RECHTaktuell Juni 2018

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[RECHTAKTUELL

Juni 2018

#06

#06

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Die Herausgeber des neuen „Handbuch Schiedsrecht“ im Gespräch Porträt des Monats Barbara Huber

Jahrestagung Datenschutzrecht in Wien

J U N I 2018]


Sie wollen Expertise?

MANZ Fachzeitschriften manz.at/angebote


EINBLICK]

© Privat

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MANZ Teamwork

ELISABETH SMEJKAL-HAYN

WOLFGANG ZANKL

MANZ Rechtsakademie

Universität Wien

Als erfahrener Marathonläufer weiß Wolfgang Zankl: Wer sich auf den Lauf nicht perfekt vorbereitet, den wird ein ähnliches Schicksal ereilen wie den Läufer der Schlacht von Marathon. Dass Wolfgang Zankl seine Projekte aber wohlbedacht und nur nach perfekter Vorbereitung in Angriff nimmt, sieht man an seinen unglaublichen Läufen in der Arktis und Antarktis, für die er im Wiener Kühlhaus bei -25°C trainiert hat. Ebenso gut vorbereitet sprach er uns im Herbst 2016 an, ob wir Interesse hätten, mit ihm gemeinsam eine Tagung zum „Internetrecht“ zu veranstalten. Wolfgang Zankl, den die meisten als Professor am Institut für Zivilrecht der Universität Wien kennen, hat in diesem Rechtsgebiet nämlich auf allen Kontinenten gelehrt und ist auch Gründer und Leiter des „europäischen zentrums für e-commerce und internetrecht“, eines weltweiten Netzwerks für IT-Recht mit Repräsentanzen in Berlin, Brüssel, Hongkong, London, New York und Wien. Durch diese starke Vernetzung konnte er ein hochkarätiges Referententeam zusammenstellen – und was soll man sagen: Die erste Tagung war ein voller Erfolg! Prof. Zankl hat sie perfekt vorbereitet und geleitet. So ist auch der Weg für die zweite Tagung geebnet, sie ist schon in der Planungsphase. Und ein versiertes Referententeam wird wieder für einen perfekten und hochinformativen Tag sorgen.

Danke für die Anerkennung und die netten Worte, die ich mit dem Ausdruck meiner Wertschätzung gerne erwidere – denn die perfekte Vorbereitung auf eine komplexe Herausforderung bedarf auch eines perfekten Teamworks. Und so war die Planung der Jahrestagung Internetrecht nur durch die gute Zusammenarbeit mit einem Team motivierter und kompetenter Mitarbeiterinnen der MANZ-Rechtsakademie möglich, wofür diesem Team Dank und Anerkennung gebührt. Und Dank ist natürlich auch den Vortragenden geschuldet, die der ersten Tagung mit ihrer Expertise und Reputation zum Erfolg verholfen haben. Zu hoffen bleibt, dass auch die nächste Veranstaltung am 11. Oktober 2018 entsprechend aufgenommen wird. Das hochkarätige Referententeam, das engagierte Team von MANZ und vor allem auch die Thematik sprechen dafür; denn dass das Internetrecht mit zahlreicher Judikatur und fast täglichen Vorkommnissen zu den mittlerweile wichtigsten Rechtsgebieten gehört, steht außer Zweifel. Ich freue mich, zu dieser rasanten Entwicklung nicht nur durch internationale Lehr-, Forschungs- und Gutachtenstätigkeit, sondern auch zu Hause, bei MANZ in Wien, beitragen zu können.

JAHRESTAGUNG INTERNETRECHT 2018 Generalthema: Erste Erfahrungen mit der DSGVO und wichtige IT-Rechtsentwicklungen 2018 Donnerstag, 11. Oktober 2018, 09.00 – 17.30 Uhr Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

w w w. m a n z . at

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Artmann · Karollus (Hrsg), AktG .................................................. 5 Aszmann · Hruby, Bionische Rekonstruktion ............................... 29 Ballon · Nunner-Krautgasser · Schneider, Einführung in das Zivilprozessrecht .................................................................... 22 Bauer · Neumayr (Hrsg), Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen .............................................. 22 Berger · Bürgler · Kanduth-Kristen · Wakounig (Hrsg), UStG-ON ... 6 Berisha · Gisch · Koban (Hrsg), Haftpflicht-, Rechtsschutzund Cyberversicherung ................................................................. 28 Braun · Benesch, WTBG.............................................................. 28 Büchele, Urheberrecht ................................................................. 23 Bydlinski · Scherhak · Hinterleitner, Vereine ............................. 24 Cerha · Resch · Wallner, PrimVG ................................................ 26 Czernich · Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), Handbuch Schiedsrecht................................................................................... 9 Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), Erwachsenenschutzrecht ........ 27 Drexler · Weger, StVG ................................................................... 8 Fister · Fuchs · Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren .................. 18 Helmich, Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit ............... 19 Jaeger · Stöger (Hrsg), EUV – AEUV ........................................... 18 Klose · Holzer T., Der Schanigarten in Wien ................................ 24 Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbart, Grundverkehrsgesetze .....18 Loukota · Jirousek Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht .................................................................................. 20 Ludwig · Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen ... 28 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 21 Mohr, Privatinsolvenz .................................................................. 27 Neumayr · Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht ....21 Oberleitner · Berger (Hrsg), WRG ................................................ 7 Obermaier, Kostenhandbuch ....................................................... 27 Pacic, GSVG................................................................................. 21 Raffling · Schock (Hrsg), Digitale Wirtschaft und Industrie 4.0 .......24

Reidinger A., Gesammelte Prüfungsfälle Bürgerliches Recht ........ 23 Resch (Hrsg), ArbeitnehmerInnen 50+ ........................................ 26 Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 19 Schroll · Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen .................... 26 Storr · Pirstner-Ebner (Hrsg), Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht .............................................. 23 Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern.............. 26 Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG ......................................... 20 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 22 Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke, EStG .............................. 20 Wirth, Die Anerkennungshindernisse im EU-JZG ........................... 19

rdb.at – wo MANZ findet Brandl/Saria (Hrsg), WAG online ................................................ 16 Wiebe/Kodek G. (Hrsg), UWG online .......................................... 17

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Barbara Huber................................................ 11 Die Jahrestagung zum „Handbuch Strafverteidigung“.................... 12 Jahrestagung Datenschutzrecht in Wien........................................ 12 Die Herausgeber des neuen „Handbuch Schiedsrecht“ im Gespräch. ... 13 Wir gratulieren … ........................................................................ 13 MANZ-Mittagsempfang am 20. ÖJT in Salzburg ............................ 14 MehrWissen-Autorengespräch „Selbstorganisiert arbeiten“ ........... 14 Update im Universitätslehrgang „Steuerrecht und Rechnungswesen (LL.M.)“ ........................................................... 15 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 25 Für Sie gelesen ............................................................................. 25 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 30

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Mai 2018.

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TOPTITEL DES MONATS]

Wieder hoch im Kurs! Die Neuauflage des Jabornegg/Strasser § 42

Mit en allen Novell ! seit 2011 AktG

Zehetner

2. GesRÄG 2005 31 Mit dem GesRÄG 200561 wurde § 275 Abs 2 HGB (seit 1. 1. 2007 UGB) mit 1. 1. 2006 neu gefasst. Gem § 906 Abs 13 UGB ist, wenn in Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 HGB/UGB verwiesen wird, die neue Fassung anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. 12. 2005 erstattet wird.

Übersichtliche Darstellung praxisrelevanter Informationen

32 Die erst mit dem FMAG eingeführte Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrläs-

sigkeit wurde wieder aufgegeben. § 275 Abs 2 UGB sieht nunmehr eine größenabhängige Staffelung der Haftungshöchstbeträge wie folgt vor, wobei hervorzuheben ist, dass die Haftungsbegrenzung nur bei Fahrlässigkeit greift; bei Vorsatz (inkl Eventualvorsatz) ist die Haftung betraglich unbegrenzt:62

33 Gem § 275 Abs 2 S 4 UGB ist die Ersatzpflicht bei Fahrlässigkeit bei der Prüfung einer kleinen

oder mittelgroßen Gesellschaft (§ 221 Abs 2 UGB) mit € 2 Mio, bei Prüfung einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs 3 UGB) mit € 4 Mio, bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit € 8 Mio und bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der das Zehnfache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird, mit € 12 Mio beschränkt. Es sind also die Umsatzerlöse oder die Bilanzsumme zu multiplizieren, wobei die Überschreitung eines der Kriterien ausreichend ist. Gesellschaftsgröße kleine/mittelgroße Gesellschaft große Gesellschaft sehr große Gesellschaft besonders große Gesellschaft

Haftungshöchstbetrag (bei Fahrlässigkeit) € 2 Mio € 4 Mio € 8 Mio € 12 Mio

§ 65

34 Bei der Bestimmung der Größenklassen gilt § 221 Abs 4 – 6 UGB (Eintritt der Rechtsfolgen

der Größenmerkmale) sinngemäß. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Einstufung in Größenklassen) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten (bzw nicht mehr überschritten) werden (§ 221 Abs 4 S 1 UGB).

Bei Neugründungen (und Umgründungen) war bis zum RÄG 2014 der Beobachtungszeitraum zwar verkürzt (es genügte, wenn die Kriterien bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorlagen), dennoch traten die Rechtsfolgen erst ab dem folgenden Geschäftsjahr ein. Somit war eine neu gegründete Gesellschaft immer klein.63 Der Haftungshöchstbetrag für die Gründungsprüfung betrug somit immer (mit Ausnahme des Vorsatzes) € 2 Mio. Seit dem RÄG 201464 ist es ebenfalls ausreichend, wenn am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung (Umgründung) die Merkmale vorliegen; die Zuordnung zu einer Größenklasse erfolgt jedoch nunmehr bereits für das Geschäftsjahr der Neugründung (Umgründung). Somit ist eine nunmehr neu gegründete Gesellschaft im Jahr der Gründung nicht mehr zwingend klein.65 Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189 a Z 1 UGB) gelten stets als große Kapitalgesellschaften (§ 221 Abs 3 S 2 UGB). 61 62 63 64 65

Karollus

94 Einschlägig sind auch Transaktionen, die von Tochterunternehmen und Treuhändern iSd

§ 66 vorgenommen werden, und zwar auch solche Transaktionen, die innerhalb dieser Personengruppe vorgenommen werden.425 Die Veröffentlichungspflicht trifft aber stets nur jene Gesellschaft, um deren Aktien es geht; auch bei Transaktionen von Tochterunternehmen und Treuhändern iSd § 66 hat daher diese Gesellschaft die Veröffentlichung vorzunehmen.426

95 Die Veröffentlichung hat nach den Grundsätzen des § 18 (Wiener Zeitung und weitere in der

BGBl I 2005/59. Siehe auch Zehetner/Schober/Graschitz in iwp, Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2015, 33 f. Siehe Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 42 Rz 34. BGBl I 2015/22. § 221 Abs 4 S 2 UGB; Nowotny in WK UGB3 § 221 Rz 12/1.

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AktG

vor der Durchführung; wiederum sind aber auch geplante Einzeltransaktionen (vorweg) zu melden.423 Hingegen besteht – anders als nach § 119 Abs 9 BörseG 2018 – keine Meldepflicht über durchgeführte Transaktionen, und zwar weder bei Rückkäufen noch bei der Veräußerung eigener Aktien. Ob eine derartige Differenzierung zwischen dem Inhalt der börserechtlichen und der allgemeinen aktienrechtlichen Publizitätspflicht wirklich sinnvoll ist (die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichstellung der Informationspflicht für nur im Ausland notierende Gesellschaften wird damit jedenfalls verfehlt, obwohl ein Unterschied bezüglich des Informationsbedürfnisses nicht zu erkennen ist), mag dahingestellt bleiben; der offenbar bewusst unterschiedlich formulierte Wortlaut zwingt aber wohl zu einer entsprechenden Auslegung. Auch für eine AG, auf die § 119 Abs 9 BörseG 2018 nicht anwendbar ist (Börsenotierung nur im Ausland), wird aber eine Veröffentlichung entsprechend den inhaltlichen Vorgaben des § 119 Abs 9 BörseG 2018 bzw der dazu erlassenen VeröffentlichungsV 2018 (unten Rz 96) jedenfalls rechtmäßig sein424; aufgrund der detaillierten Vorgaben der VO können damit auch allfällige Zweifel über den wirklichen Inhalt des Abs 1 a S 2 vermieden werden.

Satzung bestimmte Bekanntmachungsblätter oder elektronische Informationsmedien) zu erfolgen. Dies wird nunmehr auch ausdrücklich in Abs 1 a S 2 klargestellt.427 Für in Österreich an einem geregelten Markt notierende Gesellschaften wird die aktienrechtliche Veröffentlichungspflicht durch eine nach den börserechtlichen Bestimmungen (§ 119 Abs 9 BörseG 2018, unten Rz 96) vorgenommene Veröffentlichung ersetzt (§ 119 Abs 10 BörseG 2018).

Artmann/Karollus (Hrsg), Aktiengesetz, Band I6

B. Börserechtliche Publizität (insb § 119 Abs 9 BörseG 2018) 96 Nach § 119 Abs 9 S 2 BörseG 2018428 haben in Österreich an einem geregelten Markt notieren-

© MANZ 13. 4. 2018 1 – 1116 Format: 170x240 mm | mwe W:/Kommentar zum Aktiengesetz_Artmann_Karollus (Jabornegg - Strasser)_MGrK/6. Aufl/Band I/04_3B2/01_Umbruch/AktG-Komm_Bd01_Aufl06_Kern

Inkl. aller Novellen seit der Letztauf lage, zB BörseG 2018

AktG – Aktiengesetz

de Gesellschaften – einschließlich solcher Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die Österreich aber der Herkunftsmitgliedstaat iSd § 118 Abs 1 Z 7 (iVm § 1 Z 14) BörseG 2018 ist (§ 119 Abs 9 S 3 BörseG 2018)429 – spezifische börserechtliche Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, die inhaltlich jenen nach Abs 1 a S 2 ähnlich sind, darüber aber zum Teil noch hinausgehen. So sind etwa zusätzlich zum „Rückkaufprogramm“ bzw den geplanten Veräußerungen, die im Vorhinein bekannt zu geben sind, auch die einzelnen durchgeführten Transaktionen (ex post) zu veröffentlichen (zum entsprechenden Verständnis auch der aktienrechtlichen Pflichten s bereits oben Rz 93); s zur Bekanntgabe eines Rückkaufprogramms sowie zur Meldung der in 423 Vgl die ErläutRV zum AOG 485 BlgNR 21. GP 10; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65 Rz 133 und in MüKo AktG4 § 71 Rz 424; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 17 Rz 18. 424 Dies gilt wohl auch insoweit, als die VeröffentlichungsV 2018 gesetzwidrig ist (Schutz des Vertrauens auf den Inhalt der VO). Zu den Konsequenzen aus dem engeren Anwendungsbereich der VeröffentlichungsV – zur Fassung 2002 – s auch Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 17 Rz 19. 425 Vgl Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65 Rz 135 und in MüKo AktG4 § 71 Rz 425. 426 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65 Rz 124, 129, 133, 135 und in MüKo AktG4 § 71 Rz 424; ebenso für die börserechtliche Veröffentlichungspflicht § 8 VeröffentlichungsV 2018. 427 Vgl dazu die ErläutRV zum AktRÄG 2009, 208 BlgNR 24. GP 12. 428 Bis zum Ablauf des 2. 1. 2018: § 82 Abs 9 BörseG 1989. 429 Zur Frage einer weitergehenden Anwendung vgl Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht2 § 17 Rz 13 f; Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 65 Rz 126 und in MüKo AktG4 § 71 Rz 419.

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Artmann/Karollus (Hrsg), Aktiengesetz, Band I6

1. Band: §§ 1 – 69 © MANZ 13. 4. 2018 1 – 1116 Format: 170x240 mm | mwe W:/Kommentar zum Aktiengesetz_Artmann_Karollus (Jabornegg - Strasser)_MGrK/6. Aufl/Band I/04_3B2/01_Umbruch/AktG-Komm_Bd01_Aufl06_Kern

6. Auf lage Her a usgeber: Ar t ma nn · Ka rollus

Bestens gerüstet für neue Fragestellungen und bekannte aktienrechtliche Probleme sind Sie mit dem großen Kommentar zum AktG. Eveline Artmann und Martin Karollus als neue Herausgeber sorgen gemeinsam mit Autoren aus Anwaltschaft, Wissenschaft und Legistik für strukturierte, detaillierte und praxisnahe Kommentierungen. Neben den elf Novellen wurden hunderte neue Entscheidungen sowie aktuelle österreichische und deutsche Literatur eingearbeitet. Band 1 umfasst die §§ 1 – 69 AktG und geht ua auf folgende Neuerungen ein: • Änderungen durch das BörseG 2018. • § 61 Abs 5 idF des BBG 2014, der den Druck auf Aktionäre erhöht, sich im Aktienbuch eintragen zu lassen.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 018

• Die neue Privilegierung für Unterstützungsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern in § 66a (MitarbeiterBetStG 2017). Ein weiterer Band wird im Herbst 2018 erscheinen. Die Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. Dr. Eveline Artmann und Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus, Institut für Unternehmensrecht, Johannes Kepler Universität Linz. Die AutorInnen des Kommentars: Univ.-Prof. Mag. Dr. Eveline Artmann, Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Auer, Ao. Univ.Prof. Dr. Elisabeth Böhler, Hon.-Prof. Dr. Sonja Bydlinski, Univ.-Prof. Dr. Georg Eckert, Priv.-Doz. RA MMag. Dr. Thomas Haberer,

RA Dr. Markus Heidinger, Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus, Univ.- Prof. Dr. Robert Kert, Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, Dr. Dietmar Lux, Dr. Norbert Nagele, Dr. Matthias Potyka, Univ.-Prof. Dr. Johannes ReichRohrwig, DDr. Alexander Schneider, Univ.Prof. Mag. Dr. Alexander Schopper, Hon.Prof. RA DDr. Jörg Zehetner Band I, 6. Auflage 2018. Ca. XXXIII, 1.116 Seiten. Ln. EUR 238,– ISBN 978-3-214-08332-8 Subskriptionspreis bis 31. 8. 2018 EUR 198,– Abnahmeverpflichtung für Band II (erscheint im Herbst 2018) Online-Version: www.manz.at/aktg

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[TOPTITEL DES MONATS

Ihr Mehrwert im Steuerrecht – der UStG-ON in 3. Auflage §3

UStG

Zentrale Normen tiefgehend kommentiert

Bürgler

Beispiel 30: D aus Moskau bestellt bei C in Prag Waren. Da C die Waren nicht auf Lager hat, bestellt er sie bei B in Salzburg, der die Waren beim Hersteller A in Wien ordert. D holt die Waren bei A ab und befördert sie nach Moskau. A Wien

Rechnung

B Salzburg

Rechnung

C Prag

Rechnung

D Moskau

Zuverlässige Auswertung der gesamten Rechtsprechung und Literatur

Ware

Lieferung A → B: A erbringt eine „ruhende Lieferung“ nach § 3 Abs 7 an B, die am Beginn der Beförderung steuerbar ist. A liefert in Österreich (Wien). Die Lieferung ist im Inland steuerpflichtig. Lieferung A → B: B erbringt eine „ruhende Lieferung“ nach § 3 Abs 7 an C, die am Beginn der Beförderung steuerbar ist. B liefert in Österreich (Wien). Die Lieferung ist im Inland steuerpflichtig. Lieferung C → D: C ist die „bewegte Lieferung“ nach § 3 Abs 8 zuzurechnen. Er liefert in Österreich (Wien) und ist daher in Österreich zur Umsatzsteuer zu erfassen. Da eine Abhollieferung mit einem ausländischen Abnehmer (D) vorliegt, ist die Lieferung nach § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 7 steuerfrei.

249 Ein ig Reihengeschäft liegt dann vor, wenn die Warenbewegung in einem MS beginnt und in

§ 16

250 Beispiele zu Reihengeschäften im Binnenmarkt:

messungsgrundlage, die für ihn zu einem Vorsteuerminderbetrag führt, angenommen (vgl Ruppe/Achatz, UStG5 § 16 Rz 63).

einem anderen MS endet und die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer dem letzten Abnehmer verschafft wird.

UStG

Beispiel 31:

C. Zeitpunkt der Berichtigung

D aus Wien bestellt bei C in Graz Espressomaschinen. Da C die Maschinen nicht auf Lager hat, bestellt er sie beim Großhändler B in Köln, der die Waren beim Hersteller A in Rom mit der Anweisung ordert, dass A die Waren direkt an D befördert. A verwendet seine italienische UID-Nr, B seine österr UID-Nr. A Rom

Rechnung

B Köln

Rechnung

C Graz

Rechnung

14 § 16 stellt in zeitlicher Hinsicht nach dem Gesetzeswortlaut auf den Veranlagungszeitraum

ab und ordnet an, dass die Berichtigungen für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen sind, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Das ist der Veranlagungszeitraum, in welchem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 23. 4. 2008, 2005/13/0115, 0116; 20. 2. 2008, 2005/15/0153; 21. 9. 2006, 2006/15/0072). § 295 a BAO (rückwirkendes Ereignis) kommt nicht zur Anwendung. Als Veranlagungszeitraum für die USt gilt gem § 20 Abs 1 grundsätzlich das Kalenderjahr (ein Unternehmer, der den Gewinn für einen Betrieb gem § 2 Abs 5 EStG bzw § 7 Abs 5 KStG nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann jedoch durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dieses Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wählen). Gem § 21 Abs 1 ist die für einen Voranmeldungszeitraum (idR Kalendermonat, in den Fällen des § 21 Abs 2 Kalendervierteljahr) zu entrichtende Steuer oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs 1 und 2 und § 16 zu berechnen. Im Besteuerungsverfahren ist § 16 daher nach herrschender Ansicht sowohl für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum als auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung bezogen auf den Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (vgl UStR 2000 Rz 2386; vgl dazu auch Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG [172. Lfg 5/2017] § 17 Anm 71 ff). Bei Änderungen der Bemessungsgrundlage innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes entstehen Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch von vornherein nach Maßgabe der geänderten Verhältnisse, es kommt zu keiner Anwendung des § 16 (vgl UStR 2000 Rz 2387). Berichtigungen in der Jahressteuererklärung betreffen im Vorjahr entstandene Steuerbeträge. Im selben Veranlagungszeitraum gleichen sich entstandene Steuerbeträge und deren Berichtigung in einer der folgenden Voranmeldungen desselben Jahres aus (vgl Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG [172. Lfg 5/2017] § 17 Anm 72).

D Wien

Ware

Lieferung A → B: A ist die „bewegte Lieferung“ nach § 3 Abs 8 zuzurechnen. Er liefert in Italien. A führt eine steuerfreie ig Lieferung nach italienischem Recht durch. Lieferung B → C: B ist in Österreich zur USt zu erfassen und tätigt in Österreich einen ig Erwerb nach Art 3 Abs 8 erster Satz. B ist nach den Bestimmungen des Art 12 iVm § 12 zum Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer berechtigt. In weiterer Folge erbringt B an C eine „ruhende Lieferung“ nach § 3 Abs 7, die am Ende der Beförderung, somit in Österreich (Wien), steuerbar ist. Lieferung C → D: C erbringt an D eine „ruhende Lieferung“ nach § 3 Abs 7, die am Ende der Beförderung, somit in Österreich (Wien), steuerbar ist. C hat die USt, die auf die Lieferung von B entfällt, nach § 27 Abs 4 einzubehalten und abzuführen, andernfalls er für die Umsatzsteuerschuld des B haftet.

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Kanduth-Kristen

Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3

Beispiel 5: Der Unternehmer U liefert im März Waren an den Abnehmer A und stellt noch im selben Monat € 2.000 zuzüglich 20% USt in Rechnung. © MANZ 26. 4. 2018 1 – 1570 W:/UStG_Berger-Bürgerl ua_MGrK/3. Aufl/04_3B2/02_Revisionsumbruch/UStG_3.Aufl_Kern_Teil1

Format: 170x240 mm | mwe

a) A bezahlt die Rechnung im April unter Abzug von 2% Skonto. b) A bezahlt die Rechnung noch im März unter Abzug von 2% Skonto. A und B sind Unternehmer und versteuern ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. In der Variante a) entsteht die Umsatzsteuerschuld des U iHv € 400 auf Basis des vereinbarten Entgelts iHv € 2.000 mit Ablauf des Monats März. Durch die um den Skontoabzug verminderte Zahlung im April ergibt sich für U eine Änderung der Bemessungsgrundlage iHv € 40 und eine Korrektur des geschuldeten Steuerbetrags iHv € 8. Der Abnehmer A hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen im März einen Vorsteuerabzug von € 400, im April ergibt sich eine Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs iHv € 8.

Mehr als 900 Beispiele und Grafiken veranschaulichen Lösungsmöglichkeiten

In der Variante b) entsteht die Umsatzsteuerschuld des U bereits im März auf Basis des tatsächlich vereinnahmten Entgelts iHv € 1.960 in verminderter Höhe von € 392. A hat im März bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.

15 Die Berichtigung im Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage

eingetreten ist, bewirkt eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens: § 16 fordert eine Berücksichtigung der hinsichtlich der Bemessungsgrundlage eingetretenen Änderung ex nunc und sieht von einer Berichtigung ex tunc ab. Die Steuererklärung für den ursprünglichen 1266

UStG-ON – Umsatzsteuergesetz 1994

Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3

© MANZ 26. 4. 2018 1 – 1570 W:/UStG_Berger-Bürgerl ua_MGrK/3. Aufl/04_3B2/02_Revisionsumbruch/UStG_3.Aufl_Kern_Teil1

Format: 170x240 mm | mwe

3. Auf lage Her a us geber: Ber g er · Bür g ler · Ka ndu th- Kr i s ten · Wako u n i g

Auch in der Neuauflage des großen Umsatzsteuerkommentars finden Sie sich sofort zurecht. Das Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Wissenschaft und Finanzverwaltung hat jede Bestimmung identisch aufgebaut: • Gesetzestext • EU-Vorgabe • grafische Darstellung • glasklare und tiefgehende Kommentierung mit vielen Praxisbeispielen • Anhang mit Formularen, Übersichten und praktischen Hintergrundinformationen Die seit der Vorauflage ergangenen elf Novellen brachten vor allem Änderungen bei

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• Grundstücksleistungen • MOSS (Mini-One-Stop-Shop) für elektronische Dienstleistungen • Ort der sonstigen Leistung neu (elektronische Dienstleistungen, kulturelle Dienstleistungen, Vermietung von Beförderungsmitteln) • Rechnungslegung • Steuersatz • uvm und wurden ebenso eingearbeitet wie hunderte neue Entscheidungen von VwGH und BFG. Formularmuster und praktische Hinweise erleichtern Ihre alltäglichen Aufgaben. Im Anhang werden die wichtigsten Rechtsquellen außerhalb des UStG mitgeliefert.

Die Herausgeber: MR Dr. Wolfgang Berger, Bundesministerium für Finanzen; Mag. Christian Bürgler, WP/StB in Wien; Univ.-Prof. Dr. Sabine KanduthKristen, LL.M., Universität Klagenfurt; DDr. Marian Wakounig, Regionalmanagement der Steuer- und Zollkoordination, Region Ost 3. Auflage 2018. Ca. 2.200 Seiten Ln. EUR 298,– ISBN 978-3-214-01987-7 Online-Version: www.manz.at/ustg

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Mehr als 700 neue Entscheidungsleitsätze! WRG

Bachler

§ 17

Lösungswege für (alte und) neue Rechtsfragen

gen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf. VwGH 30. 5. 2017, Ra 2015/07/0106 mH auf VwGH 7. 12. 2006, 2006/07/ 0031. Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen § 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Dabei sind die Bewerbungen vornehmlich auf die in einem anerkannten Rahmenplan dargestellte im öffentlichen Interesse gelegene Ordnung zu prüfen. (2) Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen. (3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser, unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung, nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.

§ 102

Übersicht

E 67/19. Zu Fragen der Parteistellung aufgrund unionsrechtl sowie Bestimmungen der Aarhus Konvention s oben E 15/13 bis 15/18.

Rz

Widerstreit – Voraussetzungen Widerstreitentscheidung . . . . . Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . Entscheidungen zu § 17 . . . . .

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. 1 . 6 . 11 . 15

E 67/20. Einer WG kann im Hinblick auf ihre satzungsgemäßen Aufgaben (Erhaltung von Schutzbauten, Schutz öffentl Interessen und der Rechte ihrer Mitglieder) Parteistellung in einem wr Bewilligungsverfahren zukommen. VwGH 23. 2. 2017, Ro 2014/07/0034.

I. Widerstreit – Voraussetzungen

E 67/21. Liegen Teilkollaudierungsbescheiden jeweils Teile eines (oder mehrerer) Bewilligungsbescheide zu Grunde, um deren Übereinstimmung mit den jeweils errichteten Anlageteilen es geht, so bestimmt der Parteienkreis dieser „Teilbewilligungsverfahren“ den Parteienkreis der Teilkollaudierungsverfahren, auch w wenn das Bewilligungsverfahren nicht geteilt durchgeführt wurde. VwGH 30. 5. 2017, Ra 2017/07/0034.

Widerstreitregelungen iSd §§ 16 und 17 enthielten bereits die LWRG 1870 – 1872 (s auch Pey- 1 rer, 716, Haager-Vanderhaag, 217, Krzizek, 88). Im wawi Interesse ist es nötig, nicht bloß bestehende Rechte zu schützen (§ 12 Abs 2, § 16), sondern auch geplante Wasserbenutzungen möglichst aufeinander abzustimmen (hinsichtlich Abstimmung bestehender Rechte s § 52). Ist dies nicht möglich, weil das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden könnte, ohne die Ausführung des anderen zu behindern oder zu vereiteln, dann liegt ein Widerstreit iSd § 17 vor. Einander widerstreiten können auch unterschiedliche Formen der Wasserbenutzung. Projekte gem §§ 38 bzw 41 können – anders als bei § 16 – keinen Widerstreit iSd § 17 auslösen, weil es sich nicht um Wasserbenutzungen handelt. Auch im Verfahren nach § 56 kommt eine sinngemäße Anwendung des § 17 nicht in Betracht (VwGH 13. 4. 1978, 143/78). Die Bestimmungen über den Widerstreit gelten aber auch für jene Vorhaben, für die das WRG die Vorschriften über Wasserbenutzungsanlagen für anwendbar erklärt (zB § 32; vgl Bumberger/Hinterwirth2, K 4 zu § 17).

4. Zu lit c 25 E 68. Parteien im Erlöschensverfahren sind nur die in § 29 Abs 1 und 3 genannten Personen;

§ 13 Abs 3 gilt nur für das Bewilligungsverfahren. VwGH 11. 5. 1967, 83/67.

Ein Widerstreit iSd § 17 muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen 2 Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl VwGH 27. 5. 2004, 2000/07/0264, mwN). In diesem Fall ist in einem eigenen, vom Bewilligungsverfahren getrennten Verfahren, das mit Bescheid

nsSubskriptio is b is pre 31. 8. 2018

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Oberleitner/Berger (Hrsg), WRG4

© MANZ 16. 5. 2018 1 – 878 W:/WRG_Oberleitner_MrGK/4. Aufl/04_3B2/01_Umbruch/WRG_4Aufl_Kern

Berger

E 67/18. Obligatorische oder beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück vermitteln keine Parteistellung. VwGH 29. 9. 2016, Ra 2016/07/0073 (mH auf VwGH 10. 12. 1998, 98/07/ 0034; 25. 3. 2004, 2003/07/0131).

IdF BGBl I 2017/58 [Abs 1].

I. II. III. IV.

WRG

Erbe, dessen Eigentumsrecht ob der Liegenschaft, aus dem sich die Parteistellung ableitet, aufgrund eines Erbübereinkommens einverleibt wurde. VwGH 31. 3. 2016, 2013/07/0170.

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E 69. Dritten kommt hinsichtlich der (deklarativen) Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts Parteistellung nicht zu, vielmehr kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, dh dem Träger bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen, im § 29 WRG genannten Personen zu, Parteistellung zu. VwGH 19. 9. 1989, 86/07/0150; 30. 9. 2010, 2007/07/0011. E 70. Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29 Abs 1 iVm § 102 Abs 1 lit c auch die Anrainer, zumal die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechtes insofern aufweist, als die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlussstrich unter eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wr Bewilligung ermöglicht wurde. Die wr Bewilligung begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung und die letztmaligen Vorkehrungen sollen den auf Grund der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen. „Anrainer“ iSd § 29 Abs 1 iVm § 102 Abs 1 lit c sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke. VwGH 20. 7. 1995, 95/07/ 0051 mH auf Krzizek, 143. E 71. Die Parteistellung eines Beteiligten iSd § 29 Abs 3 wird erst durch die Antragstellung begründet. VwGH 20. 7. 1995, 95/07/0051. E 72. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten ist die Parteistellung im § 102 Abs 1 lit c abschließend geregelt. VwGH 29. 6. 2000, 99/07/0154; 30. 9. 2010, 2007/07/0011; 26. 6. 2012, 2010/07/0214.

Leichtes Auffinden der passenden Entscheidung

E 73. Auf Grund der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts können durch die einem Dritten wr bewilligte Schleifung von Wasseranlagen insoweit Rechte des Verpflichteten nicht verletzt werden. Durch die bewilligte (und idF durchgeführte) Schleifung der Anlagen wird nämlich der Verpflichtete von seiner im Erlöschensbescheid gem § 29 angeordneten Verpflichtung befreit. VwGH 27. 9. 2000, 99/07/0204. 670

Oberleitner/Berger (Hrsg), WRG4

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WRG – Wasserrechtsgesetz 4. Auf lage Her a usgeber: Ob erleit ner · Ber g er

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R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 018

Die Herausgeber: Dr. Franz Oberleitner, zuletzt im BMLFUW für Legistik und Vollziehung im Wasserrecht zuständig, „Doyen des österreichischen Wasserrechts“. Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien; von 2002 – 2008 Richter des VwGH.

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Die Bearbeiter: Dr. Nikolaus Bachler, Richter des VwGH. Dr. Wolfgang Berger. Dr. Berthold Lindner, Rechtsanwalt in Wien.

Online-Version: www.manz.at/wrg-on

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[TOPTITEL DES MONATS

Der Top-Kommentar zum Strafvollzugsrecht jetzt in Neuauflage! Mit brandaktueller Novelle; Rechtsprechung und Literatur am neuesten Stand

Drexler/Weger

sung, dass diese oder ein Teil von ihr das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anruft, so ist die Beschwerde – nachdem gegebenenfalls die eigene Unzuständigkeit durch Beschluss erklärt wurde – im betroffenen Umfang an die zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten (= OLG Wien 132 Bs 87/17i). Das gilt allerdings nicht, wenn eine bereits abschließend erfolgte aufsichtsbehördliche Prüfung aktenkundig ist (OLG Wien 33 Bs 21/16d). Eine die getroffene Entscheidung kritisierende, innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebrachte Eingabe ist im Zweifel auch dann als Beschwerde zu werten, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist und auch keinen Abänderungsantrag enthält (Mayerhofer/Salzmann6 § 17 E 2e). Beschlüsse § 121 b. (1) Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 16 Abs. 3 und 16 a ergehen mit Beschluss. Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (3) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat das Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Ausnahme von Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses ist das Gericht berechtigt, die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern. (4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zuzustellen. IdF BGBl I 2018/32.

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Die Vollzugssenate (§ 16 Abs 3 und § 16a) entscheiden im Beschwerdeverfahren mit Beschluss, der den formellen Voraussetzungen des Abs 1 zu entsprechen hat. Primär hat das Gericht – im Sinne einer raschen und effizienten Rechtspflege – in der Sache selbst zu entscheiden (Abs 3). Bei nicht ausreichenden Sachverhaltsermittlungen kann das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3) iSd § 121 Abs 2 das zuständige Landesgericht um Erhebungen ersuchen, oder aber aufhebend und zurückverweisend entscheiden (Abs 2). Das OLG Wien ist reine Rechtsinstanz; es hat bei mangelhafter Sachverhaltsfeststellung den Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3) zurückzuverweisen (= OLG Wien 33 Bs 395/16d, 33 Bs 307/16p, 33 Bs 226/15z). Das Gericht hat zwar offenkundige Beschwerdegründe auch von Amts wegen aufzugreifen bzw in Ansehung von § 13 Abs 3 AVG den Beschwerdeführer zur Verbesserung einzuladen, ist jedoch nicht zu einer allumfassenden Prüfung des bekämpften Beschlusses verpflichtet (Pieber Rz 4 mwN; ebenso OLG Wien 33 Bs 112/15k [=JSt-Slg 2015/63]; im Ergebnis ebenso OLG Wien 33 Bs 288/16v). Siehe § 120 Rz 13 f.

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Das Gericht ist grundsätzlich berechtigt, die angefochtene Entscheidung inhaltlich nach jeder Richtung abzuändern; lediglich für das Ordnungsstrafverfahren gilt das Verbot der reformatio

Mit vielen Beispielen aus der Praxis

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StVG – Strafvollzugsgesetz 4. Auf lage Autor en: Drex ler · Weg er

Alle Antworten auf aktuelle Fragen des Strafvollzugs Seit der letzten Auflage gibt es eine Fülle an neuer Judikatur, die große Bedeutung für die praktische Arbeit im Strafvollzug hat. Eine wesentliche Intention dieses Werks ist daher, Vollzugsbehörden, Parteienvertretern und Gerichten eine breite Gesamtdarstellung der neuen Rechtsprechung zu bieten. Darüber hinaus sind Rechtsvorschriften und Literatur am neuesten Stand eingearbeitet.

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Die Autoren: Dr. Karl Drexler ist Leitender Staatsanwalt im BMVRDJ und ehemaliger Leiter der Vollzugsdirektion. Mag. Thomas Weger ist Oberstaatsanwalt im BMVRDJ. 4. Auflage 2018. Ca. XXVI, 560 Seiten. Ln. Ca. EUR 148,– ISBN 978-3-214-13681-9

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TOPTITEL DES MONATS]

Die umfassende Darstellung zum Schiedsrecht in einem Band Kap 9 Bildung des Schiedsgerichts

Rote Liste („non-waivable“)

Rote Liste („waivable“)

Grüne Liste

Immer offenzuleImmer offenzuleImmer offenzulegen (Erläut zu Art 3 gen (Erläut zu Art 3 gen (Erläut zu Art 3 lit a) lit a) lit a)

Nie offenzulegen (Erläut zu Art 3 lit a)

Vortätigkeit iZm dem Streitanlassfall (zB Gutachtertätigkeit; Pkt 2.1.2)

familiäres/enges freundschaftliches/ feindseliges/beherrschendes Verhältnis zw Schiedsrichter und Parteienvertreter/Zeugen/Sachverständigen/Geschäftsführer/Organ des Aufsichtsrats des Unternehmens einer Partei oder einer mit dieser verbundenen Gesellschaft (Pkt 3.3.5 – 3.3.7, 3.4.3 – 3.4.4, 3.5.3 – 3.5.4)

Vorvertragliche Treffen mit der ernennenden Partei zB zwecks Besprechung der Übernahme des Schiedsrichteramts (Pkt 4.4.1)

aktuelle Tätigkeit für eine Organisation, die Interessen einer Partei vertritt (Pkt 2.3.1 – 2.3.4, 2.3.7)

aktuelle Tätigkeiten für die Anwaltssozietät des Parteienvertreters oder durch jene des Schiedsrichters (Pkt 3.4.1)

frühere Publikationen zu streitgegenstandsbezogenen Rechtsfragen (Pkt 4.1.1)

Beteiligung des regelmäßige entgeltliche Unterstüt- Schiedsrichters an der Anwaltssoziezungs- und Beratät des Parteienvertungstätigkeit der benennenden Partei treters bzw gegenwärtige Tätigkeit durch den Schiedsdes Schiedsrichters richter (bzw sein Unternehmen oder für oder gegen eine Schiedspartei seine Sozietät; durch einen Anwalt Pkt 1.4) der Sozietät (Pkt 2.2.1, 2.3.3, 2.3.6)

anwaltliches oder schiedsrichterliches Tätigwerden in den letzten drei Jahren für oder gegen eine Partei (ohne Bezug zum Streitgegenstand; Pkt 3.1.2 – 3.1.5, 3.3.8, 3.4.1, 3.4.5)

Zugehörigkeit zu Berufsvereinigungen oder zur gleichen Universität, denen die Mitschiedsrichter oder die Parteienvertreter angehören, oder sonstige soziale Netzwerke (Pkt 4.3.1, 4.3.3, 4.4.4)

Identität von Schiedspartei (bzw Bevollmächtigter) und Schiedsrichter (Pkt 1.1)

Tätigkeit eines gesetzlichen Vertreters/Parteienvertreters als Schiedsrichter (Pkt 1.1)

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Übersichtliche und umfassende Darstellung

Deixler-Hübner

Orange Liste

Kap 4 Vor- und Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit

Pestalozzi

4.76 Eine wesentliche Rolle bei der Verhandlung von Verträgen spielt oftmals die Marktmacht

eines Vertragspartners, der besser in der Lage ist, seine Interessen durchzusetzen. Dies hat Einfluss auf den grundsätzlichen Entscheid zwischen einer Schiedsklausel und einer Gerichtsstandsklausel bzw auf die konkrete Ausgestaltung der Schiedsklausel (ad hocSchiedsgericht oder institutionelles Schiedsgericht, Schiedsort, Zusammensetzung des Schiedsgerichts, Sprache etc). 4.77 Es ist sehr empfehlenswert, bei Schiedsklauseln auf bewährte Musterklauseln der

Schiedsinstitutionen zurückzugreifen und diese nur dort zu individualisieren, wo sich Umstän aufdrängt. Unnötige Kreativität birgt dies zwingend aufgrund bestimmter Umstände die Gefahr der Schaffung pathologischer, dh ungültiger Schiedsklauseln und kann das Verfahren sehr verzögern, weil zunächst über die Gültigkeit der Schiedsklausel befunden werden muss statt die letztlich relevante materiell anstehende Meinungsverschiedenheit zu lösen.

Checkliste ❏ Ist der Streitgegenstand schiedsfähig? Die Schiedsfähigkeit ist nach der anwendbaren lex arbitri zu bestimmen. ❏ Ist der Streitgegenstand international oder national? Stammen die Vertragsparteien aus verschiedenen Ländern mit verschiedenen Rechtskulturen? ❏ Kämen die Vorschriften der nationalen oder internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zur Anwendung? ❏ Sind Zeugen und Dokumente aus verschiedenen Ländern bzw in verschiedenen Sprachen involviert? Wäre die Gerichtssprache des ordentlichen Gerichts eine andere? Sind Übersetzungen nötig? ❏ Soll Neutralität angestrebt werden? Will man die staatlichen Gerichte im Land des Vertragspartners meiden? (Stabilität und Rechtsstaatlichkeit als Entscheidungskriterium) ❏ Verfügt der Staat über ein effektives Gerichtssystem für kommerzielle Streitigkeiten? ❏ Besteht die Gefahr potenziell extremer oder außergewöhnlicher Entscheide eines staatlichen Gerichts?

Czernich/Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Schiedsverfahren

❏ Sind Spezialkenntnisse in einer bestimmten Branche oder Rechtsgebiet bzw in © MANZ 11. 4. 2018 1 – 1174 W:/Handbuch Schiedsverfahren_Czernich_Deixner-Hübner_Schauer/04_3B2/01_Umbruch/Schiedsverfahren_HB_Kern

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einem definierten nationalen Recht für die Streiterledigung erforderlich? ZB technisches Know-how über das Produkt; ICT-Recht; common law; Sharia.

❏ Besteht allenfalls ein Spezialgericht für die Streitigkeit? Handelsgericht, Arbeitsge-

Checklisten und Tipps für die Praxis

richt, Patentgericht etc.

❏ Ist Flexibilität gefragt? Ist ein maßgeschneidertes und entsprechend effizientes Verfahren wichtig für die Lösung des Rechtsstreits?

❏ Ist ein komplexes Discovery-Verfahren (US-style) erwünscht oder besteht ein In-

teresse, ein solches auszuschließen oder einzuschränken? Genügt eine production of

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Handbuch Schiedsrecht

Czernich/Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), Handbuch Schiedsverfahren

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H er a u s geb er : Cz e rn ich · Deix ler -H üb ner · Sch a uer

Die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit nimmt stetig zu, ebenso der Standortwettbewerb der verschiedenen Jurisdiktionen. Das Handbuch widmet sich dem Schiedsrecht und den neuesten Entwicklungen in praxisorientierter und zugleich wissenschaftlich fundierter Weise: • österreichisches Schiedsrecht (verfassungsrechtlicher Rahmen, Grundlagen, Verfahren), • liechtensteinisches Schiedsrecht, • New Yorker Übereinkommen, • institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit (insb VIAC-Schiedsverfahren), • Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, uvm.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 018

Außerdem: Schiedsgerichtsbarkeit im Erb-, Familien-, Gesellschafts-, Immaterialgüter-, Kartell-, Stiftungs-, Versicherungs- und Wohnrecht; Spezifika des Schiedsverfahrens mit Führungskräften, bei Verbraucherbeteiligung, im Bauwesen, nach FIDIC sowie Sport- und Vereinsschiedsgerichtsbarkeit Mit Checklisten, Praxistipps und Literaturhinweisen!

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Dietmar Czernich, LL.M., FCIArb, Rechtsanwalt, Innsbruck/Wien. Univ.-Prof.in Dr.in Astrid Deixler-Hübner, Institutsvorständin des Instituts für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, stv. Institutsvorstand des Instituts für Zivilrecht, Universität Wien. 2018. 1.230 Seiten. Geb. EUR 275,– ISBN 978-3-214-10012-4 Online-Version: www.manz.at/hb-schiedsrecht

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Im Mai gibt es eine Reihe von Fenstertagen. Es sind jene Wochen, die viele für Kurzurlaube nutzen. Weniger E-Mails, weniger Telefonate und Termine. Das ist Barbara Huber gar nicht bewusst. Sie hat eine Stunde Zeit, bevor sie weiter muss, ist gut vorbereitet und weiß, was sie sagen will. Zum Beispiel, dass sie immer schon ein Zahlenmensch war und sowohl Ordnung als auch Struktur mag. „Ich habe mich in der Schule in Rechnungswesen verliebt“, sagt sie über ihre Zeit in der HAK im 21. Bezirk in Wien. Geboren 1975, wuchs sie im fünften Bezirk auf. Ihr Vater war Gastronom, ihre Mutter Englisch-Lehrerin, für die einzige Tochter „waren Sprachen jedoch immer ein absolutes No-Go“ und der Grund dafür, dass sie sich 1994 nach der Matura nicht für ein Studium an der Wirtschaftsuniversität, sondern am Juridicum entschied. Wer Barbara Huber kennenlernt, merkt schnell, dass sie mit beiden Beinen im Leben steht. Neben dem Studium arbeitete sie. Nach einer Reihe von mehr oder weniger interessanten Jobs landete sie im Controlling bei Johnson & Johnson, wo sie die Chance bekam, Budgetierung und Kostenplanung zu lernen. Ihr Studium lief nebenbei. „Jus ist total logisch, es gibt immer einen klaren Weg, austoben kann man sich in den Interpretationen“, sagt sie. Als sie gegen Ende des Studiums Finanzrecht als Wahlfach belegte, wusste sie, dass dieser Bereich vieles von dem, was sie mochte, zusammenfasste. Als sie im Frühjahr 2001 ihr Studium abschloss, stieg sie in die Steuerberatung ein. Sie begann als Assistentin in der Steuer- und Revisionsabteilung bei Arthur & Andersen in Wien, „damals einer der Big Five“, erinnert sie sich. Dort erkannte man schnell ihr Talent und betraute sie zuerst mit kleinen, dann aber bald mit größeren Wirtschaftsprüfungen. 2005 absolvierte sie die Steuerberatungsprüfung und war mit sich und dem abwechslungsreichen Arbeitsalltag sehr zufrieden. Das änderte sich. Zum einen durch die Wirtschaftskrise. Arthur Andersen hörte auf zu existieren, Barbara Huber machte bei den Unternehmensberatern von Deloitte weiter, wo sie, wie es der neue Arbeitgeber wünschte, nur mehr Leasinggesellschaften prüfte. Sie hatte sechs Mitarbeiter, ein gutes Gehalt und eigentlich eine vielversprechende Karriere vor sich. „Doch diese Spezialisierung hat mich nicht glücklich gemacht“, sagt

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 018

sie. Eine Zäsur setzte schließlich ihr Sohn Stephan, der 2007 zur Welt kam. Nach der Karenzzeit kehrte sie nicht mehr zu Deloitte zurück. Sie widmete sich nunmehr ihrer eigenen Steuerberatungskanzlei, die sie 2005 gegründet hatte. Zu Beginn beriet sie nur Freunde, durch Mundpropaganda war ihr Kundenstock aber kontinuierlich gewachsen. Huber baute ihre Kompetenzen durch eine Ausbildung zum Coach aus und spezialisierte sich auf Jungunternehmer. „Damals war das eine totale Nische“, sagt sie. Ihr Beratungskonzept: „Ich nehme Start-ups an der Hand und berate sie nicht nur in Steuerfragen, sondern auch, was Positionierung und Preiskalkulation betrifft.“ Und weil Jungunternehmer immer dieselben Fragen haben, hat sich Barbara Huber eines Tages entschlossen, einen praxisorientierten Ratgeber zu schreiben. Mittlerweile hat sie drei Bücher bei MANZ im Repertoire. „So starten Sie Ihr Unternehmen erfolgreich“ erscheint dieser Tage in der dritten Auflage. Vor fünf Jahren hat Barbara Hubers Karriere dann noch einmal eine Wendung genommen. 2012 verkaufte sie ihre Steuerberatungskanzlei und startete als Unternehmensberaterin mit Schwerpunkt Gründungsvorbereitung neu durch. Sie engagiert sich auch als Vortragende am Wifi, ist in der Wirtschaftskammer präsent. „Ich habe die Vielfalt der Tätigkeiten zurück und bin unabhängig von Fristen, das gefällt mir“, beschreibt sie ihren Status Quo.

© kunstfotografin.at

Auf Linie mit Flexibilität Barbara Huber

BARBARA HUBER

hat sich als Steuerberaterin einen Namen gemacht. Heute ist sie Beraterin für Jungunternehmer – als MANZ-Autorin schreibt sie Bücher für Star t-ups.

„Ich habe mich in der Schule in Rechnungswesen verliebt“ Auch privat weiß Barbara Huber genau, was sie will. Ihren Mann, einen Techniker, kennt sie, seit sie 16 Jahre ist, die beiden haben 2002 geheiratet. „Er spielt Tennis, ich mache Country-Line-Dancing“, lacht sie. Mindestens zwei Mal pro Woche trainiert sie in Jeans und Cowboyhut in ihrem Verein Saloon-Tänze. Ansonsten ist sie eine Leseratte und mag Reisen. „Ich fahre gerne weg, komme aber noch lieber zurück“, sagt sie und bezeichnet sich selbst als glühenden Österreich-Fan. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Die Jahrestagung zum „Handbuch Strafverteidigung“ Erstmals fand im Mai im Wiener Hotel de France im Rahmen der Rechtsakademie MANZ eine Tagung zum Thema „Verteidigungsstrategien“ statt. TeilnehmerInnen aus den verschiedensten Rechtsberufen waren stark vertreten. Besprochen wurden nicht nur alltägliche Fragen wie „Akteneinsicht – wie und wann konkret?“ oder „Wie lese ich im Ermittlungsverfahren die Akten und verlinke die relevanten Informationen miteinander?“, sondern auch verfahrenspsychologische Themen („Wo will ich stark auftreten?“). Es ging dabei oftmals um Strategiefragen: Wann bestelle ich einen Privatgutachter, wann beantrage ich eine Senatsentscheidung? Die Nichtigkeitsbeschwerde – als stärkste Waffe, ein Urteil anzufechten – war das Kernthema eines Vortrags. Fundierte Verteidigung erfordere Fortbildung mit Judikatur und Kommentaren. Ständiges Verbessern der eigenen Arbeit sei

insbesondere in Zeiten der Verbandsverantwortlichkeit, wo Strafrecht und Zivilrecht zusammenkommen, ein Erfolgsgarant, so die Vortragenden. Thomas Lang, Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei Lang & Obermann, lobte die Tagung, weil sie eine kompakte und vor allem aktuelle praxisnahe Darstellung möglicher Verteidigungsstrategien biete. Die Vortragenden brächten die Dinge auf den Punkt und wüssten, worauf es wirklich ankommt. Mit „Gratulation zum Seminar heute: äußerst informativ mit sehr viel praxisrelevanter Informationen und Erfahrungen fernab vom Lehrbuch“ verabschiedete sich Thomas Hartl, RA bei Binder Grösswang. Wir danken den Tagungsleitern Roland Kier und Norbert Wess, beide Rechtsanwälte in Wien, herzlich: 2019 tagen wir wieder!

2017. XXIV, 786 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-15032-7

Ausgebucht: Jahrestagung Datenschutzrecht in Wien

Michael Löff ler, Rainer Knyrim, Dietmar Jahnel, Tagungsleiter Gerald Trieb, Hans-Jürgen Pollirer und Maximilian Schrems

Die MANZ-Rechtsakademie bietet brandaktuelle Informationen. Davon konnten sich die 110 Teilnehmer der neuen Jahrestagung Datenschutzrecht 2018 am 25. April 2018 im

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Courtyard Marriott Wien Messe Prater persönlich überzeugen. Der Tagungsleiter Gerald Trieb, RA in Wien, informierte gleich zum Auftakt über das nur wenige Tage zuvor be-

schlossene Datenschutz-Deregulierungsgesetz, das zahlreiche Änderungen mit sich brachte. Aber auch das übrige Programm konnte sich mehr als sehen lassen: Zunächst referierten Dietmar Jahnel (Universität Salzburg) über verfassungsrechtliche Fragen, Rainer Knyrim (RA in Wien) über den richtigen Umgang mit Daten und Datenschutzaktivist Maximilian Schrems über die DSGVO aus Betroffenensicht. Am Nachmittag erläuterten der Tagungsleiter Gerald Trieb die Datenschutz-Folgenabschätzung und Michael Löffler (Datenschutzbeauftragter des AIT) die größten Herausforderungen für einen internen Datenschutzbeauftragten. Den Abschluss machte Hans-Jürgen Pollirer (Secur-Data Betriebsberatungs-GmbH) mit einem Referat zum Thema DSGVO und IT-Sicherheit. Die Teilnehmer waren begeistert und freuen sich auf eine Fortsetzung im nächsten Jahr!

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MANZ · INTERN]

MANZ: Derzeit werden hier hauptsächlich internationale Streitigkeiten entschieden. Wie könnte das Schiedsverfahren für österreichische Unternehmen auch zur Beilegung von nationalen Streitigkeiten attraktiver gemacht werden? Was sind denn die Vorteile? Deixler-Hübner: Zuweilen dauern staatliche Verfahren unkalkulierbar lange, weil sie nicht nach prozessökonomischen Anforderungen geführt werden. Außerdem können SchiedsrichterInnen „punktgenau“ nach ihrer fachlichen Spezialisierung ausgewählt werden. Bei der staatlichen Gerichtsbarkeit sind die Parteien hingegen den Zufälligkeiten der festen Geschäftsverteilung ausgeliefert. Durch die jüngste Änderung der Regeln für die VIAC wurde deren Zuständigkeit auf rein nationale Streitigkeiten erweitert, was der Binnenschiedsgerichtbarkeit weitere Dynamik verleihen wird. MANZ: Wie transparent sind eigentlich die Kosten eines Schiedsverfahrens in Österreich und im internationalen Vergleich?

Wir gratulieren …

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 018

MANZ: „CETA“ war und ist ja in aller Munde. Was ist Ihrer Meinung nach der Grund für die starke Ablehnung der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit im Besonderen und wie verhält es sich in der Realität? Schauer: Ich glaube, dass die Diskussion um CETA wesentlich durch Kommunikationsdefizite geprägt war. Viele Menschen haben Angst vor einer Verringerung der Verbraucherschutzstandards und befürchten, dass durch womöglich nicht neutrale Schiedsgerichte demokratische Prozesse unterlaufen würden. Manche Befürchtungen hätte man durch verstärkte Auf klärung, aber auch durch inhaltliche Verbesserungen entkräften können. Möglicherweise könnte dies jetzt noch gelungen sein MANZ: Welche Herausforderungen sehen Sie für die Schiedsgerichtsbarkeit in Österreich in den nächsten Jahren ? Czernich: Nach Schätzungen haben etwa 35% aller Schiedsverfahren einen gesellschaftsrechtlichen Hintergrund. Gerade in diesem Bereich herrscht jedoch große Rechtsunsicherheit: In einem Urteil aus dem Jahr 2013 hat der OGH die Beschränkungen, die für Verbraucher in Schiedsverfahren gelten, auch auf Verbraucher ausgedehnt, die als Gesellschafter Partei der Schiedsvereinbarung sind. Dies führt zu großer Rechtsunsicherheit, weil insbesondere bei Familiengesellschaften häufig unklar bleibt, ob Kleingesellschafter Verbraucher sind oder nicht. Wir beleuchten diesen wichtigen Aspekt in unserem Buch aus zahlreichen Blickwinkeln. Hier bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber Klarheit schafft.

DIETMAR CZERNICH

Rechtsanwalt in Innsbruck © Fotostudio Ulli Engleder

MANZ: In welchen Bereichen sehen Sie weitere Entwicklungspotenziale für die Schiedsgerichtsbarkeit? Schauer: Zusätzlich zu den traditionellen Bereichen etwa bei der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit gewinnen ganz neue Themenfelder an Bedeutung: beispielsweise bei Stiftungen und bei letztwilligen Schiedsanordnungen.

Czernich: Man muss hier zwischen der institutionellen und der ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit unterscheiden: Die VIAC unterhält auf ihrer Homepage einen Kostenrechner, der die genauen Kosten des Schiedsverfahrens im Voraus berechnet. Planbarer und transparenter geht es kaum. Für die Vergütung von Schiedsrichtern in ad-hoc Verfahren gilt dagegen lediglich der Grundsatz der angemessenen Honorierung, was die Kosten schwer vorhersehbar macht. Hier ist es Sache der Parteien, mit den Schiedsrichtern eine klare Vereinbarung zu treffen. Im Ausland sind Vereinbarungen über ein Fixhonorar für die Schiedsrichter durchaus üblich. Solche Vereinbarungen erhöhen natürlich die Vorhersehbarkeit der Kosten ganz erheblich.

ASTRID DEIXLER-HÜBNER

Universität Linz © Privat

MANZ: Gerade haben Sie ein umfangreiches Handbuch zum Schiedsrecht auf den Markt gebracht. Österreich, genauer gesagt Wien, erfreut sich ja recht großer Beliebtheit als Schiedsort – aktuell stehen wir an 6. Stelle des Rankings der ICC. Woran liegt das? Deixler-Hübner: Dazu tragen vor allem die hohen Standards der Wiener Regeln, die Kompetenz der VIAC in der organisatorischen Abwicklung, die Bündelung der staatlichen Kontrolle beim OGH sowie die ausgezeichnete Qualifikation der österreichischen SchiedsrichterInnen bei. Glücklicherweise konnten wir einige der besten von ihnen als AutorInnen gewinnen. Nicht vergessen sollte man auch die Attraktivität Wiens als Stadt und die im Vergleich zu anderen Schiedsstandorten moderaten Aufenthaltskosten.

© Privat

Die Herausgeber des neuen „Handbuch Schiedsrecht“ im Gespräch

MARTIN SCHAUER

Universität Wien

Zum Buch siehe Seite 9.

• Katharina Pabel zur Nominierung als EuGH-Richterin

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[MANZ · INTERN

MANZ-Mittagsempfang am 20. ÖJT in Salzburg Zu seinem 20. Jubiläum befasste sich Österreichische Juristentag heuer vom 23. – 25. Mai mit dem Thema „Bewährung des Rechtsstaats“ aus den Blickwinkeln von Öffentlichem Recht, Zivilrecht, Strafrecht und Steuerrecht. Den ehrwürdigen Rahmen bot der Toskanatrakt der Universität Salzburg. Auch in diesem Jahr versorgte die Buchhandlung MANZ die BesucherInnen der Tagung an einem großen Stand mit Fachliteratur. Wie stets gab MANZ auch den traditionellen festlichen Mittagsempfang, zu dem sich zahlreiche hochrangige Angehörige der Höchstgerichte und der Justiz einfanden, darunter VfGH-Präsidentin Brigitte Bierlein, VfGHVizepräsident und ÖJT-Präsident Christoph Grabenwarter, OGH-Präsident Eckart Ratz, OGH-Vizepräsidentin Eva Marek und Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Josef Moser.

BM Josef Moser mit Verlagsleiter Heinz

Hemma Korinek (MANZ), OGH-Präsident Eckar t Ratz und

Korntner (MANZ)

OGH-Vizepräsidentin Eva Marek

MehrWissen-Autorengespräch „Selbstorganisiert arbeiten“ Seit geraumer Zeit schon schwirren Schlagwörter wie Agilität, Scrum, Kanban oder auch Design Thinking durch die Unternehmen. Was auf den ersten Blick exotisch und abstrakt wirken mag, stellte Unternehmensberater und Buchautor Siegfried Kaltenecker (loop consulting) am 15. Mai den BesucherInnen des MehrWissen-Autorengesprächs „Selbstorganisiert arbeiten“ am Wiener Kohlmarkt 16 vor. Die Zuhörer bekamen ein klares Bild der Bedeutung von selbstorganisiertem Arbeiten vermittelt. Agil bedeutet vor allem, reaktionsschneller zu sein. Das kann nur funktionieren, wenn die Organisationen nicht hierarchisch strukturiert sind.

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Gearbeitet wird in Teams, es wird viel kommuniziert. Großer Wert muss auf Transparenz und Feedback gelegt werden. Das verlangt Mitarbeitern und Führungskräften ein hohes Maß an Selbstverantwortung und gegenseitigem Vertrauen ab, so Kaltenecker. Im zweiten Teil der Veranstaltung bat der Vortragende das Publikum um Fragen und Statements. Zu diesem Zweck wurden Kleingruppen gebildet, die ihre Gedanken auf bunten Zetteln festhielten. Die Ergebnisse bildeten die Grundlage zu einer spannenden Podiumsdiskussion. Siegfried Kaltenecker zur Seite standen seine langjährigen Geschäftspartner Sabine Eybl und Georg Tillner.

Siegfried Kaltenecker und Sabine Eybl

Zum Ausklang des Abends gab es wie üblich Brötchen, gesponsert von der Bäckerei Ströck.

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MANZ · INTERN]

Update im Universitätslehrgang „Steuerrecht und Rechnungswesen (LL.M.)“ bringen und miteinander zu diskutieren. Anschließend konnten bei Getränken und Brötchen die fachlichen Gespräche weitergeführt und Kontakte über die einzelnen Lehrgangsjahrgänge hinweg geknüpft werden. © Universität Wien

Das Steuerrecht ist eine besonders dynamische Materie, in der es auch nach erfolgreich absolvierter Weiterbildung gilt, am Ball zu bleiben. Aus diesem Grund lud der Universitätslehrgang „Steuerrecht und Rechnungswesen (LL.M.)“ der Universität Wien am 23. Mai seine AbsolventInnen, Lehrenden und TeilnehmerInnen zu einer exklusiven Veranstaltung in die Räumlichkeiten des Kooperationspartners, die Akademie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Thematisch widmete sich der Abend dem Jahressteuergesetz 2018 mit einem Gastvortrag von Christoph Schlager, Bundesministerium für Finanzen und Lehrender im Universitätslehrgang. In kleiner Runde bestand die Möglichkeit, sich auf den neuesten Stand zu

Nähere Informationen zum Universitätslehrgang „Steuerrecht und Rechnungswesen“: www.postgraduatecenter.at/steuerrecht Nächster Start: Oktober 2018 Dauer: 2 Semester (Vollzeit) oder 4 Semester (berufsbegleitend) Wissenschaftliche Lehrgangsleitung: Univ.-Prof. MMag. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger

Vortragender Christoph Schlager

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Bewerbungen: Bis 16. September 2018

NOV 2 0 18

LEGAL TECH IST HIER UND JETZT

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Legal Tech Konferenz Wien · Park Hyatt, Wien legaltech.future-law.at

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AT T B A R NZ18 E: MA COD

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

WAG 2018 online Brandl/Saria (Hrsg)

Die EU-Richtlinie MiFiD II – umgesetzt im WAG 2018 – hat zu einschneidenden Änderungen im Wertpapieraufsichtsrecht geführt. Anleger werden besser geschützt, Beratung, Kosten und Produkte werden transparenter, die Kompetenzen der FMA werden erhöht. Bei Nichteinhaltung der neuen Regelungen drohen scharfe Sanktionen! Sie finden in der Neuauflage der Online-Version des „Brandl/Saria“: • eine praxisorientierte und tiefgehende Kommentierung des WAG 2018 – mit vielen Lösungsvorschlägen, dennoch wissenschaftlich fundiert • von einem versierten Herausgeber- und Autorenteam: auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht und Vertreter der Wissenschaft • regelmäßige Aktualisierungen in Print und Online. Der neue Online-Kommentar enthält vorerst ua die Regeln zu Kundenkontakt, Auf klärungspflichten und Entlohnung (Wohlverhaltensregeln) sowie Vorschriften zum Schutz des Kundenvermögens und wird im Laufe des Jahres 2018 komplettiert.

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 180,– pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/wag2018

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Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

UWG online Wiebe/G. Kodek (Hrsg) Mit dem UWG-Kommentar von Wiebe/Kodek sind Sie im Lauterkeitsrecht auf dem letzten Stand. Das erste Update 2018 schließt die Gesamtaktualisierung ab und berücksichtigt die UWG-Novellen 2015 und 2016 sowie die Unionsmarkenverordnung.

Experten aus Wissenschaft, Justiz, Kammern und Anwaltschaft bieten Ihnen • eine umfassende Auseinandersetzung mit dem gesamten UWG, • detaillierte Analysen der 5 Fallgruppen des § 1 UWG und • einen vollständigen Überblick über die Judikatur und österreichische sowie deutsche Literatur zum UWG. Das aktuelle update enthält: • § 1a und Anhang zu § 1a – Aggressive Geschäftspraktiken (Burgstaller) • § 2a – Vergleichende Werbung (Herzig) • §§ 7, 8 – Herabsetzung eines Unternehmens; Geographische Angaben (Handig) • §§ 38 – 45 – Gemeinsame und Schlussbestimmungen (Handig) • Komplett aktualisiertes Stichwortverzeichnis

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 169,20 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/uwg

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Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Verwaltungsgerichtsverfahren VwGVG, VwGG und BVwGG Vorankündigung

2. Auflage 2018. Ca. 480 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-03381-1

2. Auf lage Autoren: Fister · Fuchs · Sachs Der „Fister/Fuchs/Sachs“ bietet alles, was man zum Verfahren vor den Verwaltungsgerichten parat haben muss. Der große Erfolg der Erstauflage hat gezeigt, dass das Konzept den Bedürfnissen bestens gerecht wird: die punktuelle, verdichtete und klare Erläuterung des Wesentlichen ermöglicht schnelles Erfassen und unmittelbares Umsetzen. Die 2. Auflage enthält alle Erkenntnisse, die seit Inkrafttreten der Reform 2014 gewonnen werden konnten aus

• bereits umgesetzten Gesetzesänderungen • der Fülle von Literatur • der vielfältigen Rechtsprechung – kurz und übersichtlich eingeflochten. Neu im Werk: Die den weiteren Rechtsschutz vor dem VwGH betreffenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) ebenfalls kurz kommentiert.

Die Autoren: R A Dr. Mathis Fister ist Partner der Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH sowie Universitätslektor. Dr. Claudia Fuchs, LL.M., ist Assistenzprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Rechtsanwaltsanwärterin. MR Dr. Michael Sachs ist Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts.

EUV – AEUV mit 207. Lieferung Herausgeber: Jaeger · Stöger „Besticht durch seine Übersichtlichkeit, praktische Handhabbarkeit und Einarbeitung der österreichischen Literatur und Judikatur.“ A. Wagner (DRdA)

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 207. Lfg. 2018. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15422-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. OnlineVersion: www.manz.at/euv-aeuv

Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis bündeln ihre Kompetenz im umfassendsten Werk zu den EU-Verträgen am österreichischen Markt. Alle Bestimmungen des EUV sowie des AEUV sind kommentiert – samt Stichwortverzeichnis!

Die Lieferungen 204 – 207 beinhalten aktualisierte Kommentierungen zu: • Rat der Europäischen Union (Art 16 EUV) • Geltungsbereich der Verträge (Art 51 – 55 EUV) • Transeuropäische Netze (Art 170 – 173 AEUV) • Europäische Kommission (Art 244 – 250 AEUV)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jaeger, LL.M., Universität Wien und Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Universität Graz.

Grundverkehrsgesetze mit 42. Ergänzungslieferung Autoren: Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbar t

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 42. Erg.-Lfg. 2018 EUR 190,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 148,– ISBN 978-3-214-10329-3

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Der Praxiskommentar enthält • Überblick über die gesamtösterreichischen Bestimmungen • alle neun Grundverkehrsgesetze Österreichs samt relevanten Nebenbestimmungen • Entscheidungen der Behörden und (Höchst-) Gerichte • praxisdienliche Anmerkungen, Eingabemuster

Mit der 42. Ergänzungslieferung wird der Abschnitt Salzburg neu ausgegeben: • überarbeitete und aktualisierte Anmerkungen • neue Entscheidungen des Salzburger LVwG und des VwGH • ausführlicher Exkurs zu „Zweitwohnung“ und „Touristische Nutzung“ (§ 31 Slbg ROG 2009) inkl Neuerungen ab 1. 1. 2018 bzw 1. 1. 2019

Der Autor dieser Ergänzungslieferung: Dr. Erwin Schön M.I.B. ist Notariatssubstitut in der Stadt Salzburg.

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STR AFRECHT · ZIVILRECHT]

Die Anerkennungshindernisse im EU-JZG Autorin: Wir th Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung prägt die strafjustizielle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten. 10 Rechtsakte wurden dazu bisher auf Unionsebene erlassen. Doch ob Europäischer Haftbefehle, Geld- oder Freiheitsstrafen: Die wechselseitige Anerkennungspflicht wird durch zahlreiche Ablehnungsgründe begrenzt.–In Österreich werden die Anerkennungsinstrumente im EU-JZG umgesetzt. Der Gesetzgeber übernimmt die Ablehnungsgründe in der Regel extensiv und

gestaltet sie durchwegs zwingend aus. Außerdem räumt er dem Betroffenen ein individuelles Beschwerderecht ein. Neue Studie mit • Analyse der zahlreichen Auslegungsfragen iZm den einzelnen Anerkennungshindernissen (hinsichtlich Wortlaut, systematischer Einordnung, Regselungszweck) • Lösungsansätzen der Autorin zu ungeklärten Rechtsfragen.

Die Autorin: Dr. Birgit Julia Wirth, Co-Autorin im Wiener Kommentar StPO (zum EU-JZG); leitet derzeit bei UNIQA Insurance Group AG das Team Recht (Legal).

2018. XL, 364 Seiten. Br. Ca. EUR 79,– ISBN 978-3-214-01257-1

Österreichische Gesetze Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht mit 70. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer Der „Bydlinski“ enthält 153 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts. Sie haben damit • alle notwendigen Gesetze im Griff • dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung stets den Überblick • durch regelmäßige Aktualisierungen immer den neuesten Stand Die soeben erschienene 70. Ergänzungslieferung bringt den Hauptband der Textsammlung auf den Stand vom 1. 11. 2017

und berücksichtigt ua die Änderungen durch folgende Gesetze: • Deregulierungsgesetz 2017, • Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz, • BRIS-Umsetzungsgesetz, • Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017, • 2. Erwachsenenschutzgesetz und • Strafgesetznovelle 2017. Mit der demnächst erscheinenden 71. Lieferung wird der Ergänzungsband auf den Stand 1. 11. 2017 gebracht werden.

Loseblattwerk in 2 Mappen. inkl. 70. Erg.-Lfg. 2018. EUR 148,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg EUR 99,– ISBN 978-3-214-10309-5

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit Bestandteile und Zubehör als Mittel der Kreditsicherung Autorin: Helmich Heizungen und Aufzüge, Häuser, Fahrzeuge, Photovoltaik- und Windkraftanlagen: Bestandteile, Zubehör und Co. Die Autorin geht den Nebensachen (Zugehörsachen) auf den Grund, die im Bereich der Kreditsicherung bisweilen eine größere wirtschaftliche Bedeutung haben als die Hauptsache, der sie zugeordnet sind. Judikatur und Lehrmeinungen werden ua zu folgenden Themen erörtert:

• Eigentumserwerb durch Verbindung • unselbständige und selbständige Bestandteile • Zubehör sowie Rechtswirkungen der Zugehöreigenschaft • Sonderfragen bei Gebäuden und Bauwerken • Abgrenzungstheorien

Die Autorin: Dr. Elisabeth Helmich hat an den Universitäten Graz, Helsinki und Wien Rechtswissenschaften studiert. Sie ist Mitautorin des von Kletečka/Schauer herausgegebenen ABGB-ON-Kommentars.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 018

2018. Ca. XXII, 350 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-01316-5

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[STEUERRECHT UND RECHNUNGSWESEN

EStG – Einkommensteuergesetz mit 25. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Knecht l · Wanke Mit fast 5400 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Knechtl/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 25. Erg.-Lfg. 2018. EUR 368,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-15368-7 OnlineVersion: www.manz.at/estg

Bereits berücksichtigt wurden bei der Überarbeitung der §§ 3, 17, 18, 20, 22, 24 – 27, 41 und 45 EStG uam folgende Novellen: • Sozialversicherungszuordnungsgesetz • Innovationsstiftungsgesetz • Abgabenänderungsgesetz 2016

Die 25. Ergänzungslieferung bringt wichtige Bestimmungen auf den neuesten Stand. Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat des BMF i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat und Abteilungsleiter im BMF i.R.; Mag. Markus Knechtl, Richter des BFG und Dr. Rudolf Wanke, Richter des BFG.

FinStrG – Finanzstrafgesetz mit 57. Lieferung Herausgeber: Tanner t · Kotschnigg Der Großkommentar zum Finanzstrafgesetz wird regelmäßig erweitert. Das prominente Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaft kommentiert in den Lieferungen 51 – 57 ua: • §§ 31, 32 – Verjährung der Straf- und der Vollstreckbarkeit (Lang/Seilern-Aspang) Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 57. Lfg. 2018. Ca. EUR 289,– ISBN 978-3-214-12636-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. OnlineVersion: www.manz.at/finstrg

• § 56 – Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. Allgemeine Bestimmungen (Tannert/Huber) • §§ 167, 168 – Wiedereinsetzung (Rzeszut) • §§ 169, 170 – Revision/Berichtigung (Twardosz)

Die Herausgeber: Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung. Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

Internationales Steuerrecht mit 41. Ergänzungslieferung Autoren: Loukota · Jirousek · Schmidjell-Dommes

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 41. Erg.-Lfg. 2018 EUR 398,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 298,– ISBN 978-3-214-14324-4 OnlineVersion: www.manz.at/intstr

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Das bewährte Loseblattwerk bietet auf knapp 7.000 Seiten in einzigartiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten Internationalen Steuerrecht. Unter anderem enthält es eine ausführliche Kommentierung • des OECD-Musterabkommens und • des österreichischen Außensteuerrechts. Die 41. Ergänzungslieferung beinhaltet ua eine vollständige Neukommentierung des Art 25 OECD-MA (Verständigungsverfahren). Außerdem neu bzw überarbeitet:

• Multilaterales Instrument (BEPS-Aktionspunkt 15) • BMF-Richtlinien zum GMSG • Mehrseitige Vereinbarung zum automatischen Informationsaustausch • Neuerungen bei den DBA uam

Die Autoren: Dr. Helmut Loukota ist Hon.-Prof. an der Universität Wien. Dr. Heinz Jirousek ist Konsulent im BMF und Hon.-Prof. an der WU Wien. Dr. Sabine Schmidjell-Dommes ist Leiterin der Abteilung Internationales Steuerrecht im BMF.

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ARBEITSRECHT]

Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Auf lage Herausgeber: Neumayr · Reissner Das Arbeitsrecht mit zahlreichen tiefgreifenden Novellen (ua mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und der Gleichstellung Arbeiter – Angestellte vom Herbst 2017)! • 28 Gesetze – in zwei Bänden kommentiert • 19 ausgewiesene Autoren – aus Lehre, Rechtsanwaltschaft, Interessenvertretungen und Rechtsprechung

• rund 4000 Seiten sorgfältig ausgewertete Literatur und Judikatur • NEU aufgenommen wurde das LSD-BG Weitere Informationen unter http://zeller-bibliothek.manz.at

Die Herausgeber: Dr. Matthias Neumayr ist Senatspräsident des OGH und lehrt Prozessrecht und Prozessrechtsvergleichung an der Universität Salzburg; Dr. Gert-Peter Reissner ist Univ.-Prof. und Leiter des Instituts für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Universität Innsbruck.

3. Auflage erscheint Anfang Juli 2018. Ca. 4.000 Seiten in 2 Bänden. Ln. Ca. EUR 428,– Subskriptionspreis bis 31. 7. 2018 ca. EUR 398,– ISBN 978-3-214-03821-2

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 173. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge! Die 173. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum

folgende Rechtsquellen: • Arbeitsplatzsicherungsgesetz • Insolvenzordnung (Auszug) • Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz • Universitätsgesetz (Auszug) • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz • Bäckereiarbeiter/innengesetz, ua

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 173. Erg.-Lfg. 2018. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14426-5 Online-Version: www.manz.at/arbr

GSVG – Die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen mit 123. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pacic Mit der 123. Ergänzungslieferung wurde das Standardwerk zum GSVG in neue Hände gelegt – Prof. Harun Pacic tritt die Nachfolge von Prof. Hellmut Teschner, der das Werk jahrzehntelang vorbildlich bearbeitet hat, an! Die Ergänzungslieferung umfasst folgende Novellen:

• Übertragung des Spekulationsverbots auf die Sozialversicherungsträger (BGBl I 2017/53) • Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG (BGBl I 2017/125) • Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017 (BGBl I 2017/131) • Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018 (BGBl I 2017/151)

Der Herausgeber: Prof. (FH) Priv.-Doz. Dr. Harun Pacic, Fachhochschule des BFI Wien/Universität Wien.

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Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 123. Erg.-Lfg. 2018. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12556-1

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[ARBEITSRECHT · STUDIUM UND PR A XIS

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen 86. Jahrgang Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 3. Teillieferung 2017, Jahrgang 86 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und ausgewählte Erk des VwGH sowie des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2018. 80 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09127-9

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen Band 30 Herausgeber: Bauer · Neumayr Leitsätze – für den raschen Überblick! • Band 30 umfasst Entscheidungen des Jahres 2016 in Lang- und Kurztextform • die bewährte Inhaltsübersicht: geordnet nach Datum der Entscheidung, nach Geschäftszahl, nach Gesetzesstellen und Stichworten jeweils mit Kurzinhalten, 2018. Ln. Ca. II, 648 Seiten. Ca. EUR 398,– ISBN 978-3-214-15210-9

• für den raschen Zugang zur gewünschten Entscheidung, • mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Herausgeber: Dr. Peter Bauer, Senatspräsident iR. und Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Senatspräsident des OGH.

Einführung in das Zivilprozessrecht Streitiges Verfahren 13. Auf lage Autoren: Ballon · Nunner-Krautgasser · Schneider Die bekannte und bei Studierenden beliebte „grüne“ Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht von Oskar J. Ballon in neuem Gewand: Mit der aktuellen Auflage führt der Autor gemeinsam mit zwei neuen Co-Autorinnen das Werk in eine neue (MANZ-)Ära. In bewährter Weise werden die Studierenden in das Zivilprozessrecht eingeführt: 13. Auflage 2018. Ca. 548 Seiten. Br. EUR 54,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 43,20 ISBN 978-3-214-06523-2

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• Gerichtsorganisation • Beteiligte des Verfahrens • Verfahrensablauf erster Instanz • Beweisverfahren • Urteil und Beschluss • Rechtsmittelverfahren • Prozesskosten uvm • Neu: Internationales Zivilprozessrecht Ihr Plus: Grafiken zur Veranschaulichung und ein Musterakt im Anhang!

Die Autoren: Univ.-Prof. i.R. Dr. Oskar J. Ballon, Universität Salzburg. Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser, Karl-Franzens-Universität Graz. Priv.-Doz. Dr. Birgit Schneider, Universität Wien. Unter Mitwirkung von Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Senatspräsident am OGH, Universität Salzburg.

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STUDIUM UND PR A XIS]

Urheberrecht 2. Auf lage Autor: Büchele • Welche Werke der Literatur und der Kunst sind urheberrechtlich geschützt? Und wie lange? • Welche Rechte hat ein Urheber und wie weit gehen diese? • Können Urheberrechte übertragen werden? • Was ist ein Werknutzungsrecht? • Welche Aufgaben haben Verwertungsgesellschaften?

Diese und viele weitere grundsätzliche Fragen zum Urheberrecht sowie der damit zusammenhängenden Rechtsdurchsetzung werden in diesem Skriptum erläutert und anhand zahlreicher Beispiele veranschaulicht. Auf neuestem Stand unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und aller Änderungen seit der Vorauflage!

Der Autor: Assoz.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Manfred Büchele lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck.

2. Auflage 2018. Ca. XIV, 118 Seiten. Br. Ca. EUR 22,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 17,60 ISBN 978-3-214-07802-7

Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht 2. Auf lage Herausgeber: Storr · Pirstner-Ebner Das Lösen von Fällen ist die Hauptaufgabe von Juristen und gilt als „große Hürde“ im Studium. In diesem Skriptum werden die in den Sachverhalten dargestellten Probleme aus den verschiedenen Bereichen des Verfassungsund Verwaltungsrechts in eine sinnvolle Gliederung gebracht und Schritt für Schritt abgearbeitet: • Original-Prüfungsfälle der letzten 4 Jahre, auf neuesten Stand gebracht!

• Samt ausführlichen Musterlösungen mit allen „Knackpunkten“ und allgemeinen Prüfungshinweisen. • Ihr Plus: 23 übersichtliche – auch materiellrechtliche – Prüfungsschemata (Erkenntnisbeschwerde, Gesetzesprüfung, Bescheidbeschwerde, Sicherheitspolizei uvm) sowie Hinweise zur Prüfungsvorbereitung und Tipps zur Falllösung! 2. Auflage 2018. XVI, 216 Seiten. Br. EUR 32,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 25,60 ISBN 978-3-214-08581-0

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr lehrt an der KFU Graz und ist Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Mag. a Dr.in Renate Pirstner-Ebner ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der KFU Graz.

Gesammelte Prüfungsfälle Bürgerliches Recht Vorankündigung

4. Auf lage Herausgeber: A. Reidinger Prüfungen und Klausuren aus Bürgerlichem Recht sind die großen Hürden im Jusstudium – kompetentes Fällelösen ist gefragt. Dieses Skriptum bietet Ihnen gezieltes Falllösungstraining für schlüssige und strukturierte Lösungen: • Mit den interessantesten Diplomprüfungsfällen der letzten Jahre aller juristischer Fakultäten Österreichs • samt Falllösungsschema

• und allgemeinen Prüfungshinweisen (Prüfer, Ergebnisse, Punkteverteilung, „Knackpunkte“) • Ihr Plus: alle Musterlösungen sind auf aktuellen Stand gebracht! Die Fälle sind so gewählt, dass sie für das betreffende Gebiet möglichst viele typische Sachprobleme aufwerfen und somit eine umfassende Prüfungsvorbereitung ermöglichen.

Der Herausgeber: ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. Alexander Reidinger lehrte am Institut für Zivilrecht der Universität Wien und ist Redaktionsmitglied der Zeitschrift JAP – Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung.

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4. Auflage 2018. VIII, 280 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-06841-7

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[ SAC H BUC H ∙ FAC H BUC H ∙ R E C H T A L L GE M E I N

Der Schanigarten in Wien Autoren: Klose · T. Holzer

2018. Ca. X, 130 Seiten. Br. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-05831-9

Gerade in der warmen Jahreszeit sind sie überall in Wien sehr beliebt – die bekannten und aus der Stadt nicht mehr wegzudenkenden Schanigärten. Das Aufstellen von Tischen und Sesseln vor Gastlokalen ist auch sehr schnell umgesetzt, wirft jedoch rechtliche Fragen auf, die auf den ersten Blick nicht immer ersichtlich sind. Dieses neue Werk bietet Ihnen eine einfache Darstellung der damit verbundenen Rechtsmaterien sowie praktische Hilfestellungen.

Enthalten sind: • Antworten auf Bewilligungs- und Zuständigkeitsfragen • Praxistipps und wichtige Hinweise • Formular-Übersicht • Checkliste für die Planung eines Vorgartens

Die Autoren: Dr. Dietmar Klose ist Jurist beim Magistrat der Stadt Wien und derzeit Leiter der Magistratsabteilung 36 (Gewerbetechnik und Veranstaltungswesen). Mag. Thorsten Holzer ist ebenfalls Jurist beim Magistrat der Stadt Wien (Bereich Gewerbe- und Gebrauchsabgaberecht).

Digitale Wirtschaft und Industrie 4.0 Herausgeber: Raffling · Schock Industrie 4.0 ist die totale Vernetzung von Produktions- und Logistikprozessen durch Digitalisierung. Doch was bedeutet das genau und welche rechtlichen Fragestellungen ergeben sich daraus? Dieses praxisorientierte Buch liefert erste Antworten. Es beleuchtet, was unter Industrie 4.0 zu verstehen ist, welche Anwendungsfälle sich daraus ergeben können und welche rechtlichen Herausforderungen zu bewältigen sind. 2018. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01336-3

• Fragen u.a. des Datenschutz- sowie • des Vertrags- und Haftungsrechts werden beleuchtet und • Lösungsansätze aufgezeigt. Das Praxishandbuch richtet sich insbesondere an Inhouse-Juristen und Rechtsanwälte, aber auch an all jene, die sich auf durch Industrie 4.0 verursachte Veränderungen (rechtlich) vorbereiten wollen.

Die Herausgeber: Mag. Philip Raff ling ist Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Wieneroiter Raff ling Tenschert & Partner. Mag. Sofie Schock ist derzeit Universitätsassistentin am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht am Juridicum in Wien.

Vereine 6. Auf lage Autoren: Bydlinski · Scherhak · Hinterleitner Ob beim Sport, in der Freizeit oder zum Sparen – in allen Lebensbereichen schließen sich Menschen zu Vereinen zusammen – in Österreich sind zurzeit rund drei Millionen Menschen in ca. 124.000 Vereinen registriert! Dieser Ratgeber zeigt: • Worauf man bei der Gründung achten muss: Zuständigkeiten, Namensgebung, Statuten • Wie man einen Verein richtig führt: Leitung, Rechte, Pflichten, Streitigkeiten und Haftung 6. Auflage 2018. Ca. 184 Seiten. Br. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-17783-6

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• Was man tun muss, um einen Verein aufzulösen: freiwillige Auflösung, Behörden, Vermögen Neu in die 6. Auflage eingearbeitet wurden die Neuerungen der Vereinsrichtlinien. Zusätzlich verweist das Buch auf relevante Rechtsprechung und gesetzliche Bestimmungen und erklärt mit vielen Beispielen, Hinweisen und Musterstatuten, worauf es in der Praxis ankommt.

Die Autoren: Hon.Prof. Dr. Sonja Bydlinski ist Leiterin der Abteilung für Gesellschafts- und Unternehmensrecht im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Hofrat i. R. Mag. Helmut Scherhak war langjähriger Leiter des Büros für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Bundespolizeidirektion Wien. Hofrat Johann Hinterleitner war in der Fachabteilung für Umsatzsteuer des Bundesministeriums.

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EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Jäger, Hirten, Kritiker

Eine Utopie für die digitale Gesellschaft Autor: Richard Precht Richard David Precht skizziert das Bild einer wünschenswerten Zukunft im digitalen Zeitalter. Wäre das Ende der Leistungsgesellschaft überhaupt ein Verlust? Für Precht enthält es die Chance, in Zukunft erfüllter und selbstbestimmter zu leben. Doch dafür müssen wir jetzt die Weichen stellen und unser Gesellschaftssystem konsequent ver-

ändern. Denn zu arbeiten, etwas zu gestalten, sich selbst zu verwirklichen, liegt schließlich in der Natur des Menschen. Dieses Buch will zeigen, wo die Weichen liegen, die wir richtig stellen müssen. Denn die Zukunft kommt nicht – sie wird von uns gemacht! Die Frage ist nicht: Wie werden wir leben? Sondern: Wie wollen wir leben?

Goldmann HC. 2018. 288 Seiten. Geb. EUR 20,60 ISBN 978-3-442-31501-7

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen Kucsko · Handig urheber.recht 2. Auflage 2017. LXII, 1788 Seiten. Geb. EUR 278,– ISBN 978-3-214-01169-7

„Daran, dass das Werk die in der Rezension der Erstauflage prophezeite Bedeutung als Standardnachschlagewerk erlangt hat, besteht kein Zweifel“ (Elisabeth Staudegger, jusIT 2/2018)

„(…) eine Ansammlung von Büchern, in der dieses Werk fehlt, verdient den Namen Bibliothek nicht. Jedenfalls dann nicht, wenn der Besitzer von sich behauptet, irgendetwas mit Urheberrecht zu tun zu haben.“ (Thomas Höhne, ÖBL 1/2018)

„Auch in der neuen Auflage sucht der vorliegende Kommentar zum Urheberrechtsgesetz seinesgleichen.“ (Marcus Essl, JUS Extra 378/2018)

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Schroll · Schillhammer Rechtsmittel in Strafsachen 3. Auflage 2018. XVI, 204 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-08630-5 Die 3. Auflage des Leitfadens präsentiert mithilfe zahlreicher Grafiken: • Rechtsmittel gegen Urteile der Strafgerichte, insb die Nichtigkeitsbeschwerde • Berufung gegen Urteile des Einzelrichters des Landesgerichts und des Bezirksgerichts, • Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse sowie die Grundrechtsbeschwerde. Neu aufgenommen: • Gesetzesbeschwerde • Einspruch gegen eine Strafverfügung • Einspruch wegen Rechtsverletzung Das innovative didaktische Konzept veranschaulicht optimal die Rechtsmittelsystematik und garantiert ein umfassendes Verständnis dieser komplexen Rechtsmaterie.

Cerha · Resch · Wallner PrimVG – Primärversorgungsgesetz 2018. XVIII, 206 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-18480-3 2017 wurde mit dem Primärversorgungsgesetz eine eigene Rechtsgrundlage für die Gründung und den Betrieb sogenannter Primärversorgungseinheiten geschaffen, um die medizinische Grundversorgung in Österreich zu erweitern. Nach einer ersten Anlaufphase sind allerdings noch viele Fragen offen oder haben sich durch die praktische Umsetzung erst ergeben. Dieser Kurzkommentar bietet klare Lösungsvorschläge und arbeitet vor allem die Verflechtungen der unterschiedlichen Rechtsgebiete heraus, die hier zusammentreffen. Umfassend kommentiert werden das Primärversorgungsgesetz, die wesentlichen Bestimmungen des ASVG sowie das Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und damit die rechtlichen Grundlagen in Bezug zu praktischen Überlegungen ihrer Anwendung gesetzt.

Strohmayer Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern 2018. XII, 106 Seiten. Br. EUR 28,– ISBN 978-3-214-15744-9 Handelt es sich um eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit? Davon hängt die richtige Einstufung von Mitarbeitern bzw die richtige Versicherungszuordnung ab. Das Werk soll helfen, den Entscheidungsprozess für eine Versicherungszuordnung zu strukturieren und die Risiken einer nachträglichen Umqualifizierung zu mindern. Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeiten im Kontext der Unterscheidung zwischen • abhängiger Beschäftigung • freiem Dienstvertrag und • Werkvertrag in der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Pflichtversicherung von Dienstnehmern.

Resch (Hrsg) ArbeitnehmerInnen 50+ 2018. XXVI, 268 Seiten. Geb. EUR 58,– ISBN 978-3-214-10560-0 Das Potential der Beschäftigung Älterer im Betrieb wird oftmals unterschätzt. Das Handbuch arbeitet die maßgeblichen Facetten der Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen einerseits aus juristischer Sicht und andererseits aus dem Blickwinkel von Medizin, Arbeitspsychologie, Statistik, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre heraus. Mit Beispielen, Praxistipps und zahlreichen Grafiken!

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Obermaier Kostenhandbuch 3. Auflage 2018. XXII, 494 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-10718-5 Die 3. Auflage des bewährten Kostenhandbuchs bietet einen systematischen Überblick über das Kostenrecht in den zivilgerichtlichen Verfahren. Der Autor hat tausende – auch unveröffentlichte – Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte und die gesamte relevante Lehre für den Praktiker auf bereitet. Mit zahlreichen Beispielen, die das Verständnis auch schwieriger Kostenfragen fördern. Neu: Kapitel über Verfahrenshilfe und Justizverwaltungsverfahren in Gebührensachen. Zur besseren Lesbarkeit wurden alle Fundstellen in Fußnoten ausgelagert.

Mohr Privatinsolvenz 3. Auflage 2018. XX, 154 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-07014-4 Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017), das am 1.11.2017 in Kraft trat und die Entschuldung für redliche Schuldner wesentlich erleichterte, sowie die Neufassung der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO), die seit 26.6.2017 in Kraft ist, bilden die Grundlage für die 3. Auflage des bewährten Werkes. Alle Bereiche rund um die Privatinsolvenz stellt der Autor umfassend und übersichtlich mit Beispielen, Literatur und Rechtsprechung dar: • Voraussetzungen und Eröffnungsantrag • Eröffnung des Insolvenzverfahrens • Sanierungsplan, Zahlungsplan • Abschöpfungsverfahren

Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg) Erwachsenenschutzrecht 2018. VIII, 118. Seiten. Br. EUR 28,80. ISBN 978-3-214-02116-0 Im Oktober 2017 fand eine Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Familien- und Vermögensrecht zum neuen Erwachsenenschutzrecht statt, die Beiträge sind in Band 1 der Schriftenreihe enthalten: • Das neue Erwachsenenschutzrecht – eine Einführung • Das neue Konzept der Handlungsfähigkeit und die vier Säulen im Erwachsenenschutzrecht • Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung • Erwachsenenschutz in der Personensorge • Erwachsenenschutz und Unternehmensrecht • Erwachsenenschutz und Bankgeschäfte • Stellungnahme aus Sicht eines Erwachsenenschutzvereins Mit Beiträgen von: Peter Barth, Raimund Bollenberger, Astrid Deixler-Hübner, Georg Kathrein, Monika Rott, Martin Schauer und Johann Weitzenböck.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Berisha · Gisch · Koban (Hrsg) Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Cyberversicherung 2018. XX, 130 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-04777-1 • Cyber Risiken – Wo besteht Versicherungsschutz? Abgrenzung zwischen Cyber-, D&O-, Vertrauensschaden- und Berufshaftpflichtversicherung • Riskmanagement in der Haftpflichtversicherung • Pflichthaftpflichtversicherungen – ihre Funktion und Wirkungsweise • Die Abgrenzungsproblematik zwischen Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung am Beispiel der D&O- und Manager-Versicherung • Ausgewählte Aspekte des Rechts auf den Vertrauensanwalt in der Rechtsschutzversicherung im Überblick • Die Rechtsschutzversicherung in der Spruchpraxis der RSS

Braun · Benesch WTBG – Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 2018. XXVIII, 306 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-08341-0 Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 ist die erste große Überarbeitung des Berufsgesetzes seit fast 20 Jahren. Es bringt neben einer Reihe an neuen Befugnissen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Neuordnung der Berufsgruppen und der Fachprüfungen. Der Taschenkommentar bietet eine kompakte Darstellung sämtlicher Neuerungen: • WTBG 2017 in der Stammfassung BGBl I 2017/137 samt Erläuterungen zur Regierungsvorlage • Praxisorientierte Anmerkungen zu den häufigsten Fragestellungen, einschließlich Verweise auf Kammerverordnungen • Stichwortverzeichnis zum schnellen punktgenauen Nachschlagen und bietet somit einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Fragen des Berufsrechts.

Ludwig · Hirschler Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen 3. Auflage 2018. Ca. 530 Seiten. Geb. EUR 98,– ISBN 978-3-214-03310-1 Die Neuauflage berücksichtigt alle gesetzlichen Änderungen, Neuerungen bei den einschlägigen Fachgutachten sowie neue Entscheidungen und bietet wie die Vorauflage jeweils eine ausführliche • Darstellung von Umgründungen im Jahresabschluss • Behandlung der Auswirkungen bei allen Beteiligten (inkl Erläuterungen zur Einlagenrückgewähr) • Anleitung zur Erstellung von unternehmensrechtlichen und steuerlichen Sonderbilanzen sowie • eine Erläuterung aller Umgründungsprüfungen (Sacheinlage-, Verschmelzungsprüfung etc). Außerdem: Mehr als 50 Tabellen, Beispiele und Grafiken sowie ein Anhang mit den wichtigsten Gesetzesbestimmungen!

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Aszmann · Hruby Bionische Rekonstruktion 2018. 146 Seiten. Br. EUR 23,90 ISBN 978-3-214-01486-5 Jahr für Jahr ereignen sich zahllose Verkehrsunfälle auf Österreichs Straßen. Auch bei Extremsportarten oder der Arbeit mit Maschinen kommt es häufig zu Unfällen, bei denen Extremitäten schwer verletzt werden. Gleichzeitig steigt durch das bessere Notfall-Management die Zahl der Überlebenden. Seit 2009 ermöglicht die von Oskar Aszmann an der MedUni Wien entwickelte Methode der „bionischen Rekonstruktion“ neuartige technologische Hilfsmittel, z.B. eine „bionische“ Handprothese. Aszmann und seine Co-Autorin Laura A. Hruby erläutern in diesem Buch anhand von echten Patientenschicksalen, welche Möglichkeiten es nach traumatischen Verletzungen und Amputationen gibt, die Funktion der Gliedmaßen wiederherzustellen. Mit der Geschichte von Paralympics-Snowboarder Patrick Mayrhofer!

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[TERMINE

MANZ Rechtsakademie Spezialtagung Erwachsenenschutzrecht 07.06.2018, Donnerstag 12.06.2018, Dienstag

Ort: Ort:

07. – 08.06.2018

Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2018

Donnerstag bis Freitag

Ort:

13.06.2018

MANZ Tag der Liegenschaftsbewertung

Mittwoch

Ort:

14.06.2018

Spezialtagung Praxisworkshop Vergaberecht 2018

Donnerstag

Ort:

19.06.2018

Jahrestagung Unternehmensnachfolge 2018

Dienstag

Ort:

20.06.2018

Jahrestagung Verbraucher & Recht 2018

Mittwoch

Ort:

21.06.2018

Jahrestagung Pflege & Recht 2018

Donnerstag

Ort:

27.06.2018

Spezialtagung: Datenschutz für Personalverrechner

Mittwoch

Ort:

28.06.2018

Spezialtagung Ärztlicher Behandlungsfehler

Donnerstag

Ort:

Hotel Das Weitzer, Grieskai 12 – 16, 8020 Graz Hotel Grauer Bär, Universitätsstraße 5 – 7, 6020 Innsbruck

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Arcotel Nike, Untere Donaulände 9, 4020 Linz

Palais Hansen Kempinski, Schottenring 24, 1010 Wien

Juridicum Wien, Dachgeschoß, Schottenbastei 10-16, 1010 Wien

Austria Trend Hotel Europa, Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Courtyard Marriott Wien Prater, Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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Sommerdiskurs aus Wirtschaft f , Recht und Kultur 2018 ft Sicherheit und Rationalität 1. – 3. August 2018 | Strobl/Wolfg f angsee fg

Programm: • Decision Making and Rational Choice from an Economic Perspect c ive ct • How do we make Decisions? The Cognitive Basis of Individual and Collect c ive ct Decision Making • Autonomous Systems: Opportunities, Challenges, and Risks • Rationalität kollekt k iver Entscheidungsfindung kt • Cy C ber Security t ty • Das KHM zu Gast am See • Kammerkonzert mit Mitgliedern der Wiener Philharmoniker

Der Sommerdiskurs der Universität Wien widmet sich dem Thema „Sicherheit und Rationalität“. Multidisziplinäre Vorträge und ein vielseitiges kulturelles Programm bilden den Rahmen für gemeinsames Reflektieren, Positionieren und Diskutieren. Die beschauliche Landschaft f des Salzkammerguts, der reizvolle Wolfg ft f angsee und das fg idyllische Campusgelände der Sommerhochschule in Strobl bieten den inspirierenden Hintergrund dazu.

Konzeption: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefa f n Meissel fa Anmeldung: Mag. Verena Bauer Mag. Nina Gruber Tel.: +043-1-4277-24131 Email: sommerhochschule@univie.ac.at | shs.univie.ac.at/sommerdiskurs


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