RECHTaktuell Mai 2017

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[RECHTAKTUELL

Mai 2017

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ im Gespräch mit Roland Kier und Norbert Wess Porträt des Monats Johanna Weilguni

Buchpräsentation „Bank 2025“

M A I 2 017]


Recht fĂźr Sie in bester Form MANZ Fachzeitschriften www.manz.at/angebote


EINBLICK]

© Charly Lair

© studiohuger.at

MANZ Teamwork

MARKUS SCHROM

CHRISTIAN PRADER

Programmbereichsleiter MANZ

Rechtsanwalt

MANZ Wohnrecht online war 2002 das erste laufend aktualisierte MANZ Online-Portal, richtungsweisend für das Onlinepublishing. Seit damals aktualisiert Christian Prader unbeirrbar alle drei Monate seine Werke um neue Entscheidungen, Fundstellen, Literatur und Gesetzestexte. Ein Erfolgsmodell und Vorzeigeprodukt in Sachen Aktualität und Relevanz! Aber auch die Bücher kommen nicht zu kurz. Verlässlich erscheinen seine Werke in Neuauflagen mit allen relevanten Neuigkeiten, wie das WGG/BTVG – pünktlich zum Inkrafttreten der WGG-Novelle 2016 – oder zuletzt im Frühjahr 2017 das MRG, das auf rund 1.200 Seiten Sicherheit für alle im Wohnrecht Tätigen bietet. Eine Erfolgsgeschichte wie diese kann nur geschrieben werden, wenn die Zusammenarbeit so gelingt wie mit Christian Prader: getragen von gegenseitigem Verständnis, Respekt und gemeinsamer Leidenschaft für das Publizieren juristischer Fachinformation. Jederzeit bereit, den nächsten Schritt in eine veränderte Zukunft des Publizierens zu gehen. Eine Beziehung zwischen Innsbruck und Wien auf Augenhöhe.

Das Wohnrecht in seinen wichtigsten Bereichen (MRG, WEG, WGG und BTVG) ist eines der schnelllebigsten Rechtsgebiete überhaupt. Eine sich im Fluss befindliche Rechtsprechung und die Lehre tragen dazu bei, dass Aktualität im Wohnrechtsbereich übergroße Bedeutung genießt. Daher besteht die Herausforderung vor allem darin, ehestmöglich auf Änderungen zu reagieren. Neben regelmäßigen Aktualisierungen der Printausgaben hat MANZ mit seinen Online-Werken neue Perspektiven und Möglichkeiten geschaffen. Nicht nur quartalsmäßige Aktualisierungen an sich, sondern auch wöchentliches Bereitstellen der aktuellsten und vielfach auch erstmaligen bzw. geänderten Rechtsprechung bietet den Usern die Sicherheit, nicht auf u.U. veraltete Grundlagen zu stoßen. Ich habe diesen zukunftsweisenden Weg vor mehr als zehn Jahren gemeinsam mit MANZ beschritten. Die harte und oft nicht einfache Arbeit hat sich gelohnt. Auch in anderen Bereichen hat sich diese Art der Bearbeitung heute etabliert. Dabei bin nicht nur ich durch die tägliche Bearbeitung gefordert, auch das Lektorat und die Produktion stehen unter erheblichem Zeitdruck. Es ist schön, wenn vom Verlag so viel Arbeit in ein Produkt investiert wird. Nur so ist es möglich, dass Neuauflagen wie gerade die 5. Auflage des MRG innerhalb eines doch recht kurzen Zeitraums und in voller Aktualität erscheinen können!

Prader

MRG – Mietrechtsgesetz und ABGB-Mietrecht

5. Auflage 2017. XVIII, 1216 Seiten. Geb. EUR 189,– ISBN 978-3-214-13572-0

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis ........................................... 22 Birklbauer · Machac, Suchtmittelrecht für die Praxis ................... 26 Cutka (Hrsg), Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben ............ 20 Dreher · Lübbig · Wolf-Posch, Praxis des EU-Beihilferechts in Österreich ................................................................................ 18 Drs, Arbeits- und Sozialrecht .......................................................... 9 ecolex, Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht ........................... 10 – 11 Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer (Hrsg), Staatliche Aufgaben, private Akteure ............................................ 19 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO........................ 19 Gierl · Köhler · Kroiß · Wilsch, Internationales Erbrecht ............. 27 Götz · Münster, Die österreichischen Schulgesetze ...................... 18 Herda, Die Unternehmerhaftung im Immaterialgüterrecht ............ 21 Hinterhofer · Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens ............................................................................... 7 Kerschner · Schauer, Fälle und Lösungen zum bürgerlichen Recht ....................................................................... 26 König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren ......................... 5 Kranewitter, Liegenschaftsbewertung ........................................... 8 Kutscher · Wildpert, PStG .......................................................... 18 Laimer · Wieser, Der GmbH-Geschäftsführer als Angestellter ....... 23 Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka (Hrsg), BWG.................... 21 Loukota · Jirousek · Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht........................................................... 22 Mann-Kommenda, Rechtliches Gehör in Sicherungsund Exekutionsverfahren .............................................................. 27 Mayrhofer J., Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist..................................................................... 27 Merli · Pöschl (Hrsg), Das Asylrecht als Experimentierfeld ........... 19 Mohr · Pimmer · Schneider, EO ................................................. 20

Nowotny Ch. · Winkler, Wiener Vertragshandbuch ....................... 6 Schön · Strauss, Leitfaden Zivilverfahren ..................................... 20 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB .. 21 Teschner (Hrsg), BSVG ................................................................ 23 Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung.............................................. 23 Tomandl, Echte und freie Betriebsvereinbarungen........................ 26 Trenker, Treuhänderüberwachung der Sanierungsplanerfüllung .... 27 Wiesner · Grabner · Wanke (Hrsg), EStG ................................... 22

rdb.at – wo MANZ findet RDB Office-Paket ....................................................................... 16 Pürstl, StVO-ON ......................................................................... 17 Twardosz, GebG-ON .................................................................. 17

MANZ INTERN MANZ Einblicke.............................................................................. 3 Impressum ..................................................................................... 4 Buchpräsentation „Bank 2025“ im Schloss Wilhelminenberg ......... 12 Eine schöne Tradition: Der MANZ-Stammtisch in Zell am See ........ 12 Porträt des Monats Johanna Weilguni ........................................... 13 MANZ im Gespräch mit Roland Kier und Norbert Wess.................. 14 Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen neues Mitglied der ECLA .............................................................. 15 MANZ-VIP-Tisch bei der medianet xpert.Night ............................... 15 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 24 Für Sie gelesen ............................................................................. 24 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 25 Runde Geburtstage im Mai ........................................................... 25

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Mag. Heinz Korntner (Verlagsleitung) und Prokurist

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Peter Guggenberger (Geschäftsführer). Chefredaktion: Prokurist Mag. Heinz Korntner. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

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TOPTITEL DES MONATS]

Das Standardwerk zum Sicherungsverfahren: jetzt wieder topaktuell! Kap 10 eV außerhalb der EO

gen2864, wird – wie beim Vermögensverzeichnis – der Gegner der gefährdeten Partei aufgefordert, seine Bankkonten im Inland offen zu legen (§ 424 EO idFd EO-Nov 2016). Auch wenn gleichzeitig mit dieser Aufforderung ein Verfügungsverbot über tatsächlich vorhandene Konten einhergeht und die Missachtung dieses Verbots mit einer Ordnungsstrafe belegt ist (§ 424 Abs 4 EO idFd EO-Nov 2016) – § 292 a StGB ist hier nicht einschlägig –, ist nicht auszuschließen, dass etwaige Guthaben vor der Kontensperre abgezogen werden. G. Vorteile/Nachteile eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses im Vergleich zu einer (nationalen) eV2865

Antworten auf praxisnahe Fragestellungen

1. Mögliche Vorteile 10.106 Wie erwähnt, eröffnet die EuKoPfVO mit dem Europäischen Kontenpfändungsbeschluss

einen (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) wahlweise zur Verfügung stehenden einstweiligen Schutz der Vollstreckung von Geldforderungen. 10.106/1 a) Ein nicht unerheblicher Vorteil eines Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses liegt

im Überraschungseffekt. Eine (wie der Kontenpfändungsbeschluss) vom Hauptsachegericht bewilligte (nationale) eV (andere sind ohnehin nicht auslandstauglich) kann zwar einseitig erlassen werden, muss aber, um auslandstauglich zu sein, „vor der Vollstreckung zugestellt“ werden (Art 2 lit a Brüssel I a-VO; Rz 7.24), während der Gegner der gefährdeten Partei beim Kontenpfändungsbeschluss „weder über den Antrag des Gläubigers informiert, noch vor dem Erlass des Beschlusses angehört, noch vor Ausführung des Beschlusses von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt“ wird (ErwGr 15; Rz 10.103). 10.106/2 b) Ein weiterer Vorteil könnte im Vergleich zu einer entsprechenden (vom Hauptsache-

gericht bewilligten) österreichischen eV darin gelegen sein, dass die Bescheinigung nicht auf parate Beweismittel beschränkt ist (siehe Art 9 Abs 2 EuKoPfVO) und dass Art 7 Abs 1 EuKoPfVO (im Gegensatz zu § 379 Abs 2 Z 1 EO) nur eine objektive Gefährdung vorauszusetzen scheint (siehe auch ErwGr 7). Angesichts des ErwGr 14, der „subjektiv“ formuliert ist, ist aber dieser Aspekt mehr als fraglich2866. 10.106/3 c) Ein weiterer Vorteil eines von einem österreichischen Gericht erlassenen Kontenpfän-

dungsbeschlusses, der ein ausländisches Konto betrifft, kann darin gelegen sein, dass diesem im Vollzugsstaat Pfändungswirkung zukommt, wenn und weil diese Wirkung auch einem dortigen gleichwertigen (nationalen) Beschluss zukommen würde (Art 32 EuKoPfVO). Eine entsprechende österreichische eV kann auch bei Vollziehung im Ausland2867, selbst wenn dem entsprechenden Beschluss (zB Arrest in der BRD) dort Pfändungswirkung zukommt, nicht zur Begründung eines Pfandrechts führen2868. 2864 Einen solchen Weg wählte der bundesdeutsche Gesetzgeber (§ 948 dZPO idF dBGBl I 2016/55). 2865 Eine informative Zusammenstellung der Unterschiede zur eV bei Mohr, Kontenpfändung 7 f. 2866 Siehe Rechberger in FS Coester-Waltjen 656 ff; Mohr, Kontenpfändung Rz 105 („etwas großzügiger“). 2867 Wenn diese nicht an der Nichtzustellung des Drittverbots ohnehin scheitert; siehe Rz 7.10. 2868 Rz 7.19 und Mohr, Kontenpfändung Rz 15.

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II. eV und Vollzug (Vollstreckung) im Ausland

6. EuSchMaVO a) Einleitung Die EuSchMaVO2442 bietet für die in Art 3 EuSchMaVO taxativ aufgezählten2443 Ent- 7.33 scheidungen2444 zum körperlichen und seelischen Schutz einer Person einen anerkennungs- und vollstreckungsrechtlichen Sonderschutz in anderen Mitgliedstaaten. Ein eigenes Anerkennungsverfahren und eine Vollstreckbarerklärung im Mitgliedstaat, in dem die Schutzmaßnahme zu vollziehen ist, ist nicht erforderlich (Art 4 EuSchMaVO). Freilich ist dieser Sonderschutz auf höchstens 12 Monate ab Ausstellung der Bescheinigung (siehe Rz 7.38) befristet2445, wenn nicht schon die betreffende Maßnahme selbst nur kürzer wirksam ist. b) Erfasste eV In Österreich werden – hier interessierend – also die entsprechenden Gewaltschutz-eV 7.34 gem §§ 382 b, 382 e und 382 g EO2446 erfasst; durchaus denkbar wären aber auch inhaltlich entsprechende Urteile über Ansprüche, basierend auf §§ 16, 1328 a ABGB (arg: „Entscheidungen“). Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 38 a SPG) fallen nicht in den Anwendungsbereich2447. Ein grenzüberschreitender Bezug im Zeitpunkt der Erlassung der eV ist nicht erforderlich. Auch eV, die aufgrund eines „Binnensachverhalts“ ergangen sind, genießen dann, wenn ihre Anerkennung oder Vollstreckung im Ausland erforderlich wird (zB Wohnsitzverlegung), den Sonderrechtsschutz. c) Bescheinigung Dazu ist die Ausstellung einer Bescheinigung2448 durch das eV-Gericht erforderlich. Da 7.35 es sich um Verbote bzw Regelungen handelt, die der gefährdenden Partei bekanntge-

König, Einstweilige Verfügungen5

Neueste Literatur und Judikatur

2442 VO (EU) 606/2013 vom 12. 6. 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, ABl L 2013/181, 4. – Dazu Einführungserlass des BMJ vom 13. 1. 2015, BMJZ 30.072/0001-I 9/2015, und in der BRD etwa Dutta, Grenzüberschreitender Gewaltschutz in der Europäischen Union, FamRZ 2015, 85 ff; Geimer, Grenzüberschreitender Gewaltschutz in der Europäischen Union, in Hilbig-Lugani/Jakob/Mäsch/Reuß/Schmid (Hrsg) in FS CoesterWaltjen 375 ff; Hess, Grenzüberschreitende Gewaltschutzanordnungen im Europäischen Justizraum, in Hilbig-Lugani/Jakob/Mäsch/Reuß/Schmid (Hrsg) in FS Coester-Waltjen 453 ff. 2443 Mohr, Die europäischen Schutzmaßnahmen, iFamZ 2014, 222; Garber in Mayr (Hrsg), Handbuch Rz 10.20. 2444 Diese sind (Art 3 Z 1 EuSchMaVO): „a) das Verbot oder die Regelung des Betretens bestimmter Orte, an denen die geschützte Person wohnt, an denen sie arbeitet oder die sie regelmäßig aufsucht oder an denen sie sich regelmäßig aufhält, b) das Verbot oder die Regelung jeglicher Form des Kontakts mit der geschützten Person, auch telefonisch, auf elektronischem Weg, per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln, c) das Verbot oder die Regelung, sich der geschützten Person mehr als bis auf eine vorgeschriebene Entfernung zu nähern“. 2445 Zur Frage der Zulässigkeit von „Ketten-Bescheinigungen“ Hager-Rosenkranz, EF-Z 2015, 203; Garber in Mayr (Hrsg), Handbuch Rz 10.37. 2446 Garber in Angst/Oberhammer3 Vor § 79 EO Rz 475; Scholz in Angst/Oberhammer3 § 86 b EO Rz 1; Duursma-Kepplinger/Reith, ÖJZ 2016, 916 f. – Zu diesen eV siehe Rz 4.46 ff. 2447 Duursma-Kepplinger/Reith, ÖJZ 2016, 917. 2448 Formblatt I in Anhang I der DurchführungsVO (EU) 939/2014 vom 2. 9. 2014, ABl L 2014/ 263, 10. König, Einstweilige Verfügungen5

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Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 5. Auf lage Autor : König

Einstweiliger Rechtsschutz hat immer Saison. Dem kann sich auch der europäische Gesetzgeber nicht verschließen: Er hat die Anerkennung und Vollstreckung von „Schutzmaßnahmen“ und ein Sicherungsmittel für Geldforderungen in Gestalt des Europäischen Kontenpfändungsbeschlusses unionsweit weitgehend vereinheitlicht. Dieses umfassende Handbuch bietet wie bisher eine systematische Auf bereitung des einstweiligen Rechtsschutzes durch eV verbunden mit zahllosen Beispielen aus der Rechtsprechung zur Veranschaulichung einschlägiger Rechtsbegriffe und Situationen.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 017

Hier finden Sie Antworten auf praxisnahe Fragestellungen, zB: • Wann kann ein einstweiliges Veräußerungsund Belastungsverbot beantragt werden? • Was sind drohende subjektive und objektive Gefahren? • Schiebt ein eV-Drittverbot die Fälligkeit und/ oder die Verjährung auf ? • Muss die eV immer „rückführbar“ sein? • Wie wirkt sich Art 6 EMRK (Erkenntnis Micallef) auf das eV-Verfahren aus? • Wie verhalten sich gerichtliche und schiedsgerichtliche eV zueinander? • Wann soll ein eV-Drittverbot, wann ein Binnen-Kontenpfändungsbeschluss und wann ein Europäischer Kontenpfändungsbeschluss beantragt werden?

Der Autor o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard König ist Ordinarius für Zivilgerichtliches Verfahren und Universitätsdozent für Zivilrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. 5. Auflage 2017. XXXII, 416 Seiten. Geb. EUR 84,– ISBN 978-3-214-06807-3

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[TOPTITEL DES MONATS

30 gute Gründe für die Neuauflage – „Sicher gehen“ mit dem Wr. Vertragshandbuch! Unter Berücksichtigung der großen GesbR-Reform I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit vielen Formulierungsvarianten

Clemens Völkl / Stephan Kallab

1. Einfache GesbR Vorbemerkungen " Gesetzliche Grundlage: Die GesbR ist in den §§ 1175 – 1216 e ABGB

geregelt, zusätzlich gelten die § 8 iVm § 189 UGB sowie zahlreiche, den Anwendungsbereich dieser Rechtsform einschränkende Sondervorschriften1). Die Regelungen über die GesbR wurden durch das GesbR-Reformgesetz (BGBl I 2014/83, nunmehr idF BGBl I 2016/43), welches mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, weitestgehend novelliert. Diese neue Rechtslage findet jedoch nur auf solche Gesellschaften Anwendung, die nach dem 1. 1. 2015 gegründet wurden, wobei eine Übergangszeit bis 1. 1. 2022 vorgesehen ist, wenn einer der Gesellschafter der Anwendung der neuen Bestimmungen bis längstens 30. 6. 2016 gegenüber den anderen Gesellschaftern widersprochen hat (vgl § 1503 Abs 5). Folglich sollen in den nachfolgenden Erläuterungen sowohl jene Bestimmungen der bisherigen Rechtslage, als auch jene der neuen Rechtslage berücksichtigt werden. Die GesbR wurde vor dem GesbR-Reformgesetz in den §§ 1175 – 1216 ABGB geregelt sowie durch Verweisung in den §§ 833 – 844 ABGB. Seit der GesbR-Reform, durch welche das gesamte (über 200 Jahre alte) 27. Hauptstück des ABGB neu gefasst wurde, ist die GesbR in den §§ 1175 – 1216 e ABGB geregelt, zusätzlich gelten nach wie vor die § 8 iVm § 189 UGB sowie zahlreiche, den Anwendungsbereich dieser Rechtsform einschränkende Sondervorschriften. Die durch das GesbRReformgesetz BGBl I 2014/83, welches mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, eingeführte neue Rechtslage findet jedoch nur auf solche Gesellschaften Anwendung, die nach dem 1. 1. 2015 gegründet wurden, wobei eine Übergangszeit bis 1. 1. 2022 vorgesehen ist, wenn gem § 1503 Abs 5 ABGB einer der Gesellschafter der Anwendung der neuen Bestimmungen widerspricht („Opting-out“).

Felix Prändl | Vereinsstatuten

Recht, Auskünfte von allen Vereinsorganen über alle Vereinsangelegenheiten zu verlangen. (3) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden können.] [Variante mit Beirat:

20. Beirat69) (1) Die Generalversammlung kann einen Beirat wählen, der aus höchstens 12 Mitgliedern besteht. (2) Passiv wahlberechtigt sind bekannte Persönlichkeiten Österreichs aus den Bereichen [. . .]. Die Vereinsmitgliedschaft ist nicht Voraussetzung für die Wählbarkeit. (3) Die Funktionsperiode dauert bis zur dritten ordentlichen Generalversammlung nach der Wahl, sofern die Generalversammlung bei der Wahl nichts anderes beschließt. Wiederwahl ist zulässig. Die Generalversammlung kann den Beirat oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen. Beiratsmitglieder sind berechtigt, jederzeit schriftlich ihren Rücktritt zu erklären. Der Rücktritt ist an den Vereinsvorstand zu richten. (4) Sitzungen des Beirats werden vom Vereinsvorstand einberufen. (5) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Das bedeutet, dass bis zum Ablauf des 30. 6. 2016 einzelne Gesellschafter gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklären können, dass sie die alte Rechtslage beibehalten wollen. Geschieht dies nicht, so gelten 1

(6) Der Beirat hat die Anliegen des Vereins zu vertreten und zu fördern. Er steht dem Vereinsvorstand beratend zur Seite. Der Vorsitzende des Vorstands kann den Beirat den Vorstandssitzungen und Generalversammlungen mit beratender Stimme hinzuziehen. Der Beirat hat weder Stimm- noch aktives oder passives Wahlrecht.]

21. Rechnungsprüfer70) (1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.71) Ihre Funktionsperiode dauert bis zum Ende jener Generalversammlung, die über die Genehmigung des ersten [Variante zB: vierten] Rechnungsabschlusses des Vereins nach erfolgter Wahl zu entscheiden hat. Wiederwahl ist zulässig. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand [Variante mit Aufsichtsrat: der Aufsichtsrat] die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen. Rechnungsprüfer müssen weder natürliche Personen noch Vereinsmitglieder sein.72) Sie müssen unabhängig und unbefangen und dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder [oder Aufsichtsratsmitglieder] sein. (2) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, Beginn und Ende des Amtes des Vorstands sinngemäß. (3) Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:73) 657

Wiener Vertragshandbuch Band 4, Personengesellschaften und sonstige Gesellschaften 2. Auf lage Her a us geber: Ch . Nowot ny · Winkler

Der vierte Band zu Personengesellschaften und sonstigen Gesellschaften wurde von Vertragsrechtsexperten aus Anwaltei und Notariat aktualisiert, erweitert und komplett überarbeitet. Zu jedem Vertragstyp finden Sie: • Vorbemerkungen – das Wesentliche auf einen Blick • mehr als 30 ausgefeilte Vertragsmuster zu GesbR, OG, KG, GmbH & Co KG, Stille Gesellschaft, Genossenschaft, Verein, Privatstiftung und Konzern mit zahlreichen Varianten

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• ausführliche Erläuterungen, Judikatur sowie Literaturfundstellen • sofort einsetzbar mit der beiliegenden CDROM, auf der sämtliche Verträge als WordDokument zu finden sind – damit sparen Sie Zeit und erzielen bestmögliche Qualität • unter Berücksichtigung sämtlicher Novellen seit der Vorauflage im Jahr 2009 Die Herausgeber und Autoren Dr. Georg Bruckbauer, ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Markus Dellinger, Dr. Maximilian Eiselsberg, Dr. Andreas Hable, LL.M., o. Univ.-Prof. Dr.

Friedrich Harrer, Mag. Florian Haslwanter, Dr. Stephan Kallab, LL.M., o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, Dr. Johannes Pira, Dr. Felix Prändl, Mag. Julia Schellner, LL.M., Dr. Clemens Völkl, Dr. Christian Wimpissinger, LL.M., Dr. Oskar Winkler. 2. Auflage 2017. Ca. 750 Seiten + CD-ROM. Geb. Ca. EUR 178,– ISBN 978-3-214-01185-7 Band I – IV der 2. Auflage im Paket: Ca. EUR 620,– ISBN 978-3-214-01186-4

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TOPTITEL DES MONATS]

Ideal für Praxis, Wissenschaft und Studium Kap 10 Besondere Verfahren

Hinterhofer/Oshidari

2. Beschwerde 10.188 Beschlüsse des BG können nach allgemeinen Regeln mit Beschwerde nach § 87 Abs 1

angefochten werden (näher dazu Rz 7.1018). Teillösung Fall 72, Frage 3 b: Die Verfahrenseinstellung erfolgt mit Beschluss (§ 451 Abs 2 letzter Hs). Dagegen kann die StA Beschwerde gem § 87 Abs 1 erheben, worüber das LG als RM-Gericht in der Besetzung eines 3Richter-Senats (§ 31 Abs 6 Z 1) entscheidet.

VII. Das Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter 10.189 Der folgende Fall dient der Veranschaulichung: Fall 73: Die StA Salzburg legt dem Unfalllenker A beim ER des LG Salzburg das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung (§ 81 Abs 1 StGB) zur Last. Bei Durchsicht des Aktes stellt der Richter fest, dass sich der inkriminierte Verkehrsunfall tatsächlich in Mondsee/OÖ (Sprengel des LG Wels) zugetragen hat, weshalb er sofort gem § 38 die Abtretung des Aktes an das LG Wels verfügt. Der dort zuständige ER führt die HV durch und fällt über A einen Schuldspruch im Sinn des Strafantrags. Die Einholung eines von A beantragten Gutachtens zum Unfallhergang hatte das Gericht abgelehnt, weil ein SV zur Sachverhaltsklärung nichts beitragen könnte. Der Verantwortung des A hatte der ER keinen Glauben geschenkt. A hatte vergeblich damit argumentiert, dass das Unfallopfer plötzlich und unerwartet auf die Fahrbahn gesprungen sei. 1. War die Abtretung des Verfahrens nach Wels korrekt? 2. Welche Möglichkeiten stehen A noch zur Verfügung, seinen Prozessstandpunkt durchzusetzen?

A. Begriff und Grundlagen 10.190 Beim ER des LG handelt es sich um einen Spruchkörper, der ähnlich wie das BG, jedoch

auf der nächst höheren Gerichtsebene, für die Aburteilung von einfacheren Fällen eingerichtet ist. Diese sind allerdings bereits der mittelschweren Delinquenz zuzuordnen.1113 Auch für das Verfahren vor dem ER des LG gelten grundsätzlich die Bestimmungen für das SchöffG (§ 488 Abs 1) mit Ausnahme von Verfahrensbesonderheiten (§§ 484 – 490). Diese gleichen den bg Vorschriften. Auch das RM-Verfahren ist über weite Strecken mit jenem für das BG vergleichbar. Auf Ebene des LG kennt das Gesetz auch ER für das Ermittlungsverfahren (sog Haft- und Rechtsschutzrichter; § 31 Abs 1; s dazu Rz 5.72) und (mit eingeschränkten Zuständigkeiten) im RM-Verfahren (§ 31 Abs 5; dazu Rz 5.110, 5.112). Im vorliegenden Zusammenhang interessiert nur der für die HV vorgesehene Spruchkörper. 10.191 Wie im schöffengerichtlichen Verfahren kommen auch für den ER des LG die Bestim-

mungen über die Einstellung von Verfahren wegen Geringfügigkeit (§ 191 Abs 2), über

Praxisnahe Fälle garantieren ein optimales Verständnis

1113 Zur geschichtlichen Entwicklung Moos, Das österreichische Strafprozeßrecht, in Jung, Der Strafprozeß im Spiegel ausländischer Verfahrensordnungen 72.

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Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrensrechts

System des österreichischen Strafverfahrens Für Praxis, Wissenschaft und Studium Au t o r e n : Hin te rhofe r · Osh ida r i

Das Buch ist das gemeinsame Produkt eines mit Strafsachen befassten Richters des OGH und eines Vertreters der Strafrechtswissenschaft. Es verbindet die Vorzüge eines Lehrbuches mit denen eines Kommentars. Zahlreiche didaktische Elemente erleichtern das Erfassen der zentralen Auslegungslinien des österreichischen Strafverfahrensrechts. Mithilfe einer klaren Systematik werden die dogmatischen Grundlagen dieses Rechtsgebietes aus praktischer und wissenschaftlicher Sicht anschaulich vermittelt. Ideal für: • Strafrechts-Praktiker (insb Richter, Staatsanwälte, Verteidiger) als verlässliches Nachschlagewerk insb zu den prozessualen Abläufen und den Rechtsmittelmöglichkeiten

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 017

• Strafrechts-Wissenschaftler zur vertiefenden Auseinandersetzung mit strafprozessdogmatischen Fragestellungen • Richteramts- und Rechtsanwaltsanwärter zur fundierten Prüfungsvorbereitung • Studierende zur verlässlichen Examensvorbereitung sowie als Nachschlagewerk und Fundgrube für wissenschaftliche Arbeiten Anschauliche Beispiele und 83 lebensnahe Fälle garantieren ein umfassendes Verständnis für das in der Praxis gelebte Strafverfahren in Österreich.

Die Autoren Dr. Babek Peter Oshidari ist Hofrat des OGH. Dr. Hubert Hinterhofer ist Universitätsprofessor am Fachbereich Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Universität Salzburg. Beide Autoren sind Kommentatoren im Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung. 2017. Ca. 800 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-07669-6

Dieses Werk füllt jede strafprozessuale Wissenslücke!

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[TOPTITEL DES MONATS

Der neue „Kranewitter“ ist da! Liegenschaft_Umbruch

06.04.2017

10:38 Uhr

Seite 166

Umfangreiche Aktualisierung 166 ● ● ● ● ● ●

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12. Kapitel: Wohnungen

Bauausführung des Gebäudes Größe der Wohnung Raumeinteilung und architektonische Gestaltung der Wohnung Ausstattung der Wohnung Loggia, Balkon, Terrasse und eigener Garten Lage innerhalb des Wohnungsverbands (Stockwerk, straßen- oder hofseitig, Himmelsrichtung); Lagen in den oberen Stockwerken werden idR bevorzugt Besonnungslage und Aussicht eigenes Kellerabteil/Nebenräume eigener Pkw-Abstell- bzw Garagenplatz Gemeinschaftsanlagen wie Lift, Wasch- und Trockenräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume, Parkplätze, Kinderspielplatz, Grün- und Erholungsanlagen

C. Bodenwertanteil

Neues – verständlich erklärt

Kapitel ausführlich erweitert

Liegenschaft_Umbruch

Wohnungen werden meist in höherwertigen Lagen, welche auch höhere Bodenpreise bedingen, errichtet. Durch eine intensive und optimale Planung einer Mehrwohnungshausanlage kann der Anteil des Grund und Bodens an der fertig gestellten Wohnanlage und in der Folge der einzelnen Wohnung, aufgrund der besseren Nutzung, deutlich vermehrt werden. Für die Ermittlung des Bodenwertanteils einer Wohnung werden die Kaufpreise von Grundstücken, die für den Mehrwohnungsbau gewidmet sind bzw genutzt werden erhoben. Zusätzlich ist die für die Vergleichsgrundstücke bewilligte bzw zwischenzeitlich errichtete Wohnfläche zu recherchieren. Der Kaufpreis des Vergleichsgrundstücks wird durch die gesamte Wohnfläche dividiert, wodurch sich der Grundkostenanteil je m2 Wohnfläche errechnet. Der Grundkostenanteil je m2 Wohnfläche stellt jenen Wertansatz dar, den ein Bauträger bereit ist, als Grundkostenanteil für einen m2 erzielbarer Wohnfläche zu bezahlen. Dieser Wertansatz multipliziert mit der gesamten Wohnfläche ergibt den Bodenwert der Liegenschaft. Der Bodenwert eines Grundstücks, welches der Errichtung eines Mehrwohnungshauses dient, kann auch mit dem Residualwertverfahren ermittelt werden, bei dem der tragfähige Grundstückswert errechnet wird.

06.04.2017

10:38 Uhr

Seite 125

II. Bewertung von Rechten und Lasten

Barwertfaktor lt Leibrententafel 2010/2012: anzuwendender Barwertfaktor für gemeinsame Rente: anzuwendender Barwertfaktor für Rente des überlebenden Ehegatten: Barwert: € 5.000,– x 9,807 = € 49.035,– € 3.000,– x 9,532 = € 28.596,– insgesamt € 77.631,–

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19,339 9,807 19,339 – 9,807 9,532

Beispiel für die Verkehrswertermittlung einer Wohnung im Sachwertverfahren:

Sehr gut ausgestattete Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 75 m2, Alter des Gebäudes 20 Jahre, Grundstücksgröße 1.500 m2, 140/10.000 Anteile an der Liegenschaft, übliche Gesamtnutzungsdauer 70 Jahre, progressive Alterswertminderung.

D. Zeitrente Als Zeitrente wird eine Rente bezeichnet, die nur für eine festgelegte Laufzeit bezahlt werden muss. Für die Berechnung des Barwerts der Zeitrente wird der Jahresbetrag der Zeitrente mit dem Vervielfältiger aus der Tabelle „Barwertfaktoren für die Kapitalisierung (Vervielfältigertabelle)“ (siehe Anhang XIX) multipliziert. Diese Tabelle ist allerdings auf eine nachschüssige Jahresrentenzahlung abgestellt. Soll der Barwert einer vorschüssigen Rente ermittelt werden, so muss aus der Tabelle jeweils der Barwertfaktor für die um 1 Jahr verminderte Laufzeit abgelesen und dieser Barwertfaktor um die Zahl 1 erhöht werden. Beispiele:

Viele praxisrelevante Beispiele

Ermittlung des Barwerts einer durch 25 Jahre zu zahlenden Jahresrente in Höhe von € 4.700,–; Kapitalisierungszinssatz 3%. a) Zahlbar am 31. Dezember jeden Jahres (nachschüssig): Barwertfaktor lt Tabelle: 17,41 Barwert: € 4.700,– x 17,41 = € 81.827,– b) Zahlbar am 1. Jänner jeden Jahres (vorschüssig): anzusetzende Laufzeit: 25 – 1 = 24 Jahre Barwertfaktor lt Tabelle 16,94 zuzgl Reduktionsfaktor für vorschüssige Zeitrente: + 1,00 17,94 Barwert: € 4.700,– x 17,94 = € 84.318,– Bei unterjährigen Rentenzahlungen ermittelt man zuerst den Jahresbetrag der Zeitrente und multipliziert diesen mit dem arithmetischen Mittelwert aus dem Barwertfaktor für vorschüssige und jenem für nachschüssige Zahlung.

Liegenschaftsbewertung 7. Auf lage Autor : Kra newit t er

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Das führende Handbuch für den gesamten Praxisbereich der Liegenschaftsbewertung erscheint bereits in der 7. Auflage. Der Leser und Anwender findet alle wichtigen Schritte und Methoden für den Bewertungsvorgang. Die verschiedenen Bewertungsmethoden werden in Bezug auf die österreichische Rechtssituation, die gültigen Normen und Verordnungen beleuchtet und sollen ein tiefes Verständnis für die Liegenschaftsbewertungsmaterie fördern.

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Die siebente Auflage enthält viele Neuerungen, insbesondere: • Umfangreiche Neubearbeitung des Kapitels zur Bewertung von Rechten und Lasten an Liegenschaften • Erweiterung der Kapitel zur Bewertung von (Eigentums-)Wohnungen sowie von Baurechtsliegenschaften und Superädifikaten • Aktualisierungen der Formulare, Richtpreise und Indices

Der Autor Heimo Kranewitter ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, Schriftleiter der „ZLB – Österreichische Zeitschrift für Liegenschaftsbewertung“ sowie Vortragender zu Fachthemen der Liegenschaftsbewertung. 7. Auflage 2017. XXVI, 390 Seiten. Geb. EUR 54,– ISBN 978-3-214-03696-6

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BUCHPR ÄSEN TAT ION

„Bank 2025“ im Schloss Wilhelminenberg Im Rahmen des Wiener Firmenkundenkongresses präsentierten am 27. März die beiden Veranstalter Wolfgang Ronzal und Anton Schmoll das neue, von ihnen herausgegebene Buch „Bank 2025“ im Wiener Schloss Wilhelminenberg. Im Buch zeigen 23 ExpertInnen aus Österreich und Deutschland innovative Vertriebsstrategien auf und behandeln das Spannungsfeld „Digital meets stationär“. MANZ-Pressechef Christopher Dietz zog einen Vergleich zwischen Verlags- und Bankenbranche und rief dazu auf, nah an den Bedürfnissen der Kunden zu agieren, eine Nische zu finden, ein gutes Produkt zu entwickeln. Ein großes Lob ging an die beiden Herausgeber, die gemeinsam mit dem Verlag seit Jahrzehnten erfolgreiche Buchprojekte entwickeln. Die Herausgeber präsentierten kurz die AutorInnen und Inhalte der einzelnen Beiträge, bevor Anton Schmoll die Gelegenheit ergriff, seinem Co-Herausgeber und langjäh-

Anton Schmoll und Wolfgang Ronzal mit ihrem neuen

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Buch „Bank 2025“

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rigen Freund Wolfgang Ronzal das gemeinsame Buch zu dessen 75. Geburtstag zu widmen. Es folgte eine mit Bildprojektionen illustrierte, persönliche Laudatio, die nicht nur den Jubilar rührte.

Eine schöne Tradition: Der MANZ-Stammtisch in Zell am See Von 29. – 31. März 2017 fand bei traumhaftem Frühlingswetter die bereits 52. Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See statt. Wie jedes Jahr war auch heuer wieder der beliebte MANZ-Stammtisch beim „Steinerwirt“ ein Fixpunkt im Programm. In uriger Atmosphäre konnten die TeilnehmerInnen den ersten Vortragstag entspannt ausklingen lassen. Mit dabei waren u.a. Susanne AuerMayer, Walter Berka, Konrad Grillberger, Rudolf Mosler, Walter J. Pfeil (alle Universität Salzburg), Wolfgang Brodil, Robert Rebhahn, Martin Risak (alle Universität Wien),

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Karin Burger-Ehrnhofer, Franz Marhold (beide WU Wien), Elias Felten, Christian Holzner, Reinhard Resch (alle Universität Linz), Rudolf Müller (VfGH), Franz Cutka (LG St. Pölten), Dieter Weiß (OLG Linz), Wolfgang Goricnik (AK Salzburg), Christoph Klein (AK Wien), Klaus Mayr (AK OÖ), Martin Gleitsmann (WKO), Marta J. Glowacka (IV), RA Helmut Engelbrecht, RA Ernst Eypeltauer, RAin Petra Smutny sowie Bernhard Spiegel und Martin Zach (beide BMASK). Auch das diesjährige MANZ-Werbemittel für den „Zeller Kommentar“, eine mit Schokolade gefüllte Pyramide, kam bei den BesucherInnen der Tagung sehr gut an.

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Menschen, die beeindrucken bereits beim ersten Telefonat durch ihre Unmittelbarkeit. Nein, sie sei in den nächsten drei Wochen leider ganz sicher nicht in Wien, aber sie könne schauen, ob sich irgendetwas arrangieren lasse. Keine zehn Minuten später: „Ja, alles erledigt. Ich werde da sein, überhaupt kein Problem, mit dem Zug sind es ja nur 90 Minuten aus Linz.“ Zwei Telefonate reichen, um die Dynamik von Johanna Weilguni zu erkennen. Sie ist 37 Jahre alt, gehört seit 2008 zur MANZ-Autorenriege und hat als Co-Autorin von Peter Lewisch und Mathis Fister den Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht bei MANZ übernommen, der bald in zweiter Auflage erscheinen wird. „Die Arbeit an diesem Buch ist für mich eine willkommene Abwechslung“, sagt sie. Derzeit ist Johanna Weilguni nämlich in Karenz – ihr Sohn ist gerade einmal ein halbes Jahr, ihre Tochter feiert im Mai ihren dritten Geburtstag –, doch auch im Herbst, wenn sie wieder zurück im Verfassungsdienst des Landes Oberösterreich sein wird, bleibt ihre Publikationstätigkeit eine willkommene Nebenbeschäftigung, „weil ich auf diese Weise der Wissenschaft treu bleibe“, sagt sie. Johanna Weilguni, Jahrgang 1980, ist Oberösterreicherin durch und durch. Sie und ihre Schwester sind am Stadtrand von Linz aufgewachsen. Ihr Vater war Prokurist, ihre Mutter im Sozialbereich engagiert. Johannas Lieblingsfächer in der Schule waren Geschichte und Mathematik, ihre Freizeit verbrachte sie in der Schwimmhalle. Weil sie ursprünglich Anwältin werden wollte, inskribierte sie Jus in Linz, ihre Vorliebe galt vom ersten Semester an dem öffentlichen Recht, sagt sie und vergleicht das Lösen juristischer Fälle mit Kreuzworträtseln. Ihre Gabe zur unerbittlichen Logik blieb ihren Lehrern nicht verborgen. Andreas Janko machte sie nach ein paar Semestern zur Studienassistentin, 2003 begann sie ihre Dissertation zum Thema „Abgekürzte Verfahren im Verwaltungsstrafrecht“. Doch dann wurde sie vom Verfassungsrechtler Peter Oberndorfer entdeckt, der ihre eine Stelle als wissenschaftliche Assistentin anbot. „Er war ein fordernder, zugleich aber auch fördernder Vorgesetzter, ich hätte mir keinen besseren vorstellen können“, sagt sie rückblickend. Oberndorfer, unter anderem Spezialist im Gemeinderecht, konnte Weilguni für die Mitarbeit an diversen Publikationsprojekten gewinnen und legte ihr immer wieder nahe, ein Jahr am Verfassungsgerichtshof in Wien einzulegen.

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2008 war es dann soweit. Weilguni ging nach Wien. „Es war eine arbeitsintensive und lehrreiche Zeit, die ich extrem genossen habe, aber mir war immer klar, dass ich zurück nach Oberösterreich will“, resümiert sie. 2010 kehrte sie an die Uni Linz zurück, lehnte dann aber ein Anbot für eine Habilitation ab und entschloss sich für den Oberösterreichischen Landesdienst. Zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin am oberösterreichischen Verwaltungssenat. „Irgendwann wollte ich ein unbefristetes Dienstverhältnis“, sagt sie. Nach ihrer Tätigkeit am Oberösterreichischen Verwaltungssenat und zuletzt aushilfsweise einige Monate an der Bezirkshauptmannschaft ist Weilguni im Verfassungsdienst des Landes Oberösterreich tätig. Sie mag diesen Job und versteht es als ihre Aufgabe, gegebenenfalls auch für die Politik „unerfreuliche“ Ergebnisse offenzulegen. Jedenfalls wird sie im September wieder in den Landesdienst zurückkehren – und ihr Mann, der Richter ist, wird in Karenz gehen, das ist alles schon detailliert geplant. Und klappt auch wunderbar, sagt Weilguni, weil sie und ihr Mann schon viele Phasen hinter sich haben. Studentenzeit, Fernbeziehung in der Zeit am Verfassungsgericht, Hausbau und die diversen Karrieresprünge. „Unsere Eltern helfen uns derzeit sehr mit den Kindern und spielen Feuerwehr“, sagt Weilguni ehrlich. Sie genießt die Karenz, freut sich aber auch schon wieder sehr auf ihren Beruf. Wofür sonst noch Zeit bleibt: Fürs Radeln, Laufen und Langlaufen (das Schwimmen hat sie komplett aufgegeben) und Krimis. „Die großen Reisen haben wir schon vor den Kindern absolviert.“ Es fehle ihr nichts zum Glück, sagt sie – und es klingt logisch und glaubwürdig.

© Privat

Recht, logisch! Johanna Weilguni

JOHANNA WEILGUNI,

Exper tin für Ver waltungsstrafrecht, gehört zur neuen Generation von MANZAutoren – sie geht so ziemlich alles im Leben mit viel Elan und Zielstrebigkeit an.

Karin Pollack

„Die Publikationstätigkeit ist für mich eine willkommene Abwechslung“

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MANZ: Welche Kernanliegen wollen Sie mit dem Handbuch transportieren? Kier: Wir erleben es in unserer täglichen Praxis, dass es vieles zum Straf- und Strafprozessrecht gibt, aber eines fehlt: Es gibt keine Anleitung, was der Strafverteidiger in der konkreten Prozesssituation tun soll bzw. lege artis tun muss. Dem wollten wir dadurch abhelfen, dass die LeserInnen in diesem Werk eine Auf bereitung der gesamten Tätigkeit des Strafverteidigers vom Beginn bis zum Ende des Strafverfahrens (und darüber hinaus) anhand einer Darstellung der geltenden Rechtslage und Rechtsprechung sowie eben konkrete Praxistipps erhalten, was sie mit diesem Wissen in der konkreten Prozesssituation im Interesse ihres Mandanten tun sollen bzw. 14

müssen. Dadurch versetzen wir alle StafverteidigerInnen – vom „Hin-und-wieder-Verfahrenshelfer“ bis zum strafrechtlichen Profi – in die Lage, gesetzeskonforme Verteidigungsarbeit im Dienste des Mandanten zu leisten. Wess: Ich kann mich in diesem Punkt Roland Kier nur anschließen: Es sollte jeder, der in der Strafverteidigung tätig ist, eine taugliche Handlungsanleitung bekommen, vom frühesten Stadium eines Ermittlungsverfahrens an bis zum absoluten Verfahrensende, wobei auch Fragen des Strafvollzugs, der Wiederaufnahme, von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln bis hin zur EGMR-Beschwerde behandelt werden. Es gibt eigene Kapitel für Fragen der Untersuchungshaft, genauso wie Spezialfragen in besonderen Verfahrensarten (Suchtmittel, Sexualdelikte, Jugendstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen etc.). Ein besonderes Highlight ist für mich persönlich das Rechtsmittelkapitel von Roland Kier. Er schafft es aus meiner Sicht ganz hervorragend, auf rund 50 Seiten eine profunde Handlungsanleitung für die Verfassung von Nichtigkeitsbeschwerden zu liefern. Anwaltskanzleien, die nicht regelmäßig, aber immer wieder mit strafrechtlichen Causen (allenfalls auch im Wege der Verfahrenshilfe) befasst sind, können davon nachhaltig profitieren. Aber auch Spezialisten finden zahlreiche wertvolle Handlungsanleitungen sowie Tipps und Tricks. Ich muss sagen, ich habe durch dieses Buch selbst viel dazugelernt, gerade auch in Bereichen, in denen ich nicht so oft tätig bin. MANZ: Es ist Ihnen etwas Einzigartiges gelungen! Warum ist es so wichtig, so ein Standardwerk gerade in Österreich zu publizieren? Wess: Es mag ein wenig pathetisch klingen, aber gute und seriöse Strafverteidigung ist letztendlich ein Menschenrecht und wir beide lieben es, als Strafverteidiger bzw. Berater im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten tätig zu sein. Jeder, der in diesem – aus unserer Sicht so spannenden und verantwortungsvollen – Bereich der anwaltlichen Tätigkeit agiert, sollte auf eine Art Fahrplan zu bestimmten Themenbereichen zurückgreifen können. Letztendlich dient ein solches Buch aber auch dazu, entsprechendes Verständnis für „unsere“ Sichtweise bei der Justiz, den Strafverfolgungsbehörden und/oder sonstigen Verfahrensbeteiligten zu erwirken. Wenn dieses Buch ein wenig dazu beitragen kann, dass die Verteidiger noch profunder agieren können, dann hat es schon seinen Zweck erfüllt. Kier: All jenen, die wie wir eine prozessordnungskonforme und an der Rechtslage orientierte Strafverteidigung gewährleisten wollen, sei dieses Werk zugedacht.

ROL AND KIER

© wkk law Rechtsanwälte

MANZ: Es hat uns sehr gefreut, dass Sie uns vor gut einem Jahr zum „Handbuch Strafverteidigung“ zugesagt haben. Wann hat es bei Ihnen „gefunkt“? Wess: Die Idee für ein solches Buch hatte ich schon lange, zumal ich mir ein solches in meiner anwaltlichen Tätigkeit – eigentlich schon als Berufsanwärter – immer gewünscht habe. In Deutschland, wie auch in zahlreichen anderen europäischen Staaten, gibt es dazu gleich mehrere Standardwerke. Gereift ist die Entscheidung Ende 2015, Anfang 2016, und dann ging alles ziemlich schnell. Zunächst habe ich Roland Kier als Co-Herausgeber für dieses Buchprojekt gewinnen können. Ich habe den absolut richtigen Zeitpunkt gefunden, um ihn auf so ein Projekt anzusprechen. Danach hatten wir gemeinsam in kürzester Zeit die Struktur und die Gliederung des Buches samt Zuteilung an unsere Wunschautoren beisammen. Wir können wirklich mit Freude und Stolz behaupten, dass wir keine einzige Autorenabsage erhalten haben. Auch das hat uns darin bestärkt, dass ein solches Handbuch der Strafverteidigung derzeit am Markt einfach noch fehlt. Wir haben ausgewiesene Experten, die allesamt als Rechtsanwälte und über viele Jahre im Strafrecht und oftmals auch noch als Wissenschaftler, Höchstrichter etc. tätig sind, für dieses Handbuch als Autoren beiziehen können. So freut es uns ganz besonders, dass auch unsere ehemaligen Ausbildungsanwälte, Richard Soyer und Peter Lewisch, bedeutsame Kapitel in diesem Buch verfasst haben. Wir haben letztendlich im April 2016 begonnen und konnten es ziemlich genau ein Jahr später fertigstellen. Kier: Es war anfangs nicht leicht, mich für so ein aufwendiges Projekt zu entscheiden. Heute bin ich aber froh und auch stolz! Norberts Organisationstalent hat es mir leicht gemacht, mich hauptsächlich auf die juristische Komponente zu konzentrieren. Und ich denke, diese Kombination hat ein bahnbrechendes Produkt kreiert.

© Soyer Kier Stuefer Rechtsanwälte/in GesbR

MANZ im Gespräch mit Roland Kier und Norbert Wess

NORBERT WESS

Erscheint im Juni 2017. Ca. 768 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-15032-7 w w w. m a n z . at


MANZ · INTERN]

Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen neues Mitglied der ECLA Die Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen (VUJ) wurde kürzlich einstimmig als neues Mitglied der European Company Lawyers Association (ECLA), des europäischen Dachverbands nationaler Unternehmensjuristenvereinigungen, aufgenommen. Damit ist Österreich erstmals bei der ECLA vertreten. „Eine verstärkte Zusammenarbeit auf europäischer Ebene und international ausgerichtete Partner sind besonders wichtig, um eine vorausschauende Anpassung von Unternehmen an sich stetig ändernde Rahmenbedingungen zu ermöglichen“, so Andreas Balog, Vorstandsvorsitzender der VUJ. Jonathan Marsh, Präsident der ECLA: „ECLA freut sich sehr, die Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen als neues Mitglied im ECLA-Netzwerk begrüßen zu können. Die Anzahl an Unternehmensjuristen und die Bedeutung der Unternehmensjuristen für Europäische Unternehmen nehmen stetig zu. Angesichts der Besonderheiten, die mit diesem Beruf einhergehen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmens-

juristen von professionellen Berufsvereinigungen wie der VUJ vertreten werden, etwa um einen gemeinsamen ethischen Rahmen und Best Practices zu teilen, um den Beruf zu fördern und Vernetzungsmöglichkeiten in Österreich zur Verfügung zu stellen. Die VUJ als Mitglied in der ECLA-Gemeinschaft zu haben, bietet nunmehr wertvolle Möglichkeiten zur Interaktion und wird zur Förderung des Berufs in ganz Europa beitragen.“ Eva-Maria Tos, Vorstandsmitglied der VUJ: „Wir freuen uns auf eine vertiefte Zusammenarbeit mit der ECLA und ihren Mitgliedern. Der Austausch auf europäischer Ebene in für Unternehmensjuristinnen und -juristen relevanten Belangen erwies sich bereits im Rahmen unserer Beobachtertätigkeit bei der Generalversammlung letztes Jahr in Paris als sehr wertvoll. Wir sind sicher, dass die VUJ und unsere Mitglieder von der ECLA-Mitgliedschaft verstärkt profitieren werden.“

Vertiefte Kooperation zwischen MANZ und VUJ In der Überzeugung, dass UnternehmensjuristInnen eine zukunftsweisende Berufsgruppe sind, haben MANZ und VUJ jüngst ihre Kooperation vertieft. Neben einer engen Zusammenarbeit auf Marketingebene sieht die Kooperation unter anderem Sonderkonditionen für Mitglieder der VUJ bei Veranstaltungen der MANZ Rechtsakademie vor. VUJ-Mitglieder genießen seit März 2017 einen Rabatt von 25% auf alle Veranstaltungen der MANZ Rechtsakademie. Diese wurde unlängst vom Industriemagazin zum besten Seminaranbieter im Bereich „Finanzen, Recht & Controlling“ gewählt. Ab dem Jahr 2018 sind insbesondere auch gemeinsame, für Unternehmensjuristen maßgeschneiderte Veranstaltungen geplant. Näheres über die unabhängige und branchenübergreifende VUJ, die erste Berufsvereinigung für UnternehmensjuristInnen in Österreich, und ihre Ziele erfahren Sie unter www.vereinigung-unternehmensjuristen.at.

MANZ-VIP-Tisch bei der medianet xpert.Night Bei ausgezeichnetem Service in der MANZ-VIP Lounge trafen sich Elisabeth Ofenboeck (DDB) Thomas Parger (medianet), Heidrun Engel (MANZ), Peter Brandl (Denzel AG), Stefanie Ofenböck (LeitnerLeitner), Barbara Hafok (TMW) und Renate Storz (Sciam-Verlag) und genossen das umfangreiche Programm des Abends.

© leadersnet.at / C. Mikes

Im Rahmen der „medianet xpert.Night“ lud der MANZ Verlag am 6. April zu einem Gettogether der Extraklasse. Die Gala bot eine Leistungsschau der heimischen Kreativwirtschaft – die besten Agenturen Österreichs in den Bereichen Werbung, PR, Media, Live Marketing, Digital und Dialog Marketing wurden prämiert.

Gute Laune am MANZ-VIP-Tisch

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[ÖFFENTLICHES RECHT

PStG – Personenstandsrecht mit 27. Ergänzungslieferung Autoren: Kutscher · Wildpert

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» Auflösung der unterschiedlichen Namenskategorien Familien-/Nachname » Ermöglichung der Übermittlung von Erklärungen und Urkunden in elektronischer Form • Anpassung der PStG-Durchführungsverordnung sowie der Durchführungsanleitung • Berücksichtigung von Neuerungen in den Teilen ABGB, Gebühren, E-GovG und IPRG mit neuer Judikatur und Screenshots

Die Autoren: MR Norbert Kutscher, Referatsleiter für Personenstandswesen im BMI und Thomas Wildpert, Fachbereichsleiter für Personenstandsangelegenheiten beim Amt der NÖ Landesregierung.

Die österreichischen Schulgesetze mit 48. Ergänzungslieferung Autoren: Götz · Münster

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 48. Erg.-Lfg. 2017. EUR 198,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 168,– ISBN 978-3-214-13571-3 Online-Version: www.manz.at/schulg

Alles zum Schulrecht, verständlich erläutert. Die 48. Ergänzungslieferung dieser umfangreichen Ausgabe zu den österreichischen Schulgesetzen berücksichtigt • Neuerungen durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 BGBl I 2016/56 auf Verordnungsebene, zB: » Möglichkeit der Leistungsbeschreibung anstelle der Notengebung in der Grundschule (LBVO) » eigene Formulare für die Semester- und Jahresinformation (ZeugnisformularVO) » Umsetzung der teilzentralen standardi-

sierten Reifeprüfung an Schulen für Berufstätige und Kollegs in den verschiedenen Prüfungsordnungen » Neuregelungen des Unterrichtsjahres und der Hauptferien an den Schulen für Tourismus und den Schulen für wirtschaftliche Berufe (SchulzeitVO) • Änderungen in BIFIE-G, BerufsreifeprüfungsG und BildungsdokumentationsG • Jüngste Anpassungen durch die Schulrechtsbereinigungsverordnung 2017 BGBl II 2017/90 in Eröffnungs- und TeilungszahlenVO sowie SchulzeitVO

Die Autoren: Mag. Andrea Götz, ehem. Leiterin der Schulrechtsabteilung des BMUKK. Dr. Gerhard Münster, Leiter der Abteilung Legistik-Bildung im BMB, Professor an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien-Strebersdorf/Krems.

Praxis des EU-Beihilferechts in Österreich Autoren: Dreher · Lübbig · Wolf-Posch Privatisierungen, Besteuerungssysteme, Daseinsvorsorge, Energiepolitik – über die Beihilfeaufsicht kann die Europäische Kommission in all diesen Bereichen Einfluss auf die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten nehmen. Je besser Staaten und dort ansässige Unternehmen über die Regeln Bescheid wissen, desto eher lassen sich die gegebenen Gestaltungsspielräume effektiv nutzen.

2017. Ca. 200 Seiten. Br. Ca. EUR 42,– ISBN 978-3-214-05818-0

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Dieses Werk klärt umfassend auf und beleuchtet neben der Förderpraxis in Österreich generell auch die Verzahnung der Durchsetzung des Beihilferechts mit dem Verfahrensrecht. Zahlreiche Fallbeispiele aus der Entscheidungspraxis der Kommission sowie der Unionsgerichte veranschaulichen die Tücken im Detail.

Die Autoren: Dr. Maria Dreher, Rechtsanwältin in Wien; Dr. Thomas Lübbig, Rechtsanwalt in Berlin, Honorarprofessor an der Europa-Universität Viadrina; Dr. Anna-Katharina Wolf-Posch, LL.M. (Columbia), Rechtsanwältin in Wien.

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ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT]

Staatliche Aufgaben, private Akteure Band 2: Konzepte zur Ordnung der Vielfalt Herausgeber: Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer Band 2 des Forschungsprojekts analysiert die dogmatischen Figuren, die das Allgemeine Verwaltungsrecht zur Ordnung dieser Phänomene anbietet. Die Autoren behandeln zunächst die Konzession, die Beleihung, die Verwaltungshilfe und die Inpflichtnahme. Sie rufen die Entstehung dieser Figuren in einem bestimmten historischen und rechtlichen Kontext in Erinnerung, prüfen, inwieweit diese Konzepte durch die Bündelung von Rechtsfolgen heute noch Systematisierung

und Orientierung ermöglichen, und machen Vorschläge zur Weiterentwicklung der Dogmatik. Weitere Beiträge widmen sich weniger festgelegten Rollen Privater als Exekutivorgane und in der Privatwirtschaftsverwaltung, privatem Befehl und Zwang sowie einem Vergleich der österreichischen Figuren mit schweizer und deutschen Ordnungskonzepten.

2017. XXIV, 274 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-00966-3

Die Herausgeber: Claudia Fuchs, Franz Merli, Magdalena Pöschl, Richard Sturn, Ewald Wiederin und Andreas W. Wimmer.

Das Asylrecht als Experimentierfeld Eine Analyse seiner Besonderheiten aus vergleichender Sicht Herausgeber: Merli · Pöschl Das Asylrecht muss eine Vielzahl besonderer Probleme bewältigen, auf die die Gesetzgebung mit immer neuen Instrumenten reagiert. So ist dieses Rechtsgebiet zu einem Experimentierfeld geworden, das kaum mehr zu durchschauen ist. Das Buch will das Asylrecht wieder verständlich und anschlussfähig machen. Die Autoren behandeln Grundprobleme, die das Asylrecht bewältigen muss

und die seine Regelungsvielfalt erklären, vergleichen Lösungen des Asylrechts mit dem allgemeinen Instrumentarium des Verwaltungs(verfahrens)rechts und ziehen ihre Schlüsse aus den gesetzgeberischen Experimenten: Behörden und Personal im Asylvollzug, Einbeziehung Privater in die Asylverwaltung, Zulassung und Zuständigkeit, Verfahrensbeschleunigung uvm.

Die Autoren: Bettina Baumgartner, Anna Groschedl, Lamiss Khakzadeh-Leiler, Reinhard Klaushofer, Franz Merli, Gerhard Muzak, Magdalena Pöschl, Julia Reisinger, Sieglinde Rosenberger, Didier Ruedin, Benjamin Schindler, Joachim Stern, Wolfgang Taucher.

2017. XX, 222 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-02451-2

Wiener Kommentar zur StPO mit 262. Ergänzungslieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz Aktualisiert wurden diesmal: • §§ 29 – 35 Markel: Gerichte • § 56 Bachner-Foregger: Übersetzungshilfe • §§ 78 – 80 Schwaighofer: Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht • §§ 412 – 428 Bauer: Verfahren gegen Abwesende • §§ 447 – 490 Bauer/Philipp/Ratz: Verfahren vor dem Bezirksgericht

Neu herausgegeben wurde außerdem die Titelei. Auf den neuesten Stand gebracht sind nunmehr: • Inhaltsverzeichnis der StPO • Verzeichnis der Autorinnen und Autoren • Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur • Verzeichnis der abgekürzt zitierten Novellen und Gesetzesmaterialien zur StPO

Die Autoren: Dr. Helene Bachner-Foregger, Hofrätin des OGH; Mag. Alexander Bauer, Erster Generalanwalt in der Prokuratur; Prof. Dr. Ernst Markel, Senatspräsident des OGH i.R.; Ehrenpräsident der Internationalen Vereinigung der Richter; Dr. Thomas Philipp; Senatspräsident des OGH; Dr. Eckart Ratz, Honorarprofessor der Universität Wien, Präsident des OGH; Dr. Klaus Schwaighofer, Universitätsprofessor an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 017

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 262. Lfg. 2017. EUR 398,– ISBN 978-3-214-10071-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version www.manz.at/stpo

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[ZIVILRECHT

Leitfaden Zivilverfahren für Kanzleiangestellte und Konzipienten Autoren: Schön · Strauss Zivilverfahren für Kanzleikräfte – in aller Kürze auf den Punkt gebracht.

2017. 104 Seiten. Br. EUR 26,80 ISBN 978-3-214-15743-2

Der Leitfaden stellt die für den Kanzleialltag wichtigsten Bereiche des Zivilverfahrens kompakt und übersichtlich dar. Organisatorisches zum Kanzleibetrieb, zur Aktenführung, Fristenberechnung und Fristenverwaltung wird ebenso behandelt wie der Ablauf des Zivilverfahrens – mit vielen Praxisbeispielen, Tipps und Checklisten.

Die wichtigsten Themen: • Kanzlei, Akten & Organisation • Fristen & Zustellung • Standesrecht • Abgrenzung zu Straf- und Verwaltungsrecht • Zivilverfahren: Zuständigkeiten, Parteienbegriff, Verfahrensablauf, Rechtsbehelfe etc • besondere Verfahren • Kostenrecht • Grundbuchsauszug

Die Autoren: Dr. Eva Schön ist Rechtsanwältin in Bruck/Leitha. Dr. Eduard Strauss ist Richter des Oberlandesgerichts Wien.

Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben mit 7. Ergänzungslieferung Herausgeber: Cut ka Der „Schimkowsky“ ist das Standard-Musterbuch für alle Vertragsverfasser. Mehr als 700 Muster zu zivilrechtlichen Themen erleichtern das Verfassen von Verträgen und Eingaben. Vorbemerkungen zu den verschiedenen Abschnitten geben einen Einblick in die Materie. Die einzelnen Muster sind mit erläuternden Anmerkungen versehen.

Loseblattwerk in 2 Mappen + CD-ROM inkl. 7. Erg.-Lfg. 2017. EUR 398,– ISBN 978-3-214-15040-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: ww.manz.at/schimkowsky

Neu in der 7. Ergänzungslieferung: • Anpassung der (Liegenschafts-)Kaufverträge an das GrEStG • Teil M „Pflegschaftsangelegenheiten“ überarbeitet • Vorbemerkungen zu Teil D „Darlehen“ ergänzt

Der Herausgeber: HR Dr. Franz Cutka ist Präsident des LG St. Pölten. Die Autoren: Horst Auer, Erfried Bäck, Reinhard Bayer, Rainer Graf, Bernhard Hainz, Klaus Hoffmann, Gerhard Knechtel, Kurt Lehner, Ewald Maurer, Hans Ernst Pollan, Herbert Rainer, Peter Reindl, Ulla Reisch, Christel Scheibenpf lug, Richard Schimetschek, Alexander Skribe, Peter Strohmayer, Kurt Wagner, Peter Zdesar und Christa Zemanek.

EO – Exekutionsordnung 16. Auf lage Autoren: Mohr · Pimmer · Schneider Vorankündigung

16. Auflage erscheint Anfang Juni 2017. Ca. 930 Seiten. Br. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3- 214-02757-5

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Das gesamte Exekutionsrecht im Überblick! Mit der EO-Novelle 2016 wurde die EO ua an die EuGVVO neu und die EuKoPfVO 2016 angepasst. Der Taschenkommentar enthält auf aktuellem Stand: • die Exekutionsordnung mit den wesentlichen Nebenvorschriften » präzise und fachkundig kommentiert » mit den neuesten Entscheidungen

Darüber hinaus sind auch die geplanten Änderungen der EO durch das IRÄG 2017 bereits berücksichtigt. Neu in dieser Auflage: Auszüge aus allen einschlägigen EU-Verordnungen: EuGVVO, EuBagVO, EuERbVO, EuKoPfVO, EuMahnVO, EuSchMaVO, EuUVO und EuVTVO

Die Autoren: Dr. Franz Mohr, Abteilungsleiterin im BMJ. Hon.-Prof. Dr. Herbert Pimmer, Senatspräsident des OGH i.R.; Priv.-Doz. Dr. Birgit Schneider, Universität Wien.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

BWG – Kommentierung des Bankwesengesetzes sowie der CRR mit 21. – 29. Lieferung Herausgeber: Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka CRR erstmals in Österreich umfassend kommentiert! Schon wenige Monate nach Erscheinen der Neuauflage erfährt der BWGKommentar einen weiteren großen Schritt in Richtung Komplettierung: das Werk wird mit den Lfg. 21 – 29 durch knapp 100 kommentierte Artikel der CRR ergänzt. Die Kapitaladäquanzverordnung und -richtlinie (CRR und CRD IV) führten im nationalen Bankenrecht zu einem signifikanten Anstieg direkt anwendbarer Normen.

Die erstmalig in Österreich erscheinende Bearbeitung der CRR-Normen enthält • Art 92 – 94 (Mindesteigenmittelerfordernis) • Art 142 – 191 (IRB-Ansatz) • Art 295 – 299 • Art 312 – 324 (operationelles Risiko) • Art 381 – 386 (Credit Valuation Adjustments Risiko) • Art 411 – 430 (Liquidität)

Die Herausgeber: DDr. H. René Laurer, Rechtsanwalt und em. Universitätsprofessor. MMag.a Melitta Schütz, Abteilung für Banken- und Kapitalmarktrecht, BMF. Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M. (London), MBA (CLU), Lauder Business School, Donau-Universität Krems, und VÖIG. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., Donau-Universität Krems.

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 29. Lfg. 2017. Ca. EUR 249,– ISBN 978-3-214-16868-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: ww.manz.at/bwg

Wiener Kommentar zum UGB Band II: §§ 189 – 285, Rechnungslegung – IFRS mit 46. – 55. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Vollständig überarbeitet und an die umfassenden Änderungen durch das RÄG 2014, AbgÄG 2015 und das APRÄG 2016 angepasst wurden folgende Bestimmungen: • Vor § 189 (Anwendungsbereich) • §§ 190 – 192 (Führung der Bücher, Inventar, Inventurverfahren) • §§ 198 – 200 (Inhalt der Bilanz und GuV, Haftungsverhältnisse

• §§ 206 – 211 (Wertansätze für Gegenstände des UV und von Passivposten, Abschreibungen, Wertauf holung, Bewertungsvereinfachungsverfahren) • §§ 212 – 222 (Auf bewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist) • § 245 (Befreiende Konzernabschlüsse und -lageberichte) • § 254 (Kapitalkonsolidierung) • § 268 (Abschlussprüfung)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., DonauUniversität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Anwaltskanzlei tätig.

Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 55. Lfg. 2017. EUR 312,– ISBN 978-3-214-15754-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube

Die Unternehmerhaftung im Immaterialgüterrecht Autorin: Herda Wer zahlt im Streit ums Copyright? Noch liegt die Schadenersatzreform auf Eis und mit ihr die Idee einer Unternehmerhaftung im Immaterialgüterrecht. Wie könnte aber eine mögliche Unternehmerhaftung im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben künftig formuliert bzw geregelt werden? Dieses beeindruckende Werk enthält: • eine umfassende Aufarbeitung der Haftungsregeln im

» Urheberrecht, Markenrecht, UWG, Patentrecht und sonstigen Materiengesetzen » Worin unterscheiden sich diese, was haben sie gemeinsam? • Welche Zurechnungsmodelle für fremdes Verhalten gibt es sonst noch? • Können Organe, Gesellschafter und Konzerne zur Haftung herangezogen werden? • Vorschläge für einheitliche Regelungen in einem Immaterialgüterrechtsgesetzbuch.

Die Autorin: Assoz. Univ.-Prof. Dr. Helene Herda lehrt und forscht am Institut für Unternehmensrecht der Johannes-Kepler-Universität Linz.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 017

2017. LXXIV, 420 Seiten. Geb. Ca. EUR 112,– ISBN 978-3-214-04204-2

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[ S T E U E R R E C H T · FAC H BUC H

Internationales Steuerrecht mit 40. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota · Jirousek · Schmidjell-Dommes

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 40. Erg.-Lfg. 2017. EUR 398,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 298,– ISBN 978-3-214-14322-0 Online-Version: www.manz.at/intstr

Art 9 OECD-MA völlig neu kommentiert. VPDG 2016 mit umfassenden Anmerkungen. Das bewährte Loseblattwerk bietet in einzigartiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten Internationalen Steuerrecht. Unter anderem enthält es eine ausführliche Kommentierung • des OECD-Musterabkommens; • des österreichischen Außensteuerrechts und • der österreichischen VPR 2010.

Die 40. Ergänzungslieferung beinhaltet ua: • vollständige Neukommentierung des Art 9 OECD-MA (verbundene Unternehmen) unter Berücksichtigung von BEPS • VPDG 2016 mit umfassenden Anmerkungen durch die Legisten des BMF • DAC 3- und DAC 4-Richtlinien (automatischer Informationsaustausch von Rulings und Country-by-Country Reporting) • uvm

Die Autoren: Dr. Helmut Loukota ist Hon.-Prof. an der Universität Wien. Dr. Heinz Jirousek ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der WU Wien. Dr. Sabine Schmidjell-Dommes ist Leiterin der Abteilung Internationales Steuerrecht im BMF.

EStG – Einkommensteuergesetz mit 23. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Wanke

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 23. Erg.-Lfg. 2017. EUR 368,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2 weiteren Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-15364-9 Online-Version: www.manz.at/estg

Mit mehr als 5.200 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.

Bestimmungen unter Beachtung folgender Novellen: • Abgabenänderungsgesetz 2016 • Steuerreformgesetz 2015/16 • Abgabenänderungsgesetz 2015

Die 23. Ergänzungslieferung bringt mit der Überarbeitung der §§ 4 Abs 4 – 12, 67, 84, 89 und 95 – 97 EStG wesentliche Normen auf neuesten Stand. Kommentiert werden diese

Inkludiert sind auch Bezug habende Verordnungen. Mit aktueller Judikatur, Leitsatzübersichten und Berechnungsbeispielen!

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; Dr. Rudolf Wanke, Senatsvorsitzender des BFG.

Handbuch Medizinrecht für die Praxis mit 24. Lieferung Autoren: Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer Das Standardwerk zum Medizinrecht! Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens: • Behandlungsverhältnis • Konfliktlösung • Berufsrechte • Organisations- und Unternehmensrecht • Arzneimittel und Medizinprodukte Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 24. Erg.-Lfg. 2017. EUR 198,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-09988-6 Online-Version: www.manz.at/medizinrecht

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Neu in der 24. Ergänzungslieferung: • ÄrzteG nach zwei Novellen 2017 auf den aktuellen Stand gebracht

• Aktualisierung der ELGA-Ombudsstelle sowie der ELGA-GDA • Umsetzung der RL 565/2015/EU und 566/2015/EU im GewebesicherheitsG • Qualitätssicherung nach der Gesundheitsreform 2017 • Rechtsprechung zum HeimAufG und Erbrecht aktualisiert • Fortpflanzungsmedizin auf den neuesten Stand gebracht

Die Autoren: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz im BM für Gesundheit. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römisches Recht der Universität Wien

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ARBEITSRECHT]

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 99. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Das komplette BSVG auf dem Stand BGBl I 2017/33! Anhänge aktualisiert: • Satzung 2016 • Krankenordnung • Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten • Bundespflegegeldgesetz • Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr • SV-Datenschutzverordnung, ua Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 99. Erg.-Lfg. 2017. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18672-2

Arbeitskräfteüberlassung 3. Auf lage Autor: Tomandl Die Tendenz zur Arbeitskräfteüberlassung ist weiter stark steigend und die Thematik daher aktueller denn je. Dieser Leitfaden zeigt auf, was bei • Leiharbeit, • Zeitarbeit, • Personalbereitstellung oder • Personalleasing erlaubt und was verboten ist. Damit sich Risiken möglichst im Vorfeld minimieren lassen, wurde die relevante Rechtsprechung umfassend ausgewertet.

Dieser Leitfaden gibt zusammenfassende Antworten zu jedem angesprochenen Sachproblem der Arbeitskräfteüberlassung. In seinem Auf bau folgt er dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und gibt die Rechtslage zum 1. 1. 2017, einschließlich • der Neuerungen durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) und • der Auswirkungen des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, wieder.

3. Auflage 2017. XII, 238 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-17541-2

Der Autor: Dr. Theodor Tomandl, em. o. Univ.-Prof. für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, ist Autor zahlreicher grundlegender Werke für Wissenschaft und Praxis, Studium und Ausbildung.

Der GmbH-Geschäftsführer als Angestellter • Rechte • Pflichten • Haftungsrisiken Autoren: Laimer · Wieser Dieses Werk bietet einen prägnanten Überblick zu den wichtigsten Themenbereichen für angestellte GmbH-Geschäftsführer: • Kompakte Darstellung arbeitsrechtlicher Grundlagen für angestellte GmbH-Geschäftsführer

• Übersicht zu relevanten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen • Erläuterung von Haftungsrisiken und möglichen Vermeidungsstrategien

Die Autoren: Dr. Hans Georg Laimer, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt und Partner bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien. Mag. Lukas Wieser, LL.M. (IELPO) ist Rechtsanwalt bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien. 2017. Ca. 200 Seiten. Br. Ca. EUR 42,– ISBN 978-3-214-15565-0

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[EMPFEHLENSWERTES

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Die Herren des Geldes Autor: Liaquat Ahamed Strong, Schacht, Norman und Moreau – zusammen stehen diese vier Männer in der Zeit von 1914 bis 1944 auf der Bühne der Welt und ziehen die Strippen in der Finanzwelt, zwischen Goldstandard, persönlichen Eitelkeiten und der schlimmsten Weltwirtschaftskrise des letzten Jahrhunderts. Eine wahre Geschichte, die zeigt – gerade in Analogie zu heute –, dass die Großen der Welt mehr von persönlichem

Eifer und den eigenen Unzulänglichkeiten getrieben werden als von sachlichem Kalkül zum Wohle aller. Die packende Geschichte einer Ära der Wirtschafts- und Finanzgeschichte, die gleichzeitig Weltgeschichte geschrieben hat und mit der Liaquat Ahamed zu Recht den Pulitzerpreis gewann.

FinanzBuch Verlag. 672 Seiten. Geb. EUR 27,80 ISBN 978-3-89879-578-4

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen Haberer · Krejci Konzernrecht 2016. XXXVIII, 1164 Seiten. Geb. EUR 240,– ISBN 978-3-214-02091-0

„Die gegenständliche Monographie führt eindrucksvoll vor Augen, welche vielschichtigen Aspekte die Erscheinungsform des Konzerns in sich birgt. [Das Buch] hat in diesem Zusammenhang einen neuen Meilenstein gesetzt und wird die Jurisprudenz vor allem wegen seiner Universalität nachhaltig prägen.“ (Rainer Wolf bauer, AnwBl 3/2017)

„Den Herausgebern gelang mit ihrem Autorenteam ein gewichtiges Buch, das das österreichische Konzernrecht befruchtet und weiterentwickelt und der Praxis eine wertvolle Hilfe ist.“ (Susanne Kalss, GesRZ 1/2017)

„Die Herausgeber und Autoren schließen hier auch eine literarische Lücke […].“ (Philipp Stempkowski, cooperativ 1/2017)

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TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 03.05.2017

Spezialtagung Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs

Mittwoch

Ort:

04.05.2017 Donnerstag

T AUSGEBUCH

!

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Spezialtagung Erhaltung und nützliche Verbesserung Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

09.05.2017

Jahrestagung Verbraucher & Recht 2017

Dienstag

Ort:

11.05.2017 Donnerstag

T! AUSGEBUCH

Juridicum, Universität Wien, Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien

Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

12.05.2017

Wiener Insolvenzrechtstag 2017

Freitag

Ort:

17.05.2017

MANZ Tag der Liegenschaftsbewertung 2017

Mittwoch

Ort:

18.05.2017

Intensivtagung Personenstandsrecht NEU – Wien

Donnerstag

Ort:

19. – 20.05.2017

Jahrestagung Erbrecht 2017

Freitag bis Samstag

Ort:

08. – 09.06.2017

Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2017

Donnerstag bis Freitag

Ort:

09. – 10.06.2017

Jahrestagung immolex 2017

Freitag bis Samstag

Ort:

22.06.2017

Jahrestagung Pflege & Recht 2017 – Graz

Donnerstag

Ort:

Fleming‘s Deluxe Hotel Wien-City, Josefstädter Str. 10 – 12, 1080 Wien

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Hilton Garden Inn Vienna South, Hertha-Firnberg-Straße 5, 1100 Wien

Hotel Schloß Leopoldskron, Leopoldskronstraße 56, 5020 Salzburg

Donau-Universität Krems, Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems/Donau

Schloss an der Eisenstraße, Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs

Austria Trend Hotel Europa, Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

Runde Geburtstage im Mai

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 017

• Robert Blaich • Johann Cigler • Caroline Graf-Schimek • Paul Katzenberger • Gottfried Molterer • Walter Schrammel • Alexander Wanke MANZ gratuliert herzlich!

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Tomandl Echte und freie Betriebsvereinbarungen 2017. XII, 130 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-17547-4 Betriebsvereinbarungen gehören in allen Unternehmen zum Alltag, in denen Betriebsräte eingerichtet sind. Das Werk richtet sich in erster Linie an Unternehmer, Personalverantwortliche und an die Mitglieder von Betriebsräten, also an jene Personen, die Betriebsvereinbarungen tatsächlich abschließen und anwenden. Schwierige Rechtsfragen werden verständlich dargestellt. Zum Inhalt: • Voraussetzungen einer rechtswirksamen Betriebsvereinbarung • Rechtswirkungen • Beendigung und Nachwirkungen sowie Betriebsveränderungen • Systematische Darstellung der unterschiedlichen Arten von Betriebsvereinbarungen

Kerschner · Schauer Fälle und Lösungen zum bürgerlichen Recht für Anfänger 8. Auflage 2017. XVIII, 138 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-14794-5 Für die mit der Falllösung noch nicht vertrauten Studierenden werden anhand konkreter Sachverhalte die formalen Regeln erläutert sowie eine Anleitung für die Falllösung und anschließend Musterlösungen geboten, die nicht nur die Kontrolle eigenständig gelöster Fälle ermöglichen, sondern auch inhaltlichen Prüfungsstoff vermitteln. • Musterklausuren • Hausarbeiten • Tipps und Tricks zur Falllösung

Birklbauer · Machac Suchtmittelrecht für die Praxis 2017. XII, 102 Seiten. Br. EUR 24,80 ISBN 978-3-214-02455-0 Das Suchtmittelrecht ist eine vielschichtige Materie, die selbst erfahrene Praktiker immer wieder mit neuen und schwierigen Fragen konfrontiert. Die stetige Fortentwicklung im Bereich von Suchtmittelproduktion und -handel sowie die damit verbundenen Rechtsprobleme und Lösungen werden in diesem Praxishandbuch klar, einfach und übersichtlich dargestellt. Ziel ist es, das Thema für Juristen, Therapeuten, Sozialarbeiter, Pädagogen und Polizeibeamte umfassend zugänglich zu machen. Besonders hilfreich für den Berufsalltag sind: • zahlreiche Fälle aus der Praxis • ein Glossar mit szenetypischen Begriffen • die tabellarische Darstellung der einzelnen Begehungsweisen und Grenzmengen

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Trenker Treuhänderüberwachung der Sanierungsplanerfüllung 2017. XXVIII, 252 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-13159-3 Die Schwerpunkte der Arbeit: • Rechtsstellung von Treuhänder und Schuldner • Überwachungstreuhand und Folgen verbotswidriger Verfügungen • Verwertung des übergebenen Vermögens • Prozessführung durch den Treuhänder, insbesondere im Anfechtungsprozess • Haftungsrechtliche Folgen der Vermögensübergabe • Befriedigung der Gläubiger durch den Treuhänder • Beendigung/Einstellung der Überwachung

J. Mayrhofer Hemmung und Unterbrechung der Gewährleistungsfrist 2017. XVI, 194 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03661-4 Die Geltendmachung der Gewährleistung unterliegt den kurzen Gewährleistungsfristen des § 933 Abs 1 ABGB. Danach muss bei unbeweglichen Sachen die Gewährleistung binnen drei Jahren und bei beweglichen Sachen binnen zwei Jahren ab vorbehaltloser Übernahme gerichtlich geltend gemacht werden. Dass trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung immer wieder Fälle vor das Höchstgericht gelangen, in denen es um die Verfristung der Gewährleistungsrechte geht, zeigt, dass die Thematik komplexer ist, als es diese Regelung dem ersten Anschein nach vermuten ließe. Der Grund dafür liegt in den verschiedenen Möglichkeiten, das Ende der Frist durch deren Hemmung und Unterbrechung zeitlich nach hinten zu schieben.

Mann-Kommenda Rechtliches Gehör in Sicherungs- und Exekutionsverfahren 2017. XVIII, 260 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-15738-8 Das Recht auf ein faires Verfahren ist eine der zentralen Bestimmungen der EMRK. Die Garantien des Art 6 EMRK in Bezug auf das rechtliche Gehör der Parteien in Verfahren über einstweilige Verfügungen und bei der Zwangsvollstreckung sind Gegenstand der Arbeit. Ausgehend von der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Micallef/Malta werden zunächst die Bestimmungen der EO über Sicherungsverfahren beleuchtet. Dabei stellen sich etwa Fragen nach der Durchführung öffentlicher, mündlicher Verhandlungen und zum Umfang der Prozessleitung. Ausgezeichnet mit dem LAWard 2016.

Gierl · Köhler · Kroiß · Wilsch Internationales Erbrecht 2. Auflage 2017. 442 Seiten. Br. EUR 70,– ISBN 978-3-214-03964-6 Die 2. Auflage des deutschen Standardwerks bietet eine wissenschaftlich fundierte und gleichzeitig praxisorientierte Darstellung des seit August 2015 geltenden Internationalen Erbrechts. Es weist einen sicheren Weg durch die noch immer ungewohnte Rechtslage. Neben den Grundregelungen des Internationalen Erbrechts – die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sowie das sie flankierende Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) – behandelt das Werk auch sonstige, für die Lösung internationaler Erbrechtsfälle relevante Fragestellungen und Vorschriften.

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Juni 2017, 9.15 bis 16.00 Uhr http://www.mDonau-Universität anz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce612dd-48d9-bdfe-1cb6379c60fe&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 Krems, Seminarraum 3.1., Trakt L, 3. Stock http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1cb6379c60fe&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 http://www.mTagungsleiter anz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1Vortragende cb6379c60fe&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 http://www.mUniv.-Prof. anz.at/service/veranstaDDr. ltungen/KalThomas ender.html?uuidRatka =e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1RA cb6379c60f e&utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 Mag. Eric Breiteneder Roman Hon.-Prof. Dr. Walter Brugger http://www.mDr. anz.at/servi ce/veranstaAlexander ltungen/Kalender.html?Rauter uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1RA cb6379c60f e &ut m _source=ZS_App&ut m _medi u m=mobi le&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 LStA Hon.-Prof. Dr. Sonja Bydlinski Beirat http://www.mWissenschaftlicher anz.Univ.-Prof. at/service/veranstaDr. ltungen/Kal e nder . h t m l?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1Dr. cb6379c60f e&utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 Josef Fritz Manfred Straube Dr.e&utStephan Frotz http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1RA cb6379c60f m_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 Priv.-Doz. MMag. Dr. Thomas Haberer http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1RA cb6379c60f e&utm_source=ZS_App&ut _medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 Mag. Wilhelm mMilchrahm Dr. Martin http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1Univ.-Prof. cb6379c60fe&utm_source=ZS_App&ut m_mediuSchauer m=mobile&utm_content=Inserat_201704&utJetzt m_campaiganmelden! n=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 www.manz.at/rechtsakademie RA Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1cb6379c60fe&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=e60ccce6-12dd-48d9-bdfe-1cb6379c60fe&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201704&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Unternehms_und_Geschellschaftsrecht_2017

Jahrestagung GESELLSCHAFTS- UND UNTERNEHMENSRECHT 2017 Beschlüsse und Klagen


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