RECHTaktuell Mai 2018

Page 1

[RECHTAKTUELL

Mai 2018

#05

#05

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Vier Fragen an Gerald Trieb zur DSGVO Porträt des Monats Hubertus Schumacher

Buchpräsentation „Du hast fünf Leben!“

M A I 2018]


Sie wollen Expertise?

MANZ Fachzeitschriften manz.at/angebote


EINBLICK]

© WU/IOER

© Mike Ranz

© Martin Steiger

MANZ Teamwork

NORA DIM

JOHANNES HENGSTSCHLÄGER

DAVID LEEB

Lektorin MANZ

Universität Linz

Universität Linz

Spätestens als ich beim Lektorat des Manuskripts der 2. Ausgabe des 1. Teilbandes tief in den Kosmos des AVG-Kommentars eingetaucht war, leuchteten auch mir die Tücken der Herausgabe dieses fünf bändigen Werks ein: Zwei Autoren, massenhaft Judikatur und Literatur und dann auch noch DIE VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle – wie können wir das in einem angemessenen Zeitrahmen abwickeln? Der stete Austausch mit den Autoren, offene Diskussionen über Schwierigkeiten und die gemeinsame Lösungsfindung haben uns dann aber letztlich eine Entscheidung treffen lassen, deren Vorteile hoffentlich auch vom Anwenderkreis mit Freude aufgenommen werden. Die jetzige Umstellung des Kommentars in Print auf Faszikelmappen bringt zwar für die Übergangszeit ein Nebeneinander verschiedener Werkformen, das es so wahrscheinlich noch nie gegeben hat. Manchmal ist aber vielleicht ein Stück Inkonsequenz gefragt, um allen die Arbeit ein wenig zu erleichtern, Workflows zu beschleunigen und gleichzeitig beste Inhalte anzubieten. Und genau betrachtet sind wir ja doch wieder konsequent – das Werk ist Dank des tollen Teamworks auf Autorenseite und in weiterer Folge mit dem Verlag in der Tat einzigartig.

Am Beginn des AVG-Großkommentars konnten wir weder den immensen Umfang der Aufgabe noch die weiteren Entwicklungen auf Gesetzesebene vorhersehen. Die umfassende Aufarbeitung von Jahrzehnten an Rechtsprechung nahm dann aber doch mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich gedacht (gehofft). In Kombination mit der zunehmenden Novellierungsfreudigkeit des Gesetzgebers hätte eine Publikation des Komplettwerks ein wiederholtes „Zurück-an-den-Start“ bedeutet. Damit wäre viel Aufwand verbunden gewesen und der Kommentar hätte erst nach vielen Jahren das Licht der Welt erblickt. Wir haben es der Flexibilität des MANZ-Teams zu verdanken, dass wir stattdessen mehrfach relativ kurzfristig auf aktuelle Entwicklungen reagieren konnten – so auch bei der Meilenstein-Entscheidung, den Kommentar doch in Teilbänden herauszugeben. Im Rahmen der 2. Ausgabe mussten wir dann auch noch gemeinsam austarieren, wie wir mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle umgehen sollten. Schon die Verbreiterung durch den Ergänzungsband 2017 war hier nicht selbstverständlich, aber konsequent. Umso mehr freut es uns, dass wir – trotz aller „technischen“ Schwierigkeiten – nun mit der neuen Faszikel-Variante das aus unserer Sicht zukunftsträchtigste Modell in Teamwork mit dem MANZ-Verlag entwickeln konnten. Auch auf diesem Weg bedanken wir uns recht herzlich bei Hemma Korinek und – zunächst Maria Mayr sowie nunmehr – Nora Dim für Ihre Unterstützung in allen „Kommentarsituationen“!

Hengstschläger · Leeb

AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 2. Lfg. 2018. 1. Teilband und Ergänzungsband bereits erschienen. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12790-9 Zum Buch siehe Seite 16.

w w w. m a n z . at

3


[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer, Handbuch Medizinrecht für die Praxis ........................................... 22 Bergthaler · Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht ........................................................................ 16 Berisha · Gisch · Koban (Hrsg), Haftpflicht-, Rechtsschutzund Cyberversicherung ................................................................. 18 Brandl · Saria (Hrsg), WAG 2018.................................................. 5 Braun · Benesch, WTBG 2017 ..................................................... 18 Büchele, Urheberrecht ................................................................. 21 Cerha · Resch · Wallner, PrimVG ................................................ 16 Dako – Datenschutz konkret .......................................................... 7 Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), Erwachsenenschutzrecht ........ 25 Drexler · Weger, StVG ................................................................. 17 Grünanger · Goricnik (Hrsg), Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle .............................................................. 19 Haglmüller, Gesellschafterpflichten in der Krise der GmbH ........... 25 Hengstschläger · Leeb, AVG ...................................................... 16 Huber, So starten Sie Ihr Unternehmen erfolgreich! ...................... 22 Knyrim (Hrsg), Der DaKomm....................................................... 15 Ludwig · Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen ... 18 Mini, Kündigungs- und Räumungsverfahren ................................. 20 Mohr, Privatinsolvenz .................................................................... 6 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm .............................. 20 Neumayr · Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht ....19 Obermaier, Kostenhandbuch ....................................................... 17 Pollirer · Weiss · Knyrim · Haidinger, DSGVO ............................ 25 Reichel · Pfeil · Urnik (Hrsg), Crowdinvesting und Crowdworking: Herausforderungen und Chancen.................................................. 20 Reidinger A., Gesammelte Prüfungsfälle Bürgerliches Recht ........ 21 Reindl-Krauskopf · Salimi · Stricker, Handbuch IT-Strafrecht ..... 17

Resch (Hrsg), ArbeitnehmerInnen 50+ ........................................ 24 Rudda, Pensions- und Pflegevorsorge .......................................... 22 Steininger, Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz ....15 Storr · Pirstner-Ebner (Hrsg), Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht .............................................. 21 Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern.............. 19 Tripolt, 8 Stufen zum Verkaufserfolg ............................................ 23 Wallner J., Rechtsethik in der Medizin ......................................... 25 Wieser, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..... 15

rdb.at – wo MANZ findet Lichtkoppler/Reisch (Hrsg) Handbuch Unternehmenssanierung online .................................... 14

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Hubertus Schumacher....................................... 9 Vier Fragen an Gerald Trieb zur DSGVO ......................................... 10 Runde Geburtstage im Mai ........................................................... 10 Buchpräsentation „Du hast fünf Leben!“ ....................................... 11 MANZ-Stammtisch in Zell am See ................................................. 11 Buchpräsentation „Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich“ ......................................................................... 12 MANZ im Gespräch mit „Schäffer“-Herausgeber Bernd Wieser ...... 13 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 23 Für Sie gelesen ............................................................................. 24 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 26

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

4

Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: April 2018.

w w w. m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Profund kommentiert WAG 2018

Seggermann

Neue Begriffe werden im Detail erläutert

§1

griffskonkretisierungen gem Art 12 bis 16 der Delegierten VO (EU) 2017/565 die letztgenannte Definition maßgeblich und nicht diejenige gem § 1 Z 27. 6. Systematischer Internalisierer (§ 1 Z 28) Der in § 1 Z 28 definierte Begriff des systematischen Internalisierers setzt die Begriffsbestim- 120 mung des Art 4 Abs 1 Nr 20 MiFID II um. Begriffsbestimmend ist, dass ein zum geschäftsmäßigen Wertpapierhandel berechtigter Rechtsträger, also ein Kreditinstitut oder eine EWRWertpapierfirma in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung betreibt, wenn es Kundenaufträge außerhalb eines Handelsplatzes ausführt, ohne selbst ein multilaterales System zu sein. Maßgeblich unterscheidet den systematischen Internalisierer von Betreibern eines multilateralen Systems, dass er neben gegenläufigen Kundenaufträgen auch auf den Eigenbestand zur Erfüllung eines (Groß-)Kundenauftrages zurückgreifen kann.217 Die aus der MiFID II übernommenen Kriterien des Gesetzes für eine häufige und systematische Internalisierung sowie einen erheblichen Umfang derselben sind insofern unbedeutend, als die Schwellenwerte gem Art 12 bis 16 der Delegierten VO (EU) 2017/565 maßgeblich sind:

häufig/ systematisch

umfänglich

Aktien

Schuldverschreibungen und Derivate

Strukturierte Produkte und Emissionszertifikate durchschnittlich wöchentlich

durchschnittlich täglich zusätzlich bei liquiden ≥ 0,4% . . . . . . aller innerhalb der ≥ 15% des Gesamtumsatzes der Wertpapierfirma und ≥ 0,4% des Gesamtumsatzes am gesamten Markt

durchschnittlich wöchentlich Märkten: ≥ 2,5% . . . ≥ 4,0% . . . Union abgeschlossenen Geschäfte ≥ 25% des Gesamt- ≥ 30% des Gesamtumsatzes der Wert- umsatzes der Wertpapierfirma und papierfirma und ≥ 1,0% des Gesamt- ≥ 2,25% des Gesamtumsatzes am gesam- umsatzes am gesamten Markt ten Markt

217 Vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 3 Rz 52. 218 Delegierte VO (EU) 2017/587 zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente durch Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer, ABl L 2017/87, 387.

( 73 )

Brandl/Saria (Hrsg), WAG 2018, 1. Lfg

© MANZ 27. 3. 2018 1 – 104 W:/WAG_Brandl-Saria_KOM/04_3B2/01_Umbruch/WAG_2018_Lfg0001_P0001_Seggermann

§ 47

eines Rechtsträgers gegenüber seinen Kunden als auch spezielle Pflichten, welche diese allgemeine Richtschnur konkretisieren. Diese eigentümliche Doppelrolle von § 47 ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber darin unterschiedliche unionsrechtliche Vorgaben gebündelt hat; s sogleich unten im Text.

Werden in Bezug auf Aktien die genannten Schwellenwerte überschritten, wird regelmäßig 121 die Pflicht zum Handel über einen Handelspatz gem Art 23 Abs 1 MiFIR bestehen. Allerdings kennt Art 23 Abs 1 Buchstabe b MiFIR eine Ausnahme für den Fall, dass das Geschäft zwischen geeigneten oder professionellen Gegenparteien geschlossen wird und nicht zur Kursfestsetzung beiträgt. Dazu zählen gem Art 2 der delegierten VO (EU) 2017/587218 Referenzpreisgeschäfte, Bestandteile eines Portfoliogeschäftes, Geschäfte in Abhängigkeit von Derivatkontrakten oder anderen Finanzinstrumenten, Geschäfte von Verwaltungsgesellschäften oder AIFM zur Übertragung von Aktien zwischen verschiedenen OGA gem § 1 Z 7, Geschäfte zur Übertragung eines Kundengeschäfts zwischen Rechtsträgern im Rahmen der Nachhandelsbearbeitung, Sicherheitsleistungen, Geschäfte zur Lieferung von Aktien im Zusammen-

n Anzuwende 8! seit 3. 1. 201

WAG 2018

Brandl/Klausberger

Format: 170x240 mm | bza Faszikel

B. Generalklausel (Abs 1) § 47 Abs 1 verpflichtet Rechtsträger iZm dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und 2 Nebendienstleistungen, die Interessen des Kunden umfassend zu wahren. Die Rechtsträger haben dabei ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben dazu finden sich in Art 24 Abs 1 MiFID II. Die MiFID II übernimmt darin ohne inhaltliche Änderung die Regelung von Art 19 Abs 1 MiFID, welche der Gesetzgeber des WAG 2007 in § 38 umgesetzt hat. § 47 Abs 1 WAG 2018 entspricht damit inhaltlich § 38 WAG 2007; auf die bisherige Lit und Rsp zu dieser Bestimmung kann man somit weiterhin zurückgreifen. In eine ähnliche Richtung wie § 47 Abs 1 WAG 2018 bzw § 38 WAG 2007 zielte bereits § 11 3 Abs 1 WAG 1997, der – zurückgehend auf Art 11 Abs 1 erster Spiegelstrich ISD – bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden im Zusammenhang stehen, ein bestmögliches Wahren der Kundeninteressen vorschrieb.1 Das WAG 2007 hat den Kundenschutz insofern intensiviert, als es die Detailtiefe der Wohlverhaltensregeln signifikant erhöht hat.2 Dieses Konzept schreibt das WAG 2018 im Wesentlichen fort. Gegenüber dem WAG 2007 sind die Pflichten gem WAG 2018 zwar im Detail intensiviert, die in § 38 WAG 2007 bzw § 47 Abs 1 WAG 2018 grundgelegte Ausrichtung ist jedoch gleich geblieben. C. Spezielle Pflichten (Abs 2 bis 5) Die Abs 2 bis 5 setzen den Materialien zufolge Art 24 Abs 2, 10 und 11 MiFID II um.3 Diese 4 Bestimmungen finden sich in der RL im Abschnitt „Bestimmungen zum Anlegerschutz“ und sind mit „Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation“ überschrieben. Der Gesetzgeber hat offenbar für die Umsetzung dieser Vorgaben aus der MiFID II keinen besseren Platz gefunden und sie einfach auf die Generalklausel des Abs 1 folgen lassen. Der deutsche Gesetzgeber ist bei der Umsetzung der betreffenden Vorschriften gleich vorgegangen wie der österreichische und hat in § 63 WpHG unter der Überschrift „Allgemeine Verhaltensregeln“ allgemeine wie spezielle Regelungen gebündelt.

II. Normzweck und leitende Grundsätze

Was hat sich im Vergleich zum WAG 2007 konkret geändert?

A. Schutzausrichtung Aus den Erl zum WAG 2007 geht klar hervor, dass die Wohlverhaltensregeln dem Kunden- 5 schutz dienen sollen;4 daran hält das WAG 2018 weiterhin fest. Der individuelle Anleger steht sowohl nach dem Wortlaut der einzelnen Bestimmungen als auch nach ihrem Zweck im Zentrum des Schutzkonzepts.5 Die Wohlverhaltensregeln legen fest, welches Verhalten ein auf dem Kapitalmarkt tätiger Rechtsträger seinen Kunden gegenüber redlicherweise an den Tag legen muss und setzen damit den Maßstab für das kapitalmarktrechtliche Wohlverhalten des Anbieters. 1 2 3 4 5

Vgl Harrer, ÖBA 2007, 99. So die ErläutRV zum WAG 2007 143 BlgNR 23. GP 6 f. ErläutRV 37. So die ErläutRV zum WAG 2007 143 BlgNR 23. GP 6 f. Fuchs in Fuchs, WpHG2 Vor §§ 31 ff. Rz 53; Möllers in Hirte/Möllers, KK-WpHG2 § 31 Rz 4.

(9)

Brandl/Saria (Hrsg), WAG 2018, 5. Lfg

WAG 2018 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

© MANZ 27. 3. 2018 1 – 72 W:/WAG_Brandl-Saria_KOM/04_3B2/01_Umbruch/WAG_2018_Lfg0005_P0047_Brandl_Klausberger

Format: 170x240 mm | bza Faszikel

2. Auf lage Her a usgeber: Bra ndl · Sa r ia

Die EU-Richtlinie MiFiD II – umgesetzt im WAG 2018 – hat zu einschneidenden Änderungen im Wertpapieraufsichtsrecht geführt. Anleger werden besser geschützt, Beratung, Kosten und Produkte werden transparenter, die Kompetenzen der FMA werden erhöht. Bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen drohen scharfe Sanktionen! Sie finden in der Neuauflage des „Brandl/Saria“: • eine praxiskommentierte und tiefgehende Kommentierung des WAG 2018 – mit vielen Lösungsvorschlägen, dennoch wissenschaftlich fundiert

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

• von einem versierten Herausgeber- und Autorenteam: auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht und Vertreter der Wissenschaft • regelmäßige Aktualisierungen in Print und Online.

Die Herausgeber: Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) ist Partner der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH. Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Saria ist am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien tätig.

Die erste Tranche enthält auf knapp 700 Seiten ua die Regeln zu Kundenkontakt, Aufklärungspflichten und Entlohnung (Wohlverhaltensregeln) sowie Vorschriften zum Schutz des Kundenvermögens. Der Kommentar wird im Laufe des Jahres 2018 komplettiert.

2. Auflage. Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 15. Lfg. 2018. Ca. 690 Seiten. EUR 148,– Subskriptionspreis bis 30.6.2018 EUR 119,– ISBN 978-3-214-09318-1 Online-Version: www.manz.at/wertpapieraufsichtsgesetz

5


[TOPTITEL DES MONATS

Der Leitfaden zum neuen Privatkonkurs F. Wirkungen auf Verfahren

37

10 Ob 1583/95 ZIK 1997, 96 uva [RIS-Justiz RS0103501]), auch bei Eigenverwaltung des Schuldners (OGH 8 Ob 52/08 t EvBl 2008/148, 764). An diesem Ergebnis kann kein Zweifel bestehen, wenn es um Passivprozesse des Schuldners geht und der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft (OGH 2 Ob 15/11 m ZIK 2012/36, 26). Eine Prozesssperre ist aber auch bei Aktivpro­ zessen anzunehmen, um dem Schuldner eine Überlegungsfrist einzuräumen, weil das Schuldenregulierungsverfahren anders als das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nicht so sorgfältig vorbereitet sein muss (s hiezu auch Fink in Konecny, Insolvenzrecht und Kreditschutz [2015] 7). Konecny

Hilfreiche Beispiele aus der Judikatur

Beispiele: Eine Unterbrechung wurde bei Eigenverwaltung des Schuldners angenommen bei • einem Schadenersatzprozess (samt Feststellungsbegehren) des Schuldners als Kläger (OGH 8 Ob 52/08 t EvBl 2008/148, 764); • einem Verfahren über eine Räumungs- und Mietzinsklage gegen den Schuldner (OGH 9 Ob 321/98 s); • einem Unterhaltsfestsetzungsverfahren in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Eröffnung (OGH 2 Ob 215/98 a); • einem Pflegschaftsverfahren auf Erhöhung des Unterhalts, soweit es sich auf den bis zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens geschuldeten Unterhalt des Schuldners bezieht (OGH 1 Ob 86/04 k ZIK 2005/192, 171); • einem Unterhaltsherabsetzungsverfahren des Unterhaltsschuldners als Antragsteller für den Unterhalt bis zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (OGH 10 Ob 5/05 s; zu einem Rekursverfahren hierüber OGH 9 Ob 33/15 s ZIK 2016/88, 67; aA OGH 8 Ob 120/08 t; ausdrücklich abgelehnt von OGH 9 Ob 33/15 s ZIK 2016/88, 67); nicht jedoch bei • einem Verfahren über einen Unterhaltserhöhungsantrag gegen den Vater als Schuldner und dessen Herabsetzungsantrag, beides betreffend den Unterhalt nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (OGH 3 Ob 25/98 t).

Da nur bei Eigenverwaltung die Prozessführungsbefugnis dem Schuldner zusteht, ist nur in diesem Fall die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Schuldner möglich, sonst gegen den Insolvenzverwalter (§ 6 Abs 1). Bei Forderungen, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, ist eine Fortsetzung (als Prüfungsprozess) erst nach Abschluss der Prüfungstag­ satzung zulässig. Auch außerstreitige Verfahren werden nach § 8 a unterbrochen, so etwa das Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG (Schneider, ZIK 2006/41, 38 [40]). Verwaltungsverfahren werden nicht unterbrochen. Ist die Masse betroffen und liegt nicht Eigenverwaltung vor, so liegt die weitere Verfahrensführung beim Insolvenzverwalter. Prozesse über Absonderungs­ und Aussonderungsansprüche werden zwar unterbrochen (zu den Absonderungsansprüchen obiter OGH 2 Ob 15/11 m ZIK 2012/36, 26), sie können jedoch bei Eigenverwaltung sofort gegen den Schuldner, sonst gegen den Insolvenzverwalter fortgesetzt werden. Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit über den Aussonderungsanspruch ab, so scheiden die Sachen aus der Insolvenzmasse aus (§ 8 Abs 1).

XVI. Übergangsbestimmungen des IRÄG 2017

bringung von Beitragsrückständen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzver Insolvenzverfahrens zum Teil weiter besteht (s Rz 243) und dass der Schulderlass durch die Restschuldbefreiung bezüglich der Unternehmensschulden ein zu versteuernder ist (zur Begünstigung s § 36 EStG; s Rz 533). Der Gewinn entsteht – anders als beim Zahlungsplan in Raten – nicht sukzessive, sondern mit Erteilung der Restschuldbefreiung ((Kanduth-Kristen, ZIK 2006/43, 44 [46]). 155

3. Auslandsbezug

Die Wirkungen der Restschuldbefreiung erstrecken sich nach Art 7 Abs 2 j und k EuInsVO auf die gesamte EU (mit Ausnahme von Dänemark; hin156sichtlich anderer Staaten s § 221 Abs 2 Z 10 und 11). 157

Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung Ausnahmsweise kommt ein nachträglicher Widerruf der Restschuldbefrei-

158ung in Betracht. Dies jedoch nur dann, wenn der Schuldner seine Obliegenhei­

ten vorsätzlich verletzt (der OGH spricht von triftigen Gründen 8 Ob 124/12 m ZIK 2013/283, 192) und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheb­ beeinträchtigt hat. Die Obliegenheit muss während der Laufzeit der Abtre Abtretungserklärung verletzt worden sein, was gegeben ist, wenn der Schuldner eine während dieser bereits angefallene (aber noch nicht eingeantwortete) Erbschaft dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder nicht bekanntgegeben hat (OGH 124/12 m ZIK 2013/283, 192). Ein nachträglicher Widerruf ist nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers möglich. Der Antrag ist befristet: er ist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu stellen. Der Gläubiger hat zu bescheinigen, dass der Schuldner eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beein beeinträchtigt hat, und dass er bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von diesen Umständen hatte (§ 216 Abs 1 und 2). Wurde die Bescheinigung nicht erbracht, so ist der Antrag abzuweisen; sonst sind der Schuld Schuldner und der Treuhänder einzuvernehmen. Der Beschluss über den Widerruf der Restschuldbefreiung ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen. Mit dem rechtskräftigen Widerruf entfallen die Wirkungen der Restschuldbefreiung. Das unbeschränkte Nachforderungsrecht der Insolvenzgläubiger und die Ausund Absonderungsrechte an den Einkommensbezügen, die nach § 12 a erloschen sind, leben wieder auf.

159

Wichtige Übergangsbestimmungen durch das IRÄG 2017

XVI. Übergangsbestimmungen des IRÄG 2017 A. Allgemeines 634

Die Änderungen des IRÄG 2017, die die „Privatinsolvenz“ betreffen, sind nach § 279 Abs 1 am 1. 11. 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen gelten für neu eröffnete Verfahren. Die neuen Bestimmungen für Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren sind aber auch dann anzuwenden, wenn der Antrag auf

Privatinsolvenz kurz gefasst 3. Auf lage Autor : M oh r

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017), das am 1. 11. 2017 in Kraft trat und die Entschuldung für redliche Schuldner wesentlich erleichterte, sowie die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), die seit 26. 6. 2017 in Kraft ist, bilden die Grundlage für die 3. Auflage des bewährten Werkes. Alle Bereiche rund um die Privatinsolvenz stellt der Autor umfassend und übersichtlich mit Beispielen, Literatur und Rechtsprechung dar: • Voraussetzungen • Eröffnungsantrag • Eröffnung des Insolvenzverfahrens

6

• Sanierungsplan • Zahlungsplan • Abschöpfungsverfahren Der Autor orientiert sich bei der Aufbereitung am Verfahrensablauf und den Verfahrensbeteiligten und behandelt auch Fragen der Unternehmensinsolvenz natürlicher Personen. Die 3. Auflage enthält Randzahlen und ein übersichtliches Stichwortverzeichnis und bietet somit einen optimalen Arbeitsbehelf für alle im Bereich des Insolvenzrechts tätigen Praktiker.

Der Autor: Dr. Franz Mohr ist Leiter der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht im BMVRDJ, Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz und Autor zahlreicher Fachbücher und Beiträge in Fachzeitschriften zum Insolvenzrecht sowie Vorsitzender der Insolvenzrechtsreformkommission. 3. Auflage 2018. XX, 154 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-07014-4

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ZEITSCHRIFT DES MONATS]

Bestens vorbereitet auf das neue Datenschutzrecht die checkliste

Praktische Checklisten

Hans-Jürgen Pollirer Geschäftsführer der Secur-Data Betriebsberatungs-GmbH

Checkliste Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO Auskunftserteilung; Identitätsfeststellung; Einmonatsfrist; Form der Übermittlung. Die Erfüllung des Rechts auf Auskunft stellt eine in den Unternehmen häufig unterschätzte Herausforderung dar. Die Checkliste soll bei der Einrichtung der notwendigen Prozesse und Strukturen zur Erfüllung des Auskunftsrechts unterstützen. Rechtliche Grundlage ErwGr 63 fordert: „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie bspw Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. [. . .]“ Das Recht auf Auskunft ist in Art 15 DSGVO geregelt. Danach hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat

sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie über die in Art 15 Abs 1 bis Abs 3 DSG angeführten Informationen. Nach dem Wortlaut des Art 15 DSGVO muss der Verantwortliche der betroffenen Person weiter gehende Informationen zur Verfügung stellen, als dies nach den noch bis zum 24. 5. 2018 geltenden Bestimmungen des DSGVO 2000 der Fall ist. Im Einzelnen betrifft dies n die Pflicht zur Information über die geplante Speicherdauer sowie n über die weiteren bestehenden Betroffenenrechte wie das Recht auf Berichtigung oder Löschung, n Einschränkung der Verarbeitung und n das Widerspruchsrecht. n Darüber hinaus ist die betroffene Person auch auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

Serie zur DSGVO

Die Erfüllung des Rechts auf Auskunft stellt eine in den Unternehmen häufig unterschätzte Herausforderung dar. Sie setzt entsprechende Prozesse und Strukturen im Unternehmen voraus, die zeitgerecht der beitrag bis zur Anwendbarkeit der DSGVO mit 25. 5. 2018 implementiert sein müssen. Angesichts der in Art 83 Abs 5 lit b DSGVO festgelegten Geldbuße in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder im Falle Viktoria Haidinger eines Unternehmens von bis zu 4% seines Wirtschaftskammer Österreich gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist, ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Umsetzung des Auskunftsrechts angeraten. Die nachfolgende Checkliste soll Sie bei der Einrichtung der notwendigen Prozesse und Strukturen zur Erfüllung des Aus- Das künftige EU-Datenschutzrecht – Teil 12. Die DSGVO verleiht der betroffenen Person eine kunftsrechts nach Art 15 DSGVO unter- Reihe von Rechten (siehe Dako 2016/73 und 2017/34). Umfangreichere Änderungen gibt es beim stützen. Widerspruch und das Informationsrecht wurde massiv ausgeweitet. Die Rechte bei automatisier-

Widerspruch, automatisierte Einzelentscheidungen und die Informationspflichten nach der DSGVO ten Entscheidungen im Einzelfall schließen darauf beruhendes Profiling ein.

Prüffragen Prüffrage

NA

Ja

Nein

Frage 1: Wurde im Unternehmen ein Prozess eingerichtet, der festlegt, wie das Recht der Betroffenen auf Auskunft gewährleistet wird? Anmerkung: Im Rahmen dieses Prozesses und der notwendigen Strukturen sind va die Zuständigkeit für die Erteilung einer Auskunft sowie die zu beachtenden Regeln festzulegen. Frage 2: Stellt der Prozess sicher, dass die Auffindbarkeit der Daten, die beauskunftet, bzw der Informationen, die erteilt werden müssen, gegeben ist? Anmerkung: Die zu beauskunftenden Daten sowie die zu erteilenden Informationen können Art 15 Abs 1 und 2 DSGVO im Detail entnommen werden. Frage 3: Ist sichergestellt, dass im Fall der Verweigerung der Auskunft der Betroffene innerhalb der Frist von einem Monat verständigt wird? Anmerkung: Nach Art 15 Abs 4 iVm Art 23 Abs 1 DSGVO kann das Recht auf Auskunft durch Gesetzgebungsmaßnahmen der MS beschränkt werden. Weiters sehen die Bestimmungen des Art 12 Abs 5 lit b DSGVO einen weiteren Verweigerungsgrund dann vor, wenn die betroffene Person offenkundig unbegründete oder – insb im Fall von häufiger Wiederholung – exzessive Anträge stellt. Der Verantwortliche könnte aber in diesem Fall auch der Auskunft nachkommen und nach den Bestimmungen des Art 12 Abs 5 lit a DSGVO ein angemessenes Entgelt für diese verlangen. Frage 4: Werden alle vertretbaren Mittel benutzt, um die Identität des Betroffenen zu überprüfen? Anmerkung: Nach ErwGr 64 sollte der Verantwortliche alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer auskunftssuchenden betroffenen Person zu überprüfen, insb im Rahmen von Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen. Frage 5: Ist im Prozess die Überprüfung vorgesehen, ob eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person in Anspruch genommen werden kann? Anmerkung: ErwGr 63 letzter Satz sieht vor, dass in jenen Fällen, in denen der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, er von dieser eine Präzisierung verlangen kann, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er eine Auskunft erteilt. Frage 6: Stellt der Prozess sicher, dass im Fall einer verpflichtenden Auskunftserteilung diese unverzüglich bzw spätestens innerhalb eines Monats erfolgen kann? Anmerkung: Art 12 Abs 3 DSGVO fordert, dass die Informationen der betroffenen Person unverzüglich bzw spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung gestellt werden.

66 Dako 3 | 2017

Stichtag 8 25. Mai 201

Recht auf Widerspruch (Art 21) Das Widerspruchsrecht soll die betroffene Person in die Lage versetzen, eine grundsätzlich rechtmäßige Datenverarbeitung aufgrund bestimmter Umstände dennoch zu untersagen (ErwGr 69). Eine besondere Rolle spielen Direktwerbung und Profiling (ErwGr 70). Folge des Widerspruchs ist, dass der Verantwortliche die Daten der betroffenen Person im jeweiligen Umfang nicht mehr verarbeiten darf und somit löschen muss (dazu gleich mehr). Art 21 Abs 1 DSGVO regelt den „relativen“, Art 21 Abs 2 DSGVO den „absoluten“ Widerspruch. Relatives Widerspruchsrecht Die Voraussetzungen für den relativen Widerspruch sind: n Es bestehen Gründe, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben. n Die Verarbeitung oder das Profiling ist erforderlich – für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art 6 Abs 1 lit e DSGVO) oder – zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern die Interessen/Grundrechte/Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Schon nach der geltenden Rechtslage (§ 28 Abs 1 DSG 2000) ist das Vorliegen besonderer Gründe, die sich aus der Situation des Betroffenen ergeben, Voraussetzung für den Widerspruch. Erhellende Judikatur hierzu gibt es jedoch kaum, sieht man von der OGH-Entscheidung1 ab, dass ein Widerspruch mit sämtlichen schutzwürdigen Interessen und nicht nur mit Geheimhal-

tungsinteressen begründet werden kann (was nach dem Wortlaut des Art 21 Abs 1 DSGVO nun unzweifelhaft der Fall ist). Nach Drobesch/Grosinger2 besteht das Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß DSG 2000 nur dann, „wenn er – aus seiner besonderen Situation heraus – ein Interesse an der Geheimhaltung der verarbeiteten Daten geltend machen kann, das bei einer Durchschnittsbetrachtung bei anderen Betroffenen nicht vorliegt“. Diese Auslegung könnte wohl auf die DSGVO übertragen werden. Art 21 Abs 1 DSGVO formuliert die oben genannten Rechtsgrundlagen, bei denen ein Widerspruch möglich ist, in Anlehnung an Art 14 Datenschutz-RL. Demgegenüber gilt § 28 Abs 1 DSG 2000 pauschal für alle Datenverwendungen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind.

Auch das Profiling ist vom Widerspruchsrecht umfasst. Das Widerspruchsrecht erfasst auch Profiling, das auf Basis der oben genannten Rechtsgrundlagen betrieben wird. Art 4 Z 4 DSGVO versteht unter Profiling: „jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insb um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen“, Erfasst sind alle Profilingaktivitäten3 und nicht nur solche, welche erhebliche Beeinträchtigungen für die betroffene Person haben (kein Verweis auf Art 22 Abs 1 DSGVO).4

Der Verantwortliche kann den Widerspruch ablehnen, wenn er nachweist5, dass n er zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung hat, welche die Interessen/Rechte/Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder n die Datenverarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient. Die betroffene Person kann beantragen, dass für die Dauer der Prüfung, ob die Interessen des Auftraggebers jene der betroffenen Person überwiegen, die Datenverarbeitung eingeschränkt wird (Art 18 Abs 1 lit c DSGVO). Absolutes Widerspruchsrecht Art 21 Abs 2 DSGVO sieht ein absolutes Widerspruchsrecht vor, wenn Daten verarbeitet werden, um Direktwerbung zu betreiben, sowie Profiling iSd Art 4 Z 4 DSGVO, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Nach Art 21 Abs 3 DSGVO dürften ab Widerspruch die Daten der betroffenen Person zu diesen Zwecken nicht mehr verarbeitet werden. Eine Interessenabwägung findet nicht statt. Folgen eines Widerspruchs Ein erfolgreicher Widerspruch führt zu einem Löschungsanspruch nach Art 17 Abs 1 lit c DSGVO, den der Verantwortliche selbständig (dh ohne Antrag) zu erfüllen hat. Dementsprechend bestehen auch die entsprechenden Begleitrechte (Recht auf Einschränkung nach Art 18 Abs 1 lit b und Mitteilungspflicht nach Art 19 DSGVO).

1 OGH 27. 6. 2016, 6 Ob 48/16 a Dako 2016/77. 2 DSG 2000 § 28 Anm 2. 3 Dazu zählt laut deutscher Literatur auch das Scoring; Taeger, Verbot des Profilings nach Art 22 DS-GVO und die Regulierung des Scoring ab Mai 2017, RDV 2017/1 (4). 4 Dieses „schwere Profiling“ (Feiler/Forgó, EU-DSGVO Art 21 Rz 3) ist nur auf Basis der in Art 22 Abs 2 DSGVO genannten Rechtsgrundlagen zulässig, bei denen aber kein Widerspruch (Art 21 Abs 1 DSGVO) vorgesehen ist. Siehe dazu im nächsten Abschnitt. 5 Ihn trifft somit die Beweislast.

Dako 5 | 2017

103

Dako – Datenschutz konkret Recht | Projekte | Lösungen „Wir, die Redaktion von „Datenschutz konkret“, wissen: Datenschutzrecht schmeckt bisher kaum jemandem besonders gut. Und nur wenige wollen sich da durchkauen. Da wir aber seit Langem auf den Geschmack gekommen sind, möchten wir Sie mit Datenschutzrecht „einkochen“. Deswegen werden wir Ihnen Datenschutzrecht zubereiten wie ein Sacherwürstel: Knackig, saftig, gut und übersichtlich portioniert.“ • das interview – mit einer Person aus der Welt des Datenschutzrechts • das praxisprojekt – Echtbeispiele mit Lösungen • der beitrag – komplexe Rechtsgebiete in übersichtlichen Portionen

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

• die checkliste – ein Thema lösungsorientiert abarbeiten • der judikaturrückblick – Antworten der Judikatur zu Fragen, die regelmäßig auftauchen • die entscheidung – mit einer kurzen Kommentierung über ihre Auswirkungen • die fragen aus der praxis – eine Frage, eine konkrete Antwort • das lesen wir – Lesenswertes auf Papier oder online • das gibt es – zum Hingehen und Staunen • die kurzmeldung – News aus Legistik, Judikatur und Verwaltung

Die Redaktion: Mag. Viktoria Haidinger, LL.M. Mag. Ing. Markus Oman, CSE Prof. KommR Hans-Jürgen Pollirer Hofrat Dr. iur. Ernst M. Weiss Jahresabonnement 2018: EUR 155,– (5 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo: 2 Hefte um EUR 15,– statt EUR 74,40

7


Meine Kanzlei immer dabei.

©Foto: shutterstock

RDB Office-Paket für PC & MAC!

Das RDB Office-Paket. Die einfache Online-Lösung für kleine Anwaltskanzleien. Recherche in der RDB Online-Kanzleiverwaltung inklusive webERV Zugang zu Firmenbuch, Grundbuch und vieles mehr Jetzt bestellen: +43 1 531 61 655 | rdb.at/office


MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Er ist auf der Durchreise in Wien. Treffpunkt Café Landtmann, Samstag 11 Uhr. Am Nachmittag wird er mit seiner Frau und der 12-jährigen Tochter Felicitas nach Budapest weiterreisen. Es sind Osterferien und Hubertus Schumacher möchte seiner Familie Ungarn zeigen. Seine Großmutter war Ungarin, die Sprache hat er allerdings nie gelernt, weil er ja in Innsbruck aufgewachsen ist, als einziger Sohn in einer Tiroler Juristenfamilie. Aber ein paar Verwandte gebe es noch in Ungarn, die wolle er besuchen. Hubertus Schumacher ist gut gelaunt und freut sich auf die Reise. Er ist mit dem Zug unterwegs, „viel bequemer als lange Autofahrten“, sagt er. Hubertus Schumacher ist viel unterwegs, aber, wie er sagt, „in Tirol fest verankert“. Geboren Ende 1952 wuchs er in Innsbruck auf und besuchte das Gymnasium. Er entdeckte bald, dass ihm Sprachen mehr als Naturwissenschaften lagen. Zudem mochte er die Gespräche zwischen seinem Vater und seinem Großvater, die beide stets mit einem juristischen Blick Sachverhalte des täglichen Lebens durchleuchteten. Bei der Matura war deshalb klar: Schumacher würde, der Familientradition folgend, so wie sein Großvater Anwalt werden. Er inskribierte 1971 in Innsbruck und entdeckte schnell die Vorliebe für Zivil- und Zivilprozessrecht. Als ihm sein Professor Rainer Sprung eine Assistentenstelle am Institut für Zivilverfahrensrecht anbot, nahm er an und lernte das wissenschaftliche Arbeiten von der Pike auf. „Während des Gerichtsjahrs merkte ich, dass mir die Arbeit an der Front fehlt“, erinnert er sich und meint den Gerichtssaal, die Gegner und die Konfrontation. Ab 1977 zog er für die Innsbrucker Kanzlei Hobmeier und deren Klienten vor Gericht. Er spezialisierte sich auf Zivilrechtssachen, wurde 1982 Partner und machte sich 1996 schließlich ganz unabhängig. Über die Jahre entwickelten sich in seiner Kanzlei Schwerpunkte in Schiedsgerichtssachen, Insolvenz- und Bankenrecht, parallel blieb er der Universität jedoch stets treu und hielt so gut wie jedes Semester Vorlesungen. 2008 wurde er zum Professor für Zivilverfahrensrecht in Innsbruck ernannt. „Ich freue mich, den Studierenden als Praktiker etwas beibringen zu können“, sagt er. Auch das Publizieren von Büchern gehört für ihn zum akademischen Engagement. Seit seiner Habilitation im Jahre 1995 ist er MANZ-Autor und hat mehrere Monografien publiziert, zum Beispiel auch zur Zwangsvollstreckung von Wertpapieren. Sein jüngstes Buch hat er zusammen mit

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

Barbara Köllensperger und Martin Trenker geschrieben: Es ist ein Kommentar zur EU-Kontenpfändungsverordnung. Aber auch staatliche Gerichtsbarkeit gehören zu Hubertus Schumachers beruflichem Terrain. 2006 bekam er ein Angebot, für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Liechtenstein zu arbeiten, 2015 übernahm er dessen Präsidentschaft. Die Herausforderung: Liechtenstein hat viele Elemente des österreichischen Rechts, vor allem in der Zivilprozessordnung, allerdings auch Rechtsgebiete aus dem anglo-sächsischen Bereich, etwa das Trust-Recht, und aus der Schweiz integriert, deshalb sei permanente Rechtsvergleichung sein tägliches Brot. „Ich muss sakrisch in dieser Rechtsmischkulanz aufpassen“, sagt er im gepflegtesten Tirolerisch. Was Schumacher freut: MANZ wird mit ihm den Schritt über eine Grenze wagen und ein Handbuch zum liechtensteinischen Zivilprozessrecht herausgeben. Bei all seinem Engagement hat Hubertus Schumacher aber ganz offensichtlich die Ruhe weg. Vielleicht liegt das auch an seinem Kurzhaarcollie Findus, der ihn zu täglich ausgedehnten Spaziergängen animiert. „Der Hund weiß vor mir, wann ein Schriftsatz fertig sein wird“, lacht der Anwalt. Fünf Minuten von seiner Kanzlei, die übrigens im Erdgeschoss seines Hauses ist, beginnen Wanderwege. „Gehen, das brauch ich“, sagt er. Seine Frau Christine ist ebenfalls Juristin. Die Kanzlei Schumacher ist Family-Business.

© Die Fotografen – Charly Lair

Das Beste aus allen Welten Hubertus Schumacher

HUBERT US SCHUMACHER,

ist auf Zivilprozessrecht spezialisiert. Als Anwalt in seiner Innsbrucker Kanzlei, als Professor an der Universität und als Richter im Fürstentum Liechtenstein.

„Ich freue mich den Studierenden als Praktiker etwas beibringen zu können“ Was man dem heute mit Tweedjacke und Krawatte eher konservativ gekleideten Juristen nicht ansieht, ist seine Leidenschaft für Jimi Hendrix, für Blues und für Jazz. Schumacher ist seit seinem 15. Lebensjahr Schlagzeuger in seiner Band „Spurius Forum“. Man macht gitarrenlastigen Blues, „immer noch“. Schumachers musikalischer Höhepunkt als Schlagzeuger war eine CD-Aufnahme mit dem Komponisten und Jazzmusiker Werner Pirchner in den 1970er-Jahren. Jazz mag er bis heute. „Für ein gutes Jazz-Konzert fahre ich bis nach Südfrankreich.“ Karin Pollack

9


[MANZ · INTERN

MANZ: Es wird ernst: Die DSGVO tritt dieser Tage in Kraft. Wo sehen Sie die größten Problemfelder? Trieb: Das größte Problemfeld ist es, den mit der DSGVO einhergehenden Paradigmenwechsel im Datenschutzbereich in den Köpfen der handelnden Personen – und zwar sowohl der Datenbearbeiter als auch der Entscheidungsträger – zu verankern. Oft trifft man als Berater auf Unverständnis, dass langjährig gelebte Prozesse nun umgeschrieben werden müssen, was auch zu Einschränkungen führen oder zumindest eine Erschwernis der Geschäftstätigkeit nach sich ziehen kann. Herausfordernd wird es auch sein, flächendeckend für eine laufende Überarbeitung, Neu-Evaluierung und Überprüfung der Verarbeitungsprozesse nach Abschluss der nun schon fast überall auf Hochtouren laufenden Projekte zur Vorbereitung auf die DSGVO Verständnis zu schaffen, um zum einen dafür notwendige Ressourcen dauerhaft bereitstellen zu können und zum anderen in weiterer Folge auch tatsächlich Sorge zu tragen. MANZ: Welche Maßnahmen kann der Unternehmer jetzt noch treffen? Trieb: Wirksame Maßnahmen können freilich auch jetzt noch getroffen werden; sie sind ohnehin laufend auf dem aktuellen Stand zu halten und zu evaluieren. Das gilt auch für Unternehmen, die sich schon viele Jahre mit dem Datenschutz beschäftigen. Unternehmen, die jetzt noch am Beginn der Vorbereitung stehen, sollten jedenfalls den Fokus auf jene Verarbeitungen legen, die besondere Risiken in sich bergen oder die für die Außenwelt, also etwa die Öffentlichkeit oder Kunden, erkennbar sind. Neben der Aufstellung eines zumindest rudimentären Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten sowie einer grundlegenden Datenschutzorganisation sollten jedenfalls die vorhandenen Datensicherheitsmaßnahmen überprüft werden und auch die Mitarbeiter über die grundlegenden Bestimmungen und Anforderungen der DSGVO informiert und ihnen vermittelt werden, wie sie bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten rechtskonform Daten verarbeiten können.

Runde Geburtstage im Mai

10

MANZ: Welche Entwicklungen sehen Sie auf europäischer Ebene auf uns zukommen? Was folgt auf die DSGVO? Trieb: Weitere Entwicklungen sind derzeit, noch vor Anwendbarkeit der DSGVO, nicht abzusehen. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Datenschutzbehörden agieren und die DSGVO exekutieren werden, sowie wann die ersten Urteile des EuGH veröffentlicht werden, die ungeklärte Fragen beantworten. Nachfolgebestimmungen sind noch keine in Sicht und auch angesichts des mehrjährigen Verhandlungsmarathons, der für die Einigung auf die DSGVO erforderlich gewesen ist, für die nächsten Jahre nicht zu erwarten. Von hohem Interesse wird aber die e-Privacy-Verordnung sein, deren finale Fassung für dieses Jahr erwartet wird und die direkt anwendbare Regelungen für den Bereich den Datenschutz im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste enthalten wird.

© studiohuger.at

Vier Fragen an Gerald Trieb zur DSGVO

GERALD TRIEB

ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Knyrim Trieb Rechtsanwälte. Er ist ausgewiesener Datenschutzexperte und Leiter der Jahrestagung Datenschutzrecht, die im April 2018 erstmals in

MANZ: Eine zentrale Rolle wird in Zukunft der interne Datenschutzbeauftragte spielen. Was sind seine größten Herausforderungen? Was empfehlen Sie ihm, um auf aktuellem Stand zu bleiben? Trieb: Größte Herausforderung wird es sicher sein, die vielen verschiedenen Verarbeitungstätigkeiten im Überblick zu behalten und die Balance zwischen ausreichender Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung der DSGVO und gleichzeitiger Ermöglichung der mit den eingesetzten Systemen verfolgten Unternehmenszielen zu finden und zu halten. In Vorbereitungs- und Umsetzungsprojekten zeigt sich diesbezüglich oft: Je tiefer man bohrt, je näher man die einzelnen Verarbeitungen beleuchtet, umso mehr Maßnahmen werden erforderlich, um die DSGVO einhalten zu können. Auch, wenn man viel Aufwand in die Einhaltung der DSGVO steckt, droht man zu keinem Abschluss zu kommen. Um am aktuellen Stand zu bleiben, sind jedenfalls Leitlinien und Entscheidungen der Aufsichtsbehörden sowie die Judikatur der Gerichtshöfe zu studieren, aber auch Fortbildungsseminare zu besuchen. Auch der Austausch mit Kollegen sollte gesucht werden.

Wien stattfand.

DSGVO-VIDEOS

mit Gerald Trieb unter youtube.com/ManzVerlag

• Walter Doralt • Hannes Niedermühlbichler MANZ gratuliert herzlich!

w w w. m a n z . at


MANZ · INTERN]

BUCHPR ÄSEN TAT ION

© Yvonne Fetz

Buchpräsentation „Du hast fünf Leben!“ in der Buchhandlung MANZ

Horst Opaschowski, Christopher Dietz (MANZ), Anna Maria Krassnigg

2018. 178 Seiten. Geb. EUR 21,90

und Peter Zellmann

ISBN 978-3-214-12639-1

Vor vollem Haus trafen sich am 26. März die beiden Zukunftsforscher Horst Opaschowski (Hamburg) und Peter Zellmann (Wien) in der Buchhandlung MANZ am Wiener Kohlmarkt 16, um, moderiert von Anna Maria Krassnigg (Max Reinhardt Seminar), die Thesen ihrer neuesten Koproduktion, des

Generationenratgebers „Du hast fünf Leben!“, zu diskutieren. Die demografische Veränderung sei dramatisch: „Jeder zweite, der heute geboren wird, wird einhundert Jahre alt!“, so Opaschowski, der der Ansicht ist, dass wir uns in Zukunft „nicht nur von ‚Hotel Mama‘ ver-

abschieden müssen, sondern auch von Vater Staat“. Die große Chance liege in der Wiederentdeckung der Generationenbeziehungen, so der Professor aus Hamburg, der bereits die deutsche Bundesregierung beraten und mit „Generation @“ 1999 sogar ein „Wort des Jahres“ geprägt hat. Eine empathische Gesellschaft sieht auch Peter Zellmann, MANZ-Autor der ersten Stunde und Leiter des Wiener Instituts für Freizeit- und Tourismusforschung, heraufdämmern – „es ist nur die Frage, ob das mit oder ohne vorherigen Crash geschieht“. Die Regie-Professorin Anna Maria Krassnigg, eine aufmerksame Leserin der Schriften Zellmanns, leitete das Gespräch mit viel Gespür für Dramaturgie und mit inhaltlichem Kenntnisreichtum. Das Publikum wiederum ergriff die Gelegenheit, eigene Erfahrungen aus seiner Arbeits- und Lebenswelt zu schildern und mit den beiden Autoren zu diskutieren. Bei einem Buffett klang der Abend in anregender Unterhaltung aus.

MANZ-Stammtisch in Zell am See Von 4.–6. April 2018 fand heuer die 53. Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See statt. Auch heuer war der MANZ-Stammtisch beim „Steinerwirt“ wieder ein beliebter Fixpunkt im Programm. In uriger Atmosphäre konnten mehr als 100 Autorinnen und Autoren, GeschäftspartnerInnen und Kunden den ersten Vortragstag entspannt ausklingen lassen. Mit dabei waren ua Susanne Auer-Mayer, Rudolf Mosler, Walter J. Pfeil, Birgit Schrattbauer (alle Universität Salzburg), Wolfgang Brodil, Martin Risak (beide Universität Wien), Beatrix Karl (Universität Graz), Gert-Peter Reissner (Universität Innsbruck), Elisabeth Brameshuber, Karin Burger-Ehrnhofer,

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

Monika Drs, Franz Marhold (alle WU Wien), Elias Felten, Barbara Födermayr, Reinhard Resch (alle Universität Linz), Rudolf Müller (Mitglied des VfGH iR), RAin Sieglinde Gahleitner (VfGH), Anton Spenling (ehem. Vizepräsident d OGH), Franz Cutka (LG St. Pölten), Martin Greifender (LG Wels), Josef Probst (Hauptverband), Christoph Klein, Wolfgang Kozak (beide AK Wien), Klaus Mayr (AK OÖ), Rolf Gleißner, Martin Gleitsmann (beide WKO), Helwig Aubauer, Marta J. Glowacka, Martina Rosenmayr-Khoshideh (alle IV), RAin Olivia Eliasz, RA Helmut Engelbrecht, RA Ernst Eypeltauer, RA Andreas Grundei, RAin Katharina Körber-Risak, RAin Anna Mertinz und RA Andreas Tinhofer.

11


[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Auch zahlreiche landesgesetzliche Materien bilden einen Teil des MANZ-Verlagsprogramms. Eine Neuerscheinung, die „Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich“ wurde am 21. März im Büro des Landtagspräsidenten Hans Penz präsentiert. „Vielen Dank für die äußerst dynamische, kooperative und vertrauensvolle Zusammenarbeit: Ende Jänner vereinbart, Anfang Februar Manuskriptübergabe, Anfang März Druckfreigabe und heute feierlich präsentiert. Herzliche Gratulation aus dem Hause Manz!“, lobte MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner die Zusammenarbeit mit den beiden Autoren Karl Lengheimer (Direktor des NÖ Landtages a.D.) und Thomas Obernosterer (Direktor des NÖ Landtages).

© NLK Reinberger

Buchpräsentation „Geschäftsordnung des Landtages von Niederösterreich“ in St. Pölten

2018. XXIV, 226 Seiten. Br. EUR 42,– Karl Lengheimer, Johann Punz, Thomas Obernosterer, Heinz Korntner

ISBN 978-3-214-06437-2

RECHTSAKADEMIE MANZ

Jahrestagung

Erstmals in Wien!

GESELLSCHAFTS- UND UNTERNEHMENSRECHT 2018 GmbH-Verträge inhaltlich gestalten Donnerstag, 7. Juni 2018, 9.30 bis 17.30 Uhr Freitag, 8. Juni 2018, 9.30 bis 16.00 Uhr Arcotel am Kaiserwasser, Wagramerstraße 8, 1220 Wien

12

Jetzt anmelden!

www.manz.at/rechtsakademie

w w w. m a n z . at


MANZ · INTERN]

MANZ im Gespräch mit MANZ: Lieber Herr Professor Wieser, was war Ihr erster Gedanke, als Sie vom Verlag C.H. Beck gefragt wurden, ob Sie „den Schäffer“ übernehmen wollen? Wieser: (Lacht) – ich dachte, dass es eine lustige Koinzidenz ist, weil ich einige Zeit vorher reklamiert hatte, dass das Werk zu dick wird! Ich bin seit meiner Assistentenzeit Benützer, habe ein privates Werk und sortiere es nach wie vor eigenhändig ein. Zuletzt wurde es immer dicker und unhandlicher. MANZ: Sie sprechen den Kunden aus der Seele! Wieser: Ich erhielt von MANZ die freundliche Auskunft, dass das bereits an den Beck Verlag weitergeleitet worden sei. – Ich habe mich über das Angebot sehr gefreut und empfinde es als Ehre. Der „Schäffer“ ist ein Markstein der wissenschaftlichen Literatur der Gesetzesausgaben. Dann überlegte ich, was denn meine Rechte und Pflichten wären. Diese liegen, so wie ich vermutet habe, in der guten Auswahl aus der Überfülle der Gesetze. Für den 10 cm hohen Buchblock ist die Auswahlentscheidung nach objektiven Kriterien sehr wichtig. Hier muss man einerseits den Kundenkreis im Blick haben. Als zweites ist die wissenschaftliche Systematik entscheidend.

gesehen, dass ich mich auf sie verlassen kann. Ich bin persönlich zwar eher akribisch, habe immer sehr viel selbst gearbeitet und weniger delegiert. Ich sehe meine Aufgabe dennoch in der grundsätzlich simplen Frage, die ein Professor entscheiden soll mit seinem Überblick, welche Normen in den „Schäffer“ gehören. Ich habe bei der ersten von mir verantworteten Lieferung gewisse Schnitte vorgenommen. Im Gegenzug werden später andere Gesetze aufgenommen. Auf mich wartet echte Herausgeberarbeit. MANZ wird die kommenden Lieferungen pünktlich ausliefern und weiterhin ordentlich promoten.

MANZ: Welche Rechtsbereiche werden sich in Zukunft größer verändern? Wieser: Das ist schwer zu prognostizieren. Im Fremden- und Asylrecht kommt es zu häufigen Novellierungen, eben wird wieder ein umfangreiches Paket im NR beschlossen. Es wird ständig nachgebessert. Auf grundlegende Verordnungen zu einem bestimmten Gesetz werden wir im Übrigen weiterhin hinweisen, ansonsten sind keine Anmerkungen geplant. MANZ: Was erwarten Sie sich von den Verlagen? Wieser: Eine gute Arbeitsteilung! Mit Frau HenzeWiskow vom Verlag Beck, die das Werk seit drei Jahren betreut, und Herrn Haas, der auf eine 30-jährige Erfahrung zurückblicken kann, bin ich operativ und technisch ausgezeichnet unterstützt. Ich habe schon

MANZ: Herr Professor, jetzt brauchen wir einen guten Schlusssatz! Wieser: Ich bin aktiver Fußballer. Bei Sturm gegen Rapid heute habe ich keinen Favoriten, gestern habe ich mit Bayern München mitgezittert. Wir könnten sagen: „Wer den Schäffer kauft, hat ein Tor geschossen!“

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

BERND WIESER,

Institutsvorstand des Instituts

MANZ: Wie würden Sie sich den Abonnentinnen und Abonnenten als Wissenschafter vorstellen? Wo liegen Ihre Schwerpunkte? Wieser: In meiner Person finden Sie eine Kombination, die in Österreich wohl nicht sehr häufig anzutreffen ist. Als Professor für Verfassungs- und Verwaltungsrecht vertrete ich eine methodisch positivistische Grundausrichtung und arbeite „normnah“. Ich bin also weniger den „großen“ Theorien verhaftet. Das Verfassungsrecht versuche ich vollständig abzudecken, mit Schwerpunkt im Staatsorganisationsrecht. Im Verwaltungsrecht in seiner riesigen Breite habe ich mich in Rechtsbereiche vertieft, die noch unbeackert waren und wichtig sind, namentlich das Schulrecht. Seit frühen Jahren – und das ist der zweite Schwerpunkt – habe ich mich der Rechtsvergleichung im Öffentlichen Recht verschrieben, die auch ein Grazer Institutsschwerpunkt ist. Wir versuchen in Graz, alle europäischen Verfassungsordnungen in ihren Grundstrukturen zu verstehen. Zum Beispiel vergleichen wir vertiefend in einem Seminar das tschechische, ungarische und polnische Verfassungsrecht miteinander. Im Rahmen der Verfassungsvergleichung habe ich mich im Ostrecht spezialisiert und auch ein Handbuch zur russischen Verfassung mit Auswertung der Judikatur des russischen Verfassungsgerichtshofs auf Deutsch herausgegeben, das jetzt auch in russischer Sprache erscheinen wird, in einem russischen Verlag – das war eine Schwerarbeit. Und ich bin ein passionierter Lehrer. Derzeit vergleichen wir im Seminar die Verfassungen Russlands, der USA und Deutschlands – der beste Zugang, um Grundstrukturen zu erfassen und die nationale Introvertiertheit aufzubrechen.

MANZ: Werden Sie etwas anders machen? Wieser: Die Grundsystematik ist vorhanden und sehr gut getroffen. Das war schon seinerzeit ein großer Wurf. In der Kombination Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht und querbeet durch das Besondere Verwaltungsrecht; die jetzige Gliederung passt. Ich werde etwas heraus- und anderes hineinnehmen, sehe aber keinen Bedarf nach einer Revolution. Die Einbändigkeit ist vorgegeben und wird akzeptiert. Ich halte sie auch für handlich und übersichtlich.

© Privat

„Schäffer“-Herausgeber Bernd Wieser

für Öffent liches Recht und Politikwissenschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz

Zum Werk siehe Seite 15.

13


[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

Handbuch Unternehmenssanierung online Lichtkoppler/Reisch (Hrsg)

Seit der Einführung des IRÄG 2010 erging eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen, die zur Interpretation des Gesetzes beitrugen. Außerdem wurde die EU-Insolvenzverordnung 2015 veröffentlicht, die für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 26. 6. 2017 eröffnet werden, gilt. Das Werk berücksichtigt alle gesetzlichen Änderungen und neuen Entscheidungen und bietet • eine gesamthafte Betrachtung einer Unternehmenssanierung von der Krisenanalyse bis zur Sanierungsumsetzung • aus vielen verschiedenen Perspektiven (wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich, organisatorisch etc) mit • mehr als 70 Tabellen, Checklisten und Beispielen

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 70,80 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/unternehmenssanierung

14

Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : (01) 5 31 61- 6 5 5, ve r t r i eb @ m a n z . at


ÖFFENTLICHES RECHT]

Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz mit 24. Ergänzungslieferung Autorin: Steininger Das verlässliche und übersichtliche Nachschlagewerk zum Vertragsbedienstetengesetz enthält auch wichtige Erläuterungen zum VBG sowie Auszüge von Nebenvorschriften und befindet sich auf dem Stand 1. 1. 2018. Die Neuerungen: • Berücksichtigung der Teile des Bildungsreformgesetzes 2017 » Anpassungen an die Möglichkeit der Bildung von Schulclustern » Übertragung der Auswahl der Lehrpersonen auf die Schul(cluster)leitungen » Übertragung der Ausschreibung von leitenden Funktionen im Schuldienst auf die

Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor » Möglichkeit des Absehens vom Erfordernis der Ersatzkrafteinstellung bei der Inanspruchnahme des Zeitkontos durch Lehrpersonen » Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestlehre an der Pädagogischen Hochschule für Professorinnen und Professoren mit besonderen fachlichen oder organisatorischen Aufgaben • Einarbeitung der Dienstrechtsnovelle 2017 (Gehaltserhöhung für die Bediensteten im Öffentlichen Dienst um 2,33%; Berücksichtigung des valorisierten Referenzbetrages)

Loseblattausgabe in 1 Mappe inkl. 24. Erg.-Lfg. 2018. EUR 108,– ISBN 978-3-214-13153-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Autorin: Mag. Gabriele Steininger ist Juristin und stellvertretende Abteilungsleiterin in der Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport.

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 84. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wieser Die 84. Lieferung bringt den „Schäffer“ auf den Stand 1. 1. 2018. Der neue Herausgeber hat einen häufig geäußerten Kundenwunsch umgesetzt und die Gesetzessammlung um einige besonders spezifische Materien bereinigt, um die Mappe umfangmäßig zu entlasten und damit wieder handlicher zu machen.

Ganz neu aufgenommen wurden das Deregulierungsgrundsätzegesetz, das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz und das Integrationsgesetz. Inhaltliche Änderungen gab es in 25 Gesetzen durch BildRefG 2017, DS-AnpG 2018, Präv-Nov 2016, KindRückG 2017, FrÄG 2017 u.v.a.m.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Karl-Franzens-Universität Graz.

Der DaKomm Praxiskommentar zum Datenschutzrecht Grundlieferung Herausgeber: Knyrim Hat man es geschafft, sich einen groben Überblick über die neue Rechtslage zu verschaffen, tauchen die wirklich schwierigen Fragen vermutlich erst auf. Der neue DaKomm – Praxiskommentar zum Datenschutzrecht (DSGVO und DSG) stellt sich diesen Fragen und bietet fundierte Rechtsinformation, erarbeitet von einem 33-köpfigen Autorenteam: René Bogendorfer, Markus Brandner, Natalie Fercher, Wolfgang Goricnik, Viktoria Haidin-

ger, Gregor Heißl, Elisabeth Hödl, Bernhard Horn, Walter Hötzendorfer, Ursula Illibauer, Sascha Jung, Markus Kastelitz, Rainer Knyrim, Gregor König, Marija Križanac, Peter Krömer, Konrad Lachmayer, Günther Leissler, Petra Leuopld, Michael Löffler, Johannes Öhlböck, Hans-Jürgen Pollirer, Eckhard Riedl, Andreas Schaupp, Maximilian Schrems, Thomas Schweiger, Eva Souhrada-Kirchmayer, Katarin Steinbrecher, Thomas Strohmaier, Gerald Trieb, Christoph Tschohl, Veronika Wolfbauer, Verena Wlk-Rosenstingl.

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 84. Erg.-Lfg. 2018. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-09351-8

Voranü k ndigung

Faszikelwerk in 1 Mappe erscheint im Sommer 2018. Komplett ca 1.000 Seiten. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-17236-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Der Herausgeber: Dr. Rainer Knyrim, Partner bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

15


[ÖFFENTLICHES RECHT

AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz mit 2. Lieferung Autoren: Hengstschläger · Leeb

Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 2. Lfg. 2018. 1. Teilband (§§ 1 – 36a AVG) und Ergänzungsband (§§ 7, 8, 9, 18, 19, 28 – 31 VwGVG) bereits erschienen. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12790-9 OnlineVersion: www.manz.at/avg

Endlich wieder Nachschub von Hengstschläger/ Leeb! Um die stete Nachfrage nach „mehr“ in kürzeren Abständen stillen zu können, wird der AVG-Kommentar ab jetzt in Print als Heftchen-Kommentar angeboten. Die ersten beiden Lieferungen enthalten die Kommentierung der §§ 68 und 73 AVG und bieten damit ausgefeilte Lösungsvorschläge zu kniffligen Rechtsfragen im Zusammenhang mit • der amtswegigen Aufhebung und Abänderung von Bescheiden sowie

• Entscheidungspflicht und Devolutionsantrag, die sich trotz – oder gerade durch – Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben. Wie immer sind Rechtsprechung und Literatur akribisch aufgearbeitet; Struktur, Tiefe und Klarheit der Kommentierung machen den Kommentar zu einem einzigartigen Standardwerk.

Die Autoren: Dr. Johannes Hengstschläger ist em. Univ.-Prof. für Öffentliches Recht an der Johannes Kepler Universität Linz. Dr. David Leeb ist Univ.-Prof. an der Johannes Kepler Universität Linz.

Musterhandbuch Öffentliches Recht mit 26. Lieferung Herausgeber: Bergthaler · Grabenwarter

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 26. Lfg. 2018. EUR 248,– ISBN 978-3-214-15877-4 Mit beigefügtem Gutscheincode erhalten Sie den Zugang zur Online-Version.

Allgemeiner Teil: Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Maßnahmenbeschwerde, Verfahren vor den VwG, vor VfGH und VwGH sowie vor dem EuGH, Verwaltungsstrafrecht und -vollstreckungsrecht, Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme. Besonderer Teil: Abfall- und Altlastenrecht, Apothekenrecht, Asyl- und Fremdenpolizeirecht, Baurecht, Datenschutzrecht, Energierecht, Forstrecht, Grundverkehrsrecht, Recht der staatlichen

Eigentumseingriffe und der akzessorischen Entschädigung, Gewerbliches Berufsrecht, Gewerbliches Betriebsanlagenrecht, Naturschutzrecht, Umweltbeschwerde und –information, Vergaberecht, Wasserrecht und Zusammenschlusskontrolle. Jetzt mit einem neuen Beitrag zum • Verfahren vor dem EGMR sowie Aktualisierung der Beiträge zum • Verfahren vor dem VwGH und • Asyl- und Fremdenpolizeirecht

Die Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter ist Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes und lehrt an der Wirtschaftsuniversität Wien; R A Dr. Wilhelm Bergthaler ist Partner in der Kanzlei Haslinger, Nagele und Partner und Hon.-Prof. der Universität Linz.

PrimVG – Primärversorgungsgesetz Autoren: Cerha · Resch · Wallner 2017 wurde mit dem Primärversorgungsgesetz eine eigene Rechtsgrundlage für die Gründung und den Betrieb sogenannter Primärversorgungseinheiten geschaffen, um die medizinische Grundversorgung in Österreich zu erweitern. Nach einer ersten Anlaufphase sind allerdings noch viele Fragen offen oder haben sich durch die praktische Umsetzung erst ergeben. Dieser Kurzkommentar bietet klare Lösungs2018. XVIII, 210 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-18480-3

16

vorschläge und arbeitet vor allem die Verflechtungen der unterschiedlichen Rechtsgebiete heraus, die hier zusammentreffen. Umfassend kommentiert werden • das Primärversorgungsgesetz, • die wesentlichen Bestimmungen des ASVG • das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und damit die rechtlichen Grundlagen in Bezug zu praktischen Überlegungen ihrer Anwendung gesetzt.

Die Autoren: Dr. Matthias Cerha, LL.M., Rechtsanwalt in Wien; Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch, Johannes Kepler Universität Linz; Dr. Felix Wallner, Kammeramtsdirektor der Ärztekammer OÖ und Honorarprofessor an der Johannes Kepler Universität Linz.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


STR AFRECHT · ZIVILRECHT]

StVG – Strafvollzugsgesetz 4. Auf lage Autoren: Drexler · Weger Alle Antworten auf aktuelle Fragen des Strafvollzugs Seit der letzten Auflage gibt es eine Fülle an neuer Judikatur, die große Bedeutung für die praktische Arbeit im Strafvollzug hat. Eine wesentliche Intention dieses Werks ist daher, Vollzugsbehörden, Parteienvertretern und Gerichten eine breite Gesamtdarstellung der neuen Rechtsprechung zu bieten. Darüber hinaus sind Rechtsvorschriften und Literatur am neuesten Stand eingearbeitet.

Weitere Schwerpunkte: • ein aktualisierter Anhang mit allen strafvollzugsrelevanten Vorschriften • viele Praxisbeispiele und hilfreiche Erläuterungen Für Praktiker, die einen vertieften Einblick in den Strafvollzug wünschen, ein unverzichtbarer Begleiter im Arbeitsalltag! 4. Auflage 2018. Ca. XXVI, 560 Seiten. Ln. Ca. EUR 148,– ISBN 978-3-214-13681-9

Die Autoren: Dr. Karl Drexler ist Leitender Staatsanwalt im BMVRDJ und ehemaliger Leiter der Vollzugsdirektion. Mag. Thomas Weger ist Oberstaatsanwalt im BMVRDJ.

Handbuch IT-Strafrecht Cyberdelikte und Ermittlungsbefugnisse Autoren: Reindl-Krauskopf · Salimi · Stricker Dieses Handbuch erläutert erstmals alle Straftatbestände, die in Österreich für den IT-Bereich relevant sind und die wichtigsten Datenermittlungsbefugnisse mit IT-Bezug.

• Alle Rechtsvorschriften und Straf barkeitsvoraussetzungen sind am neuesten Stand. • Anschauliche Beispiele ermöglichen die optimale Verwendbarkeit in der Praxis. • Literatur und Rechtsprechung sind berücksichtigt bis Jänner 2018.

Die Autoren: Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Universitätsprofessorin und Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien, Honorarprofessorin an der University of Queensland. Dr. Farsam Salimi, Assistenzprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien. Dr. Martin Stricker, Rechtspraktikant bei der Staatsanwaltschaft Wien, vormals Universitätsassistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien.

2018. Ca. XXVI, 360 Seiten. Geb. Ca. EUR 78,– ISBN 978-3-214-03389-7

Kostenhandbuch 3. Auf lage Autor: Obermaier Die 3. Auflage des bewährten Kostenhandbuchs bietet einen systematischen Überblick über das Kostenrecht in den zivilgerichtlichen Verfahren. Der Autor hat tausende – auch unveröffentlichte – Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte und die gesamte relevante Lehre für den Praktiker auf bereitet, unter anderem mit folgenden Themen: • Zivilprozess • Arbeits- und sozialgerichtliches Verfahren • Exekutions- und Provisorialverfahren • Verfahren außer Streitsachen • Wert des Streitgegenstands

• Anwaltliches Honorarrecht • Verfahrenshilfe: Erlöschen, Entziehung, Nachzahlung • Justizverwaltungsverfahren in Gebührensachen

Jetzt erschienen

Mit zahlreichen Beispielen, die das Verständnis auch schwieriger Kostenfragen fördern. Neu: Kapitel über Verfahrenshilfe und Justizverwaltungsverfahren in Gebührensachen. Zur besseren Lesbarkeit wurden alle Fundstellen in Fußnoten ausgelagert.

3. Auflage 2018. XXII, 494 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-10718-5

Der Autor: Dr. Josef Obermaier, Vizepräsident des LG Wels, ist auf das Kostenrecht spezialisiert und betreut die Rubrik „Kostenseitig“ in der ÖJZ seit ihrer Einführung im Jahr 2011.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

17


[WIRTSCHAFTSRECHT · STEUERRECHT

Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Cyberversicherung Herausgeber: Berisha · Gisch · Koban

2018. Ca. 150 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-04777-1

Experten widmen sich aktuellen Problemen in der Haftpflicht- und Rechtschutzversicherung. Dauerbrenner wie die Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherungen werden ebenso beleuchtet wie Neuerungen (zB die Versicherung von Cyber Risiken). Die Beiträge erörtern Möglichkeiten und Grenzen optimaler versicherungsmäßiger Absicherung auf aktuellem Stand: • Cyber Risiken – Wo besteht Versicherungsschutz? Abgrenzung zwischen Cyber-, D&O-, Vertrauensschaden- und Berufshaftpflichtversicherung

• Riskmanagement in der Haftpflichtversicherung • Pflichthaftpflichtversicherungen – ihre Funktion und Wirkungsweise • Die Abgrenzungsproblematik zwischen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung am Beispiel der D&O- und Manager-Versicherung • Ausgewählte Aspekte des Rechts auf den Vertrauensanwalt in der Rechtsschutzversicherung im Überblick • Die Rechtsschutzversicherung in der Spruchpraxis der RSS

Die Herausgeber: Dr. Arlinda Berisha, LL.M., Donau-Universität Krems. Mag. Erwin Gisch, MBA, Geschäftsführer des Fachverbandes der Versicherungsmakler, Lehrbeauftragter für Versicherungsvertragsrecht. Dr. Klaus Koban, MBA, Geschäftsführer der Koban Südvers Group GmbH, Universitätslektor für Versicherungsvertragsrecht.

WTBG 2017 – Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 Autoren: Braun · Benesch Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ist die erste große Überarbeitung des Berufsgesetzes seit fast 20 Jahren. Es bringt neben einer Reihe an neuen Befugnissen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Neuordnung der Berufsgruppen und der Fachprüfungen. Der Taschenkommentar bietet eine kompakte Darstellung sämtlicher Neuerungen: • WTBG 2017 in der Stammfassung BGBl I 2018. XXVIII, 306 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-08341-0

2017/137 samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage • Praxisorientierte Anmerkungen zu den häufigsten Fragestellungen, einschließlich Verweisen auf Kammerverordnungen • Stichwortverzeichnis zum schnellen punktgenauen Nachschlagen und bietet somit einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Fragen des Berufsrechts.

Die Autoren: WP/StB Mag. Werner Braun ist Vizepräsident der KSW und Vorsitzender des Berufsrechtsausschusses der Kammer. Mag. Gregor Benesch, Kammerdirektor-Stellvertreter der KSW und Bereichsleiter für allgemeines Berufsrecht der Kammer.

Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen 3. Auf lage Autoren: Ludwig · Hirschler Die Neuauflage berücksichtigt alle gesetzlichen Änderungen, Neuerungen bei den einschlägigen Fachgutachten sowie neue Entscheidungen und bietet wie die Vorauflage jeweils eine ausführliche • Darstellung von Umgründungen im Jahresabschluss • Behandlung der Auswirkungen bei allen Beteiligten (inkl Erläuterungen zur Einlagenrückgewähr) 3. Auflage 2018. Ca. 530 Seiten. Geb. EUR 98,– ISBN 978-3-214-03310-1

18

• Anleitung zur Erstellung von unternehmensrechtlichen und steuerlichen Sonderbilanzen sowie • eine Erläuterung aller Umgründungsprüfungen (Sacheinlage-, Verschmelzungsprüfung etc). Außerdem: Mehr als 50 Tabellen, Beispiele und Grafiken sowie ein Anhang mit den wichtigsten Gesetzesbestimmungen!

Die Autoren: Mag. Dr. Christian Ludwig ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien sowie Lehrbeauftragter an der WU Wien. Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler ist Steuerberater und lehrt am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen der WU Wien.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ARBEITSRECHT]

Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern Autor: Strohmayer Handelt es sich um eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit? Davon hängt die richtige Einstufung von Mitarbeitern bzw die richtige Versicherungszuordnung ab. In der Praxis führt der oft nicht leicht vorhersehbare Ausgang einer Abwägungsentscheidung trotz aufwändiger Prüfungsverfahren im Vorfeld immer wieder zu Fehleinschätzungen. Das Werk soll helfen, den Entscheidungsprozess für eine Versicherungszuordnung zu strukturieren und die Risiken einer nachträglichen Umqualifizierung zu mindern.

Inhalt: Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeiten im Kontext der Unterscheidung zwischen • abhängiger Beschäftigung • freiem Dienstvertrag und • Werkvertrag in der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Pflichtversicherung von Dienstnehmern. 2018. Ca. XII, 110 Seiten. Br. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-15744-9

Der Autor: Dr. Peter Strohmayer ist Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes und seit vielen Jahren mit Angelegenheiten der Sozialversicherung befasst.

Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Auf lage Herausgeber: Neumayr · Reissner Das Arbeitsrecht mit zahlreichen tiefgreifenden Novellen (ua mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und der Gleichstellung Arbeiter – Angestellte vom Herbst 2017)! • 28 Gesetze – in zwei Bänden kommentiert • 19 ausgewiesene Autoren – aus Lehre, Rechtsanwaltschaft, Interessenvertretungen und Rechtsprechung

• rund 4000 Seiten sorgfältig ausgewertete Literatur und Judikatur • NEU aufgenommen wurde das LSD-BG

Vorankündigung

Weitere Informationen unter http://zeller-bibliothek.manz.at

Die Herausgeber: Dr. Matthias Neumayr ist Senatspräsident des OGH und lehrt Prozessrecht und Prozessrechtsvergleichung an der Universität Salzburg; Dr. Gert-Peter Reissner ist Univ.-Prof. und Leiter des Instituts für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Universität Innsbruck.

3. Auflage erscheint Anfang Juni 2018. Ca. 4.000 Seiten in 2 Bänden. Ln. Ca. EUR 428,– Subskriptionspreis bis 31. 5. 2018 ca. EUR 398,– ISBN 978-3-214-03821-2

Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle 2. Auf lage Herausgeber: Grünanger · Goricnik Mit allen Neuerungen aufgrund der DSGVO 2018! Mitarbeiterkontrolle ist nicht mit Überwachung gleichzusetzen. Dieses Handbuch arbeitet die Grenzen zwischen erlaubter „Kontrolle“ und unerlaubter „Überwachung“ praxisorientiert und mithilfe von veranschaulichenden Beispielen heraus. Darüber hinaus enthält es • aktuelle Rechtsprechung der Gerichte und der Datenschutzkommission – ausführlich dargestellt • Erfordernisse einer gesetzmäßigen Mitarbeiterkontrolle

• Berücksichtigung des öffentlichen Dienstrechts, zB der IKT-Nutzungsverordnung • Rechte des Betriebsrats und der Beschäftigten • Praxisbeispiele und konkrete Hinweise • ausführliche Darstellung aller möglichen Kontrollarten im Besonderen Teil – inklusive zB Personen- und Taschenkontrollen, Videoüberwachung, Internet-Nutzung, Standort-Ortung, Gesundheitskontrollen, Whistleblowing, digitaler Personalakt und Datentransfer im Konzern, uvm

Vorankündigung

2. Auflage erscheint im Juni 2018. Ca. 350 Seiten. Geb. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-02067-5

Die Herausgeber: Dr. Josef Grünanger arbeitet als Geschäftsleiter eines Familienunternehmens; Mag. Dr. Wolfgang Goricnik, MBL leitet das Referat Wirtschaft & Recht der AK Salzburg und ist fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

19


[ A R BEI TSR ECH T ∙ BAU EN MIET EN WOH N EN

Der SV-Komm mit 210. Lieferung Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil Der in der Praxis bewährte Kommentar deckt sämtliche Bereiche der Sozialversicherung ab: • ASVG und APG • Erläuterung wichtiger GSVG-Paragrafen • BSVG, B-KUVG und NVG werden in die Kommentierung einbezogen • Mit besonderem Fokus auf das Unionsrecht

Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 210. Lfg. 2018. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09668-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Lieferungen 200 – 210 berücksichtigen ua die Novellen: • Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017 • Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG • Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018 Kommentierung der Pensionsversicherung illustriert mit vielen Beispielen auf aktuellem Stand!

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., Senatspräsident des VwGH iR, Dr. Dr. h.c. Rudolf Müller, Mitglied des VfGH iR, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeitsund Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.

Crowdinvesting und Crowdworking: Herausforderungen und Chancen Herausgeber: Reichel · Pfeil · Urnik

2018. Ca. X, 176 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-00846-8

Die Crowd, eine anonyme Masse an Menschen, die über eine große Menge unterschiedlichster Ressourcen verfügen, verspricht die Lösung von Finanzierungproblemen ebenso wie den Zugriff auf (kostengünstige) Arbeitskraft, Kreativität und ExpertInnenwissen. Über Plattformen im World Wide Web können Einzelpersonen und Organisationen aller Größenklassen aufgrund der aktuellen technischen Möglichkeiten mit wenig Aufwand jederzeit auf diese Ressourcen zugreifen.

Während die vordergründigen Vorteile von Crowdsourcing auf der Hand liegen, hinkt unsere Kenntnis über mögliche Herausforderungen hinter den technischen Entwicklungen weit hinterher. Das interdisziplinäre Werk liefert eine umfassende Sicht auf Chancen und Herausforderungen des Crowdinvesting und Crowdworking aus • betriebswirtschaftlicher, • psychologischer und • rechtlicher Sicht.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Astrid Reichel, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik. Alle drei arbeiten gemeinsam im WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt der Universität Salzburg.

Kündigungs- und Räumungsverfahren 2. Auf lage Autor: Mini

2. Auflage 2018. XXVI, 292 Seiten. Br. Ca. EUR 54,– ISBN 978-3-214-04205-9

Österreichweit gibt es jährlich Zehntausende Wohnungskündigungen und – darauf basierend – mehrere Tausend Delogierungen. Die aktualisierte 2. Auflage des Werks behandelt neben der Darstellung aller Bereiche des Kündigungs- als auch des Räumungsexekutionsverfahrens neu in einem eigenen Kapitel alles rund um die Räumungsklage. Sie finden weiters: • Praxisnahe Abhandlung des Kündigungsund des Räumungsverfahrens • Erläuterung der Auf kündigung anhand des Formblatts

• Schilderung des Verfahrensablaufs bei Einwendungen gegen die Kündigung • Umfassendes zum Verfahren aufgrund einer Räumungsklage • Erläuterung des Räumungsexekutionsantrags • Exekutionsbewilligung, -vollzug und -kosten • Räumungsaufschub Außerdem enthalten: viele Beispiele und Muster für richterliche Verfügungen, ausführliche Hinweise auf einschlägige Literatur und Rechtsprechung!

Der Autor: Dr. Harald Mini ist Richter am Bezirksgericht Linz und dort für Zivil- und Exekutionssachen zuständig.

20

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


STUDIUM UND PR A XIS]

Urheberrecht 2. Auf lage Autor: Büchele • Welche Werke der Literatur und der Kunst sind urheberrechtlich geschützt? Und wie lange? • Welche Rechte hat ein Urheber und wie weit gehen diese? • Können Urheberrechte übertragen werden? • Was ist ein Werknutzungsrecht? • Welche Aufgaben haben Verwertungsgesellschaften?

Diese und viele weitere grundsätzliche Fragen zum Urheberrecht sowie der damit zusammenhängenden Rechtsdurchsetzung werden in diesem Skriptum erläutert und anhand zahlreicher Beispiele veranschaulicht. Auf neuestem Stand unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und aller Änderungen seit der Vorauflage!

2. Auflage 2018. Ca. X, 104 Seiten. Br. Ca. EUR 22,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 17,60 ISBN 978-3-214-07802-7

Der Autor: Assoz.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Manfred Büchele lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck.

Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht 2. Auf lage Herausgeber: Storr · Pirstner-Ebner Das Lösen von Fällen ist die Hauptaufgabe von Juristen und gilt als „große Hürde“ im Studium. In diesem Skriptum werden die in den Sachverhalten dargestellten Probleme aus den verschiedenen Bereichen des Verfassungsund Verwaltungsrechts in eine sinnvolle Gliederung gebracht und Schritt für Schritt abgearbeitet: • Original-Prüfungsfälle der letzten 4 Jahre, auf neuesten Stand gebracht!

• Samt ausführlichen Musterlösungen mit allen „Knackpunkten“ und allgemeinen Prüfungshinweisen. • Ihr Plus: 23 übersichtliche Prüfungsschemata (Erkenntnisbeschwerde, Gesetzesprüfung, Bescheidbeschwerde uvm) sowie Hinweise zur Prüfungsvorbereitung und Tipps zur Falllösung! Die Fälle beinhalten für das jeweilige Gebiet typische Sachprobleme und ermöglichen so eine umfassende Prüfungsvorbereitung.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr lehrt an der Universität Graz und ist Vizedekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Dr. Renate Pirstner-Ebner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Graz.

2. Auflage 2018. Ca. XIV, 190 Seiten. Br. Ca. EUR 32,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 25,60 ISBN 978-3-214-08581-0

Gesammelte Prüfungsfälle Bürgerliches Recht Vorankündigung

4. Auf lage Herausgeber: A. Reidinger Prüfungen und Klausuren aus Bürgerlichem Recht sind die großen Hürden im Jusstudium – kompetentes Fällelösen ist gefragt. Dieses Skriptum bietet Ihnen gezieltes Falllösungstraining für schlüssige und strukturierte Lösungen: • Mit den interessantesten Diplomprüfungsfällen der letzten Jahre aller juristischen Fakultäten Österreichs • samt Falllösungsschema

• und allgemeinen Prüfungshinweisen (Prüfer, Ergebnisse, Punkteverteilung, „Knackpunkte“) • Ihr Plus: alle Musterlösungen sind auf aktuellen Stand gebracht! Die Fälle sind so gewählt, dass sie für das betreffende Gebiet möglichst viele typische Sachprobleme aufwerfen und somit eine umfassende Prüfungsvorbereitung ermöglichen.

Der Herausgeber: ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. Alexander Reidinger lehrte am Institut für Zivilrecht der Universität Wien und ist Redaktionsmitglied der Zeitschrift JAP – Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

4. Auflage 2018. Ca. VI, 210 Seiten. Br. Ca. EUR 33,50 Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 26,80 ISBN 978-3-214-06841-7

21


[ SAC H BUC H ∙ FAC H BUC H

Vorankündigung

Pensions- und Pflegevorsorge 3. Auf lage Autor: Rudda Pensions- und Pflegevorsorge optimal gestalten! Sozialversicherungsexperte Johannes Rudda zeigt in der aktualisierten 3. Auflage alle Möglichkeiten der Pensions- und Pflegevorsorge in Österreich auf und beschreibt, wie man sich den heutigen Lebensstandard auch für die Pension sichern kann:

3. Auflage erscheint im Sommer 2018. Ca. 220 Seiten. Br. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-04163-2

• • • •

Die gesetzliche Pension Betriebliche Altersvorsorge Private Vorsorge Versorgung Pflegebedürftiger

Mit umfangreichem Adress- und Serviceteil!

Der Autor: Prof. Dr. Johannes Rudda war Referatsleiter im Hauptverband der Sozialversicherungsträger und als solcher Spezialist für Fragen der Pensionsversicherung und Pf legevorsorge. Er ist erfahrener Autor für sozialversicherungsrechtliche T hemen.

So starten Sie Ihr Unternehmen erfolgreich! 3. Auf lage Autorin: Huber

3. Auflage 2018. Ca. 182 Seiten. Br. Ca. EUR 32,– ISBN 978-3-214-01277-9

Dieses Buch liefert alle wichtigen Informationen über • die richtige Vorbereitung – USP, Finanzplan, die richtige Rechtsform • die reibungslose Gründung – Firmenbuch, Finanzamt, SVA, WKO • effiziente Arbeitsabläufe – Formvorschriften, Tools • steuerliche Grundlagen – Umsatzsteuer, Einkommensteuer • den Blick in die Zukunft – der erste Mitarbeiter, Einkommensteuervoraus- und Sozialversicherungsnachzahlungen.

Es zeigt die wesentlichen Entscheidungsoptionen auf, mit denen neue Unternehmer konfrontiert sind und kombiniert persönliche und strategische Überlegungen mit steuerund handelsrechtlichen Rahmenbedingungen. Neu in der 3. Auf lage: Registrierkassenund Belegerteilungspflicht und die Änderungen aufgrund der DSGVO! Mit vielen Mustern und Vorlagen!

Die Autorin: Mag. Barbara Huber ist Unternehmensberaterin mit Schwerpunkt Gründungsberatung und Gründungscoaching.

Handbuch Medizinrecht für die Praxis mit 26. Ergänzungslieferung Autoren: Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer Das Standardwerk zum Medizinrecht!

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 26. Erg.-Lfg. 2018. EUR 198,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-09992-3 Online-Version: www.manz.at/medizinrecht

22

Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens: • Behandlungsverhältnis • Konfliktlösung • Berufsrechte • Organisations- und Unternehmensrecht • Arzneimittel und Medizinprodukte

Neu in der 26. Ergänzungslieferung: • Aktualisierung „Ärztliches Berufsrecht“ • ELGA: Beginn des österreichweiten Roll-Outs (ELGA-VO-Novelle 2017) • Anpassung der Rechtsgrundlagen für Blutund Gewebesicherheit an das 2. ErwSchG • Aktualisierung „Der Arzt als Sachverständiger“ • Aktualisierung „Auf klärung“ und „Einwilligung“

Die Autoren: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion II: Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz im BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römisches Recht der Universität Wien.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


SAC H BUC H ∙ FAC H BUC H]

8 Stufen zum Verkaufserfolg 6. Auf lage Autor: Tripolt „8 Stufen zum Verkaufserfolg“ präsentiert Ihnen die Essenz aus über 20 Jahren nationalen und internationalen Verkaufstrainings. Die Erfolgsfaktoren stammen aus Beobachtung, Begleitung und Coaching von über 180.000 TeilnehmerInnen dieser Trainings. Verkaufsprofi Niklas Tripolt führt Sie durch einen logisch aufgebauten Prozess von Stufe 1, Innere Haltung und Einstellung zu Ihrem Beruf, bis Stufe 8, Nachbetreuung nach einem gelungenen Verkaufsabschluss.

Dieses – bereits in 6. Auflage erscheinende – Buch ist in erster Linie für Menschen gedacht, die sich in Ihrer Arbeit ständig weiterentwickeln wollen, also angestellte Außendienstverkäufer, Key-Account-Manager oder selbstständige Handelsvertreter. In zweiter Linie ist dieses Buch aber auch für alle Menschen interessant, die ab und an einem Kunden ihre Leistung verkaufen. Schließlich geht es dabei um Auftrag oder kein Auftrag – und damit um Einkommen oder kein Einkommen. Und dafür ist das beste Erfolgs-Know-how gerade recht!

6. Auflage 2018. Ca. 160 Seiten. Geb. Ca. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-01438-4

Der Autor: Niklas Tripolt arbeitet im Trainingsinstitut VBC in Wien.

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Versunkene Welten und wie man sie findet Auf den Spuren genialer Entdecker und Archäologen Autor: Eric Cline Eric Cline, preisgekrönter Wissenschaftler und Autor, entführt uns in die spannende Welt der Archäologie und zeigt, wie sich die Beschäftigung mit den Völkern und Kulturen der Vergangenheit von der Amateurforschung zu einer hoch professionalisierten und technisierten Wissenschaft entwickelt hat. Dabei begegnen wir Entdeckern wie

Howard Carter, Heinrich Schliemann und John Lloyd Stephens und begleiten sie dabei, wie sie die Grabkammern des Tutanchamun, die Überreste des antiken Troja und Stätten der Maya-Kultur ans Tageslicht befördern. Lebendig und packend erzählt Cline die faszinierende Geschichte der Archäologie.

DVA. 2018. 528 Seiten. Geb. EUR 28,80 ISBN 978-3-421-04801-1

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

23


[RECHTAKTUELL

Für Sie gelesen Frankl-Templ E-Mobilität und Recht 2018. XVI, 208 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-11419-0

„[…]die Nützlichkeit dieses Nachschlagwerks erstreckt sich über alle juristisch relevanten Bereiche der E-Mobilität.“ (Rudolf Skarics, Der Standard, 13.4.2018)

„Elektromobilität ist bereits auf Österreichs Straßen angekommen. Das Buch von Daphne Frankl-Templ skizziert den Rechtsrahmen dazu.“ (Public 3-4/2018)

„Das Buch zeigt den neuesten Stand der Rechtsprechung und der Literatur und diskutiert zusätzlich offene Fragen.“ (Österreichs Energie 1/2018)

Schon bestellt? Resch (Hrsg) ArbeitnehmerInnen 50+ 2018. XXVI, 268 Seiten. Geb. EUR 58,– ISBN 978-3-214-10560-0 Das Potential der Beschäftigung Älterer im Betrieb wird oftmals unterschätzt. Das Handbuch arbeitet die maßgeblichen Facetten der Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen einerseits aus • juristischer Sicht und andererseits aus dem Blickwinkel von • Medizin, • Arbeitspsychologie, • Statistik, • Betriebs- und Volkswirtschaftslehre heraus. Mit Beispielen, Praxistipps und zahlreichen Grafiken!

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

24

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Award of Excellence 2017

Haglmüller Gesellschafterpflichten in der Krise der GmbH 2018. LXVI, 342 Seiten. Br. EUR 94,– ISBN 978-3-214-04164-9 Neben einer grundlegenden Auseinandersetzung mit der Gesellschaftskrise zeigt dieses Buch auch Sanierungswege auf. Es widmet sich • den Grundlagen und Wirkungsweisen der Treuepflicht, • der Anwendbarkeit der Nachschusspflicht des neuen § 1184 Abs 2 ABGB sowie • einer Interessensabwägung bei Sanierungsmaßnahmen, wie zB „Sanieren oder Ausscheiden“, und außergesellschaftsvertraglichen Finanzierungsvereinbarungen und hilft, Interessenskonflikte zwischen den Gesellschaftern zu lösen.

Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg) Erwachsenenschutzrecht 2018. VIII, 118 Seiten. Br. EUR 28,80. ISBN 978-3-214-02116-0 Im Oktober 2017 fand eine Fachtagung zum neuen Erwachsenenschutzrecht statt, die Beiträge sind in Band 1 der ÖGFV-Schriftenreihe enthalten: • Das neue Erwachsenenschutzrecht – eine Einführung • Das neue Konzept der Handlungsfähigkeit und die vier Säulen im Erwachsenenschutzrecht • Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung • Erwachsenenschutz in der Personensorge • Erwachsenenschutz und Unternehmensrecht • Erwachsenenschutz und Bankgeschäfte • Stellungnahme aus Sicht eines Erwachsenenschutzvereins.

Wallner J. Rechtsethik in der Medizin 2018. XXXVIII, 168 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-10199-2 Viele Lebenssituationen und medizinische Sachverhalte erfordern es, sich ein eigenes Urteil in rechtsethischen Fragen zu bilden. In unterschiedlichen Rollen kann jeder davon berührt sein: als Patient, Angehöriger, Juristin oder klinisch Tätige. Dieses Buch bringt System in das Gebiet der „Rechtsethik in der Medizin“: Der Autor entwickelt ein methodisches Handwerkszeug an Fragen, Argumenten und Herangehensweisen, mit denen konkrete Problemstellungen am Krankenbett, in der Gesundheitsorganisation oder der Rechtspolitik bewältigt werden können.

Pollirer · Weiss · Knyrim · Haidinger DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung 2017. XII, 214 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3- 214-01167-3 Mit 25. Mai 2018 gilt die neue Europäische Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, die in Österreich direkt anwendbar ist. Dieses Starterpaket versorgt Sie mit den wesentlichen Erstinformationen: • authentischer Text der neuen DSGVO – übersichtlich und lesefreundlich; • Erwägungsgründe der passenden Textpassage zugeordnet – als erste Auslegungshilfe; • ein Stichwortverzeichnis – für den alternativen Zugang; • ein Verzeichnis der Öffnungsklauseln – wo besteht noch Handlungsbedarf der nationalen Gesetzgeber?

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 018

25


[TERMINE

MANZ Rechtsakademie 17.05.2018

Jahrestagung Strafverteidigung mit Strategie 2018

Donnerstag

Ort:

29.05.2018

Spezialtagung Bitcoins, Blockchain & Co

Dienstag

Ort:

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Spezialtagung Erwachsenenschutzrecht 05.06.2018, Dienstag 07.06.2018, Donnerstag 12.06.2018, Dienstag

Ort: Ort: Ort:

06.06.2018

Spezialtagung Wohnungseigentumsrecht in der gerichtlichen und anwaltlichen Praxis

Mittwoch

Ort:

Hotel Astoria, Kärntner Straße 32–34, 1010 Wien Hotel Das Weitzer, Grieskai 12 – 16, 8020 Graz Hotel Grauer Bär, Universitätsstraße 5 – 7, 6020 Innsbruck

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

07. – 08.06.2018

Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2018

Donnerstag bis Freitag

Ort:

13.06.2018

MANZ Tag der Liegenschaftsbewertung

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Mittwoch

Ort:

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

14.06.2018

Intensivtagung Vergaberecht für Gemeinden

Donnerstag

Ort:

Arcotel Nike, Untere Donaulände 9, 4020 Linz

19.06.2018

Jahrestagung Unternehmensnachfolge 2018

Dienstag

Ort:

Palais Hansen Kempinski, Schottenring 24, 1010 Wien

20.06.2018

Jahrestagung Verbraucher & Recht 2018

Mittwoch

Ort:

Juridicum Wien, Dachgeschoß, Schottenbastei 10-16, 1010 Wien

21.06.2018

Jahrestagung Pflege & Recht 2018

Donnerstag

Ort:

28.06.2018

Spezialtagung Ärztlicher Behandlungsfehler

Donnerstag

Ort:

Austria Trend Hotel Europa, Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Courtyard Marriott Wien Prater, Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

26

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


RECHTSAKADEMIE MANZ

Spezialtagung ERWACHSENENSCHUTZRECHT Das neue Sachwalterrecht – was ändert sich? 5. 6. 2018, Hotel Astoria, Wien, 16.00 bis 21.00 Uhr 7. 6. 2018, Hotel Das Weitzer, Graz, 16.00 bis 21.00 Uhr 12. 6. 2018, Hotel Grauer Bär, Innsbruck, 16.00 bis 21.00 Uhr • Arten der Vertretung von Betroffenen • Vertretungsbefugnisse der Erwachsenenvertreter • Vorsorgevollmacht • Entschädigung u.v.m.

Vortragende Dr. Edwin Gitschthaler, Hofrat des Obersten Gerichtshofs MMag.a Michaela Schweighofer, Rechtsmittelrichterin am Landesgericht Linz

Jetzt anmelden!

www.manz.at/rechtsakademie


© George Rudy – Shutterstock.com

Jet 1 Mo zt nat

koste +43-

1-53

Firmenbuch-Anträge genial einfach

nlos!

161-6

55

Importieren Sie Firmen- und Personendaten aus dem Firmenbuch per Knopfdruck und erstellen Sie Anträge automatisiert in wenigen Minuten. Anwaltsgeprüft und rechtssicher – 80 Antragsgegenstände. vertrieb@manz.at oder www.manz.at/simplex simpLEX Doks ist eine Beteiligung von

Österreichische Post AG · MZ 05Z036244 M MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.