über die gesamte Vertragsbeziehung zu gewährleisten.27

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Welche Informationen müssen Banken unentgeltlich zur Verfügung stellen?

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Die nach § 28 Abs 1 ZaDiG zu erteilenden Informationen lassen sich wie folgt aufzählen: Informationen zum Zahlungsdienstleister (Z 1), die Nutzung des Zahlungsdienstes (Z 2), die Kosten (Entgelte, Zinsen, Wechselkurse) (Z 3), die Kommunikationsregeln (Z 4), vorgesehene Schutz- und Abhilfemaßnahmen (Z 5), bestimmte Möglich22 23 24 25 26 27

Vgl Vgl Vgl Vgl Vgl Vgl

RV 1059 BlgNR 25. GP 8. Conreder/Schild, BKR 2016, 90. Linardatos, WM 2015, 756. RV 1059 BlgNR 25. GP 6. Weilinger/Knauder in Weilinger, ZaDiG § 28 Rz 9. Weilinger/Knauder in Weilinger, ZaDiG § 28 Rz 3.

Weilinger (Hrsg), VZKG

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VZKG – Verbraucherzahlungskontogesetz H e r a us geb er : We il in ger

Mitte September 2016 ist das Verbraucherzahlungskontogesetz in Kraft getreten, mit dem die entsprechende EU-Richtlinie aus 2014 umgesetzt wurde. Die Kernpunkte der Regelungen bringen Vorteile für Verbraucher und einige neue Verpflichtungen für Banken, ua: • Basiskonto für jedermann • einfacher Wechsel zu anderen Zahlungsdienstleistern • Transparenz aller Kosten im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto, verbunden mit einer • leichten Vergleichbarkeit der angebotenen Konten.

Das Autorenteam, bestehend aus MitarbeiterInnen von Ministerien, der Finanzmarktaufsicht, der Bundesarbeiterkammer und der Universität Wien, setzt sich in dem brandneuen Kommentar erstmals und ausführlich mit allen Bestimmungen des neuen Gesetzes auseinander – unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie, der Erläuterungen zum Gesetzestext und weiterführender Literatur.

2016. XXVI, 556 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-02109-2

Der Herausgeber Univ.-Prof. Dr. Arthur Weilinger ist Leiter des Instituts für Recht der Wirtschaft an der Universität Wien.

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Kluge Entscheidung – kluger Kopf OGH 28. 4. 2015, 10 ObS 24/15z ZAS 2016/48 Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld sind keine Beitragsmonate. Mit einer Anmerkung von Marta J. Glowacka

ZAS jetzt bestellen ZAS Jahresabonnement 2017 – jetzt mit Geschenk (solange der Vorrat reicht): EUR 89,– (6 Hefte + 1 Sonderheft inkl. Versand im Inland)

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Menschen, die gehen Dinge recht salopp an, andere wollen nichts dem Zufall überlassen. Würde man Thomas Haberer bitten, sich in eine der beiden Gruppen einzuordnen, er wüsste sofort, wohin er gehört. Haberer ist gerne gut vorbereitet, hat stets einen Plan und weiß genau, was er sagen will. Auch an einem kühlen Abend Ende November in der Kanzlei KWR Karasek Wietrzyk auf der Wiener Rotenturmstraße, Ecke Fleischmarkt, in der er seit sieben Jahren arbeitet. Er hat sich einen Stichwortzettel zu den wichtigen Meilensteinen seines Lebens gemacht. „Die Kombination aus Wissenschaft und Arbeiten in der Praxis ist genau das, was ich schon immer machen wollte“, sagt er. Hauptberuflich arbeitet er als Anwalt für Klienten, zur Uni sind es zehn Minuten zu Fuß, dort ist er Privatdozent am Institut für Unternehmensrecht. Geboren wurde Thomas Haberer 1973 in Wien, das Gymnasium besuchte er in Mödling. Ursprünglich interessierte er sich für Naturwissenschaften, „aus heutiger Sicht wären Sprachen die bessere Entscheidung gewesen“, sagt er. Mit dem Recht an sich sei er jedenfalls – und daran erinnert er sich ziemlich genau – nicht in der Schule, sondern bei seiner Führerscheinprüfung in Berührung gekommen. 1992 maturierte Haberer, inskribierte an der Wirtschaftsuniversität Wien und entdeckte erst dort, wie sehr ihm vor allem die juristischen Fächer Spaß machten. Marketing oder Personalwesen fand er zu soft, „doch die rechtswissenschaftlichen Vorlesungen faszinierend“, erinnert er sich. So faszinierend, dass er sich nach zwei Semestern für ein Doppelstudium entschied und auch am Wiener Juridicum inskribierte. Es sei zwar schon „ein bisschen ein organisatorischer Aufwand“ gewesen, aber heute ist er froh über diese Studienkombination. Er lernte Französisch und studierte ein Semester in Paris. 1998 schloss er das Jus-Studium ab und bekam eine Assistentenstelle bei Christian Nowotny an der WU Wien. Für seine Dissertation begann er sich mit dem damals neuem Bereich der Corporate Governance zu beschäftigen und veröffentlichte diese als Buch bei MANZ. Begutachter der Dissertation war Heinz Krejci, den er als seinen Mentor bezeichnet, weil er ihn „fachlich und menschlich“ sehr geprägt habe. Nach Abschluss des Wirtschaftsstudiums begann Thomas Haberer das Gerichtsjahr und heuerte bei einer großen Anwaltskanzlei an. Nach der Anwaltsprüfung begann er als Assistent Krejcis an der Habilitation zum Thema „Zwingendes Kapitalgesellschaftsrecht“ zu ar-

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beiten. Spätestens, als seine Habilitation veröffentlicht war, wusste Haberer, dass er Wissenschaft und den Anwaltsberuf verbinden will, ein Zugang, der der Kanzlei KWR Karasek Wietrzyk gut gefiel, weil sie in Haberers Expertise im Gesellschafts- und Unternehmensrecht einen Vorteil für ihre Klienten erkannte. Interdisziplinär arbeiten bedeutet für Haberer die Verbindungen zwischen Verfassungs-, Zivilprozess- und Wirtschaftsrecht kennen und nutzen können – und das tut er bei großen Causen. Auf der anderen Seite kann er als Dozent in seinem Unterricht auf der Uni für seine Studierenden Beispiele aus der Praxis miteinbauen. Thomas Haberer ist aber auch als Autor sehr aktiv. Zusammen mit Heinz Krejci hat er gerade das 1200 Seiten starke „Konzernrecht“ bei Manz herausgegeben und ist darüber hinaus auch beim GmbH- und Aktienrechtskommentar engagiert. „Wenn es ums Arbeiten geht, bin ich definitiv ein Abendmensch“, sagt er über sich selbst. Seine Frau hat dafür Verständnis – und Interesse. Sie ist ebenfalls Rechtsanwältin und arbeitet als Allrounderin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht in einer kleinen Kanzlei in Wien und Melk. In seiner Freizeit spielt Haberer seit vielen Jahren „gut, aber nicht sehr gut Tennis“ und fährt gerne zum Schifahren nach Hinterglemm. Ein Porträt über den ambitionierten Juristen wäre aber nicht vollständig, würde man nicht seine Liebe zum Lesen erwähnen. Haberer ist ein begeisterter Zeitungsleser („ich lese auf Papier, da bin ich old fashioned“), er

© Daniel Gebhart

Gut gelistet Thomas Haberer

THOMAS HABERER

Unternehmensrecht ist ein weites Feld, in dem sich Thomas Haberer bestens zurechtfindet – als Anwalt in Wien, als Dozent an der Uni und als Autor bei MANZ.

„Die Kombination aus Wissenschaft und Arbeiten in der Praxis ist genau das, was ich schon immer machen wollte“ mag Biographien und Werke großer österreichischer Schriftsteller wie Heimito von Doderer, Joseph Roth oder Thomas Bernhard. Im Urlaub, den das junge Anwaltspaar gerne in Italien verbringt, hatte er unlängst Giuseppe Tomasi di Lampedusa und Umberto Eco im Gepäck. Was Thomas Haberer in seinem Leben erreichen will? Er muss kurz überlegen. „Ich denke: meinen Weg weiter machen und dabei erfolgreich sein,“ sagt er nach einer kleinen Pause und nickt. Karin Pollack

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MANZ Rechtsakademie: Jahrestagung „Das ärztliche Gutachten“ 2016 Die „DAG – Österreichische Zeitschrift für das ärztliche Gutachten“ hat sich seither gut etabliert. Im Oktober 2016 stieg der nächste Versuchsballon: eine Tagung für medizinische Sachverständige, Schwerpunktthema Sozialrechtsänderungsgesetz 2012. Die ReferentInnen Christian Reiter (MedUni Wien), Christina Wehringer (SozialDer Erfolg der ministerium, Tagungsleitung), Monika Mustak-Blagusz (PVA SKA-RZ Gröbming) Zeitschrift setzte sich und Hans-Georg Goertz (Ecovis) auch beim Ganztagesseminar im Hotel 2013 hatte MANZ sein ohnehin schon reichHerrenhof in der Wiener Herrengasse fort: haltiges Zeitschriften-Portfolio um eine ZeitRund 40 MedizinerInnen brachten sich sich schrift zum ärztlichen Gutachten erweitert. up to date (und 7 DFP-Punkte mit nach Hause).

Die Fachvorträge kamen von Karin Gstaltner, ärztliche Leiterin des AUVA-Rehabilitationszentrum Weißer Hof, Hans-Georg Goertz, Geschäftsführender Gesellschafter ECOVIS Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Monika Mustak-Blagusz, ärztliche Leiterin der Pensionsversicherungsanstalt SKA-RZ Gröbming, Walter Pöltner, ehem. Sektionschef BMASK, Christian Reiter, Institut für Gerichtliche Medizin der MedUni Wien, Christina Wehringer, Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Patricia Wolf, Vizepräsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien.

Jahrestagung Kartellrecht 2016 im Parkhotel Schönbrunn Im schönen Ambiente des Parkhotels Schönbrunn fand am 24. November unter der Leitung von Dieter Thalhammer (Eisenberger&Herzog) die erste MANZ-Jahrestagung zum Kartellrecht statt. Im Mittelpunkt stand die Umsetzung der Schadenersatz-RL im Rahmen der Kartellrechtsnovelle 2016, die den Teilnehmern vom verantwortlichen Legisten, Dietmar Dokalik (BMJ) sowie von Georg

Kodek (OGH, WU Wien) im Detail vorgestellt wurde. Zur deutschen Rechtslage referierte Wolfgang Deselaers (Linklaters). Der Nachmittag stand ganz im Zeichen der Kartellrechts-Compliance und der Hausdurchsuchung durch die BWB – Thomas Hölzl (OMV), Judith Feldner (Eisenberger &Herzog) und Natalie Harsdorf (BWB) berichteten, wie man sich auf den Ernstfall

professionell vorbereitet. Abgerundet wurde der spannende Tag mit einer Übersicht zur kartellrechtlichen Judikatur 2015/2016 durch Manfred Vogel (OGH). Das ausgezeichnete Feedback der mehr als 30 Teilnehmer erfreute die Referenten: einer Wiederholung der Tagung im Jahr 2017 steht nichts im Wege!

Wir gratulieren …

• Stefan Koppensteiner zur Ernennung zum Vorsteher des Bezirksgerichts Neunkirchen.

• Franz Plöchl zur Ernennung zum Leiter der Generalprokuratur.

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MANZ · INTERN]

Wer hat Angst vor Artificial Intelligence in Kanzleien? Wie denkende, also intelligente und lernende Softwaresysteme in Anwaltskanzleien und Justiz eingesetzt werden könnten, stand am 16. November 2016 in der IBM Österreich Zentrale zur Diskussion, veranstaltet von Future Law unter Mitwirkung von MANZ, Moderation Sophie Martinetz (Northcote. Recht). Die zahlreich erschienenen Gäste, darunter Alix Frank-Thomasser (Kanzlei Alix Frank), Martin Schneider (Ltd. Staatsanwalt), Heinz H. Löber, erhielten von Franz Dornig (IBM) einen Einblick in die Augmented Intelligence Projekte von IBM. Der Nutzen im Vergleich zum möglichen Missbrauch von Daten, das Vertrauen in Maschinen, aber auch der Reifegrad der Entwicklung der künstlichen Intelligenz sowie die Kalkulier-

barkeit dieser Systeme wurden in einer anschließenden Diskussion thematisiert. Nach einer kurzen Vorstellung von IBM Watson, einem kognitiven System, das Schlüsse ziehen und lernen kann, diskutierten Wolfgang Pichler (Verlagsleiter MANZ), Franz Dornig und die Teilnehmer über das Start-up „ROSS: Your Brand New Artificially Intelligent Lawyer“ und andere innovative AI Systeme und Trends. Dornig meinte, dass diese kostspielige Recherchezeit einsparen würden und Anwälte so mehr Zeit hätten, ihre Kunden zu beraten. Future Law greift Trends und Zukunftsthemen für die Rechtsbranche auf, die in manch anderen Branchen vielleicht schon angekommen sind. Weitere Veranstaltungen sind bereits geplant.

Wolfgang Pichler (MANZ), Tatjana Oppitz (IBM Österreich), Sophie Martinetz (Northcote.Recht), Franz Dornig (IBM Österreich)

Update Mietzinsminderung – Wissen kompakt Kurz nach Erscheinen der zweiten Auflage seines Buches „Mietzinsminderung“ trug RA Eike Lindinger am 15. November im Wiener Hotel de France sein kompaktes Wissen zu diesem Thema auch im Rahmen eines Semi-

nars der Rechtsakademie MANZ vor. Hier konnte man erfahren, was unter dem „bedungenen Gebrauch“ zu verstehen ist, wie die Höhe von Abweichungen ermittelt werden kann, wie Ansprüche durchgesetzt werden

oder auch was diesen entgegengesetzt werden kann. Wer noch tiefer in die Materie eintauchen wollte, konnte auch gleich am Seminarort das Buch dazu erwerben.

Kundenevent der Buchhandlung MANZ

Volles Haus in der Buchhandlung MANZ

Am 24. November lud die Buchhandlung MANZ zum traditionellen vorweihnachtlichen Kundenfest an den Kohlmarkt 16. Rund einhundert Gäste aus Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, Bibliotheken, Ministerien und Banken wurden von den Mitautoren des Werkes „Der Ewige Kaiser“ durch die gleichnamige Ausstellung in dem Prunksaal der Österreichischen Nationalbibliothek geführt.

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Anschließend begrüßte der Leiter der Buchhandlung, Walter Flicker, die Besucher am Kohlmarkt, wo bei Speis’ und Trank die Gelegenheit zu Netzwerken und Meinungsaustausch bestand.

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[MANZ · INTERN

Reform der GewO MANZ im Gespräch mit Reinhard Kainz Kainz: Der Entwurf zu einer Novelle der Gewerbeordnung 1994 wird – je nach Interessenslage und Sichtweise – als „großer Wurf“ oder als „Winzigkeit“ bezeichnet. Tatsächlich sind im Betriebsanlagenrecht wichtige Schritte zu einer weiteren Verfahrenskonzentration und zu einer Beschleunigung der Verfahren gesetzt worden. Im Hinblick auf die im § 94 GewO 1994 angeführten reglementierten Gewerbe hat die Bundesregierung das bisherige System aufrechterhalten. Gleichzeitig wird es durch die deutliche Erweiterung des Nebenrechts gemäß § 32 Abs 1 Z 1 GewO 1994, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, welche die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, wieder ausgehöhlt. Aus meiner Sicht werden die Auswirkungen dieser Erweiterung des Nebenrechts in den Medien vielfach unterschätzt. Die Auf hebung der 1. TeilgewerbeVerordnung und die Aufnahme zahlreicher bisheriger Teilgewerbe in einen Katalog der freien Gewerbe im § 162 bringt einen erleichterten Gewerbezugang in diesen Bereichen und mit dem Huf- und Klauenbeschlag ein zusätzliches reglementiertes Gewerbe im Katalog des § 94. Das Niveau der Meister- und Befähigungsprüfungen wird erstmals an die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gebunden, wodurch künftig eine leichtere Zuordnung dieser formalen Abschlüsse an den Nationalen Qualifikationsrahmen möglich sein wird.

MANZ: Ab wann können wir uns darauf einstellen?

© Foto Wilke

MANZ: Lieber Herr Dr. Kainz, wie groß ist die Reform wirklich?

Kainz: Die Zuweisung des Novellenentwurfes zur Behandlung im Parlamentarischen Ausschuss für Wirtschaft und Industrie ist nicht – wie ursprünglich geplant – im Dezember 2016 erfolgt. Nach dem derzeitigen Stand ist damit Ende Jänner 2017 zu rechnen. Die Behandlung im Ausschuss wird frühestens im Februar 2017 erwartet. Mit dem Inkrafttreten der Novelle ist daher im Sommer oder im Herbst 2017 zu rechnen. MANZ: Wie ist Ihre Einschätzung mit der weiteren Deregulierung? Werden die reglementierten Gewerbe weiter verhandelt?

REINHARD KAINZ,

Geschäftsführer der Bundessparte Gewerbe und Handwerk, WKO

Kainz: Bundeskanzler Kern hat eine neuerliche Prüfung im Rahmen der Begutachtung angekündigt. Daher sind noch Änderungen möglich. MANZ: Herzlichen Dank für das Gespräch!

Siehe auch Seite 37

BENEFIZKONZERT FÜR HOSPIZ ÖSTERREICH A TRIBUTE TO

DAVID BOWI E W E W ER E SO T URNED O N

AM 03 03 17 IN DER ARENA WIEN KARTEN SIND ÜBER OETICKET.COM ERHÄLTLICH

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© Kirsty Pargeter – Fotolia.com

Literatur zu gesetzlichen Neuerungen ab Jänner 2017 Up to date mit MANZ www.manz.at/neuerungen


Vieles neu ab 2017 ERBRECHT

Siehe auch Seite 26 25. Auflage 2017. Ca. 1.650 Seiten. Geb. EUR 99,– ISBN 978-3-214-02444-4

2. Auflage 2016. XXII, 174 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-00665-5

2016. XIV, 138 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-18121-5

2016. XIV, 130 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-01299-1

2015. XX, 204 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-08312-0

2016. XVI, 86 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-12509-7

5. Auflage 2016. X, 762 Seiten, Glossar: 222 Seiten. Br. EUR 68,– ISBN 978-3-214-11508-1

15. Auflage erscheint im Frühjahr 2017. Ca. XXXVI, 685 Seiten. Geb. Ca. EUR 58,– ISBN 978-3-214-14716-7

2015. X, 284 Seiten. Br. EUR 39,– ISBN 978-3-214-01986-0

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Up to date mit MANZ-Literatur EO-NOVELLE

Siehe auch Seite 5 16. Auflage erscheint im Frühjahr 2017. Ca. 930 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-02757-5

4. Auflage 2017. XX, 254 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03850-2

4. Auflage erscheint im Frühjahr 2017. Ca. 400 Seiten. Br. Ca. EUR 48,50 ISBN 978-3-214-08441-7

BANK- UND KAPITALMARK TRECHT

STEUERRECHT

Siehe auch Seite 27

Siehe auch Seite 39 2016. XLVIII, 426 Seiten. Br. EUR 78,– ISBN 978-3-214-02724-7

2016. XXII, 194 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08313-7

Siehe auch Seite 9 2016. XXVI, 556 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-02109-2

STRAFPROZESSRECHTSÄNDERUNGSGESETZ II

w w w.manz.at/ neuerungen Siehe auch Seite 25 23. Auflage 2017. Ca. 550 Seiten. Br. Ca. EUR 19,90 ISBN 978-3-214-13062-6

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 257. Lfg. 2017. EUR 398,– ISBN 978-3-214-10064-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

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www.manz.at/Neuerungen ARBEITSRECHT DIENSTRECHTS-NOVELLE

Siehe auch Seite 38 2016. XX, 374 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01197-0

PFLEGEAUSBILDUNG NEU

8. Auflage 2017. Ca. 420 Seiten. Br. Ca. EUR 42,– ISBN 978-3-214-07407-4

Siehe auch Seite 6 3. Auflage 2016. XXII, 530 Seiten. Ln. EUR 128,– ISBN 978-3-214-10053-7

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 70. Erg.-Lfg. 2016. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12166-2

RECHTSPFLEGERGESETZNOVELLE

2. Auflage erscheint im Frühjahr 2017. 188 Seiten. Br. Ca. EUR 60,– ISBN 978-3-214-03655-3

10. Auflage erscheint im Mai/Juni 2017 Ca. 880 Seiten. Geb. Ca. EUR 138,– ISBN 978-3-214-07813-3

MIT VWGVG -NOVELLE

Siehe auch Seite 22 2017. Ca. 350 Seiten. Geb. Ca. EUR 78,– ISBN 978-3-214-03394-1

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2. Auflage 2016. Ca. 480 Seiten. Geb. Ca. EUR 104,– ISBN 978-3-214-01162-8

BERUFSRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2016


Normalkostentarif I. Klagen, die im Mahnverfahren zu erledigen sind, nach Tarifpost 2 a) Außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs über Euro bis Euro

1 2 3 4 5 6 7 7a

Klage .................................................. Einheitssatz ........................................ Verdienstsumme ................................ Pauschalgebühr ................................. Normalkosten (ohne USt.) ............... 20 % Ust. ............................................ Normalkosten mit USt. .................... bei 1 Streitgenossen .......................... davon 20 % USt. ................................. davon Pauschalgebühr ....................... 7b bei 2 Streitgenossen .......................... davon 20 % USt. ................................. davon Pauschalgebühr ....................... 7c bei 3 Streitgenossen .......................... davon 20 % USt. ................................. davon Pauschalgebühr .......................

über Euro bis Euro

MIT AL TAR LEN ÄND IF ERU NGE N

1 2 3 4 5 6 7 7a

Klage .................................................. Einheitssatz ........................................ Verdienstsumme ................................ Pauschalgebühr ................................. Normalkosten (ohne USt.) ............... 20 % Ust. ............................................ Normalkosten mit USt. .................... bei 1 Streitgenossen .......................... davon 20 % USt. ................................. davon Pauschalgebühr ....................... 7b bei 2 Streitgenossen .......................... davon 20 % USt. ................................. davon Pauschalgebühr ....................... 7c bei 3 Streitgenossen .......................... davon 20 % USt. ................................. davon Pauschalgebühr .......................

über Euro bis Euro

0 40

40 70

70 110

110 150

150 180

180 300

300 360

14,90 8,94 23,84 22,00 45,84 4,77 50,61 55,67 5,24 24,20 58,20 5,48 25,30 60,73 5,72 26,40

22,10 13,26 35,36 22,00 57,36 7,07 64,43 70,88 7,78 24,20 74,10 8,13 25,30 77,32 8,49 26,40

29,20 17,52 46,72 22,00 68,72 9,34 78,06 85,87 10,28 24,20 89,77 10,75 25,30 93,68 11,21 26,40

32,20 19,32 51,52 22,00 73,52 10,30 83,82 92,21 11,33 24,20 96,40 11,85 25,30 100,59 12,36 26,40

32,20 19,32 51,52 43,00 94,52 10,30 104,82 115,31 11,33 47,30 120,60 11,85 49,50 125,79 12,36 51,60

36,40 21,84 58,24 43,00 101,24 11,65 112,89 124,18 12,81 47,30 129,87 13,40 49,50 135,47 13,98 51,60

36,40 21,84 58,24 61,00 119,24 11,65 130,89 143,98 12,81 67,10 150,57 13,40 70,20 157,07 13,98 73,20

7.000 7.270

7.270 10.170

10.170 11.620

11.620 13.070

13.070 14.520

14.520 15.970

174,60 189,50 174,60 189,50 349,20 379,00 707,00 707,00 1.056,20 1.086,00 69,84 75,80 1.126,04 1.161,80 1.238,64 1.277,98 76,82 83,38 777,70 777,70 1.295,00 1.336,12 80,32 87,17 813,10 813,10 1.351,25 1.394,16 83,81 90,96 848,40 848,40

204,40 204,40 408,80 707,00 1.115,80 81,76 1.197,56 1.317,32 89,94 777,70 1.377,24 94,02 813,10 1.437,07 98,11 848,40

5.450 7.000

108,50 130,20 238,70 299,00 537,70 47,74 585,44 643,98 52,51 328,90 673,31 54,90 343,90 702,53 57,29 358,80

27.570 29.020

108,50 144,80 159,70 130,20 173,76 159,70 238,70 318,56 319,40 707,00 707,00 707,00 945,70 1.025,56 1.026,40 47,74 63,71 63,88 993,44 1.089,27 1.090,28 1.092,78 1.198,20 1.199,31 52,51 70,08 70,27 777,70 777,70 777,70 1.142,51 1.252,71 1.253,87 54,90 73,27 73,46 813,10 813,10 813,10 1.192,13 1.307,13 1.308,34 57,29 76,45 76,66 848,40 848,40 848,40

29.020 30.470

30.470 31.920

31.920 33.370

33.370 34.820

34.820 35.000

35.000 36.340

1 2 3 4 5 6 7 7a

Klage .................................................. 338,50 353,40 368,30 383,20 398,10 413,00 413,00 Einheitssatz ........................................ 338,50 353,40 368,30 383,20 398,10 413,00 413,00 Verdienstsumme ................................ 677,00 706,80 736,60 766,40 796,20 826,00 826,00 Pauschalgebühr ................................. 707,00 707,00 707,00 707,00 707,00 707,00 1.389,00 3 2 RATG Normalkosten (ohne USt.) ............... 1.384,00 1.413,80 1.443,60 1.473,40 1.503,20 1.533,00 2.215,00 20 % Ust. ............................................ 135,40 141,36 147,32 153,28 159,24 165,20 165,20 S T R E I T W 40 ) Normalkosten mit USt. .................... 1.519,40 1.555,16 1.590,92 1.626,68 1.662,44 1.698,20 2.380,20 bei 1 Streitgenossen .......................... 1.671,34 1.710,68 1.750,01 1.789,35 1.828,68 1.868,02 2.618,22 Bei einem Streitwert von über 36 340 EURO bis einschließlich 363 360 EURO Jede weitere Stunde: Bis € 10.170 60 %, darüber 50 %. Rundung Cent. 181,72 davon 20 % USt. ................................. 148,94 155,50 162,05 168,61 auf volle 175,16 181,72 überdies vom Mehrbetrag über 36 340 EURO: davon Pauschalgebühr ....................... 777,70 777,70 777,70 777,70 777,70 777,70 1.527,90 Streitwert TP1 TP2 TP3 A TP3 B TP3 C 81,80 368,60 725,80 907,30 1.088,60 7b bei 2 Streitgenossen .......................... 1.747,36 €1.788,48 3 6 . 3 4 0 1.829,61 1.870,73 1.911,86 1.952,98 2.737,28 36.340 0,05 % 0,1 % 0,125 % 0,15% davon 20 % USt. ................................. 155,71 162,56 169,42 176,27 183,13 189,98 189,98 + vom Mehrbetrag 0,01 % Streitwert TP1 TP2 813,10TP3 813,10 TP3 813,10 TP3 813,10 1.597,40 davon Pauschalgebühr ....................... 813,10 813,10 7c bei 3 Streitgenossen .......................... 1.823,28 1.866,19 1.909,10 1.952,02 1.994,93 2.037,84 2.856,24 S T R E I T W 360 EURO A B C davon 20 % USt. ................................. 162,48 169,63 176,78 183,94 191,09 198,24 198,24 40 3,10 848,40 13,30 848,40 26,00 848,40 32,50 848,4039,00848,40 1.666,80 Bei einem Streitwert von über 363 360 EURO überdies vom Mehrbetrag über davon Pauschalgebühr ....................... 848,40 70 110 180 360 730 1090 1.820 3.630 5.450 7.270 10.170 11.620 13.070 14.520 15.970 17.420 18.870 20.320 21.770 23.220 24.670 26.120 27.570 29.020 30.470 31.920 33.370 34.820 36.340

4,30 5,50 6,20 6,70 8,20 10,90 11,90 13,30 15,90 19,70 26,00 29,10 32,20 35,30 38,40 41,50 44,60 47,70 50,80 53,90 57,00 60,10 63,20 66,30 69,40 72,50 75,60 78,70 81,80

19,70 26,00 28,70 32,50 39,00 51,80 58,40 64,70 77,70 96,80 129,20 142,50 155,80 169,10 182,40 195,70 209,00 222,30 235,60 248,90 262,20 275,50 288,80 302,10 315,40 328,70 342,00 355,30 368,60

39,00 51,80 57,10 64,70 77,70 103,40 116,10 129,20 154,90 193,50 257,80 283,80 309,80 335,80 361,80 387,80 413,80 439,80 465,80 491,80 517,80 543,80 569,80 595,80 621,80 647,80 673,80 699,80 725,80

48,60 64,70 71,40 80,80 96,80 129,20 145,10 161,30 193,50 241,70 322,30 354,80 387,30 419,80 452,30 484,80 517,30 549,80 582,30 614,80 647,30 679,80 712,30 744,80 777,30 809,80 842,30 874,80 907,30

58,40 77,70 85,50 96,80 116,10 154,90 174,30 193,50 232,20 290,10 386,60 425,60 464,60 503,60 542,60 581,60 620,60 659,60 698,60 737,60 776,60 815,60 854,60 893,60 932,60 971,60 1.010,60 1.049,60 1.088,60

363 360 EURO, das sind von

Streitwert TP1 363.360 104,60 + vom Mehrbetrag 0,005 % jedoch nie mehr als 232,20

TP2 TP3 A TP3 B TP3 C 493,50 977,60 1.221,60 1.465,40 0,025 % 0,05 % 0,0625 % 0,075 % 1.159,30 15.454,20 19 317,80 23 181,30

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Straftatbestände des österreichischen Fremdenpolizeirechts • Justizstrafrecht • Verwaltungsstrafrecht • Strafverfahren Autor: Hurich Den strafrechtlichen Bestimmungen des FPG kommt nicht erst seit der Flüchtlingskrise besondere praktische Bedeutung zu. In diesem Werk werden die einzelnen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Straftatbestände umfassend erörtert. Dabei spielen auch unionsrechtliche und andere internationale Vorgaben eine wichtige Rolle. Die Analyse der höchstgerichtlichen Judikatur sowie die Behandlung verfahrensrechtlicher Fragen machen das Werk für die in diesem

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Der Autor: Mag. Dr. Christoph Hurich ist Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien.

Das Recht der Fortpflanzungsmedizin 2015 – Analyse und Kritik RdM-Schriftenreihe Band 38 Herausgeber: Arnold · Bernat · Kopetzki In sieben Beiträgen widmen sich die Autorinnen und Autoren ganz zentralen Fragestellungen, die das FMedRÄG 2015 sowie neuere Entwicklungen auf dem Gebiet der Fortpflanzungsmedizin aufwerfen: • Das FMedRÄG 2015 aus der Sicht des Reproduktionsmediziners • und im Spiegel der sich wandelnden Sozialmoral

• • • •

Rechtsphilosophische Reflexionen Verfassungsrechtliche Bewertung Abstammungsrecht Fortpflanzungstourismus und Leihmutterschaft • Recht der sozialen Sicherheit

Die Herausgeber: Stefan Arnold, Erwin Bernat, Christian Egarter, Thomas Gutmann, Beatrix Karl, Christian Kopetzki, Christiane Wendehorst.

2016. XVI, 188 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-10196-1

Kooperationen zwischen Krankenanstalten RdM-Schriftenreihe Band 39 Autorin: Berglez Dieser Band der RdM-Schriftenreihe widmet sich den unterschiedlichen Kooperationsformen im Bereich der Krankenanstalten und ihren rechtlichen Rahmenbedingungen. • Welche Modelle gibt es, welche gesetzlichen Grundlagen sind heranzuziehen, wo sind Grenzen gesetzt? • Vorsicht bei räumlicher und personeller Neuorganisation: Welche Veränderungen bedürfen nur einer behördlichen Anzeige, welche aber einer Bewilligung?

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Die Autorin: Dr. Elisabeth Berglez ist am Landesrechnungshof Steiermark in der Gruppe Verwaltung und Recht tätig.

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 017

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Gender Budgeting – Wirkungskontrolle Symposium 2016 Herausgeber: Österreichischer Städtebund Das diesjährige, bereits 6. „Wiener Symposium der städtischen Kontrolleinrichtungen“ im Wiener Rathaus widmete sich dem aktuellen und wichtigen Thema „Gender Budgeting – Wirkungskontrolle“. In sechs Vorträgen beleuchteten namhafte Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis die Thematik aus unterschiedlichen Perspektiven. Erste Erfahrungen mit Gender 2017. 84 Seiten. Br. Ca. EUR 18, 80 ISBN 978-3-214-12669-8

Budgeting bei Bund und Stadt wurden ausgetauscht und angeregt, durch die möglichst umfassende Präsentation von Zahlen die Wirkung und Lebensrealität von Budgetwirksamkeit in relevanten Bereichen darzustellen. Ebenso wurden wichtige Perspektiven zur wirkungsorientierten Steuerung präsentiert.

Die Autoren: Werner Hawlik, MSc, Stadtrechnungshof Wien; Dr.in Katharina Mader, Wirtschaftsuniversität Wien; Prof. Dr. Ulf Papenfuß, Zeppelin Universität Friedrichshafen; Dr.in Margit Schratzenstaller, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO); AL Mag. a Liane Stangl, Rechnungshof; Mag. a Sandra Walter-Klimkeit, Rechnungshof; MMag. Peter Wieser, Magistratsabteilung 23 – Wirtschaft, Arbeit und Statistik.

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 80. Ergänzungslieferung DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten öffentlichen Rechtsbestand – alle wichtigen Haupt- und Sondergesetze in einem Band.

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Die 80. Lfg. (Stand: 15. 8. 2016) bringt inhaltliche Änderungen in: • VfGG: Auf hebung durch den VfGH von Teilen des § 62a VfGG, durch die bestimmte Personen bei der Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG eingeschränkt waren; • GewO: Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht – Ausweitung der Ausnahme für die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen auf weitere

Gruppen von Veranstaltern in § 2 GewO; Entfall des begünstigten Zwecks der Mildtätigkeit; • StudFG: Erleichterungen und Verbesserungen für Studierende vor allem in der Studienabschlussphase und im Alter von 27 Jahren aufwärts; • KFG: Einführung einer Deckungsevidenz im Bereich der Kfz-Haftpflicht; TachometerManipulation wird unter Strafe gestellt, Straf barkeit der Handynutzung durch KfzLenker ausgeweitet; Lockerung von Lenkerpflichten im Hinblick auf Assistenz- bzw automatische Fahrsysteme • sowie in BMG, ForstG und FSG.

UG – Universitätsgesetz 2002 3. Auf lage Herausgeberin: Per thold-Stoitzner

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Die Herausgeberin: ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner ist Studienprogrammleiterin und Vizedekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und lehrt dort Öffentliches Recht.

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STR AFRECHT]

Korruption und Amtsmissbrauch DAS Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB 9. Auf lage Autoren: Marek · Jerabek Die 9. Auflage gibt in gewohnter Weise einen umfassenden Überblick über Inhalt und Auslegung der wesentlichen Straf bestimmungen gegen Korruption und Verletzung der Amtspflichten. Komplett überarbeitet präsentiert DAS Standardwerk: • die neueste Rechtsprechung des OGH, zB bzgl strafrechtlich relevanter Handlungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung und schlichten Hoheitsverwaltung anhand der viel beachteten „Schulfotografen-Entscheidung“, • Grundsatzausführungen zur Rechtsnatur des sogenannten „Nachteilsausgleichs“ bei Infrastrukturprojekten,

• Stellungnahmen zu aktuellen Fragestellungen bzgl der §§ 304 ff StGB, insb zum Sponsoring, • diverse Aspekte des mit 1. 1. 2016 neu gefassten Untreuetatbestandes, • neue Fallbeispiele mit brisanten Themen aus der Praxis. Durch die umfassende Aufbereitung der relevanten Rechtsgrundlagen und die verständliche Erläuterung der neuesten OGHRechtsprechung für den Alltag der Korruptionsbekämpfung ist ein Maximum an Rechtssicherheit garantiert.

9. Auflage 2016. VI, 172 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-03947-9

Die Autoren: Mag. Eva Marek ist Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien. Dr. Robert Jerabek ist Mitglied der Rechtsschutzkommission für das BAK, Rechtsschutzbeauftragter im BMJ und war Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH.

StPO 23. Auf lage Autorin: Bachner-Foregger Die StPO – topaktuell und auf den Punkt gebracht Am 1. 1. 2017 trat das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 in Kraft mit grundlegenden Änderungen wie • Verbesserung der Rechte eines Beschuldigten, • Neugestaltung der „Kronzeugenregelung“, • Änderungen bei der Diversion im Erwachsenenstrafrecht.

Die handliche Taschenausgabe berücksichtigt 7 Novellen seit der Vorauflage und bringt Sie mit einem Blick schnell und präzise auf den aktuellen Stand. Nützen Sie das für Praktiker wertvolle Nachschlagewerk und profitieren Sie von folgenden weiteren Vorteilen: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis, • plus: die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes.

Die Autorin: Dr. Helene Bachner-Foregger ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs und Autorin im Wiener Kommentar zum StGB und zur StPO.

23. Auflage 2017. Ca. 550 Seiten. Br. Ca. EUR 19,90 ISBN 978-3-214-13062-6

Juristen-Ball 2017 Am Fasching-Samstag, den 25. Februar 2017, findet der Juristen-Ball wie jedes Jahr in der Hof burg statt. Karten erhalten Sie im Internet unter www.juristenball.at sowie im Juristenverband und in der Buchhandlung MANZ, Wien 1., Kohlmarkt 16. Die Damenspende wird auch heuer wieder von MANZ gesponsert, lassen Sie sich überraschen... Viel Vergnügen wünscht MANZ

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[ZIVILRECHT

ABGB 25. Auf lage Autoren: Bar th · Dokalik · Potyka Das „kleine“ ABGB in Neuauflage – mit der Erbrechtsreform! Zahlreiche Änderungen des ABGB und seiner Nebengesetze machten eine Neubearbeitung notwendig. Besonders hervorzuheben sind. • GesbR-Reformgesetz • Erbrechts-ÄnderungsG 2015 • Fortpflanzungsmedizinrechts-ÄnderungsG 2015 • Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 25. Auflage 2017. Ca. 1.650 Seiten. Geb. EUR 99,– ISBN 978-3-214-02444-4

Neu in die Anhänge aufgenommen wurde das Hypothekar- und ImmobilienkreditG. Die 25. Auflage enthält • das ABGB und alle wichtigen Nebengesetze bzw EU-Verordnungen auf dem Stand vom 1. 1. 2017 • zahlreiche Anmerkungen und weiterführende Verweise • grundlegende Entscheidungen des OGH

Die Autoren: Dr. Peter Barth, Leitender Staatsanwalt, Abteilungsleiter im BMJ, Dr. Dietmar Dokalik, Oberstaatsanwalt, stellvertretender Abteilungsleiter im BMJ und Dr. Matthias Potyka, Oberstaatsanwalt, stellvertretender Abteilungsleiter im BMJ

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 34. Ergänzungslieferung Autor: Vatter

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 34. Erg.-Lfg. 2016. EUR 178,– ISBN 978-3-214-10651-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Alles zu internationalen Beglaubigungsregelungen in drei Mappen. Neu mit der 34. Ergänzungslieferung: • Aktualisierung des Haager Beglaubigungsübereinkommens • Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

• Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen • Europäisches Beglaubigungsübereinkommen

Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsverkehr befasst.

EU-Recht in der Praxis Rechtsprechung von und mit dem EuGH Herausgeber: Brenn

2017. VIII, 94 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-03249-4

Am 8. Februar 2016 fand am OGH ein hochkarätig besetztes und inhaltlich bedeutendes Seminar zum Thema „EU-Recht in der gerichtlichen Praxis“ statt: Der Tagungsband fasst die Ergebnisse der Fortbildungsveranstaltung zusammen. Als wichtige Aussage ist festzuhalten, dass das Unionsrecht von der gut funktionierenden Kooperation zwischen dem EuGH einerseits und den nationalen Gerichten andererseits lebt. Die Themen im Detail: • Vorabentscheidungsverfahren: Was müssen die nationalen Gerichte beachten?

• Wirkungen der Grundrechtecharta auf das Zivilverfahrensrecht • Wirkungen der Grundrechtecharta auf das Zivilrecht • Grundfreiheiten und Freizügigkeit an der Schnittstelle zum Zivilrecht • neueste Entwicklungen im Verbraucherschutzrecht • Gerichtlicher Schutz der Grundrechte und Verpflichtung der nationalen Gerichte, unionsrechtliche Fragestellungen von Amts wegen zu prüfen

Der Herausgeber: HR Dr. Christoph Brenn, LL.M. ist Richter des Obersten Gerichtshofes, Mitglied der EvBl-Redaktion in der ÖJZ sowie Fachautor und Vortragender zum Zivil- und Zivilverfahrensrecht.

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ZIVILRECHT · STEUERRECHT]

Insolvenzgesetze mit 55. und 56. Lieferung Herausgeber: Konecny „Konecny“ ist unentbehrlich für alle, die mit Insolvenzen befasst sind, und bietet ausführliche Kommentierung aus der Praxis für die Praxis. Mit den Lieferungen 55 und 56 wird der Kommentar um die in der Praxis besonders

wichtigen Bestimmungen der §§ 71 – 72d (kostendeckendes Vermögen) ergänzt und die Bestimmungen der §§ 243 – 251 (Sonderbestimmungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) werden aktualisiert.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny, Universität Wien. Die Autoren: Dr. Birgit Schneider, Universitätsassistentin; Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsreferent am EuGH, Luxemburg.

Faszikelwerk in 4 Mappen inkl. 56. Lfg. 2016. EUR 338,– ISBN 978-3-214-12114-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/insolvg

EFSlg – Familien- und erbrechtliche Entscheidungen 3823 Rechtssätze des Jahres 2015 Band LII Autor: Gitschthaler Band LII enthält die Grundsatz- und Einzelfallentscheidungen des Jahres 2015 zu allen familien- und erbrechtlichen Vorschriften: • 3823 Rechtssätze zu Unterhalts- und Unterhaltsvorschussrecht, Verfahrensrecht, Sachwalterrecht etc • fachkundig ausgewählt und systematisch nach Materien geordnet – die „traditionellen“ Inhalte auf Relevanz für die Kernthemen gesichtet und reduziert

• einzige umfassende Darstellung der Rechtsprechung zum AußStrG • auch zweitinstanzliche Judikatur • kosten- und gebührenrechtliche und Verfahrenshilfe-Entscheidungen

Der Autor: Dr. Edwin Gitschthaler ist Hofrat des Obersten Gerichtshofes und Chefredakteur der EF-Z.

2016. XXVI, 806 Seiten. Ln. EUR 228,– ISBN 978-3-214-05147-1

VPDG 2016 – Die neuen Dokumentationspflichten Herausgeber: Steiner · Macho Das im Sommer 2016 beschlossene Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) setzt EU- und OECD-Initiativen betreffend die Dokumentation der Fremdüblichkeit von grenzüberschreitenden Transaktionen (Verrechnungspreise) zwischen verbundenen Unternehmen um. • Welche Unternehmen sind zur Dokumentation verpflichtet? • Wie sehen die Dokumentationspflichten im Einzelnen aus? • Worauf achtet die Betriebsprüfung besonders? • Was ist im Rechtsmittelverfahren zu beachten?

• Welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bzw Strafen drohen? Diese Fragen und viele mehr beantworten AutorInnen aus Beratung, von Unternehmen, aus der Finanzverwaltung und auch vom Bundesfinanzgericht. In 13 Kapiteln bereiten sie das VPDG 2016 systematisch für die Anwendung in der Praxis auf. Mit seinen Grafiken, Übersichten und Tipps richtet sich dieses neue Buch an Unternehmen, Berater und Prüfer gleichermaßen und bietet praxisnahe Lösungskonzepte an.

2016. XXII, 194 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08313-7

Die Herausgeber: Gerhard Steiner ist Executive Director bei EY mit Tätigkeitsschwerpunkt IStR und Verrechnungspreise. Mag. Roland Macho ist Regionalverantwortlicher und Teamleiter in der Großbetriebsprüfung, Standort Ost.

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[WIRTSCHAFTSRECHT

KMG – Kapitalmarktgesetz 2. Auf lage Autor: Zivny

2. Auflage 2016. XL, 524 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-03883-0

Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2010/73/EU, zahlreiche Anpassungen der VO 809/2004 – seit der ersten Auflage des Kommentars wurde das KMG insgesamt elfmal novelliert und den europäischen Vorgaben angepasst. Die Neuauflage enthält: • eine umfassende Kommentierung des KMG auf dem Stand 1.6.2016 • eine Fülle an neuer Rechtsprechung und Literatur • die Darlegung praktischer Erfahrungen

im Kapitalmarktrecht – wie wirken sich die gesetzlichen Bestimmungen im Beratungs- und Geschäftsalltag aus? • die ESMA-Empfehlungen und die Rechtsauffassungen der FMA • Bezugnahmen auf den Entwurf zur neuen ProspektVO • deutsche Literatur zur Umsetzung der ProspektRL – welche Rückschlüsse können daraus für die nationale Rechtsanwendung geschlossen werden?

Der Autor: Dr. Thomas Zivny, LL.M. (Harvard), ist Rechtsanwalt und Partner bei CHSH Rechtsanwälte. Zu seinen Schwerpunkten zählt das Bank- und Kapitalmarktrecht.

Wiener Kommentar zum GmbHG mit 89. – 92. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Der Wiener Kommentar zum GmbH-Gesetz erörtert das gesamte GmbHG – mit Experten aus Universität, Notariat und Anwaltschaft! Komplett überarbeitet und aktualisiert wurden nunmehr die umfassenden Kommentierungen zu Stammkapital und Stammeinlagen in den

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 92. Lieferung 2016 EUR 368,– ISBN 978-3-214-17912-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gmbhg

• § 6 GmbHG (van Husen/Krejci) und • §§ 6a und 10 GmbHG (van Husen). Mit Berücksichtigung des GesRÄG 2013, der fortschreitenden Judikatur und Darlegung der aktuellen Meinungsstände.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Universitätsprofessor am Department für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist bei mslegal milchrahm stadlmann rechtsanwälte in Wien tätig und Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien.

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit 2. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Wiebe · Kodek Der Kommentar von Wiebe/Kodek setzt sich in bewährter Weise auf fast 2.000 Seiten eingehend mit dem gesamten UWG auseinander: • Umfassende Analyse der 5 Fallgruppen des § 1 UWG • Detaillierte Untersuchung der Aggressiven und Irreführenden Geschäftspraktiken • aus Sicht von Wissenschaft, Justiz und Anwaltspraxis. Faszikelwerk in 2 Leinenmappen. inkl. 2. Akt.-Lfg. 2016. EUR 298,– ISBN 978-3-214-09938-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/uwg

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Aktualisiert wurden nunmehr • § 1 (Kundenfang) • § 2 (samt Anhang) • §§ 14, 14a, • §§ 15 – 21 sowie die • §§ 24 – 26 UWG unter Einarbeitung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur und themenbezogenen Literatur.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. (Virginia), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Medien- und Informationsrecht, Georg-August-Universität Göttingen. Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (Northwestern University), Hofrat des OGH; Abteilung Unternehmensrecht, Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der WU Wien.

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WIRTSCHAFTSRECHT · ALLGEMEINES RECHT]

Haftpflicht und D&O-Versicherung 2016 Herausgeber: Gisch · Koban · Rat ka Experten aus Lehre und Praxis widmen sich ausgewählten Themen aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung und der D&O-Versicherungen für ManagerInnen: • Aktuelle OGH-Entscheidungen aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung – eine Übersicht zu den wichtigsten Fällen und Aussagen des Höchstgerichts der Jahre 2015 und 2016 • Kostentragung beim Austausch potenziell schadhafter Produkte – welche Gefahren drohen?

• Deckungserweiterungen in modernen D&O Wordings – mit Leistungsbausteinen von 20 in Österreich tätigen D&O Versicherern • Rechtsfolgen nicht ausreichender Versicherungssumme in der D&O Versicherung – Betrachtungen zu Kostenanrechnungsklauseln • Compliance für Versicherungsmakler – welche Neuerungen bringt die EU-VersicherungsvertriebsRL? 2017. XVI, 94 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-04776-4

Die Herausgeber: Mag. Erwin Gisch, MBA, ist Geschäftsführer des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Dr. Klaus Koban, MBA, ist Geschäftsführer der Koban Südvers Group GmbH. DDr. Thomas Ratka ist Universitätsprofessor am Department für Wirtschaftsrecht und europäische Integration der Donau Universität Krems.

Umtauschverhältnis und Unternehmensbewertung bei der Verschmelzung Autor: Mollnhuber Nirgends ist die Verzahnung betriebswirtschaftlicher Bewertungsmethoden mit rechtlichen Vorgaben so intensiv und vielfältig wie bei der Verschmelzung. Gründe sind die hohe Regelungsdichte des Verschmelzungsrechts, Strukturunterschiede zwischen dem gesetzlichen Modell der Konzentrationsverschmelzung und der Konzernverschmelzung sowie der nur bei der Ersteren funktionsfähige

net Ausgezeich olf m it dem W d Theiss Awar 2016

Vertragsmechanismus. Das Werk arbeitet das juristische und betriebswirtschaftliche Schrifttum zu diesem Thema umfassend auf und analysiert mehr als 320 Entscheidungen der Spruchstellenjudikatur zu Umtauschverhältnis, Konzern- und Squeeze-Out Abfindungen. Eine gelungene Kombination aus tiefschürfender Monographie und umfassendem Handbuch.

Der Autor: Dr. Thomas Mollnhuber, MSc MIM LL.B.

2016. 728 Seiten. Geb. EUR 101,80 ISBN 978-3-214-01270-0

Forum Verbraucherrecht 2016 Herausgeberin: Leupold Ziel der 2015 ins Leben gerufenen Tagungsreihe ist die rechtswissenschaftliche Begleitung und Aufarbeitung des Verbraucherrechts. Der nunmehr zweite Band versammelt die Vorträge der „Jahrestagung Verbraucher & Recht 2016“. Die Beiträge: • Grund und Grenzen ergänzender Vertragsauslegung bei Nichtigkeit intransparenter AGB-Klauseln (Georg Graf) • Verbraucherschutz und Verfassungsrecht (Harald Eberhard / Martin Spitzer)

• Bausparverträge und Bausparzinsen (Brigitta Zöchling-Jud) • Hypothekar- und Immobilienkredite für Verbraucher (Wilma Dehn) • Negativzinsen beim Kreditvertrag? (Andreas Vonkilch) • ADR und Verjährung: Grundsätzliches und ausgewählte Einzelfragen bei alternativer Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Raimund Madl) • Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung – Verbrauchergerichtsstand und AGBVerbandsklagen (Astrid Stadler)

2016. VIII, 134 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-04173-1

Die Herausgeberin: Dr. Petra Leupold, LL.M. (UCLA) ist fachliche Leiterin der Jahrestagung Verbraucher & Recht, Leiterin der VKI-Akademie und der Abteilung Wissen im Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie Redaktionsleiterin der Zeitschrift für Verbraucherrecht (V bR).

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[ARBEITSRECHT

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 165. Ergänzungslieferung Autor: Mayr „Für Profis eine unersetzliche Quelle – mit einem Griff – alle relevanten Entscheidungen in übersichtlicher Darstellung!“ RA Dr. Stefan Kühteubl

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 165. Erg.-Lfg. 2017. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14410-4 Online-Version: www.manz.at/arbr

Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • Bundes-Verfassungsgesetz (Auszug) • Arbeitsinspektionsgesetz • Bauarbeitenkoordinationsgesetz

• Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz • Heimarbeitsgesetz • Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Die Tücken des Bestandschutzes Wiener Arbeitsrechtsforum 2016 Herausgeber: Kozak Der Bestandschutz kann zu Recht als Spezialität des Arbeitsrechts gelten. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Schutzes hat für die Arbeitsvertragspartner regelmäßig weitreichende Folgen. Das 2. Wiener Arbeitsrechtsforum widmete sich daher im Symposium 2016 diesem Thema. Der Tagungsband behandelt folgende den Bereich Bestandschutz berührende und im Symposium referierte Themen: 2017. Ca. 110 Seiten Br. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-03734-5

• Bestandschutz in Österreich und Deutschland sowie • bei WanderarbeitnehmerInnen • die Problematik der vorläufigen Entscheidungswirkungen von § 61 ASGG. Mit Beiträgen von Michael Holoubek, Georg Kodek, Wilhelm Mestwerdt, Diana Niksova und Alois Obereder.

Der Herausgeber: Dr. Wolfgang Kozak ist Rechtsexperte in der Arbeiterkammer Wien und Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen.

Änderungen von Betriebspensionen Autorin: Glowacka Das Werk behandelt die Änderung der betrieblichen Altersvorsorge ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers. Während sich der erste Teil mit den automatischen Konsequenzen von einvernehmlichen Änderungen im Arbeitsverhältnis für die Betriebspension beschäftigt, werden im zweiten Teil die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig in die Betriebspensionszusage einzugreifen, untersucht. Dabei werden vor allem folgende Themenbereiche erörtert: 2017. Ca. XXVIII, 216 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-16065-4

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• Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des Kollektivvertrags bzw der Betriebsvereinbarung • Auslandstätigkeit • Karenzierung, Aussetzung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Unverbindlichkeit • Wirtschaftliche Probleme des Arbeitgebers • Gehaltsumwandlung

Die Autorin: Dr. Marta J. Glowacka, LL.M. ist Universitätsassistentin am Institut für österreichisches und europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

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ARBEITSRECHT]

Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht mit 56. – 65. Lieferung Herausgeber: Spiegel Der kompakte Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht! Der Bereich des europäischen und internationalen Sozialrechts gerät immer mehr in den Fokus des politischen Interesses. Als Beispiel kann auf die Diskussionen über den Zuzug von Unionsbürgern in andere Mitgliedstaaten, um dort Leistungen der sozialen Sicherheit in Anspruch zu nehmen, hingewiesen werden. Die bedeutsamen Urteile des EuGH aber auch der nationalen Gerichte in diesem, aber auch in anderen Bereichen der sozialen Sicherheit, erforderten eine Überarbeitung einiger Teile der Kommentierung der Verordnung 883/2004.

Neu aufgenommen: • EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – EUB-SVG (regelt die Fälle des Übertritts aus dem österreichischen Pensionssystem in jenes der EU und umgekehrt) • Abkommen über soziale Sicherheit mit Bosnien und Herzegowina sowie Mazedonien • Koordinationsrecht im Verhältnis zu Internationalen Organisationen und zur EU – Besonderer Teil

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 65. Lfg 2017. EUR 148,– ISBN 978-3-214-17526-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Autoren: MMag. Herta Baumann; Assoz.-Prof. Dr. Elias Felten; MR Mag. Manfred Pöltl; Prof. MR Dr. Bernhard Spiegel (Hrsg) und Mag. Bernhard Zaglmayer (M AS) haben langjährige Erfahrung mit dem zwischenstaatlichen Recht der sozialen Sicherheit.

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen (SSV-NF) Band 29, 1. Teillieferung Herausgeber: Bauer Leitsätze – für den raschen Überblick! • Die 1. Teillieferung umfasst Entscheidungen des Jahres 2015 in Lang- und Kurztextform • die bewährte Inhaltsübersicht: geordnet nach Datum der Entscheidung, nach Geschäftszahl, nach Gesetzesstellen und Stichworten jeweils mit Kurzinhalten,

• für den raschen Zugang zur gewünschten Entscheidung, • mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Herausgeber: Dr. Peter Bauer, Senatspräsident des OGH iR.

2017. Br. Ca. II, 208 Seiten + 24 Seiten Registerheft. Ca. EUR 145,– ISBN 978-3-214-15211-6

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 85 Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 1. und 2. Teillieferung 2016, Jahrgang 85 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und ausgewählte Erk des VwGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2017. 160 Seiten. Br. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-09119-4

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[ BAU EN MIET EN WOH N EN

MRG – Mietrechtsgesetz und ABGB-Mietrecht 5. Auf lage Autor: Prader Anlässlich vieler neuer Entscheidungen hat RA Dr. Christian Prader seinen Bestseller zu MRG und ABGB-Mietrecht überarbeitet. Somit stehen Ihnen wieder • der aktuelle Gesetzestext mit • der relevanten Rechtsprechung, • Anmerkungen des Autors sowie • weiterführenden Literaturhinweisen zur Verfügung. 5. Auflage 2017. Ca. XVIII, 1.230 Seiten. Geb. Ca. EUR 189,– ISBN 978-3-214-13572-0 Online-Version: wohnrecht.manz.at

MANZ Wohnrecht online: Die viermal im Jahr aktualisierte Online-Fassung mit zahlreichen zusätzlichen Entscheidungen finden Sie unter http://wohnrecht.manz.at.

Der Autor: Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt und Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohnrecht, ua der Großen Gesetzausgaben zu WEG und WGG.

Baurecht Alles Wissenswerte für Juristen, Sachverständige und Bauunternehmen 2. Auf lage Autoren: Vitek · Vitek

2017. Ca. XII, 180 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-17676-1

Das Werk, das nun in 2. Auflage als Praxishandbuch vorliegt, behandelt die rechtlichen und technischen Themenbereiche rund um die Errichtung von Bauvorhaben. Folgende Themen werden behandelt: • Grunderwerb – Bauplatz und Bebauung, Kaufvertrag, Grundbuch • Planung – Bau- und Architektenvertrag, Unternehmer, Haftung • Baubewilligung und Bau – Bauverfahren, Ausbaustufen, Leistung

• Baumängel – Gebäudesicherung, Mängelbeschreibung • Rechtsbehelfe – Gewährleistung, Schadenersatz uvm Mit umfangreichen • Checklisten, Mustern und Beispielen • vielen Praxishinweisen, • technischen und rechtlichen Definitionen.

Die Autoren: Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwalt, Liegenschafts- und Baurechtsexpertin, Mediator, Mitglied im Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien. Ing. Thomas Vitek, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Bauwesen und Mitglied des Österr. Normungsinstituts, geschäftsführender Gesellschafter der Contec Immobilien GmbH, Präsident des ÖIBI.

Runde Geburtstage im Jänner/Februar

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Walter Barfuß • Siegfried Fina Konrad Grillberger • Hugo Haupfleisch Julia Jungwirth • Trude Kalcher Peter Pokorny • Thomas Wallentin MANZ gratuliert herzlich!

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STUDIUM UND PR A XIS]

Ausgleich oder Buße als Grundproblem des Schadenersatzrechts von der lex Aquilia bis zur Gegenwart Herausgeber: Gamauf Der Band versammelt die am 5. April 2016 bei dem Symposium anlässlich des 80. Geburtstages von Herbert Hausmaninger gehaltenen Vorträge. In ihrem Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen Strafe und Ausgleich in der Entwicklung des Schadenersatzrechtes von den römischen Anfängen bis heute. Beiträge und Autoren: • Buße oder Wiedergutmachung? Antikrechtliche Modelle zum Ersatz erlittener Schädi-

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gung bis zur lex Aquilia (Philipp Scheibelreiter) Pönale Elemente der lex Aquilia (Thomas Finkenauer) Ausgleich und Strafe – ein Streifzug durch das gelehrte Recht (Nils Jansen) Tortious Damages at Common Law (David J. Ibbetson) Abschreckung als primäres Ziel des Schadenersatzrechts? (Helmut Koziol)

Der Herausgeber: ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Gamauf lehrt am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte an der Universität Wien.

2017. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-03680-5

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht Band I: Unternehmensrecht; Band II: Gesellschaftsrecht 3. Auf lage Autoren: Rat ka · Rauter · Völkl Die 3. Auf lage zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht nach dem bewährten Konzept der „Lernen.Üben.Wissen.“-Edition bereitet die Stoffgebiete für Studierende prüfungsrelevant auf. Zahlreiche Beispiele unterstützen das Einprägen der Materie und fördern das Verständnis. Anhand von Kontrollfragen kann der Lernerfolg überprüft werden und Definitionen zu den wichtigsten Begriffen dienen dem schnellen Auffrischen. Band I behandelt das Unternehmensrecht, Band II das Gesellschaftsrecht.

Jetzt neu: inklusive Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht! Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es auf http://studium.manz.at eine Lernplattform, auf der das erlernte Wissen mit unzähligen multiple-choice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann. Für Lehrende stehen PowerPoint-Präsentationen zur Unterstützung ihrer Vortragstätigkeit zur Verfügung.

Die Autoren: DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Universitätsprofessor für Europarecht und Medizinrecht sowie Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen an der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Rauter ist Habilitand am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Dr. Clemens Völkl ist Rechtsanwalt in Wien.

3. Auflage erscheint im März 2017. Band I: Ca. XVI, 406 Seiten. Br. Ca. EUR 44,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 35,20 ISBN 978-3-214-11356-8 Band II: Ca. XVI, 510 Seiten. Br. Ca. EUR 62,– Mit Hörerschein für Studierende ca. EUR 49,60 ISBN 978-3-214-11357-5 Im Paket: Ca. EUR 92,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 73,60 ISBN 978-3-214-11358-2

Einführung in das Zivilprozessrecht Streitiges Verfahren 13. Auf lage Autoren: Ballon · Nunner-Krautgasser · Schneider Die bekannte und bei Studierenden beliebte „grüne“ Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht von Oskar J. Ballon in neuem Gewand: Mit dieser Auflage führt der Autor gemeinsam mit zwei neuen Co-Autorinnen das Werk in eine neue (MANZ-)Ära. In bewährter Weise werden die Studierenden in das Zivilprozessrecht eingeführt: Ge-

richtsorganisation, Beteiligte des Verfahrens, Verfahrensablauf erster Instanz, Beweisverfahren, Urteil und Beschluss, Rechtsmittelverfahren, Prozesskosten uvm. Ein eigenes Kapitel widmet sich nun ganz neu auch dem internationalen Zivilprozessrecht.

Die Autoren: Univ.-Prof. i.R. Dr. Oskar J. Ballon lehrte am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg. Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser lehrt am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz. Dr. Birgit Schneider lehrt am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien.

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13. Auflage erscheint im März 2017. Ca. 400 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 43,20 ISBN 978-3-214-06523-2

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H

Produktsicherheit Produkthaftung 159 Fragen und Antworten 2. Auf lage Autor: Petsche Unverzichtbar für Produkt-, Qualitäts- und Compliance-Verantwortliche! Mit 159 anschaulichen Fragen und Antworten werden auch in der zweiten Auflage dieses Buches die wichtigsten Aspekte des Produkthaftungs- und Produktsicherheitsgesetzes in pragmatischer Weise für den Praktiker erläutert. Es werden beispielsweise folgende Themen behandelt: • Das Produkt (fehlerhaftes Produkt, Schaden, Schädiger, Mitverschulden)

2. Auflage 2016. XVI, 116 Seiten. Br. EUR 24,– ISBN 978-3-214-01218-2

• Sicherheitsvoraussetzungen des PSG • In-Verkehr-Bringen eines Produkts • Haftung, haftpflichtige Personen, Haftungsausschlüsse • Beweislast bei Haftungsbefreiungen und Schäden • Rückruf und Rücknahme • Information der Öffentlichkeit • Vertretung der Verbraucherinteressen Ein unverzichtbarer Ratgeber für Produkt-, Qualitäts- und Compliance-Verantwortliche!

Der Autor: DDr. Alexander Petsche ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker & McKenzie Diwok Hermann Petsche LLP & Co KG.

Eintritt nur nach Aufruf Warum Österreich die Ärzte ausgehen: elf Übel, elf Fakten Autor: Schütz

Erscheint im Februar 2017. Ca. 120 Seiten. Geb. Ca. EUR 24,– ISBN 978-3-214-02474-1

Streikende Ärzte, monatelange Wartezeiten auf Untersuchungen, Ärzteschwund am Land – die ärztliche Versorgung in Österreich krankt an zahlreichen Übeln. Elf große Übel benennt Wolfgang Schütz in seiner Streitschrift „Eintritt nur nach Aufruf“. Der Altrektor der Medizinischen Universität Wien ruft mit Verve dazu auf, sie umgehend zu beseitigen, will man den absehbaren völligen Zusammenbruch der ärztlichen Versorgung in Österreich noch verhindern.

Zu den Übeln zählen etwa • das zu rigide ausgelegt Arbeitszeitgesetz für Ärzte; • der fehlende politische Wille, die Universitätsmedizin ausreichend zu finanzieren; • die zu hohe Spitalslastigkeit der ärztlichen Versorgung; • eine Finanzierung des Gesundheitssystems aus zwei unkoordinierten Händen und • zwischenzeitlich auch eine Dreiklassenmedizin.

Der Autor: Wolfgang Schütz war Rektor der Medizinischen Universität Wien und als erster Rektor maßgeblich an der Gründung der MedUni Wien als eigenständige Institution im Jahr 2004 beteiligt.

Ehe & Scheidung auf Österreichisch Auch als E-Book erhältlich!

11. Auflage 2017. Ca. 280 Seiten. Br. Ca. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-07179-0

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11. Auf lage Autor: Maurer Die bereits 11. Auflage enthält • die Rechte und Pflichten von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Verlobten, • die verschiedenen Scheidungs- und Trennungsarten, • Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt, • Namensrecht • uvm. Das Buch berücksichtigt vor allem die umfassendste Reform des österreichischen Erb-

rechts durch das neue Erbrechtsänderungsgesetz 2015, das mit 1. 1. 2017 voll in Kraft getreten ist, wie z.B. • Erweiterung des Erbrechts der Ehegatten und eingetragenen Partnern • Einführung eines außerordentlichen Erbrechts und Vorausvermächtnisses für Lebensgefährten • Neuregelung des Pflichtteils • Pflegevermächtnis für nahestehende Personen • uvm.

Der Autor: Mag. Dr. Ewald Maurer, Gerichtsvorsteher und Familienrichter i.R. Derzeit Mediator, Rechtskonsulent und Vortragender.

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TERMINE]

MANZ Rechtsakademie Spezialtagung Untreue NEU 27.01.2017

Ort:

Justizpalast, Festsaal, Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Jahrestagung Schulrecht 2017 23.02.2017

Ort:

28.02.2017 02.03.2017

Ort: Ort:

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Update Aufteilungsrecht Wissen kompakt Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien Hotel Das Weitzer, Grieskai 12 – 16, 8020 Graz

Spezialtagung Das neue Vergaberecht 2017 07.03.2017 22.03.2017

Ort: Ort:

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien Hotel Das Weitzer, Grieskai 12 – 16, 8020 Graz

Jahrestagung Unternehmensführung für Anwaltskanzleien 2017 09.03.2017

Ort:

Hotel Astoria, Kärntner Straße 32 – 34, 1010 Wien

Jahrestagung Gewerbliches Betriebsanlagenrecht 2017 14.03.2017

Ort:

Schlossmuseum, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

Jahrestagung Gewerbliches Baurecht 2017 15.03.2017

Ort:

Schlossmuseum, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

Intensivtagung Beendigung von Arbeitsverhältnissen 16.03.2017

Ort:

Arcotel Castellani, Alpenstraße 6, 5020 Salzburg

Intensivtagung Personenstandsrecht NEU 16.03.2017 20.03.2017 23.03.2017

Ort: Ort: Ort:

Arcotel Nike, Untere Donaulände 9, 4020 Linz SENTIDO Seehotel, Am Kaiserstrand 1, 6911 Lochau bei Bregenz Seepark Hotel, Universitätsstraße 104, 9020 Klagenfurt

Jahrestagung Strafrecht 2017 27.03.2017

Ort:

Justizpalast, Festsaal, Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Spezialtagung Mietzinsminderung 28.03.2017

Ort:

Hotel Grauer Bär, Universitätsstraße 5 – 7, 6020 Innsbruck

Spezialtagung Immobilienbesteuerung NEU 30.03.2017

Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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[EMPFEHLENSWERTES

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Nussschale Autor: Ian McEwan Ian McEwan beschreibt in seinem neuesten Roman eine klassische Konstellation: der Vater, die Mutter und der Liebhaber. Und das Kind, vor dessen Augen sich das Drama entfaltet. Es gelingt Ian McEwan diese elementare Geschichte so zu erzählen, wie man sie noch nie gehört hat – eine literarische Tour de Force von einem der größten Erzähler unserer Zeit.

Der Autor: Ian McEwan, geboren 1948 in Aldershot (Hampshire), lebt bei London. 1998 erhielt er für ›Amsterdam‹ den Booker-Preis und 1999 den Shakespeare-Preis der AlfredToepfer-Stiftung für sein Gesamtwerk.

Diogenes. 2016. 288 Seiten. Geb. EUR 20,60 ISBN 978-3-257-06982-2

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen Pürstl StVO – Straßenverkehrsordnung 14. Auflage 2015. XXVI, 1278 Seiten. Ln. EUR 198,– ISBN 978-3-214-01225-0

„Von Anfang bis Ende fällt bei dem Werk eines auf: Ein hohes Maß an Übersichtlichkeit, das bei der Bearbeitung aller Straßenverkehrsfragen einen echten Gewinn darstellt.“ (Florian Leitinger, AnwBl 6/2016)

„[…] bietet neben der aktuellen Rechtslage samt wertvollen Fundstellen der Gesetzesmaterialien vor allem eine systematisch auf bereitete, ausführliche Übersicht der zu den einzelnen Bestimmungen der StVO ergangenen Rsp, deren Kenntnis für jedermann unverzichtbar ist, wenn er sich mit rechtlichen Fragestellungen im Bereich der StVO zu beschäftigen hat.“ (Martin Hiesel, ZVR 3/2016)

„Ein Werk, das insbesondere für Gerichte, Verwaltungsbehörden, Rechtsanwälte, Verteidiger, Sachverständige, Versicherungen und Autofahrclubs unentbehrlich ist.“ (Franz Hartl, RZ 7-8/2016)

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Kodek (Hrsg) Grundbuchsrecht 2. Auflage 2016. XXII, 1160 Seiten. Geb. EUR 195,– ISBN 978-3-214-00996-0 Der Kommentar enthält – auf dem Stand vom 1. 9. 2016 – unter anderem: • Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 • Liegenschaftsteilungsgesetz • Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz • Grundbuchsumstellungsgesetz • Urkundenhinterlegungsgesetz und -vorschrift Darüber hinaus sind auch die Änderungen durch das ErbRÄG 2015 (in Kraft seit 1. 1. 2017) bereits eingearbeitet.

Rüffler · Müller Interdisziplinäre Rechtsanwaltsgesellschaften? 2016. XVI, 68 Seiten. Br. EUR 22,80 ISBN 78-3-214-03946-2 Das anwaltliche Gesellschaftsrecht ist ein spannungsgeladener Bereich, da es jeden der „core values“ des anwaltlichen Berufsrechtes tangiert. Rechtspolitisch wird, seit geraumer Zeit und in regelmäßigen Abständen, die Forderung nach einer Interdisziplinären Gesellschaft zwischen Freiberuflern untereinander und mit sonstigen Berufen laut. Da das gegenwärtige anwaltliche Berufsrecht eine derartige Vergesellschaftung nicht zulässt, stellt sich freilich die Frage, ob diese Wertung dem Liberalisierungsgedanken widerstreiten kann bzw soll. Dieses Werk beruht auf einem Gutachten des Forschungsinstitutes für Rechtsentwicklung. Es sollen primär rechtliche Argumente auf bereitet werden, die sich an den „core values“ und deren Zusammenspiel mit dem Gesellschaftsrecht orientieren.

Fischerlehner Abfindungsklauseln im Gesellschaftsrecht 2016. LII, 234 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-02112-2 Das Werk wurde 2016 mit dem Wissenschaftspreis des österreichischen Notariats ausgezeichnet und setzt sich – mit vielen Praxisbeispielen und Formulierungsvorschlägen – grundlegend mit den Abfindungsklauseln und ihren Zulässigkeitsschranken auseinander: • Gründe für die Vereinbarung von Abfindungsklauseln • Gestaltungsmöglichkeiten • Zulässigkeitsschranken • Geltendmachung einer Abfindungserhöhung • Sittenwidrigkeitsprüfung, Ausübungskontrolle, laesio enormis, Irrtum etc.

Jetzt erhältlich

Pöschl System der Gewerbeordnung 2016. XXXIV, 368 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-00467-5 Das Buch gewährleistet eine rasche Orientierung im Gewerberecht, mit erstem Ausblick auf die Reform: • Systematische Darstellung des Berufs- und Anlagenrechts der GewO • Integrierte Darstellung verfahrensrechtlicher Instrumente • Berücksichtigung der wesentlichen Judikatur und Literatur • Anregung legistischer Verbesserungen

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Bayer · Giner-Reichl (Hrsg) Entwicklungspolitik 2030 2017. XXII, 260 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08336-6 Der Band, den die Herausgeber als Ergänzung und Weiterführung von „Entwicklungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit 2007“ verstehen, ist vor allem unter das Motto „Nachhaltigkeit“ gestellt. Er soll für eine deutschsprachige Leserschaft die neueren Leitlinien und Voraussetzungen einer an Mensch und Natur ausgerichteten Entwicklungspolitik skizzieren und gliedert sich in zwei Teile: „Neue Weichenstellungen in der Entwicklungspolitik“ und „Sektorielle und geographische Beispiele“.

Kozak LSD-BG – Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz 2016. XX, 374 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01197-0 Die Eckpfeiler des Gesetzes: • Die geltenden Bestimmungen gegen Lohn- und Sozialdumping werden formal in einem eigenen Gesetz zusammengefasst; • Neuregelungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden Der Kommentar • behandelt die Normen des LSD-BG unter Bedachtnahme auf die bisher geltende Rechtslage, • bespricht die neuen Verfahrensbestimmungen, • nimmt auf die Unionsrechtslage Bezug.

Wagner · Riederer Zivilrechtskompetenz für Einsteiger 2016. VIII, 136 Seiten. Br. EUR 28,50 ISBN 978-3-214-10394-1 Dieses neue Studienbuch ist speziell auf die Bedürfnisse Studierender nicht-juristischer Fachrichtungen zugeschnitten. Multiple-Choice-Fragen samt Lösungen helfen, das Erlernte aus dem Bereich des Zivilrechts zu wiederholen und zu kontrollieren. Nachdem der Grundstock einmal gefestigt ist, wird das Hauptaugenmerk auf die Einführung in die juristische Falllösung gelegt: Mit 19 Fällen samt Musterlösungen im Gutachtenstil wird Schritt für Schritt an die wesentlichen Grundlagen der Falllösung herangeführt. Plus: Eine Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten!

Kalss · Torggler (Hrsg) Compliance 2016. XX, 128 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-01161-1 Befeuert von zivil- und verwaltungsrechtlichen Urteilen und von der starken Aktivität nationaler, europäischer und internationaler Regulatoren entwickelte sich Compliance zu einer Leitlinie sorgfältigen Handelns der Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane. In diesem Buch wird Compliance aus unterschiedlichen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Blickwinkeln beleuchtet. Neben der allgemeinen Einordnung von Compliance, seiner konzernrechtlichen Dimension, der aufsichts- und bankwesenrechtlichen Besonderheiten der Umsetzung im Konzern wird auch die Legalitätspflicht angesprochen.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Hofbauer · Krammer Lohnsteuer 2017 37. Auflage 2016. XXIV, 520 Seiten. Br. EUR 54,– Im Abonnement EUR 43,20 ISBN 978-3-214-08063-1 In der Neuauflage wurden ua die Neuerungen aufgrund des AbgÄG 2016 und des StR-Wartungserlasses 2016 berücksichtigt. Inhaltlich führt das zu Änderungen ua bei: • Aushilfskräften • Kinderbetreuungsgeld • geringfügiger Beschäftigung • Lohn- und Sozialdumping • Betrugsbekämpfung • unentgeltlicher Mitarbeit bei Vereinsfesten • Geschäftsführern • uvm Mit mehr als 150 Beispielen, Übersichten und Tabellen sowie kostenlosem OnlineZugang zum kompletten Inhalt!

Hacker · Engelbert · Gold-Tajalli · Höbart Die neue Registrierkassenpflicht 2016. XII, 96 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-00458-3 Das Praxishandbuch gibt einen Überblick darüber, was bereits gilt und was noch im Jahr 2017 umzusetzen ist, auf bereitet anhand von mehr als 60 Praxisbeispielen, Tipps und Hinweisen: • Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht • Ausnahmeregelungen, Erleichterungen • Organisatorische und technische Details • Was tun bei einer Behördenkontrolle? • Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen

Töglhofer · Winkler-Janovsky (Hrsg) RÄG 2014 und APRÄG 2016 2016. XLVIII, 426 Seiten. Br. EUR 78,– ISBN 978-3-214-02724-7 Das RÄG 2014 und APRÄG 2016 haben das Dritte Buch des UGB tiefgreifend verändert. Dieses Buch enthält vollständig in Deutsch und Englisch • eine Darstellung der wesentlichen Neuerungen durch das RÄG 2014 und APRÄG 2016 • eine Gegenüberstellung der wichtigsten Bilanzierungsvorschriften nach UGB und IFRS • den Volltext des Dritten Buches des UGB auf dem Stand 1.10. 2016 (erstmals in englischer Sprache!) • aktuelle Gliederungsschemata für Bilanz und G&V sowie den Anlagenspiegel

Fida · Wrann · Zollner Privatstifungsgesetz 2. Auflage 2016. XII, 202 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-01413-1 Die Neuauflage der systematischen Entscheidungssammlung zum Privatstiftungsrecht glänzt durch • einen vollständigen Überblick über die Entscheidungen des OGH und der OLG, dargestellt in kurzer, prägnanter Leitsatzform • Hinweise auf widersprüchliche und obsolete Entscheidungen • Info-Kästen & Anmerkungen, die auf Besonderheiten hinweisen sowie • eine chronologische Entscheidungsübersicht. Enthalten ist nunmehr auch die Rechtsprechung der Jahre 2013 bis 2016.

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Intensivtagung BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN

P.b.b. 05Z036244 M · MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

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http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=699830b6-f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=699830b6-f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen http://www.Donnerstag, manz.at/service/veranstaltungen/Kalender16. .html?uuid=699830b6f82e-459f2017, -afd8-d2839e5f0356&ut m_source=ZS_App&ut m_medium=mobileUhr &utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen März 9.00 bis 17.00 http://www.Arcotel manz.at/service/veranstaCastellani, ltungen/Kalender.html?uuid=699830b6f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&ut m_mediuSalzburg m=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen Alpenstraße 6, 5020 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=699830b6-f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=699830b6-f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=699830b6-f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen 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(MAS) mund http://www.mVortragende: anz.at/service/veranstaltungen/Kal .html?uuid=699830b6-Bamberger f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&ut m_source=ZS_App&ut _medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utJetzt m_campaianmelden! gn=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen www.manz.at/rechtsakademie Neumann http://www.mDr. anz.at/Johannes service/veranstaltungen/Kal ender.html?uuid=699830b6-f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=699830b6-f82e-459f-afd8-d2839e5f0356&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201610&utm_campaign=Event_RAK_Intensivtagung_Beendigung_von_Arbeitsverhaeltnissen


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