RECHTaktuell März 2018

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[RECHTAKTUELL

März 2018

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Kongress und Award – Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen Porträt des Monats Dietmar Dokalik

Buchpräsentation der Gesetzausgabe zum UGB

M Ä R Z 2018]


© Henrik5000 – istockphoto.com

25. Mai 2018 Der Countdown läuft! manz.at/datenschutz-neu


EINBLICK]

© studiohuger.at

© studiohuger.at

MANZ Teamwork

CHRISTOPHER DIETZ

RAINER KNYRIM

Leitung Unternehmenskommunikation und Social Media bei MANZ

Knyrim Trieb Rechtsanwälte

Man muss sich Rainer Knyrims Tag penibel strukturiert vorstellen. Anders, denke ich mir, könnte er all die Dinge, die er tut, gar nicht unterbringen: heute Vormittag Teilnahme an einer Ausschusssitzung in Brüssel, am Nachmittag dann Keynote Speaker auf einer Podiumsdiskussion zum Thema „DSGVO“ – der Countdown zum Inkrafttreten am 25. 5. 18 läuft ja schließlich. Macht ihm das eigentlich alles auch Spaß? Ja, versichert er uns glaubhaft. Und wenn man sich ansieht, mit welcher Verve er mit Hilfe zahlreicher anderer AutorInnen und RedakteurInnen dafür gesorgt hat, dass in den letzten Jahren bei MANZ nicht nur das erste Handbuch zur DSGVO, sondern auch gleich eine Fachzeitschrift zum Datenschutz, die DAKO erscheint, dann muss man ihm glauben. Vom DSG-Kommentar, dessen Co-Herausgeber er seit Jahren ist, ganz zu schweigen. So effektiv arbeiten nur echte Überzeugungstäter!

Diese Vorstellung klingt etwas nach internationalem Jet-Set. Die DSGVO-Einführung hat sich für mich aber eher zu einem regionalen „Train-Set“ entwickelt: Am Vormittag mit der S 1 zu einer Management-Präsentation in den Norden von Wien, am Nachmittag nach Meidling – durch den Tunnel (Fahnen für die DAKO lesen) nach St. Pölten (W-Lan geht wieder – E-Mails am Laptop bearbeiten) und weiter bis Neumarkt-Köstendorf, Umstieg in den Diesel-Schienenbus Richtung Braunau (Beiträge für den DSGVO-Kommentar in Papier durchlesen), Aussteigen an der Haltestelle „Dampfsäge Munderfing“. Beim Abendessen im Dorfgasthaus eingereichte Beiträge für die DAKO lesen, dann noch bis 1.30 Uhr nachts Mails beantworten und am nächsten Morgen DSGVO-Projektbesprechung in einem großen Industriebetrieb. Resumée: Ist man MANZ-Autor, hat man immer einen guten Grund, mit der Bahn zu fahren, denn es will immer etwas gelesen oder geschrieben werden, und Autofahren geht aus Effizienzgründen für Überzeugungstäter-Autoren nicht.

Knyrim (Hrsg)

Datenschutz-Grundverordnung

Das neue Datenschutzrecht in Österreich und der EU

2016. XXII, 418 Seiten. Geb. EUR 62,– ISBN 978-3-214-10083-4

Jahresabonnement 2018: EUR 155,– (5 Hefte inkl. Versand im Inland) Dako zum Kennenlernen: 2 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 74,40

w w w. m a n z . at

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Andergassen, Schulrecht 2017/18 .............................................. 29 Arlt · von Schrader, Das neue Börserecht.................................... 20 Aszmann · Hruby, Bionische Rekonstruktion ............................... 25 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 24 Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), Erwachsenenschutzrecht ........ 19 Fellner, BDG ................................................................................ 18 Felten · Goricnik · Riesenecker-Caba, Betriebsrat und Information .................................................................................. 28 Feltl, UGB.................................................................................... 30 Fritzer, Die Form der Schenkung unter Lebenden ......................... 23 Gartner, Wohnrecht 2018, Band 1 ................................................. 5 Hartung · Bues · Halbleib, Legal Tech ........................................ 30 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 21 Hübner · Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater ............................................................................... 30 JAS – Journal für Arbeitsrecht und Sozialrecht .............................. 10 Kaluza, Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern ..................... 22 König · Mayr (Hrsg), Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich V ................................................................................. 19 Konrath, SchreibGuide Jus ........................................................... 24 Kozak (Hrsg), Globales Arbeiten.................................................. 21 Kuderer, Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte ............... 18 Lichtkoppler · Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung ... 7 Lindinger, Das neue Pauschalreisegesetz ..................................... 28 Matzka · Zeder · Rüdisser, SMG................................................. 29 Mayr M., Das Veräußerungs- und Belastungsverbot ..................... 23 Neumann (Hrsg), GSVG für Steuerberater ................................... 20 Neumayr · Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht ........................ 9 Paliege-Barfuß, GewO................................................................ 29 Pollirer · Weiss · Knyrim · Haidinger, DSG ................................ 29 Prader, Immobilienmaklerrecht .................................................... 23 Resch (Hrsg), ArbeitnehmerInnen 50+ .......................................... 8 Rüffler · Raschauer (Hrsg), Reform der Finanzmarktaufsicht ...... 20 Schnauder (Hrsg), Digitalisierung im Gesellschaftsrecht .............. 19

Schrammel · Kietaibl, BPG und PKG ........................................... 22 Stabentheiner · Vonkilch (Hrsg), Wohnrecht 2018, Band 2.......... 5 Walser, Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests .................................................................................. 21 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 22 Wiedermann · Wilplinger (Hrsg), Das Familienunternehmen im Steuerrecht ................................................................................ 6 Zellmann · Opaschowski, Du hast fünf Leben! ........................... 24

rdb.at Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG online ................................... 16 Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG online .......................................... 17

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Dietmar Dokalik ............................................. 11 MANZ im Gespräch mit Josef Obermaier ....................................... 12 Buchpräsentation der Gesetzausgabe zum UGB ............................ 13 Schulrechtspreis 2017 für Armin Andergassen .............................. 13 Am Puls – VUJ beim Unternehmensjuristen-Kongress in Berlin ...... 14 REDdyforLAW, die Quiz-App für das Jusstudium – And the Winner Is ... .................................................................... 15 Staatsanwalt und Wirtschaftsstrafrecht – der 3. MANZ Studenten-Stammtisch ............................................. 15 Runde Geburtstage im März ......................................................... 18 Wir gratulieren … ........................................................................ 18 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 25 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 26 Für Sie gelesen ............................................................................. 28

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Februar 2018.

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TOPTITEL DES MONATS]

Wohnrecht 2018, NEU in 2 Bänden! Band 2: Fachbeiträge zu ausgewählten Themen

Michaela Schinnagl/Valerie Gröschl

Die Hausordnung im Mietrecht Übersicht:

I. Einleitung II. Sinn und Zweck einer Hausordnung sowie deren Regelungsinhalte III. Die Hausordnung im Mietrecht A. Geltung und Wirksamkeit einer Hausordnung aufgrund mietvertraglicher Grundlage B. Änderung einer Hausordnung C. Zustimmungsvorbehalte in der Hausordnung D. Ansprüche des Vermieters bei Übertretung der Hausordnung E. Konsumentenschutzrechtliche Aspekte IV. Mittelbare Diskriminierung durch eine Hausordnung V. Checkliste Hausordnung A. Allgemeines zur Hausordnung B. Regelungsinhalte

§§ 15, 16

BTVG

Literatur: H. Böhm, Der formal „untaugliche“ Baufortschrittsprüfer im BTVG, immolex 2017, 266

I. Einleitung

Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

In der Praxis ist es seit vielen Jahrzehnten fast ausnahmslos üblich, dass die Vertragsparteien bei Mietvertragsabschluss oder in Wohnungseigentumsanlagen die Mit- und Wohnungseigentümer im Interesse der Gesamtheit aller Wohnungseigentümer auch auf eine bestehende Hausordnung Bezug nehmen. Dennoch gibt es im Wohnrecht keine Legaldefinition des Begriffs der „Hausordnung“. Es muss daher nach stRsp auf den Sprachgebrauch und die Verkehrsübung zurückgegriffen werden.1) Lediglich im Studentenheimgesetz und in einigen landesrechtlichen Regelungen über Alten- und Pflegeheime ist der Begriff der „Heimordnung“ definiert, wonach zur generellen Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für die Bewohner, Besucher und das Personal geltende Hausordnung zu erlassen ist. In diese Heimordnungen sind nur Bestimmungen aufzunehmen, die für ein reibungsloses Zusammenleben der Heimbewohner und eine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich sind bzw die die Benutzung des Studentenheims regeln,

§ 15. Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.

) LGZ Graz 3 R 81/09 t MietSlg 61.494.

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Entscheidung: E 1. Auch nach Ansicht des erk Sen kann § 15 BTVG angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung – hier also des Maklervertrags – geleistet wurden. Obwohl die sich aus dem Maklervertrag ergebende Zahlungsverpflichtung der Klägerin in Punkt IX. des Bauträgervertrags angeführt ist, handelt es sich dabei nicht um eine Zahlungspflicht „entsprechend dem Bauträgervertrag“. 3 Ob 67/17 z Zak 2017/404 = Jus‑Extra OGHZ 6231 s auch E 1 zu § 7 BTVG.

Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung

© MANZ 16. 2. 2018 143 (1 – 236) kj W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2018/Band 2/3B2/Fahne/Wohnrecht2018_Band2_Kern_StabentheinerVonkilch

Band 1: Aktuelle Entscheidungen und Literatur

§ 16. Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den Bauträger durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB. Literatur: Männl, Zu den Inhalts- und Formerfordernissen der Willenserklärung nach § 16 BTVG, immolex 2017, 308 Prader, Zur Aktivlegitimation, Globalabtretung und zu Bankgarantien im Lichte des § 16 BTVG, wobl 2017, 263

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© MANZ 5. 2. 2018 1 – 434 W:/Wohnrecht_Gartner_Juridica Jahrbuch/2018/3B2/Fahne/Wohnrecht2018_Kern_Gartner

bza

Wohnrecht 2018 Band 1 Autor : G ar tn e r | Band 2 Herausgeber: St aben thei n er · Vo n ki l c h

Zusätzlich zur jährlichen Gesetzausgabe, die in bewährter Form alle wichtigen Wohnrechtsgesetze (auf Stand 1. 1. 2018) inklusive aller Neuerungen (Novellen, Entscheidungen, Literatur) bietet, liegt nun ein 2. Band vor, der mit umfassenden Informationen zum aktuellen Wohnrecht (MRG, WEG, WGG), Bauträgervertragsrecht sowie Immobiliensteuerrecht die Wohnrechtsausgabe ergänzt und komplettiert. Sie finden darin ua: • die neuen Kategoriebeträge ab 1. 2. 2018 • Fachbeiträge zu Gründerzeitvierteln, Be-

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 018

nützungsregeln im Wohnungseigentumsrecht und der Hausordnung im Mietrecht • alle wichtigen Entscheidungen und Zeitschriftenbeiträge • Darstellung des Regierungsprogramms im Bereich des Wohnrechts Der Autor von Band 1: Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt in Wien. Die Herausgeber von Band 2: Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner, BMVRDJ Wien. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, LeopoldFranzens-Universität Innsbruck.

Band 1: 2018. XXII, 434 Seiten. Br. EUR 42,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06774-8 Band 2: 2018. Ca. 248 Seiten. Br. EUR 42,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-03138-1 Band 1 und 2 im Paket: EUR 74,–

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[TOPTITEL DES MONATS

Familienunternehmen erfolgreich beraten I. Gründung

Wiedermann

Grunderwerbsteuer 2018 – die Details auf einen Blick

1. Kapitel Rechtsformwahl und Steueroptimierung bei Familienunternehmen – ein Überblick für die Steuerpraxis Klaus Wiedermann

Dieser einleitende Beitrag soll dem Praktiker unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zur Immobilien- und Kapitalvermögensbesteuerung einen pointierten Überblick über die wesentlichen ertrag- und verkehrsteuerlichen Eckpunkte und Optimierungsansätze für die in der Praxis beliebtesten Rechtsformen (GmbH, KG, Privatstiftung und natürliche Person) geben und spannt den Bogen von der Gründung bzw dem Unternehmenserwerb über die laufende Besteuerung bis hin zum „Exit“, dh Rechts� und Leistungsbeziehungen Götz zur Veräußerung oder Beendigung von Familienunternehmen. Weiterführende Ausführungen zu den angesprochenen Sachthemen sind in den einschlägigen Beiträgen in Als Kapitalgesellschaft iSd § 4 KVG galten neben AG und GmbH auch die Kommandiesem Buch zu finden, auf die in der Folge jeweils verwiesen wird. dit-(erwerbs-)Gesellschaft, soweit zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft iSd § 2 KVG gehörte.

I. Gründung A. Grunderwerbsteuer • Die Gesellschaftsteuer ist mit 31. 12. 2015 außer Kraft getreten. Sie ist nur noch auf

jene Fälle anzuwenden, in denen die Steuerschuld vor dem 1. 1. 2016 entstanden ist. • Die Grunderwerbsteuer beträgt seit 1. 1. 2016 bei Einlagen von Grundstücken in ei-

ne Kapitalgesellschaft mit Kapitalerhöhung (Gegenleistung = weitere Kapitalanteile) 3,5% vom Wert der ausgegebenen Kapitalanteile, jedoch mindestens vom Grundstückswert. Bei Einlagen ohne Kapitalerhöhung (keine Gegenleistung) wird die Grunderwerbsteuer vom Grundstückwert bemessen und es kommt der Stufentarif zu Anwendung. Bei Immobilieneinlagen in Personengesellschaften gilt dies nur bei Erfassung der Einlage in einer Kapitalrücklage. Demgegenüber vermittelt der auf das variable Kapitalkonto des einlegenden Gesellschafters verbuchte Gegenwert laut Ansicht des BMF einen Anspruch des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft auf Auszahlung bzw Entnahme, womit dieser Wert die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung darstellt (Steuersatz 3,5%). • Die 1,1%ige Grundbucheintragungsgebühr (§ 26 a GGG) wird weiterhin vom dreifachen Einheitswert bemessen. • Bei der Anteilsvereinigung fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5% vom Grundstückswert an, wenn mindestens 95% der Anteile einer grundstücksbesitzenden Kapital- oder Personengesellschaft vereinigt oder übertragen werden. Auch eine Wiedermann/Wilplinger (Hrsg), Das Familienunternehmen im Steuerrecht2

Alles neu bei der verdeckten Gewinnausschüttung – Hier erfahren Sie mehr

Der Gesellschaftsteuer konnten hierbei nicht nur offene Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft, sondern auch verdeckte Leistungen111 (Vermögenszuwendungen) und unentgeltliche Nutzungsüberlassungen112 (Nutzungseinlage, Ersparnis von Aufwendungen) aus Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter unterliegen. Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen wurden idR als Berechtigung zur unentgeltlichen Nutzung eines Kapitalbetrags (zumindest) in Höhe der ersparten Zinsen als Einlage angesehen.113 Die Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen des Gesellschafters löste idR keine Gesellschaftsteuer aus.114 Mit Ablauf des 31. 12. 2015 traten die einschlägigen Vorschriften zur Gesellschaftsteuer außer Kraft. Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft können daher seit 1. 1. 2016 keine Gesellschaftsteuer mehr auslösen.115

V. Zwei exemplarische Einzelfälle Für Zwecke der Abrundung des Beitrags werden nachstehend exemplarisch zwei der in der Praxis oftmals verfahrensgegenständlichen Sachverhalte zur Thematik Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft skizziert.

A. Das Verrechnungskonto in der Familien�GmbH

Das BFG116 entschied in gegenständlichem Erkenntnis zur Frage der verdeckten Ge1 winnausschüttung iZm einem in den Bilanzen einer GmbH ausgewiesenen Verrechnungskonto mit Negativsalo gegenüber dem einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer. Im konkreten wurde die Gesellschaft durch Einbringung eines Einzelunternehmens gegründet. Im Zuge der Einbringung wurde in die Bilanz ein Passivposten für vorbehaltene Entnahmen eingestellt (§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG). Aufgrund laufender „Entnahmen“ durch den Gesellschafter drehte sich das Verrechnungskonto (Verbindlichkeit der GmbH) im Laufe der Folgejahre in einen Negativsaldo (Forderung der GmbH). Der Negativsaldo wurde zunächst nicht, in weiterer Folge jedoch sehr wohl verzinst. Die Zinsen gelangten im Prüfungszeitraum nicht zur Auszahlung (rein buch111 112 113 114 115

Vgl Thunshirn/Himmelsberger/Hohenecker, KVG (2008) § 2 Rz 170. Vgl Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer2 (2009) § 2 Rz 57. Vgl Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer2 § 2 Rz 65. Vgl Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer2 § 2 Rz 58. Nach § 38 Abs 3 e KVG idF AbgÄG 2014 BGBl I 2014/13 sind die Vorschriften des Teil I KVG (Gesellschaftsteuer) letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. 1. 2016 entstand. 116 BFG 6. 4. 2016, RV/7103150/2013.

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Wiedermann/Wilplinger (Hrsg), Das Familienunternehmen im Steuerrecht2

Das Familienunternehmen im Steuerrecht 2. Auf lage Her a us geber: Wiederma nn · Wilpling er

Familienunternehmen stehen für Tradition und Beständigkeit – steuerrechtliche Vorschriften bekanntlich nicht. Ob Steuerreformgesetz 2015/2016, Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, Abgabenänderungsgesetz 2015 oder OECD-MA 2017 – viele neue Normen und Gesetzesänderungen machten eine Neuauflage dieses Werkes unabdingbar! Mit diesem Handbuch behalten Sie den aktuellen Überblick bei: • der Wahl der geeigneten Rechtsform • dem Rechtsformwechsel im Rahmen einer Umgründung • ertrag- und verkehrsteuerlichen Belastungen • umsatzsteuerlichen Herausforderungen

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• Fragen der Unternehmensnachfolge und Unternehmensübertragung • Dem Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft • der Betriebsprüfung und anderen Fragestellungen! Anschauliche und praxisrelevante Beispiele illustrieren die jeweiligen Themenbereiche und ermöglichen dem Praktiker ein besseres Verständnis. Die Herausgeber WP/StB DDr. Klaus Wiedermann ist Geschäftsführer und Tax Director bei Deloitte. WP/StB Dr. Christian Wilplinger ist Geschäftsführer und Tax Partner bei Deloitte.

Die Autoren Mag. Christian Bürgler; MMag. Bernhard Geiger; MMag. Andreas Götz; Daniel Hofer, B.A.; Mag. Andreas Kapferer, LL.M.; Mag. Herbert Kovar; MMag. Alexander Lang; Mag. Johanna Pilz; Mag. Peter Primik; Mag. Christoph Riegler; Mag. Robert Rzeszut; Dr. Martin Six; Mag. Christina Stifter; Mag. Robert Wastl; DDr. Patrick Weninger, LL.M.; DDr. Klaus Wiedermann; Dr. Christian Wilplinger; Andrea Winkler, BSc; Mag. Barbara Zorman, LL.M. 2. Auflage 2018. XXVI, 288 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-06900-1

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Wenn Feuer am Dach ist ... Lichtkoppler/Reisch

IV. Sanierungskonzepte und -instrumente

dd) Betriebsstilllegungskosten

Sofern nicht ausnahmsweise von einer Gesamtveräußerung des lebenden Unternehmens 1.225 ausgegangen werden kann, sind alle durch eine Betriebsstilllegung voraussichtlich entstehenden Kosten mit dem Auszahlungsbetrag anzusetzen. Zu den Betriebsstilllegungskosten zählen insb Beraterkosten (Steuerberater, Rechtsanwalt) und Veräußerungs- und Entsorgungskosten. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind bei der Überschuldungsprüfung nicht zu passivieren.246 Bei Ermittlung der fiktiven Insolvenzquote sind sie vorab von den Aktiva abzuziehen.

Wie soll das in der Praxis aussehen? Hier die Antworten!

Im Überschuldungsstatus zu berücksichtigen sind auch • Beendigungskosten Dienstnehmer • Ansprüche aus der Nichteinhaltung von Dauerschuldverhältnissen, Nichterfüllung von Leistungen, • Eventualverbindlichkeiten aus Haftungen n und Garantien mit der erwarteten Inanspruchnahme, • Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung von Leistungen. Kap 1 Unternehmenssanierung Lichtkoppler/Reisch c) Schema Überschuldungsstatus Folgende Tabelle zeigt ein Schema zur Überleitung eines Status zu Buchwerten (gem 1.226 UGB) in einen Status zu Liquidationswerten im Sinne eines Überschuldungsstatus zurLiquiditätskrise ist der Mangel an liquiden Mitteln, um eine ordnungsgemäße Bedienung der Verbindlichkeiten zu gewährleisten. Eine akute Liquiditätskrise kann ohne entspreBeurteilung der rechnerischen Überschuldung. chende Maßnahmen zur Zahlungsunfähigkeit und letztendlich zur Insolvenz eines UnIn weiterer Folge kann der Überschuldungsstatus mit einigen Adaptierungen als Grund-ternehmens führen. lage für die Ermittlung einer fiktiven Quote bei der Liquidation des Unternehmens in der Insolvenz sowie der Auswirkungen auf die Gläubiger herangezogen werden. 2. Krisenerkennung vs Krisenbeseitigung Zu diesem Zweck sind basierend auf dem korrigierten Status zu Liquidationswerten 1.16dieWährend in vielen Fällen die strategische Krise oftmals nicht bzw nur bei Einsatz funktionierender Führungsinstrumente erkannt wird, ist die Erkennbarkeit einer Ertragskri• Absonderungsrechte, se sowie vor allem einer Liquiditätskrise bedeutend höher (siehe II.E. „Krisenindikato• Aussonderungsrechte und ren“). • Aufrechnungsmöglichkeiten

Krisenerkennbarkeit vs. Krisenbeseitigung

Anmerkungen

latente

Handlungsspielraum

Freies bei Liquidation

Status zu Liquidationswerten

Ab-/Aussonderungen, Aufrechnung

Status zu Buchwerten

AKTIVA

Bewertungskorrekturen

bei den jeweiligen Positionen (als Verringerung des freien Vermögens) zu berücksichtigen und das freie Vermögen bei Liquidation zu ermitteln.

Krise

Strategische Krise

akute Erfolgskrise

Krise Liquiditätskrise

Immaterielles Anlagevermögen Krisenverlauf

Grund und Gebäude 246 Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 67 Rz 65.

© MANZ 8. 2. 2018 1 –446 W:/Handbuch Unternehmenssanierung_Lichtkoppler_Reisch/04_3B2/01_Umbruch/HB_Unternehmenssanierung_Lichtkoppler_Reisch_Kern

Zeit Instrumente Handlungsspielraum Handlungsspielraum Sanierungsinstrumente Zeit

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Lichtkoppler/Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung2

Erkennbarkeit Handlungsdruck Handlungsdruck Sanierungsaufwand Sanierungsaufwand Insolvenzgefahr Insolvenzgefahr

bt

1.17 Gegensätzlich zur Erkennbarkeit verhält es sich allerdings mit der zur Verfügung stehen-

den Zeit und den Möglichkeiten zur Beseitigung der jeweiligen Krise. Bei einer strategischen Krise besteht noch ausreichend Zeit und ein weites Spektrum an betriebswirtschaftlichen Methoden und Management-Instrumenten. Bei einer Ertrags- und vor allem bei einer akuten Liquiditätskrise ist meist kurzfristig Handlungsbedarf und hoher Zeitdruck zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit gegeben. Nicht zuletzt aufgrund der Gegenläufigkeit der Faktoren „Erkennbarkeit“ und „Handlungsspielraum“ ist es für die Krisenbewältigung wesentlich, eine Krise möglichst frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig geeignete Maßnahmen einzuleiten. Zu diesem Zweck empfiehlt sich eine laufende Überwachung möglicher Krisenindikatoren (siehe D.).

Mit vielen Grafiken

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Handbuch Unternehmenssanierung

Lichtkoppler/Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung2

© MANZ 8. 2. 2018 1 –446 W:/Handbuch Unternehmenssanierung_Lichtkoppler_Reisch/04_3B2/01_Umbruch/HB_Unternehmenssanierung_Lichtkoppler_Reisch_Kern

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2. Auf lage Her a usgeber: L ich t koppler · Reisch

Seit der Einführung des IRÄG 2010 sind sieben Jahre vergangen – in der Zwischenzeit erging eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen, die zur Interpretation des Gesetzes beitrugen. Außerdem wurde die EU-Insolvenzverordnung 2015 veröffentlicht, die für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 26. 6. 2017 eröffnet werden, gilt. Die Neuauflage berücksichtigt alle gesetzlichen Änderungen und neuen Entscheidungen und bietet wie die Vorauflage • eine gesamthafte Betrachtung einer Unternehmenssanierung von der Krisenanalyse bis zur Sanierungsumsetzung

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 018

• aus vielen verschiedenen Perspektiven (wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich, organisatorisch etc) mit • mehr als 70 Tabellen, Checklisten und Beispielen.

2018. Ca. XX, 446 Seiten. Geb. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-04177-9

Die Herausgeber Mag. Kurt Lichtkoppler, Conspectra Unternehmensberatung GmbH Mag. Dr. Ulla Reisch, Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG Die sonstigen Autoren DDr. Kurt Bernegger, Dr. Hans-Georg Kantner, Harald Kugler, Mag. Karin Ristic, Dr. Klaus Wöber

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[TOPTITEL DES MONATS

So wird 50+ für Sie zum Plus! Kap 13 Eintritt einer Erkrankung

Mit zahlreichen Praxiselementen!

Blätterbinder/Blätterbinder

Praxistipp Eine Erarbeitung des Plans durch die unmittelbar Betroffenen (AG und AN) unter Beiziehung des Betriebsarztes, der die Details der Unternehmensabläufe und der zu verrichtenden Tätigkeiten kennt, und des Betriebsrates erscheint am sinnvollsten. Daraus ergibt sich unseres Erachtens, dass die Zustimmung gem § 13 a Abs 1 Z 2 S 2 AVRAG in den überwiegenden Fällen von AG, AN und Arbeitsmediziner erteilt wird.

dd) Sonstige inhaltliche Voraussetzungen 13.92 Die getroffene Wiedereingliederungsvereinbarung hat gem § 13 a Abs 2 AVRAG ebenso

Angaben über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.633 Falls im Unternehmen des AG ein BR eingerichtet ist, muss dieser den Vereinbarungsverhandlungen beigezogen werden (§ 97 Abs 1 Z 21 ArbVG). Wird der BR zu den Verhandlungen nicht eingeladen, hat dies jedoch keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Wiedereingliederungsvereinbarung.634 Der Bezug von Wiedereingliederungsgeld erfordert die vorherige Genehmigung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen KV-Trägers.

Lindorfer

VI. Überforderung und chronischer Stress

3. Erhöhung der Schwierigkeit und Schaffung neuer Herausforderungen ohne zu überfordern. Im Laufe des Arbeitslebens nehmen die Herausforderungen ab, wenn man lange Zeit am gleichen Arbeitsplatz tätig ist. Viele Menschen können die Karriereleiter hinaufsteigen und übernehmen Führungsaufgaben, andere suchen sich neue Herausforderungen bei völlig anderen Tätigkeiten, um nicht in den Bereich der geistigen Unterforderung zu kommen.

Praxistipp Im Zusammenhang mit Vereinbarung, Beratung und Wiedereingliederungsplan empfiehlt sich der Aufbau eines sog „Betrieblichen Eingliederungsmanagements“, BEM genannt.

Im schlimmsten Fall kombinieren sich körperliche Überforderung und geistige Unter- 4.40 forderung, was zu einem Prozess mit Erschöpfung und Widerwillen gegen die Arbeit führt. Meist kommt es zu verschiedenen stressbedingten Erkrankungen (s dort) und längeren Krankenständen. Das Ende ist oft Arbeitsunfähigkeit und der Ausstieg aus dem Berufsleben.

Entsprechende zu den gesetzlichen Bestimmungen ergänzende Regelungen können iSd § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG in einer fakultativen BV abgeschlossen werden (Beachte: Günstigkeitsprinzip).

2. Arbeitszeit 13.93 § 13 a Abs 1 AVRAG enthält strenge arbeitszeitliche Vorgaben für die Wiedereingliede-

rungsteilzeit. Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit muss zwischen einem Monat und sechs Monaten betragen. Beginn der Teilzeit ist jener Tag, der auf das Datum der Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes folgt. 13.94 Die wöchentliche Arbeitszeit darf, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliede-

rungsteilzeit, maximal auf die Hälfte, und muss zwingend mindestens um ein Viertel erungsteilzeit des AN muss somit zwischen herabgesetzt werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit 50% und 75% der ursprünglichen Arbeitszeit liegen.635 Beispiel: Beträgt die ursprüngliche Arbeitszeit des AN 40 Wochenstunden, muss die Wiedereingliedetens 20 Wochenstunden und kann höchstens rungsteilzeit ein Arbeitsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden vorsehen.

Abb 3: Entwicklung von Widerwillen und Krankheit bei physischer Überforderung und geistiger Unterforderung (nach Karazman).

Organisatorisch ist daher bei älteren AN nicht nur eine Reduktion der Arbeitsschwere, 4.41 sondern auch eine Erhöhung der fachlichen Anforderungen und der Schwierigkeit erforderlich.

633 Gleißner/Kircher, ZAS 2017, 100 (101). 634 Mosing, ecolex 2017, 347 (350). 635 Mosing, ecolex 2017, 347 (349).

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Beispiel: Schwere reduzieren, Schwierigkeit erhöhen

Resch (Hrsg), ArbeitnehmerInnen 50+

Umgelegt auf das Beispiel eines Kundenbetreuers würde das bedeuten, dass ein junger Betreuer zehn Kunden pro Tag besucht, ein älterer Betreuer nur drei Kunden, dafür die drei schwierigsten Kunden, für die man besonders viel Erfahrung und soziale Kompetenz benötigt.

Die Arbeitsschwere zu senken bedeutet: weniger Druck und Stress, kein Heben schwerer 4.42 Lasten, weniger Nachtarbeit, weniger klimatische Belastungen, keine Akkordarbeit. © MANZ 1. 2. 2018 1 –264 W:/Handbuch ArbeitnehmerInnen 50+_Resch/04_3B2/01_Umbruch/Handbuch_Arbeitnehmerinnen_50plus

bza

Die Schwierigkeit zu erhöhen bedeutet: Schwierige Aufgaben, die auf den Erfahrungs- 4.43 schatz zurückgreifen, langfristige und ganzheitliche Projekte, die von der Projektierung bis zur Realisierung begleitet werden – Führungsarbeit.

VI. Überforderung und chronischer Stress

Ältere : Beschäftigte ! n e tt alle Face

Biologisch reagiert der Körper bei Überforderung mit einer Zunahme der Stresshormone 4.44 Adrenalin und Cortisol. Während Adrenalin bei der akuten Stressreaktion die Hauptrolle Resch (Hrsg), ArbeitnehmerInnen 50+

© MANZ 1. 2. 2018 1 –264 W:/Handbuch ArbeitnehmerInnen 50+_Resch/04_3B2/01_Umbruch/Handbuch_Arbeitnehmerinnen_50plus

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bza

ArbeitnehmerInnen 50+ Her a u s geb er : Re sch

Das Potential der Beschäftigung Älterer im Betrieb wird oftmals unterschätzt. Das vorliegende Handbuch arbeitet die maßgeblichen Facetten der Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen einerseits aus • juristischer Sicht und andererseits aus dem Blickwinkel von • Medizin, • Arbeitspsychologie, • Statistik, • Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.

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Mit Beispielen, Praxistipps und zahlreichen Grafiken!

2018. XVI, 270. Geb. Ca. EUR 58,– ISBN 978-3-214-10560-0

Der Herausgeber Dr. Reinhard Resch ist Universitätsprofessor für Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht am Institut für Recht der sozialen Daseinsvorsorge und Medizinrecht der Johannes Kepler Universität Linz, Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen und Vortragender.

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TOPTITEL DES MONATS]

Damit haben Sie das Exekutionsrecht in der Tasche! E. Zwangsversteigerung (§§ 133 – 239 EO)

3. Rechtsstellung des Zwangsverwalters

Ideal für unterwegs!

Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters wird sowohl in Lehre als auch Rsp unterschiedlich gedeutet. Die früher vertretene Amtstheorie, die den Zwangsverwalter als Organ des Gerichtes ansah (5 Ob 270/66 = SZ 39/157; RIS-Justiz RS0002608 [T1]; Heller/Berger/Stix 4 990), gilt mittlerweile als überholt (vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 Rz 356; Angst in Angst/Oberhammer 3 § 109 Rz 2). Die in der jüngeren Lit favorisierte Organtheorie, die die Zwangsverwaltungsmasse als eigenes Zurechnungssubjekt und den Zwangsverwalter als ihr Organ ansieht (vgl Rechberger/Oberhammer 5 Rz 252), wurde vom OGH in mehreren jüngeren Entscheidungen abgelehnt (etwa 1 Ob 23/01 s = SZ 74/54; 1 Ob 46/05 d = JBl 2005, 785; vgl auch Angst in Angst/Oberhammer 3 § 109 Rz 1). Nach der Rsp soll der Zwangsverwalter gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten sein; eine Rechtspersönlichkeit des Sondervermögens Zwangsverwaltungsmasse wird abgelehnt. Diese Ansicht entspricht der Vertretertheorie. Sie überzeugt allerdings hinsichtlich ihres Erklärungswerts nicht. Insb ist (gerade angesichts der durch die EO-Nov 2008 noch verstärkten strukturellen Parallelen zwischen Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren) nicht einsichtig, weshalb zwar der Insolvenzmasse, nicht hingegen der Zwangsverwaltungsmasse Rechtssubjektivität zukommen soll. Zutreffend ist daher eine Deutung nach Maßgabe der Organtheorie. Für den durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden haftet der Zwangsverwalter mit seinem Vermögen. Das Verschulden ist nach § 1299 ABGB zu beurteilen.

E. Zwangsversteigerung (§§ 133 – 239 EO)

Relevante Judikatur

IV. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

(§ 12 Abs 2 und 3 RpflG). Der Richter hat allerdings (ähnlich wie beim Rekurs nach § 524 Abs 2 ZPO) die Möglichkeit, der Vorstellung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und notwendige Sicherungsmaßnahmen anzuordnen; ein solcher Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 12 Abs 3 letzter Satz RpflG). Die Aufschiebung darf jedoch nur dann angeordnet werden, wenn dem Gegner aus der Hemmung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und der Zweck der Vorstellung ohne die Aufschiebung vereitelt würde (§ 12 Abs 3 RpflG; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner §§ 65 – 67 Rz 55). Der Richter hat in der Sache selbst (also meritorisch) zu entscheiden, sofern die Vorstellung nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist. Eine Zurückverweisung (also eine kassatorische Entscheidung) an den Rechtspfleger ist nicht zulässig (§ 12 Abs 4 RpflG).

1. Grundsätzliches

D. Vollzugsbeschwerde

a) Ziel der Zwangsversteigerung

Ziel des Zwangsversteigerungsverfahrens ist die Verwertung der Liegenschaft mit dem Zweck, die Gläubiger aus dem durch die Veräußerung (Versteigerung) erzielten Erlös (Meistbot) zu befriedigen. Damit ist die Zwangsversteigerung die intensivste Form der Immobiliarexekution, weil sie auf die Substanz der Liegenschaft greift. Es kann jeder, dem eine vollstreckbare Forderung gegen den Verpflichteten zusteht, auf die Liegenschaft greifen und die Zwangsversteigerung beantragen; ein bereits einverleibtes Pfandrecht ist daher nicht 227

Anschauliche Beispiele

Beispiele: (1) Flora Baumscheer führt gegen Titus Feuerfuchs wegen einer vollstreckbaren Forderung von 5.000 Euro Fahrnisexekution. Anlässlich der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher weist Titus Feuerfuchs einen Postaufgabeschein vor, aus dem sich ergibt, dass er am Vortag den gesamten offenen Betrag auf das Konto von Flora Baumscheer eingezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher lässt sich dadurch nicht beirren („Ich habe einen Vollzugsauftrag!“) und pfändet die Armbanduhr von Titus Feuerfuchs, die er ihm auch gleich abnimmt. (2) Flora Baumscheer führt gegen Titus Feuerfuchs wegen einer vollstreckbaren Forderung von 5.000 Euro Fahrnisexekution. Sie ist zum Vollzugstermin geladen („Intervention des betreibenden Gläubigers“, § 32 EO), bei dem Titus Feuerfuchs nicht anwesend ist. Flora Baumscheer weist darauf hin, dass ihres Wissens Titus Feuerfuchs Eigentümer des Gemäldes „Constantia im Schlossgarten“ ist, das im Haus von Christoph Spund hängen soll. Der Gerichtsvollzieher macht sich zum Haus von Christoph Spund auf (dieser ist nicht daheim), dringt dort ein und pfändet das Gemälde. Flora Baumscheer ist hocherfreut über diese unbürokratische Vorgangsweise und verspricht, nie mehr über Beamte zu schimpfen.

Aufgrund des Umstands, dass die Handlungen des Gerichtsvollziehers keine mit Rekurs anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen sind, ist das Institut der Vollzugsbeschwerde (§ 68 EO) notwendig, um den Parteien und Beteiligten den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren. Die Vollzugsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, den jeder – also nicht nur eine Partei – erheben kann, der sich durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans (oder deren Verweigerung) für beschwert erachtet. Daher steht keine Vollzugsbeschwerde gegen eine 176

Exekutionsrecht 4. Auf lage Autor en: Neuma yr · Nunner -Kra ut g a sser

In gewohnt kompakter und übersichtlicher Art und Weise werden die Grundlagen des Exekutionsrechts vermittelt. Mit vielen anschaulichen Beispielen und der relevanten Judikatur! Auf die wichtigsten Fragen erhalten Sie schnell und zuverlässig die zielführende Antwort, zum Beispiel aus den Bereichen: • Grundlagen des Exekutionsverfahrens • Exekutionsvoraussetzungen • Exekutionsklagen • Liegenschafts- und Unterlassungsexekution • Einstweilige Verfügung • Anfechtungsrecht uvm

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 018

Die Autoren Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr ist Senatspräsident des OGH und lehrt Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Salzburg sowie an der Universität Linz. Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser lehrt Zivilverfahrensrecht an der Universität Graz. 4. Auflage 2018. Ca. 400 Seiten. Br. Ca. EUR 48,50 Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 38,80 ISBN 978-3-214-08441-7

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Neues im Arbeits- und Sozialrecht – grundlegend betrachtet Ausbildungskostenrückersatz bei Ausbildungsverhältnissen

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Entscheidungen ausführlich besprochen

II. Anmerkung A. Einleitung Die vorliegende Entscheidung beschäftigt sich mit einer Klausel in einem Ausbildungsvertrag einer Ausbildung als DiplomkrankenpflegerIn. In diesem Vertrag ist vorgesehen, dass sich Auszubildende verpflichten, nach positivem Abschluss der Ausbildung ein dreijähriges Dienstverhältnis mit dem Ausbildungsträger einzugehen, widrigenfalls eine pauschale Rückzahlung der Ausbildungskosten vorgesehen ist. Die Klausel enthält weiters die Verpflichtung des Ausbildungsträgers, nach Ende der Ausbildung ein Dienstverhältnis zu begründen. Der OGH spricht zunächst aus, dass die Bestimmungen zum Ausbildungskostenrückersatz nach § 2 d AVRAG nicht anzuwenden seien, weil es sich um ein Ausbildungsverhältnis handle. Sodann behandelt der OGH die Zulässigkeit derartiger Klauseln im Allgemeinen sowie eine allfällige Sittenwidrigkeit der konkreten Klausel, die er jedoch verneint. Aus diesen Ausführungen ergeben sich zwei wesentliche Punkte, die einer näheren Betrachtung bedürfen und die in dieser Besprechung herausgegriffen werden sollen. Einerseits die Nichtanwendbarkeit des § 2 d AVRAG, weil es sich um ein Ausbildungsverhältnis handle, und andererseits die Frage der Sittenwidrigkeit einer derartigen Klausel, speziell im Vergleich zur bisherigen Rsp. B. Nichtanwendbarkeit des § 2 d AVRAG Der OGH beurteilt ein Ausbildungsverhältnis bei DiplomkrankenpflegerInnen nicht als Arbeitsverhältnis, weshalb § 2 d AVRAG nicht zur Anwendung kommt. Diese Ansicht ist durchaus kritisch zu hinterfragen, denn benötigen Personen, die sich nicht einmal in einem Arbeitsverhältnis, sondern „nur“ in einem Ausbildungsverhältnis befinden, hinsichtlich einer allfälligen Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht gerade noch mehr Schutz als Personen, die während eines Arbeitsverhältnisses eine vom AG bezahlte Ausbildung absolvieren? Insbesondere ist dies von Bedeutung, da im Bereich der Krankenpflegeausbildung häufig Ausbildungsvertragspartner und künftiger AG ident sind bzw zumindest eine konzernartige Verbindung besteht. Auch wenn man vertritt, dass es sich bei Ausbildungsverhältnissen nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, weshalb § 2 d AVRAG nicht anzuwenden ist, so ist mE dennoch zumindest eine analoge Anwendung des § 2 d AVRAG auf Ausbildungsverhältnisse anzudenken, denn der fehlende Schutz von Personen in Ausbildungsverhältnissen ist als planwidrig lückenhaft zu beurteilen.1) Zur Schließung von derartigen Lücken verweist § 7 ABGB auf „ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle“ sowie die „Gründe anderer damit verwandter Gesetze“.2) Mittels Einzelanalogie kann die gesetzliche Regel, die für Arbeitsverhältnisse einen besonderen Schutz bezüglich der Rückzahlung von Ausbildungskosten vorsieht, auf den ähnlichen Fall der Ausbildungsverhältnisse erstreckt werden.3) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang ergänzend auch darauf, dass bezüglich der – in gewisser Weise vergleichbaren – Frage, ob die gesetzlichen Regelungen bezüglich Konkurrenzklauseln auch auf sonstige AN ausgedehnt werden können, ebenfalls eine analoge Anwendung bejaht wird.4) ) Allgemein zum Vorliegen einer Lücke und zum Analogieschluss vgl etwa Kerschner/Kehrer in Kerschner/Fenyves/Vonkilch (Hrsg), Klang I3 (2014) §§ 6, 7 ABGB Rz 40 ff; Kramer, Juristische Methodenlehre5 (2016) 211 ff. ) Kerschner/Kehrer in Kerschner/Fenyves/Vonkilch, Klang I3 §§ 6, 7 ABGB Rz 55. ) Zur Einzelanalogie vgl Kramer, Methodenlehre5 216 f. 4) Reissner, Die arbeitsrechtliche Konkurrenzklausel (1996) 162 ff.

Landes-VB-Recht und (Bundes-)Arbeitsrecht – Verfassungsrecht

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III. Subsidiäre Anwendung des (Bundes-)Arbeitsrechts? A. Einleitung Umstritten ist die Frage, ob das Arbeitsrecht des Bundes subsidiär (weiter) gilt. Den Ausgangspunkt dieser Kontroverse bildet einerseits der Umstand, dass eine Zuständigkeit der Länder zur Regelung des Dienstvertragsrechts für Landes- und Gemeinde(verbands-)bedienstete erst allmählich und in Etappen aus der Bundeszuständigkeit herausgelöst wurde. Sie ist aktuell – von kleinen Bundeseinsprengungen für in Betrieben Beschäftigte abgesehen – eine umfassende Zuständigkeit. Zum anderen haben die Länder von dieser Kompetenz nur nach und nach und auch nicht in umfassender Weise Gebrauch gemacht: Die Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetze gelten in vielen Fällen nicht für die Bediensteten der Statutarstädte; zuweilen nehmen Landesgesetze bestimmte Dienstverhältnisse von ihrem Geltungsbereich aus.60) Fraglich ist, ob auf diese vom an sich zuständigen Landesgesetzgeber nicht geregelten Fälle das Arbeitsrecht des Bundes anzuwenden ist. Diese Frage hat in der Literatur zu einer grundsätzlichen Diskussion über das Verhältnis von Bundes- und Landeskompetenzen geführt. Und sie hat seit der B-VG-Novelle 1999 an Bedeutung gewonnen, weil diese Novelle keine temporäre Weitergeltung bundesgesetzlicher Vorschriften anordnet. Nur zur Erinnerung: Die mit den Novellen 1974 und 1981 verfügten Kompetenzverschiebungen zu den Ländern hin wurden mit Übergangsbestimmungen begleitet, die bis zur Inanspruchnahme dieser Kompetenzen durch die Länder die Weitergeltung bundesgesetzlicher Vorschriften anordnen bzw anordneten. Vorerst soll der Meinungsstand referiert werden, ohne die Übergangsbestimmungen mit zu berücksichtigen.

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JAS [2017] 04

Grundlegende Aufsätze mit Neuheitswert

B. Das Meinungsspektrum Die Diskussion wurde eingeleitet mit einer sehr grundlegenden Arbeit von Spielbüchler61). SeiScha ner Ansicht nach werden die Länder durch Art 21 B-VG zur Schaffung von Sonderzivilrecht ermächtigt. Haben die Länder von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht, so gilt allgemeines Zivil- und Arbeitsrecht. Die mit Vertragsbediensteten abgeschlossenen Verträge seien private Arbeitsverträge und als solche in das Zivilrecht eingebettet. Sie seien „genau beAus sehen [. . .] nur Ausfluss der Fähigkeit der Gebietskörperschaften, Privatrechtsgeschäfte abzuschließen 62) Gemäß Art 17 und Art 116 Abs 2 B-VG sind die Länder Träger von Privatrechschließen“. ten. „Ihre Befähigung zum Abschluss privatrechtlicher Verträge kann daher auf dem Gebiet des Dienstvertrages nicht davon abhängen, dass die Länder ein besonderes Dienstvertragsgescha recht geschaffen haben.“63) Die subsidiäre Geltung allgemeinen Zivil- und Arbeitsvertragsrechts im Landarbeits- und Vertragsbedienstetenrecht sei nicht eine Frage der Lückenfüllung, sondern die Folge der gleichzeitigen Zuordnung dieser Angelegenheit zu einem allgemeinen und einem besonderen Kompetenztatbestand.64) Dieser Auffassung hat Thienel heftig und wortreich widersprochen.65) Spielbüchlers These widerspreche dem der österr Verfassungsordnung zugrunde liegenden Prinzip der Exklusivität ) Schrammel in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 3 Rz 10. ) Spielbüchler, Vertragsrecht, Arbeitsrecht und Vertragsbedienstetenrecht – Eine kompetenzrechtliche Studie, in FS Strasser (1993) 341. ) Spielbüchler, Vertragsrecht, in FS Strasser 343. ) Spielbüchler, Vertragsrecht, in FS Strasser 376. 64) Spielbüchler, Vertragsrecht, in FS Strasser 345. 65) Thienel, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht in der Kompetenzverteilung, DRdA 1994, 222. 60 61

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JAS [2017] 04

„Gratulation zum neuen JAS!! Wissenschaft liche Anmutung und ganz tolle Beiträge! Sehr gelungen!“ Hon.-Prof. Dr. Wilma Dehn, Hofrätin des OGH

JAS – Journal für Arbeitsrecht und Sozialrecht Das 2017 neu ins Leben gerufene Journal für Arbeitsrecht und Sozialrecht behandelt als wissenschaftliche Archivzeitschrift viermal jährlich grundlegende dogmatische Fragen aus dem Arbeitsrecht und dem Sozialrecht. Heft 1 enthält unter anderem folgende tiefgehende Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen: • Betriebsübergang und Vergaberecht • Gleitzeitgestaltung am Beispiel von „MobileWorking“ • Sozialhilfeleistungen für Drittstaatsangehörige

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Ein wertvolles Journal für alle Wissenschafter und Praktiker, die sich vertieft mit dem Arbeitsrecht und dem Sozialrecht auseinandersetzen wollen. Das namhafte Redaktionsteam weiß, worauf es ankommt! Chefredaktion Sen.-Präs. des OGH Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch

Redaktion ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs, Assoz.-Prof. Dr. Barbara Födermayr, HR des VwGH Dr. Angela Julcher, Univ.-Prof. Dr. Christoph Kietaibl, RA Dr. Stefan Kühteubl, Sen.-Präs. des OGH Hon.-Prof. Dr. Gerhard Kuras, Univ.Prof. DDr. Günther Löschnigg, assoz. Prof. Dr. Andreas Mair, ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak, MR Prof. Dr. Bernhard Spiegel, ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Michaela WindischGraetz Jahresabonnement 2018: EUR 168,– (4 Hefte inkl. Versand im Inland)

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Porträt des Monats:

Es ist kurz nach den Semesterferien. Dietmar Dokalik war auf Urlaub. „Meine Kinder bespaßen“, sagt er, und das in einem kleinen Schigebiet, das keiner kennt. „Fünf Schlepplifte und eine Liftkarte, die weit unter 50 Euro pro Tag kostet“, sagt er und lacht, weil es ein „Schifahren wie früher“ ist. Auch seine Kindheit und Jugend würde Dietmar Dokalik als „wie früher“ bezeichnen. Geboren am 28. Dezember 1974 in Wien, wuchs er als zweites von insgesamt sechs Geschwistern in Perchtoldsdorf auf. „Wir waren immer draußen“, erinnert er sich an eine unbeschwerte Zeit. Den Eltern, beide AHS-Lehrer für Musik, war ein Anliegen, dass jedes Kind ein Musikinstrument erlernt. Dokalik entschied sich für das Horn, weil er in irgendeinem Urlaub das dritte Horn-Konzert von Mozart gehört hatte und den Klang fantastisch fand. Das Horn nahm er ernst. Neben der Schule, die, wie er sagt, immer tadellos nebenbei lief, begann er 1986 ein Studium am Konservatorium für Musik in Wien. Er hatte Talent, gewann Wettbewerbe und hatte fix vor, Hornist zu werden. Nach der Matura 1993 absolvierte er seinen Wehrdienst bei der Gardemusik und erweiterte sein Repertoire um viele Bundeshymnen, die dort zu spielen waren. Umso erstaunter war Dokalik, als ihm sein über alles geschätzter Lehrer Volker Altmann eines Tages nahelegte, „sicherheitshalber ein Studium zu beginnen.“ Er habe an diesem Satz erst einmal recht lange gekiefelt, sagt er, im Nachhinein ist er jedoch froh, weil er ja mittlerweile von vielen Kollegen weiß, wie nervenaufreibend ein Musikerleben auf Dauer sein kann. „Als Hornist darfst du nicht zu viel denken, sonst verpresst du dich, also verspannst die Lippen, und schaffst kein Pianissimo mehr.“ Er entschied sich für Jus, weil er schon in der Schule alles „Logisch-Rationale, Vorhersehbare und In-Sich-Geschlossene“ mochte, und tatsächlich fiel ihm das Studium leicht. So leicht, dass er es neben einem Hornstudium in München absolvierte, Jus als Fernstudium sozusagen, in Mindestzeit. 1999 schließlich, beide Studien waren beendet, die Handvoll HornistenPosten in den großen Orchestern besetzt, in München wollte er auch nicht bleiben, kam der Wink des Schicksals in Form eines Job-Angebots von Universal Music, die einen Juristen für Urheberrecht suchten. Es war der Anfang der Digitalisierung, die Branche im Umbruch. Dokalik als Musiker kannte die Problematik von beiden Seiten. Er sagte zu und wusste, dass er nun keine Musiker-, sondern eine Juristenkarriere beschreiten würde.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 018

Nach zwei interessanten Jahren entschied er sich, die Gerichtspraxis zu absolvieren, vorrangig, weil er Anwalt werden wollte. Doch während der Zeit am Gericht entdeckte er, dass der Richterberuf seine eigentliche Bestimmung ist. 2005 bestand er die Prüfung und noch im selben Jahr suchte man im Justizministerium einen Experten für Urheberrecht. Das war Dokaliks Einstieg in den öffentlichen Dienst, der, wie er sagt, „sein Traumjob“ ist. Heute leitet er die Abteilung I/7 und ist unter anderem zuständig für die Gerichtsgebühren. „Ich habe auch diese bizarre Liebe zu ausgefallenen Rechtsgebieten, da kann ich mich mit großer Freude total darauf einlassen“, sagt er. Für MANZ gibt Dokalik die „Große Ausgabe Gerichtsgebühren“ heraus. Er ist auch Mitautor des Taschenkommentars ABGB und hat eben die Große Ausgabe des Urheberrechts zusammen mit Adolf Zeman übernommen. Und was wurde aus der Musik? „Ein Hobby, manchmal spiele ich im Uni-Orchester, Hornisten werden immer gesucht“, sagt er. Seine Frau Gundi ist auch Musikerin und als Musiktherapeutin engagiert. Die beiden Kinder Wendelin (12) und Alwina (9) dürfen sich aussuchen, ob sie ein Instrument lernen, und ans Üben wird relativ locker herangegangen, „nicht so wie früher, da war es keine Frage, ob wir Lust hatten oder nicht“, sagt Dokalik und ist mit der Strategie seiner Frau sehr einverstanden.

© Andreas Baar

Den Paragrafen den Marsch blasen Dietmar Dokalik

DIETMAR DOKALIK,

ist Leitender Staatsanwalt im Justizministerium, der MANZ-Autor liebt alles Logische – und die Musik.

„Ich habe auch diese bizarre Liebe zu ausgefallenen Rechtsgebieten, da kann ich mich mit großer Freude total darauf einlassen“ Abgesehen von der Musik und der Juristerei brennt Dokalik für Fußball, konkret seinen Club Admira Wacker Mödling, da geht er oft zu den Matches. Exotischer ist seine Leidenschaft für American Football und die Arizona Cardinals, sein Highlight war, seine Mannschaft einmal nicht nur im Fernsehen, sondern sogar live in London zu sehen. Seine Tochter will übrigens in diesen Sport einsteigen. „Ich spiele ja öfter mit den Kindern“, sagt er, das habe wohl ein wenig gewirkt. Karin Pollack

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MANZ: Das Kostenhandbuch wird im Frühjahr 2018 in der bereits 3. Auflage erscheinen. Seit der 1. Auflage im Jahr 2005 hat es sich als das Standardwerk zu allen Fragen des Kostenrechts etabliert. Was hat Sie seinerzeit zu diesem doch sehr aufwändigen Projekt bewogen? Obermaier: Das war ein langer Weg. Am Anfang stand ein kleines Skriptum, weil ich Vorträge über Kosten für Rechtspraktikanten im Sprengel des LG Wels hielt. Es wurde im Lauf der Jahre immer dicker, bis letztlich Kollege Dr. Rosenberger – ein zivilrechtliches Welser Urgestein – meinte, da könne man ja auch „was G’scheites draus machen“. So gesehen ist er der Vater des Kostenhandbuchs. Ende 2003 war ich mit dem Manuskript des zivilprozessualen Kostenrechts nahezu fertig; dann wurde mit BGBl I 2003/111 der Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen eingeführt. Wann hat man schon die Möglichkeit, die erste Publikation zum Kostenrecht in einer Verfahrensart, der Kostenersatz bislang fremd war, zu verfassen? Diese historische Chance, einmalig seit 1898 (Inkrafttreten der ZPO), wollte ich nicht verpassen. MANZ: Die Aufnahme Ihres Handbuchs in den betroffenen Juristenkreisen war von Anfang an herausragend. Worin sehen Sie die Gründe für die Alleinstellung Ihres Handbuchs und diesen Erfolg? Obermaier: Im Kostenrecht herrschte über hundert Jahre lang – seit Waldners Lehre von den Prozesskosten (1883) – ein publizistisches Vakuum. Dann kam M. Bydlinski mit seiner Habilitation „Kostenersatz im Zivilprozeß“ (1992). Das praxisbezogene Kostenhandbuch (2005) enthielt die erste umfassende Sammlung kostenrechtlicher Judikatur, was meiner Einschätzung nach das Fundament des Erfolgs war. Zudem war es für den Benutzer angenehm, ein einziges Buch zu haben, das alle Kostenfragen – auch die aus dem damals neuen Verfahren außer Streitsachen – möglichst umfassend anging. MANZ: Verraten Sie uns die wichtigsten Neuerungen der 3. Auflage? Obermaier: Gern. Technisch neu ist die Umstellung auf die Wiedergabe von Rechtsquellen ausschließlich in Fußnoten. Damit war ihre umfassende Zitierung möglich oder, anders ausgedrückt, die von Teilen der Leser in der Zweitauflage vermisste Fülle von Kostenentscheidungen kehrt in das Kostenhandbuch zurück. Im Fließtext, wie er in der Zweitauflage vorherrschend war, kann man soviele Zitate nicht einfügen; mehrzeilige

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Zitatenketten machen jeden Text unlesbar. Inhaltlich neu ist ein kurzes Kapitel über die Grundzüge des nunmehr der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehenden Justizverwaltungsverfahrens in Gebührensachen. Ergänzt wird das Kostenhandbuch um ein – ebenfalls neues – Kapitel über die Verfahrenshilfe, und zwar über die Heranziehung des Prozessgegners zur Zahlung gestundeter Beträge, über die Verpflichtung der Verfahrenshilfepartei zur Nachzahlung, über Erlöschen und Entziehung und über die fristunterbrechende Wirkung eines Verfahrenshilfeantrags. Zu letzterem gab es bisher keine verfahrensübergreifende Abhandlung, die auch den § 7 AußStrG mitbeinhaltet hätte. MANZ: Mit welchen Veränderungen ist in Zukunft zu rechnen und wie wird sich das Kostenrecht Ihrer Meinung nach weiterentwickeln? Obermaier: Eine Weiterentwicklung des materiellen Kostenrechts wird iW im Verfahren außer Streitsachen stattfinden, wo nach wie vor mehr Fragen offen als wirklich befriedigend gelöst sind. Mehr Entwicklungspotentzial besteht im Verfahrensrecht. Sollte ursprünglich die Kostenentscheidung immer zusammen mit der Hauptsachenentscheidung ergehen, so wurde seit 2005 in beiden zivilgerichtlichen Verfahrensarten mit § 78 Abs 1 AußStrG (2005) und § 52 Abs 1–3 ZPO (2011) der Kostenvorbehalt eingeführt, wonach die Kostenentscheidung nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung gesondert ergehen darf. Diesem Schritt des Gesetzgebers fehlt allerdings die letzte Konsequenz: In vielen Fällen werden die Parteien nämlich in der Lage sein, sich über die Kosten zu einigen, zB in Verkehrssachen bei Bezirksgerichten. Können sie sich nicht oder nicht über alle Punkte einigen, so kann ein Kostenbestimmungsantrag gestellt werden, wonach die Kostenentscheidung mit gesondertem Beschluss entweder zur Gänze oder eben nur über die im Antrag dargestellten strittigen Punkte ergeht. Damit würde auch der ganze Formalismus, der mit dem Legen der Kostennote (§ 54 ZPO) verbunden ist, der Vergangenheit angehören, zumal sie dem Kostenbestimmungsantrag beigelegt werden könnte. Wenn schon der Gesetzgeber mit seinem – meines Erachtens verunglückten – § 54 Abs 1a ZPO die Kostenfrage in die Dispositionsbefugnis der Parteien stellen wollte, dann könnte man diesen Schritt auch konsequent finalisieren und die Kostenentscheidung zur Gänze von einem darauf abzielenden Parteienantrag abhängig machen. Eine so radikale Änderung halte ich zwar (noch) für Utopie, aber man kann ja versuchen, die Diskussion in Gang zu bringen.

© Privat

MANZ im Gespräch mit Josef Obermaier

JOSEF OBERMAIER

Vizepräsident des LG Wels

Die Neuauflage

3. Auf lage erscheint Anfang April 2018. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 118,– ISBN 978-3-214-10718-5

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BUCHPR ÄSEN TAT ION

Buchpräsentation der Gesetzausgabe zum UGB im Haus der Industrie

Autor Christian Felt l, Staatssekretärin Karoline Edtstadler und MANZ-

Zum Buch siehe Seite 30

Verlagsleiter Heinz Korntner

„Wer die Gegend wirklich kennen lernen will, muss wissen, wie die Gerichte entschieden haben.“ Dieses Zitat aus dem Jahr 1981 entstammt der letzten Gesetzausgabe zum HGB, damals herausgegeben von Fritz Schönherr und Gunter Nitsche; das Werk war über Jahrzehnte besser bekannt als „der Demelius“.

Mehr als 35 Jahre später war es wieder so weit. Die neue Große Gesetzausgabe von Christian Feltl – nunmehr zum UGB – ist Anfang 2018 erschienen und wurde am 16. Jänner im Kleinen Festsaal des Hauses der Industrie präsentiert.

Nach Eröffnungsworten durch Alfred Heiter (Bereichsleiter Finanzpolitik & Recht, Industriellenvereinigung) folgten kurzweilige Ansprachen durch den Zweiten NR-Präsident und Bundesminister a.D. Heinrich Neisser, Rechtsanwalt Benedikt Spiegelfeld und MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner, die vor allem die Zielstrebigkeit des Autors hervorhoben, der sich über zwei Jahre hindurch fast jeden Abend dem Projekt gewidmet hatte. Zum Abschluss dankte Christian Feltl Familie und Freunden für ihre Unterstützung und ermutigte im Rahmen seiner Festrede, das Projekt eines „Europäischen Unternehmensgesetzbuches“ weiter voranzutreiben. An den Diskussionen beim danach gereichten Buffet beteiligten sich u.a. Staatssekretärin Karoline Edtstadler, Vizebürgermeister a.D. Bernhard Görg, die Universitätsprofessoren Josef Aicher und August Reinisch sowie knapp weitere 100 Gäste aus Anwaltei, Justiz und Wirtschaft.

Schulrechtspreis 2017 für Armin Andergassen Armin Andergassen (Landesschulrat Tirol) hat für sein im MANZ Verlag erschienenes Werk „Schulrecht 2017/18“ den Schulrechtspreis 2017 der Österreichischen Gesellschaft für Schule und Recht erhalten. Der Preis wurde ihm im Rahmen des diesjährigen ÖGSR-Symposiums zum Thema „Schule und Zivilrecht“ im Bundeskanzleramt feierlich überreicht.

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ÖGSR-Präsident Markus Juranek, Preisträger und MANZ-

Zum Buch siehe

Autor Armin Andergassen, Preisträger Martin Kremser

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Am Puls – VUJ beim UnternehmensjuristenKongress in Berlin

Unternehmensjuristen-Kongress in Berlin

Der deutsche Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) veranstaltete von 31. Jänner bis 2. Februar mit dem UnternehmensjuristenKongress in Berlin seine exklusive Jahrestagung für UnternehmensjuristInnen. Die Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen war der Ehreneinladung der deutschen KollegInnen gefolgt und beteiligte sich wie die European Company Lawyers Association (ECLA) am regen

internationalen und branchenübergreifenden Gedankenaustausch. Rund 500 UnternehmensjuristInnen nahmen heuer am Kongress teil und diskutierten mit Spitzen aus Wirtschaft und Politik aktuelle Themen, die die europäischen Rechtsabteilungen bewegen. Im Vordergrund standen Legal Tech und disruptive Innovationen, Management und Weiterentwicklung der Rechts-

abteilung, Datenschutz, Krisenmanagement sowie Haftungsrisiken bei Menschenrechtsoder Compliance-Verstößen im Ausland. VUJ-Vorstandsvorsitzender Andreas Balog: „Für Unternehmensjuristen ist es mehr denn je wichtig, ,vor Ort zu sein‘, das heißt dort hinzugehen, wo Strategien entwickelt werden, Risiko entsteht und Entscheidungen fallen. Als Schnittstelle zwischen Rechtsordnung und Wirtschaft gilt es im Unternehmen mit juristischem Fachwissen, kreativen Lösungsansätzen und business-orientiertem Denken Gesicht zu zeigen und Geschäftsmodelle risikoadäquat zu ermöglichen – im Optimalfall als Teil oder Partner des Managements.“ VUJ-Vorstandsmitglied Eva-Maria Tos: „Legal Tech und die Risiken im Zeitalter der Digitalisierung werden uns noch lange begleiten und erfordern Anpassungsfähigkeit und Bereitschaft zur Weiterbildung. Unternehmensjuristen müssen deswegen keine digitalen Produkte selbst entwickeln können, aber ein gewisses Verständnis für Technologie, den Markt und die Digitalisierung anhand der Wertschöpfungskette wird immer wichtiger.“ Näheres über die VUJ unter www.vuj.at

WILLKOMMEN IM 21. JAHRHUNDERT.

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DIE BESTEN! BEWERBEN SIE SICH S FÜR DIE AWARDS AM 1 14.05.

presented by Women in Law & Vereinigung Österreichischer Unternehmensjuristen Wir vergeben heuer zum ersten Mal die „Promoting the Best“ Awards in verschiedenen Kategorien an Rechtsabteilungen und Rechtsanwaltskanzleien: · · · · ·

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Die beste Rechtsabteilung 2018 21st Award 2018 – Rechtsabteilung Promoting the best - Women in Law Award 2018 21 st Award 2018 – Rechtsanwaltskanzleien Innovationen (insbesondere Legal Tech)

Melden Sie sich bis 13.04.18 unter www.promotingthebest.at zu den Awards an.

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REDdyforLAW, die Quiz-App für das Jusstudium – AND THE WINNER IS ... Dieses Match ging eindeutig an ihn. Es galt, das höchste Ranking im Wettstreit um ein iPhone 7 beim REDdyforLAW Gewinnspiel zu erreichen und – nicht zu vergessen – den Wissensvorsprung zu erwerben, den jeder Teilnehmer durch die vielfältigen MultipleChoice-Fragen und Antworten quer durch verschiedene Rechtsgebiete festigen und ständig überprüfen konnte. Mit mehr als 3700 Punkten Vorsprung siegte Cornelius Wimmer klar und setzte sich mit insgesamt 10041 Punkten an die

Spitze. Seine Freude über das iPhone 7 war riesig. Wer „übt“, gewinnt! Und deshalb setzen wir das Gewinnspiel fort. Neben der wertvollen Kenntnisse in Arbeits- und Sozialrecht, Bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Gesellschaftsrecht, Verfassungsrecht und Prüfungsvorbereitung gibt es nun Büchergutscheine für die drei besten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der neuen Runde zu gewinnen. reddyforlaw.manz.at

Der Gewinner Cornelius Wimmer

Staatsanwalt und Wirtschaftsstrafrecht – der 3. MANZ Studenten-Stammtisch Beim 3. MANZ Studenten-Stammtisch erzählten Patrick Madl (WU Wien) und Kurt Kirchbacher (OGH) den zahlreich anwesenden Studierenden am 19. Jänner über ihren Werdegang und ihre Berufserfahrungen. Patrick Madl präsentierte seinen ZuhörerInnen die „andere Seite“ des Universitätsalltages. Von Korrekturarbeit, der Planung und dem Halten von Lehrveranstaltungen war die Rede, ebenso von der Tätigkeit als Autor, Gutachter und Vertreter der Universität bei Tagungen und Veranstaltungen.

Kurt Kirchbacher, Senatspräsident des OGH, nahm die Gäste mit auf eine kleine Reise durch seine Karriere. Spannend und mit vielen Anekdoten erzählte er vom Unterschied zwischen der Arbeit bei einer Bank und bei der Staatsanwaltschaft bzw. Richterschaft. Trotz Fokus auf der Praxis in seinem Berufsalltag hat Kirchbacher nie den Kontakt zur Lehre verloren und schilderte, wie er immer wieder versucht, junge (angehende) JuristInnen für Praxiserfahrung an die Gerichte und Staatsanwaltschaften zu holen.

Dies legte er auch den anwesenden Studierenden sehr ans Herz. Bei diesem Abend konnte man zwei selten beworbene, vielfältige und anspruchsvolle Karrierewege kennenlernen. Wer nach den eingehenden Erzählungen nicht zumindest einen der beiden für sich erwägt, hat nur mit halbem Ohr zugehört!

https:/ rdb.manz.at/home?utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=2015&utm_campaign= RDBneu-RuckZuck https:/ rdb.manz.at/home?utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=2015&utm_campaign= RDBneu-RuckZuck https:/ rdb.manz.at/home?utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=2015&utm_campaign= RDBneu-RuckZuck https:/ rdb.manz.at/home?utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=2015&utm_campaign= RDBneu-RuckZuck https:/ rdb.manz.at/home?utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=2015&utm_campaign= RDBneu-RuckZuck https:/ rdb.manz.at/home?utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_term=2015&utm_campaign= RDBneu-RuckZuck Die RDB. Einfach wie noch nie. Zuverlässig wie schon immer.

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[RDB.AT

StbG – Staatsbürgerschaftsgesetz online Plunger/Esztegar/Eberwein

• • • •

umfassende Kommentierung des StbG 1985 sowie der Unionsbürgerschaft präzise Darstellung der Rechtsprechung praxisorientiert, übersichtlich und klar strukturiert 20 Fachleute aus Praxis und Wissenschaft

Die Herausgeber: Martin Plunger, Balazs Esztegar, Helgo Eberwein Die Autoren: RA Mag. Dr. Bernhard Brehm, LL.M.; Mag. Dr. Helgo Eberwein (BM.I); RA Mag. Balazs Esztegar, LL.M.; Univ.-Lektor RA Mag. Dr. Mathis Fister; Mag. Nastasja Fuxa, LL.M. (Brügge); RA Mag. Dr. Wilhelm Garzon; az. Prof. Mag. Dr. Severin Glaser (WU); MMag. Dr. Lukas Hohenecker (EuGH); MMMag. Dr. Franz Koppensteiner, LL.M. (BKA); Mag. Bernhard Krumphuber (BM.I); LPA Mag. Dr. Martin Paar (FinProk); RAA Mag. Yana Pfleger; Mag. Matthias Pichler (VfGH); HR Dr. Martin Plunger (Amt d Tir LReg); RA Mag. Dr. Georg Rihs; RA Mag. Mahmut Sahinol, LL.M.; Mag. Paul Schwarzenbacher (BM.I); Mag. Karl Senft (Amt d NÖ LReg); Sonja Troger (Amt d Vlb LReg); Mag. Dr. Dieter Zauner

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 69,60 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/stbg-sramek

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Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

SMG – Suchtmittelgesetz online Matzka/Zeder/Rüdisser Den SMG-Kommentar gibt es erstmals auch online – mit Kommentierung des NPSG

Ihre Vorteile: • Im gesamten Werk einfach suchen und finden • Links zu Originalentscheidungen • Für den Akt benötigte Randzahlen einzeln ausdrucken • Ein Klick zum zitierten Zeitschriftenbeitrag in der RDB • Jede Randzahl mit Zitiervorschlag

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 74,40 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/smg

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 018

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte Autor: Kuderer Diese Arbeit widmet sich der Auslegung des § 27 VwGVG, einer viel und kontrovers diskutierten Bestimmung, die ihrer Überschrift nach den „Prüfungsumfang“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens regelt. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob bzw wie weit die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer Sachentscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden sind. Der VwGH hat zu dieser Frage mittlerweile eine deutliche Rechtsprechungs2018. XX, 140 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-01258-8

linie entwickelt, die der Autor hier analysiert. Zum anderen wird eine alternative Auslegungsmöglichkeit des § 27 VwGVG angeboten und dabei eine Vielzahl von Aspekten und Spannungsverhältnissen herausgearbeitet, die mit dem für die Praxis allgemein relevanten Thema des Verfahrensgegenstandes eines öffentlich-rechtlichen Rechtsmittelverfahrens bzw der Beschränkung desselben zu tun haben.

Der Autor: Dr. Bernhard Kuderer, wiss. Mitarbeiter am Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften der JKU Linz, Abteilung für Prozessrecht und Grundrechtsschutz.

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 73. Ergänzungslieferung Autor: Fellner Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 73. Erg.-Lfg. 2018. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12223-2 Online-Version: www.manz.at/bdg

Die 73. Ergänzungslieferung berücksichtigt alle Änderungen • durch das Bildungsreformgesetz 2017 sowie • die Dienstrechts-Novelle 2017 in BDG und VBG. Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

Runde Geburtstage im März

• Benedict Schimka • Christian Neschwara • Richard Gaier • Erwin Bernat • Karl Mayrhofer • Walter Berka MANZ gratuliert herzlich!

Wir gratulieren …

• Georg Kodek zur Verleihung des Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich

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Auf zukünftige Inkrafttretenszeitpunkte wird durch Hervorhebungen hingewiesen – so ist man bestens vorbereitet.

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ZIVILRECHT]

Europäisches Zivilverfahrensrecht in Österreich V Herausgeber: König · Mayr Der Tagungsband enthält die Vorträge der 5. Innsbrucker Tagung zum Europäischen Zivilverfahrensrecht, die sich ua mit folgenden Themen befasste: • Die neue Europäische Insolvenz-Verordnung (EuInsVO),

• Streitfragen der Europäischen Kontenpfändung, • aktuelle Rechtsprechung des OGH zur EuGVVO 2012 sowie • alternative Streitbeilegung unter europäischem Einfluss.

Die Autoren: Dr. Christoph Brenn, LL.M., Hofrat des OGH und Hon.-Prof. in Innsbruck. Dr. Thomas Garber, Univ.-Prof. in Graz. Dr. Andreas Konecny, Univ.-Prof. in Wien. Dr. Bernhard König, em. o. Univ.-Prof. in Innsbruck. Dr. Peter G. Mayr, Univ.-Prof. in Innsbruck. Dr. Franz Mohr, Abteilungsleiter im BMJ. Dr. Hubertus Schumacher, Univ.-Prof. und Rechtsanwalt in Innsbruck.

2018. XXIV, 220 Seiten. Br. EUR 52,– ISBN 978-3-214-10991-2

Erwachsenenschutzrecht Beiträge zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Schriftenreihe der ÖGFV Band 1 Herausgeber: Deixler-Hübner · Schauer Im Oktober 2017 fand eine Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Familienund Vermögensrecht zum neuen Erwachsenenschutzrecht statt, die Beiträge sind in Band 1 der Schriftenreihe enthalten: • Das neue Erwachsenenschutzrecht – eine Einführung • Das neue Konzept der Handlungsfähigkeit und die vier Säulen im Erwachsenenschutzrecht • Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung

• Erwachsenenschutz in der Personensorge • Erwachsenenschutz und Unternehmensrecht • Erwachsenenschutz und Bankgeschäfte • Stellungnahme aus Sicht eines Erwachsenenschutzvereins Mit Beiträgen von: Peter Barth, Raimund Bollenberger, Astrid Deixler-Hübner, Georg Kathrein, Monika Rott, Martin Schauer und Johann Weitzenböck.

2018. VIII, 118 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-02116-0

Die Herausgeber: Univ.-Prof.in Dr.in Astrid Deixler-Hübner, Institutsvorständin am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Digitalisierung im Gesellschaftsrecht Chancen und Risiken Schriftenreihe des Österr. Notariats Band 61 Herausgeber: Schnauder Die 29. Europäischen Notarentage, die am 20. und 21. April 2017 in Salzburg stattfanden, waren den Fragen zunehmender Nutzung digitaler Technologie sowie der Liberalisierung und der diesbezüglichen europäischen Gesetzgebung gewidmet. Die Fachbeiträge und Podiumsdiskussionen widmeten sich den aktuellen Themen:

• Rechtsdienstleistung in der digitalen Unternehmenswelt • Gesellschaftsrecht im Zeitalter der Digitalisierung • Start-ups und Notare Der Tagungsband dokumentiert die Vorträge und Paneldiskussionen dieser europäischen Begegnung.

Der Herausgeber: Mag. Andreas Schnauder, Ressortleiter Wirtschaft bei der Tageszeitung DER STANDARD.

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2018. X, 116 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-02115-3

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[STEUERRECHT · WIRTSCHAFTSRECHT

GSVG für Steuerberater 2. Auf lage Herausgeber: Neumann

2017. XLII, 1.374 Seiten. Geb. EUR 158,– ISBN 978-3-214-08783-8 Online-Version: www.manz.at/gsvg

Seit der Erstauflage des Kommentars sind viele neue Gesetze beschlossen worden; das GSVG wurde in 2016/2017 neunmal novelliert! So zB durch das • SV-Zuordnungsgesetz, das künftig vorab klären soll, ob ein Arbeitnehmer ASVG versichert ist oder nicht • SVÄG 2016, das ua mehrere pensionsrechtliche Änderungen mit sich gebracht hat oder • Familienzeitbonusgesetz, mit dem Vätern ein Bonus während der Familienzeit gewährt wird.

Das Werk bietet rasche, klare und tiefgehende Informationen zum Sozialversicherungsrecht für GSVG- und FSVG-Versicherte auf knapp 1.400 Seiten. Mit • Kommentierung der vor allem für Steuerberater wichtigen Bestimmungen des GSVG, FSVG und APG. • transparenter Darstellung der Verwaltungsund Vollzugspraxis der SVA und • mehr als 90 Praxisbeispielen. Inkl. aller Werte zum 1.1.2018!

Der Herausgeber: Dr. Thomas Neumann ist Senior Manager bei BDO Austria. Als Sozialrechtsexperte hat er an zahlreichen sozialpolitischen Reformen in den letzten Jahren mitgewirkt.

Das neue Börserecht BörseG 2018: Einführung, Neuerungen und Grundlagen Autoren: Arlt · von Schrader Das Praxishandbuch zum neuen BörseG 2018 bietet eine umfassende Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und Neuerungen des österreichischen Börserechts. Es umfasst insbesondere die Grundlagen über: • die verschiedenen Märkte • Voraussetzungen für Handelszulassungen • Rechte und Pflichten an das Unternehmen Börse 2018. XX, 218 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-07733-4

• Transparenzpflichten • Marktmissbrauch • Delisting • Verfahren und Strafen Mit weiterführender Literatur, Aufarbeitung der Europarechtsakte, Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen sowie wesentlichsten Formblättern.

Die Autoren: Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M. (NYU), Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin, (Mit-) Gründerin von a2o.legal und arlt.solutions. Mag. Philipp von Schrader, Rechtsanwaltsanwärter in einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei.

Reform der Finanzmarktaufsicht Veröffentlichungen des Forschungsinstituts für Rechtsentwicklung Band IV Herausgeber: Rüffler · Raschauer Der aktuelle Tagungsband des Forschungsinstitutes für Rechtsentwicklung der Universität Wien behandelt die brisanten Fragen des europäischen und österreichischen Finanzmarktaufsichts- und Sanktionsrechts sowie verschiedene Reformoptionen, die sich unter anderem durch die Umsetzung der MiFID IIRichtlinie zur Erhöhung des Anlegerschutzes und der Transparenz in den Märkten ergeben: 2018. XXII, 86 Seiten. Br. EUR 28,– ISBN 978-3-214-03949-3

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Von der „Reformarbeitsgruppe“ zur Weiterentwicklung der österreichischen Finanzmarktaufsicht bis hin zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung, welche die österreichischen Finanzintermediäre vor größere Herausforderungen stellt.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüff ler, LL.M. ist Professor für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien. Prof. Dr. Nicolas Raschauer ist Inhaber des Propter Homines Lehrstuhls für Bank- und Finanzmarktrecht am Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Liechtenstein, Vaduz.

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STR AFRECHT · ARBEITSRECHT]

Wiener Kommentar zum StGB mit 191. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Laufende Ergänzungslieferungen zum StGB und allen strafrechtlich relevanten Nebengesetzen bieten sachkundig fundierte Kommentierungen für alle Anforderungen des täglichen Berufsalltags. Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen eingearbeitet und kommentiert.

Aktualisiert wurden diesmal: § 81 Burgstaller/Schütz Grob fahrlässige Tötung §§ 82 – 87 Burgstaller/Fabrizy Aussetzung, Körperverletzung etc §§ 22a – 22d ADBG 2007, § 6a Rezeptpflichtgesetz Tipold Weitere Aktualisierungen zur Strafgesetznovelle 2017 erscheinen in Kürze!

Die Autoren: Dr. Dr. h.c. Manfred Burgstaller, em. o. Universitätsprofessor an der Universität Wien, Rechtsschutzbeauftragter beim BMI; Dr. Ernst Eugen Fabrizy, Generalprokuratur iR, stv. Rechtsschutzbeauftragter beim BMI; Dr. Hannes Schütz, Universitätsprofessor an der Universität Graz; Dr. Alexander Tipold, ao. Universitätsprofessor an der Universität Wien.

Faszikelwerk in 9 Mappen. inkl. 191. Lfg. 2018. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10265-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests Autorin: Walser Zweck des Strafvollzugs ist die Resozialisierung des Straftäters. Diesen Resozialisierungsauftrag versucht der Gesetzgeber mit dem eüH als „Haft anderer Art“ seit 2010 umzusetzen. Nach anfänglicher Skepsis ist der eüH im Vollzugsalltag angekommen, stellt die Vollzugspraxis aber oft vor neue, ungelöste Rechtsfragen, die dieses Werk unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eingehend analysiert. Das eindeutige Ergebnis der Untersuchung: Das Strafbedürfnis des Staates bleibt gewahrt, resozialisierungshemmende Haftschäden werden vermieden.

Allen mit dem eüH befassten Rechtsanwendern, insb Strafvollzugsbehörden, Rechtsanwälten und Legistik liefert das Werk wertvolle Erkenntnisse, ua: • dogmatische Aufarbeitung aller Voraussetzungen der §§ 156b ff StVG • Abklärung aller vollzugsrelevanten Fragestellungen im Prüfverfahren • Auswertung der bisherigen Judikatur • empirische Darstellung der 1.198 Prüfverfahren zu den Anträgen des Jahres 2014 • Abbildung der verurteilten Antragsteller im eüH inkl Vollzugsverlauf

2018. Ca. XXV, 300 Seiten. Br. Ca. EUR 52,– ISBN 978-3-214-01449-0

Die Autorin: MMag. Dr. Caroline Walser ist Referentin in der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz.

Globales Arbeiten Wiener Arbeitsrechtsforum 2017 Herausgeber: Kozak Globales Arbeiten wird für viele zur Wirklichkeit. Dieses neue Werk behandelt folgende Themen, die auch Blicke über die Grenze enthalten: • Normen mit Lohnschutzcharakter – Stefan Kühteubl/Karin Pusch • Aktuelle Fragen zum Arbeitsrecht – Edoardo Ales

• Lohnschutz in Deutschland – Rüdiger Krause • Internationale Zuständigkeit in Arbeitsrechtssachen – Bettina Nunner-Krautgasser

Der Herausgeber: Dr. Wolfgang Kozak ist Rechtsexperte in der Arbeiterkammer Wien und Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen.

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2018. XII, 90 Seiten. Br. EUR 29,80 ISBN 978-3-214-16357-0

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[ARBEITSRECHT

BPG und PKG – Betriebspensionsgesetz und Pensionskassengesetz 2. Auf lage Autoren: Schrammel · Kietaibl

2. Auflage 2018. XII, 488 Seiten. Ln. Ca. EUR 128,– ISBN 978-3-214-07019-9

Die 2. Auflage ist eine vollständige Überarbeitung des grundlegenden Kommentars aus 1992. Mit der praktischen Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge hat auch die Komplexität der Rechtsfragen zugenommen, ebenso hat der Gesetzgeber rege Aktivität entfaltet und auch das Unionsrecht hat heute großen Einfluss. Die Neuauflage enthält nun erstmals auch eine umfassende Kommentierung des Pen-

sionskassengesetzes, was der praktischen Bedeutung von Pensionskassenzusagen gerecht wird. Der Kommentar bietet: • eine ausführliche paragraphenweise Kommentierung zum BPG und PKG, • eine umfassende rechtsdogmatische Aufarbeitung der Materie, • eine Auswertung der relevanten Judikatur und Literatur, • Lösungsansätze zu wichtigen Praxisfragen.

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Walter Schrammel lehrte am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. Dr. Christoph Kietaibl lehrt am Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt.

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 86 Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 1. und 2. Teillieferung 2017, Jahrgang 86 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und ausgewählte Erk des VwGH sowie des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2018. 160 Seiten. Br. EUR 96,– ISBN 978-3-214-09126-2

Die Sozialversicherungsbeiträge der Bauern Autor: Kaluza Das Beitragsrecht der bäuerlichen Sozialversicherung ist eingebettet in das generelle sozialversicherungsrechtliche Regelwerk, enthält aber eine Reihe berufsspezifischer Sonderregelungen. Der vorliegende Band stellt diesen Rechtsbereich systematisch dar, Schwerpunkte liegen insbesondere auf den Themen: • Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb • Abgrenzung zu anderen Pflichtversicherungstatbeständen 2018. XXIV, 266 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-09914-5

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• Nebentätigkeiten • Angehörige • Bewirtschaftungsformen (einschließlich Miteigentum, Pacht, Gesellschaften etc) • Ermittlung der Beitragsgrundlage (Einheitswert/Versicherungswert, Beitragsgrundlagenoption, Nebentätigkeiten …) • Vorschriften zur Einhebung • Pflichten der Versicherten

Der Autor: Dr. Peter Kaluza ist Leiter des Referats Sozial- und Steuerpolitik in der Landwirtschaftskammer Österreich und stv. Vorsitzender der Kontrollversammlung in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

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BAU EN M IET EN WOH N EN ∙ A LLGEM EI N ES R ECH T]

Das Veräußerungs- und Belastungsverbot Autorin: Marietta Mayr Der Erhalt von Vermögen innerhalb der Familie spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle. Im Gesetz ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot in knappen Worten geregelt, wodurch vielfältige Fragestellungen und Interpretationsmöglichkeiten entstehen.

• • • •

Begründungsformen und -voraussetzungen, Wirkungen und Folgen des Verstoßes, Erlöschen und Beendigungsmöglichkeiten, Erb- und pflichtteilsrechtlichen Besonderheiten sowie • Besonderheiten im Exekutions- und Insolvenzverfahren.

Das Werk setzt sich grundlegend mit dem Rechtsinstitut auseinander und enthält eine umfangreiche Darstellung zu: Die Autorin: Dr. Marietta Mayr ist Notariatskandidatin in NÖ und war zuvor Assistentin am Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

2018. XXVII, 268 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-06853-0

Immobilienmaklerrecht 2. Auf lage Autor: Prader Mit diesem Werk wird dem mit dem Immobilienmaklerrecht betrauten Rechtsanwender ein Überblick über die aktuelle Gesetzeslage samt ausführlichen Anmerkungen zum Gesetzestext und den wichtigsten Entscheidungen zur Verfügung gestellt. Nach Paragrafen geordnet, finden Sie Anmerkungen, Entscheidungen und weiterführende Literaturangaben zu • §§ 1 – 18 MaklerG,

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§§ 30a – 31 KSchG, Immobilienmaklerverordnung und Standesregeln für Immobilienmakler sowie den maßgeblichen Bestimmungen der GewO zur grenzüberschreitenden Tätigkeit.

Top aktuell mit MANZ Wohnrecht online: Die viermal im Jahr aktualisierte OnlineFassung mit zahlreichen zusätzlichen Entscheidungen finden Sie unter https://wohnrecht.manz.at.

2018. XII, 198 Seiten. Br. Ca. EUR 42,– ISBN 978-3-214-07986-4

Der Autor: Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Die Form der Schenkung unter Lebenden Was ist die wirkliche Übergabe wirklich? Autorin: Fritzer Obwohl der Begriff der „wirklichen Übergabe“ Theorie und Praxis seit über 200 Jahren beschäftigt, liegt immer noch kein einheitliches und normativ überzeugendes Verständnis vor. Diese Lücke will die vorliegende Arbeit schließen. Sie entwickelt ein homogenes Begriffsverständnis der wirklichen

Übergabe und beschäftigt sich mit immer wieder kehrenden Fragen, unter anderem zu • Bewertung der wirklichen Übergabe • Schenkung und Notariatsakt • Formmängel • Übergabe von Liegenschaften • Eintragung im Grundbuch

Die Autorin: Mag. Dr. Marie-Therese Fritzer ist Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz. In der Zeitschrift ecolex ist sie ständige Mitarbeiterin der Rubrik Zivil- und Unternehmensrecht.

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2018. Ca. XXIX, 300 Seiten. Br. Ca. EUR 64,– ISBN 978-3-214-18669-2

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[ S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H

SchreibGuide Jus Juristisches Schreiben für Studium und Praxis 4. Auf lage Herausgeber: Konrath Die Aufgabe, im Studium oder im Beruf über ein rechtliches Thema zu schreiben, stellt für angehende Juristinnen und Juristen oft eine Hürde dar. Der „SchreibGuide Jus“ zeigt, dass juristisches Schreiben erlernbar ist. Schritt für Schritt wird die Arbeitstechnik für die erfolgreiche Realisierung schriftlicher Arbeiten – seien

4. Auflage, 2018. Ca. VIII, 200 Seiten. Br. Ca. EUR 44,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 35,20 ISBN 978-3-214-02479-6

es Seminar- und Diplomarbeiten, Dissertationen oder Schriftsätze – leicht nachvollziehbar erläutert: von der richtigen Fach- und Themenauswahl über die effiziente Suche nach Arbeitsmaterial samt Datenbankrecherchen bis hin zu den wichtigsten Zitierregeln und hilfreichen Stilmitteln.

Der Herausgeber: Dr. Christoph Konrath, MSc (LSE) ist Jurist in der Parlamentsdirektion im Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst.

Strafprozessrecht 11. Auf lage Autoren: Ber tel · Venier Das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2018 geltenden Fassung! Ziel des Buches ist es, den von Behörden und Verteidigern wirklich geübten Strafprozess sichtbar zu machen – hinter den manchmal schwer verständlichen Paragraphen. Beispiele aus der Rechtsprechung erläutern die wichtigsten Probleme. Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel lehrte und Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck. 11. Auflage 2018. XX, 190 Seiten. Br. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 29,60 ISBN 978-3-214-14948-2

Du hast fünf Leben! Autoren: Zellmann · Opaschowski Eine Revolution der Lebenszeit steht uns bevor: Die traditionelle Dreiteilung des Lebens in Ausbildung, Beruf und Ruhestand ist überholt. Nicht weniger als fünf Lebensphasen gibt es in einer Gesellschaft des langen Lebens:

2018. 178 Seiten. Geb. Ca. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-12639-1

• Generation U20, die Generation Zukunft • Generation Ü20, die Generation Lebensplaner • Generation Ü40, die Generation BestAger • Generation Ü60, die Generation Lebenserfahrene

• Generation Ü80, die Generation Beziehungsförderer In jeder Lebenslage neue individuelle Ziele vor Augen zu haben, wird zu einer lebenslangen Aufgabe. Die Zukunftsforscher Zellmann und Opaschowski haben anhand von Repräsentativbefragungen erhoben, was den Menschen in Deutschland und Österreich „im Leben wirklich wichtig ist“. Einem langen Leben auch Sinn geben: das ist die Herausforderung für die heutigen und die kommenden Generationen!

Die Autoren: Prof. Mag. Peter Zellmann ist Erziehungswissenschaftler und Leiter des Instituts für Freizeit- und Tourismusforschung in Wien. Horst W. Opaschowski ist „einer der gefragtesten Vordenker“ (FAZ) für Wirtschaft und Politik.

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SAC H BUC H · FAC H BUC H · E M PF E H L E NS W E RT E S]

Bionische Rekonstruktion Wiederherstellung an der Grenze zwischen Mensch und Maschine Autoren: Aszmann · Hruby Jahr für Jahr ereignen sich zahllose Verkehrsunfälle auf Österreichs Straßen. Auch bei Extremsportarten oder der Arbeit mit Maschinen kommt es häufig zu Unfällen, bei denen Extremitäten schwer verletzt werden. Gleichzeitig steigt durch das bessere NotfallManagement die Zahl der Überlebenden. Seit 2009 ermöglicht die Methode der „bioni-

schen Rekonstruktion“ neuartige technologische Hilfsmittel, z.B. eine „bionische“ Handprothese. Aszmann und Hruby erläutern in diesem Buch anhand von echten Patientenschicksalen, welche Möglichkeiten es nach traumatischen Verletzungen und -amputationen gibt, die Funktion der Gliedmaßen wiederherzustellen.

Die Autoren: Ao. Univ.-Prof. Dr. Oskar Aszmann ist Facharzt für Plastische und Rekonstruktive Chirurgie sowie Leiter des Christian-Doppler-Labors für Wiederherstellung von Extremitätenfunktion an der MedUni Wien. Dr. Laura A. Hruby ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Christian-DopplerLabor für Wiederherstellung von Extremitätenfunktionen an der MedUni Wien.

2018. Ca. 180 Seiten. Br. Ca. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-01486-5

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Ende der Kreidezeit

Ein bisschen Schule – und der irre Rest des Lebens Autor: Niki Glattauer Schule war gestern, diesmal geht es um den Rest des Lebens. Bestsellerautor Niki Glattauer, nebenberuflich berühmtester Schuldirektor Österreichs, legt in seiner neuen Satire den Kreidefinger auf die Wunden unserer digitalen Irrwitz-Gesellschaft: Navis mit bitterbösem Eigenleben, Do-it-Yourself-Kassen im Supermark ohne t,

Callcenter in Kalkutta, ländliche Orte ohne Kerne, und – wohin man starrt – Handys, Handys, Handys. Pointenreich, vergnüglich und surreal überzeichnet führt Glattauer eine alleinerziehende Mutter durch den Wahnsinn „Alltag“, er lässt sie wütend werden, lachen, verzweifeln, staunen – Glattauer eben.

Brandstätter Verlag. 2018. 196 Seiten. Geb. EUR 24,90 ISBN 978-3-7106-0154-5

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 018

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

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[TERMINE

MANZ Rechtsakademie 06.03.2018

Spezialtagung Vertragsgestaltung im Mietrecht

Dienstag

Ort:

07.03.2018

Jahrestagung Unternehmensführung für Anwaltskanzleien 2018

Mittwoch

Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Hotel Astoria, Kärntner Straße 32 – 34, 1010 Wien

08.03.2018

Jahrestagung Strafrecht 2018

Donnerstag

Ort:

12.03.2018

Spezialtagung Erhaltung und nützliche Verbesserung

Montag

Ort:

13.03.2018

Jahrestagung Gewerbliches Betriebsanlagenrecht 2018

Dienstag

Ort:

14.03.2018

Spezialtagung Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern

Mittwoch

Ort:

15.03.2018 Donnerstag

Justizpalast, Festsaal, Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Schlossmuseum, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

16. – 17.03.2018

Jahrestagung Erbrecht 2018

Freitag bis Samstag

Ort:

12.04.2018

Intensivtagung Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz

Donnerstag

Ort:

Schlosshotel Leopoldskron, Leopoldskronstraße 56, 5020 Salzburg

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

17.04.2018

Update Scheidung & Obsorge und Kontaktrecht

Dienstag

Ort:

19.04.2018

Spezialtagung Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Donnerstag

Ort:

19.04.2018

Spezialtagung Immobilienbesteuerung 2018

Donnerstag

Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

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Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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www.juristentag.at

20.Österreichischer Juristentag „Bewährung des Rechtsstaats“

© Tourismus Salzburg GmbH Breitegger Günter

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23. – 25. Mai 2018, Universität Salzburg

PROGRAMM

Online-Anmeldung unter www.juristentag.at 1


[EMPFEHLENSWERTES

Für Sie gelesen Ciresa Handbuch der Urteilsveröffentlichung 4. Auflage 2017. XVIII, 328 Seiten. Br. EUR 84,– ISBN 978-3-214-08340-3

„[…] der ratsuchende Praktiker findet auch zu ausgefallenen Problemstellungen rasche Antworten. Das Buch ist uneingeschränkt zu empfehlen.“ (Manfred Vogel, ÖJZ 22/2017)

„[…] ein ‚Weggefährte‘, dessen Begleitung man in der nunmehr aktuellen vierten Auflage weiterhin sehr gerne in Anspruch nimmt.“ (Irene Faber, ÖBl 6/2017)

„[…] ein Werk, das die Bezeichnung als Standardwerk jedenfalls zu Recht verdient.“ (Marcus Essl, Jus Extra 11/2017)

Schon bestellt? Felten · Goricnik · Riesenecker-Caba Betriebsrat und Information 2017. XXII, 90 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-13696-3 Dieses neue Praxishandbuch beschäftigt sich mit dem Zugang zu und der Weitergabe von Informationen sowie deren Verarbeitung aus • arbeits- und • datenschutzrechtlicher Sicht. Für den Betriebsrat sind Informationen essentiell, um seinem gesetzlichen Interessenvertretungsauftrag nachkommen zu können. An diesen Informationen bzw an deren Geheimhaltung haben sowohl der Betriebsinhaber als auch die einzelnen Arbeitnehmer Interesse. In der Praxis ergibt sich eine Vielzahl unterschiedlicher Konflikt- und Problemstellungen. Mit Beispielen, Technik- und Praxishinweisen sowie einer Darstellung der künftigen Rechtslage!

Lindinger Das neue Pauschalreisegesetz 2017. XVIII, 166 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-13407-5 Mit dem Praxishandbuch steht ein erstes Nachschlagewerk zum Pauschalreiserecht, das für sämtliche Vertragsabschlüsse ab 1. 7. 2018 zur Anwendung zu bringen ist, zur Verfügung: • Allgemeiner Teil mit zahlreichen Beispielen und Praxistipps • Gesetzestext mit Erläuterungen, Anmerkungen, anwendbarer Rechtsprechung und Literaturhinweisen • Paragrafengegenüberstellungen zur ersten Orientierung • Pauschalreiserichtlinie im Volltext Alles zu: Anwendungsbereich, Begriffen, Informationspflichten, Vertragsinhalt, Übertragung & Vertragsänderungen, Leistungserbringung, Gewährleistung und Schadenersatz.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Matzka · Zeder · Rüdisser SMG – Suchtmittelgesetz 3. Auflage 2017. XLVIII, 1.056 Seiten. Geb. EUR 168,– ISBN 978-3-214-04553-1 • umfassende Kommentierung auf Grundlage von Rechtsprechung, Gesetzesmaterialien und Literatur, mit vielen weiterführenden Verweisen des Suchtmittelgesetzes (SMG) und des 2011 neu geschaffenen Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG) • mit allen Novellen 2017: SMG, SV, PV u.a.m. • internationale Übereinkommen und EU-Vorschriften, • österreichische Verordnungen und Erlässe, • Überblick über das „Handbuch für die Vollziehung des § 12 Suchtmittelgesetz“ des Gesundheitsministeriums.

Andergassen Schulrecht 2017/18 lÖGSR Schu rechtspreis 2017!

2. Auflage 2017. XXXIV, 316 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-09325-9 Im Abonnement EUR 28,80 • Topaktuell mit Bildungsreformgesetz 2017 • Aktuelle Neuerungen vorangestellt: Autonomiepaket • Bildungsdirektionen • Schulcluster • Modellregionen • Ausbildungspflicht bis 18 • Neue Oberstufe (NOST) • Schulrecht konkret: Aufnahme in die Schule, Unterrichtsarbeit, Erziehungsmaßnahmen, Aufsichtspflicht und Haftung, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Widerspruchsverfahren, Religion, schulische Veranstaltungen uam • Anschaulich: mit rund 100 Praxisbeispielen, 30 davon neu • Mit weiteren relevanten Rechtsbereichen: ua Gesundheit, Schulassistenz, Urheberrecht

Pollirer · Weiss · Knyrim · Haidinger DSG – Datenschutzgesetz 3. Auflage 2017. XVIII, 170 Seiten. EUR 32,– ISBN 978-3-214-13405-1 Die Umgestaltung des Datenschutzrechts auf Unionsebene durch die Datenschutz-Grundverordnung erfordert auch im österreichischen Datenschutzrecht grundlegende Änderungen. Das fast vollständig neu gefasste DSG enthält notwendige Durchführungsbestimmungen und schließt durch die DSGVO offen gebliebene Lücken. Es ist ab 25. Mai 2018 anzuwenden. Dieses Werk • ist auf Stand des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (BGBl I 2017/120), • informiert über die wesentlichen Änderungen gegenüber der alten Rechtslage, • verknüpft die nationalen Regelungen mit den dahinterstehenden unionsrechtlichen Vorgaben, • weist auf wichtige Bestimmungen hin, die schon in der Vorbereitung zu beachten sind.

Paliege-Barfuß GewO – Gewerbeordnung 16. Auflage 2017. LXXXIV, 894 Seiten. Geb. EUR 98,– ISBN 978-3-214-02744-5 Die 16. Auflage bietet die Einarbeitung der letzten 14 Novellen, darunter: • GewO-Novellen 2017; • Geldwäsche-Novelle 2017; • Neues Gewerbeinformationssystem (GISA); • Neues Seveso III-Regime; • Unionsrechtliche Anpassung des Rauchfangkehrergewerbes; • Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und Berufsanerkennungsrichtlinie; • VfGH-Erkenntnisse zu Berufsfotografen und Gastgartenregelung.

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Feltl UGB – Unternehmensgesetzbuch 2017. XXXIV, 998 Seiten. Geb. EUR 198,– ISBN 978-3-214-03110-7 Die Große Gesetzausgabe zum UGB enthält: • eine eindrucksvolle Sammlung der wichtigsten unternehmensrechtlichen Literatur • einen umfangreichen Anmerkungsteil: Auszüge aus den Materialien sowie Kommentare und Praxishinweise des Herausgebers • als „Herzstück“ mehr als 4.000 Leitsätze zu Judikaten der einzelnen Bestimmungen » vollständige Spruchpraxis des OGH, » die wichtigsten Entscheidungen von EuGH, VfGH, VwGH, BFG/UFS, UVS, OLG, LG, LVwG • ein umfangreiches, fein strukturiertes Sachverzeichnis.

Hübner · Houf (Hrsg) Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater Faszikelwerk in einer Mappe inkl. 20. Lfg. 2017 im Abo mit Online-Zugang EUR 198,– ISBN 978-3-214-15926-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Das Musterhandbuch wurde um vier wichtige Themengebiete erweitert: • Einhebung der Abgaben • Einkommensteuer • Lohnsteuer • Vereine In Kombination mit den bestehenden Mustern zu den Themen Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren, Gruppenbesteuerung, Umsatzsteuer, Umgründungen, Internationales Steuerrecht, Sozialversicherung und FLAG ein Must-Have für jeden Wirtschaftstreuhänder! Der gesamte Inhalt ist auch online abruf bar, die Muster können als Word-Datei heruntergeladen und – nach Anpassung auf den jeweiligen Fall – in der Praxis direkt angewendet werden.

Hartung · Bues · Halbleib Legal Tech 2018. XXI, 308 Seiten. Geb. EUR 79,– ISBN978-3-214-03388-0 Das Handbuch analysiert die Digitalisierung im Rechtsmarkt und deren Auswirkungen. Es gibt einen facettenreichen Überblick über den Einsatz von Legal Tech in Kanzleien und Rechtsabteilungen und formuliert Strategien für den erfolgreichen Einsatz von Legal Tech in der anwaltlichen Arbeit. Mit • praxisbezogenen Anwendungsbeispielen und Digitalisierungsstrategien • Darstellung und Analyse zukünftiger technischer Entwicklungen, ua Smart Contracts, Blockchain, Künstliche Intelligenz)

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24. ÖBl-SEMINAR 2018


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