RECHTaktuell April 2018

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[RECHTAKTUELL

April 2018

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#04

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ im Gespräch mit Markus Hartung und Christian Solmecke

A PR IL 2018]

Porträt des Monats Roland Kier

Buchpräsentation „Elektromobilität und Recht“


20. ÖJT in Salzburg 2018

Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages Band I/1, Öffentliches Recht: Stefan Griller Die Neuordnung der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

Band II/1, Zivilrecht: Nikolaus Forgó/Brigitta Zöchling Jud Das Vertragsrecht des ABGB auf dem Prüfstand: Überlegungen im digitalen Zeitalter

2018. 48 Seiten. Br. EUR 12,– ISBN 978-3-214-06413-6

2018. 402 Seiten. Br. EUR 82,– ISBN 978-3-214-06414-3

Band III/1, Strafrecht: Marianne Johanna Hilf/Christoph Urtz/ Meinrad Handstanger Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, abgabenrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht

Band IV/1, Steuerrecht: Alexander Rust Grundrechteschutz im Steuerrecht 2018. 92 Seiten. Br. EUR 19,– ISBN 978-3-214-06416-7

2018. 194 Seiten. Br. EUR 40,– ISBN 978-3-214-06415-0

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at www.manz.at


EINBLICK]

© Privat

© Luigi Caputo

MANZ Teamwork

MIRJAM ZIERL

ELIAS FELTEN

Programmbereichsleiterin MANZ

Universität Linz / Salzburg

Das Erscheinen des ersten Bandes einer neu gegründeten Reihe ist immer ein besonderer verlegerischer Moment. „Betriebsrat und Information“ heißt der Erstling der gemeinsam mit Elias Felten ins Leben gerufenen Reihe „Praxishandbuch Arbeitsrecht“. Jährlich soll ein weiterer Band zu aktuellen arbeitsrechtlichen Themen folgen, begleitet von einer Tagung, die einzelne Aspekte vertiefend behandelt. Die Zusammenarbeit mit Elias Felten ist nicht nur wegen der kulinarischen Genüsse in Salzburg und neuerdings auch Linz höchst erfreulich; getragen vom Willen, gemeinsam etwas zu erschaffen und die Dinge voranzutreiben, sind unsere Zusammentreffen stets dynamisch und energiegeladen. Miteinander ein Projekt zu skizzieren und es wenig später in Form eines Buches in Händen zu halten – das ist das Schöne am Verlegen, und Elias Felten ein Garant dafür, dass die Ideen nie ausgehen.

Auch wenn die Zusammenarbeit mit dem MANZ Verlag schon lange währt und daraus viele Publikationen zu ganz unterschiedlichen Themen entstanden sind, so ist es doch jedes Mal etwas Besonderes, ein neues Werk entstehen zu sehen und schlussendlich in Händen zu halten. Wenn das Ganze nicht nur hoch professionell von „dem“ juristischen Fachverlag in Österreich begleitet wird, sondern jeder einzelne Schritt – von der ersten Idee, zur konkreten Umsetzung, bis hin zur Vermarktung – in einer Atmosphäre freundschaftlicher Verbundenheit gemeinsam erarbeitet wird, so schöpft man daraus die notwendige Motivation immer wieder Neues anzugehen. Das ist vor allem Mirjam Zierls Verdienst. Bei ihr fühlt man sich „bestens aufgehoben“ und ist es auch! Nicht nur, weil sie immer wieder mit neuen Lokaltipps für gemeinsame Treffen überrascht – das ist, zugegeben, ein angenehmer Nebeneffekt –, sondern weil Sie mit voller Überzeugung hinter jedem einzelnen Projekt steht! Wenn dann die konkrete Umsetzung auch noch von Anita Hiebler, der zuständigen Lektorin, betreut wird, dann weiß man, es kann nichts mehr schief gehen! Dafür gebührt beiden mein aufrichtiger Dank – und auch für die gemeinsame Entdeckung der Blunzen-Ravioli; die waren phänomenal!

Felten · Goricnik · Riesenecker-Caba

Betriebsrat und Information

2017. XXII, 90 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-13696-3 Zum Buch siehe Seite 31.

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Arlt · von Schrader, Das neue Börserecht.................................... 30 Bergthaler · Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht ............................................... 9 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 31 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR......... 20 Böhm · Eckharter · Hauswirth · Heindl, Nutzfläche und Nutzwert im Wohnrecht........................................ 24 Braun · Benesch, WTBG 2017 ....................................................... 7 Cerha · Resch · Wallner, PrimVG ................................................ 19 Conte · Boss, Wörterbuch Recht und Wirtschaft, Deutsch – Italienisch .................................................................... 27 Danzl, Schmerzengeld-Entscheidungen ........................................ 22 DJA – Der Jahresabschluss ........................................................... 10 Ellinger · Sutter · Urtz, BAO ....................................................... 21 Fasching · Konecny (Hrsg), Zivilprozessgesetze .......................... 22 Felten · Goricnik · Riesenecker-Caba, Betriebsrat und Information ......................................................... 31 Grünanger · Goricnik, Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle ..................... 25 Haglmüller, Gesellschafterpflichten in der Krise der GmbH ........... 23 Hengstschläger · Leeb, AVG ........................................................ 8 Jabornegg · Resch (Hrsg), ArbVG .............................................. 26 Jesionek · Edwards · Schmitzberger, Das österreichische Jugendgerichtsgesetz ..................................... 30 Knyrim (Hrsg), Der DaKomm....................................................... 18 Konrath (Hrsg), SchreibGuide Jus ................................................ 27 Lengheimer · Obernosterer, LGO 2001 ...................................... 20 Lichtkoppler · Reisch (Hrsg), Handbuch Unternehmenssanierung.... 23 Lindinger, Das neue Pauschalreisegesetz ..................................... 30 Ludwig · Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen ..... 6 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht.... 26 Mohr, Privatinsolvenz .................................................................. 23 Neumann (Hrsg), GSVG für Steuerberater ................................... 30 Neumayr · Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht ...................... 31 Neumayr · Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht ...... 25

Obermaier, Kostenhandbuch ......................................................... 5 Resch (Hrsg), ArbeitnehmerInnen 50+ ........................................ 25 Schrammel · Kietaibl, BPG und PKG ........................................... 31 Schroll · Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen .................... 21 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbHG... 24 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch ....................... 24 Teschner · Pöltner (Hrsg), ASVG ................................................ 26 Wallner J., Rechtsethik in der Medizin ......................................... 19 Webinger, Im Zeitalter der Migrationmc2 .................................... 20 Wiesner · Grabner · Wanke (Hrsg), EStG ................................... 21 Zankl · Spruzina (Hrsg), Der digitale Nachlass............................ 22 Zirm, Der selbständige Apotheker und seine Konzession............... 19

rdb.at Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner (Hrsg), GeKo Wohnrecht online ................................................................ 16 Feltl, UGB – Unternehmensgesetzbuch online .............................. 17

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Roland Kier .................................................... 11 MANZ im Gespräch mit Markus Hartung und Christian Solmecke......12 Buchpräsentation „Elektromobilität und Recht“ ............................ 13 9. RdM-Nachmittag...................................................................... 13 Ein voller Erfolg: Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle in Wien .................................................. 14 Autorengespräch „Legal Tech – Die Digitalisierung des Rechtsmarktes“ ......................................... 14 Runde Geburtstage im April ......................................................... 14 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 28 Für Sie gelesen ............................................................................. 28 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 29

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: März 2018.

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TOPTITEL DES MONATS]

Eine wahre Fundgrube für nahezu jedes Kostenproblem Neues Kapitel zum Justizverwaltungsverfahren 5. Kapitel Justizverwaltungsverfahren in Gebühren- und Kostensachen

Zahlreiche Beipiele zum besseren Verständnis

Übersicht Rz

I. Das neue Gebührenverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Gebührenansprüche nach dem GebAG . . . . . . . . . . . . A. Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern B. Gebühren von Zeugen und Laienrichtern . . . . . . . . III. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren . . . . . . . . . . IV. Geld- und Zwangsstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Einbringungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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5.1 5.5 5.5 5.6 5.11 5.17 5.20

I. Das neue Gebührenverfahren Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) wurde auch für die 5.1 Justizverwaltungsverfahren eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt. Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz (VAJu) BGBl I 2013/190 enthielt neben den erforderlichen Anpassungen der Justizverwaltung an die neue Rechtslage auch Änderungen der bisherigen Systeme der Gebührenbestimmung und der Einbringung von Gebühren (Änderungen des GEG und des GebAG). Sie traten, wo nicht anders dargestellt, mit 1. 1. 2014 in Kraft. Mit der V BGBl II 2013/469 erfolgte die Änderung der Geo betreffend die Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen sowie der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung. Die Rechtslage ist, weil auf verschiedene Gesetze und V aufgeteilt, unübersichtlich.

V. Das Erfolgsprinzip (§§ 41, 43 ZPO) Beispiel: Der Kl obsiegt zu 3/4; er erhält 1/2 Kosten (Quotenkompensation) und 3/4 der allein getragenen Barauslagen (ungekürzte Erfolgsquote des Kl) abzüglich 1/4 der vom Bekl allein getragenen Barauslagen (ungekürzte Erfolgsquote des Bekl). Hat der Kl zB die Pauschalgebühr von € 551,– und der Bekl eine Zeugengebühr von € 100,– gezahlt, errechnen sich € 413,25 (551 x 3/4) und € 25,– (100 x 1/4) und ein Überhang zugunsten des Kl von € 388,25 (€ 413,25 – € 25,–).

Bei mehreren Verfahrensabschnitten werden alle Barauslagen − gleich, ob allein oder 1.189 gemeinsam getragen – dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zugeordnet.653 Das gilt auch für Zeugengebühren,654 SV-Gebühren655 und für Dolmetschergebühren.656 Erstreckt sich die Tätigkeit des SV über mehrere Verfahrensabschnitte, so kann ein Durchschnittsprozentsatz angewendet werden.657

Das Verfahren erster Instanz, in dem eine Gebühr anfällt, wird immer als Grundverfah- 5.2 ren bezeichnet. Die für Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt (§ 214 Geo). Er ist zunächst kein eigener Akt, sondern Teil des zum Anlassverfahren geführten Aktes, er trägt zunächst auch die Aktenzahl des Grundverfahrens (zB in Zivilsachen die Cg-Zahl des Akts, in ExSachen die des E-Akts etc). Erst ab Erhebung einer Vorstellung wird ein eigener „Papierakt“ (Teilakt) gebildet. Er besteht aus allen Aktenbestandteilen des Grundverfahrens, die die Gebührenpflicht und den Einhebungsvorgang auslösen (zB Klage, Protokoll mit Klagsausdehnung, Vergleichsausfertigung, Berufungsschrift . . .), aus der Korrespondenz mit der Partei einschließlich Lastschriftanzeige und Zahlungsauftrag, der Dokumentation der erfolglosen Einziehungsversuche und aus der Vorstellungsschrift gegen den Zahlungsauftrag. Erst dieser Akt trägt eine Jv-Zahl (§ 11 Abs 1 Z 33 Geo). Mit Erhebung der Vorstellung geht die Entscheidungskompetenz zur Bescheiderlassung auf den Präsidenten des Gerichtshofs über, in dessen Sprengel das Grundverfahren angefallen ist (§ 7 Abs 2 GEG). Erst gegen dessen Bescheid kann BeObermaier, Kostenhandbuch3

Die Pauschalgebühr ist immer der Klage zuzuordnen. Dabei ist zu prüfen, inwieweit dem in der Klage enthaltenen Begehren letztlich stattgegeben wurde. In den Fällen des § 43 Abs 2 ZPO (Kostenprivileg) ist die Pauschalgebühr nur auf Basis des ersiegten Betrags zuzusprechen.658 Wurde mit der Klagsausdehnung kein Erfolg erzielt, so ist die dadurch ausgelöste Ergänzungsgebühr nicht ersatzfähig.659 Bei Ermittlung der Erfolgsquote ist darauf abzustellen, inwieweit der Kl mit dem ausgedehnten Begehren letztlich durchgedrungen ist. Wenn die exakte Ermittlung des Anspruchs auf Barauslagenersatz zu einem unvertretbaren Aufwand – bei häufig nur unwesentlich abweichendem Ergebnis – führen würde, weil die Verfahrenssituation aufgrund zahlreicher Klagsausdehnungen und -einschränkungen bzw teilweiser Erledigung durch Teilanerkenntnis oder Teilurteil ganz unübersichtlich geworden ist, ist von einer genaueren rechnerischen Ermittlung abzusehen und eine Schätzung iSd § 273 ZPO vorzunehmen.660 Bei aufrechter Verfahrenshilfe ist die Pauschalgebühr nicht zuzusprechen.661 Wenn aus der Aufhebung des Verfahrens wegen Nichtigkeit Kostenaufhebung resultiert (§ 51 Abs 2 ZPO), umfasst sie auch die allein getragenen Barauslagen.662

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© MANZ 21. 3. 2018 1 – 494 {werke}Kostenhandbuch_Obermaier/04_3B2/02_Revisionsumbruch/Kostenhandbuch_Obermaier_3Aufl_Kern

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Nicht im Erfolgsprinzip gedeckt ist jene Linie, die bei Anspruchshäufung darauf abstellt, ob 1.190 die Klage mit jenem Anspruch, für den ein Gutachten eingeholt wurde, erfolgreich war.663 Die Gründe des Obsiegens sind für die Kostenersatzpflicht gänzlich unmaßgeblich und eine derartige „positive Kostenseparationsnorm“ ist dem Rechtsbestand fremd (s Rz 1.150). Die653 654 655 656 657 658

Fundstellen in Fußnoten ausgelagert

Kostenhandbuch Kostenersatz im Zivilprozess und im Verfahren außer Streit

659 660 661 662 663

8 ObA 73/12 m; 2 Ob 99/14 v, 10 Ob 89/15 h; 1 Ob 142/16 p; 4 Ob 185/17 k. 2 Ob 85/06 y; 9 Ob 79/08 w. 10 Ob 103/05 b; 2 Ob 85/06 y; 2 Ob 99/14 v; 10 Ob 89/15 h. 2 Ob 58/07 d; 8 ObA 73/12 m. 1 Ob 2171/96 p. 8 Ob 32/02 t; 2 Ob 187/03 v; 9 Ob 91/04 d (auch bei geringfügigem Unterliegen); 2 Ob 242/ 09 s. 9 Ob 218/02 b; 2 Ob 187/03 v; 10 Ob 35/16 v. OLG Wien 15 R 16/98 b RW0000247. 8 Ob 151/09 b; 1 Ob 188/09 t; 2 Ob 230/10 b; 2 Ob 131/11 i; s auch Rz 1.635. 5 Ob 50/13 h; LGZ Wien 44 R 1055/87 EFSlg 55.001. Implizit: 9 Ob 135/04 z; 4 Ob 79/08 h; 8 ObA 8/12 b; 7 Ob 163/16 d. M. Bydlinski, Kostenersatz 314; OLG Wien 1 R 17/93 WR 571; LG Feldkirch 3 R 112/99 i RISJustiz EFE00028; LG Wels 22 R 158/15 s.

Obermaier, Kostenhandbuch3

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3. Auf lage Autor : Ober ma ier

Die 3. Auflage des bewährten Kostenhandbuchs bietet einen systematischen Überblick über das Kostenrecht in den zivilgerichtlichen Verfahren. Der Autor hat tausende – auch unveröffentlichte – Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte und die gesamte relevante Lehre für den Praktiker auf bereitet. • • • • •

Zivilprozess Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren Exekutions- und Provisorialverfahren Verfahren außer Streitsachen Wert des Streitgegenstands

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 018

• Anwaltliches Honorarrecht • Verfahrenshilfe: Erlöschen, Entziehung, Nachzahlung • Justizverwaltungsverfahren in Gebührensachen

Der Autor: Dr. Josef Obermaier, Vizepräsident des LG Wels, ist auf das Kostenrecht spezialisiert und betreut die Rubrik „Kostenseitig“ in der ÖJZ seit ihrer Einführung im Jahr 2011.

Mit zahlreichen Beispielen, die das Verständnis auch schwieriger Kostenfragen fördern.

3. Auflage erscheint 2. Aprilhälfte 2018. XXII, 494 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-10718-5

Neu: Kapitel über Verfahrenshilfe und Justizverwaltungsverfahren in Gebührensachen.

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[TOPTITEL DES MONATS

Damit die Umgründung hält! Ludwig/Hirschler

2.13 Alternativ ist natürlich auch die vorangehende Kapitalherabsetzung bei der übertragenden

Gesellschaft möglich.23)

2.14 Obwohl der OGH nur einen Fall der Down-stream-Verschmelzung zu beurteilen hatte, sind die

Wie sieht das im Ergebnis aus? Hier erfahren Sie es!

hier dargestellten Überlegungen auf alle Verschmelzungen übertragbar.24) Die Überlegungen gehen jedoch nicht so weit, dass ein dem Spaltungsrecht vergleichbarer Summengrundsatz (§ 3 Abs 1 SpaltG; Addition des Nominalkapitals bzw allenfalls auch Addition der gebundenen Rücklagen der beteiligten Gesellschaften) auch im Verschmelzungsrecht gefordert wird.25) Das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft darf nur nicht niedriger sein als das Stammkapital der übertragenden Gesellschaft. Ob dieser Grundsatz auch auf gebundenes Kapital anzuwenden ist, lässt der OGH offen.26) Kommt es nach der Verschmelzung nicht zu einer Bindung in Höhe der Summe des gebundenen Kapitals bei der Gesellschaft, kann es allein aufgrund des Wegfalls der übertragenden Gesellschaft zu einer „Entsperrung“ kommen, was anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden soll (Verschmelzung der 100%igen TochterLudwig/Hirschler A auf die Mutter B): A-AG (übertragende Gesellschaft) Kombinationsmethoden (Mischung aus Substanz- und Ertragswert) sind ebenso wie AV 1.000 Nennkapital 700 Börsenkurse im Allgemeinen nicht für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses geeignet.183) gebundene KapRL 300 5.24 Darüber hinaus ist die Methode als solche zu erläutern. Bei der Anwendung der Methode sind UV 300 freie KapRL 100 besonders strenge Objektivierungserfordernisse zu beachten.184) Individuelle Bilanzgewinn 100 Entscheidungsgründe einzelner Gesellschafter sind jedenfalls außer Ansatz zu lassen. Im FK

100 1.300

1.300

Prüfungsbericht ist insb darauf einzugehen:185)

 Welche Bewertungsmethode wurde angewendet?  Welcher Zukunftserfolg wurde angenommen (einschließlich Ausschüttungsverhalten)?  Handelt es sich um eine objektivierte Bewertung oder wurden subjektive Interessen B-AG (übernehmende Gesellschaft) berücksichtigt? Beteiligung A-AG 700 Nennkapital 500  Wie wurde das Typisierungsproblem (zB hinsichtlich steuerlicher Verhältnisse einer sonstiges AV 900 gebundene KapRL 300 Mehrzahl von Anteilsinhabern) gelöst? UV 250 freie KapRL 100  Wurden die beteiligten Unternehmen isoliert bewertet, oder wurden positive (oder auch negative) Effekte der Fusion (Verbundeffekte) berücksichtigt? Wie wurden Synergieeffekte 23 2 Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung § 224 AktG Rz 41. gegebenenfalls aufgeteilt? 24 Zum Fall der Schwesternverschmelzung vgl zB OLG Wien, GesRZ 2004, 201; weiterführend, Kalss,  Wie wurde der Kalkulationszinssatz ermittelt? Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 224 AktG Rz 41; Hirschler, Eigenkapitalveränderungen durch Umgründungsvorgänge, in Bertl/Eberhartinger/Egger/Gassner/Kalss/Lang/Ch. Nowotny/Riegler/Schuch/Staringer  Auf welchen Stichtag wurde die Bewertung durchgeführt? (Hrsg), Eigenkapital (2004) 146.  Wie wurden Risken und Planungsunsicherheiten berücksichtigt (Risikozuschlag zum 25 Vgl Ch. Nowotny/Fida, Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, Übernahmerecht 3 Rz 4/49; Kalss in Doralt/Ch. Nowotny/Kalss, AktG2 § 224 Rz 20; Koppensteiner, Verschmelzung und Vermögensbindung, wbl 1999, Zinssatz, Anwendung der Mehrphasenmethode, etc)? 355; Eckert, Kapitalentsperrung bei Verschmelzungen (Teil I), GeS 2006, 383 (insb 385); sowie Eckert,  Wie wurden Steuereffekte bei den einzelnen Bewertungsgrößen berücksichtigt? Kapitalentsperrung bei Verschmelzungen (Teil II), GeS 2006, 436. 5.25 Der Verschmelzungsprüfer hat die Angemessenheit OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99b; Eckert, Kapitalentsperrung bei Verschmelzungen (Teil I), GeS 2006, 383 ff; sowie Eckert, Kapitalentsperrung bei Verschmelzungen (Teil II), GeS 2006, 436 ff; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der beurteilen. Soweit es sich um die klassischen Kapitalerhaltung (2004) 235 ff.

der gewählten Bewertungsmethode zu Unternehmensbewertungsverfahren des Ertragswert- bzw DCF-Verfahren handelt, wird die Auffassung vertreten, dass ein Hinweis auf die grundsätzliche Tauglichkeit dieser Methode im vorliegenden Fall auf Grund der Gesamtumstände genügt.186) Etwas anderes, nämlich eine ausführlichere Würdigung der angewendeten Methode, wird insb für Umgründungen von Unternehmen der New Economy vertreten, da insoweit noch weniger Erfahrungswerte bestehen über Nachhaltigkeit, Risiko uÄ. Die Anwendung des Börsekurses als Kriterium für die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses wird grundsätzlich abgelehnt.187)

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183

Vgl Zöchling, Die Prüfung von Umgründungen nach dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz, RWZ 1997, 155. Vgl Bula/Thees in Sagasser/Bula/Brünger, Umwandlungen5 § 9 Rz 92. Bachl, Anmerkungen zur Verschmelzungs-, Umwandlungs- und Spaltungsprüfung (I), GesRZ 2000, 10. 186 Vgl Dörner in IDW, Wirtschaftsprüfer-Handbuch II (1998) 229; siehe weiterführend zur Unternehmensbewertung Aschauer, Unternehmensbewertung beim Gesellschafterausschluss (2009). 187 Vgl Bungert, Umtauschverhältnis bei Verschmelzungen entspricht nicht den Börsenwerten, BB 2003, 699 ff; BayOLG 18. 12. 2002, BB 2003, 275. 184 185

Was bedeutet das in der Praxis? Checklisten, Beispiele und Tipps!

Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen 3. Auf lage Autor en: L udwig · H ir sch ler

Seit der Veröffentlichung der 2. Auflage haben sich sowohl im Steuerrecht wie in der Bilanzierung ganz erhebliche Rechtsänderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen haben. Hervorzuheben ist insbesondere die Neuregelung der Ausschüttungssperre und der latenten Steuern. Im Zuge der Überarbeitung kam es neben der Aktualisierung auch zu einer umfassenden Erweiterung und Vertiefung der einzelnen Kapitel.

• Darstellung von Umgründungen im Jahresabschluss • Behandlung der Auswirkungen bei allen Beteiligten (inkl Erläuterungen zur Einlagenrückgewähr) • Anleitung zur Erstellung von unternehmensrechtlichen und steuerlichen Sonderbilanzen sowie • eine Erläuterung aller Umgründungsprüfungen (Sacheinlage-, Verschmelzungsprüfung etc).

Die Neuauflage berücksichtigt alle gesetzlichen Änderungen, Neuerungen bei den einschlägigen Fachgutachten und neuen Entscheidungen und bietet eine ausführliche

Außerdem: Mehr als 50 Tabellen, Beispiele und Grafiken sowie ein Anhang mit den wichtigsten Gesetzesbestimmungen!

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Die Autoren: Mag. Dr. Christian Ludwig ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien sowie Lehrbeauftragter an der WU Wien. Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler ist Steuerberater und lehrt am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der WU Wien. 3. Auflage 2018. Ca. 530 Seiten. Ln. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-03310-1 Online-Version: www.manz.at/bup-umgruendungen

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

C. H . Beck.Media.Solutions

MANZ · TASCHENKOMMENTAR

Braun/Benesch, WTBG 2017 ...............................

Ein Bereich der Druckerei C.H.Beck

Alles zum neuen Berufsrecht aus erster Hand Revision, 07.03.2018

Berechtigungsumfang – Steuerberater

§2

Was ist unter den neuen Vertretungsrechten konkret zu verstehen?

die Vertragsparteien nicht gesondert verhandeln. Arbeitsverträge, in welchen somit variable Teile wie Gehaltshöhe, Arbeitszeit, Vordienstzeitenanrechnung udgl („commercial details“, die auch für die DurchMANZ · TASCHENKOMMENTAR C. H . Beck.Media.Solutions führung der Lohnverrechnung relevant sind) eingefügt und sonstige Ein Bereich der Druckerei C.H.Beck Teile gleichartig übernommen werden, können somit erstellt werden. WTBG 2017 Braun/Benesch, . . . . . . . . .ist. .dafür . . . .nicht ................ Ein von dritter Seite bereitgestelltes Vertragsformular erforderlich. Kommt es darüber hinaus zu Individualvereinbarungen Revision, 07.03.2018 zwischen den Vertragsparteien, handelt es sich um keine derartige standardisierte und formularmäßige Vereinbarung; solche Individualvereinbarungen können nicht durch den WT erstellt werden. 16) Wie bisher umfasst es die allgemeine Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit in unmittelbarem Zusammenhang mit für den gleichen Auftraggeber zu erbringenden WT-Leistungen, auch Entwürfe von Verträgen oder Vertragsteilen zu erstellen, solange diese als Entwurf gekennzeichnet sind. Zur Verdeutlichung sollten derartige Entwürfe mit dem Hinweis versehen werden, dass die Erstellung unter Berücksichtigung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Aspekte erstellt wurde und andere rechtliche Aspekte davon nicht umfasst sind, sodass dafür allenfalls ein dazu befugter Rechtsberater (Rechtsanwalt oder Notar) beizuziehen ist. § 71 Allgemeines 17) In Frage kommen bspw Strafverfahren nach: y Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Die Ausübungsrichtliy Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nien gemäß § 72 Abs. 2 enthalten dazu nähere Bestimmungen (siehe y Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere § 7 WT-AARL 2017-KSW). Dazu gehört auch die Very Behinderteneinstellungsgesetz ((BEinstG), pflichtung sich entsprechend fortzubilden; die Fortbildungsverpflichy Urlaubsgesetz (UrlG), tung ist nunmehr gesetzlich geregelt (siehe Abs 3). y Berufsausbildungsgesetz (BAG) 2) WT haben sich ihr fachliches Urteil selbst zu bilden und fachy Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz (AZG, ARG), liche Entscheidungen selbst zu treffen. „Weisungen“ von Auftraggey Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), bern, die nach Beurteilung des Berufsangehörigen unrichtig oder gar y Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), gesetzwidrig sind, dürfen nicht ausgeführt werden. Siehe dazu auch y uam. § 77 Abs 1 Satz 1, der die Annahme von Aufträgen verbietet, die mit In allen Fällen ist ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer für fachlichen Weisungen des Auftraggebers verbunden sind. Die Ausdenselben Auftraggeber zu erbringenden WT-Leistung erforderlich; übungsrichtlinien gem § 72 Abs 2 enthalten dazu weitere BestimmunidR wird dies zB die Durchführung der Lohnverrechnung samt zu- gen (siehe insbesondere § 5 WT-AARL 2017-KSW). sammenhängender Meldungen sein. Das Bestehen des Vertretungs3) Das Gebot der Unabhängigkeit umfasst sowohl die persönliche rechts ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. als auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit. In Zusammenhang mit 18) Darunter fallen auch die Gewerbebehörden und die Ge- dem Gebot der Eigenverantwortlichkeit haben sich WT somit jeglicher schäftsstellen des AMS. Bindung zu enthalten, die ihre beruf berufliche Entscheidungsfreiheit gefähr19) Vom Vertretungsrecht gegenüber dem Firmenbuchgericht den oder beeinträchtigen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch das sind daher auch die gem § 11 FBG ohne notarielle Beglaubigung umfassende Provisionsverbot (§ 79 Abs 4 und § 84) zu sehen. Die Ausdurchzuführenden vereinfachten Anmeldungen betreffend den Ge- übungsrichtlinien gem § 72 Abs 2 enthalten dazu nähere Bestimmungen (siehe § 1 WT-AARL 2017-KSW und § 25 KSW-PRL 2017). Bei der Übernahme von zB gesellschaftsrechtlichen Funktionen bei Mandanten ist stets auch die Wahrung der Unabhängigkeit zu prüfen, insbesondere, ob durch die Ausübung der Funktion eine ungebührliche Einflussnahme des Mandanten auf den WT zu bef befürchten ist oder ob ein Interessenkonflikt entsteht. So entsteht zB bei Ausübung eines Aufsichtsratsmandats im Unternehmen des Mandanten in der Regel keine Gefährdung der Unabhängigkeit; bei Ausübung einer Geschäftsführerfunktion sind hingegen idR Maßnahmen erforderlich, die die Unabhängigkeit der Berufsausübung sicherstellen. 4) Der Fortbildungsverpflichtung unterliegen auch WT mit ruhender Berufsbefugnis, diese können jedoch über die Ausübungsrichtlinien gemäß § 72 (siehe Abs 2 Z 10) während der Dauer des Ruhens von der Meldung befreit werden. Für den Fall der Wiederaufnahme der Befugnis siehe § 85 Abs 4 und 5 Z 3). 5) Daraus folgt, dass die Fortbildung vorrangig „facheinschlägig“ zu erfolgen hat. Als Maßstab der Facheinschlägigkeit sind die Befugnisse der WT sowie die Fachgebiete der Fachprüfung (vgl §§ 22 f und Prüfungsordnung gem § 39) heranzuziehen, zu diesen muss die Fortbildungsmaßnahme einen konkreten Bezug aufweisen. Allerdings ist es zulässig, die Fortbildung auch in anderen als unmittelbar fach-

Unter Berücksichtigung der Auslegungspraxis der Kammer

WTBG 2017

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

92

Au t o r e n : Brau n · Be n e sch

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ist die erste große Überarbeitung des Berufsgesetzes seit fast 20 Jahren. Es bringt neben einer Reihe an neuen Befugnissen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Neuordnung der Berufsgruppen und der Fachprüfungen. Der Taschenkommentar bietet eine kompakte Darstellung sämtlicher Neuerungen: • WTBG 2017 in der Stammfassung BGBl I 2017/137 samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 018

• Praxisorientierte Anmerkungen zu den häufigsten Fragestellungen, einschließlich Verweisen auf Kammerverordnungen • Stichwortverzeichnis zum schnellen punktgenauen Nachschlagen und bietet somit einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Fragen des Berufsrechts.

Die Autoren: WP/StB Mag. Werner Braun ist Vizepräsident der KSW und Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses der Kammer. Mag. Gregor Benesch, Kammerdirektor-Stellvertreter der KSW und Bereichsleiter für allgemeines Berufsrecht der Kammer. 2018. XXVIII, 306 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-08341-0

7


[TOPTITEL DES MONATS

Inhaltlich gewohnt brillant – äußerlich in neuem Gewand § 68

AVG

Sowohl für das behördliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentliche Überlegungen

Hengstschläger/Leeb

Wurde der Bescheid einer Partei des Verfahrens weder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) noch mündlich verkündet, kann er ihr gegenüber wie gesagt auch nicht formell rechtskräftig werden (zur Bekämpfbarkeit eines bereits existenten Bescheides durch übergangene Parteien siehe § 8 Rz 20 ff, § 62 Rz 9 f, § 63 Rz 66 f, VwGVG § 7 Rz 27 ff). Der Eintritt der formellen Rechtskraft ist demnach bei einem Bescheid, der an mehrere Parteien ergeht, für jede Partei gesondert zu beurteilen (Antoniolli/Koja 581; Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 2). Obwohl im Verwaltungsverfahren (wie auch im Zivilprozess [vgl Fasching/Klicka in Fasching/Konecny III2 ZPO § 411 Rz 3; Rechberger/Simotta9 Rz 938]) nicht von einer „Einheitlichkeit der formellen Rechtskraft“ ausgegangen werden kann, ist in den gesetzlichen Regelungen regelmäßig, dh sofern sich nicht aus der konkreten Vorschrift anderes ergibt, mit „rechtskräftigem Bescheid“ ein Bescheid gemeint, der allen Parteien gegenüber in formelle Rechtskraft erwachsen ist (VwSlg 14.861 A/1998; vgl auch VwSlg 2728 A/1952; VwGH 19. 10. 1982, 81/05/0144; Leeb, Bescheidwirkungen 247 f, 262), dh von keiner Partei mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln Thienel/Schulev-Steindl5 nach AVG oder mit Beschwerde an das VwG bekämpft werden kann (Thienel/Schulev-Steindl 234).

ab, sondern macht seine Anwendbarkeit ausschließlich davon abhängig, dass der Bescheid der Berufung (gemeint sind alle im AVG geregelten ordentlichen Rechtsmittel) nicht oder nicht mehr unterliegt (vgl auch Rz 53). Zu den einer Berufung nicht unterliegenden Bescheiden gehören jene, die von der letzten administrativen Instanz stammen (vgl § 66 Rz 34 f), dh gegen deren Sach- und Verfahrensentscheidungen – bloße „Verfahrensanordnungen“ (§ 63 Rz 48 ff, 59) sind von der Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfasst (VwGH 24. 5. 2006, 2006/04/0033) – ein ordentliches Rechtsmittel nach dem AVG wegen Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges (§ 63 Rz 13 ff) – ungeachtet der Möglichkeit einer Beschwerde an das VwG – nicht zur Verfügung steht. Dazu zählen – abgesehen von Entscheidungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, gegen die noch Berufung erhoben werden kann – alle erstinstanzlichen, im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheide (VwGVG § 7 Rz 5 ff). Auch wenn der Bescheid noch mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde an das VwG bekämpft werden kann und deshalb noch nicht formell rechtskräftig ist, kann die Behörde von § 68 AVG Gebrauch machen. In § 68 AVG ist weder von Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln noch von Rechtskraft die Rede, sondern ausschließlich davon, dass der Bescheid „der Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegen darf.

sowie im Berufungsverfahren auch jenen Parteien, • die selbst eine Berufung erhoben haben, die noch oder wieder unerledigt ist (näher VwGVG § 8 Rz 5, 7 f; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 84 ff). Aufgrund des Anknüpfens an die Parteistellung ist (wäre) zwar davon auszugehen, dass einer präkludierten Partei die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht schon wegen des Verlusts der Parteistellung nicht möglich ist (vgl Götzl in Götzl et al2, VwGVG § 8 Rz 4 a; Haas, Säumnisbeschwerdeverfahren 85). Diesem Gedanken kommt allerdings aufgrund der soeben skizzierten – eingeschränkten – Säumnisbehelfslegitimation der davon betroffenen mitbeteiligten Parteien (zur mangelnden Anwendbarkeit der Präklusionsbestimmungen auf den Antragsteller siehe § 42 Rz 26) keine praktische Bedeutung zu.

III. Erlöschen der Entscheidungspflicht A. Entscheidung durch die Behörde Die Zulässigkeit eines Säumnisbehelfs (Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde) hängt unter 25 anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen (noch keine Erledigung getroffen) wurde (VwGH 27. 5. 1999, 96/19/ 2271). Hat die Behörde über den Antrag der Partei entschieden, ist in der betroffenen Sache bei dieser Behörde kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig, in dem eine Entscheidungspflicht bestünde (vgl auch VwGH 17. 3. 2011, 2009/03/0077). Das über Antrag der Partei eingeleitete Verwaltungsverfahren wird mit dem von der Behörde erlassenen Bescheid insofern beendet, als kein Antrag iSd § 73 Abs 1 AVG mehr offen ist (zu dieser Voraussetzung siehe auch VwGH 12. 10. 2007, 2007/05/0017; 20. 9. 2012, 2011/07/0085; 3. 5. 2017, Ro 2016/ 03/0027; VwGVG § 8 Rz 8, 12 f), dessen Erledigung im Säumnisweg eingefordert werden könnte (VwGH 28. 10. 1997, 97/05/0196; 22. 2. 2005, 2003/06/0018; 28. 5. 2015, Ro 2014/ 07/0079).

Der klare und eindeutige Wortlaut (zu Recht plädiert Ranacher, ZfV 2015, 17, 20 dafür, den Gesetzgeber „beim Wort“ zu nehmen; vgl auch Storr, Rechtskraftverständnis 96) wie auch die historisch-systematische Auslegung sprechen für diese Deutung. § 68 AVG wie auch § 52 a VStG wurden durch das VwGer-AusfG geändert. Bei § 68 AVG wurde lediglich die in den Abs 2 und 3 enthaltene Bezugnahme auf die UVS eliminiert, die Anknüpfung an die Berufung in Abs 1 aber unverändert belassen. Dagegen hat der Gesetzgeber mit der gleichen Novelle in § 52 a VStG die „Berufung“ durch die „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ ersetzt, sodass es dort nun heißt, dass von Amts wegen der „Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ nicht mmten Voraussetzungen von der Behörde, die mehr unterliegende Bescheide unter bestimmten den Bescheid erlassen hat, als auch von der sachlich in Betracht kommenden aufgehoben oder abgeändert werden können. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Regelungen getroffen hat, und nicht davon, dass er eine entsprechende Anpassung in § 68 Abs 1 AVG planwidrig unterlassen und auf die Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit an die VwG nicht Bedacht genommen hätte (so VwSlg 19.245 A/2015; vgl auch HengstHengstschläger/Leeb, AVG, 1. Lfg

© MANZ 19. 3. 2018 1 – 88 W:/Kommentar zum AVG_Hengstschläger-Leeb/_2018/04_3B2/01_Umbruch/AVG_P0068_Hengstschlaeger_Leeb

§ 73

• die selbst einen verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben (vgl auch VwGH 27. 6. 2006, 2006/06/0016; 3. 5. 2017, Ro 2016/03/0027), der noch oder (insb auch aufgrund einer Berufung einer anderen Partei) wieder offen ist (vgl auch Rz 25),

8 § 68 AVG stellt – wie dargetan (Rz 5 f) – nicht auf die formelle Rechtskraft von Bescheiden

( 14 )

AVG

Hengstschläger/Leeb

D. Anwendbarkeit des § 68 AVG trotz Beschwerde(möglichkeit) beim VwG

Format: 170x240 mm | bza Faszikel

Ein Säumnisbehelf ist auch dann unzulässig, wenn der erledigende Bescheid von der unzuständigen Behörde stammt (siehe auch VwGVG § 8 Rz 13), weil die Entscheidungspflicht und ihre Geltendmachung gem § 73 AVG bzw Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG dazu dienen, im Bereich der Hoheitsverwaltung den Parteien rechtliche Abhilfe gegen Rechtsverweigerung zu gewährleisten (vgl Rz 1, 1/2), nicht aber dazu, Zuständigkeitsverletzungen abzuwehren (Rz 119; VwGH 22. 2. 2005, 2003/06/0018; vgl auch VwGH 28. 10. 1997, 97/05/0196; 4. 7. 2002, 2002/11/0099; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 920). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen die Behörde deshalb unzuständig war, weil die Zuständigkeit (Entscheidungspflicht) im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aufgrund eines zulässigen Devolutionsantrags bereits auf die Berufungsbehörde (bzw nach Abschluss des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde auf das VwG [vgl VwGVG § 28 Rz 185]) übergegangen war (VwGH 22. 2. 2005, 2003/06/0018). Im Mehrparteienverfahren ist die Entscheidungspflicht mit der ordnungsgemäßen (schrift- 26 lichen oder mündlichen [vgl VwGH 30. 3. 1993, 93/08/0234]) Erlassung des Bescheides auch nur einer Partei gegenüber erfüllt (vgl auch Ziniel, Rechtsbehelfe 37). Der Bescheid ist dadurch rechtlich existent geworden, ein Übergang der Entscheidungszuständigkeit und -pflicht auf die Berufungsbehörde bzw im Fall einer Säumnisbeschwerde auf das VwG (vgl VwGVG § 8 Rz 12 f) kommt wegen des Vorliegens einer die Sache (den Antrag) erledigenden verfahrens- oder materiellrechtlichen Entscheidung nicht mehr in Betracht (VwGH 3. 7. 1990, 90/ 08/0035; Antoniolli/Koja 826; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 630; ThieHengstschläger/Leeb, AVG, 2. Lfg

© MANZ 19. 3. 2018 1 – 72 W:/Kommentar zum AVG_Hengstschläger-Leeb/_2018/04_3B2/01_Umbruch/AVG_P0073_Hengstschlaeger_Leeb

( 17 )

Format: 170x240 mm | bza Faszikel

AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz mit 2. Lieferung Auto ren: H eng st sch lä g er · L eeb

Endlich wieder Nachschub von Hengstschläger/Leeb! Um die stete Nachfrage nach „mehr“ in kürzeren Abständen stillen zu können, ohne aber auch nur einen Millimeter von der herausragenden Qualität der Kommentierung – die eben ihre Zeit braucht – einzubüßen, wird der AVG-Kommentar ab jetzt in Print als Heftchen-Kommentar angeboten. Die ersten beiden Lieferungen enthalten die Kommentierung der §§ 68 und 73 AVG und bieten damit ausgefeilte Lösungsvorschläge zu kniffligen Rechtsfragen im Zusammenhang mit • der amtswegigen Aufhebung und Abänderung von Bescheiden sowie

8

• Entscheidungspflicht und Devolutionsantrag, die sich trotz – oder gerade durch – Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben. Wie immer sind Rechtsprechung und Literatur akribisch aufgearbeitet; Struktur, Tiefe und Klarheit der Kommentierung machen den Kommentar zu einem einzigartigen Standardwerk. Bisher in 2. Ausgabe erschienen: 1. Teilband: §§ 1 – 36a AVG (2014) Ergänzungsband: §§ 7, 8, 9, 18, 19, 28 – 31 VwGVG (2017)

Die Autoren: Dr. Johannes Hengstschläger ist em. Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Johannes Kepler Universität Linz. Dr. David Leeb ist Universitätsprofessor an der Johannes Kepler Universität Linz. Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 2. Lfg 2018 + 1. Teilband + Ergänzungsband. Geb. EUR 228,– ISBN 978-3-214-12790-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/avg

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Fünf Jahre Mustervielfalt aus 26 Themengebieten AT/EGMR

NEU: alles Wesentliche zum EGMR-Verfahren

Grabenwarter/Pabel/Edtstadler

Form (Art 30 oder 43 EMRK) die Beschwerde zur Entscheidung durch die Große Kammer gelangt ist. 15 Das Plenum aller Richter nach Art 25 EMRK ist kein Rechtsprechungsorgan, ihm kommen aber bestimmte wesentliche Funktionen außerhalb der Rechtsprechung zu. Im Plenum werden der Präsident und die Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren sowie der Kanzler und dessen Stellvertreter gewählt, die Kammern gebildet und deren jeweilige Kammerpräsidenten gewählt sowie die Verfahrensordnung des Gerichthofs beschlossen. Rechtlich und administrativ unterstützt wird der EGMR in seiner Tätigkeit von den Mitarbeitern, deren Aufgaben und Organisation in der VerfO näher festgelegt werden (Art 15 bis 18 b VerfO). In der Praxis spielt die Gerichtskanzlei eine große Rolle bei der Bearbeitung der Beschwerden. Einem Richter zugeordnete „Kabinette“ wie beim EuGH gibt es nicht.

Muster jetzt auch online: einfach downloaden und überschreiben

C. Verfahrensarten 16

Die Art 33 bis 46 EMRK regeln den Ablauf der beiden Formen der Beschwerde vor dem EGMR. Der weit überwiegende Teil der vor den EGMR gebrachten Beschwerden sind Individualbeschwerden, die damit zu Recht als Kennzeichen und größte Errungenschaft der EMRK gesehen werden. Die Staatenbeschwerde spielt in der Praxis des Gerichtshofs dagegen nur eine geringe Rolle. Bislang wurden lediglich 21 Staatenbeschwerden in Straßburg eingereicht.6

II. Individualbeschwerde A. Die Gewährleistung der Individualbeschwerde 17

Die Anwendung und Umsetzung der Garantien der EMRK hat in erster Linie durch die nationalen Gerichte zu erfolgen, die sich in Art 1 EMRK dazu verpflichtet haben. Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs (s dazu näher unten Rz 40 ff) eröffnet die EMRK im Rahmen der Individualbeschwerde einen einheitlichen und supranationalen Menschenrechtsschutz gegen staatliche Akte. Art 34 EMRK räumt natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen und Personengruppen, die der Jurisdiktion eines Konventionsstaats unterstehen, das Recht ein, eine Individualbeschwerde an den EGMR zu richten und zwar mit der Behauptung, durch einen Vertragsstaat in einem in der Konvention oder den unterfertigten und ratifizierten Zusatzprotokollen garantierten Recht durch staatliches Handeln verletzt worden zu sein. Gegenstand einer Individualbeschwerde ist damit die (behauptete) Verletzung eines Konventionsrechts durch einen der 47 Mitgliedstaaten (s dazu auch Rz 74 f). 18 Die überragende Bedeutung der EMRK für die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes beruht auf der Möglichkeit zur Erhebung einer Individualbe) Die erste Staatenbeschwerde wurde im Jahr 1956 eingereicht (Griechenland gegen Großbritannien), die jüngste Staatenbeschwerde stammt vom September 2016 und wurde von Slowenien gegen Kroatien erhoben. Eine Übersicht über alle Staatenbeschwerden kann auf der Homepage des EGMR unter www.echr.coe.int → case-law → inter-state applications mit Verweisen auf weiterführende Dokumente abgerufen werden.

Bruckner

Muster

BT/FremdR-3

Muster BT/FremdR-3: Asylbeschwerde an das BVwG An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Regionaldirektion, Außenstelle oder Erstaufnahmestelle]1) [Adresse]

EINSCHREIBEN Beschwerdeführer:

[mj.]2) Abidullah MOHAMMADI geb. [Geburtsdatum] StA. Afghanistan [Zustelladresse]

vertreten durch:2)

Dr. Franz RECHT Rechtsanwalt [Zustelladresse] [eigenhändige Unterschrift]

wegen:

Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom [Datum], GZ: [Zahl], betreffend Antrag auf internationalen Schutz

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8 BESCHWERDE AN DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT © MANZ pk

1 – 54 23. 2. 2018 W:/Musterhandbuch

Öffentliches

gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG

Recht_Bergthaler-Grabenwarter_Handbuch/2018/04_3B2/01_Fahne/MusterHB_OER_A-

einfach x Beilagen Vollmacht erteilt gemäß § 10 Abs. 1 AVG und § 8 Abs. 1 RAO

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Musterhandbuch Öffentliches Recht mit 26. Lieferung Herausgeber: Ber g t h a ler · Gra b en war ter

Dieses Werk bietet eine Fülle öffentlich-rechtlicher Materien jeweils mit allgemeiner Theorie in knapper Form und ausgefeilten Schriftsatzmustern samt Anmerkungen. In Print zum anschaulichen Nachschlagen, online zusätzlich zum schnellen Downloaden: die beste Hilfestellung für die eigene Verfahrensführung! Allgemeiner Teil: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Maßnahmenbeschwerde, Verfahren vor den VwG, vor VfGH und VwGH sowie vor dem EuGH, Verwaltungsstrafrecht und -vollstreckungsrecht, Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 018

Besonderer Teil: Abfall- und Altlastenrecht, Apothekenrecht, Asyl- und Fremdenpolizeirecht, Baurecht, Datenschutzrecht, Energierecht, Forstrecht, Grundverkehrsrecht, Recht der staatlichen Eigentumseingriffe und der akzessorischen Entschädigung, Gewerbliches Berufsrecht sowie Betriebsanlagenrecht, Naturschutzrecht, Umweltbeschwerde und -information, Vergaberecht, Wasserrecht und Zusammenschlusskontrolle. Jetzt mit einem neuen Beitrag zum • Verfahren vor dem EGMR (Grabenwarter/ Pabel/Edtstadler) sowie Aktualisierung der Beiträge zum • Verfahren vor dem VwGH und • Asyl- und Fremdenpolizeirecht

© MANZ pk

1 – 52 23. 2. 2018 W:/Musterhandbuch Öffentliches Recht_Bergthaler-Grabenwarter_Handbuch/2018/04_3B2/01_Fahne/MusterHB_OER_AT_F-

Die Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter ist Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und lehrt an der Wirtschaftsuniversität Wien; RA Dr. Wilhelm Bergthaler ist Partner in der Kanzlei Haslinger, Nagele und Partner und Hon.-Prof. der Universität Linz. Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 26. Lfg. 2018 im Abo mit Online-Zugang EUR 248,– ISBN 978-3-214-15877-4 Mit beigefügtem Gutscheincode erhalten Sie den Zugang zur Online-Version.

9


[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Der Jahresabschluss – die Zeitschrift für Bilanzierung und Rechnungslegung der praxisfall – Schritt für Schritt zur Lösung

der praxisfall

Jahr Mietzahlungen nominell

1

2

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

95.238

90.703

86.384

82.270

Mietzahlungen abgezinst Barwert

454.595

3

4

5

Tabelle 1

Jahr

Leasingverbindlichkeit Anfangsbestand

Mietzahlung

Right-of-use-Asset Anfangsbestand

Abschreibung

1

454.595

–100.000

17.730

372.325

454.595

–90.919

363.676

2

372.325

–100.000

Zinsaufwand 13.616

Endbestand 285.941

363.676

–90.919

Endbestand 272.757

Tabelle 2

Erstmaliger Ansatz Zu Beginn des Leasingverhältnisses aktiviert der Leasingnehmer das Right-of-useAsset und passiviert die Leasingverbindlichkeit in seiner Bilanz. Der Bilanzansatz erfolgt zu dem mit seinem Grenzfremdkapitalzinssatz zu Beginn des Leasingverhältnisses (5% pa) diskontierten Barwert der Leasingzahlungen. Eine Anpassung der an die Entwicklung des VPI gebundenen Zahlungen erfolgt zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Daher ermittelt sich der Barwert der Leasingzahlungen zu Beginn des Leasingverhältnisses wie in Tabelle 1 dargestellt. Erforderliche Buchungssätze: Ansatz des Right-of-use-Assets und der Leasingverbindlichkeit zu Beginn des Leasingverhältnisses: Right-of-use-Asset 454.595 an Leasingverbindlichkeit 454.595 Folgebewertung Das Right-of-use-Asset wird über den Leasingzeitraum von fünf Jahren abgeschrieben. Die Leasingraten werden in den Zinsanteil (Komponente des Zinsaufwands in der GuV-Rechnung) und den Kapitalrückzahlungsanteil aufgeteilt. Tabelle 2 zeigt die Entwicklung des Right-of-use-Assets und der Leasingverbindlichkeit bis zum Ende des Jahrs 2. Erforderliche Buchungssätze: Fortschreibung der Leasingverbindlichkeit im Jahr 1: Leasingverbindlichkeit 82.270 Zinsaufwand 17.730 an Bank 100.000 Fortschreibung des Right-of-use-Asset im Jahr 1: Abschreibung Right-of-use-Asset 90.919 an Right-of-use-Asset 90.919 Fortschreibung der Leasingverbindlichkeit im Jahr 2:

Erforderliche Buchungssätze: Anpassung der Leasingverbindlichkeit sowie des der beitrag Right-of-use-Asset: Right-of-use-Asset 14.297 an Leasingverbindlichkeit 14.297

Leasingverbindlichkeit 86.384 Zinsaufwand 13.616 an Bank 100.000 Fortschreibung des Right-of-use-Assets im Jahr 2: Abschreibung Right-of-use-Asset 90.919 an Right-of-use-Asset 90.919

Folgebewertung nach Anpassung der Mietzahlungen an den Verbraucherpreisindex Durch das Legalitätsprinzip ist das FirDie Entwicklung des Right-of-use-Asset menbuchgericht dazu verpflichtet, die geund der Leasingverbindlichkeit nach An- setzlichen Voraussetzungen für eine Eintrapassung der Mietzahlungen an den VPI gung in das Firmenbuch zu prüfen (formell stellt sich bis zum Ende des dritten Jahrs, und materiell). Sofern Bedenken bestehen, wie in Tabelle 4 ersichtlich ist, dar. ist das Firmenbuchgericht zu einer umfasErforderliche Buchungssätze: Fort- senden Prüfung verpflichtet. Weiters gilt schreibung der Leasingverbindlichkeit im der Dispositionsgrundsatz, nach welchem Jahr 3: Firmenbucheintragungen nur über Antrag Leasingverbindlichkeit 95.238 erfolgen.1 Zinsaufwand 9.762 Für das Firmenbuch sind die Landesgean Bank 105.000 richte (in Wien das Handelsgericht) zuFortschreibung des Right-of-use-Assets ständig. Das Firmenbuch besteht aus im Jahr 3: Hauptbuch und Urkundensammlung und Abschreibung Right-of-use-Asset 95.685 dient der Verzeichnung und Offenlegung an Right-of-use-Asset 95.685 von Tatsachen, die nach dem Firmenbuch-

Anpassung der Mietzahlungen an den Verbraucherpreisindex Zu Beginn des dritten Jahrs werden die Mietzahlungen auf Basis des VPI angepasst. Es ist somit eine Anpassung der Leasingverbindlichkeit vorzunehmen, weil ab dem dritten Jahr der Nutzung die Mietzahlungen auf E 105.000,– steigen (100.000 x 105/100 = 105.000). Gem IFRS 16.42 b iVm IFRS 16.43 ist zur Diskontierung der über die Restnutzungsdauer des Nutzungsrechts zu leistenden Zahlungen unverändert der Zinssatz, der zu Beginn des Leasingverhältnisses für den gesamten Leasingzeitraum festgelegt wurde, zu verwenden. Daraus ermittelt sich der neue Barwert der Leasingzahlungen zum Ende des zweiten Jahrs (s Tabelle 3). Gem IFRS 16.39 sind damit zum Ende des zweiten Jahrs sowohl die Leasingverbindlichkeit als auch das Right-of-use-Asset um den Differenzbetrag des Barwerts der Leasingzahlungen iHv E 14.297,– zu erhöhen; ein Ergebniseffekt ist hiermit nicht verbunden. Jahr Mietzahlungen nominell

gesetz oder sonstigen Gesetzen einzutragen Neubewertung des sind. Leasingverhältnisses In weiterer Folge werden nun die vorzuAm Ende des dritten Jahrs ändert sich die nehmenden Eintragungen ins Firmenbuch Einschätzung zur Ausübung der Verlänge- dargestellt. Insbesondere wird ein Augenrungsoption. Aus diesem Grund ist eine merk darauf gelegt, ob Einreichungen von Neubewertung des Leasingverhältnisses Jahres- bzw Konzernabschlüssen bzw Einvorzunehmen. Im Zuge der Neuberechnung gaben im Zusammenhang mit Umgründes Barwerts der Leasingzahlungen ist gem dungen Änderungen (Verbesserungen) zugänglich sind oder nicht.

3

4

105.000

105.000

Mietzahlungen abgezinst

105.000

100.000

Barwert

300.238

1.

die Firmenbuchnummer

2.

die Firma

3.

die Rechtsform

4.

der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben

4 a.

105.000 95.238

285.941

Leasingverbindlichkeit Ende Jahr 2 nach Änderung

300.238 14.297

Tabelle 3

16 DJA 1 | 2018

Themen aus dem Alltag für Ihren Beratungsvorsprung

Eintragungspflichten Wie bereits eingangs ausgeführt, besteht das Firmenbuch aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Nach § 2 FBG ist das Hauptbuch zur Eintragung folgender Rechtsträger bestimmt: 1.

Einzelunternehmer

2.

offene Gesellschaften

3.

Kommanditgesellschaften

4.

Aktiengesellschaften

5.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

6.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

7.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

8.

Sparkassen

9.

Privatstiftungen

10.

Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen

11.

Europäische Gesellschaften (SE)

12.

Europäische Genossenschaften (SCE)

13.

sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist

Tabelle 1

Für die angeführten Rechtsträger gibt es weiters allgemeine und besondere Eintragungen, welche vorzunehmen sind bzw vorgenommen werden können.

der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist

§ 3 Abs 3: Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen. Besondere Eintragungen Zu den allgemeinen Eintragungen kommen auch rechtsformabhängige besondere Eintragungen hinzu. Diese werden in §§ 4 – 9 FBG geregelt. Für Zwecke dieses Beitrags werden die wichtigsten Anforderungen an Personengesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung dargestellt werden. § 4. Bei eingetragenen Personengesellschaften: 1.

Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer

2.

der Tag der Feststellung der Satzung bzw des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags

Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk

3.

8.

Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis

der Tag der Einreichung des Jahresund Konzernabschlusses sowie deren Abschlussstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist

Tabelle 3

9.

bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis

5.

eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe

6.

Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie vor der Firma der Hauptniederlassung abweicht

7.

5

Leasingverbindlichkeit Ende Jahr 2 vor Änderung Effekt Änderung

Allgemeine Eintragungen In diesem Zusammenhang sieht § 3 Abs 1 FBG für die oben angeführten Rechtsträger folgende allgemeine Eintragungen vor:

10.

Vereinbarungen nach § 38 Abs 4 UGB

11.

die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist

12.

bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis

13.

die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter

14.

Eintragungen im Insolvenzverfahren gem § 77 a Abs 1 IO

15.

Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen

15 a.

die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (§ 8 SBBG)

16.

sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind

Tabelle 2

§ 3 Abs 2: Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.

§ 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung: 1.

Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats

2.

die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien) und bei Stückaktien deren Zahl

2 a.

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung (§ 10 b GmbHG)

3.

der Tag der Einreichung des Jahresund Konzernabschlusses (§§ 277 – 280 UGB) sowie deren Abschlussstichtag

4.

die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §§ 235 ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der §§ 239 ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach §§ 96 ff GmbHG, die Spaltung nach dem SpaltG sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem EU-VerschG

1 Vgl Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Kurzkommentar (2005) 2 ff.

22 DJA 1 | 2018

DJA – Der Jahresabschluss Die neue Zeitschrift liefert topaktuelle Informationen und Lösungen zu Problemfällen der Bilanzierung und Rechnungslegung. Der Schwerpunkt liegt bei der nationalen Rechnungslegung nach UGB. Die internationale Rechnungslegung und das (Bilanz)steuerrecht kommen aber auch nicht zu kurz. In jeder Ausgabe: • was gibt es neues? – der Überblick zu aktuellen Entwicklungen • der schwerpunkt: mindestens 3 Beiträge zu Dauerbrennern wie Rückstellungen, Bewertung uvm. – von mehreren Seiten beleuchtet • der praxisfall: was heißt das jetzt konkret – hier erfahren Sie es!

10

• der beitrag: aktuelle Topthemen auf den Punkt gebracht • das spezialwissen: detaillierte Informationen lassen keine Fragen offen • der exkurs: über den Tellerrand geblickt, abseits der Buchungszeilen Unverzichtbar für: • Leiter oder Mitarbeiter im Rechnungswesen von Unternehmen • Wirtschaftsprüfer • Steuerberater • Berufsanwärter • Bilanzbuchhalter/selbständige Buchhalter

Das renommierte Redaktionsteam weiß, worauf es in der Praxis ankommt: Mag. Christian Steiner, OePR (Chefredakteur) Mag. Klemens Eiter, BDO Österreich Mag. Klaus Fritsch, APP Steuerberatungs GmbH Dr. Dominik Permanschlager, Ernst & Young Mag. (FH) Gerhard Wolf, KPMG Jahresabonnement 2018: EUR 138,– (4 Hefte inkl. Versand im Inland)

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Jeden Freitag um 18 Uhr sitzt Roland Kier im Auto. „Es ist die wöchentliche Befreiung von Wien“, sagt er lachend. Während im Radio das Abendjournal von Ö1 läuft, geht es in die steirische 3800-Seelen-Gemeinde Kumberg auf den Bauernhof seines Schwagers. Kier mag das Landleben, mistet gerne die Pferdeställe aus oder geht zum Angeln. „Dass endlich eine Ruhe ist“, sei das Schönste daran. Roland Kier ist Strafverteidiger. „ Zu hundert Prozent“, sagt er, „weil in einem Rechtsstaat auch ein Schwerverbrecher das Recht auf Verteidigung hat.“ Abgesehen von Delikten zur Wiederbetätigung übernimmt er grundsätzlich alle Arten von Strafsachen. Mit der Tatsache, dass jemand auch schuldig sein könnte, habe er kein Problem, denn die Suche nach der Wahrheit ist die ureigenste Aufgabe der Strafjustiz, nicht der Verteidigung. Sein Zugang ist prozesstechnisch. Die einzig entscheidende Frage an einen Mandanten: „Wie erklären Sie sich die gegen Sie vorliegenden Vorwürfe der Staatsanwaltschaft?“ Das ist Kiers Ausgangspunkt, der Rest Recherche und Argumentation. „Ich glaube an die Stärke des juristischen Arguments“, sagt er im Brustton der Überzeugung. Es ist auch das Credo der Kanzlei am Wiener Kärntnerring, die Kier zusammen mit Richard Soyer und Alexia Stuefer betreibt. „Betrug, Untreue und Krida sind bei uns gut aufgehoben“, sagt er trocken und mit subtilem Humor. Man habe zunehmend mehr Mandanten im Wirtschaftsrecht. Mediales Aufsehen versucht er stets zu vermeiden, „weil es meist zum Nachteil eines Mandanten ist.“ Dass Roland Kier, wie so viele seiner Berufskollegen, sich schon immer für Gerechtigkeit einsetzen wollte, ist nicht der Fall. Geboren 1974 in Graz wuchs er mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester dort auf. „Ich war nie ein Mathematiker, hab die Schule aber trotzdem ohne Nachprüfung geschafft“, sagt er über seine Zeit am Grazer Gymnasium Oeverseegasse. In der achten Klasse hatte er keine Ahnung, was er werden wollte, und machte deshalb einen Berufseignungstest, der eine Vorliebe für Recht und Wirtschaft zutage förderte. Er begann in Graz Rechtswissenschaften zu studieren und setzte sich „zur Einstimmung“ jeden Montag in den Verhandlungssaal des Straflandesgerichts, um bei Verfahren dabei zu sein. Je länger Kier das machte, umso klarer wurden ihm die Qualitätsfragen in der Strafverteidigung. Sein Berufsethos: Er würde niemals schlecht vorbereitet sein, niemals ohne Kampf-

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 018

geist arbeiten und sich vor allem den Richtern gegenüber nicht so unerträglich anbiedern wollen. Roland Kier konzentrierte sich ausschließlich auf Strafrecht und versuchte daneben höchstens noch seine damalige Band anderland („ich war an der Akustikgitarre“) zu pushen. Er absolvierte Studienaufenthalte in England, wo er sich mit englischem Strafrecht beschäftigte („ganz anders als bei uns“), auch in seiner Dissertation ging es um rechtsvergleichende Strafprozessthemen. Kier war übrigens der erste Dissertant von Richard Soyer, der damals an der juridischen Fakultät Graz lehrte. 2000 war er mit dem Studium fertig, absolvierte den Zivildienst im Strafamt der Bundespolizei in Graz und übersiedelte dann nach Wien, weil es in der Steiermark keine Konzipientenstelle im Bereich Strafrecht gab und ihm Richard Soyer eine in seiner Wiener Kanzlei angeboten hatte. Dort begann er seine Anwaltskarriere, seit 2008 ist er Kanzleipartner. Sein hoher fachlicher Anspruch und die Lust an Recherche waren die Gründe, bei MANZ einzusteigen. Kier ist Autor der Wiener Kommentare zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung sowie Mitherausgeber des Handbuchs Strafverteidigung, Arbeiten, die ihn vor allem abends beschäftigen. Die Geburt seines Sohnes Alexander vor 15 Monaten hat das Leben des Strafverteidigers und seiner Lebensgefährtin, einer Betriebswirtin, stark verändert. „Alles ist anders“, sagt Kier, nur an den Wochenenden

© Soyer Kier Stuefer Rechtsanwälte/in GesbR

Im Strafrecht fischen Roland Kier

ROLAND KIER,

ist als Anwalt zu hundert Prozent im Strafrecht tätig, als Autor von MANZKommentaren setzt er sich wissenschaft lich mit der Materie auseinander – gute Ideen hat er auch beim Angeln.

„Betrug, Untreue und Krida sind bei uns gut aufgehoben“ in der Steiermark hat sich nichts verändert. Das Leben am Land mit den Pferden gefällt auch seinem kleinen Sohn. Zum Angeln, seinem einzigen wirklichen Hobby („ich bin Passivmusiker geworden“), nimmt er ihn allerdings noch nicht mit. „Ich bin kein ‚Sitzfischer‘, sondern ein Spinnfischer“, sagt er und meint das Durchstreifen der Flussufer. Ums Fischefangen ginge es ihm aber eigentlich auch nicht mehr, sondern vielmehr um die wunderbare Natur, die er jede Arbeitswoche in Wien aufs Neue vermisst. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

„Legal Tech ersetzt nur, wofür man keine Anwälte braucht“

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Hartung: Das ist ein sehr emotionales Thema, und da geht dann viel durcheinander: Software ersetzt Tätigkeiten, keine Berufe. Nur wenn Berufe letztlich nur aus einer Tätigkeit bestehen, könnte man von einer Gefährdung von Berufen sprechen. Aber das sehe ich für die nächsten Jahre nicht. Allerdings werden Tätigkeiten von Anwälten ersetzt werden, die standardisiert oder standardisierbar sind, da sollte man sich nichts vormachen. Bisher hat sich meine These immer bewahrheitet. Legal Tech ersetzt nur, wofür man keine Anwälte braucht. MANZ: Herr Solmecke, Sie betreiben den nach eigener Auskunft „größten YouTube-Rechtskanal Europas“. Erzählen Sie unseren LeserInnen doch bitte kurz von dieser Erfolgsstory! Solmecke: Meine ersten, im Jahr 2010 entstandenen Videos waren noch spontane Statements zu aktuellen Rechtsthemen – selbst aufgenommen und hochgeladen. Obwohl das noch recht unregelmäßig geschah, waren z.B. die Clips rund um das Thema Filesharing schon ziemlich erfolgreich. Heute haben wir für unseren YouTube-Kanal einen klaren Ablauf, aus dem heraus ein Video pro Tag entsteht. Und der Erfolg gibt uns recht: wbs-law.tv ist inzwischen Europas größter Rechtskanal. Unsere Videos wurden rund 35 Millionen Mal aufgerufen. 190.000 Abonnenten verfolgen täglich, was ich zu aktuellen Rechtsfragen zu sagen habe. Und mein persönliches Highlight: Seit dem Knacken der 100.000Abonnenten-Marke hängt in meinem Büro der silberne YouTube-Play-Button an der Wand … MANZ: Welche Möglichkeiten hat heute eine kleine oder mittlere Anwaltskanzlei dank Digitalisierung? Welche Social Media eigenen sich besonders zur Vermittlung welcher Inhalte? Solmecke: Zunächst benötigt jede Kanzlei einen professionellen Internetauftritt mit einer sauberen Struktur und guten Website-Texten. Um bei Google gefunden zu werden, ist es außerdem empfehlenswert, einen Blog zu den eigenen Themengebieten zu etablieren. Die Artikel lassen sich gut bei Facebook, Twitter, Xing und LinkedIn posten, um auf sich aufmerksam zu machen und potenzielle Mandanten zu binden. Es gibt sogar Agenturen, die sich auf die professionelle Betreuung der Blogs und Social Media Profile von Rechtsanwälten spezialisiert haben.

MARKUS HART UNG,

Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession (CLP) an der Bucerius Law School in Hamburg

© Privat

MANZ: Herr Hartung, Sie schärfen in Ihrer Funktion als Leiter des Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School in Hamburg seit Jahren das Bewusstsein der Rechtsbranche für Digitalisierung und Legal Tech. Wie weit ist Österreich Ihrer Beobachtung nach in diesem Bereich? Hartung: Weiter als man denkt! Allerdings wäre ein Vergleich mit Deutschland nicht sehr aussagestark, denn die Entwicklung in Deutschland verläuft schon sehr langsam. Nach meiner Beobachtung hat die Entwicklung in Österreich im letzten Jahr Fahrt aufgenommen, mit vielen ausgezeichneten und sehr gut besuchten Konferenzen und Hackathons. In Alpbach war das Thema Künstliche Intelligenz sehr nachgefragt, und wir sehen bei einigen der großen Kanzleien eine größere Entschiedenheit bei den Schritten in der digitalen Transformation. Ein österreichisches Start-up macht leise Furore in Deutschland. Ich finde in Österreich viele interessante und interessierte Gesprächspartner und bin deshalb immer gerne hier. MANZ: Gibt es aus Ihrer Sicht spezielle Standortvor- oder auch Nachteile für österreichische RechtsanwenderInnen? Hartung: Man muss wohl einen großen Vorteil feststellen: Die Digitalisierung der Rechtspflege ist in Österreich ungleich viel weiter als in Deutschland. Deshalb sind bestimmte Themen, an denen wir uns in Deutschland peinlich abarbeiten (z.B. das beA) in Österreich gar kein Thema, da läuft das einfach. In Deutschland denken 44% der Anwaltschaft, dass Technologie nur für die Wettbewerber vorteilhaft ist. Nachteile? Sehe ich bisher nicht, und offenbar entwickelt sich hier eine sehr kreative Szene, wie u.a. die IRISKonferenzen zeigen. Dass Österreich ein kleiner Markt ist, hat sich bisher als Vorteil erwiesen! MANZ: Welche Entwicklungen erwarten Sie für die nächsten drei Jahre? Hartung: Ich glaube, dass gerade im Bereich AI die Softwareentwicklungen die Versprechen einlösen wird, die heute schon gegeben (aber nicht eingelöst) werden. Die Software wird immer besser, nie schlechter, und es werden Anwendungen auf den Markt kommen, die immer näher an das heranrücken, was bislang Anwälte in Handarbeit erledigen. Da kommt viel Veränderung auf die juristische Profession zu. MANZ: Rechnen Sie damit, dass, wie von manchen Branchenkennern behauptet, bis zu 60% oder mehr juristische Jobs durch Automatisierung bzw. Digitalisierung wegfallen könnten?

© Frank Eidel

MANZ im Gespräch mit Markus Hartung und Christian Solmecke

CHRISTIAN SOLMECKE,

Rechtsanwalt in Köln

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MANZ · INTERN]

BUCHPR ÄSEN TAT ION

© Yvonne Fetz

„Elektromobilität und Recht“ im Tesla Showroom Wien

Heimo Aichmaier (Austrian Mobile Power), Wolfgang Urbantschitsch

2018.

(e-control), Daphne Frankl-Templ (Rechtsanwältin) und Heinz Korntner

XVI, 208 Seiten. Br. EUR 42,–

(MANZ-Verlagsleiter)

ISBN 978-3-214-11419-0

„Elektromobilität ist im Verkehrsalltag angekommen“, so die Wiener Juristin und Elektromobilitätsspezialistin Daphne Frankl-Templ am 8. März bei der Präsentation ihres neuen Praxishandbuches „Elektromobilität und Recht“. Tesla, Marktführer in Sachen Elektroauto, stellte für die Veranstaltung seinen imposanten Showroom im Hochhaus Herrengasse zur Verfügung. „Endlich ein Buch über die rechtlichen Aspekte des Themas“, so Store Coordinator Bettina Pokorny bei der Begrüßung von rund 100 Gästen.

„Wir bei MANZ sind sehr davon überzeugt, dass es richtig und notwendig ist, zukunftsweisenden Themen genügend verlegerischen Raum und auch entsprechenden Lead zu geben, und dieses Buch ist – so denken wir – bestes Beispiel dafür“, so MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner, der sich auch darüber freute, am Weltfrauentag ein „Buch einer Autorin über Autos“ vorstellen zu können. Die Autorin selbst entschuldigte augenzwinkernd Elon Musk, der leider „kurzfristig abgesagt“ habe, und begrüßte ihre beiden

Gesprächspartner für das folgende Podiumsgespräch, Ing. Heimo Aichmaier, Geschäftsführer der Austrian Mobile Power, und Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL.M., Vorstand der e-control. Mit Statements wie „E-Mobilität ist Emotion“ und „Das Mobilitätsverhalten wird sich ändern!“ verliehen die beiden Podiumsgäste ihrer Überzeugung Ausdruck, dass die Wende zur Elektromobilität nicht mehr aufzuhalten sei. „Wenn Sie einmal ein Wochenende lang ein E-Auto gefahren sind, wollen Sie nicht mehr wechseln“, so Aichmaier. Dazu gab es sogar die Gelegenheit: Tesla verloste ein Wochenende mit dem Tesla Model X, die AMP eine Woche mit einem Renault Zoe. „Das Buch wird hoffentlich einen Beitrag dazu leisten, die vielen kompetenten Frauen in der Mobilität etwas sichtbarer zu machen“, so Daphne Frankl-Templ, die den Gästen noch anregende Gespräche wünschte, bevor sich nicht wenige von diesen dem spektakulären Model X im Showroom zuwandten.

9. RdM-Nachmittag Top-Vorträge gab es auch heuer beim jährlichen RdM-Nachmittag am 1. 3. 2018: RdM-Chefredakteur Christian Kopetzki (Universität Wien) begrüßte mehr als 60 am Medizinrecht interessierte Teilnehmer in den eindrucksvollen Räumlichkeiten des Palais Strudlhof. Johannes Zahrl (ÖÄK) gab Einblicke in das ärztliche Disziplinarrecht. Felix Wallner (ÄK OÖ) und Reinhard Resch (Universität Linz) referierten über die Neuerungen im österreichischen Gesundheitssystem durch das Primärversorgungsgesetz. Erwin Bernat (Uni-

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 018

versität Graz) ging in seinem Vortrag auf die Zustimmung zur Heilbehandlung nach dem 2. ErwSchG ein. Christian Kopetzki sprach zur brandaktuellen Thematik des „dritten Geschlechts“ und den sich dazu stellenden Rechtsfragen. Im Anschluss an die Vorträge tauschten sich die Gäste in angeregten Diskussionen aus und delektierten sich am hervorragenden Buffet. Einen ausführlicheren Bericht über die Veranstaltung finden Sie in der April-Ausgabe der Zeitschrift RdM!

Hemma Korinek (MANZ), Erwin Bernat, Johannes Zahrl, Reinhard Resch, Christian Kopetzki, Felix Wallner

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[MANZ · INTERN

Ein voller Erfolg: Intensivtagung ArbeitnehmerDatenschutz und Mitarbeiterkontrolle in Wien Wie sehr die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) derzeit Unternehmen beschäftigt, zeigt sich auch an den Teilnehmerzahlen der datenschutzrechtlichen Tagungen der MANZ Rechtsakademie: Innerhalb kürzester Zeit war die Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle am 15. März 2018 ausgebucht. Sie fand heuer bereits zum dritten Mal im Wiener Arcotel Kaiserwasser statt. Josef Grünanger, Geschäftsführer der Rudolf Großfurtner GmbH und Jens Winter, RA und

Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz, führten durch einen spannenden Tag. Auf die zahlreichen Probleme der Praxis – Stichwort digitaler Personalakt, Zutrittskontrollsysteme oder Videoüberwachung – wurde intensiv eingegangen. Für alle, die sich noch informieren möchten: Aufgrund der großen Nachfrage gibt es einen Zusatztermin am 23. April 2018 – es gibt noch freie Plätze! Anmeldung unter: manz.at/rechtsakademie

Autorengespräch „Legal Tech – Die Digitalisierung des Rechtsmarktes“ „Die Digitalisierung des Rechtsmarkts ist in Österreich viel weiter fortgeschritten als in Deutschland – da müssen wir froh sein, dass wir wenigstens im Fußball besser sind“, scherzte Markus Hartung, Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession (CLP) an der Bucerius Law School in Hamburg, bei der Präsentation des Buches „Legal Tech – Die Digitalisierung des Rechtsmarktes“ am 13. März in der Buchhandlung MANZ am Wiener Kohlmarkt 16. Gemeinsam mit dem Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke, ebenfalls Autor des Buches, sprachen die beiden mit Wolfgang Pichler (Business Development und Beteiligungen MANZ GmbH) über ihr Leib- und Magenthema.

Zur Sprache kamen „Robojudges“ (Hartung: „In fünf Jahren gibt es Software, die richterliche Arbeit unterstützen kann“), „Smart Contracts“ (Solmecke: „Das nächste heiße Ding“) und Marketing über Social Media (Solmecke: „Was auch immer Sie marketingmäßig tun, Sie müssen es messen können“). Als Best practice konnte Solmeckes eigene Kanzlei Wilde Beuger Solmecke dienen: Mithilfe seines YouTube-Kanals gelang es, 10.000 Mandate zu akquirieren und die Belegschaft zu verzehnfachen – innerhalb von nur acht Jahren. Der Kanal hat heute knapp 200.000 AbonnentInnen und veröffentlicht mindestens ein Video pro Tag. Mehr dazu unter f b.com/manzverlag

Runde Geburtstage im April

• Kurt Kirchbacher • Bernhard Raschauer MANZ gratuliert herzlich!

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Die beiden Autoren mit MANZ-Geschäftsführer Peter Guggenberger und Wolfgang Pichler

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Erarbeitet wird diese fundierte Rechtsinformation von einem 33-köpfigen Autorenteam. Der Herausgeber: Dr. Rainer Knyrim, Partner bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte in Wien. Die Redaktion: Mag. Viktoria Haidinger, LL.M., Stv. Leiterin der Stabsabteilung Statistik in der WKÖ. DI Michael Löff ler, Data Protection Officer im AIT Austrian Institute of Technology. Kommerzialrat Prof. Hans-Jürgen Pollirer, Gerichtssachverständiger und Geschäftsführer der SECUR-DATA GmbH. Dr. Gerald Trieb, LL.M., Partner bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte in Wien


ÖFFENTLICHES RECHT]

PrimVG – Primärversorgungsgesetz Autoren: Cerha · Resch · Wallner 2017 wurde mit dem Primärversorgungsgesetz eine eigene Rechtsgrundlage für die Gründung und den Betrieb sogenannter Primärversorgungseinheiten geschaffen, um die medizinische Grundversorgung in Österreich zu erweitern. Nach einer ersten Anlaufphase sind allerdings noch viele Fragen offen oder haben sich durch die praktische Umsetzung erst ergeben. Dieser Kurzkommentar bietet klare Lösungsvorschläge und arbeitet vor allem die Ver-

flechtungen der unterschiedlichen Rechtsgebiete heraus, die hier zusammentreffen. Umfassend kommentiert werden • das Primärversorgungsgesetz, • die wesentlichen Bestimmungen des ASVG sowie • das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und damit die rechtlichen Grundlagen in Bezug zu praktischen Überlegungen ihrer Anwendung gesetzt.

Die Autoren: Dr. Matthias Cerha, Rechtsanwalt in Wien; Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch, Professor für Medizin- Arbeits- und Sozialrecht an der Johannes Kepler Universität Linz; Dr. Felix Wallner, Kammeramtsdirektor der Ärztekammer OÖ und Honorarprofessor für Medizinrecht an der Johannes Kepler Universität Linz.

2018. Ca. 250 Seiten. Geb. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-18480-3

Der selbständige Apotheker und seine Konzession RdM Schriftenreihe Band 40 Autorin: Zirm Dieser Band gibt vor dem Hintergrund des Verfassungs- und Unionsrechts einen umfassenden systematischen Überblick über den Berufszyklus des selbständigen Apothekers – vom Berufsantritt über die Berufsausübung bis hin zur Berufsbeendigung. Insbesondere wird eingegangen auf: • die persönliche und fachliche Qualifikation des selbständigen Apothekers • die Bedarfsprüfung

• das Konzessionsverfahren • den Betrieb und die Leitung einer Apotheke • Verkaufsgegenstand, Verkaufsort und Betriebspflichten • die Verlegung von Apotheken • Filialapotheken • den Übergang des Apothekenunternehmens • die Entziehung und Zurücknahme der Konzession Plus: Untersuchung der Konzession am Beispiel Apothekenrecht

Die Autorin: Dr. Michaela Zirm, Verfassungsdienst der Republik Österreich.

2018. XXXII, 308 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-10198-5

Rechtsethik in der Medizin RdM Schriftenreihe Band 41 Autor: J. Wallner • Patientenverfügung – ja oder nein? • Pränataldiagnostische Untersuchungen – in welchem Umfang? • Umgang mit demenzkranken Angehörigen im Rahmen der Pflege im Krankenhaus • (Mangelhafte) Berücksichtigung von seltenen Krankheiten („orphan diseases“) im Arzneimittelrecht Viele Lebenssituationen und medizinische Sachverhalte erfordern es, sich ein eigenes Urteil in rechtsethischen Fragen zu bilden.

In unterschiedlichen Rollen kann jeder davon berührt sein: als Patient, Angehöriger, Juristin oder klinisch Tätige. Dieses Buch bringt System in das Gebiet der „Rechtsethik in der Medizin“: Der Autor entwickelt ein methodisches Handwerkszeug an Fragen, Argumenten und Herangehensweisen, mit denen konkrete Problemstellungen am Krankenbett, in der Gesundheitsorganisation oder der Rechtspolitik bewältigt werden können.

Der Autor: Dr. Jürgen Wallner, MBA ist Privatdozent für Rechtsethik an der Universität Wien sowie Bereichsleiter Ethik der Barmherzigen Brüder Österreich.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 018

2018. Ca. XXII, 170 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 30,40 ISBN 978-3-214-10199-2

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[ÖFFENTLICHES RECHT

LGO 2001 Autoren: Lengheimer · Obernosterer In den letzten Jahren wurde die NÖ Landtagsgeschäftsordnung 2001 zum Teil umfassend novelliert. Ein neues Instrument ist zB die Möglichkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses als Minderheitenrecht. Aus diesem Grund wurde der Kommentar zur LGO aus dem Jahr 2001 neu aufgelegt und die seither gesammelten Erfahrungen aus der parlamentarischen Praxis mit einbezogen. Das Werk gewährleistet eine 2018. XXIV, 226 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-06437-2

optimale Hilfestellung für die tägliche Arbeit durch: • prägnante Anmerkungen mit neuen Lösungsansätzen, • eine komplett überarbeitete Mustersammlung, • hilfreiche Suchhinweise für Landtagsmaterialien und Sitzungsberichte im Internet sowie • ein umfassendes Stichwortverzeichnis.

Die Autoren: DDr. Karl Lengheimer ist Direktor des Niederösterreichischen Landtages a.D. Mag. Thomas Obernosterer ist Direktor des Niederösterreichischen Landtages.

LMR – Lebensmittelrecht mit 14. Ergänzungslieferung Autoren: Blass · Brust bauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller Alles zum Lebensmittelrecht: • alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, Leitlinien In der 14. Ergänzungslieferung wird, zwei Jahre nach Erstveröffentlichung, die Kommentierung der EU-InformationsVO 1169/2011 Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 14. Erg.-Lf. 2018. EUR 328,– ISBN 978-3-214-07810-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt

aktualisiert. Auch die Kommentierung des LMSVG wird auf den neuesten Stand gebracht. Die Bereiche Hygiene und Amtliche Überwachung werden einerseits durch neue Verordnungen ergänzt, andererseits werden die bestehenden Normtexte aktualisiert.

Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Andreas Kadi, Prof. Dr. Reinhard Kainz, Mag. Katharina Koßdorff, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Daniela Muchna, Dr. Andreas Natterer, Dr. Paulus Stuller; unter Mitarbeit von Dr. Florian Tschandl.

Im Zeitalter der Migrationmc

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RFG Schriftenreihe Band 05/2017 Autor: Webinger Migration ist so alt wie die Menschheitsgeschichte – weil Menschen vor Gefahr fliehen, bessere Lebensbedingungen suchen oder aus familiären Gründen. Völlig verändert haben sich aber die Rahmenbedingungen, vor allem aufgrund der neuen Kommunikationsmöglichkeiten und einer noch nie dagewesenen Mobilität. Dieses Werk, verfasst von einem der Top-Migrationsexperten Österreichs, 2018. 82 Seiten. EUR 20,80 ISBN 978-3-214-03143-5

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trägt zur Versachlichung der Diskussion bei. Mithilfe zahlreicher Grafiken liefert es ein Kompendium an neutralen Fakten und Lösungsansätzen, um Realität ohne ideologischen Filter sichtbar zu machen. Für Kommunalpolitiker, aber auch sämtliche andere an der Migrationsthematik Interessierte, ist dieser Band damit eine wertvolle Diskussionshilfe.

Der Autor: Mag. Peter Webinger ist Leiter der Gruppe III/B (Asyl, Migration, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Menschenrechte) und Mitglied der österreichischen Migrationskommission.

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STR AFRECHT · STEUERRECHT]

Rechtsmittel in Strafsachen 3. Auf lage Autoren: Schroll · Schillhammer Mit innovativem didaktischem Konzept! Die komplett überarbeitete und aktualisierte 3. Auflage des beliebten Leitfadens präsentiert mithilfe zahlreicher Grafiken: • Rechtsmittel gegen Urteile der Strafgerichte, insb die Nichtigkeitsbeschwerde • Berufung gegen Urteile des Einzelrichters des Landesgerichts und des Bezirksgerichts, • Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse sowie die Grundrechtsbeschwerde.

Neu aufgenommen: • Gesetzesbeschwerde • Einspruch gegen eine Strafverfügung • Einspruch wegen Rechtsverletzung

Die Autoren: Dr. Hans Valentin Schroll ist Honorarprofessor an der Universität Wien und Senatspräsident des OGH. Er ist ua Autor der Wiener Kommentare zum StGB und zur StPO. Dr. Ernst Schillhammer ist Rechtsanwalt in Wien.

3. Auflage 2018. Ca. XVI, 204 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08630-5

EStG – Einkommensteuergesetz mit 24. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Wanke Mit fast 5400 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen. Die 24. Ergänzungslieferung bringt wichtige Bestimmungen auf den neuesten Stand.

Bereits berücksichtigt wurden bei der Überarbeitung der §§ 62 – 63, 69, 81 – 83, 108, 108g, 108i EStG uam folgende Novellen: • Sozialversicherungszuordnungsgesetz • Innovationsstiftungsgesetz • Abgabenänderungsgesetz 2016

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF; Dr. Rudolf Wanke, Senatsvorsitzender des BFG.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 24. Erg.-Lfg. 2018. EUR 368,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2 weiteren Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-15366-3 Online unter www.manz.at/estg

BAO – Bundesabgabenordnung mit 16. Ergänzungslieferung Autoren: Ellinger · Sutter · Ur tz Mit der 16. Ergänzungslieferung wurde die Kommentierung der §§ 161 – 209a BAO sowie eines Großteils des 7. Abschnitts grundlegend überarbeitet und erweitert. Berücksichtigt wurden zB der neue Steuerzuschlag für Körperschaften bei verweigerter Empfängernennung und andere essentielle Entwicklungen, aber auch Judikatur und Literatur wurden aktualisiert.

Der BAO-Kommentar bietet Ihnen ein einzigartiges und umfassendes Paket: • Bearbeitung durch ein hochkarätiges Expertenteam aus Wissenschaft und Praxis • prägnante und systematische Kommentierung • Leitsätze zu mehr als 10.500 Entscheidungen • regelmäßige Aktualisierung

Die Autoren: Dr. Wolfgang Ellinger, Sektionschef des BMF iR, Dr. Franz-Philipp Sutter, Hofrat des VwGH, MMag. Dr. Christoph Urtz, Professor an der Universität Salzburg und Rechtsanwalt in Wien.

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Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 16 Erg.-Lfg. 2018. Ca. EUR 348,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 1 Erg.-Lfg. ca. EUR 248,– ISBN 978-3-214-10036-0 Online unter www.manz.at/bao

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[ZIVILRECHT

Zivilprozessgesetze 3. Band, 2. Teilband 3. Auf lage Herausgeber: Fasching · Konecny

3. Auflage Band III/2 erscheint Ende April 2018. 740 Seiten. Ln. EUR 160,– ISBN 978-3-214-15766-1 Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk. Online-Version: www.manz.at/zpo

Band III/2 setzt die Neuauflage des „Fasching/ Konecny“ fort. Band III der 2. Auflage wurde in der 3. Auflage aus Umfanggründen geteilt in III/1 (§§ 226 – 389 ZPO) und III/2 (§§ 390 – 460 ZPO). 14 Jahre Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung seit Erscheinen von Band III der Vorauflage wurden in den Teilband III/2 eingearbeitet. Somit ist er wieder auf dem neuesten Stand.

Zahlreiche – vielfach tiefgreifende – Novellen der ZPO seit Erscheinen der Vorauflage wurden berücksichtigt. Hervorzuheben sind: • ZVN 2004 und 2009, • 2. GewaltschutzG, • BudgetbegleitG 2009 und 2011, • FamRÄG 2009 Inhalt von Band III/2: §§ 390 – 460 ZPO

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny lehrt am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien. Gemeinsam mit Hans W. Fasching, dem Begründer des Kommentars, hat er bereits die 2. Auf lage herausgegeben. Die nunmehrige 3. Auf lage des Kommentars zu den Zivilprozessgesetzen wird von Andreas Konecny allein herausgegeben.

Schmerzengeld-Entscheidungen 1980 bis Dezember 2017, Ausgabe 1/2018 Autor: Danzl 3.798 Entscheidungen aus dem Zeitraum 1980 bis Dezember 2017 auf CD-ROM:

2018. 1 CD-ROM EUR 59,– ISBN 978-3-214-17596-2 Im Abonnement für halbjährliche Updates vorgemerkt. Paket: Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller Das Schmerzengeld 10. Auflage + CD-ROM EUR 118,– im Abo EUR 108,– ISBN 978-3-214-17597-9

• gezielte Suche nach angemessener Höhe des Schmerzengeldes bzw Verunstaltungsentschädigung • sekundenschnelle Abfrage nach Suchbegriffen (zB „Meniskus“ oder „Armbruch“)

• Entscheidungen mit zugesprochenem Geldbetrag, Verletzungen, Schmerzen, Dauer des Spitalsaufenthalts etc • Fundstellen-Verlinkung auf RDB-Volltexte • mit halbjährlichen Updates immer auf dem Laufenden • Link zum Indexrechner

Der Autor: Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl war Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes und ist Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher Publikationen.

Der digitale Nachlass Implikationen für die Gesellschaft und das Notariat Schriftenreihe des Österr. Notariats, Band 62 Herausgeber: Zankl · Spruzina Dieser Band enthält die Studie zu den Rechtsund Beratungsfragen des digitalen Nachlasses sowie den Vortrag und die Podiumsdiskussion anlässlich des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer 2017: • Erwerb von Rechten am digitalen Nachlass kraft Universalsukzession

• Schmälerung des digitalen Nachlasses kraft letztwilliger Löschungsanordnung • Auskunftsanspruch • Verwaltung des digitalen Nachlasses durch „Nachlasskontakte“ oder Dritte • Anwendung auf das „digitale Testament“ uvm

Die Herausgeber: Ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Zankl, Institut für Zivilrecht der Universität Wien. Hon.-Prof. Dr. Claus Spruzina, Notar in Hallein, Präsident der Salzburger Notariatskammer. 2018. X, 70 Seiten. Br. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-02117-7

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ZIVILRECHT ∙ WIRTSCHAFTSRECHT]

Privatinsolvenz kurz gefasst

Voranü k ndigung

3. Auf lage Autor: Mohr Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017), das am 1.11.2017 in Kraft trat und die Entschuldung für redliche Schuldner wesentlich erleichterte, sowie die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), die seit 26.6.2017 in Kraft ist, bilden die Grundlage für die 3. Auflage des bewährten Werkes. Alle Bereiche rund um die Privat-

insolvenz stellt der Autor umfassend und übersichtlich mit Beispielen, Literatur und Rechtsprechung dar: • • • •

Voraussetzungen und Eröffnungsantrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens Sanierungsplan, Zahlungsplan Abschöpfungsverfahren

Der Autor: Dr. Franz Mohr ist Leiter der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht im BMVRDJ, Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz und Autor zahlreicher Fachbücher und Beiträge in Fachzeitschriften zum Insolvenzrecht sowie Vorsitzender der Insolvenzrechtsreformkommission.

3. Auflage erscheint Ende April 2018. 180 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-07014-4

Handbuch Unternehmenssanierung 2. Auf lage Herausgeber: Licht koppler · Reisch Seit der Einführung des IRÄG 2010 sind sieben Jahre vergangen. In der Zwischenzeit ergingen eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen, die zur Interpretation des Gesetzes beitrugen. Außerdem wurde die EU-Insolvenzverordnung 2015 veröffentlicht, die für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 26. 6. 2017 eröffnet werden, gilt. Die Neuauflage berücksichtigt alle gesetzlichen Änderungen und neuen Entscheidungen und bietet wie die Vorauflage

• eine gesamthafte Betrachtung einer Unternehmenssanierung von der Krisenanalyse bis zur Sanierungsumsetzung • aus vielen verschiedenen Perspektiven (wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich, organisatorisch etc) mit • mehr als 70 Tabellen, Checklisten und Beispielen

2. Auflage 2018. Ca. 470 Seiten. Geb. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-04177-9

Die Herausgeber: Mag. Kurt Lichtkoppler, CONSPECTR A Unternehmensberatung GmbH. Mag. Dr. Ulla Reisch, Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG.

Gesellschafterpflichten in der Krise der GmbH Autorin: Haglmüller Die Gesellschafter einer GmbH spielen im Krisenfall eine maßgebliche Rolle: Nur sie entscheiden letztlich über zentrale Sanierungsmaßnahmen. Bis dato fehlte eine ausführliche rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der Gesellschafterpflichten in Krisensituationen. Neben einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Gesellschaftskrise zeigt dieses Buch auch Sanierungswege auf. Es widmet sich

• den Grundlagen und Wirkungsweisen der Treuepflicht, • der Anwendbarkeit der Nachschusspflicht des neuen § 1184 Abs 2 ABGB sowie • einer Interessensabwägung bei Sanierungsmaßnahmen, wie zB „Sanieren oder Ausscheiden“, und außergesellschaftsvertraglichen Finanzierungsvereinbarungen und hilft, Interessenskonflikte zwischen den Gesellschaftern zu lösen.

Die Autorin: Mag. a Dr.in Theresa Haglmüller, M.A. war als Universitätsassistentin am Institut für Unternehmensrecht der Johannes Kepler Universität Linz sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Evidenzbüro des OGH tätig.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 018

Award of Excellence 2017

2018. Ca. 410 Seiten. Br. Ca. EUR 94,– ISBN 978-3-214-04164-9

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[ W IRTSCH A F TSR ECH T · BAU EN MIET EN WOH N EN

Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch Band II: §§ 189 – 283, Rechnungslegung – IFRS mit 65. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 65. Lfg. 2018. EUR 312,– ISBN 978-3-214-15817-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube

Mit diesem Standardwerk zur Rechnungslegung nach UGB nutzen Sie eine vollständige, detaillierte und regelmäßig aktualisierte Kommentierung. Vollständig überarbeitet und an die jüngsten Novellen (RÄG 2014, AbgÄG 2015, APRÄG 2016, NaDiVEG und Umsetzung der MiFID II-RL) angepasst wurden nunmehr: • §§ 193 – 197 (Bilanzierungspflicht, Jahresabschluss) • §§ 236 – 243 (Anhang und Lagebericht)

• §§ 243a-c (Angaben für börsenotierte AG, Berichte) • §§ 244, 245a (Konzernabschluss) • §§ 255 – 257 (Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebnisse, Aufwands- und Ertragskonsolidierung) • §§ 258 – 260 (Steuerabgrenzung, Anteile anderer Gesellschafter, Einheitliche Bewertung) • §§ 280 – 281 (Offenlegung des Konzernabschlusses)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Vizerektor der Donau-Universität Krems und Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Anwaltskanzlei tätig.

Wiener Kommentar zum GmbHG mit 102. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Der „Wiener Kommentar“ erörtert das gesamte GmbH-Recht und wichtige Nebengesetze – von Top-Experten des Gesellschaftsrechts aus Universität, Anwaltschaft, Notariat und dem BMJ. Mit den Lieferungen 101 und 102 aktualisiert Rupert Brix die Kommentierung des

Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 102. Lieferung 2018. EUR 398,– ISBN 978-3-214-17926-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gmbhg

EU-Verschmelzungsgesetzes und geht nunmehr ein auf • den neuen § 14 Abs 2a EU-VerschG, • die Neuerungen durch das BRIS-Umsetzungsgesetz sowie • aktuelle Judikatur des OGH zur Satzungssitzverlegung.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Vizerektor der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig.

Nutzfläche und Nutzwert im Wohnrecht 4. Auf lage Autoren: Böhm · Eckhar ter · Hauswir th · Heindl Die richtige Berechnung der Nutzfläche bzw des Nutzwerts ist für alle mit dem Bauen und Wohnen befassten Berufsgruppen von großer Bedeutung. Das Praxishandbuch bietet zu leichteren Bewältigung und besseren Verständlichkeit viele • Graphiken, • Berechnungsbeispiele,

4. Auflage 2018. Ca. X, 122 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-12064-1

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• Praxistipps und • Mustergutachten. Es ist die ideale Hilfestellung bei der Ermittlung und Berechnung von Nutzflächen sowohl aus technischer als auch aus rechtlicher Sicht.

Die Autoren: Dipl.-Ing. Werner Markus Böhm ist allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen. Dipl.-Ing. Dr. Ernst Karl Hauswirth ist Immobilienverwalter, -makler, Bauträger, Mediator und Coach im Liegenschaftswesen. OSR iR Dr. Peter Heindl ist allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Nutzwertfeststellung, Parifizierung. Baurat h.c. Dipl.-Ing. Manfred Eckharter † war Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen und allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ARBEITSRECHT]

Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht

Vorankündigung

3. Auf lage Herausgeber: Neumayr · Reissner Das Arbeitsrecht mit zahlreichen tiefgreifenden Novellen (ua mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und der Gleichstellung Arbeiter – Angestellte vom Herbst 2017)! • 28 Gesetze – in zwei Bänden kommentiert • 19 ausgewiesene Autoren – aus Lehre, Rechtsanwaltschaft, Interessenvertretungen und Rechtsprechung

• rund 4000 Seiten sorgfältig ausgewertete Literatur und Judikatur • NEU aufgenommen wurde das LSD-BG Weitere Informationen unter http://zeller-bibliothek.manz.at

Die Herausgeber: Dr. Matthias Neumayr ist Senatspräsident des OGH und lehrt Prozessrecht und Prozessrechtsvergleichung an der Universität Salzburg; Dr. Gert-Peter Reissner ist Univ.-Prof. und Leiter des Instituts für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Universität Innsbruck.

3. Auflage erscheint im Mai 2018. Ca. 4.000 Seiten in 2 Bänden. Ln. Ca. EUR 428,– Subskriptionspreis bis 15. 4. 2018 ca. EUR 398,– ISBN 978-3-214-03821-2

ArbeitnehmerInnen 50+ Herausgeber: Resch Das Potential der Beschäftigung Älterer im Betrieb wird oftmals unterschätzt. Das Handbuch arbeitet die maßgeblichen Facetten der Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen einerseits aus • juristischer Sicht und andererseits aus dem Blickwinkel von

• • • •

Medizin, Arbeitspsychologie, Statistik, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre heraus.

Mit Beispielen, Praxistipps und zahleichen Grafiken!

Der Herausgeber: Dr. Reinhard Resch ist Universitätsprofessor für Medizinrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht am Institut für Recht der sozialen Daseinsvorsorge und Medizinrecht der Johannes Kepler Universität Linz, Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen und Vortragender.

2018. XXVI, 268 Seiten. Geb. EUR 58,– ISBN 978-3-214-10560-0

Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle 2. Auf lage Herausgeber: Grünanger · Goricnik Mit allen Neuerungen aufgrund der DSGVO 2018! Mitarbeiterkontrolle ist nicht mit Überwachung gleichzusetzen. Dieses Handbuch arbeitet die Grenzen zwischen erlaubter „Kontrolle“ und unerlaubter „Überwachung“ praxisorientiert und mithilfe von veranschaulichenden Beispielen heraus. Darüber hinaus enthält es • aktuelle Rechtsprechung der Gerichte und der Datenschutzkommission – ausführlich dargestellt • aktuellen (datenschutzrechtlichen) Gesetzesstand • Erfordernisse einer gesetzmäßigen Mitarbeiterkontrolle

• Berücksichtigung des öffentlichen Dienstrechts, zB der IKT-Nutzungsverordnung • Rechte des Betriebsrats und der Beschäftigten • Praxisbeispiele und konkrete Hinweise • ausführliche Darstellung aller möglichen Kontrollarten im Besonderen Teil – inklusive zB Personen- und Taschenkontrollen, Videoüberwachung, Internet-Nutzung, Standort-Ortung, Gesundheitskontrollen, Whistleblowing, digitaler Personalakt und Datentransfer im Konzern • Ausführungen zum Thema Beweisverwertungsverbote im arbeitsgerichtlichen Verfahren

2. Auflage erscheint im Mai 2018. Ca. 350 Seiten. Geb. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-02067-5

Die Herausgeber: Dr. Josef Grünanger arbeitet als Geschäftsleiter eines Familienunternehmens; Mag. Dr. Wolfgang Goricnik, MBL leitet das Referat Wirtschaft & Recht der AK Salzburg und ist fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht.

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[ARBEITSRECHT

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 172. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge!

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 172. Erg.-Lfg. 2018. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14424-1 Online-Version: www.manz.at/arbr

Die 172. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum folgende Rechtsquellen:

» Wirtschaftskammergesetz » Gleichbehandlungsgesetz » Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, ua Mit der neuen Richtlinie zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung.

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

ASVG – Allgemeine Sozialversicherung mit 136. Ergänzungslieferung Herausgeber: Teschner · Pöltner „… ein stets verlässlicher Überblick über den letzten Stand der Rechtslage und -entwicklung … “ Florian Leitinger, AnwBl 6/2017

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 136. Erg.-Lfg. 2018. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14170-7

Die 136. Ergänzungslieferung umfasst folgende Novellen: • BGBl I 2017/38 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017) • BGBl I 2017/49 (Preisentwicklung bei Arzneispezialitäten) • BGBl I 2017/53 (Übertragung des Spekulationsverbots auf die Sozialversicherungsträger)

• BGBl I 2017/66 (Umsetzung: SaisonarbeiterRichtlinie) • BGBl I 2017/105 (Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017) • BGBl I 2017/125 (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG) • BGBl I 2017/126 (ArbeitnehmerInnen-Deregulierungsgesetz) • BGBl I 2017/131 (Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017) • BGBl I 2017/151 (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018)

Die Herausgeber: Prof. Dr. Hellmut Teschner, Ministerialrat iR und Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef iR waren beide im BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

ArbVG – Arbeitsverfassungsgesetz mit 52. Lieferung Herausgeber: Jabornegg · Resch Die Stärken des Kommentars: • hohe Qualität und übersichtliche Gliederung in der Darstellung der Rechtsfragen • Ausgewogenheit der Gegenüberstellung divergierender Rechtsauffassungen • sachadäquate Lösungen anhand einer Vielzahl von Beispielen • verlässliche Basis zur Behebung betrieblicher Konfliktfälle Faszikelwerk in 3 Mappen inkl. 52. Lfg. 2018. EUR 168,– ISBN 978-3-214-07665-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/arbvg

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Die aktuellen Lieferungen umfassen: §§ 120 – 122 (Kündigungs- und Entlassungsschutz) §§ 88a, 88b (Konzernvertretung) §§ 113, 114 (Organzuständigkeit) §§ 123 – 131f (Jugendvertretung)

Die Herausgeber: Dr. Peter Jabornegg, em. o. Universitätsprofessor; Dr. Reinhard Resch, Universitätsprofessor am Institut für Recht der sozialen Daseinsvorsorge und Medizinrecht der Universität Linz.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


STUDIUM UND PR A XIS]

Wörterbuch Recht und Wirtschaft Deutsch – Italienisch 7. Auf lage Autoren: Conte · Boss Das bewährte Standard-Wörterbuch der deutsch-italienischen Rechtssprache bietet in der Neuauflage des aktuellen Bandes ca. 35.000 übersetzte Begriffe und Wendungen. Vorteile auf einen Blick: • Infokästchen zu rechtsvergleichenden Themen

• Infokästchen zur Vermeidung von typischen Wörterbuchfehlern • von Juristen und Übersetzern geprüfter Wortschatz • uvm!

Die Autoren: Begründet von Giuseppe Conte. Fortgeführt von Hans Boss. Neu bearbeitet von Dr. Karin Linhart, LL.M., Dott.ssa Federica Morosini und Dott.ssa Eleonora Finazzi Agrò 7. Auflage 2018. XIV, 956 Seiten. Geb. EUR 91,50 ISBN 978-3-214-01731-6

SchreibGuide Jus Juristisches Schreiben für Studium und Praxis 4. Auf lage Herausgeber: Konrath Die Aufgabe, im Studium oder im Beruf über ein rechtliches Thema zu schreiben, stellt für angehende Juristinnen und Juristen oft eine Hürde dar. Der „SchreibGuide Jus“ zeigt, dass juristisches Schreiben erlernbar ist. Schritt für Schritt wird die Arbeitstechnik für die erfolgreiche Realisierung schriftlicher Arbeiten – seien

es Seminar- und Abschlussarbeiten, Dissertationen oder Schriftsätze – leicht nachvollziehbar erläutert: von der richtigen Fach- und Themenauswahl über die effiziente Suche nach Arbeitsmaterial samt Datenbankrecherchen bis hin zu den wichtigsten Zitierregeln und hilfreichen Stilmitteln.

Der Herausgeber: Dr. Christoph Konrath, MSc (LSE) ist Jurist in der Parlamentsdirektion im Rechts-, Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst.

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Gesellschaftsrecht Band II (3. Auflage)

Unternehmensrecht Band I (3. Auflage)

Prüfungsvorbereitung – Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden

orLAW REDdyf Verfassungsrecht

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Symbolfotos

Arbeits- und Sozialrecht (4. Auflage)

4. Auflage 2018. XIV, 198 Seiten. Br. EUR 44,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 35,20 ISBN 978-3-214-02479-6

reddyforlaw.manz.at

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[RECHTAKTUELL

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Mein Date mit der Welt 1 Frau – 1 Weltreise – 1 Plan Autorin: Waltraud Hable Was passiert, wenn eine Frau mit Ende 30 ihr altes Leben hinschmeißt, alle Ersparnisse zusammenkratzt und elf Monate alleine auf Weltreise geht – mit einem übergewichtigem Rollkoffer und jeder Menge Zweifel im Gepäck?

DuMont Reiseverlag. 2018. 248 Seiten. Br. EUR 16,50 ISBN 978-3-7701-6683-1

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen Sternthal Mein Recht, dein Recht 2017. 128 Seiten. Br. EUR 19,80 ISBN 978-3-214-08807-1

„weit gestreute[r] rechtliche[r] Inhalt, der in gut verständlicher Sprache kurz und prägnant dargestellt wird […]. Dieses Buch kann jeder Familie mit minderjährigen Kindern nur empfohlen werden.“ (Bettina Pfurtscheller, EF-Z 1/2018)

„Ausgefuchste Juristinnen und Juristen gehen an vereinfachte Darstellungen rechtlicher Zusammenhänge immer mit großer Skepsis heran. Viel wichtiger ist aber der Respekt vor dem schwierigen Versuch, Dinge verständlich darzustellen, die oft gar niemand verstehen will und mit denen viele Menschen (wie etwa mit einem Gericht) lieber ‚gar nichts zu tun haben‘ wollen. Diesen Respekt verdient das Buch in einem sehr hohen Ausmaß.“

sortimenterbrief 2/2018

(Reinhard Hinger, ÖJZ 23-24/2017)

sortimenterbrief fACHINfORMATIONEN ZU bUCHMARKT, -VERKAUf UND -wERbUNG IN öSTERREICH 38. JAHRGANG | 1. fEbRUAR 2018

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28 © Henrik Wiards

(*empf. VK-Preis)

uslieferung März 2018

stische Arbeit. sammenarbeit, b – und freue ngsideen, die en werden.«

Von Kapstadt bis Hawaii, von Rio bis Tokio: ein atemloser Trip, der von weißen Haien, falschen Ayurveda-Ärzten, kuriosen Zufällen, dem sich-Einlassen-aufs-Leben und so manchem Tinder-Date erzählt. Es gibt so viel Leben zu entdecken.

mit Son

der teil

2/2018

„Die anerkannte Autorin Barbara Sternthal bringt in ihrem […] Werk Mein Recht, dein Recht Kindern und Jugendlichen ihre Rechte und Pflichten leicht verständlich näher.“ (Sortimenter-Brief 11/2017)

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R ECHTA K T UELL]

MANZ Rechtsakademie Intensivtagung Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz

12.04.2018 Donnerstag

Ort:

17.04.2018 Dienstag

T AUSGEBUCH

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

! 24. ÖBl-Seminar 2018 Ort:

Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

17.04.2018

Update Scheidung & Obsorge und Kontaktrecht

Dienstag

Ort:

19.04.2018

Spezialtagung Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs

Donnerstag

Ort:

19.04.2018

Spezialtagung Immobilienbesteuerung 2018

Donnerstag

Ort:

20.04.2018

Spezialtagung Aktuelles zur Sozialversicherung der Selbständigen – Steuerliche Gesichtspunkte

Freitag

Ort:

23.04.2018 Montag

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle Ort:

24.04.2018

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Jahrestagung Pflege & Recht 2018

Dienstag

Ort:

25.04.2018

Jahrestagung Datenschutzrecht 2018

Mittwoch

Ort:

26.04.2018

Intensivtagung Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Donnerstag

Ort:

03.05.2018

Wiener Insolvenzrechtstag 2018

Donnerstag

Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Hotel Courtyard Marriott Wien, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Arcotel Castellani, Alpenstraße 6, 5020 Salzburg

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

03. – 04.05.2018

Jahrestagung immolex 2018

Donnerstag bis Freitag

Ort:

Schloss an der Eisenstraße, Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Lindinger Das neue Pauschalreisegesetz 2017. XVIII, 166 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-13407-5 Mit dem Praxishandbuch steht ein erstes Nachschlagewerk zum Pauschalreiserecht, das für sämtliche Vertragsabschlüsse ab 1. 7. 2018 zur Anwendung zu bringen ist, zur Verfügung: • Allgemeiner Teil mit zahlreichen Beispielen und Praxistipps • Gesetzestext mit Erläuterungen, Anmerkungen, anwendbarer Rechtsprechung und Literaturhinweisen • Paragrafengegenüberstellungen zur ersten Orientierung • Pauschalreiserichtlinie im Volltext

Jesionek · Edwards · Schmitzberger Das österreichische Jugendgerichtsgesetz 5. Auflage 2017. XXXVIII, 382 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-17545-0 Mit dem Kurzkommentar haben Sie immer in Griffweite: • das Jugendgerichtsgesetz – 4 Novellen seit der Vorauflage! • die große Reform des Jugendgerichtsgesetzes 2016 • wichtige Nebenbestimmungen: StGB, StPO, BewHG, FinStrG etc • Erlässe Mit fachkundigem, ausführlichem Kommentar, aktueller Rechtsprechung (OGH, OLG, LG) und Literaturhinweisen.

Arlt · von Schrader Das neue Börserecht 2018. XX, 218 Seiten. Br. EUR 48,– 978-3-214-07733-4 Das Praxishandbuch zum neuen BörseG 2018 bietet eine umfassende Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und Neuerungen des österreichischen Börserechts. Es umfasst insbesondere die Grundlagen über: • die verschiedenen Märkte • Marktmissbrauch • Voraussetzungen für Handelszulassungen • Delisting • Rechte und Pflichten an das Unternehmen Börse • Verfahren und Strafen • Transparenzpflichten Mit weiterführender Literatur, Aufarbeitung der Europarechtsakte, Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen sowie wesentlichsten Formblättern.

Neumann (Hrsg) GSVG für Steuerberater 2. Auflage 2018. XLII, 1.374 Seiten. Geb. EUR 158,– ISBN 978-3-214-08783-8 Seit der Erstauflage des Kommentars sind viele neue Gesetze beschlossen worden; das GSVG wurde in 2016/2017 neunmal novelliert! So zB durch das • SV-Zuordnungsgesetz, das künftig vorab klären soll, ob ein Arbeitnehmer ASVG versichert ist oder nicht • SVÄG 2016, das ua mehrere pensionsrechtliche Änderungen mit sich gebracht hat oder • Familienzeitbonusgesetz, mit dem Vätern ein Bonus während der Familienzeit gewährt wird. Das Werk bietet rasche, klare und tiefgehende Informationen zum Sozialversicherungsrecht für GSVG- und FSVG-Versicherte auf knapp 1.400 Seiten.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Felten · Goricnik · Riesenecker-Caba Betriebsrat und Information 2017. XXII, 90 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-13696-3 Dieses neue Praxishandbuch beschäftigt sich mit dem Zugang zu und der Weitergabe von Informationen sowie deren Verarbeitung aus arbeits- und datenschutzrechtlicher Sicht. Für den Betriebsrat sind Informationen essentiell, um seinem gesetzlichen Interessenvertretungsauftrag nachkommen zu können. An diesen Informationen bzw an deren Geheimhaltung haben sowohl der Betriebsinhaber als auch die einzelnen Arbeitnehmer Interesse. In der Praxis ergibt sich eine Vielzahl unterschiedlicher Konflikt- und Problemstellungen. Mit Beispielen, Technik- und Praxishinweisen sowie einer Darstellung der künftigen Rechtslage!

Schrammel · Kietaibl BPG und PKG 2. Auflage 2018. XII, 488 Seiten. Ln. EUR 128,– ISBN 978-3-214-07019-9 Die 2. Auflage ist eine vollständige Überarbeitung des grundlegenden Kommentars aus 1992 und enthält erstmals auch eine umfassende Kommentierung des Pensionskassengesetzes. Der Kommentar bietet: • eine umfassende rechtsdogmatische Aufarbeitung der Materie, • eine Auswertung der relevanten Judikatur und Literatur, • Lösungsansätze zu wichtigen Praxisfragen.

Neumayr · Nunner-Krautgasser Exekutionsrecht 4. Auflage 2018. XLVI, 446 Seiten. Br. EUR 52,– ISBN 978-3-214-08441-7 In gewohnt kompakter und übersichtlicher Art und Weise werden die Grundlagen des Exekutionsrechts vermittelt. Mit vielen anschaulichen Beispielen und der relevanten Judikatur! Auf die wichtigsten Fragen erhalten Sie schnell und zuverlässig die zielführende Antwort, zum Beispiel aus den Bereichen: • Grundlagen des Exekutionsverfahrens • Einstweilige Verfügung • Exekutionsvoraussetzungen • Europäisches Vollstreckungsrecht • Exekutionsklagen • Anfechtungsrecht uvm • Liegenschafts- und Unterlassungsexekution

Bertel · Venier Strafprozessrecht 11. Auflage 2018. XX, 190 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-14948-2 Das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2018 geltenden Fassung! Ziel des Buches ist es, den von Behörden und Verteidigern wirklich geübten Strafprozess sichtbar zu machen – hinter den manchmal schwer verständlichen Paragraphen. Beispiele aus der Rechtsprechung erläutern die wichtigsten Probleme.

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Jahrestagung

Österreichische Post AG · MZ 05Z036244 M MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

RECHTSAKADEMIE MANZ

Erstmals in Wien!

GESELLSCHAFTS- UND UNTERNEHMENSRECHT 2018 GmbH-Verträge inhaltlich gestalten Donnerstag, 7. Juni 2018, 9.30 bis 17.30 Uhr Freitag, 8. Juni 2018, 9.30 bis 16.00 Uhr Arcotel am Kaiserwasser, Wagramerstraße 8, 1220 Wien Tagungsleiter Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka Dr. Roman Alexander Rauter Wissenschaftlicher Beirat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube

Vortragende RA Hon.-Prof. Dr. Walter Brugger RA Mag. Doris Buxbaum MMag. Dr. Ulrich Edelmann RA Dr. Wendelin Ettmayer RA Dr. Stephan Frotz RA Priv.-Doz. MMag. Dr. Thomas Haberer RA Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig RA Dr. Clemens Völkl RA MMag. Dr. Thomas Wenger RA Hon.-Prof. DDr. Jörg Zehetner

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