RECHTaktuell März 2017

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[RECHTAKTUELL

März 2017

#03

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Drei Fragen zum neuen LSD-BG MANZ im Gespräch mit Walter J. Pfeil Porträt des Monats Hellmut Teschner

Buchpräsentation „Entwicklungspolitik 2030“

M Ä R Z 2 017]


RECHTSAKADEMIE MANZ

Jahrestagung

NEU: Tage auch einzeln buchbar!

GESELLSCHAFTS- UND UNTERNEHMENSRECHT 2017 Beschlüsse und Klagen Donnerstag, 8. Juni 2017, 10.00 bis 17.30 Uhr Freitag, 9. Juni 2017, 9.15 bis 16.00 Uhr Donau-Universität Krems Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems an der Donau Tagungsleiter: Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka Dr. Roman Alexander Rauter Wissenschaftlicher Beirat: Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube

Vortragende: RA Mag. Eric Breiteneder RA Hon.-Prof. Dr. Walter Brugger LStA Hon.-Prof. Dr. Sonja Bydlinski RA Dr. Stephan Frotz Priv.-Doz. MMag. Dr. Thomas Haberer RA Mag. Wilhelm Milchrahm Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer RA Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner Jetzt anmelden!

www.manz.at/rechtsakademie


© Mike Ranz

© Fotoatelier Bichl

MANZ EINBLICK]

FRANZISKA KOBERWEIN

ECKART RATZ

Lektorin MANZ

Präsident des OGH

Der Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung steht auch heuer wieder vor einer ungeheuren Herausforderung: Allein 2016 wurden insgesamt mehr als 100 Gesetzesstellen geändert. Aber der große Erfolg unseres Kommentars – und den belegen schon die vielen Zugriffe über die RDB Rechtsdatenbank – ist ein starker Ansporn für Verlag, Autoren und natürlich Herausgeber Eckart Ratz.

Den notwendigen Elan für die herausfordernde Tätigkeit als Herausgeber gewinne ich aus der Tatsache, dass ich in zwei Fällen die richtige Wahl getroffen habe: Man darf erstens nur herausragende Juristinnen und Juristen als Autoren einladen und braucht zweitens den richtigen Verlag. Beides ist, so glaube ich, sehr gut gelungen!

Um die zahlreichen Aktualisierungen herauszubringen, ist jedenfalls eine „enorme Dynamik“ notwendig, von der Manfred Burgstaller in einer Rezension der letzten 24 Lieferungen innerhalb eines Jahres in den JBl 2016 gesprochen hat. Er betont auch, die Menge der noch zu erwartenden Reformen ließen „es in hohem Maße wünschenswert erscheinen, dass Herausgeber und Autoren die mehr als eindrucksvolle Dynamik bei der Aktualisierung dieses großen Werkes beibehalten“.

Ganz zentral ist natürlich die fachliche Qualität der Autorinnen und Autoren! Ein Großkommentar, der wissenschaftliche und praktische Bedürfnisse gleichermaßen zufrieden stellen soll, braucht den richtigen Mix von Universitätslehrern und Praktikern und bei den Praktikern wieder von Anklägern, Richtern und Rechtsanwälten. So werden Probleme aus verschiedenen Perspektiven betrachtet, unterschiedliche Zugangsweisen fließen in die Bearbeitungen ein und so erst kann Dialog auf hohem Niveau entstehen.

Kaum vorstellbar, wie Eckart Ratz diese anspruchsvolle Herausgebertätigkeit neben seiner Funktion als Präsident des Obersten Gerichtshofs bewältigt! Sein bewundernswerter Fleiß, sein mitreißender Elan und seine unglaublich schnelle und strukturierte Arbeitsweise beeindrucken auch mich als Lektorin des Werks immer wieder sehr.

Die optimale Zusammenstellung der Kommentatoren erleichtert aber auch die Zusammenarbeit mit mir als Herausgeber enorm: Wer wirklich etwas kann, ist entsprechend selbstbewusst und für fachliche Kritik offen. Darum funktionieren die raschen Aktualisierungen im Wiener Kommentar auch so gut. Das ist unser Erfolgsrezept!

Fuchs · Ratz (Hrsg)

Wiener Kommentar zur StPO

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 257. Lfg. 2017. EUR 398,– ISBN 978-3-214-10064-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

w w w. m a n z . at

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Bachner-Foregger, StPO ............................................................. 29 Bayer · Giner-Reichl (Hrsg), Entwicklungspolitik 2030 ............... 17 Berl · Forster, Abfallwirtschaftsrecht ........................................... 16 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 22 Binder · Burger · Mair, AVRAG ................................................... 28 Birklbauer · Machac, Suchtmittelrecht für die Praxis ................... 18 Cohen, Drittbegünstigung auf den Todesfall................................. 28 Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen ........................................ 17 Dworak · Schaumberger · Wachter, Der fehlerfreie Exekutionsantrag ......................................................................... 30 Fellner, BDG ................................................................................ 16 Fucik · Hartl · Schlosser (Hrsg), Handbuch des Verkehrsunfalls .. 29 Fucik · Mondel, Das Verlassenschaftsverfahren ........................... 30 Gartner, Wohnrecht 2017 .............................................................. 6 Gitschthaler, Aufteilungsrecht....................................................... 9 Hartlieb, Der Schutz besonderer Gläubiger in der Umstrukturierung der AG.............................................................. 19 Hengstschläger · Leeb, AVG ........................................................ 5 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 18 JAP – Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung .................... 10 Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Power · Welser · Zeiler (Edt), Austrian Yearbook on International Arbitration 2017 ...................................................... 19 Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka (Hrsg), BWG.................... 19 Loukota · Jirousek, Internationales Steuerrecht .......................... 21 Maurer, Ehe & Scheidung auf Österreichisch ................................ 22 Meyer-Ladewig · Nettesheim · von Raumer (Hrsg), EMRK ...... 16 Mollnhuber, Umtauschverhältnis und Unternehmensbewertung bei der Verschmelzung ................................................................. 27 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm .............................. 20 Neumann J. · Bamberger, Handbuch Beendigungsrecht ............. 28 ÖJT, Migration und Integration in Beschäftigung und Beruf .......... 22 Oswald, Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle............................... 30 Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG ................................................... 29 Ratka · Rauter · Völkl, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht ...... 8 Ronzal · Schmoll (Hrsg), Bank 2025 ........................................... 23 Schuhmacher · Rauch, Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht ................................................................................ 21

Schütz, Eintritt nur nach Aufruf ................................................... 23 Steiner · Macho (Hrsg), VPDG 2016 – Die neuen Dokumentationspflichten.............................................................. 27 Steininger, Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz ... 17 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 20 Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 20 Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung.............................................. 21 Tomandl, Betriebsvereinbarungen ................................................. 7 Völkl · Bardeau, Erben neu ......................................................... 30 Wagner · Riederer, Zivilrechtskompetenz für Einsteiger ............... 29 Weilinger (Hrsg), VZKG .............................................................. 27 Welser (Hrsg), Haftung bei Wertbapierveräußerung .................... 18 Zellmann, Die Zukunft, die wir wollen ......................................... 23 Zivny, KMG ................................................................................. 27

rdb.at – wo MANZ findet Binder · Burger · Mair, AVRAG online ......................................... 14 RDB Office-Paket ....................................................................... 15

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Hellmut Teschner ............................................ 11 Buchpräsentation „Entwicklungspolitik 2030“............................... 12 Cocktailempfang für die Debütantinnen und Debütanten des Juristenballs ........................................................ 12 MANZ im Gespräch mit Walter J. Pfeil ........................................... 13 Literaturempfehlung der Buchhandlung ........................................ 24 Für Sie gelesen ............................................................................. 24 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 25 MehrWissen: Digital Disruption am Kohlmarkt .............................. 26 Veranstaltungen in Kürze.............................................................. 26 Wir gratulieren … ........................................................................ 26 Runde Geburtstage im März ......................................................... 26

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Mag. Heinz Korntner (Verlagsleitung) und Prokurist

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Peter Guggenberger (Sprecher der Geschäftsleitung). Chefredaktion: Prokurist Mag. Heinz Korntner. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Spannt den Bogen zum Rechtsschutz VwGVG

Leeb

§9

Darüber hinaus kann aber auch weitergehendes Vorbringen in der Beschwerde zweckmäßig sein. Dazu gehört insb der Antrag *

Präzise und verständlich ...

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs 3 VwGVG [vgl auch Storr, Verfahren 20 f])

oder, soweit dies (ausnahmsweise) vorgesehen ist, * *

auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl insb § 22 Abs 1 VwGVG) bzw auf Kostenersatz (vgl insb § 35 VwGVG [vgl schon AVG § 67 c Rz 12; Steiner in FS Trübswasser 62]).

Ferner wird im Schrifttum auf die Möglichkeit der Anregung eines Normprüfungsverfahrens vor dem VfGH (vgl auch Rz 30) wie auch eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (vgl § 29 Rz 14 f) hingewiesen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 9 Anm 5; Larcher in Raschauer/ Wessely, VwGVG § 9 Rz 2).

III. Notwendiger Inhalt der Beschwerde gem § 9 VwGVG A. Bescheidbeschwerde (§ 9 Abs 1 und 3 VwGVG) 1. Beschwerdeerklärung Gem § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Be- 14 scheides zu enthalten. Dabei kann es sich im Regelfall zulässigerweise nur um einen in einem ordentlichen Verfahren (vgl hingegen § 57 AVG, §§ 47 ff VStG) in erster und letzter Instanz ergangenen Bescheid handeln. Sofern der Gesetzgeber im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde den Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat, ist allerdings ausnahmsweise der Bescheid der zweiten Instanz – insb der den erstinstanzlichen Bescheid ersetzende (AVG § 66 Rz 87, 93 f, § 67 Rz 5 f) Berufungsbescheid – anzuführen (vgl § 7 Rz 5 f; ferner Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 105 f). Aus der geforderten Rechtsmittelerklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche 15 Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird. Signifikante Bestandteile der Bezeichnung sind dabei – neben der ohnehin in Z 2 leg cit explizit geforderten Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl auch VwGH 8. 10. 2014, 2013/10/0262) – die Rechtssache sowie die Geschäftszahl (vgl auch VwSlg 18.212 A/2011) und das Datum des Bescheides (siehe zu § 63 Abs 3 AVG [vgl Rz 1] AVG § 63 Rz 77; VwGH 5. 11. 2014, 2012/10/ 0252; vgl auch Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 69; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 3; Mayer4 VwGG § 28 II.1). Entscheidend ist, dass der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 f ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden (vgl auch VwSlg 16.028 A/2003; VwGH 4. 6. 2008, 2005/08/0166) – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist (VwGH 13. 11. 2014, Ra 2014/12/0010 unter Berufung auf AVG § 63 Rz 77; vgl auch Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Behörde Rz 69; Schmied/ Schweiger, Verfahren 52). Dementsprechend ist das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung nicht „streng formal“ auszulegen (siehe auch VwGH 13. 11. 2014, Ra 2014/12/0010 mit dem Argument, dass der Ausschussbericht zu § 9 Abs 1 VwGVG auf § 63 Abs 3 AVG hinweist [vgl Rz 1]); in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid – ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung – festgestellt werden kann (vgl VwGH 5. 11. 2014, 2012/10/0252 zu § 63 Abs 3 AVG [Hervorhebungen vom Verfasser]; siehe auch AVG § 63 Rz 77). Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband (VwGVG)

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§ 28

VwGVG

Leeb

Das Gleiche gilt dementsprechend (vgl AVG § 63 Rz 72, § 66 Rz 56) jedenfalls auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl AVG § 9 Rz 11; VwGH 28. 10. 2014, Ro 2014/13/0035; VfGH 8. 3. 2016, E 1477/2015 [zum Erkenntnisbeschwerdeverfahren]; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG § 50 Rz 9). Der Beschluss ist allen verbliebenen Parteien (also jedenfalls der belangten Behörde) zuzustellen (vgl AVG § 66 Rz 56 f).

III. Erledigung der Bescheidbeschwerde A. Prozessuale Erledigung 1. Zurückweisung der Beschwerde 23 Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde hat das VwG eine unzulässige Be-

schwerde mit (förmlichem) Beschluss gem § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen (§ 7 Rz 63), wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt (Rz 9). 24 Dies kann zunächst daran liegen, dass die Beschwerde ieS unzulässig ist, also *

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*

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sich nicht gegen einen Bescheid richtet, weil der betreffende Akt keine Bescheidqualität aufweist, nicht rechtswirksam erlassen oder wieder aufgehoben wurde (vgl Rz 6, § 7 Rz 14 ff; AVG § 66 Rz 32 f), gegen den Bescheid vor der Beschwerde an das VwG (ein remonstratives Rechtsmittel oder die Berufung an die zweite Gemeindeinstanz) oder anstelle der Beschwerde an das VwG ein anderes Rechtsmittel erhoben werden müsste (vgl § 7 Rz 4 ff), eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt, über welche die Unterinstanz abgesprochen hat (§ 9 Rz 43; VwGH 30. 6. 2016, Ra 2016/11/0044; vgl auch AVG § 66 Rz 42), oder der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung legitimiert ist (vgl § 7 Rz 7, 17 ff; ferner AVG § 66 Rz 36 ff).

Dabei kann dem Beschwerdeführer von vornherein die Beschwer fehlen, etwa weil seinem Begehren durch den angefochtenen Bescheid ohnedies zur Gänze entsprochen wurde (§ 7 Rz 21). Die Beschwerde kann aber beispielsweise auch deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zurückzuweisen sein, weil der Zeitraum der Bewilligung (zB 5. bis 6. September 2015), in Bezug auf welche der Nachbar Parteistellung reklamierte, bei Erhebung der Beschwerde (vgl Rz 33) an das VwG (zB am 15. September 2015) schon verstrichen war (VwGH 26. 4. 2016, Ra 2016/03/0043). Darüber hinaus ist dann mit Zurückweisung vorzugehen, wenn die Legitimation durch einen Verzicht des Beschwerdeführers gem § 7 Abs 3 VwGVG (nach Bescheiderlassung) verloren geht, die Partei aber in der Folge dennoch (bzw nach einer Zurückziehung neuerlich) Beschwerde erhebt (§ 7 Rz 41). 25 Ferner ist im Fall einer verspäteten Bescheidbeschwerde ein Zurückweisungsbeschluss (vgl

... in Sprache und Struktur

VwGH 2. 5. 2016, Ra 2015/08/0142) gem § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG zu fällen (vgl § 7 Rz 63; VwGH 17. 2. 2015, Ra 2015/01/0022; ferner VwGH 13. 1. 2015, Ra 2014/02/ 0130; 14. 10. 2015, Ra 2015/17/0039). Im Hinblick auf dieses Gebot – bzw im Hinblick auf das spiegelbildliche Verbot, über unzulässige (verspätete) Beschwerden meritorisch zu befinden (Rz 9; VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/03/0032) – hat das VwG gem § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen (vgl VwGH 24. 3. 2015, Ra 2015/09/ 0011 [vgl Rz 9, § 7 Rz 67, § 9 Rz 46]). Die Verspätung ist in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen, sie wird also nicht durch die Einlassung in die Sache saniert (vgl § 7 Rz 63; AVG § 63 Rz 108, § 66 Rz 43; VwSlg 11.916 A/1985). 144

Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband (VwGVG)

AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Ergänzungsband: §§ 7, 8, 9, 18, 19, 28 – 31 VwGVG Au t o r e n : He n gstschl äger · L eeb

Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich im Rechtsmittelverfahren das Gewicht vom AVG zum neuen Verfahrensgesetz der nun überwiegend dafür zuständigen Verwaltungsgerichte verlagert. Was der Gesetzgeber somit aus dem AVG herausgelöst und in ein neues Gesetz gegossen hat, holt David Leeb mit einem Ergänzungsband quasi wieder in den AVG-Kommentar hinein. Damit bleibt das Werk seinem Anspruch auf eine umfassende Darstellung dieses Rechtsbereichs gerecht.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 017

Dieser Band • enthält die §§ 7 – 9, 18, 19, 28 – 31 VwGVG mit einer Schwerpunktkommentierung zu Beschwerde – Parteistellung – Verfahren; • berücksichtigt bereits die jüngste Novelle zum VwGVG BGBl I 2017/24; • sorgt für einen Lückenschluss und spannt den Bogen vom Behördenhandeln zum Rechtsschutz; • bringt eine einzigartige Aufarbeitung der bisher ergangenen, richtungsweisenden Judikatur sowie der vielfältigen Literatur; • bietet Praxisnähe auf hohem wissenschaftlichen Niveau.

Der Bearbeiter dieses Bandes Dr. David Leeb ist Univ.-Prof. für Öffentliches Recht an der Johannes Kepler Universität Linz. 2017. XXII, 302 Seiten. Geb. EUR 89,– ISBN 978-3-214-03394-1 1. Teilband (§§ 1 – 36a AVG) bereits erschienen. Online-Version: www.manz.at/avg

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[TOPTITEL DES MONATS

Die jährliche Gesetzausgabe mit dem Plus! §6

Aktueller Gesetzestext

Neue Entscheidungen

MRG

§ 16 a

BlgNR 18. GP 13 [„Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“]), der bisherigen Rsp (jüngst 5 Ob 213/15 g; vgl auch RIS-Justiz RS0112326) und im Grundsatz auch der Lehre (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I23 § 16 MRG Rz 6; Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht2 § 16 MRG Rz 39; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 16 MRG Rz 81). Es entspricht auch nicht forensischer Erfahrung, dass Bestandnehmer Mietzinsvereinbarungen üblicherweise ohne Kenntnis der (mietzinsrelevanten) Beschaffenheit des Bestandgegenstands abschließen und diese daher erst nach dessen – ebenfalls praxisfremd lange Zeit später angesetzten – Übergabe feststellen könnten. 5 Ob 90/16 w Zak 2016/473 = immolex‑LS 2016/48. E 7. § 1 Abs 4 Z 3 MRG ist nicht auf im WE stehende Mietgegenstände anzuwenden, die nach § 15 Abs 9 und 10 WWG mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden. 5 Ob 18/16 g s auch E 1 zu § 58 MRG. E 8. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Mietzinsbildungsvorschriften der §§ 62 ff WWFSG keine Anwendung finden, wenn es sich um Wohnungen und Geschäftsräume handelt, die von einer Gemeinnützigen Bauvereinigung gegen Entgelt überlassen werden. 5 Ob 128/15 g immolex‑LS 2016/27 = Zak 2016/183 = RZ-EÜ 2016/167 s auch E 1 zu § 14 WGG, E 2 zu § 20 WGG, E 2 zu § 22 WGG.

BauKG

Vorankündigung

§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich 1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder 2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt. (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden. (2 a) Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31 a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden. (3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. (4) Die Vorankündigung muß beinhalten: 1. das Datum der Erstellung, 2. den genauen Standort der Baustelle, 3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren, 4. Angaben über die Art des Bauwerks, 5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer, 6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen, 8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen. (5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

NEU

Abs 2 letzter Satz entfällt, Abs 2 a neu eingefügt durch BGBl I 2016/72 Abs 2 und 2 a idF BGBl I 2016/72 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

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Literatur: Gruber/Reithofer/Sammer, Mietzinsbildung bei gefördertem Wiederaufbau nach Kriegsschäden, immolex 2016, 214 Kothbauer, Der Lagezuschlag zum Richtwert, immolex 2016, 208 © MANZ 9. 2. 2017 1 – 484 Kothbauer, Der VfGH hat entschieden: Im Mietrecht bleibt vorläufig alles beim W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2017/3B2/Fahne/Wohnrecht2017_Kern_Fahne Alten, immolex 2016, 367

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Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln und Mietzinsvereinbarungen

§ 16 a. (1) Vereinbarungen, die eine Erhöhung des Hauptmietzinses für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses vorsehen, sind rechtsunwirksam. Darunter sind auch Vereinbarungen zu verstehen, in denen sich der Mieter für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Hauptmietzinses zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung verpflichtet hat. (2) Ist oder war das Vorliegen einer Zinsanpassungsklausel im Sinn des Abs. 1 Beweggrund für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung, so ist diese

Relevante Literatur

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© MANZ 9. 2. 2017 1 – 484 W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2017/3B2/Fahne/Wohnrecht2017_Kern_Fahne

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Wohnrecht 2017 Aut or : G ar tn e r

• Neuauflage aller wichtigen Wohnrechtsgesetze auf Stand 1. 1. 2017 • Neuerungen des vergangenen Jahres (Novellen, Entscheidungen, Literatur) auf einen Blick: » Gesetzestexte mit allen Novellen » Die wichtigsten Entscheidungen des Jahres 2016 kurz zusammengefasst » Hinweise auf die wohnrechtlich relevanten Beiträge in Fachzeitschriften Für Ihre schnelle Recherche: ausführliche Stichwortverzeichnisse zu jeder Norm!

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ABGB • BTVG • BauKG • BauRG • EAVG • HeizKG • KSchG • MaklerG • ImmMV • Standesregeln • MRG • RichtWG • WEG • WGG

2017. XXIV, 484 Seiten. Br. EUR 39,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06767-0

Mit den Neuerungen: • 2. Mietrechtliches InflationslinderungsG • Novelle zum BauKG Der Autor Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt in Wien und Spezialist sowie Fachautor auf dem Gebiet des Miet- und Wohnrechts.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Für den raschen Überblick! Übersichtliche Gliederung

NEU

V. Die unterschiedlichen Arten der Betriebsvereinbarung A. Freiwillige (fakultative) Betriebsvereinbarungen Soweit das Gesetz nichts Gegenteiliges anordnet, können Betriebsvereinbarungen nur zustande kommen, wenn sich beide Seiten einigen. Bei diesen freiwilligen oder auch fakultativ genannten Betriebsvereinbarungen stellt es der Gesetzgeber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat somit völlig frei, ob sie eine Betriebsvereinbarung abschließen, verändern oder aufheben wollen. Keine der beiden Seiten kann mit rechtlichen Mitteln dazu gezwungen werden, Verhandlungen aufzunehmen oder eine Vereinbarung abzuschließen. Die fakultative Betriebsvereinbarung bietet dadurch beiden Seiten die Möglichkeit, Angelegenheiten einvernehmlich generell und verbindlich zu regeln, die ansonsten nur auf individueller Basis reguliert werden könnten. Der Kollektivvertrag kann den Inhalt der Regelungsgewalt der Be triebspartner über den im Gesetz festgeschriebenen Umfang hinaus erweitert. Er kann diese Ermächtigung jedoch nur zum Abschluss freiwilliger Betriebs vereinbarungen erteilen. Eine Ermächtigung zum Abschluss erzwingbarer oder notwendiger Betriebsvereinbarungen durch den Kollektivvertrag ist nicht möglich.

B. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber vor, dass jede der beiden Seiten rechtlicher Druck auf den Abschluss, die Veränderung oder Beendigung einer Betriebsvereinbarung ausüben kann (erzwingbare Betriebsvereinbarun gen).111) Er hat sich dabei am Modell der Zwangsschlichtung orientiert. Auch bei den erzwingbaren Betriebsvereinbarungen liegt es jedoch zunächst im Be lieben der beiden Seiten, ob sie eine solche einvernehmlich abschließen, ver ändern oder aufheben wollen. Betriebsrat wie Arbeitgeber haben jedoch das Recht, bei mangelnder Bereitschaft der Gegenseite zur Aufnahme von Ver handlungen oder im Fall der Nichteinigung die Entscheidung einer Schlich tungsstelle herbeizuführen. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass kei ne der beiden Seiten allein durch fehlende Kooperationsbereitschaft das Zu standekommen, die Veränderung oder die Beendigung bestimmter genereller Regelungen verhindern kann. Ist eine zu den erzwingbaren Betriebsverein ) § 97 Abs 1 Z 1–6a ArbVG.

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Praxisnah: Darstellung unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Entscheidungen

VI. Die nicht erzwingbaren notwendigen Betriebsvereinbarungen

durch Technik) als auch die zeitliche Dauer (Stichproben oder permanente Kontrolle), sowie der Umfang der Kontrolle (Verknüpfung verschiedener Daten) und die dabei erfassten Datenarten (Sensibilität). Ob im konkreten Fall die Menschenwürde berührt wird, lasse sich nur durch eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Interessen feststellen. Ein Berühren der Menschenwürde verlange keine Eingriffsdichte, die bereits als Verletzung anzusehen wäre.188) Gegeneinander abzuwägen seien einerseits die Interessen des Arbeitgebers an der Kontrolle der Arbeitnehmer und an der Sicherung und des Schutzes seines Eigentums sowie andererseits das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Persönlichkeitsrechte dürften nur so weit beschränkt werden, als dies durch ein legitimes Kontrollinteresse des Arbeitgebers geboten ist. Dabei komme dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit eine regulierende Funktion zu. Daher sei jeweils das schonendste – noch zum Ziel führende – Mittel zu wählen.189) Auch der VwGH hat sich noch nach 1987 mit der Frage befasst, was unter dem Berühren der Menschenwürde zu verstehen ist und kam dabei im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie der OGH. In seiner letzten diesbezüglichen Entscheidung190) nahm er folgende Haltung ein: Die Menschenwürde würden jedenfalls alle Maßnahmen berühren, welche die Menschenwürde tangieren, ohne sie schon zu verletzen bzw die abstrakt geeignet seien, sie zu beeinträchtigen, wobei es auf die juristische Nähe zur Beeinträchtigung ankomme. Wenn nicht schon a priori eine Beeinträchtigung der Menschenwürde anzunehmen sei, wäre eine umfassende Abwägung der von der Kontrollmaßnahme berührten Interessen vorzunehmen. Das Persönlichkeitsrecht dürfe nicht weiter beschränkt werden, als es von der Sache her geboten erscheint. Daher würden Kontrollmaßnahmen, die jenes Maß übersteigen, das für Arbeitsverhältnisse der betreffenden Art typisch und geboten ist, das Persönlichkeitsrecht auf menschenwürdige Behandlung berühren. Dies sei allerdings bei einer vom Arbeitgeber verfügten Ausweispflicht nicht der Fall, wenn sie das Persönlichkeitsrecht nicht durch die optische und inhaltliche Ausgestaltung des zu tragenden Ausweises beeinträchtige; diese Art der Torkontrolle sei vielmehr als allgemeine Ordnungsvorschrift anzusehen.191) Demgegenüber betont der OGH, dass eine Kontrolle mitbestimmungsfrei ist, wenn sie die Menschenwürde überhaupt nicht oder nicht einmal peripher tangiert, dh mit ihr nichts zu tun hat.192) Um zu verstehen, wie der OGH seine abstrakten Ausführungen konkret versteht, ist es erforderlich, die drei zitierten Entscheidungen im Detail zu ana-

) OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w. ) So zuletzt OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w. ) VwGH 27. 5.1993, 92/01/0927. ) VwGH 27. 5. 1993, 92/01/0927. 192 ) OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w. 188 189

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Betriebsvereinbarungen Au t o r : Toman d l

Betriebsvereinbarungen gehören in allen Unternehmen zum Alltag, in denen Betriebsräte eingerichtet sind. Das Werk richtet sich in erster Linie an Unternehmer, Personalverantwortliche und an die Mitglieder von Betriebsräten, also an jene Personen, die Betriebsvereinbarungen tatsächlich abschließen und anwenden. Schwierige Rechtsfragen werden verständlich dargestellt.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 017

Zum Inhalt: • Voraussetzungen einer rechtswirksamen Betriebsvereinbarung • Rechtswirkungen • Beendigung und Nachwirkungen sowie Betriebsveränderungen • Systematische Darstellung der unterschiedlichen Arten von Betriebsvereinbarungen

Der Autor Dr. Theodor Tomandl, em. o. Univ.-Prof. für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, ist Autor zahlreicher grundlegender Werke für Wissenschaft und Praxis, Studium und Ausbildung. 2017. Ca. XII, 130 Seiten. Br. Ca. EUR 32,– ISBN 978-3-214-17547-4

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[TOPTITEL DES MONATS

Jetzt neu mit Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht! Ein sich aus dem Markenrecht ioS für den Markeninhaber ergebendes Recht (insb Ausschließungsrecht). Das Markenrecht isS ist übertragbar.

Kapitel 2: Erlangung des Markenschutzes

5 Immaterialgüterrecht

Kapitel 2: Erlangung des Markenschutzes

Markenrecht (isS)

Alle prüfungsrelevanten Themen ...

Lernen Eintragungsprinzip

Anmeldung schriftlich

Kapitel 1: Grundlagen

2.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Registrierung (§§ 16ff MSchG sowie Patentamtsverordnung) setzt eine schriftliche Anmeldung beim Patentamt voraus (§ 16 Abs 2 MSchG); diese kann online oder per Post (eingeschränkt auch per Fax) erfolgen. Im Rahmen der Anmeldung ist der Hinweis erforderlich, für welche Waren/Dienstleistungen die Marke geschützt werden soll (§ 16 Abs 3 MSchG); idZ wird für die Klassifikation der Waren/Dienstleistungen das Abkommen von Nizza verwendet (Klassifikation von Nizza mit jährlichen Aktualisierungen), wobei die Waren/Dienstleistungen durch allgemein verständliche Begriffe zu konkretisieren sind (idZ hilft die Datenbank TMClass des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster). Die zu entrichtenden Gebühren für Anmeldungen sind im Patentamtsgebührengesetz (PAG) geregelt.

Kapitel 1: Grundlagen Lernen

„Whisky“, „Schottischer Whisky“, „Bourbon-Whisky“ sind Waren, die in die Warenklasse 33 („Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]“) fallen. Priorität

Entwicklung und Charakteristika

Der Tag der Anmeldung bestimmt die Priorität (§ 23 Abs 1 MSchG). Reform

Prüfung der Anmeldung Das Patentamt hat die Anmeldung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen (§ 20 Abs 1 MSchG) und eine Ähnlichkeitsprüfung vorzunehmen (wobei letztere in der Praxis zeitlich vorgezogen wird):

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht3 | Band I: Unternehmensrecht | Ratka | Rauter | Völkl

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Die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ist eine im ABGB geregelte Gesellschaftsform, die ursprünglich (seit 1812) auf den Regelungen zum Miteigentum aufbaute und bloß geringfügig darüber hinaus entwickelt wurde. Eine maßgebliche Weiterentwicklung des GesbR-Rechts erfolgte durch das GesbR-Reformgesetz; das neue Recht (§§ 1175–1216e ABGB) ist seit 1. 1. 2015 auf neu errichtete GesbR anwendbar. Für davor errichtete GesbR gilt das alte Recht (insb betreffend das Innenverhältnis) partiell fort, sofern ein Gesellschafter dies bis zum 30. 6. 2016 verlangt hat; ab dem Jahr 2022 ist das neue Recht dann generell anwendbar (Übergangsbestimmungen in § 1503 Abs 5 ABGB).

2 Personengesellschaften

Das Markenrecht setzt die Registrierung der Marke im Markenregister voraus (§ 2 Abs 1 MSchG). Für nicht als Marken registrierte Zeichen kann aber das UWG Schutz bieten (s § 9 Abs 3 UWG). Mit der Eintragung entsteht der Schutz für das gesamte Bundesgebiet. Ein Hinweis auf die Registrierung bei der Marke (zB das ®-Zeichen) ist nicht erforderlich, aber auch nicht ausreichend (sofern die Eintragung fehlt).

Die Reform war weitreichend, wenngleich sie nicht mit den Grundprinzipien der GesbR brach, und wurde zum Anlass genommen, auch bisher ungeregelten Institutionen des Gesellschaftsrechts explizite Rechtsgrundlagen zu verleihen, so etwa der actio pro socio. Zudem wurden Regelungen „korrigiert“, die in der Lehre und Rsp bereits auf Widerstand gestoßen waren. Zahlreiche Bestimmungen wurden nach dem Vorbild des OG-Rechts ausgestaltet, tw auch das OG-Recht selbst anlässlich der Reform modifiziert.

... in zwei Bänden!

Begriff

Der Grundtatbestand der GesbR findet sich in § 1175 ABGB, textlich geändert durch das GesbR-Reformgesetz: Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks. Damit werden die grundlegenden Elemente des Gesellschaftsbegriffs angesprochen: ● Gesellschaftsvertrag (idR formlos möglich); ● Personenmehrheit (erforderlich sind zumindest zwei Gesellschafter); ● gemeinsame Zweckverfolgung (die GesbR kann nicht bloß für erwerbswirt-

schaftliche, sondern auch für ideelle Zwecke gegründet werden; § 1175 Abs 3 ABGB) durch „Tätigkeit“ bzw Beitragsleistungen (diese können bei der GesbR in vermögenswerten Leistungen oder auch bloß in Arbeitsleistungen bestehen).

Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

● Zusätzlich: Keine Verwendung einer anderen Gesellschaftsform. Unternehmens- und Gesellschaftsrecht3 | Band II: Gesellschaftsrecht | Ratka | Rauter | Völkl

Band I: Unternehmensrecht, Band II: Gesellschaftsrecht

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Die 3. Auflage zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht nach dem bewährten Konzept der „Lernen.Üben.Wissen.“-Edition bereitet die Stoffgebiete für Studierende prüfungsrelevant auf. Zahlreiche Beispiele unterstützen das Einprägen der Materie und fördern das Verständnis. Anhand von Kontrollfragen kann der Lernerfolg überprüft werden und Definitionen zu den wichtigsten Begriffen dienen dem schnellen Auffrischen. Band I behandelt das Unternehmensrecht, Band II das Gesellschaftsrecht. Jetzt neu: inklusive Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht!

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Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es auf http://studium.manz.at eine Lernplattform, auf der das erlernte Wissen mit unzähligen multiple-choice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann. Für Lehrende stehen PowerPoint-Präsentationen zur Unterstützung ihrer Vortragstätigkeit zur Verfügung. Die Autoren DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Universitätsprofessor für Europarecht und Medizinrecht sowie Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen an der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Rauter ist am Institut für Unternehmens- und

Wirtschaftsrecht der Universität Wien und in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig. Dr. Clemens Völkl ist Rechtsanwalt in Wien. 3. Auflage 2017. Band I: Ca. XVI, 450 Seiten. Br. Ca. EUR 44,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 35,20 ISBN 978-3-214-11356-8 Band II: Ca. XVI, 510 Seiten. Br. Ca. EUR 62,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 49,60 ISBN 978-3-214-11357-5 Im Paket: Ca. EUR 92,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 73,60 ISBN 978-3-214-11358-2

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TOPTITEL DES MONATS]

Aufteilungsrecht – Auswertung der gesamten Rechtsprechung Aufteilungsvereinbarungen

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2 Mustervorschläge!

B. Aufteilungsvereinbarungen 1. Anmerkung: Auch AuftVereinbarungen, die iZ (§ 97 Abs 5 EheG) mit 856 einem Eheauflösungsverfahren stehen, sind Vorausvereinbarungen iSd § 97 EheG. Sie können bereits vor Einleitung des Auflösungsverfahrens, aber auch in dessen Verlauf abgeschlossen werden, ebenso nach Rk der Eheauflösung und auch noch während des AuftVerfahrens.

Muster A. Pra¨ambel Herr Adam, geboren am [. . .], und Frau Eva, geboren am [. . .], haben am [. . .] beim Standesamt [. . .], Österreich, die Ehe geschlossen. Sie sind österreichische Staatsangehörige und leben derzeit in [. . .], Österreich. Ihre Ehe befindet sich in der Krise, sie streben in absehbarer Zeit deren Scheidung bzw Auflösung an.

Übersichtlich und systematisch aufgebaut

Variante: Zu AZ [. . .] des Bezirksgerichts [. . .] behängt bereits ein Verfahren nach § [. . .] EheG. Variante: Ihre wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichts [. . .] zu AZ [. . .] aus dem gleichteiligen Verschulden/dem [. . .] Verschulden von [. . .] geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft von Herrn Adam und Frau Eva ist seit [. . .] aufgehoben. Variante: Die eheliche Lebensgemeinschaft ist noch nicht aufgehoben. B. Gu¨terstand Herr Adam und Frau Eva ist bekannt, dass nach österreichischem Recht als gesetzlicher ehelicher Güterstand gemäß § 1237 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) die Gütertrennung gilt. C. Rechtswahl Herr Adam und Frau Eva vereinbaren, dass auf ihre ehegüterrechtlichen Beziehungen einschließlich der nachehelichen Aufteilung die maßgeblichen materiellen Bestimmungen des österreichischen Eherechts anzuwenden sind. Durch eine Änderung der Rechtslage im Bereich der dispositiven Normen wird diese Vereinbarung nicht berührt. D. Vermo¨gensrechtliche Scheidungsfolgen Für den Fall der Scheidung (aus welchem Grund auch immer und ohne Rücksicht auf ein Verschulden am Scheitern der Ehe) oder einer Auflösung aus sonstigem Grund (Aufhebung, Nichtigerklä-

Aktuellste Entscheidungen

8. Kapitel

Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse Übersicht

I. Subsidiarität des Aufteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . II. Voraus- und Aufteilungsvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Ehewohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Opting in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Opting out . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Notariatsaktspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Definition der Ehewohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Übriges eheliches Gebrauchsvermögen . . . . . . . . . . . . . . D. Eheliche Ersparnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E. Scheidungszusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F. Durchsetzung von Vorausvereinbarungen . . . . . . . . . . . 1. Formgültig geschlossene Vereinbarungen . . . . . . . . . 2. Formungültig geschlossene Vereinbarungen . . . . . . . G. Abweichen von Vorausvereinbarungen im Aufteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Hinsichtlich ehelicher Ersparnisse und übrigem ehelichen Gebrauchsvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) FamRÄG 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Ursprüngliche Unbilligkeit und Unzumutbarkeit . . c) Umstandsklausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Hinsichtlich der Ehewohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Prüfungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Geltendmachung der Vereinbarungskontrolle . . . . . . III. Aufteilungsvereinbarungen anlässlich der Scheidung . . . . . . IV. Aufteilungsvereinbarungen nach der Scheidung . . . . . . . . . V. Vereinbarungen nach Einleitung des Aufteilungsverfahrens . VI. Unvollständigkeit der Aufteilungsvereinbarung . . . . . . . . . . VII. Willensmängel bei Abschluss der Voraus- oder Aufteilungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Formulierungsvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Vorausvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Aufteilungsvereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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I. Subsidiarität des Aufteilungsverfahrens § 85 EheG. Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

Aufteilungsrecht Entscheidungen – Anmerkungen – Lösungsansätze 2. Auf lage Autor : G its ch t h a ler

In der 2. Auflage werden alle Bereiche der Aufteilung nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft anhand von Entscheidungen systematisch dargestellt und Lösungsansätze erläutert: • Aufteilungsanspruch • Aufteilungsmasse • Ausgleichszahlung • Voraus- und Aufteilungsvereinbarungen • Verfahren • Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts • Einstweilige Verfügungen • Verfahren mit Auslandsbezug uvm

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 017

Mit • Auswertung der gesamten Judikatur – mit zweitinstanzlichen Entscheidungen • Anmerkungen zu komplexen und strittigen Fragen • Zwei Vereinbarungsmustern • Ausblick auf die Rechtslage nach den EUGüterrechtsverordnungen • Zahlreichen Literaturhinweisen

Der Autor Dr. Edwin Gitschthaler ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs, Herausgeber der EFSlg, Chefredakteur der EF-Z und Autor zahlreicher Publikationen im Familien- und Zivilprozessrecht. 2. Auflage 2017. XXX, 562 Seiten. Geb. EUR 108,– ISBN 978-3-214-06738-0

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Das Café Dommayer im 13. Bezirk ist an einem Dienstagnachmittag bis auf den letzten Platz besetzt. Hellmut Teschner steht vorne an der Budel und wartet. Cognacfarbene Cordhose, Weste, Krawatte und ein kariertes Sakko. Er ist bestens gelaunt, hat mit dem Ober schon alles abgemacht und wird zu einem sonnigen Tisch geführt. Hellmut Teschner ist Jahrgang 1925, doch man sieht ihm die Jahre kaum an. Es mag daran liegen, dass er noch jeden Tag arbeitet. Sozialversicherungsrecht ist seine Domäne. Seit 1950 kommentiert er für MANZ die Gesetze, die er vor 60 Jahren mitformuliert hat. Er kennt sämtliche Änderungen, alle neuen Passagen. Eben erscheint bei MANZ die 132. Ergänzungslieferung der Loseblatt-Ausgabe, auch die Sozialversicherungssammlung umfasst 32 Bände. Was sich im Laufe der Zeit Grundsätzliches verändert hat: „Die wenigsten Juristen können heute noch ein Gesetz auslegen und suchen deshalb nach Dienstvorschriften“, sagt Teschner. Diese Tendenz habe dazu geführt, dass im Gesetz extrem viele Einzelfälle enthalten sind. „Es ist kaum mehr lesbar“, sagt er lapidar und die Novellierungen halten ihn auf Trab. Hellmut Teschner ist eine Frohnatur. Geboren und aufgewachsen in Hietzing, hat er seinen Bezirk immer nur für kurze Zeit verlassen. Das Gymnasium besuchte er in der Fichtnergasse, war ein mittelguter Schüler, ist aber froh, dass man ihm dort Latein und Griechisch beibrachte. „Das hilft mir immer noch bei den vielen englischen Wörtern, die in der deutschen Sprache aufgetaucht sind, ich kann mir ihre Bedeutung immer herleiten“, sagt er. Als Teschner 14 Jahre alt war, brach der Zweite Weltkrieg aus, nach der Matura 1943 musste er in den Krieg. Er, der einzige Sohn des Personalchefs eines Ölkonzerns und einer Sozialministeriums-Beamtin, diente an der Westfront in den Ardennen, geriet 1944 in amerikanische Kriegsgefangenschaft und kam 1946 wieder zurück nach Wien. Viel zu erzählen hat er über diese Zeit nicht, nur dass das Überleben in Wien damals sehr hart war, und „es weniger zu essen gab als in der Kriegsgefangenschaft“. Teschner begann 1946 ein Jusstudium, „weil es beruflich am aussichtsreichsten war“, wie er sagt. Am meisten interessierte ihn Römisches Recht und nach drei Jahren promovierte er. Unmittelbar nach Abschluss des Studiums absolvierte er das Gerichtsjahr. Als ein Posten im Sozialministerium frei wurde, bewarb er sich

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 017

und bekam die Stelle in jenem Haus, in dem vormals auch seine Mutter beschäftigt war. Ganze 40 Jahre lang fuhr Hellmut Teschner täglich von Hietzing ins Sozialministerium am Stubenring. Zuerst mit der Stadtbahn, dann wurde die U-Bahn gebaut. „Ich habe zwar 1943 den Führerschein gemacht, bin aber niemals selbst Auto gefahren“, erzählt er. Teschner begann in der Legistik-Abteilung, die er am Ende seiner beruflichen Karriere auch leitete. Die Kommentierung für MANZ „erfolgte natürlich nach Dienstschluss“, wie er betont. Mit seiner Pensionierung im Jahre 1990 habe sich diese Arbeit nur zeitlich verschoben. Einen Pensionsschock habe er jedenfalls nie erlebt, eher mehr als weniger gearbeitet und noch heute sitzt er Tag für Tag am Schreibtisch. MANZ schickt ihm die Gesetzestexte per Mail („meine Lebensgefährtin Erika kennt sich mit Computern bestens aus“), er kommentiert sie und bringt sie persönlich zurück in den Verlag. An diesem Rhythmus soll sich, wenn es nach ihm geht, auch nichts ändern. „Früher haben wir im Ministerium immer mit den Kollegen getratscht und dabei sind auch Ideen entstanden, heute reden die Leute viel weniger miteinander, alles geht per E-Mail“, stellt er fest. Seine Lebensgefährtin hat er übrigens im Sozialministerium kennengelernt. Er lebt mit ihr seit dem Tod seiner ersten Frau, mit der er einen Sohn hat, zusammen. Ihre Enkel sind auch seine.

© Mike Ranz

Urvater der Sozialversicherungsgesetze Hellmut Teschner

HELLMU T TESCHNER

ist seit 60 Jahren MANZAutor und betreut das Sozialversicherungsrecht – er kennt jeden Passus, schließlich begleitet es ihn schon fast sein ganzes Leben.

„Die wenigsten Juristen können heute noch ein Gesetz auslegen und suchen deshalb nach Dienstvorschriften“ Womit er abseits der Arbeit am Sozialversicherungsrecht seine Tage füllt: „Ich bin begeisterter Zeitungsleser: Papier, nicht digital“, sagt er, und winters wie sommers werden die Wochenenden im Ferienhaus in Pressbaum verbracht, „wegen der frischen Luft, heute mäht aber ein Roboter den Rasen“, erzählt er und spielt auf seine kleinen Gebrechen an. Wandern und Reisen hat Hellmut Teschner wegen seiner schlechten Hüften aufgegeben: „Aber mit Ausnahme von Australien und Neuseeland habe ich auf den vielen Kreuzfahrten praktisch sowieso schon die ganze Welt gesehen.“ Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Buchpräsentation „Entwicklungspolitik 2030“

Die Herausgeber Kurt Bayer und Irene Giner-Reichl mit Hemma Korinek (l.) und Judith Gerngross-Langthaler (r., beide MANZ)

Im Purpursaal des BMF wurde am 25. Jänner von den Herausgebern Kurt Bayer und Botschafterin Irene Giner-Reichl das Buch „Entwicklungspolitik 2030 – Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit“ präsentiert. Rund 120 Gäste füllten den Veranstaltungsraum bis zum letzten Platz. Begrüßt wurden die Anwesenden von Sektionschef Harald Waiglein als Hausherrn, Irene Giner-Reichl leitete zu den Vorträgen über und dankte allen am Projekt Beteiligten, darunter dem Verlag MANZ und

Zum Buch siehe Seite 19

insbesondere ihren zwölf MitautorInnen. Der langjährige EU-Kommissar und jetzige Präsident des Europäischen Forums Alpbach sowie des Instituts für Höhere Studien Franz Fischler sprach zum zweiten WeltEntwicklungsziel der Agenda 2030, „Zero Hunger“. Er wies darauf hin, dass die Bekämpfung des Übergewichts bei zwei Milliarden Weltbürgern deutlich mehr Kosten verursacht als dies die erfolgreiche Bekämpfung des Hungers erfordern würde.

Ulrich Brand, Politologe in Wien, brandmarkte den „imperialen“ Lebensstil der reichen Länder, der sowohl Bodenschätze als auch Umweltressourcen des Planeten im Übermaß beansprucht und damit neo-koloniale Verhältnisse schaffe. Und Irmgard Kirchner von der Entwicklungszeitschrift „Südwind“ forderte Bewusstseinsbildung hin zu einem „Weltbewusstsein“ ein, das die Auswirkungen unserer Lebensund Verhaltensweisen auf den Rest der Welt mit berücksichtigen müsse, wenn ein friedliches Miteinander sichergestellt werden soll. Kurt Bayer moderierte zum Abschluss eine bewegte Diskussion des Auditoriums. Mit den Herausgebern begingen das Erscheinen des Buches die AutorInnen Elisabeth Gruber, Konstantin Huber, Martina Neuwirth, Michael Staudinger und Ursula WertherPietsch, der frühere Rechnungshofpräsident Josef Moser, Botschafter i.R. Georg Lennkh, Annelies Vilim, Geschäftsführerin der AG Globale Verantwortung, sowie Pavel Kabat, Director General und CEO des International Institute for Applied Systems Analysis (IIASA).

Cocktailempfang für die Debütantinnen und Debütanten des Juristenballs Alles Walzer! Traditionsgemäß luden am 13. Februar der Juristenverband und die Geschäfts- und Verlagsleitung von MANZ die Debütantinnen und Debütanten des Wiener Juristenballes zu einem Cocktail in die Buchhandlung MANZ am Wiener Kohlmarkt 16. Nach der Vorstellung bei der Ballmutter Susanne Schöner begrüßten Fritz Wennig, Präsident des Juristenverbandes, Heinz Korntner, MANZ-Verlagsleiter, und Thomas Schäfer-Elmayer die Jugend. Im Beisein von Andreas Stein, Mitglied der MANZ-Verleger-

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familie, verflog die Zeit in angenehmer Plauderei und im Lösen von kniffligen Gewinnspielfragen zu juristischen Literatur- und Onlinediensten – in diesen Räumen kein Problem! Zum Studium der Choreographie ging es anschließend gut gelaunt in die Tanzschule. Die Debütantinnen und Debütanten boten am 200. Juristenball in der Hof burg zum Klang des heuer 150-jährigen Walzers „An der schönen blauen Donau“ einen eindrucksvollen Empfang.

Thomas Schäfer-Elmayer, Fritz Wennig, Susanne Schöner und Heinz Korntner

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MANZ · INTERN]

Drei Fragen zum neuen LSD-BG MANZ im Gespräch mit Walter J. Pfeil

Pfeil: Das LSD-BG ist zwar ein völlig neues Gesetz, es bringt aber nur teilweise neue Regelungen. Die meisten Bestimmungen haben sich – in allenfalls etwas anderer Form – bereits in anderen Gesetzen gefunden und wurden nun in einem eigenen Gesetz zusammengefasst. Durch diese Kodifikation der Vorschriften zur Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung wird die Bedeutung unterstrichen, die diesem Bereich politisch und gesellschaftlich beigemessen wird. Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping ist in der Tat ein gesamtgesellschaftliches Anliegen, dient es doch nicht nur dem Schutz der im Inland beschäftigten ArbeitnehmerInnen, sondern auch der österreichischen UnternehmerInnen, die einen fairen Wettbewerb erwarten dürfen. Die Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping liegt daher auch im Interesse all jener, die korrekt ihre Steuerund Sozialversicherungspflichten im Inland erfüllen. MANZ: Worauf haben Unternehmen und ihre Berater ab jetzt besonders zu achten? Pfeil: Die meistdiskutierten Regelungen sind natürlich jene über die Sicherung der arbeitsrechtlichen Ansprüche und die dafür vorgesehenen Maßnahmen

wie die – durchaus empfindlichen – Verwaltungsstrafen bei Unterentlohnung oder die Haftung der Auftraggeber und Generalunternehmer insbesondere im Baubereich. Auch die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Völlig neu sind im Übrigen die Vorschriften über die Durchsetzung der jeweiligen Maßnahmen auch im Ausland und die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden. MANZ: Eine neue Rechtslage – das bedeutet wohl erhöhten Weiterbildungsbedarf ?

© Foto Veigl

MANZ: Aus Ihrer Expertensicht – was sind die spannendsten und die maßgeblichen Punkte des neuen LSD-BG?

WALTER J. PFEIL,

Univ.-Prof., an der

Pfeil: Die neuen Regelungen werden mit Sicherheit dazu führen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping auch intensiver zum Einsatz kommen. Das wird den Bedarf nach präziser und sachkundiger Information über diesen Rechtsbereich weiter steigern. Die entsprechenden Angebote in der Literatur oder bei Veranstaltungen (siehe zB unten) werden daher von zunehmendem Interesse sein, nicht nur für jene, die ArbeitnehmerInnen in grenzüberschreitender Weise einsetzen wollen, sondern für alle in der Beratung bzw in der Interessenvertretung Tätigen, die dadurch dazu beitragen können, dass die Ziele des Gesetzes umgesetzt werden können.

Universität Salzburg.

MANZ: Herzlichen Dank für das Gespräch! 2016. XX, 374 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01197-0

RECHTSAKADEMIE MANZ

Intensivtagung DAS NEUE LOHN- UND SOZIALDUMPINGBEKÄMPFUNGSGESETZ Aus Sicht von Finanzpolizei, GKK-, AK-Experten und Wissenschaft Tagungsleitung: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Universität Salzburg Dienstag, 25. April 2017, 10.00 – 17.00 Uhr Hotel Park Royal Palace, Schloßallee 8, 1140 Wien

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 017

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AVRAG online Binder/Burger/Mair Das AVRAG wurde im Zuge des EWR- und EU-Beitritts geschaffen und entwickelte sich zum Auffangbecken verschiedener arbeitsrechtlicher Regelungen. Der Grund dafür findet sich in seinem weiten Geltungsbereich, dem weitesten beinahe aller arbeitsrechtlicher Gesetze.

Ausführliche paragrafenweise Kommentierung

Dieser Kommentar gibt die Rechtslage zum Stand 1. 1. 2017 wieder und enthält allen wichtigen Neuerungen, ua: » Abrechnungsgebot für Bezüge, » Transparenzgebot für Pauschalierungsvereinbarungen, » Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, » Bildungsteilzeit, » Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, » Modifikation des Dienstzettels sowie der Konkurrenzklausel, » Herausnahme der Entgeltkontrolle durch die Erlassung des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes. Außerdem enthalten: » Nachweisrichtlinie » Befristungsrichtlinie » Betriebsübergangsrichtlinie ua Bereits mit dem Ministerialentwurf zum Wiedereingliederungsteilzeitgesetz!

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Optional erweiterbar: • RDB Kommentare & Handbücher – Mehr als 80 Werke einzeln oder kombiniert nach Ihren Wünschen. • RDB Muster & Formulare – unlimitierter Download von Vertragsmustern & Schriftsatzvorlagen Details & Bestell-Anfrage unter: rdb.at/office

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„Mit RDB Office habe ich mein ganzes Büro immer dabei. Ob Aktenverwaltung, webERV oder meine Online-Bibliothek: ich kann alles jederzeit, rasch und unkompliziert von jedem Gerät aus via Internet nutzen, ohne eine Software installieren zu müssen. Zudem ermöglicht mir das Pauschalverrechnungsmodell, meine Kosten schlank und überschaubar zu halten. Kurzum: RDB Office ist die perfekte Lösung für die moderne und flexible Kanzleistruktur.“ Dr. Michael Walbert, LL.M.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 71. Ergänzungslieferung Autor: Fellner Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 71. Erg.-Lfg. 2017. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12168-6 Online-Version: www.manz.at/bdg

• BDG, • PVG und • VBG und bringt weiters folgende Normen auf Stand der jeweils letzten Novellen: APG, APSG, DVG und DVV 1981, KBGG und PG 1965.

Die 71. Ergänzungslieferung berücksichtigt insbesondere die 2. Dienstrechts-Novelle 2016 BGBl I 2016/119 in Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention 4. Auf lage Herausgeber: Meyer-Ladewig · Nettesheim · von Raumer

4. Auflage 2017. 858 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-01188-8

Der Handkommentar zur EMRK ist meinungsprägend, wenn es um den effektiven Grundrechtsschutz durch eine präzise Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention geht. Sämtliche Artikel der EMRK, einschließlich der Vorschriften der Protokolle, werden an der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientiert erläutert. Dem anwaltlichen Praktiker werden alle Möglichkeiten der Beschwerde beim EGMR eröffnet. Die prozessuale Durchsetzung der Konvention wird immer mit in den Blick genommen, ua durch Hinweise für die Antrags-

formulierung sowie zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung des EGMR. Die 4. Auflage berücksichtigt auf dem neuesten Stand: • die wichtigen Neuerungen in der Verfahrensordnung des EGMR, die bei der Antragstellung unbedingt zu beachten sind, • das Gutachten des EuGH zur Frage, ob die EU der EMRK beitreten kann, • die aktuelle Spruchpraxis des EGMR, insbesondere Grundsatzentscheidungen in den Bereichen Sicherungsverwahrung, Sterbehilfe und Asyl

Die Herausgeber: Dr. Jens Meyer-Ladewig, Bevollmächtigter der Bundesregierung in Verfahren vor dem EGMR sowie Vorsitzender des Lenkungsausschusses für Menschenrechte des Europarats. Prof. Dr. Martin Nettesheim lehrt an der Universität Tübingen. R A Stefan von Raumer, Mitglied im Ausschuss Menschenrechte des Deutschen Anwaltvereins.

Abfallwirtschaftsrecht RFG-Schriftenreihe 05/2016 Autoren: Berl · Forster Das Abfallwirtschaftsrecht ist eine überaus komplexe Materie, mit der Gemeinden sowohl in Erfüllung ihrer Aufgaben, insb im Bereich der öffentlichen Müllabfuhr, als auch bspw als Inhaber von Abfällen oder als Betreiber von Deponien in Berührung kommen. Der Band widmet sich gut verständlich den dabei auftretenden Fragen, wie zB zu Haftungsrisiken im Zusammenhang mit „wilden 2017. 108 Seiten. Br. EUR 22,– ISBN 978-3-214-03654-6

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Deponien“, Andienungszwang, Festlegung von Abfallgebühren oder den allgemeinen Pflichten der Gemeinde als Abfallinhaberin. Neben den klassischen Bereichen des AbfallwirtschaftsG 2002 werden ergänzend das AltlastensanierungsG sowie zivil- und strafrechtliche Aspekte in Grundzügen dargestellt. Von den Autoren der gleichnamigen umfangreicheren Monographie.

Die Autoren: Ing. Dr. Florian Berl ist Rechtsanwalt in Wien. Dr. Alexander Forster ist verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH.

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ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT]

Entwicklungspolitik 2030 Auf dem Weg zur Nachhaltigkeit Herausgeber: Bayer · Giner-Reichl Dieses Werk ist vor allem unter das Motto „Nachhaltigkeit“ gestellt. Es soll für eine deutschsprachige Leserschaft die neueren Leitlinien und Voraussetzungen einer an Mensch und Natur ausgerichteten Entwicklungspolitik skizzieren und gliedert sich in zwei Teile: „Neue Weichenstellungen in der Entwicklungspolitik“ und „Sektorielle und geographische Beispiele“, mit Beiträgen ua zu den Themen • „Welt-Nachhaltigkeitsziele“ • Governance der globalen Wirtschaft in einer multipolaren Welt

• Entwicklungshilfe in der EU • „One Belt, One Road“: Initiative der chinesischen Regierung zur Belebung der Seidenstraßen • Mobilität, Migration, Entwicklung • „Sustainable Energy for All“, internationale Energie-Governance uva mehr. Mit Beiträgen von Kurt Bayer, Gudrun Biffl, Marcus Cornaro, Irene Giner-Reichl, Barbara Grosse, Elisabeth Gruber, Konstantin Huber, Karin Küblböck, Peter Launsky-Tieffenthal, Rainer Münz, Martina Neuwirth, Michael Staudinger, Ursula Werther-Pietsch.

2017. XXII, 260 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08336-6

Die Herausgeber: Dr. Kurt Bayer, Aufsichtsratsmitglied der Österr. Entwicklungsbank, Wirtschaftspublizist. Dr. Irene Giner-Reichl, österr. Botschafterin in Peking.

Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz mit 23. Ergänzungslieferung Autorin: Steininger Eingearbeitet wurde die 2. Dienstrechts-Novelle 2016 mit ua folgenden Schwerpunkten: • Ermöglichung der Aufnahme von Absolventinnen und Absolventen des universitären Lehramtsstudiums ohne Unterrichtspraktikum ins pd-Schema bzw Ausnahme von der Induktionsphase für Lehrpersonen mit Unterrichtspraktikum • Präzisierungen hinsichtlich des Anwendungsverbots der früheren Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag • Berücksichtigung des valorisierten Referenzbetrages

• Berichtigung des Vorbildungsausgleichs bei der Ermittlung der Differenzzulagen im Lehrpersonenbereich Weiters wird die Personalstellenverordnung der Bundesregierung berichtigt und es werden erstmals sämtliche Dienstrechtsverfahrensund Personalstellenverordnungen der einzelnen Bundesministerien in das Werk aufgenommen. Das verlässliche und übersichtliche Nachschlagewerk befindet sich damit auf dem Stand 1. 1. 2017.

Loseblattausgabe in 1 Mappe inkl. 23. Erg.-Lfg. 2017. EUR 108,– ISBN 978-3-214-13151-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Autorin: Mag. Gabriele Steininger ist Juristin und stellvertretende Abteilungsleiterin in der Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Bundeskanzleramt.

Schmerzengeld-Entscheidungen 1980 bis Dezember 2016, Ausgabe 1/2017 Autor: Danzl 3.727 Entscheidungen aus dem Zeitraum 1980 bis Dezember 2016 auf CD-ROM: • gezielte Suche nach angemessener Höhe des Schmerzengeldes bzw Verunstaltungsentschädigung • sekundenschnelle Abfrage nach Suchbegriffen (zB „Meniskus“ oder „Armbruch“) • Entscheidungen mit zugesprochenem Geldbetrag, Verletzungen, Schmerzen, Dauer des Spitalsaufenthalts etc

• Fundstellen-Verlinkung auf RDB-Volltexte • mit halbjährlichen Updates immer auf dem Laufenden • Link zum Indexrechner Im Abonnement für halbjährliche CD-ROM Updates vorgemerkt.

Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen.

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2017. 1 CD-ROM EUR 59,– ISBN 978-3-214-18525-1 Im Abonnement für halbjährliche CD-ROM Updates vorgemerkt. Paket: Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller Das Schmerzengeld 10. Auflage + CD-ROM EUR 118,– im Abo EUR 108,– ISBN 978-3-214-18524-4

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[ZIVILRECHT · STRAFRECHT

Haftung bei Wertpapierveräußerung Teil 2: Ausgewählte Fragen zu Rechtsnatur der Veräußerung, Anlegerschutz, Prospekthaftung und Verjährung nach dem Recht der CEE-Staaten Schriftenreihe Band XII Herausgeber: Welser Band XII der Veröffentlichungen der Forschungsstelle enthält den 2. Teil der Forschungsergebnisse zu dem vom Jubiläumsfonds der OeNB geförderten Projekt. Die in diesem Band enthaltenen Beiträge beschäf-

tigen sich mit ausgewählten Fragen der Haftung bei Wertpapierveräußerung nach dem Recht der CEE-Staaten.

Der Herausgeber: em. o. Univ.-Prof. DDr. h.c. Dr. Rudolf Welser, Leiter der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an der Universität Wien. 2017. VIII, 298 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-05744-2

Wiener Kommentar zum StGB mit 172. Ergänzungslieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Mit laufenden Ergänzungslieferungen zu allen strafrechtlich relevanten Nebengesetzen immer am aktuellen Stand. Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen eingearbeitet und kommentiert – aktuell das StRÄG 2015 und das JGG-ÄndG 2015. Faszikelwerk in 7 Mappen. inkl. 172. Lfg. 2017. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10236-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Aktualisiert wurden: §§ 37 – 41a Flora/Ratz §§ 68 – 74 Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/ Salimi/Schroll § 223 Kienapfel/Schroll §§ 224 – 225a Kienapfel/Schroll/ReindlKrauskopf §§ 226 – 231 Kienapfel/Schroll Neu im Wiener Kommentar das Themenheft: Wirtschaftsstrafrecht Kodek/Csoklich

Die Autoren: Mag. Peter Csoklich, LL.B., Univ.-Ass. WU Wien; Dr. Margarete Flora, ao. Univ.Prof. Universität Innsbruck; Dr. Robert Jerabek, Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur iR und Rechtsschutzbeauftragter im BMJ; Dr. Diethelm Kienapfel, em. o. Univ.-Prof. Universität Linz; Dr. Georg E. Kodek, LL.M., HR des OGH und Univ.-Prof. WU Wien; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präsident des OGH; Hon.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Univ.-Prof. Universität Wien; Mag. Richard Ropper, LL.M., Oberstaatsanwalt in Wien; Dr. Farsam Salimi, Ass.-Prof. Universität Wien; Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll, Senatspräsident des OGH.

Suchtmittelrecht für die Praxis Autoren: Birklbauer · Machac Das Suchtmittelrecht ist eine vielschichtige Materie, die selbst erfahrene Praktiker immer wieder mit neuen und schwierigen Fragen konfrontiert. Die stetige Fortentwicklung im Bereich von Suchtmittelproduktion und -handel sowie die damit verbundenen Rechtsprobleme und Lösungen werden in diesem Praxishandbuch klar, einfach und übersichtlich dargestellt. Ziel ist es, das Thema für 2017. 114 Seiten. Br. EUR 24,80 ISBN 978-3-214-02455-0

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Juristen, Therapeuten, Sozialarbeiter, Pädagogen und Polizeibeamte umfassend zugänglich zu machen. Besonders hilfreich für den Berufsalltag sind: • zahlreiche Fälle aus der Praxis • ein Glossar mit szenetypischen Begriffen • die tabellarische Darstellung der einzelnen Begehungsweisen und Grenzmengen

Die Autoren: Dr. Alois Birklbauer ist Universitätsprofessor an der Johannes Kepler Universität Linz. Mag. Arthur Machac ist Rechtsanwalt in Wien.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

Austrian Yearbook on International Arbitration 2017 Editors: Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Power · Welser · Zeiler The Austrian Yearbook on International Arbitration 2017 is a collection of articles and essays on current issues and hot topics in commercial and investment arbitration by leading practitioners. Many contributions in this current 11th edition reflect the topic of the Vienna Arbitration days 2016 „The Road to Predictability in International Arbitration“. The article „The Vienna Predictability Propositions” has been co-authored by 26 leading practitioners from different jurisdictions giving a broad range of opinions on this topic.

Further contributions deal with • Third Party Funding • Dispute Resolution in M&A Transactions and • Relevance and Applicability of Trade Usages The Authors are all experts in Arbitration Law.

2017. LXVIII, 292 Seiten. Geb. EUR 97,20 ISBN 978-3-214-00777-5

The editors: Christian Klausegger, Peter Klein, Florian Kremslehner, Alexander Petsche, Nikolaus Pitkowitz, Jenny Power, Irene Welser, Gerold Zeiler.

BWG – Bankwesengesetz mit 20. Lieferung Herausgeber: Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka Kaum eine Materie ist so schnelllebig wie das Bankenrecht. Allein in diesem Jahrzehnt wurde das BWG bereits 29 mal novelliert! Und Basel III, umgesetzt in den CRD IV und CRR führte, neben vielen inhaltlichen Neuerungen – auch zu einem signifikanten Anstieg direkt anwendbarer Normen im nationalen Recht. Mit verstärktem Herausgeber- und Autorenteam wird der Standardkommentar zum Bankwesengesetz daher zu einem Kommen-

tar zum BWG und CRR erweitert und neu aufgelegt. Die Neubearbeitung enthält • eine umfassende Kommentierung der Normen des österreichischen BWG samt • erstmaliger tiefgehender Kommentierung der CRR, • die Einarbeitung der aktuellsten Judikatur und europäischer Rechtsakte und • eine ausführliche Auseinandersetzung mit österreichischer, aber auch deutscher Literatur.

Die Herausgeber: DDr. H. René Laurer, Rechtsanwalt und em. Universitätsprofessor. MMag.a Melitta Schütz, Abteilung für Banken- und Kapitalmarktrecht, BMF. Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M. (London), MBA (CLU), Lauder Business School, Donau-Universität Krems, und VÖIG. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., Donau-Universität Krems.

als CR R erstm h in Österreic t er ti en m m ko

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 20. Lfg 2017. EUR 198,– ISBN 978-3-214-16860-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: ww.manz.at/bwg

Der Schutz besonderer Gläubiger in der Umstrukturierung der AG Autor: Har t lieb Die Emission von hybriden Finanzinstrumenten spielt bereits jetzt eine große Rolle. Bis dato gibt es in Österreich jedoch keine ausführliche Aufarbeitung des Schutzes der Gläubiger bzw Sonderrechtsinhaber bei Strukturmaßnahmen des Emittenten. Dem wird mit diesem Buch abgeholfen! Finden Sie Antworten ua zu diesen Fragen:

• Welche Stellung nehmen die Sonderrechtsinhaber bei Umstrukturierungsmaßnahmen des Emittenten ein? • Welche Schutzinstrumente stehen ihnen zur Verfügung? • Wo bestehen Schutzlücken? Wie können diese de lege lata geschlossen werden?

Der Autor: Mag. Dr. Franz Hartlieb, LL .M., war Universitätsassistent am Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht der Karl-Franzens-Universität Graz.

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2017. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 78,– ISBN 978-3-214-02043-9

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[ARBEITSRECHT

Der SV-Komm mit 175. Lieferung Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil „… Schweizer Taschenmesser jedes österreichischen Sozialrechtlers …“ Franz Marhold in DRdA 5/2016 Die Lieferungen 169 – 175 berücksichtigen ua die Novellen: • Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG • Wiedereingliederungsteilzeitgesetz

Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 175. Lfg 2017. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09628-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: sv-komm.manz.at

Aktualisiert wurden §§ 1 – 3b (Geltungsbereich)

§§ 32 – 32h (Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des HV; Kontrolle und Controlling in der SV) §§ 33 – 34a, §§ 37 – 43a (Meldungen und Auskunftspflicht) §§ 67a – 67d (Haftungsbestimmungen) §§ 138 – 143 (Krankengeld) §§ 308 – 314 (Aufnahme und Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., Senatspräsident des VwGH iR Dr. Rudolf Müller, Mitglied des VfGH und Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 132. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner Das ASVG (erste Tranche) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2016/44 (Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz – LSD-BG) • BGBl I 2016/53 (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) • BGBl I 2016/75 (GuKG-Novelle 2016) Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 132. Erg.-Lfg. 2017. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14162-2

• BGBl I 2017/26 (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017) • BGBl I 2017/29 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016) • BGBl I 2017/30 (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz) • BGBl I 2017/32 Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef iR waren beide im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 120. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 120. Erg.-Lfg. 2017. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12550-9

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Das GSVG (erste Tranche) auf aktuellem Stand! • BGBl I 2016/53 (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) • BGBl I 2017/26 (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017) • BGBl I 2017/29 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016)

Mit aktueller Rechtsprechung und neuester Literatur!

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Siehe Autorenporträt Seite 11.

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ARBEITSRECHT · STEUERRECHT · STUDIUM UND PR A XIS]

Arbeitskräfteüberlassung 3. Auf lage Autor: Tomandl Die Tendenz zur Arbeitskräfteüberlassung ist weiter stark steigend und die Thematik daher aktueller denn je. Dieser Leitfaden zeigt auf, was bei • Leiharbeit, • Zeitarbeit, • Personalbereitstellung oder • Personalleasing erlaubt und was verboten ist. Damit sich Risiken möglichst im Vorfeld minimieren lassen, wurde die relevante Rechtsprechung umfassend ausgewertet. Im Unterschied zu anderen Werken gibt dieser Leitfaden zusammenfassende Antworten zu jedem angesprochenen

Sachproblem der Arbeitskräfteüberlassung. In seinem Auf bau folgt er dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und gibt die Rechtslage zum 1. 1. 2017, einschließlich • der Neuerungen durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) und • den Auswirkungen des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, wieder. Anhang: Abdruck der Normtexte des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes und der Entsenderichtlinie.

3. Auflage 2017. Ca. XII, 240 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-17541-2

Der Autor: Dr. Theodor Tomandl, em. o. Univ.-Prof. an der Universität Wien.

Internationales Steuerrecht mit 40. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota · Jirousek · Schmidjell-Dommes Das bewährte Loseblattwerk bietet in einzigartiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten Internationalen Steuerrecht. Unter anderem enthält es eine ausführliche Kommentierung • des OECD-Musterabkommens; • des österreichischen Außensteuerrechts und • der österreichischen VPR 2010. Die 40. Ergänzungslieferung beinhaltet ua:

• vollständige Neukommentierung des Art 9 OECD-MA (verbundene Unternehmen) unter Berücksichtigung von BEPS • VPDG 2016 mit umfassenden Anmerkungen durch die Legisten des BMF • DAC 3- und DAC 4-Richtlinien (automatischer Informationsaustausch von Rulings und Country-by-Country Reporting) • uvm.

Die Autoren: Hon.-Prof. Dr. Helmut Loukota ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der WU Wien. MR Dr. Heinz Jirousek ist Konsulent im BMF und an der WU Wien. Hon.-Prof. Dr. Sabine Schmidjell-Dommes ist Leiterin der Abteilung Internationales Steuerrecht im BMF.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 40. Erg.-Lfg. 2017. EUR 398,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 298,– ISBN 978-3-214-14322-0 Online-Version: www.manz.at/intstr

Europäisches Marken-, Muster- und Urheberrecht 2. Auf lage Autoren: Schuhmacher · Rauch Wer einen systematischen Zugang zum europäischen Marken-, Muster- und Urheberrecht sucht, wird in diesem Skriptum fündig! • Kompakter Überblick über die Thematik • Gesetzliche Grundlagen samt Anhang mit den zentralen Normtexten • Zahlreiche Beispiele • Auf bereitung der Entscheidungspraxis

Marken-, Muster- und Urheberrecht sind heute in vielen Bereichen europarechtlich geprägt. Das gilt insbesondere für das Markenund Musterrecht, in denen ein einheitliches europäisches Schutzsystem in Form der Unionsmarke und des Gemeinschaftsgeschmackmusters zur Verfügung steht. Damit einher geht die Entwicklung einer europäischen Dogmatik dieser Rechtsgebiete, die damit auch stark durch die Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union beeinflusst sind.

2. Auflage 2017. X, 186 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-01115-4

Die Autoren: Dr. Florian Schuhmacher, LL.M. (Columbia), ist Universitätsprofessor, Thomas Rauch, LL.M., BSc, ist Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

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[ S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H

Strafprozessrecht 10. Auf lage Autoren: Ber tel · Venier Das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2017 geltenden Fassung! Berücksichtigt wurden insbesondere die beiden Strafprozessrechtsänderungsgesetze I und II 2016. Ziel des Buches ist es, den von Behörden und Verteidigern wirklich geübten

Strafprozess sichtbar zu machen – hinter den manchmal schwer verständlichen Paragraphen. Beispiele aus der Rechtsprechung erläutern die wichtigsten Probleme.

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel lehrte und Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck.

10. Auflage 2017. XX, 192 Seiten. Br. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 29,60 ISBN 978-3-214-14947-5

Migration und Integration in Beschäftigung und Beruf Vortragsveranstaltung des Österreichischen Juristentages Herausgeber: ÖJT

2017. 52 Seiten. EUR 14,– ISBN 978-3-214-09137-8

Der Österreichische Juristentag hat aus aktuellem Anlass im Rahmen der zwischen den traditionellen Juristentagen jedes Jahr stattfindenden Zwischenveranstaltungen des ÖJT zu einer Podiumsdiskussion zum Thema „Migration und Integration in Beschäftigung und Beruf “ am 4. April 2016 in das Bundesministerium für Justiz eingeladen. Die schriftliche Dokumentation dieser Veranstaltung, die von Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn, Universität Wien, moderiert wurde, beinhaltet nicht nur die Kurzreferate von

Univ.-Prof. Dr. Heinz Fassmann, Vizerektor für Forschung und Internationales der Universität Wien, Vorsitzender des Expertenrats für Integration im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, em.o.Univ.Prof. Dr. Walter Schrammel, Universität Wien, und Mag. Johannes Peyrl, Referent in der Abteilung Arbeitsmarkt und Integration der Arbeiterkammer Wien, sondern auch Diskussionsbeiträge anwesender Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Ehe & Scheidung auf Österreichisch 11. Auf lage Autor: Maurer

11. Auflage erscheint im Frühjahr 2017. Ca. 200 Seiten. Br. Ca. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-07179-0

Die 11. Auflage von Ehe und Scheidung auf Österreichisch berücksichtigt die umfassendste Reform des österreichischen Erbrechts durch das neue Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, das mit 1. 1. 2017 voll in Kraft getreten ist, wie z.B.: • Erweiterung des Erbrechts der Ehegatten und eingetragenen Partner • Einführung eines außerordentliches Erbrechts und Vorausvermächtnisses für Lebensgefährten • Neuregelung des Pflichtteils • Pflegevermächtnis für nahestehende Personen

• Außerkrafttreten von letztwilligen Verfügungen zugunsten Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten, wenn die Verbindung aufgelöst wurde Die Neuauflage enthält außerdem in bewährter Weise die Rechte und Pflichten von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Verlobten; die verschiedenen Scheidungs- und Trennungsarten; Auswirkungen auf Kinder, Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt; Vermögensauflösungen; Namensrecht; viele Tipps zur Bewältigung von Partnerschaftskonflikten und Ehekrisen u.v.m.

Der Autor: Mag. Dr. Ewald Maurer war als Familienrichter und Gerichtsvorsteher viele Jahre auf dem Gebiet des Familienrechts tätig.

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SAC H BUC H · FAC H BUC H]

Bank 2025 Digital meets stationär Herausgeber: Ronzal · Schmoll Die zunehmende Digitalisierung des Bankgeschäfts hat das Kundenverhalten und das Wettbewerbsumfeld massiv verändert. Branchenfremde Konkurrenten und FinTechs greifen die Wertschöpfungskette der Banken an. Die Banken benötigen vermehrt innovative Vertriebsstrategien, um sich in der digitalen Lebenswirklichkeit der User erfolgreich und dauerhaft zu positionieren. Dieser Sammelband liefert Entscheidungsträgern in Banken wertvolle Unterstützung,

• den Handlungsbedarf bei der Neugestaltung der eigenen Vertriebskonzeption zu erkennen, • potenzielle Handlungsfelder zu identifizieren und • gezielt Maßnahmen für die Realisierung von innovativen Geschäftsideen einzuleiten. Die Expertenbeiträge zeigen innovative Vertriebsstrategien auf und behandeln vor allem das Spannungsfeld „Digital versus Stationär“.

2017. Ca. 250 Seiten. Geb. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03939-4

Die Herausgeber: Wolfgang Ronzal ist Experte für Servicequalität und Kundenorientierung sowie Mitarbeiterführung und Motivation, Trainer und Berater. Prof. Dr. Anton Schmoll ist selbständiger Trainer und Berater für das Firmenkundengeschäft. Er unterrichtet an der Fachhochschule für Bankund Finanzwirtschaft und ist Dozent an mehreren Bankakademien in Österreich und Deutschland.

Eintritt nur nach Aufruf Warum Österreich die Ärzte ausgehen: elf Übel, elf Fakten Autor: Schütz Streikende Ärzte, monatelange Wartezeiten auf Untersuchungen, Ärzteschwund am Land – die ärztliche Versorgung in Österreich krankt an zahlreichen Übeln. Elf große Übel benennt Wolfgang Schütz in seiner Streitschrift „Eintritt nur nach Aufruf“. Der Altrektor der Medizinischen Universität Wien ruft mit Verve dazu auf, sie umgehend zu beseitigen, will man den absehbaren völligen Zusammenbruch der ärztlichen Versorgung in Österreich noch verhindern.

Zu den Übeln zählen etwa • das zu rigide ausgelegte Arbeitszeitgesetz für Ärzte; • der fehlende politische Wille, die Universitätsmedizin ausreichend zu finanzieren; • die zu hohe Spitalslastigkeit der ärztlichen Versorgung; • eine Finanzierung des Gesundheitssystems aus zwei unkoordinierten Händen und • zwischenzeitlich auch eine Dreiklassenmedizin.

2017. 234 Seiten. Br. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-02474-1

Der Autor: Wolfgang Schütz war Rektor der Medizinischen Universität Wien und als erster Rektor maßgeblich an der Gründung der MedUni Wien als eigenständige Institution im Jahr 2004 beteiligt.

Die Zukunft, die wir wollen Was den Menschen wirklich wichtig ist Autor: Zellmann Die Wahlergebnisse der letzten Zeit haben gezeigt, dass vielerorts die Angebote der klassischen Parteien und die Erwartungen der Wähler weit auseinanderklaffen. In den Lücken richtet es sich der Populismus bequem ein. Um den Wählerwillen (wieder) mit den Bestrebungen der Politik in Deckung bringen zu können, braucht es eine genaue Kenntnis der Bedürfnislagen in der Bevölkerung. Genau hier setzt Peter Zellmann an: Er hat in reprä-

sentativen Umfragen über viele Jahre hinweg die Ansichten und Wünsche der Bevölkerung zu zentralen Themen wie Wertewandel, Arbeitswelt, Europäische Union, Zuwanderung, Schule und Bildung sowie Familie erhoben. Weil es aber – frei nach Goethe – nicht genug ist, zu wissen, sondern man auch tun muss, macht der Autor konkrete Vorschläge, wie eine „Agenda der Zukunft“ abseits des üblichen Links-Rechts-Schemas aussehen könnte.

Der Autor: Prof. Mag. Peter Zellmann ist Erziehungswissenschaftler und Leiter des Instituts für Freizeit- und Tourismusforschung in Wien.

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2017. 198 Seiten. Geb. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-01235-9

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[EMPFEHLENSWERTES

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Ein kalter Ort zum Sterben Autor: Ian Rankin Bei einem romantischen Dinner im Caledonian Hotel erinnert sich Inspektor Rebus an einen Mord, der fast vierzig Jahre zuvor dort stattgefunden hat: Eine junge lebenslustige Bankiersgattin wollte in dem Luxushotel einen Liebhaber empfangen – am nächsten Morgen wurde sie tot aufgefunden. Die Verdächtigen kamen aus den besten Kreisen, der Täter wurde nie gefasst. Ein

Skandal, der Rebus nicht loslässt. Während er sich in den alten Akten vergräbt, gerät das kriminelle Machtgefüge in Edinburgh gefährlich ins Wanken – eine Entwicklung, die Rebus gar nicht recht sein kann. Zumal die erste Leiche im tödlichen Revierkampf von Schottlands Unterwelt nicht lange auf sich warten lässt ...

Goldmann. 2017. 480 Seiten. Geb. EUR 20,60 ISBN 978-3-442-31461-4

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen Gisch · Koban · Ratka (Hrsg) Haftpflichtversicherung, D&O-Versicherung und Manager-Rechtsschutz 2016. XVI, 134 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-04739-9 „Neben der brandaktuellen ‚Causa Volkswagen‘ widmen sich Experten aus Lehre und Praxis ausgewählten Themen aus dem Bereich der Haftpflichtversicherung […]“ (AssCompact 8/2016)

„Das nun im Verlag Manz erschienene Werk enthält nicht nur die wesentlichen Tagungsbeiträge in wissenschaftlich auf bereiteter Form, sondern darüber hinaus noch weitere aktuelle Beiträge […] (Die Versicherungsmakler 5/2016)

„Einzigartige umfassende Abhandlung der D&O Versicherungen […]“ (PVP 8/2016)

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TERMINE]

MANZ Rechtsakademie Spezialtagung Das neue Vergaberecht 2017 07.03.2017 22.03.2017

Ort: Ort:

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien Hotel Das Weitzer, Grieskai 12 – 16, 8020 Graz

Jahrestagung Unternehmensführung für Anwaltskanzleien 2017 09.03.2017

Ort:

Hotel Astoria, Kärntner Straße 32 – 34, 1010 Wien

Jahrestagung Gewerbliches Betriebsanlagenrecht 2017 14.03.2017

Ort:

Schlossmuseum, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

Jahrestagung Öffentliches Baurecht 2017 15.03.2017

Ort:

Schlossmuseum, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

Intensivtagung Beendigung von Arbeitsverhältnissen 16.03.2017

Ort:

Arcotel Castellani, Alpenstraße 6, 5020 Salzburg

Jahrestagung Strafrecht 2017 27.03.2017

Ort:

Justizpalast, Festsaal, Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Spezialtagung Mietzinsminderung 28.03.2017

Ort:

Hotel Grauer Bär, Universitätsstraße 5 – 7, 6020 Innsbruck

Spezialtagung Immobilienbesteuerung NEU 30.03.2017

06.04.2017

19.04.2017

25.04.2017

27.04.2017

Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Spezialtagung Obsorge & Kontaktrecht praktisch Ort:

Hotel Park Royal Palace, Schloßallee 8, 1140 Wien

23. ÖBl-Seminar 2017 Ort:

WKÖ, Rudolf-Sallinger-Saal, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Intensivtagung Das neue LSD-BG Ort:

Hotel Park Royal Palace, Schloßallee 8, 1140 Wien

Jahrestagung Pflege & Recht 2017 Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Spezialtagung Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs 03.05.2017

Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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[MANZ · INTERN · TERMINE

Digital Disruption. Seit einiger Zeit geistert dieser Begriff durch die Medien und sorgt für Verwirrung und ein Gefühl der Verunsicherung. Dabei bezeichnet diese bedrohlich anmutende Zweiwortkombination lediglich das Prinzip der „kreativen Zerstörung“: Altes wird von Neuem (und Besserem) verdrängt. Möglich ist das durch den Einsatz neuer Technologien, die oft als Schreckgespenst und nicht als Chancenbringer für Wirtschaft und Gesellschaft wahrgenommen werden. Arbeitswelt und Märkte verändern sich. Nur wer diesen Wandel als Gelegenheit und positiv begreift, hat auch die Möglichkeit, die Zukunft erfolgreich zu meistern.

Um diese und ähnliche Themen und Fragestellungen ging es in der MehrWissenVeranstaltung, die am 1. Februar in der Buchhandlung MANZ am Wiener Kohlmarkt 16 stattfand. Zu Gast war Innovationsexperte und Buchautor Kurt Matzler, der strategisches Management an der Freien Universität Bozen und der Universität Innsbruck lehrt. Eröffnet wurde der Abend vom Präsidenten des Global Drucker Forums Richard Straub. Nach dem Vortrag entwickelte sich eine spannende Diskussion. Abgerundet wurde der Abend durch ein Buffet der Bäckerei Ströck.

© Sophie Tiller

MehrWissen: Digital Disruption am Kohlmarkt

Richard Straub (Global Drucker Forum), Thomas Eisenmenger (MANZ), Kurt Matzler, Richard Jank (Wirtschaftsbund Wien)

Veranstaltungen in Kürze 07.04.2017

Weltgesundheitstag 2017

Freitag

Ort: Thalia, Mariahilferstraße 99, 1060 Wien Veranstalter: Thalia in Kooperation mit der MedUni Wien und der MANZ’schen Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Eintritt frei!

Bei Interesse an den MANZ Veranstaltungen informieren Sie sich bitte auf www.manz.at/veranstaltungen

Wir gratulieren …

• Michael Matzka zur Ernennung zum Hofrat des OGH.

Runde Geburtstage im März

• Bernulf Bruckner • Maximilian Eiselsberg • Christoph Kothbauer • Walter J. Pfeil • Manfred Umlauft MANZ gratuliert herzlich!

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• Elisabeth Scheuba zur Honorarprofessur am Institut für Zivilrecht (Uni Wien).

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Weilinger (Hrsg) VZKG – Verbraucherzahlungskontogesetz 2016. XXVI, 556 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-02109-2 Mitte September 2016 ist das Verbraucherzahlungskontogesetz in Kraft getreten, mit dem die entsprechende EU-Richtlinie aus 2014 umgesetzt wurde. Die Kernpunkte der Regelungen bringen Vorteile für Verbraucher und einige neue Verpflichtungen für Banken, ua: • Basiskonto für jedermann • einfacher Wechsel zu anderen Zahlungsdienstleistern • Transparenz aller Kosten im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto, verbunden mit einer • leichten Vergleichbarkeit der angebotenen Konten.

Steiner · Macho (Hrsg) VPDG 2016 – Die neuen Dokumentationspflichten 2016. XXII, 194 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08313-7 Das im Sommer 2016 beschlossene Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) setzt EU- und OECD-Initiativen betreffend die Dokumentation der Fremdüblichkeit von grenzüberschreitenden Transaktionen (Verrechnungspreise) zwischen verbundenen Unternehmen, um. In 13 Kapiteln wird das VPDG 2016 systematisch für die Anwendung in der Praxis auf bereitet. Mit seinen Grafiken, Übersichten und Tipps richtet sich dieses neue Buch an Unternehmen, Berater und Prüfer gleichermaßen und bietet praxisnahe Lösungskonzepte an.

Zivny KMG – Kapitalmarktgesetz 2. Auflage 2016. XL, 524 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-03883-0 Die Neuauflage enthält: • eine umfassende Kommentierung des KMG auf dem Stand 1. 6. 2016 • eine Fülle an neuer Rechtsprechung und Literatur • die Darlegung praktischer Erfahrungen im Kapitalmarktrecht • die ESMA-Empfehlungen und die Rechtsauffassungen der FMA • Bezugnahmen auf den Entwurf zur neuen ProspektVO • deutsche Literatur zur Umsetzung der ProspektRL

Mollnhuber Umtauschverhältnis und Unternehmensbewertung bei der Verschmelzung 2016. 728 Seiten. Geb. EUR 101,80 ISBN 978-3-214-01270-0 net Ausgezeich ol f m it dem W d Theiss Awar 2016

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Nirgends ist die Verzahnung betriebswirtschaftlicher Bewertungsmethoden mit rechtlichen Vorgaben so intensiv und vielfältig wie bei der Verschmelzung. Gründe sind die hohe Regelungsdichte des Verschmelzungsrechts, Strukturunterschiede zwischen dem gesetzlichen Modell der Konzentrationsverschmelzung und der Konzernverschmelzung sowie der nur bei der Ersteren funktionsfähige Vertragsmechanismus. Das Werk arbeitet das juristische und betriebswirtschaftliche Schrifttum zu diesem Thema umfassend auf und analysiert mehr als 320 Entscheidungen der Spruchstellenjudikatur zu Umtauschverhältnis, Konzern- und Squeeze-Out Abfindungen.

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Cohen Drittbegünstigung auf den Todesfall 2016. XXX, 354 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-03945-5 Das Werk setzt sich – unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015, das mit 1. 1. 2017 in Kraft getreten ist – grundlegend mit der Drittbegünstigung auf den Todesfall auseinander und richtet den Fokus insbesondere auf folgende Themen: • Rechtsgeschäftliche Grundlagen • Pflichtteilsrecht • Formgültige Entstehung • Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten • Verlassenschaftsfreier Erwerb • Besonderheiten des Besitznachfolgerechts • Widerruf und Anfechtung durch die Erben Die Arbeit wurde mit dem Preis des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers und dem Förderpreis der Dr. Maria Schaumayer Stiftung ausgezeichnet.

Binder · Burger · Mair AVRAG – Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 3. Auflage 2016. XXII, 530 Seiten. Ln. EUR 128,– ISBN 978-3-214-10053-7 Dieser Kommentar gibt die Rechtslage zum Stand 1. 1. 2017 wieder und enthält eine ausführliche paragrafenweise Kommentierung mit der relevanten Judikatur und Literatur sowie allen wichtigen Neuerungen, ua: • Abrechnungsgebot für Bezüge • Transparenzgebot für Pauschalierungsvereinbarungen • Benachteiligungsverbot für Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen • Bildungsteilzeit • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit • Modifikation des Dienstzettels sowie der Konkurrenzklausel • Herausnahme der Entgeltkontrolle durch die Erlassung des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes.

is Aus der Prax is für die Prax

J. Neumann · Bamberger Handbuch Beendigungsrecht 2016. XVIII, 274 Seiten. Geb. EUR 69,– ISBN 978-3-214-14218-6 Das Handbuch vermittelt dem Leser einen detaillierten Einblick in jene Themenbereiche, die mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Zusammenhang stehen können. Die Themenbereiche sind praxisbezogen auf bereitet und mit zahlreichen Beispielfällen und Praxistipps versehen. Zum Inhalt: • Beendigungsformen • Beendigungsrechtliche Nebenbereiche • Nachvertragliche Verpflichtungen

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Wagner · Riederer Zivilrechtskompetenz für Einsteiger 2016. VIII, 136 Seiten. Br. EUR 28,50 ISBN 978-3-214-10394-1 Dieses neue Studienbuch ist speziell auf die Bedürfnisse Studierender nicht-juristischer Fachrichtungen zugeschnitten. Multiple-Choice-Fragen samt Lösungen helfen, das Erlernte aus dem Bereich des Zivilrechts zu wiederholen und zu kontrollieren. Nachdem der Grundstock einmal gefestigt ist, wird das Hauptaugenmerk auf die Einführung in die juristische Falllösung gelegt: Mit 19 Fällen samt Musterlösungen im Gutachtenstil wird Schritt für Schritt an die wesentlichen Grundlagen der Falllösung herangeführt. Plus: Eine Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten!

Erscheint im März

Bachner-Foregger StPO 23. Auflage 2017. Ca. 570 Seiten. Br. Ca. EUR 19,90 ISBN 978-3-214-13062-6 Am 1. 1. 2017 trat das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016 in Kraft mit grundlegenden Änderungen wie • Verbesserung der Rechte eines Beschuldigten, • Neugestaltung der „Kronzeugenregelung“, • Änderungen bei der Diversion im Erwachsenenstrafrecht Die handliche Taschenausgabe berücksichtigt 6 Novellen seit der Vorauflage. Weitere Vorteile: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis, • plus: die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes.

Perthold-Stoitzner (Hrsg) UG – Universitätsgesetz 2002 3. Auflage 2016. XXX, 734 Seiten. Geb. EUR 168,– ISBN 978-3-214-07398-5 Das UG 2002 auf Stand der letzten Novellen BGBl I 2015/21 und I 2015/131 mit inhaltlichen Schwerpunkten zu • Geschlechtergerechter Zusammensetzung von Kollegialorganen, Frauenförderung und Gleichstellung; • neuen Studieneingangs- und Orientierungsphasen; • Zugangsregelungen besonders nachgefragter Studien; • erweiterten Karrieremöglichkeiten für junge Wissenschafterinnen und Wissenschafter.

Fucik · Hartl · Schlosser (Hrsg) Handbuch des Verkehrsunfalls 3. Auflage 2016. XIV, 128 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-12921-7 Angelegt auf 7 Teilbände bietet das Handbuch des Verkehrsunfalls eine umfassende Darstellung aller rechtlichen, technischen und medizinischen Aspekte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Topaktuell: der 3. Teil legt den Fokus auf den „Versicherungsfall Verkehrsunfall“ und behandelt Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung, jeweils mit: • Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich • Deckungsumfang und Leistungen • Leistungsfreiheit: Ausschlüsse und Obliegenheiten

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Dworak · Schaumberger · Wachter Der fehlerfreie Exekutionsantrag 4. Auflage 2017. XX, 254 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03850-2 Neu in der 4. Auflage: • aktuelles Exekutionsantragsformular • alle gesetzlichen Neuerungen – insbesondere die EO-Novelle 2016 – berücksichtigt • Muster für Anträge auf Natural- und Zivilteilung im Zusammenhang mit Liegenschaften • viele Muster für Anträge im Bereich der Internationalen und Europäischen Exekutionstitel Ihr Nutzen: • fehlerfreies Arbeiten – Schritt für Schritt durch den Antrag • Zeitersparnis – sofort das richtige Muster zur Hand

Völkl · Bardeau Erben neu 2016. XIV, 138 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-18121-5 Dieses Werk bietet einen praxisorientierten Überblick über die mit 1. 1. 2017 wirksam gewordenen wesentlichen Änderungen im Erb- und Pflichtteilsrecht sowie über die neuen Regelungen über Verlassenschaften mit Auslandsbezug. Folgende Themen werden behandelt: • Alle Neuerungen im gesetzlichen Erbrecht, insb in Bezug auf Lebensgefährten • Alle Änderungen im Pflichtteilsrecht • Systematische Darstellung der EUErbVO – übersichtliche Auflistung des anzuwendenden Rechts und der vorrangigen internationalen Abkommen

Oswald Grenzüberschreitende Erbrechtsfälle 2016. XX, 234 Seiten. Br. EUR 52,– ISBN 978-3-214-05717-6 Immer mehr Erbfälle mit Auslandsbezug und die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen stellen Erben und Rechtsberater vor immer neue Herausforderungen. Durch die Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) seit 17.8.2015 wurde die Abwicklung vereinheitlicht und deutlich vereinfacht, trotzdem stellen sich viele Fragen in Bezug auf Anwendbarkeit, Voraussetzungen und Verfahren. Das Werk stellt die neue Rechtslage unter Berücksichtigung des ErbRÄG 2015 mit vielen praktischen Beispielen systematisch dar und klärt die Detailfragen.

Fucik · Mondel Das Verlassenschaftsverfahren 2. Auflage 2016. XXII, 174 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-00665-5 Die 2. Auflage enthält alles rund um das Verlassenschaftsverfahren nach dem ErbRÄG 2015 und unter Berücksichtigung der EuErbVO systematisch dargestellt: • Hinweise auf die wichtigen Neuerungen • Beispiele • Praxishinweise • Literatur & Judikatur

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http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.atObsorge /service/veranstaltungen/Kalender l?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&ut m_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_contfür ent=InseratPraktiker _201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 &.htmKontaktrecht von Praktikern http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Donnerstag, 6. April 2017 http://www.manz.atHotel /service/veranstPark altungen/KalRoyal ender.html?uuiPalace, d=e3925efa-df92-Schlossallee 44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&ut _medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 8, 1140mWien http://www.manz.at9.00 /service/veranst altungen/KalenderUhr .html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 –17.00 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 & Kontaktrecht in der gerichtlichen Praxis http://www.manz.at••/serviObsorge c e/veranst a l t u ngen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Aktuelle Judikatur zu Obsorge & Kontaktrecht http://www.manz.at••/serviInternationales ce/veranstaltungen/KaleKindschaftsrecht nder.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Familiengerichtshilfe – Aufgaben & Möglichkeiten Begutachtung http://www.manz.at•/serviPsychologische ce/veranstaltungen/Kalender .html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Jetzt anmelden! http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utwww.manz.at/rechtsakademie m_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Tagungsleitung: http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.htmDr.l?uuiJohann d=e3925efa-dfHöllwerth, 92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Hofrat des Obersten Gerichtshofes http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.atVortragende: /service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Dr. Johann Höllwerth, Hofrat des Obersten Gerichtshofes http://www.manz.atMag. /service/veranst altungen/KalBeck, ender.hRichterin tml?uuid=e3925efdesa-dBG f92-44cb-Döbling 9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Susanne Dr. Matthias Neumayr, Senatspräsident des OGH http://www.manz.atUniv.-Prof. /Mag. service/veranst a ltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Claudia Frank-Slop, Psychologin, Bereichsleiterin der Jugendgerichtshilfe, http://www.manz.atFamilien/service/veranstund altungen/Kal ender.html?uuid=e3925efaOberlandesgericht -df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utWien m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 Mag. Renate Doppel, Klinische und Gesundheits-Psychologin, http://www.manz.atSachverständige /service/veranstaltungen/KalfürenderHeilpädagogik .html?uuid=e3925efa-und df92-44cb-Erziehungsberatung 9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 http://www.manz.atWir /service/veranst altungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 freuen uns auf Ihre Anmeldung! MANZ http://www.manz.atwww.manz.at/rechtsakademie /service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e3925efa-df92-44cb-9d36-7aafcc7a59a2&utm_source=ZS_App&utm_mediuRECHTSAKADEMIE m=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_Spezi altagung_Obsorge_Kontaktrecht_praktisch_2017 © Privat

SPEZIALTAGUNG OBSORGE & KONTAKTRECHT PRAKTISCH


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http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 Die aktuelle Rechtsentwicklung im http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.•manz.Lauterkeitsrecht at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 • Patentrecht http://www.•manz.Markenrecht at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 • Urheberrecht http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 • Musterrecht • Wettbewerbsrecht http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.Mittwoch, manz.at/service/veranstaltu19. ngen/KalenderApril .html?uuid=a4185233f8d2-4129-9.00 be49-bcaf28634cc5&ut m_source=ZS_App&ut 2017, – 18.30 Uhrm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 Österreich, Rudolf-Sallinger-Saal http://www.Wirtschaftskammer manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 Wien http://www.Wiedner manz.at/service/veranstHauptstraße altungen/Kalender.html?uuid=a4185233-63, f8d2-4129-1045 be49-bcaf28634cc5&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_conteJetzt nt=Inserat_anmelden! 201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 www.manz.at/rechtsakademie http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=a4185233-f8d2-4129-be49-bcaf28634cc5&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201701&utm_campaign=Event_RAK_23_OEBl_Seminar_2017

23. ÖBl-SEMINAR 2017


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