RECHTaktuell Juni 2017

Page 1

[RECHTAKTUELL

Juni 2017

#06

#06

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Intensivtagung zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Porträt des Monats Claudia Vitek

Buchpräsentation des neuen „Gareis“

J U N I 2 017]


Die ÖBl – jetzt noch besser! Sonderpreis bis 30. 6. 2017 Jahresabo 2017 zum Sonderpreis: EUR 142,– statt EUR 284,– bei Bestellung bis 30. 6. 2017 (6 Hefte ÖBl + 2 Hefte „ipCompetence“ inkl. Versand im Inland)

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien www.manz.at


EINBLICK]

© Privat

© studiohuger.at

MANZ Teamwork

KATHARINA AUBÖCK

MONIKA DRS

Lektorin MANZ

ao. Universitätsprofessorin, WU Wien

Das ideale Lehrbuch erfüllt aus der Sicht vieler Studierenden wohl folgende Anforderungen: Zunächst soll der komplette Prüfungsstoff dargestellt werden, dies freilich möglichst knapp – selbstverständlich zu einem annehmbaren Preis und ja, wenn dann auch Prüfungsfragen abgedeckt werden können, lässt dies das Studierendenherz noch höher schlagen. Kein leichtes Unterfangen – die „Lernen. Üben. Wissen.“-Edition entspricht diesen Kriterien bestmöglich; soeben erschienen ist die 4. Auflage des Lehrbuchs zum Arbeits- und Sozialrecht von Monika Drs. In der Zusammenarbeit mit Monika Drs spürt man ihr Engagement um ihre Studierenden – der enge persönliche Kontakt zu ihnen ist ihr ein echtes Anliegen. Dies schlägt sich auch in vielen Gestaltungsfragen nieder, die immer die Wünsche der Leser im Auge behalten. Besonders hervorzuheben sind auch die Bemühungen der Autorin, unseren Kunden stets regelmäßige Online-Updates, abruf bar unter studium.manz.at, zu wichtigen Gesetzesnovellen zur Verfügung zu stellen – insbesondere bei dieser sehr dynamischen und sich rasch entwickelnden Materie ein ideales Service. Ich freue mich, dass die gemeinsame Arbeit stets von konstruktiven Gesprächen und gegenseitigem Vertrauen geprägt ist – man kann dies wohl als echtes „Teamwork“ bezeichnen!

Als ich 2008 gefragt wurde, ob ich interessiert wäre, ein Lehrbuch für die neu gegründete Reihe „Lernen. Üben. Wissen.“ zu schreiben, stellte ich mir die Frage, ob der überschaubare Markt ein weiteres Lehrbuch benötigt. Meine Aufgabe wäre es – anders als die bisherigen Lehrbücher – die wesentlichen Aspekte des Arbeits- und Sozialrechts in einem Buch kurz und prägnant zusammenzufassen, Übungsfragen bereitzustellen und die wichtigsten Begriffe jedes Kapitels zu wiederholen; gleichzeitig sollte der Umfang überschaubar sein. Eine Herausforderung mit nicht unbeachtlichen Anforderungen, noch dazu sollte ich nach den Vorstellungen des Verlags das Manuskript in nur wenigen Monaten abgeben. Und da mir diese Anforderungen noch nicht hoch genug waren, habe ich mich noch dazu entschieden, jedes Semester die wichtigsten Neuerungen des Arbeits- und Sozialrechts in Ergänzungsblättern zusammenzufassen. Nur so kann ich meinen Studierenden das bestmögliche Service für die Vorbereitung auf ihre Prüfung bieten. Nachträglich gesehen, freut es mich sehr, dass ich diese Herausforderung angenommen habe. Das wäre aber ohne die tatkräftige Unterstützung meiner Mitarbeiterinnen sowie des Verlags und dabei vor allem der Lektorinnen sicherlich nicht möglich gewesen. Ich möchte daher die Gelegenheit nützen, mich bei ihnen zu bedanken und freue mich schon auf eine weitere gute Zusammenarbeit bei den nächsten Auflagen.

Drs

Arbeits- und Sozialrecht

4. Auflage 2017. XIV, 462 Seiten. Br. EUR 61,– ISBN 978-3-214-10994-3 Zum Buch siehe Seite 24

w w w. m a n z . at

3


[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Berisha, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Versicherungsunternehmen .......................................................... 21 Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung................................. 8 Dorner · Schindler, Gesundheit im Alter...................................... 25 Drs, Arbeits- und Sozialrecht ........................................................ 24 Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer (Hrsg), Staatliche Aufgaben, private Akteure ............................................ 31 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO........................ 18 Gitschthaler · Schweighofer, Das neue Erwachsenenschutzrecht ..... 7 Greifeneder · Liebhart, Alles zum Pflegegeld.............................. 26 Grohmann · Wundsam, Latente Steuern..................................... 22 Haidvogl · Hallbauer, Gemeinderecht für Praktiker ..................... 26 Herda, Die Unternehmerhaftung im Immaterialgüterrecht ............ 30 Hinterhofer · Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens ............................................................................. 18 Hurich, Straftatbestände des österr. Fremdenpolizeirechts ............ 30 Kalss · Nowotny · Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht .... 6 Kirchbacher, Einführung in das Strafprozessrecht ........................ 18 Laimer · Wieser, Der GmbH-Geschäftsführer als Angestellter ......... 9 Lewisch · Fister · Weilguni, VStG ................................................. 5 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 23 Merli · Pöschl (Hrsg), Das Asylrecht als Experimentierfeld ........... 31 Mohr · Pimmer · Schneider, EO ................................................. 19 Nowotny Ch. · Winkler (Hrsg), Wiener Vertragshandbuch .......... 21 Nunner-Krautgasser · Garber · Jaufer (Hrsg), Grenzüberschreitende Insolvenzen im europäischen Binnenmarkt.. 20 Oberndorfer · Haring, Claim Management ................................. 25 Rechberger · Simotta, Zivilprozessrecht...................................... 24 Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ... 31 Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 20 Steiner · Janković, Der Jahresabschluss nach IFRS ...................... 22 Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG ......................................... 22 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 23

Teschner (Hrsg), GSVG................................................................ 23 Thienel · Zeleny, Verwaltungsverfahren ....................................... 19 Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung.............................................. 30 Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland .. 20 Weiss · Lust, GuKG ..................................................................... 19 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 24 Weninger, Wer erbt. .................................................................... 25 Wiebe · Kodek G. (Hrsg), UWG .................................................. 21 ZVB – Zeitschrift für Vergaberecht und Bauvertragsrecht .............. 10

rdb.at – wo MANZ findet Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSGVO online ....................... 15 Karasek, ÖNORM B 2110 online .................................................. 16 Bergthaler/Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht online ................................... 17

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Claudia Vitek .................................................. 11 Buchpräsentation PROJEKT.PROGRAMM.CHANGE ......................... 12 Intensivtagung zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ..12 Spezialtagung zur Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs ...................13 Spezialtagung Erhaltung und nützliche Verbesserung .........................13 MANZ im Gespräch mit Christian Schumacher............................... 14 Runde Geburtstage im Juni ........................................................... 26 Wir gratulieren … ........................................................................ 26 NÖ Landesausstellung „Alles was Recht ist“ ................................. 27 Wiener-Kommentar-Heuriger ........................................................ 27 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 28 Für Sie gelesen ............................................................................. 28 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 29

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner

4

(Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Mai 2017.

w w w. m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

VStG neu – jetzt auch mit VwGVG § 43

VwGVG

Fister

Verjährung § 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. (2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet.

Neu: §§ 37 – 52 des VwGVG kommentiert!

Stammfassung. Übersicht Rz

I. Norminhalt und Regelungszusammenhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 II. Außerkrafttreten infolge Fristablaufs (Abs 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 III. In die Frist nicht einzurechnende Zeiten (Abs 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

I. Norminhalt und Regelungszusammenhang 1 § 43 VwGVG ist ein spezifisches Element des Säumnisschutzes in Verwaltungsstrafsachen,

indem für den Fall einer mehr als 15-monatigen Säumnis das Außerkrafttreten des angefochtenen Straferkenntnisses ex lege und die Einstellung des Verfahrens angeordnet wird (hiefür erscheint die Überschrift „Verjährung“ begrifflich unzweckmäßig). Diese Regelung gewährleistet eine Entscheidung über die Beschwerde gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist (vgl Art 6 Abs 1 EMRK). Sie entspricht § 51 Abs 7 VStG aF (vgl VwGH 26. 8. 2014, Ro 2014/02/0106; 18. 12. 2014, Fr 2014/01/0048; 11. 9. 2015, Ro 2014/02/0107; 25. 11. 2015, Ra 2015/09/0104; 13. 4. 2016, Ra 2016/02/0027). 2 Verhältnis zu den §§ 34 und 51 VwGVG. Nach der Rsp des VwGH wird die Entscheidungs-

frist des § 34 Abs 1 VwGVG durch die speziellere Verjährungsfrist des § 43 VwGVG verdrängt; die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG soll nur in jenen Fällen gelten, in denen nicht vom Beschuldigten Beschwerde erhoben wird (VwGH 18. 12. 2014, Fr 2014/01/0048; 12. 3. 2015, Fr 2015/02/0001). In der Literatur wird diese Ansicht nicht durchgehend geteilt (für kumulative Anwendung des § 34 VwGVG und des § 43 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen etwa Fister in Fister/Fuchs/Sachs § 43 VwGVG Anm 3; krit auch Grabenwarter/Fister5 273; ferner Köhler in N. Raschauer/Wessely2 § 43 VwGVG Rz 3 und § 51 VwGVG Rz 2; wie der VwGH hingegen Eder/Martschin/Schmid2 § 43 VwGVG K 7).

§9

*

*

II. Außerkrafttreten infolge Fristablaufs (Abs 1) 3 Gemäß § 43 Abs 1 VwGVG tritt ein vom Beschuldigten (mit Beschwerde) angefochtenes

Straferkenntnis nach Ablauf von 15 Monaten ex lege außer Kraft. Hat (nur) eine sonstige Partei (etwa eine Amtspartei) Beschwerde erhoben, kann die Rechtsfolge des § 43 Abs 1 VwGVG nicht eintreten, selbst wenn diese Beschwerde iSd § 42 VwGVG zu Gunsten des Beschuldigten erhoben worden war (wohl aber kann mit einem Fristsetzungsantrag gem Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG vorgegangen werden; vgl dazu Rz 2; Eder/Martschin/Schmid2 § 43 VwGVG K 3; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 1218; Köhler in N. Raschauer/Wessely2 § 43 VwGVG Rz 2; zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Verengung des Anwendungsbereichs des § 43 VwGVG auf Beschwerden des Beschuldigten vgl Fister in Fister/Fuchs/Sachs § 43 VwGVG Anm 5). 4 Mehrere Beschuldigte. Hat in einem Mehrparteienverfahren mit mehreren Beschuldigten nur

ein Beschuldigter Beschwerde erhoben, so treten die Folgen des § 43 VwGVG auch nur die376

Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2

© MANZ 25. 4. 2017 1 – 452 W:/VStG_Verwaltungsstrafgesetz_Lewisch-Fister-Weilguni_KOM/Auflage_2/04_3B2/01_Umbruch/VStG-Komm

mwe

VStG

Lewisch

zwischen Mitgliedstaaten der EU (BGBl III 2005/65). Zum Ganzen Stöger, Verantwortlichkeit Rz 5/20 f. Zur Anordnungsbefugnis in Hinblick auf „den ihrer Verantwortung unterliegenden klar begrenzten Bereich“ vgl Rz 39 ff. Zur nachweislichen Zustimmung vgl Rz 27 ff. E. Verfahrensfragen – Verjährung

31 Ermittlungsverfahren. Soweit der Behörde Informationen über die Bestellung eines verant-

wortlichen Beauftragten vorliegen, hat sie auf dieser Grundlage ein allfälliges Strafverfahren gleich unmittelbar gegen den Beauftragten zu eröffnen. Im Normalfall hat die Behörde – mangels Kenntnis einer Beauftragung – zunächst gem § 9 Abs 1 gegen die (aus Eigenem zu erhebenden) statutarischen Vertretungsorgane (oder gem § 9 Abs 3 gegen den Unternehmensinhaber) vorzugehen und das Verfahren – nach Maßgabe des Nachweises einer wirksamen Bestellung vor Tatbegehung – auf die jeweils zuständigen Beauftragten umzustellen (dazu zB Stöger, Verantwortlichkeit Rz 5/15). Eine solche Umstellung führt nach einhelliger Rsp zu keiner Änderung der Verwaltungsstrafsache (VwGH 28. 5. 2008, 2004/03/0049; 26. 4. 2007, 2006/03/ 0018), und zwar deshalb nicht, weil die Frage der rechtlichen Verantwortlichkeitskategorie nach der Rsp des VwGH kein Sachverhaltselement der Tat betrifft (zB VwGH 22. 2. 2001, 98/15/0161; 20. 9. 2001, 2001/11/0171); idS die hM (Stöger, Verantwortlichkeit Rz 5/23; Wessely in N. Raschauer/Wessely2 § 9 Rz 19). Ebenso zulässig ist nach der Rsp die Richtigstellung der Gesellschaft (X-GmbH statt Y-GmBH), für die der Geschäftsführer tätig war (VwGH 25. 1. 2013, 2010/09/0142), nicht aber die zusätzliche Annahme einer parallelen Verantwortlichkeit für eine zweite Gesellschaft durch Tätigwerden als Geschäftsführer auch für diese (VwGH 24. 4. 2008, 2007/07/0124). Auch muss der Spruch konkretisieren, welcher von zwei in Betracht kommenden Gesellschaften die Tat zurechenbar ist (VwGH 5. 1. 2001, 98/04/0210). Lässt der Akteninhalt das Vorliegen einer wirksamen Bestellung als möglich erscheinen, darf sich das VwG nicht mit gegenläufigen Behauptungen des die Unwirksamkeit einwendenden Beauftragten begnügen, sondern muss – bei sonstigem relevanten Verfahrensfehler – hiezu eine Verhandlung durchführen (VwGH 11. 12. 2014, Ra 2014/21/0053). 32 Anforderungen an den Spruch. Ergeht ein Strafbescheid gegen den Beschuldigten infolge

Mit aktueller Judikatur und Literatur seit der Reform

seiner Stellung gem § 9, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen (hM Stöger, Verantwortlichkeit Rz 5/23; Wessely in N. Raschauer/Wessely2 § 9 Rz 19; VwSlg 12.375 A/1987; VwGH 28. 3. 2008, 2007/02/0147). Das Unterbleiben einer (Mit-)Zitierung des § 9 im Spruch des Strafbescheids bewirkt allerdings nach der Rsp des VwGH für sich genommen noch keine Rechtswidrigkeit (VwGH 28. 5. 2014, 2011/07/0176; 28. 3. 2008, 2007/ 02/0147; zuletzt 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0028). Nach der Rsp des VwGH ist die bloße Bezeichnung des Beschuldigten „als Verantwortlicher“ allemal unzureichend (VwGH 25. 2. 2005, 2004/02/0368). Der Bescheid muss auch angeben, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statutarisches Vertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 oder aber als verantwortlicher Beauftragter iSd Abs 2 erfolgt (VwGH 28. 6. 1993, 93/10/0013), ohne dass die beiden Fälle des § 9 Abs 2 untereinander spezifiziert werden müssten (VwGH 30. 7. 1992, 92/18/0183). Nach LVwG Kärnten (29. 9. 2014, KUVS-1752/10/2013) ist auch die „Art der Organfunktion“ anzugeben; die Angabe der – die Organstellung begründenden – Gesetzesbestimmung ist jedenfalls entbehrlich (VwGH 24. 4. 2014, 2013/08/0258). Wenig einsichtig hat der VwGH ein Auswechseln jener juristischen Person zugelassen, für deren Rechtsverstoß der Verantwortliche einzustehen hat (VwGH 14. 10. 2016, Ra 2016/09/0093). Dazu auch ausführlich § 44 a Rz 4. 62

VStG – Verwaltungsstrafgesetz

© MANZ 25. 4. 2017 1 – 452 W:/VStG_Verwaltungsstrafgesetz_Lewisch-Fister-Weilguni_KOM/Auflage_2/04_3B2/01_Umbruch/VStG-Komm

Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2

mwe

2. Auf lage Autor en: L ewisch · Fist er · Weilg uni

Der VStG-Kommentar von den Autoren Lewisch/Fister/Weilguni liegt nun in 2. Auflage komplett überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht vor: • mit Einarbeitung der Judikatur und Literatur seit dem 1. 1. 2014 • mit einer Kommentierung der §§ 37 – 52 VwGVG • übersichtliche Darstellung sowie leichte Lesbarkeit • wissenschaftliche Vertiefung für die Anforderungen der Praxis Freuen Sie sich auf exakte Antworten zu allen Fragen: • des Verwaltungsstrafrechts sowie • des Verwaltungsstrafverfahrens vor den Behörden und Verwaltungsgerichten

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

Die Autoren DDr. Peter Lewisch ist Universitätsprofessor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien und Rechtsanwalt bei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati in Wien. Dr. Mathis Fister ist Rechtsanwalt und Partner bei TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH sowie Lektor am Institut für Europarecht und Internationales Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Dr. Johanna Weilguni ist Juristin im Verfassungsdienst des Amtes der OÖ Landesregierung.

„Ein in jeder Hinsicht herausragendes Werk, das neue Maßstäbe in der Literatur zum VStG setzt und daher ein ,must have‘ für jede Juristin und jeden Juristen ist, die bzw. der beruflich mit dem VStG befasst ist.“ Martin Hiesel zur Vorauflage

2. Auflage 2017. Ca. 486 Seiten. Geb. Ca. EUR 104,– ISBN 978-3-214-01162-8 Online-Version: www.manz.at/vstg

5


[TOPTITEL DES MONATS

ALL IN ONE Der erste Griff in Sachen AG, GmbH & Co (KG) Aktiengesellschaft

Kalss

Die neuen Haftungsregeln nach der Business Judgment Rule

ten Geschäftsleiters nach § 84 Abs 1 AktG eine Verantwortung des Vorstands zu verneinen ist.464 3/453 Vorbild und Unterschiede: Grundlage für die gesetzliche Formulierung war die US-

amerikanische Rechtsfigur der „Business Judgment Rule“,465 der zufolge Entscheidungen des Managements der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, solange der Vorstand die Voraussetzungen rechtmäßiger Ermessensausübung eingehalten hat, dh wenn die Entscheidung auf ausreichender Information beruht und der Manager bei unternehmerischen Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen der Eigentümer und des Unternehmens (sofern ein eigenständiges Unternehmensinteresse anerkannt wird) wahrgenommen hat. Ein besonders bedeutender Unterschied in der BJR amerikanischer Prägung und jener nach österr Recht liegt in dem Charakter der amerikanischen Bestimmung als Beweislastregelung, die die widerlegliche Vermutung begründet, dass der Vorstand seine Entscheidung den Kriterien der BJR entsprechend getroffen hat.466 Es obliegt also den Klägern (zumeist Aktionäre der Gesellschaft), Beweise vorzubringen, die das Gegenteil belegen. Sie wirkt somit als Prozesshemmnis.467 Demgegenüber sieht das österr Aktienrecht in § 84 Abs 2 eine zwingende468 Beweislastregelung zu Lasten des Vorstands vor, der seinerseits die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beweisen hat. In diesem Unterschied liegt auch die entscheidende Einschränkung der haftungsbefreienden Wirkung der Regelung von § 84 Abs 1 a AktG.469

3/454 Gesamtgeschäftsführung: Nach dem Gesetz obliegt dem Gesamtvorstand als Kollegium

die Geschäftsführung, dh dass grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt2/83 zur Geschäftsführung berufen sind (Gesamtgeschäftsführung). Ein Vorstandsmitglied kann nicht gänzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, es kann ihm – ausgenommen in Fällen einer Suspendierung (vgl Rz 3/414 ff) – auch nicht die Geschäftsführung entzogen werden.470 3/455 Willensbildung: Der Vorstand kann aus einer oder mehrerer Personen bestehen. Besteht

Ausführliche Darstellung der neuen GesbR-Regelungen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Schauer

Zu beachten ist auch, dass Rechte im nicht vermögensbezogenen Bereich eine Doppelnatur haben können: Sie sind Rechte und Pflichten zugleich (pflichtengebundene Rechte). Dies gilt bspw für die Teilnahme an der Geschäftsführung: Diese ist ein Recht eines jeden Gesellschafters; umgekehrt ist er aber auch dazu verpflichtet, die Geschäfte zu führen (§ 1189 Abs 1 ABGB). § 1186 Abs 1 ABGB statuiert eine umfassende Mitwirkungspflicht der Gesellschafter bezüglich der Mitwirkung an der innergesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen.

er aus mehreren Personen, so werden Entscheidungen mittels Beschlusses gefasst (s zum Vorstand als Kollegialorgan Rz 3/323). Mangels abweichender Satzungsbestimmung wer-2/84 Ansprüche aus dem gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnis sind im streitigen Verfahden Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen geren durchzusetzen. § 839 a ABGB ist für die GesbR nicht relevant.2 464 Kalss/Durstberger, RWZ 2016, 62; Karollus, ÖBA 2016, 255; Hopt/Roth in Großkommentar 2/85 AktG5 § 93 Rz 116 ff. 465 Siehe dazu Told, GES 2015, 60 ff; U. Torggler, ZfRV 2002, 133; M. Roth, Unternehmerisches Ermessen 37 ff; BGHZ 135, 244; BGH ZIP 1997, 883; Hopt in FS Nobel 217; Hopt/Roth in Großkommentar AktG5 § 93 Rz 52, 53, 61 ff; Habersack in MünchKomm AktG3 § 116 Rz 39 ff; Kindler, ZHR 1998, 101 ff; Ulmer, ZHR 1999, 294; s ferner Fleischer in Doralt/Kalss, Franz Klein 118 f; Timmerman in Doralt/Kalss, Franz Klein 166. 2/86 466 Schima, GesRZ 2015, 290 ff; Schima in Konecny, Insolvenz-Forum 2011, 141. 467 Told, GES 2015, 67. 468 Spindler in MünchKomm AktG4 § 93 Rz 180 ff. 469 Kalss/Durstberger, RWZ 2016, 63; Karollus, ÖBA 2016, 259; Schima, GesRZ 2015, 290 ff; Schima, RdW 2015, 291. 470 Kastner/Doralt/Nowotny, GesR5 229; Kalss in MünchKomm AktG4 § 77 Rz 70; Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 70 Rz 30 f.

230

Kalss/Nowotny/Schauer (Hrsg), Gesellschaftsrecht2

2. Actio pro socio § 1188 ABGB regelt die Durchsetzung von Gesellschafteransprüchen. Hiernach kann die Erfüllung gesellschaftsbezogener Pflichten eines Gesellschafters von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Dieses Recht steht jedem Gesellschafter zu; das Ausmaß seiner Beteiligung an der Gesellschaft ist nicht relevant. Durch diese Bestimmung soll das im Personengesellschaftsrecht anerkannte Rechtsinstitut der actio pro socio kodifiziert werden.3 § 1188 ABGB zählt zu jenen Bestimmungen des GesbR-RG, die der Kodifikation gesellschaftsrechtlicher Rechtsinstitute dienen sollen.4 Dabei ist freilich ein wesentlicher Unterschied zwischen der Rechtsdurchsetzung bei der GesbR und bei anderen Gesellschaftsformen zu sehen. Bei den eingetragenen Personengesellschaften begehrt ein Gesellschafter von einem anderen Gesellschafter die Erfüllung seiner Verpflichtungen ex causa societatis. Er macht dabei jene Ansprüche geltend, die der Gesellschaft zugeordnet sind und grundsätzlich von ihr eingefordert werden können. Dem entspricht es auch, dass der berechtigte Gesellschafter die Leistung nicht an sich, sondern an die Gesellschaft verlangt. Die actio pro socio ist also eine Reaktion auf ein Organisationsversagen der Gesellschaft bei der Geltendmachung oder Durchsetzung ihrer Ansprüche.

2/87 Bei der GesbR verhält es sich anders, weil diese Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit

besitzt. Ihr stehen deshalb auch keine Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag zu, die sie durchsetzen könnte. Es sind deshalb ausschließlich die Gesellschafter, die die wechselseitigen Ansprüche aus dem zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnis einfordern und durchsetzen können. Insofern scheint § 1188 ABGB nur Selbstverständliches zu sagen. Der normative Gehalt der Bestimmung liegt deshalb vor allem in der Klarstellung bezüglich der Befugnis zur Geltendmachung und der Empfangszuständigkeit bezüglich der Leistung. Klargestellt wird zunächst, dass jeder einzelne Gesellschafter die Leistung verlangen kann. Es besteht somit keine Notwendigkeit, dass alle Gesellschafter gemeinsam vorgehen können. Dies ist konsequent, weil der Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern geschlossen wurde und jeder einzelne Gesellschafter – und nicht etwa alle Gesellschafter als Gruppe – daraus Rechte erworben hat. Klargestellt wird 2 OGH 9 Ob 81/16 a. 3 ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 14; vgl auch OGH 9 Ob 81/16 a, Zur actio pro socio bei der GesbR nach alter Rechtslage OGH 6 Ob 61/16 p; 6 Ob 58/00 y. 4 Zu dieser Aufgabe des GesbR-RG allgemein ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 3.

34

Kalss/Nowotny/Schauer (Hrsg), Gesellschaftsrecht2

Österreichisches Gesellschaftsrecht 2. Auf lage Autor en: Ka lss · Nowot ny · Sch a uer

„Selbst hartgesottene Gesellschaftsrechtler werden in diesem Werk einen unverzichtbaren Begleiter finden“ (N. Arnold in GesRZ 2/2009) so wurde die 1. Auflage beurteilt, die zu Recht als DAS Standard-Grundlagenwerk für Wirtschaftsjuristen gilt. Auf mehr als 1.700 Seiten enthält auch die Neuauflage in systematischer Darstellung das gesamte österreichische Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und sonstige Rechtsformen) und geht auf Schnittstellen zum Kapitalmarkt-, Unternehmens-, Zivil- und Steuerrecht ebenso ein wie auf die europäischen Grundlagen.

6

Neben der einschlägigen Judikatur und Literatur wurde auch die aktuelle Rechtsentwicklung verarbeitet: • die GesbR nach der Novelle 2016 • Aktiengesetz und GmbH-Gesetz mit den zahlreichen Novellen der letzten Jahre (ua Strafrechtsgesetznovelle 2015, APRÄG 2016) • maßgebliche Entwicklungen in Deutschland und die Auswirkungen auf Österreich • das Recht der verstaatlichten Industrie (ÖBIB-G 2015) • PSG (BStFG 2015) und Vereinsrecht am neuesten Stand

Die Autoren Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz) und Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, beide Institut für Zivil- und Unternehmensrecht, Wirtschaftsuniversität Wien sowie Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht, Universität Wien. 2. Auflage erscheint im Juli 2017. Ca. 1.700 Seiten. Ln. Ca. EUR 298,– ISBN 978-3-214-14299-5

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Sachwalterrecht NEU: Alle Änderungen im Blick! § 24 ABGB

29

Anmerkung:

1. Neben der Einfügung eines zweiten Satzes zum Abs 1 sind die Änderungen sprachlicher Natur. Der bisher verwendete Begriff „Pflegebefohlene“ ist nicht mehr zeitgemäß. §§ 22, 23. Unverändert.

III. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit Entscheidungsfähigk Entscheidungsfähigk § 24. (1) Handlung ungsfähig sfähigkeit it ist die Fähigkeit Fähig einer Person, n, sich im

nhang durch d eig ig nes Handeln zu berechtiige je ilige jeweilig ilig n rechtlichen Zusammenhang gen und zu verp pflichten. Soweit nichts anderes bestimmt immt ist, setzt sie Entscheidung ungsfähig sfähigkeit voraus; aus; im jeweilig je ilige ilig n Zusammenhang nhang können könne noch weitere Erfo f rdernisse fo nisse vvorggesehen sein. (2) Entscheidung ungsfähig sfähig ist, wer die Bedeutung tung und die Folg Folge olg n seines Handelns lns im jeweilig je ilige ilig n Zusammenhang nhang vverstehen, n, seinen Wil W len danach bestimmen und sich entspr ntsprechend verhalten kann. Dies wird d im Z Zweife if l bei ife V ljähr Vol ljährig ig n vvermutet. ige

Alle Änderungen!

RV zu § 24 ABGB:

1. Der Begriff der „Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ fand mit dem KindRÄG 2001 (im Zusammenhang mit der Regelung der medizinischen Behandlung Minderjähriger – jetzt § 173 ABGB) Eingang in das ABGB. Grund für die Übernahme dieses Begriffs aus anderen Rechtsmaterien (etwa § 36 UbG) war die Überlegung, dass es für rechtserhebliche Willenserklärungen im Bereich der höchstpersönlichen Rechte nicht auf die starren Grenzen der Geschäftsfähigkeit ankommen soll. Rechtserhebliches Verhalten setzt – so schon Schwimann, Die Institution der Geschäftsfähigkeit (1965) 14 – ganz allgemein gewisse Fähigkeiten voraus. Als Normadressaten könnten nämlich nur solche Menschen gelten, die „dank ihrer geistigen Konstitution in der Lage sind, die Bedeutung ihres Verhaltens im wesentlichen zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln“. Die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit stellt demgemäß eine ganz grundlegende Voraussetzung der Rechtserheblichkeit menschlichen Verhaltens dar. Bisher wurde allerdings im ABGB nirgends definiert, an welchen Kriterien die Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu messen ist. Umgekehrt gibt es verschiedene Begriffe, mit denen festgelegt wird, wann die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht vorliegt (zB § 566 in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015: „Mangel der Besonnenheit“; § 567: „Gebrauch des Verstandes verloren“; § 1297: „Verstandesgebrauch“; § 865 und § 1494: „Gebrauch der Vernunft nicht haben“). Um zu verdeutlichen, welche Fähigkeit im Tatsächlichen für rechtserhebliches Verhalten mindestens erforderlich ist, soll diese Fähigkeit nunmehr – an vorderer Stelle im ABGB – umschrieben werden und zukünftig „Entscheidungsfähigkeit“ heißen. Der neue Begriff ist kürzer und prägnanter und ver-

§ 865 ABGB

153

erkennbar, zumal es ja ohnehin in der Disposition des Vertreters liegt, die Erklärung des Vertretenen zu genehmigen oder nicht. 5. Im letzten Satz des Abs 3 wird zur Klarstellung auf die – als leges speciales vorrangigen – Regelungen über die Alltagsgeschäfte (§ 242 Abs 3) und Schenkungen (Abs 2) verwiesen. Zu Abs 4: Dieser Absatz regelt die Wirkungen des rechtsgeschäftlichen Handelns von Minderjährigen. Wie nach bisherigem Recht können Kinder unter sieben Jahren keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen, auch nicht im Sinn eines negotium claudicans, das durch nachfolgende Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters in Wirksamkeit gesetzt werden könnte. Minderjährige ab dem vollendeten siebten Lebensjahr begründen mit ihrer rechtsgeschäftlichen Erklärung wie bisher ein „hinkendes Rechtsgeschäft“, das zu seiner Wirksamkeit noch der Genehmigung des Vertreters und allenfalls auch des Gerichts bedarf. Eine Genehmigung des Gerichts ist in § 167 Abs 3 und in § 214 Abs 2 vorgesehen. Auch hier wird im letzten Satz zur Klarstellung auf die – als leges speciales vorrangigen – Regelungen über Schenkungen (Abs 2) und auf die besonderen kindschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger verwiesen. Zu Abs 5 Dieser Absatz enthält – inhaltlich dem bisherigen Recht entsprechend – eine Regelung über die Bindung des anderen Vertragsteils im Fall eines „hinkenden Rechtsgeschäfts“ sowie über die Möglichkeit der Fristsetzung. Anmerkungen:

Anmerkungen zu den neuen Inhalten

1. Erstmals wird die Geschäftsfähigkeit im ABGB allgemein definiert und geregelt. 2. Geschäftsfähigkeit ist gleichsam die Handlungsfähigkeit in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (vgl § 24 Abs 1 ABGB). 3. Für die Frage, ob ein Volljähriger mit Vorsorgebevollmächtigtem oder Erwachsenenvertreter selbstständig rechtsgeschäftlich handeln kann oder nicht, kommt es nun auf das tatsächliche Vorliegen seiner Geschäftsfähigkeit für das jeweilige Rechtsgeschäft an. 4. Eine Ausnahme davon bildet das neue Rechtsinstitut des gerichtlichen Genehmigungsvorbehalts nach § 242 Abs 2 ABGB, das gleichsam an die Stelle der bisherigen Entziehung der Geschäftsfähigkeit durch die Sachwalterbestellung tritt. Wenn ein solcher Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen wird, kann der Volljährige im davon erfassten Geschäftskreis nicht mehr eigenständig rechtsgeschäftlich handeln. 5. In Abs 2 wurde neu geregelt, dass jede Person ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen kann.

Erwachsenenschutzrecht Au t o r e n : G itschthal e r · Sch weig h ofer

Durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz erfährt der Rechtsbereich grundlegende Änderungen, wichtige Eckpunkte sind: Änderungen der Vorsorgevollmacht, Einführung eines gewählten Erwachsenenvertreters, Ausbau der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Einschränkung der zu vertretenden Angelegenheiten, Ausbau des Clearings, Neuregelung der Vertretungsbefugnisse bei der Personensorge, neue Entschädigungsregelung uvm.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

Das EF Spezial enthält: • den neuen Gesetzestext • optische Hervorhebung der Änderungen • Materialien • Anmerkungen • Paragrafenspiegel

MMag.a Michaela Schweighofer ist Rechtsmittelrichterin am Landesgericht Linz und Redaktionsmitglied der Österreichischen Zeitschrift für Pflegerecht (ÖZPR). 2017. XVIII, 310. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09348-8

Die Autoren Dr. Edwin Gitschthaler ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs und Chefredakteur der Zeitschrift für Familien- und Erbrecht (EF-Z).

7


[TOPTITEL DES MONATS

„Im Namen des Gesetzes!“ – Wenn es der Mitbewerb übertreibt ... Mit vielen Abbildungen von veröffentlichten Urteilen und Vergleichen!

Anhang 48

Sofort verwendbare Musterformulierungen!

Kap 7 Die prozessuale Erlangung der Publikationsbefugnis

Ciresa

ter von Veröffentlichungsbegehren im Zusammenhang mit Unterlassungsklagen dargestellt. 1. Musterformulierung (unsubstantiiertes Begehren) 7.17 Die Auswahl der Medien, in denen die Veröffentlichung erfolgen soll, durch das Gericht

bestimmen zu lassen, ist nicht von großer praktischer Bedeutung, weil der Antragsteller im Regelfall ein Interesse daran hat, die begehrten Medien zu bezeichnen, nicht zuletzt, um den Unwägbarkeiten richterlicher Ermessensentscheidungen bei deren Auswahl besser zu begegnen. Dessen ungeachtet könnte sich ein Eventualbegehren als sinnvoll erweisen – etwa um das Risiko einer Abweisung des Veröffentlichungshauptbegehrens zu vermeiden1072 –, mit welchem der Kläger die Auswahl der Medien dem Gericht überlässt: „Die Klägerin wird ermächtigt, den Kopf und den Spruch des Urteils mit Ausnahme de der Entscheidung über die Kosten in einer vom Gericht im Urteilsspruch insbesondere hinsichtlich des oder der Medien näher zu bestimmenden Art auf Kosten der beklagten Partei binnen 3 Monaten ab Rechtskraft zu veröffentlichen.“1073

2. Musterformulierung (Veröffentlichung in Tageszeitungen)

(„Die Presse“ vom 22. 4. 2016, 10)

278

7.18 Die Formulierung eines substantiierten Veröffentlichungsbegehrens für eine Print-Publi-

kation in zwei Tageszeitungen umfasst nachstehende Parameter:

Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung4

© MANZ 9. 5. 2017 1 –320 W:/Handbuch der Urteilsveröffentlichung_Ciresa_HB/04_3B2/01_Umbruch/HB_Urteilsveröffentlichung_Kern

bt

„Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, diesen Urteilsspruch1074 samt ÜberRepublik!‘ binnen sechs Monaten1075 ab Rechtskraft1076 auf Kosten schrift ,Im Namen der Republik! der beklagten Partei in je1077 einer Samstagausgabe1078 der Tageszeitungen1079 ,Kurier‘, , Zeitung‘ und ,Presse‘ im Textteil1080 in Normallettern1081 wie für redaktionelle Neue Kronen Zeitung Artikel, jedoch mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckumrandung sowie gesperrt- und fettgedruckten Namen der Prozessparteien, veröffentlichen zu lassen.“1082

In diesem Begehren ist die Aufnahme der Überschrift „Im Namen der Republik!“ entbehrlich, weil sie ohnehin zur Veröffentlichung gehört1083. Die Samstagausgabe des „Kurier“ und der „Neuen Kronen Zeitung“ soll sich wohl auf alle Samstagausgaben, inklusive der jeweiligen Stammausgabe, beziehen; ist dies tatsächlich beabsichtigt, sollte dies unter dem Gesichtspunkt der Eindeutigkeit auch in das Begehren aufgenommen werden1084.

1072 1073 1074 1075 1076 1077 1078 1079 1080 1081 1082 1083 1084

176

Schmid in Wiebe/Kodek, UWG2 § 25 Rz 25. Siehe OGH 4 Ob 216/04 z, Format-Money II, ÖBl-LS 2005/70, 70 = MR 2005, 132. Siehe Rz 4.6 ff. Siehe Rz 6.59 ff sowie Rz 6.78. Siehe Rz 4.9. Siehe Rz 6.41 f. Siehe Rz 6.26. Siehe Rz 6.23 ff. Siehe Rz 6.27 ff. Siehe Rz 6.50 ff. Zitiert nach OGH 18. 2. 1992, 4 Ob 132/91, Fahrschul-Preisausschreiben. Siehe Rz 4.6 f. Siehe Rz 6.25. Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung4

© MANZ 9. 5. 2017 1 –320 W:/Handbuch der Urteilsveröffentlichung_Ciresa_HB/04_3B2/01_Umbruch/HB_Urteilsveröffentlichung_Kern

Handbuch der Urteilsveröffentlichung

bt

4. Auf lage Autor : Ciresa

Die vierte Auf lage des Standardwerks zur Urteilsveröffentlichung beantwortet alle praktisch bedeutsamen Fragen rund um dieses Rechtsinstitut, gibt einen umfassenden Überblick zur Judikatur des OGH und berücksichtigt dabei auch unveröffentlichte Entscheidungen des Höchstgerichts sowie der Oberlandesgerichte.

8

Zusätzlich: • Mehr als 90 Abbildungen von veröffentlichten Urteilen und Vergleichen • Viele Beispiele veranschaulichen, was bei der Urteilsveröffentlichung zu beachten ist • Zahlreiche Musterformulierungen ermöglichen die rasche und unkomplizierte Anwendbarkeit der Ausführungen in der Praxis

Der Autor DDr. Meinhard Ciresa ist Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Internetrecht. 4. Auflage 2017. Ca. 320 Seiten. Br. Ca. EUR 78,– ISBN 978-3-214-08340-3

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Haftungsrisiken senken! Kap 2 Die schuldrechtliche Anstellung 2.68 Dienstgeberkündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind

grundsätzlich rechtsunwirksam (siehe dazu Rz 2.363 f). Dieser Kündigungsschutz wirkt zeitlich unbeschränkt.180 Je näher die Kündigung zeitlich mit dem Betriebsübergang zusammenfällt, desto stärker wird der Kündigungsschutz aber regelmäßig ausgeprägt sein.

!

Hinweis Auch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers unterliegt im Fall eines arbeitsrechtlichen Betriebsübergangs einem erhöhten Kündigungsschutz.

„Schnelleinstieg“ am Beginn der Kapitel

G. Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz (AZG und ARG) 2.69

Auf einen Blick • AZG und ARG sind auf Geschäftsführer nicht anwendbar. • Geschäftsführer sind aber regelmäßig für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.70 Vom Anwendungsbereich des AZG und des ARG sind, von den gesetzlichen Ausnahmen

abgesehen, alle volljährigen Arbeitnehmer iSd Arbeitsvertragsrechts erfasst. Eine dieser gesetzlichen Ausnahmen betrifft leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG; § 1 Abs 2 Z 5 ARG). Geschäftsführer werden als jedenfalls von diesem Ausnahmetatbestand erfasst angesehen.181 Geschäftsführer unterliegen daher weder dem AZG noch dem ARG. 2.71 Falls ein Kollektivvertrag auf das Anstellungsverhältnis Anwendung findet (siehe dazu

Rz 2.55 ff), sind dessen Arbeitszeitregelungen sowie dessen Mindestentgeltansprüche trotz der Ausnahme des Anstellungsverhältnisses vom Anwendungsbereich des AZG und des ARG für Geschäftsführer beachtlich. Darüber hinaus können arbeitszeitrechtliche Regelungen einzelvertraglich festgelegt werden. Regelmäßig finden sich in Anstellungsverträgen auch sogenannte „All-in-Vereinbarungen“. Diese sehen vor, dass mit dem Entgelt sämtliche Arbeitsleistungen des Geschäftsführers abgegolten sind. Wie ausgeführt, ist das AVRAG grundsätzlich auf Geschäftsführer anwendbar (siehe dazu Rz 2.63 ff). Bei „All-in-Vereinbarungen“ ist daher auch das entsprechende Grundgehalt betragsmäßig vertraglich festzulegen (siehe dazu Rz 2.164 ff). 2.72 Den Geschäftsführer trifft grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für

die Einhaltung des AZG und des ARG im Betrieb der Gesellschaft (siehe dazu Rz 3.102 ff). Insbesondere bei der Verwendung von „All-in-Gehältern“ im Betrieb der Gesellschaft besteht weiters das Risiko, dass tatsächlich kollektivvertragliche Unterentlohnungen vorliegen könnten. Dafür sieht das LSD-BG erhebliche Geldstrafen, für die den Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen kann, vor (siehe dazu Rz 3.111 ff).

Kap 2 Die schuldrechtliche Anstellung

pflichtung für die Leistung besteht. Ein allfällig zulässiger Widerruf wird dadurch aber noch nicht gewahrt.246 Praxistipp Vertragliche Vereinbarungen von variablen Entgelten sollten immer klar formulierte Vorbehalte umfassen. Diese Vorbehalte sind in weiterer Folge stets im Zusammenhang mit dem variablen Entgelt (zB auf Bonusbriefen, Auszahlungsbelegen etc) zu wiederholen.

2.173 Wird der Anspruch auf das variable Entgelt durch die Gesellschaft in treu- und vertrags-

widriger Weise verhindert, kann dennoch ein Anspruch des Geschäftsführers auf das variable Entgelt bestehen.

182

2.73 Auf freie Dienstverhältnisse findet weder das AZG, noch das ARG Anwendung.

Beispiele Nach der Rechtsprechung besteht im Fall eines nicht vom Geschäftsführer verschuldeten Nichtabschlusses einer Zielvereinbarung ein Anspruch auf die variable Entlohnung.247

180 RIS-Justiz RS0121769. 181 Schrank, Arbeitszeitgesetze3 § 1 AZG Rz 45. 182 Schrank, Arbeitszeitgesetze3 § 1 AZG Rz 8.

44

Ebenso kann bei Festlegung von unrealistischen Zielen durch die Gesellschaft ein Anspruch des Geschäftsführers auf die variable Entlohnung bestehen.248

Laimer/Wieser, Der GmbH-Geschäftsführer als Angestellter

Wird die Zielerreichung durch die Gesellschaft in treu- und vertragswidriger Weise vereitelt, kann dem Geschäftsführer ebenfalls ein Anspruch auf das variable Entgelt zustehen.249 2.174 Bei der Gestaltung von variablen Entgeltbestandteilen ist weiters zu berücksichtigen, dass

sogenannte „Anwesenheitsprämien“ nicht durchsetzbar sind.250 Auf die Berechnung des variablen Entgeltbestandteils haben etwaige berechtigte Fehlzeiten, wie zB Urlaub, Krankheit etc, daher grundsätzlich keine direkte Auswirkung. Eine abweichende Vereinbarung ist nicht durchsetzbar. Dem Geschäftsführer könnte in diesem Fall ein erhöhter Anspruch zustehen.

2.175 Wird das Anstellungsverhältnis vor dem Stichtag für den variablen Entgeltsbestandteil

Praxisnahe Darstellung

bzw für die Zielerreichung beendet, so besteht ein aliquoter Anspruch des Geschäftsführers für die Dauer des Anstellungsverhältnisses.251 Dieser aliquote Anspruch kann einzelvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Der aliquote Anspruch besteht grundsätzlich auch im Fall einer schuldhaften Entlassung, eines berechtigten Austritts oder einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist.252 Es sind daher insbesondere Klauseln, die den Anspruch von einem aufrechten Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig machen, regelmäßig nicht durchsetzbar. 246 247 248 249 250 251 252

68

OGH 2. 3. 2000, 9 ObA 57/00 y. OGH 8. 9. 1993, 9 ObA 216, 217/93. OGH 7. 5. 2008, 9 ObA 61/08 y. OGH 13. 2. 2003, 8 ObA 145/02 k. RIS-Justiz RS0058620. § 16 AngG. OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 82/13 v. Laimer/Wieser, Der GmbH-Geschäftsführer als Angestellter

Der GmbH-Geschäftsführer als Angestellter • Rechte • Pflichten • Haftungsrisiken Au t o r e n : Laime r · Wie ser

Dieses Werk bietet einen prägnanten Überblick zu den wichtigsten Themenbereichen für angestellte GmbH-Geschäftsführer: • Kompakte Darstellung arbeitsrechtlicher Grundlagen für angestellte GmbH-Geschäftsführer (Entgelt, Arbeitszeit, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Urlaub, Konkurrenzklausel, Betriebsmittel, Lohn- und Sozialdumping, Entsendungen …) • Übersicht zu relevanten gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen • Erläuterung von Haftungsrisiken, Strafbarkeit und möglichen Vermeidungsstrategien

Die Autoren Dr. Hans Georg Laimer, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt und Partner bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien. Mag. Lukas Wieser, LL.M. (IELPO) ist Rechtsanwalt bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien. 2017. XVI, 178 Seiten. Geb. EUR 44,– ISBN 978-3-214-15565-0

Mit Beispielen, Hinweisen und Praxistipps!

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

9


[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Beweispräklusion? Bieterlücken?

BVergG 2017?

ZVB für Sie in bester Form ZVB Jahresabonnement 2017 jetzt zum Sonderpreis: EUR 133,– statt 266,– bei Bestellung bis 30. Juni 2017 (11 Hefte inkl. Versand im Inland)

10

m a n z . a t /a n g eb o t e | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n zw. at w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt nicht viele Großbaustellen im ersten Bezirk in Wien. Die Kanzlei Burka Vitek Moser liegt in unmittelbarer Nachbarschaft einer riesigen Baugrube zwischen Tiefem Graben und Renngasse. Seit Monaten wackeln deshalb die Wände bei Claudia Vitek. Wenn sie an den Lärm und den Staub denkt, verdreht sie die Augen. „Baurecht ist eines der vielfältigsten und interessantesten Rechtsgebiete, solange man nicht physisch damit konfrontiert ist“, lacht sie ein bisschen gequält. Aus der ursprünglich für drei Monate projektierten Abbruchphase ist längst mehr als ein halbes Jahr geworden. „Bauvorhaben sind hochkomplex, wenn es um rechtliche Fragen geht“, sagt sie und nennt Grundstückserwerb, Verträge, Verkauf, Ausschreibung, Bauordnung, Werkverträge und Ö-Normen als Beispiel. Rechtsberatung spiele in jedem einzelnen Schritt eine Rolle. „Meine Aufgabe ist es, die Interessen meiner Mandanten zu vertreten“, führt sie aus. Und je früher im Prozess sich jene, die Häuser bauen, Rechtsbeistand holen, umso besser könnten Probleme hintan gehalten werden, sagt sie mit großer Ruhe und Gelassenheit. Dass sie zum Baurecht kommen würde, hat zu einem Teil auch biografische Gründe. Geboren am 27. 12. 1970 in Wien, wuchs sie als Einzelkind im 19. Bezirk auf. Das Gymnasium in der Billrothstraße absolvierte sie mit Leichtigkeit, mochte Latein und Geschichte und wollte ursprünglich Archäologin werden. „Ich wollte zu Ausgrabungen“, sagt sie. Als sie jedoch erfuhr, dass sie davor viele Jahre hinter dem Schreibtisch verbringen werden müsse, entschied sie sich nach der Matura für ein Jusstudium, „und glücklicherweise stellte ich sehr schnell fest, dass mich so ziemlich alles in diesem Bereich interessierte.“ Insofern wurde das Studium ein glatter Durchmarsch in Mindestzeit, „ich habe zu Hause gelernt und war meistens nur für Prüfungen auf der Uni.“ In den Ferien jobbte sie in Anwaltskanzleien und wusste deshalb bald, dass ihr die Rolle als Rechtsberaterin gefallen würde. Im Zuge ihres Gerichtsjahres war ihre Zeit in der Mietrechtsabteilung des Bezirksgerichts Josefstadt prägend, „weil mir diese Causen extrem Spaß gemacht haben“, sagt sie. 1993 begann sie als Konzipientin bei Anwalt Karl Newole, wo sie sich auf Bauträger-Causen spezialisierte. Ihr Spezialwissen brachte sie dann auch dazu, in die damalige Kanzlei von Michael Hule und Eric Heinke zu wechseln, bei dem sie ihr Wissen vertiefte. Als es 2005 dort zu umfassenden Umstrukturierungen kam, entschloss sie sich, zusammen mit Klaus Burka

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

und Wolfgang Moser, eigene Wege zu gehen. Eine gute Entscheidung im Nachhinein, „gemeinsam decken wir alle Rechtsbereiche ab“, so Vitek. Wobei Claudia Vitek selbst dem Bau- und Liegenschaftsrecht in allen Facetten verpflichtet blieb. Seit zehn Jahren ist sie mit Thomas Vitek verheiratet, der seines Zeichens Bausachverständiger ist, „insofern gibt es auch die technische Expertise, die in vielen Fragen ganz entscheidend ist“, sagt sie über ihren Mann. Vor gut acht Jahren wollte sie ihn überreden, sein Wissen in einem Buch zu sammeln. „Im Endeffekt hat uns MANZ als Autorenduo gewonnen“, schmunzelt Claudia Vitek. 2009 wurde „Baurecht“, das dieser Tage in einer neuen Auflage erscheint, veröffentlicht. In der Folge widmete sich das Bauchrechts-Duo dem „Dachausbau“, das 2014 bei MANZ herauskam. „Der technische Part erweitert das Wissen für Juristen, und der juristische Part für Leute in der Baubranche“, bringt Vitek die Verschränkung auf den Punkt. Ihr Berufsethos ist Claudia Vitek nicht nur persönlich, sondern auch standesrechtlich wichtig. Seit Anbeginn ihrer Karriere als Anwältin ist sie Mitglied im Club der Wiener Rechtsanwälte, sie engagiert sich seit 1998 im Disziplinarrat der Wiener Rechtsanwaltskammer, im Jänner dieses Jahres wurde sie dort zur Vizepräsidentin ernannt. Dass sie und ihr Mann moderne Kunst sammeln, findet sie eigentlich nicht der Rede wert, die vielen Bilder im Büro sprechen für sich selbst. Dafür erzählt sie lieber über das gemeinsame Kochen, ihre beiden Taufkinder und die Kinder ihres Mannes aus erster Ehe. Und ganz wichtig ist Claudia Vitek ihr Engagement für den Verein „Zukunft für Kinder“. Als Obfrau unterstützt sie seit vielen Jahren Straßenkinder in Kalkutta.

© photo-simonis.com

Mit Recht bauen Claudia Vitek

CL AUDIA VITEK,

Die Wiener Anwältin ist auf Bau- und Liegenschaftsrecht spezialisier t. Die technische Exper tise kommt von ihrem Mann T homas Vitek – gemeinsam schreiben sie Bücher für MANZ.

„Baurecht ist eines der vielfältigsten und interessantesten Rechtsgebiete, solange man nicht physisch damit konfrontiert ist“ „Das ist eine gute Sache, mein Mann und ich haben uns das angeschaut und dann gemeinsam beschlossen, uns dafür einzusetzen“, sagt sie. Eigentlich hätte sie gerne, dass in ihrem Leben alles so bleibt, wie es ist, weil sie rundum zufrieden ist. Ach ja, in Zukunft wolle sie mehr Fotografieren, fast hätte Claudia Vitek vergessen, dieses Hobby zu erwähnen. Karin Pollack

11


[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

© Roland Rudolph

PROJEKT.PROGRAMM.CHANGE Buchpräsentation des neuen „Gareis“

Das Autorenduo Gareis Vater und Sohn mit MANZ-Verlagsleiter Heinz

2017. 666 Seiten. Geb. EUR 89,–

Korntner (l.) (Foto: Roland Rudolph)

ISBN 978-3-214-08439-4

Am 25. April präsentierten Roland und Lorenz Gareis ihre neue Publikation in den Räumlichkeiten der A1 Telekom Austria. 14 Jahre

nach „Happy Projects!“ liegt mit „PROJEKT. PROGRAMM.CHANGE“ ein neuer Meilenstein der Projektmanagementliteratur vor.

Etwa 120 ManagerInnen aus dem privaten und öffentlichen Sektor, sowie Mitglieder der A1 Projektmanagement-Community kamen zur Buchpräsentation. Neben inhaltlichen Schwerpunkten wurden Einblicke in die Entstehungsgeschichte des Buchs gewährt. „Die Entwicklungsarbeit war anstrengend, aber auch sehr schön und erfüllend, da sie einmalige Kommunikationschancen mit unseren Kunden schaffte“, so Roland Gareis. „Fachliteratur hat nur dann Bestand, wenn die Skills, die man kauft, auch wirklich weiterhelfen. Genau das haben Roland und Lorenz Gareis mit Ihrem Team bei PROJEKT. PROGRAMM.CHANGE geschafft. Wir freuen uns sehr und bedanken uns für den weiteren gemeinsamen Schritt“, so Heinz Korntner, MANZ-Verlagsleiter.

Intensivtagung zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Am 1. 1. 2017 ist das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. In der MANZ Intensivtagung zu dem neuen Gesetz haben Tagungsleiter Walter J. Pfeil und das hochkarätig besetzte Referententeam Elias Felten, Wolfgang Kozak, Wilfried Lehner und Markus Taibl ein Programm zusammengestellt, in dem alles, was man wissen muss, prägnant und praxisbezogen dargestellt wurde. Im eleganten Rahmen des Hotel Park Royal Palace brachten am 25. April rund 70 TeilnehmerInnen von der Grundstruktur und den Neuerungen des LSD-BG bis hin zur Rolle der Finanzpolizei bzw. der KVTräger ihr Wissen auf den neuesten Stand – und waren sich einig: eine rundum gelungene Veranstaltung mit Information genau „auf dem Punkt“.

12

Das Referententeam Markus Taibl, Wolfgang Kozak, Wilfried Lehner, Walter J. Pfeil und Elias Felten

w w w. m a n z . at


MANZ · INTERN]

Spezialtagung zur Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs

Die ReferentInnen Hannes Mitterer, Angela Julcher, Rudolf Mosler und Rudolf Müller

In der Praxis wirft die Abgrenzung des Dienstnehmers vom freien Dienstnehmer und vom Selbständigen im Sozialversicherungsrecht immer wieder schwierige Fragen auf. In der MANZ Spezialtagung zu diesem Thema am 3. Mai wurden unter der Tagungsleitung von Rudolf Mosler und mit der geballten Expertise der Vortragenden Angela Julcher, Hannes Mitterer und Rudolf Müller alle wichtigen Fallgruppen behandelt. In den abschließenden Diskussionsrunden zu jedem Vortrag konnten individuelle Fragen gestellt und beantwortet werden. Auch in den Pausen wurde bei köstlicher Verpflegung die Gelegenheit zum persönlichen Gespräch genutzt, bis sich die TeilnehmerInnen am Ende des Tages hochzufrieden verabschiedeten.

Spezialtagung Erhaltung und nützliche Verbesserung Das Thema Erhaltung und Verbesserung am Gebäude erhitzt die Gemüter – von denen, die dafür „brennen“ müssen und von jenen, denen die Decke sprichwörtlich auf den Kopf fällt. Der Rechtsanwalt Ingmar Etzersdorfer und Cornelius Riedl, Richter am Bezirksgericht Favoriten, widmeten sich diesem Thema aus dem Blickwinkel aller drei Wohnrechtsgesetze im Rahmen einer Spezialtagung der Rechtsakademie MANZ. Ingmar Etzersdorfer erläuterte anhand einer grafischen Darstellung Abgrenzungsfragen, Überschneidungen und Grauzonen zwischen Mieter- und Vermieterpflichten sowohl im Geltungsbereich des MRG als auch bei „bloßer“ Anwendung der Bestimmungen des ABGB. Im Rechtsbereich des Wohnungseigentums wiederum galt es, die Unterscheidung zwischen Verwaltung und Verfügung darzulegen, Verwalterpflichten und Eigentümerbefugnisse abzugrenzen und die Möglichkeiten vertraglicher Vereinbarungen oder

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

von Beschlussfassungen zu erläutern. Völliges Neuland betritt man derzeit noch im Gemeinnützigkeitswesen zu dem Thema Erhaltung, hier hat die WGG-Novelle 2016 viele Änderungen gebracht. Die Auslegung durch die Rechtsprechung bleibt hier noch abzuwarten. Noch nicht ganz abschätzbare Schwierigkeiten und Tücken können im Detail liegen. Die interessierten Seminarteilnehmer konnten erfahren, wie wichtig es sein kann, sich im Vorfeld zu schützen und ein akribisch genaues Übergabeprotoll zu verfassen. Wie es ist, wenn man all diese Rechte und Pflichten, die so ausführlich erläutert wurden, auch durchsetzen möchte, erfuhr man in dem von Cornelius Riedl gestalteten zweiten Seminarteil: Welche Arbeiten „privilegiert“ – also vorweg – zu behandeln sind und welche Qual eine Zwangsverwaltung im Miethaus sein kann, wenn notwendige Sanierungsmaßnahmen unterlassen wurden, waren etwa

die Themen. Oder: Welche Schwierigkeiten auftreten können, weil wesentliche Maßnahmen unterlassen wurden, die finanziellen Mittel nicht vorhanden waren oder andere Hemmnisse der Pflichterfüllung entgegenstanden. Riedl gelang es, eine im Allgemeinen ziemlich trockene Materie lebendig aufzubereiten, Verfahrensrecht zu einem spannenden und kurzweiligen Thema zu machen und darüber hinaus wichtige Tipps für die Praxis für die Verwaltung und den Gerichtsalltag mitzugeben. Wer darüber hinaus noch spezielle Rechtsfragen klären wollte oder für schwelende Verfahren Hilfestellung brauchte, der konnte auch während dieses Seminars seine Fragen vorbringen und wertvolle Ratschläge einholen. Die Referenten holten auch hier für die Seminarteilnehmer die Kohlen aus dem Feuer.

13


[MANZ · INTERN

MANZ im Gespräch mit Christian Schumacher MANZ: Was war Ihr erster Gedanke, als Ihnen die Chefredaktion der ÖBl letztes Jahr angeboten wurde? Schumacher: Ich habe das als sehr große Ehre empfunden. Die hohe Wertschätzung, die den ÖBl in unserem Rechtsbereich gezollt wird, habe ich von Anfang meiner Tätigkeit im IP-Bereich an gesehen und geteilt – Fritz Schönherr, Guido Kucsko, Lothar Wiltschek, große Vorbilder als Rechtsanwälte in unserem Bereich, hatten dafür verantwortlich gezeichnet, die Höchstrichter Gerhard Friedl, Helmut Gamerith und Gottfried Musger den Rechtsprechungsteil verantwortet, Robert Dittrich lange Zeit eine Beilage (RfR) und Patentanwaltskammerpräsident Walter Holzer das Patentrecht. Die Frage, ob sich das zeitlich neben dem mehr als ausfüllenden Job als Rechtsanwalt noch ausgehen kann, kann man sich da nicht ernsthaft stellen. MANZ: Drei Ausgaben der ÖBl sind 2017 bereits erschienen – wie sehen sie die Situation nach einem halben Jahr? Welche Pläne haben Sie für die Zeitschrift für die Zukunft? Schumacher: Ich habe mich oft gefragt, was der besondere Wert einer gedruckten periodischen Fachzeitschrift ist. Was die klassischen Entscheidungsveröffentlichungen betrifft, denke ich, dass der Mehrwert zur Volltextveröffentlichung im RIS oder auf CURIA im Fokus auf die wesentlichen Teile und bei den Glossen liegt. War es ohne Internet bis in die 1980er und 1990er Jahre entscheidend, dass die Entscheidungen nahezu ungekürzt in den ÖBl veröffentlicht und damit für die Fachkreise erst zugänglich gemacht wurden, dürfte dies für die meisten Leser heute nicht mehr der wesentliche Wert eines Fachzeitschriftenabos sein. Kurz gesagt wäre meine Vision, dass sich die Leser darauf freuen, alle zwei Monate die ÖBl zugestellt zu bekommen, um sich einerseits über die neuesten Entwicklungen am Laufenden zu halten und andererseits in den vielen Glossen rasch die Bedeutung der aktuellen Judikatur zu erkennen; dazu in den akademischen Beiträgen interessantes weiterführendes Fachwissen zu sammeln oder einfach eine Informationsquelle zum Nachlesen zu haben, wenn die spezielle Thematik mal am Tisch liegt. MANZ: Welche (europäischen) Tendenzen sehen Sie auf den gewerblichen Rechtsschutz zukommen? Wie ist die ÖBl dafür gerüstet? Schumacher: Wir stellen uns doch alle die Frage, wie wir mit der Informationsflut umgehen. Interessiert man sich nur für nationale Entwicklungen, ist das – jedenfalls in einem kleinen Land wie Österreich – noch relativ einfach überblickbar. Heute ist die euro-

14

päische Rechtsentwicklung in den so stark harmonisierten Bereichen wie dem gewerblichen Rechtsschutz aber genauso wichtig. Auch wenn man so wie ich nur ein paar ausgewählte Newsletter abonniert hat, prasseln täglich zahlreiche Informationen über möglicherweise relevante Neuigkeiten in unserem Fachbereich, vor allem von den EU-Instanzen, auf einen ein. Versucht man diese Entwicklungen für sich selbst zu sondieren, ufert es völlig aus. Vor diesem Hintergrund sehe ich als wichtig an, dass sich ein paar Experten die Aufgabe teilen, die Fülle an Information zusammenzutragen, aufzubereiten, vor allem aber das Wesentliche herauszufiltern und gegebenenfalls auch in einen breiteren Kontext zu stellen. Gerade darin sehe ich auch die Stärke der periodischen Fachzeitschriften. Das periodenweise Erscheinen ermöglicht es dem Leser, sich in regelmäßigen Abständen den neuesten Entwicklungen bedacht zu widmen und dies nicht nur täglich oder stündlich nebenbei zu konsumieren. Diese profundere Art der Informationsvermittlung haben die ÖBl immer schon erfüllt. Mir lag jedoch am Herzen, die europäischen Entwicklungen stärker und umfassender abzubilden, möglichst auch bereits in den Anfangsstadien der Rechtssetzung oder Vorlageverfahren vor dem EuGH, damit wir die neu auf uns zukommenden Themen sehen und darauf vorbereitet sind. Wir sollten uns nicht davon überraschen lassen, was „aus Brüssel“ oder „aus Luxemburg“ kommt, sondern die Entwicklungen interessiert verfolgen und vielleicht auch am richtigen Platz dazu Stellung nehmen.

CHRISTIAN SCHUMACHER

MANZ: Wie recherchieren/arbeiten Sie, wenn Sie sich für eine Verhandlung/Besprechung vorbereiten in der Praxis? Verwenden Sie Bücher/Zeitschriften in Print und/oder auch Online-Kommentare? Schumacher: In der täglichen Rechtsberatung verwende ich Print und Online eigentlich je nachdem, was am besten bei der Hand ist. Die klassischen Kommentare, Entscheidungssammlungen oder gebundenen Ausgaben zB der ÖBl haben für mich den Vorteil, dass man darin besser und meist übersichtlicher navigieren kann als am eingeschränkten Platz des Browserfensters am Bildschirm. Sucht man jedoch zu einem bestimmten Thema, das man nicht sofort lokalisieren kann, stößt man mit dem klassischen Stichwort- und Inhaltsverzeichnis oft auf natürliche Grenzen, wo Online mit den Suchmöglichkeiten punktet. Darüber hinaus punktet Online natürlich unterwegs oder im Homeoffice. Ideal finde ich es somit, wenn man den Zugriff zu den Inhalten als solchen kaufen kann und damit Zugriff auf das Printprodukt und online auf die Inhalte bekommt.

w w w. m a n z . at


R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

DSGVO online – Erste Hilfe zum neuen Datenschutzrecht Das Online-Werk zur europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Rechtslage ab 25. Mai 2018!

Das Online-Werk zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist neu in der RDB und die ideale Vorbereitung auf die Rechtslage ab 25. Mai 2018. Das Datenschutz-Expertenteams – Hans Jürgen Pollirer, Ernst Weiss, Rainer Knyrim und Viktoria Haidinger – versorgt Sie mit den wesentlichen Erstinformationen: • Gesetzestext übersichtlich und lesefreundlich. • Erwägungsgründe der passenden Textpassage zugeordnet – als erste Auslegungshilfe. • Verzeichnis der Öffnungsklauseln – wo besteht noch Handlungsbedarf der nationalen Gesetzgeber?

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist nur in Kombination mit DSG online, Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim ab EUR 223,80 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. * Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/dsgvo

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

15


[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

Karasek, ÖNORM B2110 – jetzt auch online! Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm

2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM A 2050, Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot, Zuschlag – Verfahrensnorm ÖNORM A 2063, Austausch von Leistungsbeschreibungs-, Elementkatalogs-, Ausschreibungs-, Angebots-, Auftrags- und Abrechnungsdaten in elektronischer Form ÖNORM B 2061, Preisermittlung für Bauleistungen – Verfahrensnorm ÖNORM B 2111, Umrechnung veränderlicher Preise von Bauleistungen – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2202, Arbeiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit bei Trockenlegung von feuchtem Mauerwerk – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2203-1, Untertagebauarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Zyklischer Vortrieb ÖNORM B 2203-2, Untertagebauarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 2: Kontinuierlicher Vortrieb ÖNORM B 2205, Erdarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2206, Mauer- und Versetzarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2207, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2209-1, Abdichtungsarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Bauwerke ÖNORM B 2210, Putzarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2211, Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2212, Trockenbauarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2213, Steinmetz- und Kunststeinarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2214, Pflasterarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2215, Holzbauarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2217, Bautischlerarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2218, Verlegung von Holzfußböden – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2219, Dachdeckerarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2220, Dachabdichtungsarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2221, Bauspenglerarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2223, Tapetenarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2225, Metallbauarbeiten, Herstellung von Stahl- und Aluminiumtragwerken sowie Korrosionsschutzarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2227, Glaserarbeiten – Werkvertragsnorm ÖNORM B 2230-1, Malerarbeiten – Werkvertragsnorm – Teil 1: Beschichtung auf Holz Karasek, ÖNORM B 21103

13

Die dritte Auflage des bewährten Kommentars wurde komplett neu bearbeitet und noch besser strukturiert. • Mehr als 2.000 oberstgerichtliche Entscheidungen • Mehr als 250 Beispiele aus der Rechtsprechung – anschaulich dargestellt für Praktiker aus der Bauwirtschaft • Abbildung und Kommentierung der wichtigsten ABGB-Bestimmungen zur entsprechenden ÖNORM. • Neue Themen: Pauschalpreis- und Einheitspreisvertrag, vertraglicher Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag, sittenwidrige Bauvertragsklauseln und Bauversicherungen

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 139,20 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/oenorm

16

Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : (01) 5 31 61- 6 5 5, ve r t r i eb @ m a n z . at


R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

Musterhandbuch Öffentliches Recht online Bergthaler/Grabenwarter (Hrsg) Mehr als 1.000 Muster, Vorlagen & Checklisten einfach downloaden! Zu den 21 öffentlich-rechtlichen Materien bietet dieses Online Handbuch bereits kommentierte Schriftsatzmuster sowie allgemeine Erläuterung der Grundlagen.

Einfach downloaden!

Schriftsatzmuster quer durch das öffentliche Recht einfach downloaden • Wie sieht ein fehlerloser Antrag auf Baubewilligung aus? • Wie sind nachbarrechtliche Einwendungen im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren aufzubauen? • Was macht eine erfolgreiche Beschwerde an ein Verwaltungsgericht aus? • Wie verfasse ich eine Revision an den VwGH?

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 174,– pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/muster

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

17


[STRAFRECHT

Einführung in das Strafprozessrecht

Neu

2017. Ca. XII, 186 Seiten. Br. Ca. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-08105-8

Alles für Studium, Berufsausbildung und Pflichtverteidigung Autor: Kirchbacher Auf bauend auf seiner langjährigen Erfahrung in der Ausbildung, Prüfungsvorbereitung und fachlichen Fortbildung hat der Autor das Strafprozessrecht didaktisch aufbereitet und gut verständlich dargelegt. Kristallklar werden Zusammenhänge aufgezeigt, Querverbindungen sichtbar gemacht und Abgrenzungen hervorgehoben. Wesentliches wird übersichtlich präsentiert und detailliert dargelegt. Zahlreiche Beispiele machen die Rechtslage anschaulich.

Der Auf bau des Skriptums orientiert sich am Gesetz, was die Fasslichkeit erleichtert und fördert. Das Strafprozessrecht wird konform mit der Rechtsprechung dargelegt. Die jüngsten Novellen sind ebenso berücksichtigt wie die aktuelle Judikatur. Das Skriptum dient Studierenden ebenso wie Berufsanwärtern zur Prüfungsvorbereitung und hilft auch Praktikern, rasch und verlässlich einen Überblick zu bekommen und nötiges Detailwissen zu erwerben.

Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Kurt Kirchbacher, LL.M.WU gehört dem OGH als Senatspräsident an. Er lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an den Universitäten Salzburg und Wien; Mitautor der Wiener Kommentare zu StGB und StPO sowie Redakteur des strafrechtlichen Teils der ÖJZ.

System des österreichischen Strafverfahrens Perspektive t Wissenschaf is ax Pr

2017. Ca. 870 Seiten. Geb. Ca. EUR 148,– ISBN 978-3-214-07669-6

Autoren: Hinterhofer · Oshidari Das Buch ist das gemeinsame Produkt eines mit Strafsachen befassten Richters des OGH und eines Vertreters der Strafrechtswissenschaft. Es verbindet die Vorzüge eines Lehrbuches mit denen eines Kommentars. Zahlreiche didaktische Elemente erleichtern das Erfassen der zentralen Auslegungslinien des österreichischen Strafverfahrensrechts. Mithilfe einer klaren Systematik werden die dogmatischen Grundlagen dieses Rechtsgebietes aus praktischer und wissenschaftlicher Sicht anschaulich vermittelt.

Ideal für: • Strafrechts-Praktiker • Richteramts- und Rechtsanwaltsanwärter • Studierende Anschauliche Beispiele und 83 lebensnahe Fälle garantieren ein umfassendes Verständnis für das in der Praxis gelebte Strafverfahren in Österreich.

Die Autoren: Dr. Babek Peter Oshidari ist Hofrat des OGH. Dr. Hubert Hinterhofer ist Universitätsprofessor am Fachbereich Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Universität Salzburg.

Wiener Kommentar zur StPO mit 267. Ergänzungslieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz Ein „Muss“ in jedem Strafprozess! Einzigartig kompetent – 40 renommierte österreichische Strafrechtler kommentieren umfassend die Praxis des Strafverfahrensrechts. Immer am Punkt – laufende Aktualisierungslieferungen halten Sie am neuesten Stand. Für Ihre erfolgreiche Prozess-Strategie – alle wichtigen Entscheidungen und die relevante Literatur präzise ausgewertet. Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 267. Lfg. 2017. EUR 398,– ISBN 978-3-214-10078-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version www.manz.at/stpo

18

Aktualisiert wurden diesmal: • §§ 193 – 197 Nordmeyer: Fortführung des Verfahrens etc • §§ 273 – 279 Danek/Mann/Schwaighofer: Vertagung der Hauptverhandlung • §§ 281a – 296a Ratz: Diverses zur Nichtigkeitsbeschwerde etc • §§ 310 – 317 Lässig: Fragestellung an die Geschworenen etc

Die Autoren: Prof. Dr. Michael Danek, Senatspräsident des OGH; Dr. Rudolf Lässig, Hofrat des OGH; Dr. Irene Mann, Hofrätin des OGH; Dr. Hagen Nordmeyer, Hofrat des OGH; Dr. Eckart Ratz, Honorarprofessor der Universität Wien, Präsident des OGH; Dr. Klaus Schwaighofer, O. Universitätsprofessor an der Universität Innsbruck.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT]

Verwaltungsverfahren 20. Auf lage Autoren: Thienel · Zeleny Die 20. Auflage des Thienel/Zeleny bietet: • Sämtliche Gesetze rund um das Verwaltungsverfahren in einem Band (ua EGVG, AVG, VStG, VVG und EU-VStVG, ZustellG); • zahlreiche relevante Verordnungen; • gezielte Anmerkungen zum besseren Verständnis; • Änderungen im Vergleich zur Vorauflage durch Unterstreichungen hervorgehoben; • Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis: weit verzweigt, gut durchdacht.

Berücksichtigt sind gesetzgeberische Änderungen in DVG, DVV, DVPV-Inneres, DVPVJustiz und VwFormV sowie – ganz aktuell – die letzten Novellen zu Zustellgesetz und AgrVG, ebenso wie wichtige Entscheidungen der europäischen und österreichischen Höchstgerichte.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Rudolf Thienel, Präsident des VwGH; M Mag. Dr. Klaus Zeleny, Ministerialrat im VwGH.

20. Auflage 2017. Ca. 570 Seiten. Geb. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-03262-3

GuKG – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz Vorankündigung

8. Auf lage Autorinnen: Weiss · Lust Die 8. Auflage wurde von Grund auf überarbeitet und enthält: • die GuKG-Novelle 2016 (Stichwort: Pflegeausbildung NEU) • darüber hinaus aber auch schon die allerletzte Novelle (BGBl I 2017/24), die gerade erst im Parlament beschlossen wurde • das neue Gesundheitsberuferegister-Gesetz: Registrierungspflicht ab Mitte 2018 für

diplomierte KrankenpflegerInnen, PflegeassistentInnen, PhysiotherapeutInnen und LogopädInnen vor Beginn ihrer Berufsausübung • wie immer: verlässliche Auskunft aus erster Hand in Form von erklärenden Anmerkungen

Die Autorinnen: Dr. Susanne Weiss und Mag. Alexandra Lust sind im BM für Gesundheit und Frauen für Legistik, Vollziehung und fachliche Angelegenheiten der Gesundheitsberufe zuständig und ua mit der Erarbeitung des GuKG und seiner Novellen und Verordnungen betraut.

8. Auflage 2017. Ca. 500 Seiten. Br. Ca. EUR 42,– ISBN 978-3-214-07407-4

EO – Exekutionsordnung 16. Auf lage Autoren: Mohr · Pimmer · Schneider Das gesamte Exekutionsrecht im Überblick! Mit der EO-Novelle 2016 wurde die EO ua an die EuGVVO neu und die EuKoPfVO 2016 angepasst. Der Taschenkommentar enthält auf aktuellem Stand: • die Exekutionsordnung mit den wesentlichen Nebenvorschriften » präzise und fachkundig kommentiert » mit den neuesten Entscheidungen

Darüber hinaus sind auch die geplanten Änderungen der EO durch das IRÄG 2017 bereits berücksichtigt. Neu in dieser Auflage: Auszüge aus allen einschlägigen EU-Verordnungen: EuGVVO, EuBagVO, EuErbVO, EuKoPfVO, EuMahnVO, EuSchMaVO, EuUVO und EuVTVO

Die Autoren: Dr. Franz Mohr, Abteilungsleiter im BMJ; Hon.-Prof. Dr. Herbert Pimmer, Senatspräsident des OGH i.R.; Priv.-Doz. Dr. Birgit Schneider, Universität Wien.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

16. Auflage erscheint 2. Junihälfte 2017. Ca. 1.040 Seiten. Br. EUR 94,– ISBN 978-3- 214-02757-5

19


[ZIVILRECHT

Österreichische Gesetze Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht mit 69. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer Der „Bydlinski“ enthält 153 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts.

Loseblattwerk in 2 Mappen. inkl. 69. Erg.-Lfg. 2017. EUR 148,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg EUR 99,– ISBN 978-3-214-10307-1

Sie haben damit • alle notwendigen Gesetze im Griff • dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung stets den Überblick • durch regelmäßige Aktualisierungen immer den neuesten Stand

Die soeben erschienene 69. Ergänzungslieferung bringt die Textsammlung auf den Stand vom 1. Jänner 2017 und berücksichtigt ua die Änderungen durch folgende Gesetze: • Erbrechtsänderungsgesetz 2015, • Exekutionsordnungs-Novelle 2016, • Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016, • 2. Dienstrechts-Novelle 2016, • Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres, • Wahlrechtsänderungsgesetz 2017.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 35. Ergänzungslieferung Autor: Vatter Alles zu internationalen Beglaubigungsregelungen in 3 Mappen

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 35. Erg.-Lfg. 2017. EUR 178,– ISBN 978-3-214-10588-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Neu mit der 35. Ergänzungslieferung: • Neue Einträge beim New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, beim • Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung,

Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern und beim • Haager Beglaubigungsübereinkommen Außerdem: • Aktualisierung diverser multilateraler Übereinkommen • Umfassende Aktualisierung der konsularischen Vertretungsbehörden

Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsverkehr befasst.

Grenzüberschreitende Insolvenzen im europäischen Binnenmarkt Herausgeber: Nunner-Krautgasser · Garber · Jaufer

2017. XX, 282 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-01199-4

Die Neufassung der EuInsVO bewirkt eine erhebliche Änderung der Rechtslage: Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs, Präzisierung der Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und deren Prüfung, ausdrückliche Vorgaben zur Vermeidung von Sekundärverfahren, Normen zur Koordination von Konzerninsolvenzen. Der Tagungsband enthält die Vorträge, die am 29. und 30. September 2016 im Rahmen der Tagung des Grazer Forums zum Zivilver-

fahren „Grenzüberschreitende Insolvenzen im europäischen Binnenmarkt – die neue EuInsVO“ gehalten wurden und die alle Themen rund um die Neuregelung abdecken. Mit Beiträgen von: Christian Berger, Jasnica Garašić, Thomas Garber, Andreas Geroldinger, Robert Hänel, Clemens Jaufer, HansGeorg Kantner, Andreas Konecny, Mario Leistentritt, Franz Mohr, Matthias Neumayr, Klaus Pannen, Christoph G. Paulus, Kathrin Poltsch, Axel Reckenzaun, Birgit Schneider.

Die Herausgeber: Dr. Bettina Nunner-Krautgasser ist Univ.-Prof. und Leiterin des Instituts für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Karl-Franzens-Universität Graz. Dr. Thomas Garber ist Univ.-Prof. am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Karl-Franzens-Universität Graz. Dr. Clemens Jaufer ist Rechtsanwalt und Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH.

20

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


WIRTSCHAFTSRECHT]

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit 53. Lieferung Herausgeber: Wiebe · G. Kodek Der Kommentar zum UWG von Wiebe/Kodek setzt sich in bewährter Weise auf fast 2.000 Seiten eingehend mit dem gesamten UWG auseinander: • Umfassende Analyse der 5 Fallgruppen des § 1 UWG • Detaillierte Untersuchung der Aggressiven und Irreführenden Geschäftspraktiken • aus Sicht von Wissenschaft, Justiz und Anwaltspraxis.

Vollständig aktualisiert wurden nunmehr • § 1 (Teil: Ausbeutung) • § 9 (Missbrauch von Kennzeichen) sowie die • §§ 27-37 UWG (verwaltungsrechtliche Bestimmungen) unter Einarbeitung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur und themenbezogenen Literatur.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. (Virginia), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht, Medien- und Informationsrecht, Georg-August-Universität Göttingen. Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (Northwestern University), Hofrat des OGH; Abteilung Unternehmensrecht, Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der WU Wien.

Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 53. Lfg. 2017. Ca. EUR 298,– ISBN 978-3-214-09941-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/uwg

Wiener Vertragshandbuch Band 4: Personengesellschaften und sonstige Gesellschaften 2. Auf lage Herausgeber: Ch. Nowotny · Winkler Der vierte Band wurde von Vertragsrechtsexperten aus Anwaltei und Notariat aktualisiert, erweitert und komplett überarbeitet. Zu jedem Vertragstyp finden Sie: • Vorbemerkungen – das Wesentliche auf einen Blick • Mehr als 30 ausgefeilte Vertragsmuster zu GesbR, OG, KG, Stille Gesellschaft, Genossenschaft, Verein, Privatstiftung und Konzern mit zahlreichen Varianten

• ausführliche Erläuterungen, Judikatur sowie Literaturfundstellen • sofort einsetzbar mit der beiliegenden CD-ROM, auf der sämtliche Verträge als Word-Dokument zu finden sind – damit sparen Sie viel Zeit und erzielen bestmögliche Qualität • unter Berücksichtigung sämtlicher Novellen seit der Vorauflage 2009.

Die Herausgeber und Autoren: Dr. Georg Bruckbauer, ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Markus Dellinger, Dr. Maximilian Eiselsberg, Dr. Andreas Hable, LL.M., o. Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Mag. Florian Haslwanter, Dr. Stephan Kallab, LL.M., o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny, Dr. Johannes Pira, Dr. Felix Prändl, Mag. Julia Schellner, LL.M., Dr. Clemens Völkl, Dr. Christian Wimpissinger, LL.M., Dr. Oskar Winkler.

2. Auflage 2017. XIV, 772 Seiten + CD-ROM. Geb. EUR 178,– ISBN 978-3-214-01185-7 Band I – IV der 2. Auflage im Paket: EUR 658,– ISBN 978-3-214-01186-4

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für Versicherungsunternehmen Autorin: Berisha Versichern über alle Europäischen Grenzen hinweg? Den aktuellen Schwerpunkt der Rechtsentwicklung im Bereich des Versicherungsrechts auf europäischer Ebene bildet das Solvency-IIProjekt der EU, welches die größte Veränderung des heutigen versicherungsrelevanten Sekundärrechts mit sich bringt. Die bereits im

Jahr 2009 verabschiedete Rahmenrichtlinie Solvency II (auch Solvabilität II genannt) konnte letztlich am 1. 1. 2016 in Kraft treten. In diesem Buch werden, getrennt nach Lebensund Nichtlebensversicherung, die wichtigsten Normen und Entscheidungen auf bereitet sowie die Neuerungen der Solvency-IIRichtlinie vorgestellt und analysiert!

Die Autorin: Dr. Arlinda Berisha ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Lehrgangsleiterin am Department für Wirtschaftsrecht und Europäische Integration der Donau-Universität Krems.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

2017. Ca. 210 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-05921-7

21


[ STEUER R ECHT U ND BIL A NZIERU NG

Der Jahresabschluss nach IFRS 2. Auf lage Autoren: Steiner · Janković

2. Auflage 2017. XX, 226 Seiten. Br. EUR 39,– ISBN 978-3-214-06402-0

Mit den neuen Standards IFRS 9, 15 und 16 Die nach jahrelangen Beratungen nunmehr beschlossenen IFRS 9 „Finanzinstrumente“, IFRS 15 „Erlöse aus Kundenverträgen“ und IFRS 16 „Leasing“ lösen ab 2018 bzw 2019 zahlreiche bestehende Regelungen ab. Welch eingehende Konsequenzen die neuen Standards auf die Erstellung der Jahresabschlüsse nach IFRS haben, bereiten die Autoren, wie bereits in der 1. Auflage, praxisgerecht für Sie auf.

Die Neuauflage enthält • eine systematische Darstellung der in Österreich gängigsten IFRS-Vorschriften für den Einzelabschluss • mehr als 120 Fallbeispiele mit unterschiedlichem Komplexitätsgrad • unter Berücksichtigung der wichtigen Annual Improvements und Disclosure Initiative und bietet somit dem Anwender einen profunden Einblick in die Welt der IFRS.

Die Autoren: Mag. Christian Steiner und Mag. Aleksandar Janković, beide Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung.

Latente Steuern im Einzel- und Konzernabschluss Autoren: Grohmann · Wundsam Mit der Einführung des RÄG 2014 wird ab 2016 in Österreich die Ermittlung der latenten Steuern und Darstellung im Jahresabschluss verpflichtend auch für kleine Gesellschaften eingeführt. Das Praxishandbuch stellt die wesentlichen Neuerungen im Vergleich zur alten Rechts2017. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-07245-2

lage, aber auch die neue Rechtslage in ihrer Gesamtheit dar. Unternehmen, die daher erstmals mit dieser Thematik konfrontiert sind, soll hier – insbesondere durch zahlreiche Praxisbeispiele – ein Leitfaden in die Hand gegeben werden. Behandelt werden hierbei sowohl latente Steuern im Einzel- als auch Konzernabschluss nach UGB und IFRS.

Die Autoren: Mag. Wolfgang Grohmann und Dr. Peter Wundsam sind Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.

FinStrG – Finanzstrafgesetz mit 50. Lieferung Herausgeber: Tanner t · Kotschnigg Abgabenbetrug nach § 39 FinStrG - tiefgehend kommentiert! 2014 in praktischen Faszikelheftchen neu aufgelegt, wird der Großkommentar zum Finanzstrafgesetz regelmäßig erweitert. Das prominente Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaft kommentiert in den Lieferungen 43 – 50 ua: Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 50. Lfg 2017. Ca. EUR 259,– ISBN 978-3-214-12629-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/finstrg

22

• § 39 – Abgabenbetrug (Kotschnigg) • §§ 53, 54 – gerichtliche / finanzstraf behördliche Zuständigkeit (Althuber) • §§ 57 – 64 – Allgemeine Bestimmungen, Zuständigkeiten (Tannert/Huber) • §§ 165, 166 – Wiederaufnahme (Rzeszut)

Die Herausgeber: Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung. Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ARBEITSRECHT]

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 167. Ergänzungslieferung Autor: Mayr „Für Profis eine unersetzliche Quelle – mit einem Griff – alle relevanten Entscheidungen in übersichtlicher Darstellung!“ RA Dr. Stefan Kühteubl Neu aufgenommen: • Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz • Arbeitsruhegesetz • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz • Betriebspensionsgesetz • Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, ua

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 167. Erg.-Lfg. 2017. EUR 338,– Sonderaktion: Bei Bestellung bis 30. 6. 2017 erhalten Sie das Komplettwerk um EUR 98,– statt um EUR 218,– mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. ISBN 978-3-214-14414-2 Online-Version: www.manz.at/arbr

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 134. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner Das ASVG (Vierter bis Zehnter Teil) auf aktuellem Stand! Wichtige Änderungen der Rechtslage durch: • BGBl I 2016/44 (Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz – LSD-BG) • BGBl I 2016/53 (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG) • BGBl I 2016/75 (GuKG-Novelle 2016) • BGBl I 2016/120 (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres) • BGBl I 2017/26 (Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2017 – VUG 2017)

• BGBl I 2017/29 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016 – SVÄG 2016) • BGBl I 2017/30 (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz) • BGBl I 2017/32 • BGBl I 2017/33 (Einmalzahlung) Mit aktueller Rechtsprechung! Anhänge aktualisiert: • Mustersatzung 2016 • SV-Datenschutzverordnung 2012 – SV-DSV 2012, ua

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 134. Erg.-Lfg. 2017. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14166-0

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef iR waren beide im BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 121. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner Aktualisiert: • GSVG (Stand: BGBl I 2017/33) • Teil II (Unfallversicherung – ASVG) • Teil III (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG)

• Anhänge: » Ärztegesetz » Bundespflegegeldgesetz, ua

Der Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner ist Ministerialrat iR des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und bekannter Fachautor insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 121. Erg.-Lfg. 2017. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12552-3

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

23


[ARBEITSRECHT ∙ STUDIUM UND PR A XIS

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 85 Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 3. Teillieferung 2016, Jahrgang 85 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und • ausgewählte Erk des VwGH sowie • des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2017. 80 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09120-0

Arbeits- und Sozialrecht Lernen. Üben. Wissen. 4. Auf lage Autorin: Drs Dieses moderne Lehrbuch führt zum Prüfungserfolg im Arbeits- und Sozialrecht in 3 Schritten: Lernen. Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffes mit rund 300 Beispielen. Üben. Circa 420 Übungsfragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung. Wissen. Rund 450 griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen und Wiederholen. 4. Auflage 2017. XIV, 462 Seiten. Br. EUR 61,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 48,80 ISBN 978-3-214-10994-3

Gleichzeitig werden das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

und die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten aufgezeigt. Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es auf studium.manz.at eine Lernplattform, auf der das erlernte Wissen mit mehr als 500 multiplechoice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann; darüber hinaus stehen Updates über die veränderlichen Werte und die wichtigsten Novellen des Arbeits- und Sozialrechts zur Verfügung.

Die Autorin: ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs lehrt am Institut für österreichisches und europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Zivilprozessrecht 9. Auf lage Autoren: Rechberger · Simotta Der Klassiker zum österreichischen Zivilprozessrecht in neuer Auflage!

Vorankündigung

9. Auflage erscheint im September 2017. Ca. 850 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-00779-9 Mit Hörerschein für Studierende: Br. Ca. EUR 68,80 ISBN 978-3-214-00780-5

24

Die jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre wurden berücksichtigt.

Ein unverzichtbares Standardwerk für die Praxis sowie eine bewährte Lernunterlage für Studierende – von den Prozessbausteinen und dem erstinstanzlichen Verfahren über das Rechtsmittelverfahren bis hin zu den europäischen Zuständigkeiten: Der „Rechberger/ Simotta“ bietet eine umfassende Darstellung des österreichischen und europäischen Zivilprozessrechts. Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Walter H. Rechberger war Vorstand des Instituts für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien und ist nun ebendort am Forschungsinstitut für Rechtsentwicklung tätig. em. o. Univ.-Prof. MMag. Dr. Daphne-Ariane Simotta lehrte am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


BAU E N M I E T E N WOH N E N · SAC H BUC H · FAC H BUC H]

Claim Management und alternative Streitbeilegung im Bau- und Anlagenvertrag 3. Auf lage Autoren: Oberndorfer · Haring Kommt es bei der Abwicklung von Bauvorhaben zur Beauftragung von Zusatzleistungen, ist eine korrekte und objektive Vorgehensweise bei der Ermittlung sowie der Prüfung der entstehenden Mehrkosten von großer Bedeutung. Die aktuelle, dritte Auflage des Praxishandbuches erläutert in verständlicher Art und mit vielen Graphiken und Praxisbeispielen:

• Grundlagen des Claim Managements und Maßnahmen zur Claim Vermeidung • Systematik, Auf bau und Grundsätze der Mehrkostenaufstellung • Rechtliche Grundlagen für die Formulierung und Berechnung von Mehrkostenforderungen • Alternative Streitbeilegung

Die Autoren: DI Dr. techn. Wolfgang Oberndorfer war Professor für Bauwirtschaft und Planungstechnik an der TU Wien und als freiberuf licher Wissenschafter und Gutachter tätig. DI Dr. techn. Roland Haring ist Ziviltechniker und erstellt Gutachten für bauwirtschaftliche Angelegenheiten.

3. Auflage 2017. Ca. XVIII, 280 Seiten. Br. Ca. EUR 64,– ISBN 978-3- 214-02560-1

Gesundheit im Alter Autoren: Dorner · Schindler Trotz immer besserer medizinischer Versorgung ist Altern mit großen Herausforderungen verbunden. • Die Mobilität wird geringer, • Muskelkraft und Muskelmasse nehmen ab, • es kommt zu Mangelernährung. Hinzu kommen häufig auch schlechte Stimmungslagen und ein Weniger an sozialen Beziehungen. Gebrechlichkeit ist die deutlichste Folge dieser Funktionseinbußen. Jedoch können • regelmäßiges Training, • verbesserte Ernährung und

• ein Mehr an sozialer Unterstützung Gebrechlichkeit verhindern oder deren Folgen zumindest lindern. In ihrem Ratgeber „Gesundheit im Alter“ erklären Experten der MedUni Wien auf wissenschaftlicher Basis die Zusammenhänge aus Alterungsprozessen, Lebensstil und körperlichen Funktionen – und geben Rat, wie man möglichst gesund und mit möglichst guter Lebensqualität altern kann. Herzstück des Buches sind Vorschläge für gesunde Ernährung im Alter mit Kochrezepten sowie eine Trainingsanleitung für ältere Personen.

2017. Ca. 200 Seiten. Br. Ca. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-08467-7

Die Autoren: Assoc.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Thomas E. Dorner, MPH ist Assoziierter Professor am Zentrum für Public Health der MedUni Wien und Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Public Health. Priv.-Doz. Dr. Karin Schindler ist Ernährungsexpertin an der Universitätsklinik der MedUni Wien und arbeitet als Leiterin der Abteilung III/8 im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Wer erbt. Das Erbrecht in praktischen Fällen grafisch aufbereitet Autor: Weninger Das seit 1. 1. 2017 gültige neue Erbrecht hat viele Neuerungen in ein ohnehin schon schwer überschaubares Rechtsgebiet gebracht. Zwar gibt es dazu viel Literatur, sowohl für Laien als auch für Fachleute, aber für viele Betroffene ist im Erbfall die wohl wichtigste Frage, „Wer erbt?“, noch immer nicht leicht beantwortbar. Dieses Buches hat es sich daher zur Aufgabe gemacht,

• anhand übersichtlicher Grafiken zu häufigen Erbkonstellationen sowie • anhand klarer Beispiele zu gültigen oder ungültigen Testamenten • eine praxisnahe und schnelle erste Übersicht über die möglichen Erbverhältnisse zu geben. Mit ca. 100 Beispielgrafiken und rund 30 Testamentsbeispielen! 2017. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 29,– ISBN 978-3-214-08805-7

Der Autor: Dr. Heinrich Weninger ist als Wirtschaftsjurist im Bankwesen tätig.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

25


[ SAC H BUC H ∙ FAC H BUC H

Alles zum Pflegegeld 2. Auf lage Autoren: Greifeneder · Liebhart

2. Auflage 2017. 218 Seiten. Br. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-02448-2

Ein Pflegefall in der Familie bedeutet große seelische und körperliche Belastungen für Betroffene und Angehörige. Dieser Ratgeber ermöglicht es dem Betroffenen und seinen Angehörigen, ihr Recht im komplexen System der Gesetze zu finden. Aus dem Inhalt: • Grundlegendes zum Pflegegeld – Zweck, Höhe und Auszahlung • Pflegegeldeinstufung • Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen, jetzt mit neuer Kinder-Einstufungsverordnung

• Pflegegeldverfahren – inkl. Prozesskosten und Verfahrenshilfe • Absicherung pflegender Angehöriger • Familienhospizkarenz und Familienhospizteilzeit • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit • Pflegekarenzgeld • 24-Stunden-Pflege • Vertretung des Pflegebedürftigen • Qualitätssicherung u. Angehörigengespräch + die wichtigsten Gesetze, Kontaktadressen und Muster!

Die Autoren: Dr. Martin Greifeneder ist Richter am Landesgericht Wels. Dr. Gunther Liebhart ist Richter des Landesgerichts Salzburg.

Gemeinderecht für Praktiker verständlich erklärt 2. Auf lage Autoren: Haidvogl · Hallbauer

2. Auflage 2017. Ca. 250 Seiten. Br. Ca. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-03965-3

Jeder wohnt in einer Gemeinde, kennt ihre Einrichtungen und vielfältigen Aufgaben – aber wie ist das rechtlich geregelt? Der Ratgeber zeigt inhaltlich fundiert die rechtlichen Grundlagen im Gemeindealltag: • Was ist eine Gemeinde und welche Aufgaben hat sie? • Welches Gemeindeorgan ist wofür zuständig? • Wie wirtschaftet und finanziert sich eine Gemeinde? • Wer kontrolliert und beaufsichtigt die Gemeinde?

• Wie funktioniert direkte Demokratie in der Gemeinde? • Welche Formen der Gemeindezusammenarbeit gibt es? Neu in der zweiten Auflage: • Neues Kapitel „Sicherheitsverwaltung“ • Zusätzlich: „Doppik – das neue Haushaltsrecht“ • Neben Steiermark und Kärnten nun hervorgehoben die Regelungen in Niederösterreich!

Die Autoren: Mag. Martin Haidvogl ist als Magistratsdirektor für die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats Graz verantwortlich. Mag. Karl Hallbauer ist Magistratsdirektor der Statutarstadt Krems an der Donau.

Runde Geburtstage im Juni

• Michael Bydlinski • Peter Bydlinski • Meinhard Ciresa • Eric Heinke • Christoph Liebscher • Ronald Rohrer • Judith Schacherreiter • Friedrich Schwank • Walter Stingl MANZ gratuliert herzlich!

Wir gratulieren …

• Karin Fuhrmann zur Auszeichnung „Beste Steuerberaterin im Bereich Immobilien- und Bauwirtschaft“

26

• Hans Zöchling zur Auszeichnung „Bester Steuerberater im Bereich Umgründungen“

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


V ER A NSTA LT U NGST IPP · M A NZ · IN T ER N]

„Alles was Recht ist“ NÖ Landesausstellung in Schloss Pöggstall In fünf Abschnitten beschäftigt sich die Ausstellung mit der Geschichte der Rechtsprechung und den Spielregeln unserer Gesellschaft: von den unterschiedlichsten Formen der Strafe über die juristische Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus, hin zur historischen Entwicklung der Folter und jener von Menschen- und Grundrechten. Ebenfalls in der Eintrittskarte inkludiert ist die Sonderausstellung „Schloss Pöggstall – zwischen Region und Kaiserhof“. Im Rondell wird die ereignisreiche Bau- und Besitzgeschichte des Kulturjuwels aufgearbeitet und den Gästen anhand weltberühmter Exponate nähergebracht. Am besten lassen sich die Ausstellungen mit dem Vermittlungsprogramm erleben. Auf einem begleiteten Rundgang werden inhaltliche Impulse und Raum für individuelles Erkunden gegeben. Alle Informationen rund um die Niederösterreichische Landesausstellung finden Sie unter www.alleswasrechtist.at.

© Waldviertel Tourismus – www.ishootpeople.at

Von 1. April bis 12. November 2017 ist Schloss Pöggstall im Südlichen Waldviertel zentraler Ausstellungsort der Niederösterreichischen Landesausstellung „Alles was Recht ist“.

Ausstellung Schloss Pöggstall Hauptplatz 1 3650 Pöggstall

Öffnungszeiten 1. April bis 12. November 2017 täglich von 9.00–18.00 Uhr Einlass bis 17.00 Uhr

Kontakt & Buchung Waldviertel Tourismus T +43 (0) 800 24 10 45 info@noe-landesausstellung.at

4x2 Eintrittskarten gewinnen! Beantworten Sie folgende Frage: „Wo findet die diesjährige Niederösterreichische Landesausstellung statt“? und senden Sie die richtige Antwort an: news@manz.at Einsendeschluss: Mittwoch, 28. Juni 2017.

Wiener-Kommentar-Heuriger Bereits zum 10. Mal Am 15. 5. 2017 fand bereits zum 10. Mal der Wiener-Kommentar-Heuriger statt, ein Abend, an dem gefeiert wurde! Gekommen sind neben den Autorinnen Eva Marek und Birgit Julia Wirth viele renommierte gut gelaunte Autoren der beiden Wiener Kommentare im Strafrecht (StGB und StPO). Verlagsleiter Heinz Korntner lobte die einzigartige Dynamik dieser Werke und dankte allen für ihren

enormen Einsatz und ihre Verbundenheit mit dem Verlag. Dem Dank schloss sich Herausgeber Eckart Ratz an und hob die neuen Autoren überaus positiv hervor, die bereits größere Passagen des Werks übernommen haben und engagiert eingestiegen sind – neben dem äußerst verlässlichen Autorenstamm ein wichtiger Schritt in die Zukunft.

Gute Stimmung bei der „10er Marie“ in Wien-Ottakring

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

27


[EMPFEHLENSWERTES

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Für dich würde ich sterben Autor: F. Scott Fitzgerald Der Traum von Ruhm und Geld, das Streben nach persönlichem Erfolg, die Mystifikation der Frau und der Liebe, rauschende Partys, Höhenflüge und Abstürze ins Bodenlose – das waren die Themen seines Lebens und seines Werks. Am Ende hatte F. Scott Fitzgerald, der umschwärmte Erfolgsautor, sein Publikum verloren. Kaum einer erinnerte sich an ihn, einen der bestbezahlten Story-Schreiber der zwanziger Jahre. Und kaum eine Zeitschrift wollte seine Erzäh-

lungen drucken. Man erwartete noch immer Geschichten über junge Liebende von ihm. Aber Fitzgerald wollte sich nicht darauf beschränken. Änderungsvorschläge lehnte er meist ab. So blieben viele Erzählungen bis heute unveröffentlicht. Nun erscheinen sie endlich: 14 abgeschlossene Storys, drei Filmskizzen und ein Fragment – im unnachahmlichen Fitzgerald-Ton. Eine literarische Wiedergutmachung.

Hoffmann und Campe. 496 Seiten. Geb. EUR 25,70 ISBN 978-3-455-00007-8

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen J. Neumann · Bamberger Handbuch Beendigungsrecht 2016. XVIII, 274 Seiten. Geb. EUR 69,– ISBN 978-3-214-14218-6

„Ein auch für Nicht-Juristen, die mit beendigungsrechtlichen Fragestellungen befasst sind, überaus nützliches Werk […]“ (Marcus Essl, JUS Extra 4/2017)

„Endlich eine praxisbezogene Aufarbeitung spezieller Rechtsfragen rund um DienstvertragsBeendigungen.“ (Ernst Patka, PVP 2/2017)

„Das Handbuch besticht durch Praxisnähe und Aktualität […]“ (Balazs Esztegar, librate.com)

28

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 08. – 09.06.2017

Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2017

Donnerstag bis Freitag

Ort:

09. – 10.06.2017

Jahrestagung immolex 2017

Freitag bis Samstag

Ort:

22.06.2017

Jahrestagung Pflege & Recht 2017 – Graz

Donnerstag

13.09.2017 Mittwoch

Ort:

Donau-Universität Krems, Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems/Donau

Schloss an der Eisenstraße, Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs

Austria Trend Hotel Europa, Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Spezialtagung Beitragsrecht: Sozialversicherung aktuell Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

Kathrein Privatbank

Stiftungspreis 2017 Zur Förderung ausgezeichneter Arbeiten zu zivil und steuerrechtlichen Aspekten des österreichischen Privat­ stiftungsrechtes lobt die Kathrein Privatbank auch 2017 den mit EUR 3.500,– dotierten Stiftungspreis aus. Geeignete Arbeiten, insbesondere Aufsätze, Diplomarbeiten und Dissertationen, sind mit Lebenslauf und einer höchstens zweiseitigen Zusammenfassung in fünffacher Ausfertigung, oder als PDF-Datei einzubringen.

Die Einreichungen können bis 31.7.2017 an: Kathrein Privatbank Aktiengesellschaft z. H. Frau Bettina Mayer 1010 Wien, Wipplingerstraße 25 Tel.: 01 534 51-200 E-Mail: bettina.mayer@kathrein.at gesendet werden.

Die Jury setzt sich 2017 wie folgt zusammen: Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss (Vorsitzende), em. Univ.-Prof. Dr. Peter Doralt, Univ.-Prof. DDr. Eduard Lechner, RA Dr. Robert Briem, Dir. Dr. Heinrich Weninger Genaue Auslobungsbedingungen finden Sie unter: www.kathrein.at/stiftungsoffice

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

29


[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Tomandl Arbeitskräfteüberlassung 3. Auflage 2017. XII, 238 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-17541-2 Die Tendenz zur Arbeitskräfteüberlassung ist weiter stark steigend und die Thematik daher aktueller denn je. Dieser Leitfaden zeigt auf, was bei Leiharbeit, Zeitarbeit, Personalbereitstellung oder Personalleasing erlaubt und was verboten ist. Damit sich Risiken möglichst im Vorfeld minimieren lassen, wurde die relevante Rechtsprechung umfassend ausgewertet. Dieser Leitfaden gibt zusammenfassende Antworten zu jedem angesprochenen Sachproblem der Arbeitskräfteüberlassung. In seinem Auf bau folgt er dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und gibt die Rechtslage zum 1. 1. 2017, einschließlich • der Neuerungen durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) und • der Auswirkungen des neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, wieder.

Herda Die Unternehmerhaftung im Immaterialgüterrecht 2017. LXXIV, 420 Seiten. Geb. EUR 112,– ISBN 978-3-214-04204-2 Wer zahlt im Streit ums Copyright? Noch liegt die Schadenersatzreform auf Eis und mit ihr die Idee einer Unternehmerhaftung im Immaterialgüterrecht. Wie könnte aber eine mögliche Unternehmerhaftung im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben künftig formuliert bzw geregelt werden? Dieses beeindruckende Werk enthält: • eine umfassende Aufarbeitung der Haftungsregeln im » Urheberrecht, Markenrecht, UWG, Patentrecht und sonstigen Materiengesetzen » Worin unterscheiden sich diese, was haben sie gemeinsam? • Welche Zurechnungsmodelle für fremdes Verhalten gibt es sonst noch? • Können Organe, Gesellschafter und Konzerne zur Haftung herangezogen werden? • sowie Vorschläge für einheitliche Regelungen in einem Immaterialgüterrechtsgesetzbuch.

Hurich Straftatbestände des österr. Fremdenpolizeirechts 2017. XX, 214 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03657-7 Den strafrechtlichen Bestimmungen des FPG kommt nicht erst seit der Flüchtlingskrise besondere praktische Bedeutung zu. In diesem Werk werden die einzelnen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Straftatbestände umfassend erörtert. Dabei spielen auch unionsrechtliche und andere internationale Vorgaben eine wichtige Rolle. Die Analyse der höchstgerichtlichen Judikatur sowie die Behandlung verfahrensrechtlicher Fragen machen das Werk für die in diesem Bereich tätigen Praktiker zu einem wertvollen Werkzeug. • Schlepperei, Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt • Abgrenzung rechtswidrige Einreise – rechtswidriger Aufenthalt • Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer • Vorgangsweise bei unklarer Zuständigkeit zwischen Strafgericht und Verwaltungsbehörde

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

30

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Schäffer Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 81. Erg.-Lfg. 2017. EUR 199,– ISBN 978-3-214-08572-8 Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– Alles in einem Band – regelmäßig aktualisiert: DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten öffentlichen Rechtsbestand für Österreich enthält alle wichtigen Haupt- und Sondergesetze. Die 81. Lieferung bringt die Gesetzessammlung auf den Stand 1. 1. 2017. Durch Wahlrechtsänderungsgesetz 2017, Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – Inneres, Finanzausgleichsgesetz 2017 und andere Novellen kommt es zu Änderungen in mehr als 30 Gesetzen, wie B-VG, NRWO, BPWG, VolksbegG, WählerEvG, VwGVG, VfGG uvm.

Merli · Pöschl (Hrsg) Das Asylrecht als Experimentierfeld 2017. XX, 222 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-02451-2 Das Asylrecht muss eine Vielzahl besonderer Probleme bewältigen, auf die die Gesetzgebung mit immer neuen Instrumenten reagiert. So ist dieses Rechtsgebiet zu einem Experimentierfeld geworden, das kaum mehr zu durchschauen ist. Das Buch will das Asylrecht wieder verständlich und anschlussfähig machen. Die Autoren behandeln Grundprobleme, die das Asylrecht bewältigen muss und die seine Regelungsvielfalt erklären, vergleichen Lösungen des Asylrechts mit dem allgemeinen Instrumentarium des Verwaltungs(verfahrens)-rechts und ziehen ihre Schlüsse aus den gesetzgeberischen Experimenten: Behörden und Personal im Asylvollzug, Einbeziehung Privater in die Asylverwaltung, Zulassung und Zuständigkeit, Verfahrensbeschleunigung uvm.

Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer (Hrsg) Staatliche Aufgaben, private Akteure 2017. XXIV, 274 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-00966-3 Band 2 des Forschungsprojekts analysiert die dogmatischen Figuren, die das Allgemeine Verwaltungsrecht zur Ordnung dieser Phänomene anbietet. Die Autoren behandeln die Konzession, die Beleihung, die Verwaltungshilfe und die Inpflichtnahme. Sie rufen die Entstehung dieser Figuren in einem bestimmten historischen und rechtlichen Kontext in Erinnerung, prüfen, inwieweit diese Konzepte durch die Bündelung von Rechtsfolgen heute noch Systematisierung und Orientierung ermöglichen, und machen Vorschläge zur Weiterentwicklung der Dogmatik. Weitere Beiträge widmen sich weniger festgelegten Rollen Privater als Exekutivorgane und in der Privatwirtschaftsverwaltung, privatem Befehl und Zwang sowie einem Vergleich der österreichischen Figuren mit Schweizer und deutschen Ordnungskonzepten.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 017

31


Österreichische Post AG · MZ 05Z036244 M MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

14. SEPTEMBER 2017 WU WIEN, LEARNING CENTER (LC), WELTHANDELSPLATZ 1, 1020 WIEN STRASSENVERKEHRSRECHT HAFTUNGSFRAGEN WINTERSPORT INFRASTRUKTURRECHT FAHRTEN INS UND IM AUSLAND ANMELDUNG UND WEITERE INFORMATIONEN UNTER: WWW.VERKEHRSRECHTSTAG.AT

DER ZVR VERKEHRSRECHTSTAG 2017 WIRD DURCHGEFÜHRT MIT FREUNDLICHER UNTERSTÜTZUNG VON


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.