RECHTaktuell Juli/August 2018

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[RECHTAKTUELL

Juli/August 2018

#07/08

#07/08

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ im Gespräch mit den Herausgebern des „kleinen“ ABGB J U LI /AUGUST 2018]

Porträt des Monats Oskar J. Ballon

Datenschutz für Personalverrechner: Neue Intensivtagung


© FredFroese – istockphoto.com

Erscheint im August 2018. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01414-8

Ihr verlässlicher Begleiter durch den neuen Vergabeprozess MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien www.manz.at


EINBLICK]

© Privat

© studiohuger.at

MANZ Teamwork

CHRISTOPHER DIETZ

PETER ZELLMANN

Leitung Unternehmenskommunikation und Social Media bei MANZ

IFT – Institut für Freizeit- und Tourismusforschung

In die Zukunft zu blicken, ist ein heikles Geschäft. Den wenigsten Auguren ist es gegeben, Jahre nach ihren Prognosen einmal sagen zu können: So habe ich es vorausgesagt. Peter Zellmann gehört zu diesen wenigen, was daran liegen mag, dass er nicht Kaffeesud liest, sondern als Sozialwissenschaftler seine Thesen stets mit Umfragedaten untermauert. Wellness-Boom, Neue Arbeitswelt, Luxese, Zeitwohlstand statt Zeitnotstand – all diese Themen bearbeitet Peter Zellmann in seinem Institut für Freizeitund Tourismusforschung seit Jahrzehnten. Zu MANZ kam er 2005 gemeinsam mit seinem Hamburger Kollegen Horst Opaschowski mit dem Buchprojekt „Die Zukunftsgesellschaft“, das prompt zum Bestseller wurde. Seither folgten „Die Urlaubsrepublik“ (2015), „Die Zukunft, die wir wollen“ (2017) und, ganz neu, „Du hast fünf Leben!“. Jedes Buchprojekt mit ihm ist auch deshalb eine Bereicherung, weil es begleitet wird von angeregten Diskussionen der Thesen in ihnen – Zellmann ist ja vor allem auch Pädagoge und Citoyen!

Zukunftsforschung ist nicht Trendforschung. Diese Unterscheidung ist mir besonders wichtig: Trends werden von außen gesetzt, sie entstehen in der Regel noch (!) nicht aus der Mitte der Gesellschaft. Die Zivilgesellschaft in ihrer tatsächlichen Bedürfnislage zu erfassen und diese dann als Ergebnis der Grundlagenforschung Politik und Wirtschaft als Entscheidungsgrundlage anzubieten, mündet in den unterschiedlichen Zukunftsszenarien. Diese führen, nebeneinander gestellt, zu den alles entscheidenden Fragen: „Welche Zukunft wollen wir eigentlich haben? Und was kann ich selbst, können wir alle für diese erstrebenswerte Zukunft tun?“ Bücher zu lesen, kann uns helfen, Antworten auf diese Fragen zu finden. Bücher zu schreiben, ist aber immer auch eine für den Autor sehr lehrreiche und konstruktive Zusammenarbeit mit Lektor und Verlag. Mit Christopher Dietz und MANZ in diesem Sinne echte Partner gefunden zu haben, erfüllt mich mit Freude und Elan, im Sinne der Auf klärung (als Citoyen, danke!) weiter zu forschen und zu publizieren.

Horst Opaschowski · Peter Zellmann

Du hast fünf Leben! 2018. 178 Seiten. Geb. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-12639-1

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Althuber · Lang · Twardosz (Hrsg), Handbuch Selbstanzeige ....... 8 Andergassen, Schulrecht 2018/19 .............................................. 21 Artmann · Karollus (Hrsg), AktG ................................................ 25 Artmann · Rüffler · Torggler (Hrsg), Beschlussmängel ............... 25 Ballon · Nunner-Krautgasser · Schneider, Einführung in das Zivilprozessrecht ............................................................................. 9 Barth · Dokalik · Potyka (Hrsg), ABGB ........................................ 7 Berger · Bürgler · Kanduth-Kristen · Wakounig (Hrsg), UStG-ON ...................................................................................... 22 Bodmann · Haas, Der Weg zur Baubewilligung ........................... 24 Brandl · Saria (Hrsg), WAG 2018................................................ 30 Büchele, Urheberrecht ................................................................. 31 Dillinger · Oppel, Das neue BVergG 2018 .................................. 26 Fister · Fuchs · Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren .................... 6 Fucik · Hartl · Schlosser (Hrsg), Handbuch des Verkehrsunfalls .... 21 Helmich, Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit ............... 30 Hengstschläger ·Leeb, AVG ....................................................... 30 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 23 Hueber, Nachträgliche Genehmigung vollmachtslos geschlossener Geschäfte .............................................................. 25 immolex – Neues Miet- und Wohnrecht ................................ 10–11 Köllich, Nachehelicher Unterhalt ................................................. 20 Laurer · Schütz M. · Kammel · Ratka (Hrsg), BWG.................... 26 Lewisch · Nordmeyer (Hrsg), Liber Amicorum Eckart Ratz .......... 23 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 27 Neumayr · Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht ..... 5 Oberleitner · Berger (Hrsg), WRG .............................................. 21 Pacic (Hrsg), BSVG ...................................................................... 27 Pacic (Hrsg), GSVG...................................................................... 27 Pabel (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht ........................ 22 Paulitsch · Koukol, Anti-Korruptionsrecht und Compliance-Maßnahmen für GemeindevertreterInnen................... 24 Perthold-Stoitzner, UG ............................................................... 22 Pöltner · Pacic (Hrsg), ASVG ...................................................... 27

Reidiger A. (Hrsg), Gesammelte Prüfungsfälle Bürgerliches Recht .. 31 Reindl-Krauskopf · Salimi · Stricker, IT-Strafrecht ..................... 23 Storr · Pirstner-Ebner (Hrsg), Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht .............................................. 31 Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern.............. 31 Traut-Mattausch · Pfeil · Mosler (Hrsg), Early Intervention ....... 26 Umlauft, Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht .............................................................. 20 Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland ................................................................................ 20 Wiebe · Kodek (Hrsg), UWG ....................................................... 30 Wirth, Die Anerkennungshindernisse im EU-JZG ........................... 24

rdb.at – wo MANZ findet Ludwig/Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen online.................................................................. 16 Artmann/Karollus (Hrsg), AktG online ....................................... 17 Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm online ....................... 18

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 MANZ Rechtsakademie: Der ärztliche Behandlungsfehler im Fokus .. 12 Datenschutz für Personalverrechner: Neue Intensivtagung ............ 12 Porträt des Monats Oskar J. Ballon ............................................... 13 Ein Liber Amicorum für Eckart Ratz ............................................... 14 „Jungfernfahrt“ der neuen Jahrestagung Unternehmensnachfolge ... 14 Wir gratulieren … ........................................................................ 14 MANZ im Gespräch mit den Herausgebern des „kleinen“ ABGB .... 15 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 28 Für Sie gelesen ............................................................................. 28 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 29

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Juli 2018.

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TOPTITEL DES MONATS]

Die Spitze des Arbeitsrechts! Kietaibl/Rebhahn

ABGB

§ 879

hinsichtlich einer vergünstigten Strombezugsmöglichkeit für AN angesehen (OGH 9 ObA 266/88, DRdA 1991/10, 130 [Apathy] = ZAS 1990/18, 157 [Birkner]); ebenso die Widerrufsmöglichkeit für eine vereinbarte Überstundenpauschale, wenn diese an die tatsächliche Notwendigkeit einer Überstundenleistung geknüpft ist (OGH 9 ObA 36/87, DRdA 1990/5, 55 [Mosler]).

Darstellungen auf höchstem juristischen Niveau

Wenig überzeugend ist die These, wonach aus § 19 d AZG ein generelles Verbot zur Verein- 33 barung arbeitgeberseitiger Widerrufs- und Änderungsvorbehalte in Bezug auf das Entgelt folge (so Grillberger, DRdA 2010, 199), bzw dass andere als in den §§ 19 c f AZG genannte arbeitszeitbezogene Vorbehalte überhaupt nicht wirksam vereinbart werden dürfen (also keine Ausmaßänderungen; in diese Richtung Felten in Grillberger, AZG3 § 19 c Rz 1 ff; Felten, DRdA 2010, 199 sowie OGH 8 ObA 116/04 y, DRdA 2004/33, 417 [B. Schwarz]; dagegen Kietaibl, ASoK 2008, 370; Kietaibl, Allgemeine Arbeitsbedingungen 58 ff). Für diese weitreichende These gibt das AZG, das ja primär die Arbeitszeit regelt, zu wenig Stütze. Das AZG beschränkt lediglich die Ausübung von Vorbehalten betreffend die Arbeitszeitverteilung und sagt nichts über die Zulässigkeit von Vorbehaltsvereinbarungen betreffend das Arbeitszeitausmaß, sodass insofern die allg Regeln eingreifen; zur Möglichkeit der Leistungserbringung ohne Rechtsanspruch s Rz 46. In den meisten Fällen prüft der OGH bei Widerrufs- und Änderungsvorbehalten allerdings 34 nicht die Zulässigkeit der Einräumung des konkreten Gestaltungsrechts, sondern prüft nur die Ausübung im Einzelfall. Nach der Rsp darf der AG solche Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen ausüben (OGH 14 Ob 136/86, DRdA 1988/11, 235 [Mayer-Maly]; 8 ObA 220/95, DRdA 1996/13, 148 [Resch]; Krejci, ZAS 1983, 203 ff; Welser, DRdA 1991, 1; RIS-Justiz RS0017784, RS0112269). Unbillige Leistungsbestimmungen durch den AG sind unverbindlich und vom Gericht zu korrigieren (OGH 9 ObA 512/88, DRdA 1990/8, 111 [Grillberger] = ZAS 1989/15, 94 [Tomandl]; 8 ObA 220/95, DRdA 1996/3, 148 [Resch]). Erfolgt die Leistungsbestimmung durch einen Dritten, so soll das Gericht erst bei offenbarer Unbilligkeit korrigierend eingreifen können (OGH 9 ObA 512/88, DRdA 1990/8, 111 [Grillberger] = ZAS 1989/15, 94 [Tomandl]; zu dieser Differenzierung – mit berechtigter Kritik – Welser, DRdA 1991, 3). Unter diesen Gesichtspunkten zu weite Vorbehalte werden für den Einzelfall interpretativ auf die Ausübung nach billigem Ermessen eingeschränkt. Diese Rsp entspricht den allg Grundsätzen zu § 1056 (zB OGH 4 Ob 538/79, JBl 1980, 151 [F. Bydlinski]). Sie ist aber jedenfalls bei vorformulierten Änderungs- und Widerrufsvorbehalten abzulehnen, weil sie kaum über Einzelfallentscheidungen hinausgeht und den Wertungen des § 879 Abs 3 sowie dem Transparenzgebot (das allerdings strittig ist) widerspricht. Außerdem kann bereits in der Vorbehaltseinräumung selbst eine Benachteiligung liegen; auch sie ist daher richtigerweise an § 879 zu messen (vgl zu alldem eingehend Kietaibl, Allgemeine Arbeitsbedingungen 106 ff, 323 ff). Im Übrigen können Widerrufs- und Änderungsvorbehalte auch unter dem Gesichtspunkt der ungebührlichen Lockerung rechtsgeschäftlicher Bindungswirkung sittenwidrig sein (dazu Rz 46). Verfehlt ist allerdings eine vereinzelte E, wonach eine Vorbehaltsklausel sittenwidrig ist, nach welcher der AG durch Entziehen der Funktion auch das Arbeitsentgelt einseitig bestimmen kann (OGH 9 ObA 10/93, wbl 1993, 223; anders und richtig hingegen zB OGH 14 Ob 64/86, DRdA 1987, 432 [Wachter]; 9 ObA 224/02 k, RdW 2003/638, 722). Ausbildungskostenrückersatzklauseln sind sittenwidrig, wenn der AN auf die Beendigung 35 keinen alleinigen Einfluss hat (OGH 4 Ob 124/65, ZAS 1987/15, 124 [Dusak]). Sie können daher nur für folgende Fälle wirksam vereinbart werden (vgl nunmehr auch § 2 d Abs 4 AVRAG): vom AN verschuldete Entlassung, unbegründeter Austritt, vom AG nicht verschuldete Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm3

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nsSubskriptio is b preis 31. 7. 2018!

AVRAG

Reissner

§ 2g

Arbeitszeitausmaß nicht von Bedeutung ((F. G. Burger in M. Binder/F. G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2 g Rz 5). Objektiv von § 2 g umfasst sind lt seiner Überschrift „Pauschalentgeltvereinbarungen“. In 9 § 2 g S 1 wird sodann von der Vereinbarung von „Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt einschließt gesprochen. Diese weite Formulierung oder -lohn und andere Entgeltbestandteile einschließt“ umfasst nicht nur All-In-Vereinbarungen ieS (Rz 5), sondern auch sonstige Pauschalierungen, bei denen eine Gesamtsumme einerseits Grundgehalt bzw -lohn und andererseits zumindest einen weiteren Entgeltbestandteil einschließt. Erfasst sind somit zB (definierte) Überstundenpauschalen, nicht aber bloße Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenpauschalen bzw Pauschalen für Aufwandersätze, weil die letzten beiden kein Grundgehalt bzw keinen Grundlohn enthalten (genauer F. G. Burger in M. Binder/F. G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2 g Rz 17 ff). Im Falle einer Pauschalierung von Überstunden neben einem fixen Stundenlohn bezieht sich § 2 g nur auf die Rechnung hinter dieser Pauschalierung, nicht aber auf den (nicht pauscha( lierten) Stundenlohn (Peschek, ecolex 2016, 71; F. G. Burger in M. Binder/F. G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2 g Rz 35).

IV. Inhalte des § 2 g A. Tatbestandsvoraussetzungen Zentrale Tatbestandsvoraussetzung im objektiven Anwendungsbereich des § 2 g (Rz 9) ist der 10 fehlende Ausweis von Grundgehalt oder -lohn iSd § 2 Abs 2 Z 9. Aus der Formulierung von S 1 des § 2 g folgt, dass die Rechtsfolgen dieser Bestimmung schon dann ausgelöst werden, wenn der Ausweis in einem der beiden Phänomene Arbeitsvertrag oder Dienstzettel fehlt (F. G. Burger in M. Binder/F. G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2 g Rz 10 unter Bezugnahme auf ErläutRV 903 BlgNR 25. GP 1). Selbst wenn also der Arbeitsvertrag Grundgehalt bzw -lohn erwähnt, der Dienstzettel aber nicht, ist § 2 g erfüllt. Der Ausweis muss also im Arbeitsvertrag bzw im Dienstzettel aufscheinen. Es müssen nicht 11 beide Phänomene vorhanden sein, es kann vielmehr sein, dass nur ein Arbeitsvertrag, nicht aber ein Dienstzettel vorhanden ist, etwa weil wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses oder wegen Vorhandensein eines alle gem § 2 notwendigen Angaben enthaltenden schriftlichen Arbeitsvertrags keine Dienstzettelpflicht besteht (s allg § 2 Rz 16, aber auch § 2 Rz 2). Ist keine Pflicht zur Aushändigung eines Dienstzettels gegeben, so kann ein dennoch ausgestellter, dem § 2 g nicht entsprechender Dienstzettel die gegenständlichen Rechtsfolgen nicht auslösen (Risak, ZAS 2016/10, 59; F. G. Burger in M. Binder/F. G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2 g Rz 11 f). Wird allerdings ein Dienstzettel rechtswidrigerweise nicht ausgehändigt oder enthält ein Dienstzettel rechtswidrigerweise gar keine Angabe iSd § 2 Abs 2 Z 9, ist § 2 g angesprochen (aA F. G. Burger in M. Binder/F. G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2 g Rz 14). Es reicht eben nicht aus, dass der gesonderte Ausweis nur im Arbeitsvertrag aufscheint (s Rz 10).

Unter Einbeziehung aller aktuellen Entwicklungen

Wird ein iSd § 2 g nicht korrekter Arbeitsvertrag (durch entsprechende Einigung) oder 12 Dienstzettel (durch Neuausstellung) diesbezüglich richtiggestellt, ist § 2 g nicht mehr angesprochen (F. G. Burger in M. Binder/F. G. Burger/Mair, AVRAG3 § 2 g Rz 13; aA Risak, ZAS 2016/10, 60). In Bezug auf den Arbeitsvertrag ist zu fragen, ob dieser schriftlich zu sein hat oder nicht. § 2 g 13 spricht die Schriftform nicht an, aus § 2 Abs 4 (schriftlicher Arbeitsvertrag als „Ersatz“ für Neumayr/Reissner (Hrsg), ZellKomm3

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Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Auf lage Her a usgeber: Neuma yr · Reissner

DER Kommentar zum Arbeitsrecht – mit zahlreichen tiefgreifenden Novellen seit Erscheinen der Vorauflage: • Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, • Novellen im AngG und im AVRAG zu Konkurrenzklausel, Ausbildungskostenklausel, All-In-Vereinbarung usw, • Anpassungen im AÜG zur Umsetzung der LeiharbeitsRL, • Arbeiter-Gleichstellungsnovelle BGBl I 2017/153 uvm. Bereits in dritter Auflage bietet der Zeller Kommentar: • Die wichtigsten 28 Gesetze – in zwei Bänden kommentiert • 19 ausgewiesene Autoren – aus Lehre,

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

Rechtsanwaltschaft, Interessenvertretungen und Rechtsprechung • rund 4.000 Seiten sorgfältig ausgewertete Literatur und Judikatur. Die Herausgeber: Dr. Matthias Neumayr ist Senatspräsident des OGH und lehrt Prozessrecht und Prozessrechtsvergleichung an der Universität Salzburg. Dr. Gert-Peter Reissner ist Univ.-Prof. und Leiter des Instituts für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Universität Innsbruck. Die AutorInnen: ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs, RA Hon.-Prof. Dr. Sieglinde Gahleitner, Dr. Bernhard W. Gruber, Mag. Thomas Kallab, Univ.-Prof. Dr. Christoph Kietaibl, Dr. Klaus Mayr LL.M.,

Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Mag. Joachim Preiss, Univ.-Prof. Dr. Robert Rebhahn†, Univ.-Prof. Dr. GertPeter Reissner, Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch, SC Dr. Anna Ritzberger-Moser, Dr. René Schindler, Dr. Adalbert Spitzl, ao. Univ.Prof. MMag. Dr. Michaela Windisch-Graetz, Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker, Dr. Sandra Wolligger. 3. Auflage 2018. CL, 3.860 Seiten in 2 Bänden. Ln. EUR 428,– Subskriptionspreis bis 31. 7. 2018 EUR 398,– ISBN 978-3-214-03821-2 Weitere Informationen unter http://zeller-bibliothek.manz.at

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[TOPTITEL DES MONATS

DER Verhandlungskommentar – das Wesentliche sofort parat

Rechtslage zum 1. 1. 2019 bereits berücksichtigt

Neu aufgelegt!

Rechtsprechung an passender Stelle eingef lochten

Verwaltungsgerichtsverfahren VwGVG, VwGG und BVwGG 2. Auf lage Autor en: Fist er · Fuch s · Sa ch s

Der „Fister/Fuchs/Sachs“ bietet alles, was man zum Verfahren vor den Verwaltungsgerichten parat haben muss. Der große Erfolg der Erstauflage hat gezeigt, dass das Konzept den Bedürfnissen bestens gerecht wird: die punktuelle, verdichtete und klare Erläuterung des Wesentlichen ermöglicht schnelles Erfassen und unmittelbares Umsetzen. So geht man bestens ausgerüstet in die Verhandlung.

den Novellen zu BVwGG und VwGG (BGBl I 2018/22) und zum VwGVG (ua Umsetzung der Dolmetsch-RL) sowie auch den Änderungen zu Weisungsbeschwerden, die mit 1. 1. 2019 in Kraft treten; • der Auswertung einer Fülle von Literatur; • der Sichtung der vielfältigen Rechtsprechung – kurz zusammengefasst und übersichtlich eingeflochten.

Die 2. Auflage enthält alle Erkenntnisse, die seit Inkrafttreten der Reform 2014 gewonnen werden konnten aus: • sämtlichen Gesetzesänderungen – zuletzt

Neu im Werk: Die den weiteren Rechtsschutz vor dem VwGH betreffenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) – ebenfalls kurz kommentiert.

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Die Autoren: RA Dr. Mathis Fister ist Partner der Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH sowie Universitätslektor. Dr. Claudia Fuchs, LL.M., ist Assistenzprofessorin am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Rechtsanwaltsanwärterin. MR Dr. Michael Sachs ist Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts. 2. Aufl. 2018. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-03381-1

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TOPTITEL DES MONATS]

Das „kleine“ ABGB in Neuauflage – mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz! Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung

§ 239

gen zu §§ 277 bis 283). Das sechste Hauptstück enthält Vorschriften für „volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind“ (vgl § 239), das siebente Hauptstück Vorschriften für Personen, die „noch nicht gezeugt, ungeboren, abwesend oder unbekannt“ sind sowie für andere schutzberechtigte Personen, deren Vertreter sich in Kollision befinden (RV 2. ErwSchG). Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird das sechste Hauptstück wie folgt gegliedert: Im ersten Abschnitt, dem Allgemeinen Teil, sind die Bestimmungen angeführt, die (mit gewissen Einschränkungen) die Vorsorgevollmacht sowie die verschiedenen Formen der Erwachsenenvertretung gemeinsam betreffen. Die daran anschließenden Abschnitte enthalten – sozusagen als Besonderer Teil – Spezialvorschriften zu den vier Säulen des neuen Erwachsenenschutzrechts, nämlich der Vorsorgevollmacht sowie der gewählten, der gesetzlichen und der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (RV 2. ErwSchG). Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen I. Teilnahme am Rechtsverkehr Selbstbestimmung

§ 239. (1) Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. (2) Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden. § 239 Abs 1 wurde durch das 2. ErwSchG neu eingeführt; § 239 Abs 2 entspricht im Wesentlichen § 268 Abs 2 erster Satz idF vor dem 2. ErwSchG. In Abs 1 soll mit einer allgemeinen Grundsatzbestimmung vor den Bestimmungen zur Vertretung festgehalten werden, dass die Erhaltung der Autonomie vorrangiges Ziel der Regelungen über die

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Neuer Anhang: PauschalreiseG

Mit dem 2. ErwSchG

§1

Anh 4 E

PRG

E. Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG)1) BGBl I 2017/50 1 ) In Kraft getreten mit 1. 7. 2018; auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind (§ 20). Auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, sind die §§ 31 b bis 31 f KSchG (s die 25. Auflage) weiterhin anzuwenden.

1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden. (2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über 1. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen, 2. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden1), und 3. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird. 1 ) Als Beispiele für die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 2 nennen die Erwägungsgründe der Richtlinie Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur ein paar Mal im Jahr beispielsweise von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen etwa für ihre eigenen Mitglieder und nicht öffentlich angeboten oder vermittelt werden („Vereins- oder Schulausflüge“). Zur Herstellung der Aus-

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ABGB 26. Auf lage Her a usgeber: Ba r t h · Doka lik · Pot yka

Zahlreiche Änderungen des ABGB und seiner Nebengesetze machten eine Neubearbeitung notwendig. Besonders hervorzuheben sind: • 2. Erwachsenenschutz-Gesetz • Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz Neu in die Anhänge aufgenommen wurde das Pauschalreisegesetz. Berücksichtigt wurde auch das erst mit 1. 1. 2021 in Kraft tretende BGBl I 2017/153.

Die 26. Auflage enthält • das ABGB und alle wichtigen Nebengesetze bzw EU-Verordnungen auf dem Stand vom 1. 8. 2018 • die wichtigste OGH-Judikatur • weiterführende Anmerkungen und Verweisungen. Alle Entscheidungen zum früheren Sachwalterrecht wurden auf ihre weitere Anwendbarkeit auf das Erwachsenenschutzrecht überprüft.

Die Autoren: Dr. Peter Barth, Leitender Staatsanwalt, Abteilungsleiter im BMVRDJ, Dr. Dietmar Dokalik, Leitender Staatsanwalt, Abteilungsleiter im BMVRDJ und Dr. Matthias Potyka, Oberstaatsanwalt, stellvertretender Abteilungsleiter im BMVRDJ. 26. Auflage erscheint im August 2018. Ca. 1.726 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-02446-8 Siehe dazu auch das Interview auf Seite 15.

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

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[TOPTITEL DES MONATS

„Entschuldigung“ allein ist zu wenig Konkrete Lösungen für konkrete Sachverhalte

Wozu raten die erfahrenen Experten?

Handbuch Selbstanzeige Her a u s geb er : Al thu b er · L a ng · Twa rdosz

Die Einhaltung der – oft komplizierten – formellen und inhaltlichen Erfordernisse der Selbstanzeige bereitet in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten. Nicht selten wird daher Selbstanzeigen die straf befreiende Wirkung versagt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Anzeiger Sonderbestimmungen übersehen hat. Mit dem neuen „Handbuch Selbstanzeige“ vermeiden Sie solche Fehler. Renommierte Experten behandeln praxisbezogen, aber gleichzeitig wissenschaftlich fundiert, sämtliche Aspekte der Selbstanzeige. Neben grundlegenden Form- und Inhaltserfordernissen enthält das Werk auch umfangreiche Ausführungen zu wichtigen Zweifelsfragen und Tipps aus der Praxis.

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Es werden unter anderem folgende Fragen beantwortet: • Was ist bei der Darlegung der Verfehlung und der Offenlegung der bedeutsamen Umstände zu beachten? • Wie funktioniert die Schadensgutmachung? • Welche Besonderheiten bestehen im Zusammenhang mit der Verbandsverantwortlichkeit? • Welche Personen müssen als Täter genannt werden? • Sind „geschätzte“ oder „vorsorgliche“ Selbstanzeigen zulässig bzw sinnvoll? • Welche Besonderheiten der Selbstanzeige sind bei Lohn- und Umsatzsteuer zu beachten? • Welche prozessualen Besonderheiten existieren?

Die Herausgeber: Dr. Franz Althuber, LL.M., ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH MMag. Alexander Lang, Deloitte Österreich MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M., Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH 2018. Ca. 450 Seiten. Br. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-03060-5

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TOPTITEL DES MONATS]

Der Klassiker jetzt neu bei MANZ! 2. Kapitel: Die Gerichtsorganisation

Übersichtliche Darstellung

der Unzuständigkeitsentscheidungen59) – über Antrag oder über Anzeige eines beteiligten Gerichts das gemeinsam übergeordnete Gericht. Ein negativer Zuständigkeitskonflikt liegt auch vor, wenn gem § 230 a ZPO überwiesen und gem § 261 Abs 6 ZPO rücküberwiesen wird.60)

IV. Die Besetzung

Anschaulicher Musterakt

Literatur: Feldner, Verstärkte Senate beim Obersten Gerichtshof (2001); Danzl/ Hopf, Oberster Gerichtshof3 (Kommentar 2017). Danzl, „Erhebliche Rechtsfrage“ und „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“, in FS Griss (2011) 95;

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Wie bereits dem Überblick bei Rz 50 zu entnehmen, entscheiden die Gerichte der ersten Instanz in Einzelrichter- und/oder Senatsbesetzung, im Rechtsmittelverfahren – von einer Ausnahme abgesehen (s Rz 101) – ausschließlich in Senaten. In der allgemeinen und in der Ehegerichtsbarkeit werden nur Berufsrichter tätig, in Handels-, Arbeits- und Sozialrechtssachen wirken auch Laienrichter mit (s dazu im Einzelnen Rz 691, 711, 722). Im Folgenden wird die allgemeine Gerichtsbarkeit, in der also nur Berufsrichter entscheiden, dargestellt.

A. Die Gerichtsbesetzung 98

Musterakt: Verfahren erster Instanz

REPUBLIK ÖSTERREICH Bezirksgericht Salzburg 31 C 161/17 s-12

Die ordentlichen Gerichte entscheiden in folgender Besetzung:

IM NAMEN DER REPUBLIK (gekürzte Urteilsausfertigung)

1. Die Gerichte erster Instanz (§§ 5 ff JN, §§ 6 ff OGHG) a) Bezirksgerichte 99

Es entscheidet immer ein Einzelrichter (§ 5 JN). b) Landesgerichte

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Wenn der Streitwert nicht mehr als E 100.000,– beträgt, wird immer ein Einzelrichter tätig; übersteigt der Streitwert diesen Betrag, entscheidet ein Senat von drei Richtern dann, wenn eine Partei ausdrücklich in der Klage oder Klagebeantwortung den Senat beantragt (§§ 7, 7 a JN). Wird während des Verfahrens infolge einer Klagserweiterung der Streitwert auf über E 100.000,– erhöht, verbleibt die Sache dennoch beim Einzelrichter; wird im Senatsprozess die Klage auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt, verhandelt ein Einzelrichter (der Vorsitzende oder ein von der Geschäftsverteilung vorgesehenes Senatsmitglied) weiter. Der Senat hat in der allgemeinen Gerichtsbarkeit erster Instanz kaum Bedeutung. ) 8 Nc 28/14 f, 3 Nc 7/17 k; RIS-Justiz RS0046299. ) 6 Nc 21/09 d; 8 Nc 11/15 g.

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Das Bezirksgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Antonia Rath in der Rechtssache der klagenden Partei Adam Alt, Kaufmann, Elisabethstraße 50, 5020 Salzburg, vertreten durch Steiner und Partner, Rechtsanwälte GmbH, Schrannengasse 15, 5020 Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Bernhard Bauer, Angestellter, Rupertgasse 6, 5020 Salzburg und 2. Alpha-Versicherungs AG, Alter Markt 101, 5020 Salzburg, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Reiter, Hellbrunnerstraße 25, 5020 Salzburg, wegen E 12.796,10 sA in der öffentlichen mündlichen Streitverhandlung vom 09. 05. 2017 zu Recht erkannt: 1. Die Klagsforderung von E 12.796,10 besteht zu Recht. 2. Die eingewendete Gegenforderung von E 9.147,68 besteht nicht zu Recht. 3. Die beklagten Parteien sind daher binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von E 12.796,10 samt 4% Zinsen seit 1. 6. 2016 zu zahlen sowie die mit E 5.237,72 (darin enthalten E 497,74 Umsatzsteuer und E 2.251,30 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Am 7. 5. 2016 ereignete sich in Anif auf dem Parkplatz des Maximarktes ein Verkehrsunfall, an dem Eva Alt als Lenkerin des vom Kläger gehaltenen PKW Audi A4, Kennzeichen S-67AH, einerseits und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Ford Mondeo, Kennzeichen S-534KD, andererseits beteiligt waren. An beiden Fahrzeugen entstand durch den Unfall Sachschaden. Die klagende Partei begehrte Schadenersatz mit der Begründung, dass den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, weil er während des Einparkmanövers des Klagsfahrzeugs mit seinem Fahrzeug nach hinten gefahren und dabei gegen das Klagsfahrzeug gestoßen sei. Die beklagten Parteien bestritten, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten entscheidungsrelevant ein, dass sich das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision im Stillstand befunden habe. Beweis wurde aufgenommen durch Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens, Einsichtnahme in die Urkunden Beilagen ./A und ./B sowie ./1 bis ./5, Einvernahme der Zeugin Eva Alt sowie des Klägers und des Erstbeklagten.

Einführung in das Zivilprozessrecht

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Streitiges Verfahren 13. Auf lage Autor en: Ba llon · Nunner-Kra ut g a sser · S c hn ei der

Die bekannte und bei Studierenden beliebte „grüne“ Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht von Oskar J. Ballon in neuem Gewand: Mit der 13. Auflage führt der Autor gemeinsam mit zwei neuen CoAutorinnen das Werk in eine neue (MANZ-) Ära. In bewährter Weise werden die Studierenden in das Zivilprozessrecht eingeführt: • Gerichtsorganisation • Beteiligte des Verfahrens • Verfahrensablauf erster Instanz • Beweisverfahren • Urteil und Beschluss • Rechtsmittelverfahren • Prozesskosten uvm • Neu: Internationales Zivilprozessrecht

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Ihr Plus: Grafiken zur Veranschaulichung und ein Musterakt im Anhang! Die Autoren: Univ.-Prof. i.R. Dr. Oskar J. Ballon lehrte Zivilverfahrensrecht am nunmehrigen Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg. Univ.-Prof. Dr. Bettina Nunner-Krautgasser lehrt Zivilgerichtliches Verfahren an der Karl-Franzens-Universität Graz. Priv.-Doz. Dr. Birgit Schneider lehrt am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien und ist in einer Rechtsanwaltskanzlei in Wien tätig.

Unter Mitwirkung von Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Senatspräsident am Obersten Gerichtshof und Universitätsprofessor für Prozessrecht und Prozessrechtsvergleichung an der Universität Salzburg. 13. Auflage 2018. XXXII, 514 Seiten. Br. EUR 54,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 43,20 ISBN 978-3-214-06523-2

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

immolex – Wo das Immobiliensteuerrecht zu Hause ist! FORUM IMMOBILIENBESTEUERUNG

VwGH: Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Mietkaufmodellen anwendbar GUNTHER LANG

Neue Rubrik „Forum Immobesteuerung“

Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde neben der bereits seit vielen Jahren bestehenden Hauptwohnsitzbefreiung, bei der ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung ab Anschaffung oder Herstellung durchgehend für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben musste, eine neue, zweite Hauptwohnsitzbefreiung eingeführt. Nach dieser sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Im zugrunde liegenden Sachverhalt schloss der Beschwerdeführer (Bf) im Februar 2007 einen Mietvertrag mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung über eine Wohnung in einer im Jahr 2002 erstmals bezogenen Wohnhausanlage in Wien ab. Vereinbarungen über einen späteren Eigentumserwerb des Bf wurden im Mietvertrag nicht getroffen. Ende April 2013 schlossen der Bf und die Bauvereinigung im Hinblick auf die beabsichtigte Begründung von WE an sämtlichen Wohnungen der Anlage rückwirkend zum Ablauf des 31. 12. 2012 einen Vertrag über den Verkauf von mit WE an der dem RevWerber vermieteten Wohnung zu verbindenden Liegenschaftsanteilen unter gleichzeitiger Auflösung des bisherigen Mietverhältnisses. Mit Kaufvertrag von September 2013 veräußerte der Bf die mit WE an seiner bisherigen Wohnung zu verbindenden Liegenschaftsanteile zum 1. 11. 2013 und machte in seiner Steuererklärung die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsvorgang allerdings der ImmoESt. Bisher vertraten die Finanzverwaltung1) und auch der Bundesfinanzgerichtshof2) die Auffassung, dass diese zweite Hauptwohnsitzbefreiung auf sog Mietkaufmodelle keine Anwendung findet, da die zweite Hauptwohnsitzbefreiung im Wesentlichen (neben dem Vorliegen des Hauptwohnsitzes) die durchgehende Nutzung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung während der fünfjährigen Frist voraussetzt, was zivilrechtliches oder zumindest wirtschaftliches Eigentum des späteren Veräußerers an der verkaufsgegenständlichen Wohnung voraussetzt. Der VwGH hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis3) nunmehr aber überzeugend dargestellt, dass die zweite Hauptwohnsitzbefreiung auch in jenen Fällen zusteht, bei denen die verkaufsgegenständliche Wohnung innerhalb der letzten zehn Jahre nicht auch mindestens fünf Jahre durchgehend im Eigentum des Verkäufers stand, und begründete seine Entscheidung ua wie folgt: „Das Gesetz spricht von Einkünften aus der Veräußerung von ,Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden‘, verweist zu diesen Arten von

Immobilien auf § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 und sieht die Befreiung der Einkünfte von der Besteuerung für den Fall vor, dass ,sie‘ (die Eigenheime oder Eigentumswohnungen) dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend ,als Hauptwohnsitz gedient‘ haben. Auf einen Rechtstitel (Eigentum) wird dabei nicht Bezug genommen. Insofern kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, ob eine Kaufoption bestand und ob dadurch beim Bf ggf wirtschaftliches Eigentum an der Eigentumswohnung vorlag.“ Es reicht für die Inanspruchnahme der zweiten Hauptwohnsitzbefreiung somit aus, wenn (spätestens) zum Verkaufszeitpunkt Eigentümerschaft an der Eigentumswohnung gegeben ist. Der VwGH hat damit eine in der Praxis seit Bestehen der Bestimmung über die Hauptwohnsitzbefreiung lebhaft diskutierte Fragestellung abschließend geklärt. Es wurde klargestellt, dass für die Anwendbarkeit der zweiten Hauptwohnsitzbefreiung nicht erforderlich ist, dass über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren auch Eigentümerstellung oder die Anwartschaft auf WE vorliegen muss. Es reicht aus, dass zum Verkaufszeitpunkt Eigentümerschaft an der Eigentumswohnung gegeben ist. Ausschlaggebend ist lediglich die mindestens fünfjährige durchgehende Nutzung als Hauptwohnsitz, wobei Zeiten, in denen die Wohnung lediglich im Rahmen eines Bestandverhältnisses genutzt wurde, anzurechnen sind. Wie sich dieser Zeitraum auf Miete oder Eigentümerschaft aufteilt, spielt lt VwGH keine Rolle. Weiters ist es bei der zweiten Hauptwohnsitzbefreiung auch nicht erforderlich, dass der Hauptwohnsitz in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf aufgegeben wird. Der Hauptwohnsitz kann somit auch schon deutlich (bis zu fünf Jahre) vor Veräußerung aufgegeben werden,4) was auch der von der Finanzverwaltung in den EStR vertretenen Auffassung5) entspricht. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung steht die Hauptwohnsitzbefreiung somit aber auch bei allen „Mietkaufmodellen“, bei denen weniger als fünf Jahre zwischen Erwerb und Veräußerung liegen, zu, sofern die übrigen Voraussetzungen der zweiten Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen. Abzuwarten bleibt, ob der Gesetzgeber auf die Entscheidung des VwGH durch Anpassung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung reagieren wird.

1. Stabilitätsgesetz 2012 Veräußerung von Eigenheimen; Hauptwohnsitzbefreiung; Mietkaufmodell

StB Mag. Dr. Gunther Lang ist geschäftsführender Gesellschafter von TPA Steuerberatung GmbH. 1) EStR 2000 Rz 6642. 2) BFG 27. 10. 2016, RV/7103206/2015. 3) VwGH 24. 1. 2018, Ra 2017/13/0005. 4) Fuhrmann/Lang in Bovenkamp/Cupal/Fuhrmann/Kühmayer/Lang/ Reisch/Resch/Sulz, Immobilienbesteuerung Neu4 (2017) Rz 139. 5) EStR 2000 Rz 6643.

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immolex – Neues Miet- und Wohnrecht NEU: Seit Juni 2018: in jeder Ausgabe mehr Immobiliensteuerrecht • Praxisbeiträge zu aktuellen steuerrechtlichen Themen rund um die Immobilie • Die wichtigsten abgabenrechtlichen Entscheidungen – kompetent für Sie kommentiert

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Schriftleitung: Dr. Herbert Rainer

Jahresabonnement 2018: EUR 242,– (11 Hefte inkl. Versand im Inland)

Redaktion: Ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm StB Mag. Karin Fuhrmann Sen.-Präs. des VwGH iR Dr. Ernst Gall HR des VwGH Dr. Franz Pfiel

Kennenlernabo: 3 Hefte um EUR 15,– statt EUR 79,20

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ZEITSCHRIFT DES MONATS]

FAQ Immobilienbesteuerung

Der Großvater schenkt seinem Enkelsohn eine Eigentumswohnung, möchte sich aber u.a. ein Fruchtgenussrecht daran behalten. Was hat er steuerlich zu beachten? HERBERT RAINER

Schrift leiter

Ich gehe davon aus, dass es sich um eine vermietete Eigentumswohnung handelt: Der Großvater muss darauf achten, durch die Schenkung nicht die Abschreibung zu verlieren. Hierzu bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder zahlt der Großvater an den Enkel eine Substanzabgeltung oder aber der Großvater behält sich einen maßgeblichen Einfluss zurück, der so weit reichen muss, dass der Enkel die Wohnung auf Wunsch des Großvaters jederzeit verkaufen muss und der Großvater am Veräußerungserlös partizipiert.

1 % des dreifachen Jahresentgelts (inklusive BK und USt).

KARIN F UHRMANN

In einem Bürogebäude soll ein Objekt an zwei Ärzte vermietet werden. Wie wirkt sich das auf die Umsatzsteuer aus?

Sofern diese Räume bisher mit Umsatzsteuer vermietet waren, verliert der Vermieter das Recht, weiterhin mit Umsatzsteuer zu vermieten. Die Vermietung erfolgt daher unecht umsatzsteuerbefreit und es kommt zur Vorsteuerberichtigung für die aliquote Fläche. Die Vorsteuerberichtigung ist laufend mit 1/20-tel der betreffenden Vorsteuern für den noch offenen Zeitraum vorzunehmen. Zusätzlich geht das Recht auf Vorsteuerabzug auch für laufende Vorsteuern verloren.

© Christoph Meissner

Redakteurin

© Martin Steiger

Wie muss ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer mit einem Kündigungsverzicht des Mieters für 10 Jahre vergebührt werden?

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

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[MANZ · INTERN

MANZ Rechtsakademie: Der ärztliche Behandlungsfehler im Fokus

Ernst Karner (Universität Wien), Christina Wehringer (BMASGK), Johannes Zahrl (Österreichische Ärztekammer) und Michael Matzner (MedUni Wien)

Wie kann man ärztliche Behandlungsfehler erkennen und vermeiden? Wie ist vorzugehen, wenn doch etwas passiert? Diese Fragen

standen im Fokus einer neuen Tagung der MANZ Rechtsakademie, die am 28. Juni 2018 im Hotel Courtyard Wien Prater Messe statt-

fand. Tagungsleiterin Christina Wehringer, Leiterin der ärztlichen Fachabteilung im BMASGK und Chefredakteurin der „Österreichischen Zeitschrift für das ärztliche Gutachten – DAG“ führte durch einen spannenden Tag. Die Teilnehmer genossen den regen Austausch mit den Referenten: Ernst Karner (Universität Wien), Johannes Zahrl (Österreichische Ärztekammer), Michael Matzner (MedUni Wien), Walter Oder (Rehabilitationszentrum Wien-Meidling), LeopoldMichael Marzi (AKH) und Wolfgang Willibald Kuchler (HNO-Facharzt) hatten viele praktische Tipps für den Ernstfall im Gepäck. P.S.: Die Jahrestagung „Das ärztliche Gutachten“ wird heuer übrigens am 18. Oktober 2018 in Wien stattfinden und sich u.a. dem Thema „Psychiatrische Erkrankungen“ widmen.

Datenschutz für Personalverrechner: Neue Intensivtagung Unsere „Stamm-Referenten“, wenn es um die Schnittstelle zwischen Datenschutzrecht und Arbeitsrecht geht, Josef Grünanger (Rudolf Großfurtner GmbH) und Jens Winter (RA und Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz), zögerten nicht lange, als die MANZ Rechtsakademie wegen einer Spezialtagung für den Bereich der Personalverrechnung anfragte – hat doch genau diese Berufsgruppe naturgemäß mit heiklen Daten zu tun. Die Verunsicherung, worauf man seit Geltung der DSGVO achten muss, war groß, was auch die Teilnehmerzahlen am 27. Juni 2018 im Wiener Hotel Park Royal Palace bestätigten.

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Die Referenten gaben einen speziell auf interne sowie externe Personalverrechner zugeschnittenen Überblick über die neue Rechtslage und nahmen sich besonders viel Zeit für Fragen aus dem Publikum.

Jens Winter (CMS Reich-Rohrwig Hainz) und Josef Grünanger (Rudolf Großfurtner GmbH)

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Menschen, die sind von ihrem Naturell her sehr zurückhaltend. „Über mich gibt es gar nichts Besonderes zu berichten“, sagt Oskar Ballon am Telefon. Ein Porträt, das sei eine große Ehre, aber er wisse wirklich nicht genau, was es da zu erzählen gäbe, sagt er, lässt sich aber dann überreden und kommt mit dem Zug von Salzburg nach Wien. Ein waschechter Oberösterreicher aus Mondsee sei er, geboren 1947 als Sohn des dortigen Fleischhauers. Er wuchs im idyllischen Salzkammergut mit seiner älteren Schwester auf. Seiner Mutter war wichtig, dass ihre Kinder ein Musikinstrument lernen. Oskar begann mit sechs Jahren Klavier zu spielen. Er tut es heute noch, genauso wie damals in seinem Elternhaus im Zentrum von Mondsee – seit 2001 lebt er wieder dort. Sein schulisches und berufliches Leben spielte sich für Ballon in Salzburg ab. Seit seinem zehnten Lebensjahr pendelte er ins Realgymnasium, brach um halb sieben Uhr morgens auf und kam erst abends wieder zurück. Daraus habe sich eine gewisse Zerrissenheit ergeben, zum Beispiel in Freundschaften, weil er eben abends selten gemeinsam mit seinen Schulfreunden unterwegs sein konnte. Aber insgesamt brachte er seine Zeit im Gymnasium gut über die Bühne. Deutsch mochte er besonders und Klassenbester war er in darstellender Geometrie, mit Nachhilfestunden habe er sich auch sein Taschengeld aufgebessert, im Sommer arbeitete er bei der Post, erzählt er. 1965 maturierte Oskar Ballon. Weil er vorerst nicht genau wusste, was er machen sollte, blieb er bei der Post. „Ich hätte Verwaltungsbeamter werden können“, lacht er. Doch dann traf er einen Schulfreund, der von seinem eben begonnenen Jus-Studium schwärmte. „Das ist echt klass’“, hörte er und ließ sich von diesem Satz anstecken. Ballon inskribierte, fand schnell Gefallen an der Juristerei und übersiedelte nach Salzburg. Als am Institut für Zivilprozessrecht eine Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft frei wurde, nutzte er diese Chance als Einstieg. Bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung 2001 blieb er am Institut und war dort zuletzt als Professor tätig. „Unterrichten hat mir immer großen Spaß gemacht, Prüfen eher weniger“, sagt er. In beruflicher und wissenschaftlicher Hinsicht wegbegleitend wurden für Oskar Ballon der Wiener Jurist Hans W. Fasching („wir haben immer hervorragend zusammengearbeitet“) und vor allem Franz Matscher, der 1967 ans Institut nach Salzburg kam. Bei ihm pro-

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

movierte und habilitierte sich Ballon. „Wir haben uns aber auch sonst sehr gut verstanden“, sagt er. Anfang der 1970er-Jahre begann Ballon zu publizieren, in den 1980er-Jahren veröffentlichte er ein Lehrbuch für Zivilprozessrecht, dessen insgesamt zwölf Auflagen er bis 2009 für den Verlag Leykam betreute. 2009 fand diese Tätigkeit ein Ende, 2015 entschloss sich der MANZVerlag, das Projekt fortzusetzen, und bat Ballon, dann schon in Pension, um seine Mitarbeit. Die gemeinsam mit Bettina Nunner-Krautgasser, Birgit Schneider und Matthias Neumayr entstandene Neuauflage erschien unlängst bei MANZ. Die Zusammenarbeit zwischen Mondsee, Salzburg, Graz und Wien habe hervorragend funktioniert, sagt er, abgesehen von gelegentlichen Treffen habe man per E-Mail kommuniziert. „Wenn mich jemand fragt, warum ich nicht verheiratet bin, sage ich immer, dass ich in meinem Leben immer mit der Wissenschaft verheiratet war“, schmunzelt Ballon, Bigamie sei für ihn keine Option gewesen. Seine Freizeit verbringt er bis heute gerne musikalisch. Das Angebot in Salzburg war für ihn als Musikliebhaber sehr attraktiv. Oskar Ballon mag Theater und Oper („am liebsten klassisch-traditionelle Inszenierungen“), 35 Jahre lang fuhr er Sommer für Sommer nach Verona in die Arena. „Ich habe wirklich schon fast alles gesehen“, sagt er, fast mit ein bisschen Wehmut. Wenn er nach Wien kommt, geht er gerne in Musicals. „I am from Austria“ hat er sich diesmal im Raimundtheater angesehen. „Es hat mir gefallen, aber es war laut“, findet er.

© Mike Ranz

Zivilprozess, da capo al fine Oskar J. Ballon

OSKAR J. BALLON

hat sich zeit seines beruflichen Lebens mit dem Zivilprozessrecht auseinandergesetzt – er tut es immer noch, das Lehrbuch für Zivilprozess ist dieser Tage bei MANZ erschienen.

„Unterrichten hat mir immer großen Spaß gemacht, Prüfen eher weniger“ Seine Neugierde für Musik ist allerdings ungebrochen. Oskar Ballon spielt täglich Klavier, noch lieber Cembalo. Und er gönnt sich auch Klavierstunden in der Musikschule Mondsee. Da sei er zwar der älteste Schüler, das stört ihn jedoch nicht. Und ja, auch das Üben ist fixer Bestandteil seines Alltags. Wenn er nicht mit dem Zivilprozessrecht befasst ist, sitzt er am Flügel. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Ein Liber Amicorum für Eckart Ratz beinhaltet. Ein besonderes Vergnügen war es Verlag und Herausgebern, schriftstellerische „Maßarbeiten“ schenken zu dürfen, die zu hundert Prozent für den Jubilar und zu seinen Ehren verfasst wurden. Dass sich diese juristischen Kompositionen intensiv mit den wissenschaftlichen „Steckenpferden“ von Eckart Ratz beschäftigen, freute den Jubilar ganz besonders. Zum Buch siehe Seite 23.

© Mike Ranz

Am 28. Juni wurde OGH-Präsident Eckart Ratz das anlässlich seines 65. Geburtstags publizierte Liber Amicorum überreicht. Heinz Korntner, Hemma Korinek und Franziska Koberwein für den Verlag MANZ sowie die Herausgeber Peter Lewisch und Hagen Nordmeyer freuten sich mit dem Jubilar über das „Buch von Freunden“, das zahlreiche Beiträge zu aktuellen strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen und strafprozessualen Entwicklungen von hochkarätigen Autoren

Eckart Ratz

„Jungfernfahrt“ der neuen Jahrestagung Unternehmensnachfolge Von einer „Jungfernfahrt“ sprach Tagungsleiter Gerold Oberhumer, RA bei Scherbaum Seebacher, in seiner Begrüßungsrede an die Teilnehmer der ersten „Jahrestagung Unternehmensnachfolge“ am 19. Juni 2018 im Wiener Palais Hansen Kempinski. Die neue Tagung soll ab sofort jährlich und mit wechselnden Schwerpunkten stattfinden. Die Auftaktveranstaltung war dem Thema Erbrecht gewidmet und traf den Nerv der Zeit, was die zahlreichen Fragen an das hoch-

karätige Referententeam belegen. Andreas Tschugguel (Notariat Wien-Döbling), Elisabeth Kastler (Bankhaus Spängler), Johannes Zollner (Universität Graz), Christian Rabl (Universität Wien) und Gerold Oberhumer standen den Teilnehmern auch nach den Vorträgen noch für Diskussionen zur Verfügung. Die beiden Tagungsleiter, Gerold Oberhumer und Clemens Jaufer, und MANZ freuen sich auf eine Fortsetzung 2019!

Gerold Oberhumer, Christian Rabl und Clemens Jaufer

Wir gratulieren …

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• Elisabeth Lovrek zur Ernennung zur Präsidentin des Obersten Gerichtshofs

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MANZ · INTERN]

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

PETER BARTH

Leiter der Abteilung Familien-, Personen- und Erbrecht im BMVRDJ

© Andreas Baar

schutzrecht auf die Anwender in der Praxis zukommen? Barth: Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz widerspricht wohl völlig dem heute herrschenden Zeitgeist, der suggeriert, dass man ständig erreichbar sein muss und kleinere und größere Entscheidungen ohne wirkliche Überlegungsfrist treffen sollte. Das neue Erwachsenenschutzrecht möchte dagegen, dass die Menschen so lange wie möglich ihre Angelegenheiten selbst besorgen können. Wer mit einer Entscheidung überfordert ist, sollte nicht sofort einen Vertreter vorgesetzt bekommen, der an seiner Stelle die Entscheidung trifft. Vielmehr wäre das Ziel, die betroffene Person dabei zu unterstützen, die Entscheidung selbst treffen zu können. Nur wenn die Entscheidungsfähigkeit auf diese Weise nicht herstellbar ist, sollte eine Vertretung ins Auge gefasst werden. Meine Erfahrung aus den zahlreichen Schulungsund Fortbildungsveranstaltungen ist, dass nicht wenige diese Zielrichtung des Gesetzes zunächst fast als „Zumutung“ erleben und erst, wenn sie bereit sind, sich vorzustellen, dass sie oder ihre nächsten Angehörigen betroffen sind, dem Gesetz etwas abgewinnen können. Kurzum: Der Entschleunigungs- und Unterstützungsgedanke des neuen Rechts ist die Herausforderung für die Anwender; wer aber den Perspektivenwechsel schafft, bringt Verständnis dafür auf. Was wir nicht übersehen sollten, ist, dass wir mit einiger Wahrscheinlichkeit selbst von diesem Recht betroffen sein werden. MANZ: Wie sind Sie mit früherer Judikatur zum Sachwalterrecht in der Neuauflage umgegangen? Barth: Wir haben Vorschrift für Vorschrift, ja sogar Satz für Satz bzw. Halbsatz für Halbsatz überprüft, welche Judikate im neuen Erwachsenenschutzrecht noch anwendbar sind. Das war viel Arbeit, sollte aber die Rechtsanwendung doch ein wenig erleichtern. MANZ: Zum Schluss eine nicht ganz ernst gemeinte Frage: Machen Sie sich Sorgen, dass Ihnen für künftige Neuauflagen die Arbeit ausgehen wird? Potyka: Um eine ebenfalls nicht ganz ernst gemeinte Antwort zu geben: Nein, denn als Legisten machen wir uns die Arbeit selbst! Aber Spaß beiseite: Diese Angst müssen wir auf keinen Fall haben – sieht doch schon das aktuelle Regierungsprogramm eine Reihe von Neuerungen im Bereich des Zivilrechts vor: So sind etwa Reformen in den Bereichen Kindesunterhalt, Sachenrecht sowie Verjährung und Ersitzung geplant. Auch hat sich die Zivilrechtssektion als längerfristiges Projekt vorgenommen, das ABGB abschnittsweise sprachlich und inhaltlich an die geänderten Herausforderungen anzupassen. Und schließlich schläft auch die EU bekanntlich nicht, z.B. im Verbraucherrecht. In diesem Sinn freuen wir uns schon auf die 27. und hoffentlich viele weitere Auflagen des „kleinen“ ABGB!

DIETMAR DOKALIK

Leiter der Abteilung Persönlichkeitsrechte, zivilrecht liche Nebengesetze, Gerichtsgebühren und Rechnungslegung im BMVRDJ

© www.tompoephotography.com

MANZ: Aktuell erscheint die 26. Auflage, die dritte von Ihnen bearbeitete. Haben Sie am Konzept etwas verändert? Potyka: Als wir vor fünf Jahren die Bearbeitung des bewährten „kleinen ABGB“ übernehmen durften, sind uns vor allem zwei Punkte aufgefallen, die wir ändern wollten: Zum einen erschien es uns in Anbetracht der vollständigen Dokumentation der Rechtsprechung des OGH im Rechtsinformationssystem des Bundes sinnvoller, statt auf Fundstellen in juristischen Fachzeitschriften auf die für jedermann kostenlos zugängliche Informationsquelle „RIS-Justiz“ zu referenzieren. Damit lag auch die zweite wesentliche Neuerung nahe: Statt auf Einzelentscheidungen des OGH weisen wir – jedenfalls soweit vorhanden – auf etablierte Rechtssätze hin, um in der gebotenen Prägnanz einen Überblick über die wesentlichen Aussagen der Judikatur zu den einzelnen Bestimmungen des ABGB und zentraler zivilrechtlicher Nebengesetze zu bieten. MANZ: Das kleine ABGB wurde seit jeher für die erste Befassung bei zivilrechtlichen Fragen herangezogen. Wo sehen Sie den Platz der Ausgabe im heutigen Umfeld? Dokalik: Dem Anspruch, für eine erste Befassung mit einer zivilrechtlichen Frage einen fundierten Überblick zu bieten, wollen wir selbstverständlich auch heute noch gerecht werden. Wir legen daher den Schwerpunkt darauf, möglichst aktuell zu bleiben, damit der Leser immer die aktuelle Gesetzeslage bei der Hand hat, und die wesentlichen Leitsätze aus der Rechtsprechung des OGH anzuführen. Für ein möglichst einfaches Auffinden der relevanten Passagen gibt es auch ein aussagekräftiges Stichwortverzeichnis. Auf der anderen Seite muss aber klar sein, dass man für eine vertiefte Auseinandersetzung mit rechtsdogmatischen Fragestellungen zusätzlich auch umfangreichere Kommentierungen heranziehen sollte. MANZ: Sie sind in der Zivilrechtssektion des BMVRDJ legistisch tätig, haben somit für die Bearbeitung des kleinen ABGB den Vorteil, sehr nah an der Quelle von Gesetzesänderungen dran zu sein. Ziehen Sie umgekehrt aus der literarischen Arbeit auch Nutzen für die legistische? Dokalik: Unbedingt. Die laufende Befassung mit der Rechtsprechung zu den einzelnen Bestimmungen zwingt uns dazu, den Gesetzestext selbst immer wieder auf Verständlichkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen. So gewinnen wir wertvolle Hinweise für mögliche zukünftige Gesetzesänderungen. Außerdem kommt es vor, dass uns anlässlich der Einarbeitung neuer Gesetze in den Gesamttext noch die eine oder andere redaktionelle Unstimmigkeit auffällt, die wir dann für eine kommende Novelle in Vormerk nehmen können. MANZ: Die 26. Auflage erscheint aufgrund des neuen Erwachsenenschutzrechts. Welche Herausforderungen sehen Sie mit dem neuen Erwachsenen-

© BMVRDJ

MANZ im Gespräch mit den Herausgebern des „kleinen“ ABGB

MAT THIAS POT YKA

Stv. Leiter der Abteilung Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im BMVRDJ

Zum Buch siehe Seite 7. 15


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R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

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[ZIVILRECHT

Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem ErbRÄG 2015 2. Auf lage Autor: Umlauft

2. Auflage 2018. Ca. XXXVI, 414 Seiten. Geb. EUR 84,– ISBN 978-3-214-00521-4

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde das Anrechnungsrecht grundlegend novelliert, in der zweiten Auflage: • Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen beim Erbteil und im Pflichtteilsrecht • Begriff der Schenkung, ihre Bewertung und der Auskunftsanspruch • Formvorschriften für die Begründung und die Beseitigung der Hinzu- und/oder Anrechnungspflicht

• Verjährung und Übergangsvorschriften • Formulierung und Auslegung rechtsgeschäftlicher Regelungen der Anrechnungspflicht und ihres Erlasses • Fragen iZm Privatstiftungen • Hinweise auf Änderungen und Lösungen durch das ErbRÄG 2015 • Viele Beispiele und Formulierungsvorschläge

Der Autor: Univ.-Prof. Dr. Manfred Umlauft ist Öffentlicher Notar in Dornbirn und Autor zahlreicher Publikationen zum Hinzu- und Anrechnungsrecht sowie zum Erbrecht.

Nachehelicher Unterhalt Begründung und Bemessung de lege lata und de lege ferenda Autorin: Köllich Im nachehelichen Unterhaltsrecht zeigt sich besonders deutlich, dass durch die Scheidung nicht alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Gatten endgültig beendet werden, sondern dass unter bestimmten Voraussetzungen Nachwirkungen der Ehe bestehen. Die Autorin berücksichtigt sowohl österreichische als auch deutsche Judikatur und Literatur und erörtert ua folgende Bereiche: 2018. XXIV, 342 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-02457-4

• • • •

Auswirkungen des Scheidungsverschuldens Zumutbarkeitskriterien Höhe und Bemessung des Unterhalts Reformvorschläge de lege ferenda

Die Autorin: Dr. Valentina Köllich ist Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz.

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 37. Ergänzungslieferung Autor: Vatter

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 37. Erg.-Lfg. 2018. EUR 178,– ISBN 978-3-214-10592-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Mit der 37. Ergänzungslieferung neue Einträge beim • Haager Beglaubigungsübereinkommen • Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts • Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption samt Erklärung der Republik Österreich

• Haager Übereinkommen Nr. 38 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen • Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern • 37. Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen

Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim LG Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsverkehr befasst.

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ÖFFENTLICHES RECHT]

WRG – Wasserrechtsgesetz 4. Auf lage Herausgeber: Oberleitner · Berger DER klassische Kommentar zum Wasserrecht! • Neu aufgelegt nach 7 Jahren • Topaktuelle Kommentierung – lösungsorientierte Darstellung von (neuen) Rechtsproblemen • Judikatur-Leitsätze zu jedem Paragrafen, mit allen relevanten Entscheidungen » kurz und prägnant für die praktische Falllösung » nach Paragraf/Absatz/Ziffer und Themen sortiert

• Inhaltlich neu ua Umsetzung der Industrieemissions-RL, Verwaltungsgerichtsbarkeit, gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge, Vereinfachung und Deregulierung durch VerwaltungsreformG BMLFUW 2017

Die Bearbeiter: Dr. Nikolaus Bachler, Hofrat des VwGH und Ersatzmitglied des VfGH. Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien. Dr. Berthold Lindner, Rechtsanwalt in Wien.

4. Auflage 2018. Ca. 1.100 Seiten. Ln. Ca. EUR 198,– Subskriptionspreis bis 31. 8. 2018 EUR 168,– ISBN 978-3-214-13577-5 Online-Version: www.manz.at/wrg-on

Handbuch des Verkehrsunfalls 7. Teil: Verkehrsstrafrecht 2. Auf lage Herausgeber: Fucik · Har t l · Schlosser Der 7. Teil des Handbuchs enthält eine Darstellung aller strafrechtlich – und jetzt mit der 2. Auflage auch aller strafprozessrechtlich – bedeutsamen Aspekte eines Verkehrsunfalls. Der Autor präsentiert systematisch und klar • die wichtigsten Fragestellungen des Allgemeinen Teils (insb zur Sorgfaltswidrigkeit, zur objektiven Zurechnung und zur Vorwerf barkeit alkoholisierten Fahrens) sowie • alle bei Verkehrsunfällen relevanten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte inklusive

spannender Konkurrenz- bzw Abgrenzungsproblematiken; • ausgewählte Fragen zum Strafverfahren (von den Zuständigkeiten, besonderen Ermittlungsmaßnahmen und der Beweisaufnahme über die Verfahrensarten und Rechtsmittel bis zu den Kosten) runden das Thema ab. Viele Beispiele und Tipps, zahlreiche weiterführende Judikatur- und Literaturhinweise sowie übersichtliche Prüfungsschemata erleichtern die praktische Einzelfallbearbeitung.

2. Auflage 2018. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 52,– ISBN 978-3-214-13817-2

Der Autor: Dr. Babek Peter Oshidari, Hofrat des Obersten Gerichtshofs.

Schulrecht 2018/19 Autor: Andergassen Übersichtlich, leicht verständlich und anschaulich bietet der Autor wieder einen kompakten Überblick über das gesamte Schulrecht: • Aktuelle Neuerungen vorangestellt: » Bildungsreform: Bildungsdirektionen in den Ländern, neues Lehrerauswahlverfahren » Neues Kapitel: Datenschutz in der Schule (DSGVO) » Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Verwarnungen, neue Verwaltungsstrafen) » Ausbildungspflicht bis 18: seit 1. Juli 2018 auch für Pflichtschulen

• Schulrecht konkret: Unterrichtsarbeit, Aufsichtspflicht und Haftung, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Widerspruchsverfahren, teilzentrale standardisierte Reifeprüfung, neue Oberstufe, Schulzeit und Ferien uam • Anschaulich: mehr als 100 (auch neue) Praxisbeispiele • Mit weiteren relevanten Rechtsbereichen: Gesundheit (neue Bestimmungen zur Schulgesundheitsvorsorge), Schulassistenz, Urheberrecht, Lehrerdienstrecht

Erscheint im August 2018. Ca. 330 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– Im Abonnement ca. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-09326-6

Der Autor: Dr. Armin Andergassen, Landesschulratsdirektor-Stellvertreter, Leiter der gesamten Rechtsgruppe sowie Leiter der Rechts- und Verwaltungsabteilung für AHS im Landesschulrat für Tirol.

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[ÖFFEN TLICHES R ECHT · STEUER R ECHT U ND BIL A NZIERU NG

UG – Universitätsgesetz 2002 5. Auf lage Autorin: Per thold-Stoitzner Die 5. Auflage der kompakten Ausgabe zum Universitätsgesetz bietet den Gesetzestext des UG 2002 auf aktuellem Stand – inklusive der jüngsten Novellen BGBl I 2018/8 und I 2018/31 –, die wesentlichen parlamentarischen Materialen sowie erläuternde Anmerkungen mit ausgewählter Literatur und Judikatur.

5. Auflage 2018. Ca. 500 Seiten. Br. Ca. EUR 79,– ISBN 978-3-214-09191-0

Inhaltlich wird ua Folgendes berücksichtigt: • neues gemeinsames Studienrecht für Universitäten und Hochschulen • neues, transparenteres Finanzierungsmodell • Adaptierung der Zugangsregelungen zu „Massenfächern“ • Änderungen durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 für Wissenschaft und Forschung

Die Autorin: ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner ist Studienprogrammleiterin und Vizedekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und lehrt dort Öffentliches Recht.

Das österreichische Gemeinderecht Herausgeberin: Pabel

Faszikelwerk in 1 Mappe 2018. EUR 148,– ISBN 978-3-214-03929-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Das ideale Nachschlagewerk für sämtliche Fragen, die in der Gemeindeverwaltung auftauchen können: von Grundlagen der Organisation, Wahlen der Organe und Haushaltsrecht bis zu interkommunaler Zusammenarbeit, Auftragsvergabe und Aufsichtsrecht. Es erleichtert die praktische Arbeit durch: • Tabellen, Checklisten, Übersichten: für den schnellen Überblick • Rechtsquellen zu jedem Thema: Orientierung in der Fülle von Bundes- und Landesrecht

• Gemeindeordnungen und Stadtstatute: genaues Eingehen auf die Besonderheiten • Judikatur und Literatur: zur Gänze ausgewertet • gebündelte Kompetenz: 16 Experten aus der kommunalen Praxis und aus der Wissenschaft Jetzt aktualisiert: 11. Teil: Gemeindefinanzen (Stefan Leo Frank): Alles zu Gemeindeabgaben nach dem FAG 2017, Grundsätzen der Kostentragung, Behörden und Verfahren uvm

Die Herausgeberin: Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel ist Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und Leiterin der Abteilung für Rechtsschutz und Verwaltungskontrolle des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der Johannes Kepler Universität Linz.

UStG-ON – Umsatzsteuergesetz 1994 3. Auf lage Herausgeber: Berger · Bürgler · Kanduth-Kristen · Wakounig

3. Auflage 2018. XVIII, 2.200 Seiten. Ln. EUR 298,– ISBN 978-3-214-01987-7 Online-Version: www.manz.at/ustg

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Auch in der Neuauflage des großen Umsatzsteuerkommentars finden Sie sich sofort zurecht. Das Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Wissenschaft und Finanzverwaltung hat jede Bestimmung identisch aufgebaut: • Gesetzestext • EU-Vorgabe • glasklare und tiefgehende Kommentierung mit vielen Praxisbeispielen • grafische Darstellung

• Anhang mit Formularen, Übersichten und praktischen Hintergrundinformationen Die seit der Vorauflage ergangenen elf Novellen wurden ebenso eingearbeitet wie hunderte neue Entscheidungen von EuGH, VwGH und BFG. Formularmuster und praktische Hinweise erleichtern Ihre alltäglichen Aufgaben. Im Anhang werden die wichtigsten Rechtsquellen außerhalb des UStG mitgeliefert.

Die Herausgeber: ao. Prof. MR Dr. Wolfgang Berger, Bundesministerium für Finanzen; Mag. Christian Bürgler, WP/StB in Wien; Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen, LL.M., Universität Klagenfurt; Univ.Lekt. HR DDr. Marian Wakounig, Regionalmanagement des BMF, Region Ost

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STR AFRECHT]

Liber Amicorum Eckart Ratz Herausgeber: Lewisch · Nordmeyer Anlässlich des 65. Geburtstags von Eckart Ratz, der seit 2012 Präsident des OGH war, vereinigt dieses Liber Amicorum Beiträge von internationalen Richterkollegen, Weggefährten, Mitdenkern, (ehemaligen) Studenten und Fachkollegen. Die Autoren greifen Grundfragen des materiellen Rechts und des Prozessrechts auf, zu denen Eckart Ratz als Höchstrichter oder als

Wissenschaftler maßgebliche Beiträge geleistet hat: Konventionsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, materielle Gewaltenteilung, Anfangsverdacht und Rechtsschutz, Schädigungsvorsatz beim Amtsmissbrauch, strafprozessualer Rechtsschutz, „Subsumtionseinheit versus tatbestandliche Handlungseinheit“ etc. Allesamt hochaktuelle Fragen – gerade für den Praktiker.

Die Herausgeber: DDr. Peter Lewisch, Universitätsprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien und Rechtsanwalt bei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH. Dr. Hagen Nordmeyer, Hofrat des Obersten Gerichtshofs.

2018. XIV, 228 Seiten. Ln. EUR 69,– ISBN 978-3-214-02848-0

Wiener Kommentar zum StGB mit 202. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Laufende Ergänzungslieferungen zum StGB und allen strafrechtlich relevanten Nebengesetzen bieten sachkundig fundierte Kommentierungen für alle Anforderungen des täglichen Berufsalltags. Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen eingearbeitet und kommentiert.

Aktualisiert wurden diesmal: §§ 32 – 36 Ebner §§ 57 – 60 Marek §§ 88, 89 Burgstaller/Schütz §§ 126b, 126c Reindl-Krauskopf §§ 201 – 221 Philipp §§ 242 – 268 Bachner-Foregger §§ 26 – 41 ARHG Göth-Flemmich §§ 33 – 55 FinStrG Weitere Aktualisierungen zur Strafgesetznovelle 2017 erscheinen in Kürze!

Die Autoren: Dr. Dr. h.c. Manfred Burgstaller, em. o. Universitätsprofessor an der Universität Wien, Rechtsschutzbeauftragter beim BMI; MMag. Barbara Göth-Flemmich, Leitende Staatsanwältin im BMVRDJ; Dr. Josef H. Ebner, Hofrat des OGH i.R.; Dr. Thomas Philipp, Senatspräsident des OGH i. R.; Dr. Hannes Schütz, Universitätsprofessor an der Universität Graz.

Faszikelwerk in 9 Mappen inkl. 202. Lfg. 2018. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10280-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

IT-Strafrecht Cyberdelikte und Ermittlungsbefugnisse Autoren: Reindl-Krauskopf · Salimi · Stricker Dieses Handbuch erläutert erstmals alle Straftatbestände, die in Österreich für den IT-Bereich relevant sind und die wichtigsten Datenermittlungsbefugnisse mit IT-Bezug.

• Anschauliche Beispiele ermöglichen die optimale Verwendbarkeit in der Praxis. • Literatur und Rechtsprechung sind berücksichtigt bis Jänner 2018.

• Alle Rechtsvorschriften und Straf barkeitsvoraussetzungen sind am neuesten Stand. Die Autoren: Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Universitätsprofessorin und Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien, Honorarprofessorin an der University of Queensland. Dr. Farsam Salimi, Assistenzprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien. Dr. Martin Stricker, Rechtspraktikant bei der Staatsanwaltschaft Wien, vormals Universitätsassistent und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien.

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

2018. Ca. XXVI, 360 Seiten. Geb. Ca. EUR 78,– ISBN 978-3-214-03389-7

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[ ST R A F R ECH T ∙ BAU EN MIET EN WOH N EN

Die Anerkennungshindernisse im EU-JZG Autorin: Wir th

2018. XXXVIIL, 364 Seiten. Br. EUR 79,– ISBN 978-3-214-01257-1

Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung prägt die strafjustizielle Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten. 10 Rechtsakte wurden dazu bisher auf Unionsebene erlassen. Doch ob Europäischer Haftbefehl, Geld- oder Freiheitsstrafen: Die wechselseitige Anerkennungspflicht wird durch zahlreiche Ablehnungsgründe begrenzt. In Österreich werden die Anerkennungsinstrumente im EU-JZG umgesetzt. Der Gesetzgeber übernimmt die Ablehnungsgründe in der Regel extensiv und gestaltet sie durch-

wegs zwingend aus. Außerdem räumt er dem Betroffenen ein individuelles Beschwerderecht ein. Neue Studie mit • Analyse der zahlreichen Auslegungsfragen iZm den einzelnen Anerkennungshindernissen (hinsichtlich Wortlaut, systematischer Einordnung, Regelungszweck) • Lösungsansätzen der Autorin zu ungeklärten Rechtsfragen.

Die Autorin: Dr. Birgit Julia Wirth, Co-Autorin im Wiener Kommentar StPO (zum EU-JZG); leitet derzeit bei UNIQA Insurance Group AG das Team Recht (Legal).

Anti-Korruptionsrecht und Compliance-Maßnahmen für GemeindevertreterInnen RFG Schriftenreihe Band 01/2018 Autorinnen: Paulitsch · Koukol Der Schriftenreihenband erläutert die Grundzüge des Korruptionsstrafrechts für GemeindevertreterInnen leicht verständlich und mit zahlreichen Praxisbeispielen. Im Detail beantwortet wird zB die überaus wichtige Frage: • Welche Zuwendungen sind heute noch erlaubt? 2018. 80 Seiten. Br. EUR 20,– ISBN 978-3-214-02570-0

Weitere Themen, die für die tägliche kommunale Arbeit von großer Bedeutung sind: • Der Ablauf des Strafverfahrens und die Akteure • Zivilrechtliche Konsequenzen von Korruptionsstraftaten • Compliance-Tipps zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken für Gemeindebedienstete und Verbände iSd VbVG

Die Autorinnen: Dr. Heidemarie Paulitsch und Dr. Pilar Koukol sind Rechtsanwältinnen in Wien und spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht und Compliance.

Der Weg zur Baubewilligung Autoren: Bodmann · Haas Je nach Art des geplanten Bauprojekts sind vor der Durchführung des Vorhabens unterschiedliche Bewilligungen einzuholen. Dieses Werk bietet grundlegende und verständliche Informationen über den Ablauf des Baubewilligungsverfahrens in den einzelnen Bundesländern, die gesetzlichen aber auch technischen Anforderungen an ein Bauprojekt und die Vorgehensweise bei Planänderungen. 2018. Ca. X, 112 Seiten. Br. Ca. EUR 32,– ISBN 978-3-214-02190-0

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Es enthält eine übersichtliche Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs des Verfahrens, der Nachbarrechte und möglicher Rechtsmittel. Mit vielen Tipps, Hinweisen und Tabellen!

Die Autoren: Mag. Michael Bodmann ist Rechtsanwalt und spezialisiert im Immobilien- und Baubereich. Arch. DI Martin Haas, MSc ist Architekt und Baumeister sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Architektur, Nutzwert und Baurecht.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

AktG – Aktiengesetz 1. Band: §§ 1 – 69 6. Auf lage Herausgeber: Ar tmann · Karollus Seit der letzten Auflage des Kommentars schafften elf Novellen neue Rahmenbedingungen in der AG. Bestens gerüstet für neue und bekannte aktienrechtliche Probleme sind Sie mit der Neuauflage. Eveline Artmann und Martin Karollus als neue Herausgeber sorgen gemeinsam mit Autoren aus Anwaltschaft, Wissenschaft und Legistik für Klarheit: Neben den Novellen wurden hunderte neue Entscheidungen

sowie aktuelle österreichische und deutsche Literatur zum Thema eingearbeitet. Band 1 umfasst die §§ 1 – 69 AktG und geht ua auf die Änderungen durch das BörseG 2018, das neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 und das BBG 2014 ein. Ein weiterer Band wird im Herbst 2018 erscheinen.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. Dr. Eveline Artmann und o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus, Institut für Unternehmensrecht, Johannes Kepler Universität Linz.

1. Band, 6. Auflage 2018. XXXIII, 1116 Seiten. Ln. Ca. EUR 238,– Subskriptionspreis bis 31.8. 2018 EUR 198,– ISBN 978-3-214-08332-8 Abnahmeverpflichtung für Band II Online-Version: www.manz.at/aktg-neu

Beschlussmängel Stand und Perspektiven GVÖ Schriftenreihe Band 7 Herausgeber: Ar tmann · Rüffler · Torggler Mangelhafte Gesellschafter- und Organbeschlüsse werfen eine Reihe praktisch wichtiger Fragen und anspruchsvoller Detailprobleme auf. Die umfassende Beleuchtung des Themas durch ein Expertenteam unterstützt Sie, sich im Dickicht der durch Rechtszersplitterung geprägten Rechtslage zu Beschlussmängeln besser zurechtzufinden. Neben aktueller Rechtsprechung und Literatur werden auch Reformüberlegungen präsentiert.

Mit folgenden Beiträgen: • Reform des deutschen Beschlussmängelrechts (Jens Koch) • Mangelhafte Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse (Roman Alexander Rauter) • Beschlussmängelrecht der Personengesellschaften (Eveline Artmann) • Beschlussmängelrecht der GmbH (Friedrich Rüffler) • Fehlerhafte Hauptversammlungsbeschlüsse (Georg Eckert)

2018. Ca. 120 Seiten. Br. Ca. EUR 32,– ISBN 978-3-214-12510-3

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann, Johannes Kepler Universität Linz; Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüff ler, LL.M., Universität Wien; Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M., Universität Wien.

Nachträgliche Genehmigung vollmachtslos geschlossener Geschäfte Autor: Hueber § 1016 ABGB regelt die nachträgliche Genehmigung vollmachtslos geschlossener Geschäfte im österreichischen Zivilrecht. Das Werk befasst sich eingehend mit dieser in der Praxis sehr relevanten Bestimmung. Ua werden folgende Thematiken behandelt: • Rechtsfolgen von Vertretung ohne (ausreichende) Vertretungsmacht • Rechtswirkungen der nachträglichen Genehmigung

• Auswirkungen der nachträglichen Genehmigung auf andere Rechtsbereiche des Zivilrechts (etwa Verjährung, Verzug oder Gutglaubenserwerb) • Genehmigungsfähigkeit von Kündigungen und Entlassungen • Möglichkeit teilweiser Genehmigungen • Genehmigungsmöglichkeit durch Vorteilszuwendung

Der Autor: Dr. Erich Hueber ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Johannes Kepler Universität Linz und arbeitet derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Evidenzbüro des OGH.

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2018. XXIII, 184 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-12520-2

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[WIRTSCHAFTSRECHT ∙ ARBEITSRECHT

BWG Kommentierung des Bankwesengesetzes sowie der CRR mit 53. Lieferung Herausgeber: Laurer · M. Schütz · Kammel · Rat ka

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 53. Lfg. 2018. Ca. EUR 318,– ISBN 978-3-214-16896-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

BörseG 2018, WAG 2018, WiEReG und Umsetzung – alleine 2017 wurden vier BWGNovellen kundgemacht. Gleichzeitig gilt es, die Regelungen der CRR zu beachten. Mit diesem Standardkommentar behalten Sie die komplexe, dynamische Rechtsmaterie im Blick: Bankrechtsexperten aus Wissenschaft und Praxis kommentieren BWG und CRR. Die aktuellen Lieferungen 44 bis 53 enthalten • §§ 21a, 21b (Bewilligungen), § 22a (Begren-

zung des systemischen Risikos) §§ 28, 28a, 28b, 29 (Organe) §§ 39, 39a (Sorgfaltspflichten) §§ 81 – 91 (Geschäftsaufsicht und Insolvenz) §§ 103n – 108 (Übergangs- und Schlussbestimmungen) • Art 95 – 98, 107 – 110, 378 – 380 CRR (Eigenmittelanforderungen) • Art 458 – 459 CRR (Makroaufsichts- oder Systemrisiko, Aufsichtliche Anforderungen) • • • •

Die Herausgeber: DDr. H. René Laurer, Rechtsanwalt und em. Universitätsprofessor. MMag.a Melitta Schütz, Abteilung für Banken- und Kapitalmarktrecht, BMF. Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M. (London), MBA (CLU), Lauder Business School, Donau-Universität Krems und VÖIG. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., Donau-Universität Krems.

Das neue BVergG 2018 Autoren: Dillinger · Oppel Das neue BVergG 2018 wird voraussichtlich im Sommer kundgemacht und sofort in Kraft treten. Das Handbuch stellt die neue Rechtslage anschaulich dar. Die praktische Anwendung wird sowohl anhand aktueller österreichischer Judikatur und Lehre als auch der Rechtsprechung des EuGH und europarechtlicher Literatur zur Vergaberichtlinie 2014/24/EG erläutert. Erscheint im August 2018. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01414-8

Aus dem Inhalt: • Darstellung der neuen Rechtslage • Hintergründe der Neuerungen • Praktische Anwendung des BVergG 2018 • Konzeption einer Ausschreibung • Bewerber- und Bieterkonstellationen • Abwicklung des Vergabewettbewerbs • Umgang mit nachträglichen Vertragsänderungen

Die Autoren: Dr. Sophie Dillinger ist ausgebildete Rechtsanwältin und als In-House-Juristin beim ORF ua mit Rechtsfragen des Beschaffungswesens befasst. Dr. Albert Oppel ist Richter des Verwaltungsgerichtes Wien und Autor zahlreicher Fachartikel auf dem Gebiet des Vergabe- und Bauvertragsrechts.

Early Intervention Was kann betriebliches Gesundheits- und Wiedereingliederungsmanagement? Herausgeber: Traut-Mattausch · Pfeil · Mosler

2018. Ca. X, 116 Seiten. Br. Ca. EUR 24,– ISBN 978-3-214-18477-3

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen meist zu erheblichen Problemen für die unmittelbar davon Betroffenen, aber auch für ihr Arbeitsumfeld und in weiterer Folge für die Versichertengemeinschaften und letztlich die Gesellschaft. Für kurzfristige Einschränkungen ist regelmäßig gut vorgesorgt, bei länger dauernden Problemen greifen die bestehenden Instrumente dagegen vielfach zu spät oder zu kurz. Es bedarf daher verstärkter Maßnahmen der „early intervention“, insbesondere in Form

von betrieblichem Gesundheits- und Wiedereingliederungsmanagements. Dieses Themenfeld wurde an der Universität Salzburg im Rahmen einer interdisziplinären Fachtagung aus der wissenschaftlichen Perspektive • der Psychologie und • des Arbeits- und Sozialrechts • sowie von und mit namhaften ExpertInnen aus der Praxis diskutiert. Der Band enthält die Schriftfassung der Beiträge zu dieser Tagung.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Eva Traut-Mattausch, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil und Univ.Prof. Dr. Rudolf Mosler, alle Universität Salzburg.

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ARBEITSRECHT]

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 174. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge!

• Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) • Entgeltfortzahlungsgesetz, ua

Die 174. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum folgende Rechtsquellen:

Mit Anmerkungen zur Gleichstellung Arbeiter – Angestellte!

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 174. Erg.-Lfg. 2018. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14428-9

Die Standardwerke zum Sozialversicherungsrecht werden in neue Hände gelegt! Prof. Dr. Harun Pacic tritt die Nachfolge von Prof. Dr. Hellmut Teschner an, der die Werke jahrzehntelang vorbildlich bearbeitet hat! Das ASVG bearbeitet er gemeinsam mit DEM Experten der Sozialversicherung, insb des Pensionsversicherungsrechts, Prof. Dr. Walter Pöltner.

GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz mit 123. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pacic Die Lieferung umfasst folgende Novellen: • Übertragung des Spekulationsverbots auf die Sozialversicherungsträger (BGBl I 2017/53) • Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG (BGBl I 2017/125)

• Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017 (BGBl I 2017/131) • Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018 (BGBl I 2017/151)

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 123. Erg.-Lfg. 2018. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12556-1

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 100. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pacic Die Lieferung umfasst folgende Novellen: • Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017 (BGBl I 2017/38) • Übertragung des Spekulationsverbots auf die Sozialversicherungsträger (BGBl I 2017/53) • Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG (BGBl I 2017/125)

• Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017 (BGBl I 2017/131) • Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018 (BGBl I 2017/151) • Zeitpunkt der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz festgestellter Einheitswerte (BGBl I 2018/7)

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 100. Erg.-Lfg. 2018. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18668-5

ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz mit 136. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pöltner · Pacic Die Ergänzungslieferung umfasst folgende Novellen: • Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017 (BGBl I 2017/38) • Preisentwicklung bei Arzneispezialitäten (BGBl I 2017/49) • Übertragung des Spekulationsverbots auf die Sozialversicherungsträger (BGBl I 2017/53) • Umsetzung: Saisonarbeiter-Richtlinie (BGBl I 2017/66)

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

• Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 – MitarbeiterBetStG 2017 (BGBl I 2017/105) • Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG (BGBl I 2017/125) • ArbeitnehmerInnen-Deregulierungsgesetz (BGBl I 2017/126) • Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017 (BGBl I 2017/131) • Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018 (BGBl I 2017/151)

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 136. Erg.-Lfg. 2018. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14170-7

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[EMPFEHLENSWERTES

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Das Feld

Eine Utopie für die digitale Gesellschaft Autor: Robert Seethaler Wenn die Toten auf ihr Leben zurückblicken könnten, wovon würden sie erzählen? Was bleibt von einem Leben? Eine Geschichte oder die Erinnerung an einen Moment, an ein bestimmtes Gefühl? In Robert Seethalers neuem Roman geht es

um das, was sich nicht fassen lässt. Es ist ein Buch der Menschenleben, jedes ganz anders, jedes mit anderen verbunden. Sie fügen sich zum Roman einer kleinen Stadt und zu einem Bild menschlicher Koexistenz.

Hanser Verlag. 2018. 240 Seiten. Geb. EUR 22,70 ISBN 978-3-446-26038-2

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Für Sie gelesen Braun · Benesch WTBG 2017 – Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 2018. XXVIII, 306 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-08341-0

„Für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Berufsanwärter wird der Taschenkommentar bei der Lösung berufsrechtlicher Fragestellungen zweifelsohne ein wichtiges Nachschlagewerk darstellen, das in keiner WT-Bibliothek fehlen sollte.“ (Sebastian Bergmann, GES aktuell 3/2018)

„[…] bietet […] einen umfassenden Überblick über alle wesentlichen Fragen des Berufsrechts.“ (ÖGS Wissen, 2/2018)

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TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 05.09.2018

Spezialtagung Datenschutzrecht für Gemeinden

Mittwoch

Ort:

06.09.2018

Spezialtagung Datenschutzrecht für Gemeinden

Donnerstag

Ort:

10.09.2018

Spezialtagung Das neue Vergaberecht

Montag

Ort:

11.09.2018

Spezialtagung Die digitale Rechts- und Steuerabteilung

Dienstag

Ort:

12.09.2018

Spezialtagung Das neue Vergaberecht

Mittwoch

Ort:

12.09.2018

Spezialtagung Datenschutzrecht für Gemeinden

Mittwoch

Ort:

13.09.2018

Jahrestagung Unternehmenssanierung 2018

Donnerstag

Ort:

18.09.2018

Intensivtagung Das angestellte Management im Arbeitsrecht

Dienstag

Ort:

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Arcotel Nike, Untere Donaulände 9, 4020 Linz

Hotel De France, Schottenring 3, 1010 Wien

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Hotel Gollner, Schlögelgasse 14, 8010 Graz

Hotel Gollner, Schlögelgasse 14, 8010 Graz

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

02.10.2018

Jahrestagung Konzernrecht 2018

Dienstag

Ort:

03.10.2018

Spezialtagung Beitragsrecht: Sozialversicherung aktuell

Mittwoch

Ort:

04.10.2018

Jahrestagung Arbeits- und Sozialrecht 2018 (ZAS-Tag)

Donnerstag

Ort:

05.10.2018

Jahrestagung Gebühren und Grunderwerbsteuer 2018

Freitag

Ort:

08.10.2018

Jahrestagung Pflege & Recht 2018

Montag

Ort:

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Wifi OÖ Panoramasaal, Wiener Straße 150, 4021 Linz

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

R E C H T A K T U E L L # 0 7 / 0 8 | Ju l i /Au g u s t 2 018

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Brandl · Saria (Hrsg) WAG 2018 – Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 15. Lfg. 2018. EUR 148,– ISBN 978-3-214-09318-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Sie finden in der Neuauflage des „Brandl/Saria“: • eine praxisorientierte und tiefgehende Kommentierung des WAG 2018 – mit vielen Lösungsvorschlägen, dennoch wissenschaftlich fundiert • von einem versierten Herausgeber- und Autorenteam: auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwälte, Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht und Vertreter der Wissenschaft • regelmäßige Aktualisierungen in Print und Online.

Wiebe · Kodek (Hrsg) UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 58. Lfg. 2018. EUR 298,– ISBN 978-3-214-09948-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Die aktuelle Tranche umfasst: • § 1a und Anhang zu § 1a (Aggressive Geschäftspraktiken) • § 2a (Vergleichende Werbung) • §§ 7, 8 (Herabsetzung eines Unternehmens; Geographische Angaben) • §§ 38 – 45 (Gemeinsame und Schlussbestimmungen) • aktualisiertes Stichwortverzeichnis

Helmich Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit 2018. XXII, 350 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-01316-5 Heizungen und Aufzüge, Häuser, Fahrzeuge, Photovoltaik- und Windkraftanlagen: Bestandteile, Zubehör und Co. Die Autorin geht den Nebensachen (Zugehörsachen) auf den Grund, die im Bereich der Kreditsicherung bisweilen eine größere wirtschaftliche Bedeutung haben als die Hauptsache, der sie zugeordnet sind. Judikatur und Lehrmeinungen werden ua zu folgenden Themen erörtert: • Eigentumserwerb durch Verbindung • unselbständige und selbständige Bestandteile • Zubehör sowie Rechtswirkungen der Zugehöreigenschaft

Hengstschläger Leeb AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 2. Lfg. 2018 + 1. Teilband + Ergänzungsband EUR 248,– ISBN 978-3-214-12790-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Die ersten beiden Lieferungen im neuen Heftchenformat enthalten die Kommentierung der §§ 68 und 73 AVG und bieten damit ausgefeilte Lösungsvorschläge zu kniffligen Rechtsfragen im Zusammenhang mit • der amtswegigen Aufhebung und Abänderung von Bescheiden sowie • Entscheidungspflicht und Devolutionsantrag, die sich trotz – oder gerade durch – Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergeben.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Büchele Urheberrecht 2. Auflage 2018. XIV, 118 Seiten. Br. EUR 22,– ISBN 978-3-214-07802-7 • Welche Werke der Literatur und der Kunst sind urheberrechtlich geschützt? Und wie lange? • Welche Rechte hat ein Urheber und wie weit gehen diese? • Können Urheberrechte übertragen werden? Diese und viele weitere grundsätzliche Fragen zum Urheberrecht sowie der damit zusammenhängenden Rechtsdurchsetzung werden in diesem Skriptum erläutert und anhand zahlreicher Beispiele veranschaulicht. Auf neuestem Stand unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und aller Änderungen seit der Vorauflage!

A. Reidiger (Hrsg) Gesammelte Prüfungsfälle Bürgerliches Recht 4. Auflage 2018. VIII, 280 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-06841-7 Dieses Skriptum bietet Ihnen gezieltes Falllösungstraining für schlüssige und strukturierte Lösungen: • Mit den interessantesten Diplomprüfungsfällen der letzten Jahre aller juristischen Fakultäten Österreichs • samt Falllösungsschema • und allgemeinen Prüfungshinweisen (Prüfer, Ergebnisse, Punkteverteilung, „Knackpunkte“) • Ihr Plus: alle Musterlösungen sind auf aktuellen Stand gebracht!

Storr · Pirstner-Ebner (Hrsg) Gesammelte Prüfungsfälle Verfassungs- und Verwaltungsrecht 2. Auflage 2018. XVI, 216 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-08581-0 In diesem Skriptum werden die in den Sachverhalten dargestellten Probleme aus den verschiedenen Bereichen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts in eine sinnvolle Gliederung gebracht und Schritt für Schritt abgearbeitet: • Original-Prüfungsfälle der letzten 4 Jahre, auf neuesten Stand gebracht! • Samt ausführlichen Musterlösungen • Ihr Plus: 23 übersichtliche – auch materiellrechtliche – Prüfungsschemata sowie Hinweise zur Prüfungsvorbereitung und Tipps zur Falllösung!

Strohmayer Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern 2018. XII, 106 Seiten. Br. EUR 28,– ISBN 978-3-214-15744-9 Das Werk soll helfen, den Entscheidungsprozess für eine Versicherungszuordnung zu strukturieren und die Risiken einer nachträglichen Umqualifizierung zu mindern. Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeiten im Kontext der Unterscheidung zwischen • abhängiger Beschäftigung • freiem Dienstvertrag und • Werkvertrag in der sozialversicherungsrechtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Pflichtversicherung von Dienstnehmern.

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Österreichische Post AG · MZ 05Z036244 M MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

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altagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 Erwerben Rüstzeug, Loslegen https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 brauchen! https://www. manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 https://www. manz.at/service/veranstaltungen/Kal ender.hSeptember tml?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&ut Dienstag, 11. 2018m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 https://www. manz.at/servibis ce/veransta17.00 ltungen/Kalender.htmUhr l?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 9.00 https://www. manz.at/service/veranst altungen/KalRoyal ender.html?uuid=7b8ee404bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 Hotel Park Palace, https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 Schlossallee 8, 1140 Wien https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 https://www. manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 Tagungsleitung https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 Mag. Andreas Balog ist Vorstandsvorsitzender der Vereinigung https://www. manz.at/service/veranstaltungen/KalUnternehmensjuristen. ender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 österreichischer https://www. manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campai gn=Event_anmelden! RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 Jetzt MMag. Gerald Dipplinger ist Digital Leader bei PwC Österreich www.manz.at/rechtsakademie https://www. manz.at/serviSteuerberater ce/veranstaltungen/Kalender.htminl?uuider d=7b8ee404-Taxbdae-Technology-Abteilung. 4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campai gn=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 sowie https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=7b8ee404-bdae-4514-b74a-f0a26990546c&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201806&utm_campaign=Event_RAK_Spezialtagung_Die_digitale_Rechts_und_Steuerabteilung_2018

Spezialtagung

DIE DIGITALE RECHTS- UND STEUERABTEILUNG


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