RECHTaktuell Oktober 2018

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[RECHTAKTUELL

Oktober 2018

#10

#10

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren im Palais Ferstel OK TOBER 2018]

Porträt des Monats Farsam Salimi

Neue Jahrestagung Unternehmenssanierung


© nespix – istockphoto.com

7. Auf lage 2018. XXXVI, 1.556 Seiten. Ln. EUR 288,– ISBN 978-3-214-01273-1

Fast 4000 Entscheidungen zum Urheberrecht! Mit velle UrhG -No 2018

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien www.manz.at


EINBLICK]

© Mike Ranz

© Martin Steiger

MANZ Teamwork

SARAH KREMS

BET TINA PERTHOLD-STOITZNER

Lektorin MANZ

Universität Wien

Es ist soweit: Anfang Oktober füllen sich wieder die Hörsäle, die Studierenden starten mit guten Vorsätzen in ein neues Semester. Damit auch rechtzeitig die passenden Lehrbücher vorrätig sind, laufen die Vorbereitungen daran im Verlag während des Sommers auf Hochtouren. Ich durfte heuer Bettina Perthold-Stoitzner bei ihrer 2. Auflage „Verfassungsrecht“ der bewährten Lernen.Üben.Wissen-Reihe begleiten und war froh, mich dabei als Konstante auf sie verlassen zu können. Als langjähriger MANZ-Autorin sind die Abläufe längst zur Routine geworden und auf die Zusammenarbeit ist stets Verlass. Ihr Einsatz zeichnet sich fortwährend dadurch aus, die Bedürfnisse der Studierenden aufzugreifen und daraus neue Ideen zu entwickeln. Aus dieser Dynamik heraus, ist erneut ein lebendiges, aufgefrischtes Lehrbuch gelungen, das dem Konzept dieser Reihe – besondere Lernfreundlichkeit – wieder bestens entspricht. Wie gewohnt stammt auch heuer wieder der öffentlich-rechtliche Teil der Einführungsskripten und als Herausgeberin das dazugehörige Prüfungsvorbereitungsskriptum von Bettina Perthold-Stoitzner. So steht einem erfolgreichen Semester nichts mehr im Wege!

Wenn die Sommerferien beginnen, bedeutet dies für die Wissenschaftler an der Universität entgegen einer weitverbreiteten Ansicht nicht drei Monate Nichtstun, sondern intensive Arbeit. Nicht nur, dass schriftliche Prüfungen zu korrigieren sind; es ist die Zeit des intensiven wissenschaftlichen Arbeitens und Publizierens. Im Sommer 2018 waren es gleich mehrere Projekte: die UG-Kommentare (sowohl die „kleine“ Ausgabe als auch der Online-Kommentar), das Lehrbuch Verfassungsrecht in der Reihe Lernen.Üben.Wissen und die Einführungsskripten. Gut, wenn man sich da auf ein starkes Team von AutorInnen, MitarbeiterInnen und Lektorinnen vom Verlag MANZ verlassen kann! Was die Studienliteratur anbelangt, wurde ich dieses Mal erstmals von Frau Magister Krems unterstützt, die zum „Einstieg“ simultan gleich drei meiner Projekte betreut hat und dabei nicht nur geduldig und freundlich auf meine Anregungen eingegangen ist, sondern auch mit einem neuen frischen Blick Ideen aufgegriffen und zum Teil weiterentwickelt hat. Gutes Teamwork mit dem Ziel, die Studierenden bestmöglich beim Studieren zu unterstützen!

Perthold-Stoitzner

Verfassungsrecht

Lernen. Üben. Wissen. 2. Auflage erscheint Ende Oktober 2018. Ca. X, 368 Seiten. Br. Ca. EUR 52,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 41,60 ISBN 978-3-214-12010-8

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Althuber · Lang · Twardosz (Hrsg), Handbuch Selbstanzeige ..... 32 Andergassen, Schulrecht 2018/19 .............................................. 32 Auer · Bogensberger · Holzapfel · Hörmann · Matzinger · Pfau · Pircher · Schleritzko, Kommunale Haushaltsrechtsreform und VRV 2015 .............................................................................. 23 Auer-Mayer, Mitverantwortung in der Sozialversicherung ............ 28 Bachner-Foregger, StPO ............................................................. 24 Breitenmoser · Lagodny · Uebersax (Hrsg), Schengen und Dublin in der Praxis ...................................................................... 21 Burz (Hrsg), Das Sozialversicherungs-Zuodnungsgesetz für die Praxis ..................................................................................... 33 Danzl, EKHG................................................................................ 26 Dillinger · Oppel, Das neue BVergG 2018 ................................... 25 Dokalik · Zemann, Österreichisches und internationales Urheberrecht ................................................................................ 25 Doralt W., Steuerrecht 2018/19 ................................................... 29 Engelhart · Hoffmann · Lehner · Rohregger · Vitek, RAO .......... 8 Fellner, BDG ................................................................................ 22 Fister · Fuchs · Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren .................. 21 Füszl · Semp, Pharmazeutische Vorschriften ................................ 22 Grünanger · Goricnik (Hrsg), Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle ..................................................................... 27 Halbwachs (Hrsg), Gesammelte Prüfungsfälle und Exegesen Römisches Recht .......................................................................... 29 Herrmann, Risikoüberwälzung beim Bauwerkvertrag ................... 24 JAP – Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung .................... 10 Jenny, Zivilverfahrensrecht und Verjährung .................................. 26 Kalss · Torggler (Hrsg), Treuepflichten ........................................ 33 Kirchbacher, Einführung in das Strafprozessrecht ........................ 24 Klamert, EU-Recht ...................................................................... 28 Knyrim (Hrsg), Der DatKomm ....................................................... 5 Korinek · G. Saria · S. Saria (Hrsg), VAG.................................... 25 Kurz, Die Wahrheit über Rechtsanwälte ....................................... 30 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 27 Moick · Gföhler, BVergG 2018 ...................................................... 9 Neumayr · Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht ....33

Pacic (Hrsg), GSVG...................................................................... 27 Perthold-Stoitzner, UG ............................................................... 21 Perthold-Stoitzner, Verfassungsrecht .......................................... 29 Reindl-Krauskopf · Salimi · Stricker, IT-Strafrecht ....................... 6 Roth, Zivilprozessrecht – Schaubilder und Aktenmuster ................ 33 Rummel · Lukas (Hrsg), ABGB...................................................... 7 Sachs · Trettnak-Hahnl, Das neue Bundesvergaberecht .............. 23 Schrefler-König · Szymanski (Hrsg), Fremdenpolizei- und Asylrecht ...................................................................................... 22 Stolzlechner · Bezemek, Einführung in das öffentliche Recht ...... 28 Sydow (Hrsg), Europäische Datenschutzgrundverordnung ........... 32 Urbanek, Bankgeschäfte ............................................................. 32 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 26 Wieser (Hrsg), Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..................................................................... 23

rdb.at – wo MANZ findet Schimkowsky/Cutka (Hrsg), Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben online ...................................................................... 19 Oberleitner/Berger (Hrsg), WRG online ..................................... 20

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Farsam Salimi ................................................. 11 Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren im Palais Ferstel ......12 – 15 MANZ im Gespräch mit Sophie Martinetz, Philip Raffling und Sofie Schock .......................................................................... 16 MANZ im Gespräch mit Rudolf Reischauer .................................... 17 Für Sie gelesen ............................................................................. 30 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 31 Neue Jahrestagung Unternehmenssanierung................................. 31 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 34

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Alexander Kühn. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Alexander Kühn. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Oktober 2018.

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TOPTITEL DES MONATS]

Österreichs neue Nummer sicher DSGVO

Haidinger

Art 15

Unmittelbar anwendbares Unionsrecht samt Erwägungsgründen …

Auskunftsrecht der betroffenen Person Art. 15. (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: a) die Verarbeitungszwecke; b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Art 15

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. IdF ABl L 2018/127, 2.

Haidinger

(64) Der Verantwortliche sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von OnlineDiensten und im Fall von Online-Kennungen. Ein Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können.

Aus den Erwägungsgründen in der Stammfassung:

(63) Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und,

Auszug aus dem DSG:

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung § 4. (1) – (4) [. . . . .] (5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(3)

Knyrim (Hrsg), Der DatKomm, 5. Lfg

DSGVO

wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde. © MANZ 13. 9. 2018 1 – 64 W:/DatKomm_Knyrim_MGrK/04_3B2/02_Revisionsumbruch/DatKomm_Lfg 05_Art0015-0019_Haidinger

Format: 170x240 mm | pk Faszikel

IdF BGBl I 2018/24.

ErläutIA 2018/1:

Im neuen § 4 Abs 5 soll im Sinne eines Interessenausgleiches eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO vorgenommen werden. Die unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art 23 DSGVO. Für „zuständige Behörden“ ergeben sich Beschränkungen schon aus dem 3. Hauptstück (§ 44 Abs 2) sowie aus einschlägigen Materiengesetzen (zB SPG). Für den Bereich der allgemeinen Verwaltung im Anwendungsbereich der DSGVO und des § 4 Abs 1 fehlen diese jedoch und sollen in Abs. 5 ergänzt werden.

… mit dazu passender österreichischer Norm gemeinsam kommentiert

Eine Beschränkung der Auskunft muss eine wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe sein. Diesfalls kann in der Antwort – wie bisher – auch nur darauf verwiesen werden, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verarbeitet werden. ErläutAA 2018/1:

Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen stellt ein Recht gemäß Art 23 Abs 1 lit i DSGVO dar, das gemäß Art 23 Abs 1 DSGVO eine Beschränkung des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO erlaubt. Mit der Formulierung wird klargestellt, dass sowohl Geschäfts- und (4)

© MANZ 13. 9. 2018 1 – 64 W:/DatKomm_Knyrim_MGrK/04_3B2/02_Revisionsumbruch/DatKomm_Lfg 05_Art0015-0019_Haidinger

Der DatKomm

Knyrim (Hrsg), Der DatKomm, 5. Lfg

Format: 170x240 mm | pk Faszikel

Praxiskommentar zum Datenschutzrecht mit 1. – 22. Lieferung Herausgeber: Knyr im

Der neue DatKomm – Praxiskommentar zum Datenschutzrecht (DSGVO und DSG) stellt sich den wirklich schwierigen Fragen, die im Zusammenhang mit dem neuen Datenschutzregime auftauchen. Dem Auf bau der DSGVO folgend, werden die jeweils passenden Bestimmungen des österreichischen DSG gleich „mitgenommen“. Die Kommentierung bezieht sich auf beide Normen und behandelt inhaltlich sinnvoll verschränkt und tiefgehend die wesentlichen Auslegungsschritte, wichtige Literatur und Judikatur – auch zu bisher geltendem Recht – inklusive.

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 018

Anhänge mit Guidelines und Beschlüssen des Datenschutzausschusses, wichtigen Bestimmungen aus Nebennormen, wie zB die RL über Polizei und Strafjustiz, runden den Praxiskommentar ab. Erarbeitet wird diese fundierte Rechtsinformation von einem 33-köpfigen Autorenteam: René Bogendorfer, Markus Brandner, Lorenz Dopplinger, Natalie Fercher, Wolfgang Goricnik, Viktoria Haidinger, Gregor Heißl, Elisabeth Hödl, Bernhard Horn, Walter Hötzendorfer, Ursula Illibauer, Markus Kastelitz, Rainer Knyrim, Gregor König, Marija Križanac, Peter Krömer, Konrad Lachmayer,

Günther Leissler, Petra Leupold, Michael Löff ler, Johannes Öhlböck, Hans-Jürgen Pollirer, Eckhard Riedl, Andreas Schaupp, Maximilian Schrems, Thomas Schweiger, Eva Souhrada-Kirchmayer, Katarin Steinbrecher, Thomas Strohmaier, Gerald Trieb, Christof Tschohl, Verena Wlk-Rosenstingl und Veronika Wolf bauer. Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. Grundlieferung 2018. EUR 198,– ISBN 978-3-214-17236-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

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[TOPTITEL DES MONATS

Cyberkriminalität – rechtliche Herausforderungen im digitalen Zeitalter Perfekt strukturiert: Gesetzliche Vorschriften, Praxisbeispiele und Wissensvermittlung auf einen Blick

Kap 2 Materielles Strafrecht und Cybercrime

3. Alterstoleranzklausel 2.800 Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs 1 (Vornahme vor unmündigen

Personen) und im Abs 2 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nach Abs 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Durch diese Alterstoleranzklausel sind sexuell konnotierte Kontakte zwischen jungen Personen, deren Alter nah beieinander liegt, aus der Strafbarkeit ausgenommen. C. Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208 a StGB) 2.801 Gesetzliche Grundlage: § 208 a StGB (1) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 a Abs 1 Z 1 zu begehen, 1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Computersystems oder 2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönliches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönlichen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (1 a) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornographische Darstellung (§ 207 a Abs 4) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Nach Abs 1 und 1 a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde (§ 151 Abs 3) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart. Beispiel Der volljährige A nimmt in einem Chat Kontakt zu einem 13-jährigen Mädchen (B) auf. Er schlägt B ein Treffen vor, bei dem es zu einem sexuellen Kontakt kommen soll. A schickt B auch eine konkrete Adresse, wo er sie abholen will. Außerdem schreibt A im Chat eine Nachricht an die 12-jährige C; diese solle sexuell explizite Aufnahmen von sich selbst machen und ihm zusenden.

1. Allgemeines 2.802 § 208 a Abs 1 StGB erfasst das Phänomen des sog „Groomings“. Der englische Begriff

„grooming“ bedeutet „streicheln, pflegen, vorbereiten“ und bezeichnet im gegebenen Zusammenhang die Vorbereitung von Sexualkontakten mit Minderjährigen, wobei dies idR im Internet erfolgt. Der Straftatbestand wurde durch die Strafgesetznovelle 20111211 eingeführt und dient der Umsetzung des Art 23 des Übereinkommens des Europarates zum 1211 BGBl I 2011/130.

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Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht

IT-Strafrecht Cyberdelikte und Ermittlungsbefugnisse

© MANZ 16. 8. 2018 1 – 402 W:/Handbuch_IT-Strafrecht_Reindl-Krauskopf_Salimi_Stricker_HB/04_3B2/01_Umbruch/HB_IT_Strafrecht_RK-Salimi-Stricker_Kern

Format: 170x240 mm | bza

Aut or en: Re in d l -K rauskopf · Sa limi · St r icker

Dieses Handbuch erläutert erstmals alle Straftatbestände, die in Österreich für den IT-Bereich relevant sind, sowie die wichtigsten Datenermittlungsbefugnisse mit IT-Bezug im Strafprozess- und Polizeirecht. • Komplexe Rechtsprobleme werden auf Basis von Literatur und Rechtsprechung verständlich aufbereitet. • Anschauliche Beispiele ermöglichen die optimale Verwendbarkeit in der Praxis. • Alle Rechtsvorschriften und Straf barkeitsvoraussetzungen sind auf dem neuesten Stand.

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Die Autoren: Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Universitätsprofessorin und Vorstand des Instituts für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien, Honorarprofessorin an der University of Queensland. Dr. Farsam Salimi, Assistenzprofessor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien. Dr. Martin Stricker, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien.

2018. XXXII, 410 Seiten. Geb. EUR 98,– ISBN 978-3-214-03389-7

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Rummel/Lukas jetzt mit aktuellem Leistungsstörungsrecht!

ABGB

Reischauer

§ 932

Für das österr Recht bietet die Analogie zu § 1097 S 2 Alt 1 (s Rz 566 ff) eine taugl Grundlage für den Aufwandersatzanspruch des Verbrauchers, wenn dieser selbst die Maßnahmen vornimmt, die nach dem Verständnis des EuGH der Übergeber zu tragen hat. Aus einer Garantiezusage als solcher kann jedoch nicht die Pflicht zum Tragen der Aus- u 253 Einbaukosten abgeleitet werden, dies wäre denn aus der Garantiererklärung ableitbar. Derartige Ansprüche sind aus dem Gesetz (zB § 932 ABGB bzw Art 3 VGK-RL) nicht ableitbar (4 Ob 55/16 s Zak 2016/365). b) OGH Der OGH hat die Rsp des EuGH zur Frage der Ein- u Ausbaukosten (Rz 251 f) übernommen 254 (4 Ob 80/12 m JBl 2013, 180 [W. Faber 151] = ecolex 2013, 116 [Wilhelm] = bbl 2012, 232 [Egglmeier-Schmolke]; 1 Ob 209/16 s EvBl 2017/96 [Brenn] = JBl 2017, 374 [W. Faber] = ecolex 2017, 757 [Schoditsch] = ZRB 2017, 71 [Wenusch]). Der Übergeber habe ein Wahlrecht, entweder selbst den Ausbau der mangelhaften Sache vorzunehmen oder die dafür notwendigen Kosten zu tragen (4 Ob 80/12 m; 1 Ob 209/16 s [Steinplatten – Ästhetik]). Der Übergeber habe die anspruchsvernichtende Einrede zu erheben, dass der Übernehmer die Sache vor Auftreten des Mangels nicht gutgläubig gem ihrer Art u ihres Verwendungszwecks (s Rz 251) eingebaut habe (4 Ob 80/12 m). Der Übergeber kann aber die Herabsetzung auf den im Hinblick auf die Vertragswidrigkeit in Gewichtung zum Wert der Leistung in vertragsgemäßen Zustand festzusetzenden „angemessenen Beitrag“ fordern (1 Ob 209/16 s; 10 Ob 65/17 g). Lehnt der Verbraucher die Kostenbeteiligung mit dem auf ihn entfallenden Anteil ab u fordert er die gänzl u unbeschränkte Durchführung oder Begleichung der Behebungskosten ab, dann muss der Übergeber Austausch u Verbesserung weder allein bewerkstelligen noch zahlen (1 Ob 209/16 s). Er kann den Übernehmer auf die sekundären Gewährleistungsfälle beschränken (1 Ob 209/16 s; 10 Ob 65/17 g). Im Fall 4 Ob 80/12 m (Rz 254) – der Leitentscheidung des OGH zur einschlägigen Problema- 255 tik – handelte es sich um die Montage von mit Lackschäden behafteten Heizkörpern, die ein Verbraucher selbst montierte u dabei in ihrer Verpackung beließ, um sie vor Malerarbeiten zu schützen. Er packte sie erst unmittelbar vor Inbetriebnahme aus u bemerkte erst dabei die Fehler. – Es handelt sich mE schon bei der Montage in verpacktem Zustand um eine Sorgfaltsverletzung in eigenen Angelegenheiten. Der Schutz vor Malerarbeiten kann die Montage in verpacktem Zustand nicht rechtfertigen. Ein Sorgfältiger hat das zu Montierende vor der Montage zumindest auf augenfällige Mängel hin zu prüfen (vgl § 928). Die Abwehr der Gefahr einer Beschädigung des Leistungsgegenstandes (hier durch Malerarbeiten) darf nicht zu Lasten des Übergebers gehen. Der OGH zog sich im beschriebenen Fall darauf zurück, dass der Übergeber nicht die anspruchsvernichtende Einrede (s Rz 254) erhoben habe. Im Fall 1 Ob 209/16 s EvBl 2017/96 (Brenn) ging es um deutl Farb- u Strukturunterschiede gekaufter u verlegter Natursteinplatten. Die Kosten einer Neuverlegung – inklusive Plattenaustauschmaterial samt damit verbundenen Installations-, Garten-, Elektro- sowie Abdichtungsarbeiten – wurden mit (jeweils brutto) zwischen 102.000 € u 108.000 € angenommen. Zur Debatte stand, ob bei richtlinienkonformer Auslegung des § 932 Abs 4 S 1 wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands der Anspruch auf Kostenersatz zu verneinen war. – Zu einem etwaigen Beseitigungsanspruch nach allg Recht bei Wandlung s Rz 256.

Mit allen aktuellen Judikaturentscheidungen

Der OGH führte iVm einer etwaigen Mangelbeseitigung auf Schadenersatzbasis (§ 933 a) sinngemäß aus, dass ein redl u vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auf eigene Kosten nicht vornehmen würde, wenn der aus der Verbesserung des optischen Mangels erwachsende Vorteil im Verhältnis zu den Kosten, die auch absolut gesehen überaus hoch erscheinen, gering sei (1 Ob 209/16 s EvBl 2017/96 [Brenn]). Er nahm keine E in der Sache vor. Rummel/Lukas, ABGB4, Teilband §§ 917 – 937 ABGB

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ABGB Teilband §§ 917 – 937 ABGB Leistungsstörungen 4. Auf lage Her a usgeber: Rummel · L uka s

Die 4. Auflage des klassischen ABGB-Kommentars wird von Rummel/Lukas herausgegeben und erscheint in ca 20 Teilbänden. Neu: §§ 917 – 937 (Leistungsstörungen) Mit diesem Teilband liegt ein in der Praxis besonders wichtiger Teil des ABGB auf dem neuesten Stand kommentiert vor. Bereits erschienen (2014 – 2017): §§ 1 – 43 (Einleitung, Personenrechte) §§ 231 – 284h (Kindesunterhalt, Sachwalterschaft)

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 018

§§ 285 – 446 (Sachenrecht I) §§ 531 – 824 (Erbrecht) §§ 825 – 858 (Miteigentum) §§ 859 – 916 (Vertragsrecht) §§ 1035 – 1150 (GoA, Vertragstypen II) Die Herausgeber: Dr. Peter Rummel, em. o. Univ.-Prof. und Dr. Meinhard Lukas, Univ.-Prof. und Rektor der JKU Linz Teilband Leistungsstörungen bearbeitet von: Dr. Rudolf Reischauer, em. o. Univ.-Prof.

4. Auf lage. Teilband §§ 917 – 937 (Leistungsstörungen) erscheint Anfang November 2018. Ca. 770 Seiten. Geb. Ca. EUR 152,– Gesamtwerk in ca 20 Teilbänden, Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk. ISBN 978-3-214-16443-0 Online-Version: www.manz.at/abgb

Lesen Sie das Interview mit Rudolf Reischauer auf Seite 17.

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[TOPTITEL DES MONATS

Der Kommentar zum anwaltlichen Berufsrecht RAO

Rohregger D. Kontaktpflege (Z 4) . . . . . . . . . . . E. Schulung des Rechtsanwaltes (Z 5) F. Schulung der Mitarbeiter (Z 6) . . . II. Veröffentlichungspflicht der RAK . . . III. Meldepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Neuerungen durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz berücksichtigt

§ 10 b 9 10 12 15 16

I. Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlicher Erwachsenenvertretung Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (BGBl I 2017/59) erfuhr der Bereich der Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung eine tiefgreifende Änderung. Aus Sicht der Rechtsanwaltschaft ist ua die Beschränkung der Übernahme von Vorsorgevollmachten bzw Erwachsenenvertretungen auf max 15 Fälle von besonderer Bedeutung (vgl § 243 Abs 2 ABGB idF BGBl I 2017/59; Brehm/Cach, JEV 2017, 112 [115]; Schauer, iFamZ 2017, 148 [155]; Schweighofer, EF-Z 2017, 196 [198]). Ein Rechtsanwalt ist nur dann berechtigt, diese Anzahl zu überschreiten, sofern er aufrecht in der Liste (§ 28 Abs 1 lit o) von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten eingetragen ist (vgl § 243 Abs 2 letzter Satz ABGB idF BGBl I 2017/59; Brehm/Cach, JEV 2017, 112 [115]; Schwarzenbacher, NetV 2917, 7 [9]; Schweighofer, EF-Z 2017, 196 [198]). Diese Liste bzw die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese werden im neuen § 10 b geregelt (Schauer, iFamZ 2017, 148 [155]). § 10 b legt 6 kumulative Voraussetzungen fest, die ein Rechtsanwalt erfüllen muss, damit er in die Liste der besonders befähigten Personen aufgenommen werden kann. Die Bezug habenden Gesetzesmaterialien sind jedoch wenig aufschlussreich, geben sie doch de facto lediglich den Gesetzestext wieder, ohne die näheren Vorstellungen des Gesetzgebers zu konkretisieren (vgl ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 92 f, 96).

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IV. Abs 4 und 5

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Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10

© MANZ 3. 8. 2018 1 –1034 W:/RAO_Engelhart_ua_MKK/10Aufl/04_3B2/01_Umbruch/RAO_Kern

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Alles Wissenswerte zu den Auswirkungen des neuen Datenschutzrechts

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 2018/32, wurden dem § 20 die Abs 4 und 5 angefügt. Die Regierungsvorlage hält hierzu fest: „Die DSGVO (enthält) auch Rege( lungsspielräume („Öffnungsklauseln“), die fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können“ (ErlRV 65 BlgNR 26. GP 1). „Konkret sind nach Art. 23 Abs. 1 lit. g DSGVO Beschränkungen der in den Art. 12 bis 22 und Art. 34 sowie Art. 5 DSGVO vorgesehenen Rechte und Pflichten im Weg von Gesetzgebungsmaßnahmen dann zulässig, wenn die Beschränkung der Sicherstellung der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe dient. Erforderlich ist ferner, dass die Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Von dieser Öffnungsklausel soll im Bereich des Verfahrens vor dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer und dem Kammeranwalt Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10

RAO

§ 20

(idF BGBl 1975/631) nachempfunden (ErlRV 1188 BlgNR 17. GP 22.). Die Verpflichtung zur gleichen Berücksichtigung entlastender wie belastender Umstände wird heute als Ausfluss des Objektivitätsgebotes gesehen ((Fabrizy13 § 3 Rz 4). Seit der Strafprozessreform BGBl I 2004/19 ist das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit explizit in § 3 StPO verankert. Schon davor wurde § 3 StPO ebenso wie bspw § 96 StPO (welche Bestimmung ein Einschreiten des Untersuchungsrichters von Amts wegen und ohne weitere Anträge abwarten zu müssen vorsah und damit mit Abs 2 bzw § 27 Abs 2 korrelierte), jew idF vor BGBl I 2004/19 als Verankerung des Prinzips der materiellen Wahrheit betrachtet (vgl etwa Foregger/Serini4 § 3 Anm I und II). Historisch betrachtet, kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass Abs 3 sowohl das Gebot der Objektivität als auch jenes zur Erforschung der materiellen Wahrheit verankert. In diesem Sinne führte der VfGH in seiner Entscheidung 19. 6. 2002, B 1514/01 (VfSlg 16.557) aus, dass „nach dem Prinzip der materiellen Wahrheit der Disziplinarrat und der Kammeranwalt die zu Gunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechen(haben). den Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen (haben).“ Für die Mitglieder des Disziplinarrates ist diese Bestimmung iZm § 14 Abs 1 zu sehen.

A. Langjährige Berufserfahrung (Z 1)

Gemäß § 10 b Abs 1 Z 1 muss entweder der Rechtsanwalt oder zumindest einer seiner Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügen. Die notwendige Erfahrung in genanntem Bereich muss nicht zwingend im Bereich der Rechtsanwalt-

DSt

Lehner

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© MANZ 3. 8. 2018 1 –1034 W:/RAO_Engelhart_ua_MKK/10Aufl/04_3B2/01_Umbruch/RAO_Kern

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Rechtsanwaltsordnung, EIRAG, Disziplinarstatut und Richtlinien des ÖRAK 10. Auf lage Autor e n: Eng elh a r t · H offma nn · L eh n er · Ro hregger · Vi tek

RAO, EIRAG DSt und RL-BA, RL Mediation sowie RL Collaborative Law von führenden Standesvertretern kommentiert! Vom ersten Tage an bringt der Beruf des Rechtsanwaltes große Verantwortung mit sich. Gegenüber Mandanten, für Rechtsanwaltsanwärter und ihre Ausbildung sowie für die eigene Absicherung und Versorgung im Ruhestand. Die aktuelle 10. Auflage des Kommentars zur RAO wurde komplett überbearbeitet und enthält mit ausführlichem Kommentar samt Rechtsprechung die praxisrelevantesten Normen des anwaltlichen Berufsrechts:

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• Rechtsanwaltsordnung • EIRAG • Disziplinarstatut • Richtlinien für die Berufsausübung 2015 • Richtlinie Mediation • Richtlinie Collaborative Law Der Kommentar richtet sich gleichermaßen an Rechtsanwältinnen und -anwälte wie auch an Rechtsanwaltsanwärterinnen und -anwärter. Die Autoren: Dr. Karl F. Engelhart war Rechtsanwalt und 29 Jahre Mitglied des Disziplinarrates der RAK, zuletzt auch dessen Präsident. Er ist Mitglied des Arbeitskreises Berufsrecht im ÖRAK.

Dr. Klaus Hoffmann war Rechtsanwalt, Präsident der RAK Wien und Präsident des ÖRAK. Mag. Stefan Lehner, LL.M. ist Rechtsanwalt, Vizepräsident des Disziplinarrates der RAK Wien und Vortragender an der Anwaltsakademie. Dr. Michael Rohregger ist Rechtsanwalt und Vizepräsident der RAK Wien. Mag. Claudia Vitek ist Rechtsanwalt, Mediator und Vizepräsidentin des Disziplinarrates der RAK Wien. 10. Auflage erscheint Anfang November 2018. Ca. 1.100 Seiten. Geb. Ca. EUR 168,– ISBN 978-3-214-07813-3 Online-Version: www.manz.at/rao

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TOPTITEL DES MONATS]

Der „Judikaturkommentar“ zum neuen Vergaberecht §§ 248 bis 258 (ex. §§ 228 bis 234 BVergG 2006) A. B. C. D. E. F. G.

Ausschlussgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Selbstreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachweis der Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

E1 E2 E5 E 11 E 13 E 18 E 20

I. Eignung im Sektorenbereich Hinweis: Die Bestimmungen zur Eignung im Sektorenbereich wurden im Vergleich zum BVergG 2006 deutlich erweitert und die §§ 249 bis 258 entsprechen bis auf die Ergänzung der Bestimmungen hinsichtlich Prüfsystem in wesentlichen Teilen den Bestimmungen der §§ 79 bis 87. Siehe diesbezüglich oben §§ 79 bis 87. Die folgenden RS sind zum Sektorenbereich ergangen.

Wichtige Hinweise auf Änderungen gegenüber dem BVergG 2006

A. Ausschlussgründe E 1. Die Bestimmungen für Sektorenauftraggeber in § 229 Abs 1 BVergG 2006 enthalten eine Auflistung der Ausschlussgründe, die der Regelung des „klassischen“ Teils in § 68 Abs 1 BVergG 2006 nachgebildet ist. (VwGH 25. 3. 2014, 2012/04/0145)

B. Selbstreinigung E 2. Eine nähere Regelung darüber, inwieweit Bieter trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes (somit eines Umstandes, der die Unzuverlässigkeit indiziert) ihre Zuverlässigkeit glaubhaft machen können – wie dies für den „klassischen“ Bereich in § 73 BVergG 2006 vorgesehen ist – findet sich im Sektorenteil nicht. § 73 BVergG 2006 betreffend die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der eigenen Zuverlässigkeit ist aber analog anzuwenden. (VwGH 25. 3. 2014, 2012/04/0145) E 3. Entgegen der Auffassung der Behörde wäre es für die analoge Anwendung der „Selbstreinigungsmöglichkeit“ weder erforderlich gewesen, die Anwendbarkeit des § 73 BVergG 2006 in der Ausschreibung ausdrücklich vorzusehen, noch steht die explizite Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach § 229 Abs 1 BVergG 2006 anzuwenden sei (was sich in der vorliegenden Konstellation schon aus § 229 Abs 2 erster Satz iVm § 164 BVergG 2006 ergibt) einer derartigen Anwendung entgegen. (VwGH 25. 3. 2014, 2012/04/0145) E 4. Ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof als geboten erachteten analogen Anwendung des § 73 BVergG 2006 ist in diesem Zusammenhang auch auf die hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind. (VwGH 25. 3. 2014, 2012/04/0145)

§ 20 (ex. § 19 BVergG 2006)

(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen. (8) Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können. (9) Die Konzeption oder Durchführung eines Vergabeverfahrens darf nicht den Zweck verfolgen, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Konzeption oder Durchführung des Vergabeverfahrens bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden. Übersicht:

C. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung E 5. Fehlt im genannten Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit als solche, liegt ein unbehebbarer Mangel vor. Mangelt es bloß am Nachweis der – im maßgeblichen Zeitpunkt an

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I. Grundsätze des Vergabeverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Diskriminierungsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Willkür . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Zeitliche Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Fallbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Wettbewerbsprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . D. Vergabeabsicht (Abs 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . E. Vergabefremde Aspekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

E1 E1 E 10 E 10 E 22 E 25 E 29 E 34 E 51 E 58 E 62

I. Grundsätze des Vergabeverfahrens A. Allgemeines

Zuweisung der Judikatur zum BVergG 2018 und strukturierte Auf bereitung

BVergG 2018

E 1. Das Hauptziel der Vorschriften des Unionsrechts über das öffentliche Auftragswesen besteht in der Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten in den Bereichen der Ausführung von Bauaufträgen, der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen. (EuGH 8. 5. 2014, C-15/13, Datenlotsen Informationssysteme) E 2. Die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene soll somit im Wesentlichen die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten, und zu diesem Zweck die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter bei einer Auftragsvergabe und zugleich die Möglichkeit ausschließen, dass ein öffentlicher Auftraggeber sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt. (EuGH 27. 11. 2001, C-285/99 und C-286/99, Impresa Lombardini u Mantovani) E 3. Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. (EuGH 23. 1. 2003, C-57/01, Makedoniko Metro und Michaniki)

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Höchstgerichtliche Judikatur in Leitsätzen Au t o r e n : Moick · G fö hl er

E-Vergabe, Verschärfung der Ausschlussgründe und neue Regelungen für das Verhandlungsverfahren: Mit dem BVergG 2018 kommen auf öffentliche Auftraggeber und Bieter viele Änderungen zu. Wie nach jeder umfassenden Novelle gilt es, die bisher ergangene Judikatur im Licht der neuen Rechtslage zu betrachten und miteinzubeziehen. Dies wird mit dem neuen „Judikaturkommentar“ zum BVergG 2018 um vieles einfacher. Die Autoren ordneten die vergaberechtlichen Entscheidungen der Höchstgerichte den Bestimmungen des BVergG 2018 zu und sorgen für einen umfassenden und vollständigen Überblick auf aktuellem Stand. Sie profitieren von:

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Die Autoren: Dr. Karlheinz Moick ist Partner bei Feuchtmüller Stockert Rechtsanwälte. Dr. Andreas Gföhler ist Rechtsanwalt bei Schramm Öhler Rechtsanwälte und leitet die Niederlassung in Niederösterreich. 2018. Ca. X, 950 Seiten. Geb. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18417-9

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Wer sich für Verbrechen interessiert, wartet jedes Jahr wieder auf die Veröffentlichung der österreichischen Kriminalstatistik. 2017 zum Beispiel fiel auf, dass die Gesamtkriminalität gegenüber dem Vorjahr um 5,1 Prozent gesunken war. Das große Wachstum jedoch gibt es seit ein paar Jahren bei Cybercrime – ein Plus von 28,3 Prozent. Es sind Zahlen, die Farsam Salimi am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Uni Wien gut kennt. „Die Abteilung im Innenministerium, das C4 Cyber Crime Competence Centre, ist in den letzten Jahren dementsprechend gewachsen“, sagt Salimi. Er kooperiert mit dieser Abteilung in wissenschaftlichen Projekten. Dabei fasst Salimi den Begriff Cybercrime weit, also weit über reine Internetbetrügereien oder HackingAngriffe hinaus, sondern versteht darunter etwa auch Verhetzung, Wiederbetätigung, Kinderpornografie oder die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Zusammen mit Institutsvorstand Susanne Reindl-Krauskopf und Martin Stricker hat er ein Buch zum Thema geschrieben. Das Handbuch „IT-Strafrecht“ erscheint dieser Tage bei MANZ. „Es ist ein Nachschlagwerk für Juristen und viel dicker geworden, als wir ursprünglich dachten“, sagt er stolz und mit einem schwachen, aber doch hörbaren Kärntner Akzent. Denn Farsam Salimi, geboren am 19. 8. 1980 in Teheran, ist ab seinem sechsten Lebensjahr in Villach aufgewachsen. Seine Eltern flohen vor dem Iran-IrakKrieg nach Österreich, um die beide älteren Brüder Farsams vor einem Einsatz als Soldaten zu bewahren. In Villach hatte die Familie einen Bekannten; Salimis Vater, in einer Anwaltskanzlei in Teheran beschäftigt, startete eine zweite Karriere als Teppichhändler. Dort wuchs Farsam als jüngster Sohn sehr behütet auf. Deutsch habe er im ersten Sommer nahezu automatisch gelernt, erzählt er, die Schulzeit war für ihn ein Traum, fast entschuldigend sagt er, dass er „klar, immer einer der Klassenbesten“ war. Weil er seine Hausübungen im Geschäft machte, weiß er auch wirklich alles über Perserteppiche. Nach der Matura entschied er sich für ein Jus-Studium. In der Einführungsvorlesung von Heinz Mayer wusste er, dass seine Entscheidung goldrichtig war. Er studierte „sehr erfolgreich, schnell und gut“, sagt er und da ist es wieder, dieser fast schuldbewusste selbstironische Lächeln.

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 018

„Eigentlich bin ich ein Mensch, der eher nicht langfristig plant“, sagt er. Nach Abschluss des Studiums entschied er sich erst einmal als Konzipient bei einem Anwalt zu beginnen. Die Idee, eine Dissertation zu schreiben, ließ ihn jedoch nicht los. Weil sich das neben der Kanzlei einfach nicht ausging, ergriff er 2006 seine Chance und nahm eine Praedoc-Stelle am Institut für Strafrecht bei Wolfgang Brandstetter an. Seine Dissertation über „Das subjektive Rechtfertigungselement“ beendete er, als Brandstetter längst an die WU gewechselt war. Von Alexander Tipold habe er das wissenschaftliche Arbeiten so wirklich gelernt, sagt er. Als seine Stelle auslief, freute er sich, dass er als juristischer Mitarbeiter beim Rechtsschutzbeauftragten Manfred Burgstaller und in der Legistikabteilung des Innenministeriums übernommen wurde. Dort lernte er die Praxis der Gesetzwerdung und die Polizeiarbeit kennen. Nach eineinhalb Jahren holte ihn Susanne ReindlKrauskopf zurück an die Uni, nicht zuletzt – um dort ein Zentrum für Polizei- und Justizwissenschaften (ALES) zu verankern – Salimi ist dort als Assistenzprofessor tätig. Wenn es um die Verfolgung von Cyberkriminellen geht, müsse man viel prozessorientierter denken, ist er überzeugt. Meist agieren die Täter im Ausland, oftmals handle es sich um organisiertes Verbrechen am Rande von Terrorismus und Spionage. Grundlegend würde es in seinem Bereich um die alte Frage von Sicherheit und persönlicher Freiheit gehen, sagt er, Fragen, die ihn auch in seiner Habilitation beschäftigen.

© Privat

Der Cybercrime-Spezialist Farsam Salimi

FARSAM SALIMI

ist am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien mit Verbrechen im Internet befasst – als Wissenschaft ler. Er hat aber auch Einsicht in der Praxis der Polizei.

„Eigentlich bin ich ein Mensch, der eher nicht langfristig plant“ Was Salimis Arbeitspensum auflockert? „Mit Pfeilen schießen“, sagt er und zeigt auf die elektronische Dartscheibe in der Ecke seines Büros in der Schenkenstraße. Kollege Tipold käme immer wieder einmal auf eine Runde vorbei. Aber auch außerhalb des Instituts hat der Cybercrime-Spezialist viele Interessen. Er singt im Chor Kammerton, kocht gerne und viel und hat ein Abonnement im Burgtheater. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Nacht der MANZ-Autorinnen und -Autoren im Palais Ferstl

Rund 300 MANZ-AutorInnen kamen in den Festsaal des Wiener Palais Ferstel

„Wir digitalisieren Recht“ lautet der neue Leitspruch von MANZ. Mit ihm eröffnete Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin in fünfter Generation, am 27. September 2018 die „Nacht der MANZAutorinnen und -Autoren“. Den prachtvollen Rahmen lieferte der Festsaal des Wiener Palais Ferstel. Dort fanden sich rund 300 geladene Gäste aus der österreichischen Rechtsbranche ein. Die Digitalisierung, sagte Stein-Pressl in ihrer Begrüßungsrede, verändere die Welt grundlegend. Gerade Rechtswissenschaftler seien gefordert, „staatliche Souveränität und demokratische Werte“ zu sichern. Besonders „in einer Zeit, in der namenlose Algorithmen internationaler Firmengeflechte mehr faktische Entscheidungskraft haben als nationale Rechtsnormen“, so Stein weiter.

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Digitalisierung solle man als wesentlichen Teil unserer unmittelbaren Zukunft nicht passieren lassen, sondern gestalten. Dazu rief in seiner Keynote der Wiener Freizeit- und Zukunftsforscher Peter Zellmann auf. „Du hast fünf Leben!“ lautet der Titel seines gleichnamigen Buches. Die Gedanken von Autorinnen und Autoren seien, unabhängig von der Art und Weise ihrer Veröffentlichung, in einer komplexer gewordenen Welt von besonderer Bedeutung. Sie gäben Orientierung und regten zum Hinterfragen an, resümierte der langjährige MANZ-Autor. MANZ-Geschäftsführer Peter Guggenberger präsentierte im Anschluss die ganz konkreten Früchte der Digitalisierung bei MANZ. So informiert der „Gesetzesbutler“, ein Newsletterservice, Kundinnen und Kunden der RDB Rechtsdatenbank vorab über novellierte

Normen. Die „MANZ Cloud“ ermöglicht unter dem Motto „Auf Wolke sicher“ DSGVO-konformes Arbeiten. In einem Video präsentierten die neu geschaffenen digitalen Character „Norma & Norman“ die Features der MANZ Cloud. Diese wird demnächst verfügbar sein. Den Abschluss des Abendprogramms bildete die jährliche Verleihung der begehrten MANZ-Autorenpreise. „Es gibt für juristische Publizistik keinen besseren Preis als diesen“, so einer der diesjährigen Preisträger, Martin Schauer von der Universität Wien. Den Preis in der Kategorie „Zeitschrift“ erhielt das Redaktionsteam der „DJA Der Jahresabschluss“, Christian Steiner (Ös. Prüfstelle für Rechnungslegung), Klemens Eiter (BDO Austria), Klaus Fritsch (APP Steuerberatung), Dominik Permanschlager (Ernst & Young Linz) und Gerhard Wolf (KPMG Austria).

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MANZ · INTERN]

Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin, stellte den neuen Slogan vor: „Wir digitalisieren Recht“

Keynote von Freizeitforscher Peter Zellmann: „Du hast fünf Leben!“

MANZ-Geschäftsführer Peter Guggenberger präsentierte die neuen digitalen MANZ-

Verlagsleiter Heinz Korntner moderierte den Höhepunkt, die Verleihung

Produkte

der „MANZ Autorenpreise“

Programmbereichsleiter Christian Giendl: „Unsere Erwartungen wurden in jeder Hinsicht übertroffen. Auch die zur Zeitschrift begleitende Jahrestagung, die in zwei Wochen stattfindet, ist mit mehr als 60 Teilnehmern schon fast ausgebucht. Ein rundum gelungenes Projekt!“ Neu ist die Kategorie „MANZ Premiere“, mit der ein erfolgreiches Erstlingswerk ausgezeichnet wurde. Der Preis ging an Hans Georg Laimer und Lukas Wieser (beide Zeiler Partners) für ihr Handbuch „Der GmbHGeschäftsführer als Angestellter“. Dieses eroberte sich, so Programmbereichsleiterin Mirjam Zierl, völlig zu Recht binnen kürzester Zeit seinen Platz am Markt. Die vor einigen Jahren gegründete MANZ Rechtsakademie ist eine Erfolgsgeschichte. Mit einem Preis ausgezeichnet wurde der

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Wiener Zivilrechtsprofessor Wolfgang Zankl für die von ihm geleitete „Jahrestagung Internetrecht“. Programmbereichsleiterin Christine Viski-Hanka: „Bereits im Jahr 2001 gründete er das europäische Zentrum für e-commerce und Internetrecht, das weltweit größte Netzwerk für IT-Recht. Bei so viel Gespür für Trends wundert es nicht, dass auch seine Tagung zum Thema Internetrecht im Herbst letzten Jahres von Anfang an ein voller Erfolg war.“ Den Preis „Print & Online 2018“ erhielten Susanne Kalss, Christian Nowotny (beide Wirtschaftsuniversität Wien) und Martin Schauer (Universität Wien). Der Autorin und ihren Autorenkollegen sei es gelungen, einen ursprünglich sehr gut eingeführten Grundriss des Gesellschaftsrechts, den „Kastner“, in ein ein neues, großes Werk zu überführen

– das Handbuch „Österreichisches Gesellschaftsrecht“, so Verlagsleiter Heinz Korntner. Zugleich sei das Werk als eines der ersten Handbücher erfolgreich in der RDB Rechtsdatenbank online gegangen. Susanne Stein-Pressl kam zur Verleihung des Preises für das Lebenswerk wieder auf die Bühne. Bereits seit vier Jahrzehnten sei der Preisträger für MANZ tätig. Im Jahr 1978 hatte Franz Stein, der damalige Geschäftsführer, mit ihm den ersten Verlagsvertrag zum DSG 1978 (das 1980 in Kraft treten würde) abgeschlossen. Und seit damals ist das Datenschutzrecht mit seinem Namen untrennbar verbunden: Gesetzesausgaben, Handbücher, DSG-Loseblattkommentar (print und online), die Zeitschrift „Datenschutz konkret“ und bald auch der „DatKomm“ – Hans Jürgen Pollirer publiziert so viel zum Thema wie

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[MANZ · INTERN

Hans Jürgen Pollirer, MANZ-Autor seit vier Jahrzehnten, erhielt den „Preis für das Lebenswerk 2018“

Hans Georg Laimer und Lukas Wieser (beide Zeiler Partners) erhielten den „MANZ Premiere 2018“-Preis

Der Preis „Print & Online 2018“ nahmen Susanne Kalss (Wirtschaftsuniversität Wien) und Martin

Martin Schauer: „Es gibt für juristische Publizistik keinen besseren

Schauer (Universität Wien) entgegen

Preis als diesen.“

Wolfgang Zankl (Universität Wien) freute sich über den Preis

Der Preis für die beste Fachzeitschrift 2018 ging an Christian Steiner (Österreichische Prüfstelle für Rech-

„Rechtsakademie 2018“

nungslegung), Klemens Eiter (BDO Austria) und ihr Team

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MANZ · INTERN]

Christoph Beer (Notar) und Andreas Tschugguel (No-

Oskar Ballon (Universität Salzburg, i.R.), Birgit Schneider (Schulyok Unger & Partner und Universität Wien),

tarsubstitut)

Heinz Korntner (MANZ) und Matthias Neumayr (OGH und Universität Salzburg)

Gerhard Hopf, Wolfgang Fellner (beide Sektionschefs im BMJ i.R.) und Harald

Wolfgang Brodil (Universität Wien), Axel Reidlinger (Reidlinger Schatzmann)

Krammer (Präsident des OLG Wien i. R.)

und Katharina Körber-Risak (Rechtsanwältin)

Rudolf Reischauer (Johannes Kepler Universität Linz) und Barbara Huber (Unternehmensberaterin) und Alfred

Axel Anderl (Dorda Brugger Jordis) und Thomas Rat-

Rudolf Welser (Forschungsstelle für Europäische Rechts-

Stratil (MR im BMVIT i.R.)

ka (Donau-Universität Krems)

entwicklung und Privatrechtsreform, Universität Wien)

kaum ein anderer. „Die Zusammenarbeit mit ihm ist getragen von Respekt und Fürsorge, er verbindet Menschen und ist für sie erreichbar. Es macht Freude mit ihm zu arbeiten“, so Susanne Stein-Pressl über den Preisträger.

Der bei vielen Gästen sehr beliebte Teil des Abends, das zwanglose Beisammensein und der fachliche Austausch, hielt dann noch bis in die späten Abendstunden an. (Fotos: Martin Steiger)

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[MANZ · INTERN

MANZ: Ein Buzzword, auf das man im Zusammenhang mit Legal Tech immer wieder stößt, ist „die Cloud“. Alle wollen in ihr arbeiten, aus Sicherheitsüberlegungen heraus traut sich aber keiner so recht. Sofie Schock, Sie haben gerade gemeinsam mit Philip Raffling das erste Rechtshandbuch zur „Digitalen Wirtschaft und Industrie 4.0“ herausgegeben. Was muss eine Cloud-Lösung können, um für Rechtsberufe attraktiv zu sein? Schock: Wie Rainer Lassl in seinem Beitrag herausgearbeitet hat, gilt verkürzt gesprochen: je „geheimer“ oder sensibler Daten sind, desto weniger eignen sie sich, um in Clouds gespeichert zu werden. Jedoch gibt es Clouds, die rechtlich und technisch so ausgestaltet sind, dass man u.U. auch solche Daten dort speichern kann. Wichtig bei der Verwendung von Clouds in Rechtsberufen ist jedenfalls, dass Mandanten und Kunden darüber im Vorfeld i.S.d. DSGVO, beispielsweise in der Datenschutzerklärung, informiert werden. Martinetz: Das ist ein Riesenthema. Bei AnwältInnen kommt das Thema Verschwiegenheit dazu und das macht das Thema vielfältig. Die Frage ist ja z.B. auch, ob es nicht eine Verpflichtung zur Digitalisierung gibt, um gewisse Anwendungsfehler zu minimieren. Wir haben diesem Thema ein eigenes Panel auf der Legal Tech Konferenz gewidmet. MANZ: Zurück zur Cloud, mit der sich auch MANZ gerade intensiv beschäftigt hat: Die Datenschutzgrundverordnung hat im Mai dieses Jahres neue Standards in Sachen Datenschutz gesetzt. Philip Raffling, welche Auswirkungen hatte die DSGVO auf Cloud Computing? 16

© Agnes Stadlmann/FotoKunstWien

© Marlene Rahmann

MANZ: „Legal Tech geht nicht mehr weg“, könnte man etwas provokant sagen. Das Thema ist mittlerweile überall, große und kleine Kanzleien befassen sich damit. Sophie Martinetz, Sie organisieren am 7. November die 2. Wiener Legal Tech Konferenz – was hat sich in den letzten ein, zwei Jahren aus Ihrer Sicht „am Markt“ verändert? Martinetz: Als wir als Legal-Tech-Pioniere vor knapp zwei Jahren zu unserer ersten Veranstaltung zum Thema „Wer hat Angst vor Artificial Intelligence?“ eingeladen haben, gab es das Thema „Legal Tech und Digitalisierung im Rechtsbereich“ in Österreich nicht. Aber das hat sich geändert. Das Thema ist hier, um zu bleiben. Wir haben einen Legal Tech Start-Up Accelerator ins Leben gerufen, damit es innovative Lösungen für die Branche und einen Markt gibt. Bei unserer Legal Tech Konferenz im November zeigen wir konkrete (Legal-)Tech-Lösungen und Tools für z.B. AnwältInnen, Rechtsabteilungen und die Justiz. ExpertInnen und KollegInnen teilen ihr Wissen und vor allem ihre echten Erfahrungen in der Umsetzung und Implementierung.

© Richard Lürzer

„... viele neue juristische Arbeits-, Forschungs- und Beratungsfelder“

SOPHIE MARTINETZ

PHILIP RAFFLING

SOFIE SCHOCK

Unternehmerin & Juristin

Wieneroiter Raff ling

Institut für Staats- und Ver-

und Gründerin von

Tenschert & Partner

waltungsrecht, Universität

Future Law

Wien

Raffling: Mit der DSGVO kommt vor allem Bewegung in die Frage der Verantwortung für Datenschutz und Datensicherheit in der Cloud. Zumal meist unterschiedliche Akteure bei Clouds involviert sind. So könnte etwa ein Cloud-Dienstbetreiber als Auftragsverarbeiter bei einer Datenschutzverletzung dem Betroffenem fortan auch direkt haften und müsste u.U. dem Kunden die Datenschutzverletzung umgehend melden. Hinzu kommt, dass der Auftragsverarbeiter ein eigenes Verarbeitungsverzeichnis zu führen hat. Die Cloud-Nutzer hingegen bleiben als Auftraggeber verantwortlich; sie dürfen eine Auftragsverarbeitung nur dann „outsourcen“, wenn angemessene Datenschutzniveaus beim Dienstleister bestehen. Cloud-Anbieter könnten sich zukünftig durch die Zertifizierung ihrer Datenschutzmaßnahmen am Markt vorteilhaft positionieren.

Soeben erschienen: „Digitale Wirtschaft & Industrie 4.0“, hrsg. von Philipp Raffling und Sofie Schock.

MANZ: Vielen Dank – Ihr Ratschlag an die KollegInnen in der Rechtsbranche? Raffling: Die Akteure bei einer Cloud identifizieren und prüfen, wo die Server stehen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist kein Hexenwerk und die Cloud bietet viele Vorteile, wie etwa einen Bürobetrieb mit Office 365 (Cloud-basiert). Schock: Es gibt keinen Grund, sich vor neuen Technologien zu scheuen. Ganz im Gegenteil: Neue Technologien eröffnen viele neue juristische Arbeits-, Forschungs- und Beratungsfelder! Martinetz: Sicherheit in der Kommunikation ist essenziell – jedes Tool, das einen hier unterstützen kann, ist gut und macht das berufliche Leben einfacher. Immer mehr Mandanten und Corporates erwarten das auch jetzt und in der Zukunft.

2018. XX, 236 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-01336-3

Future Law Legal Tech Konferenz DAS Event rund um die Digitalisierung der Rechtsbranche 7. November 2018 Park Hyatt Vienna

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MANZ · INTERN]

MANZ im Gespräch mit Rudolf Reischauer

MANZ: Wie viele Entscheidungen haben Sie für diese Auflage eigentlich gesichtet? Und konnten Sie in der Judikatur der letzten Jahre grundsätzliche Veränderungen erkennen? Reischauer: Wenn ich das nur wüsste. Es handelt sich um viele Ordner ausgedruckter Entscheidungen. Ich habe sie bereits weggeschmissen, nicht nur -geworfen (Stichwort: große Erleichterung). Ich war bestrebt, alle seit dem Erscheinen der 3. Auflage ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen.

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 018

Ein Hauptproblem der Entscheidungsverwertung besteht darin, dass viele Entscheidungen immer wieder zu mehreren Paragraphen und den verschiedenen Passagen der einzelnen Gesetzesstellen herangezogen werden müssen. Die Änderungen in der Judikatur haben sich naturgemäß aus den oben beschriebenen Gesetzesänderungen ergeben. MANZ: Welche Fragen sind Ihrer Meinung nach noch klärungsbedürftig? Reischauer: Ich habe versucht, alle möglichen Fragen zu beantworten. Das Offenlassen von Problemen liegt mir nicht. Ich kann ihnen kaum aus dem Wege gehen. Daher auch der umfassende Umfang dieses Bandes. Das eine oder andere musste ich aber übergehen. Sonst: „Ende nie“. Notizen dazu habe ich mir aber keine gemacht. Vor äußerst schwierige Probleme stellt das Unternehmern gegenüber einem unternehmerischen Vormann eingeräumte „Besondere Rückgriffsrecht“ (§ 933b ABGB). Entscheidungen dazu sind – soweit ich sehe – bisher nicht ergangen. Ich habe dazu Lösungsvorschläge erarbeitet. MANZ: Was fühlen Sie nach Abschluss einer solch großen Bearbeitung, überwiegt die Erleichterung oder verspüren Sie gar den Drang gleich weiterzuarbeiten? Reischauer: Es geht nicht um ein „oder“. Ich empfinde eine große Erleichterung und spüre nicht nur den Drang weiterzuarbeiten: ich tu es schon. Es ist für mich nach wie vor faszinierend, an Probleme heranzugehen, sie zu durchleuchten, Lösungen anzubieten und so die Wissenschaft zu bereichern. Doch ist dies alles nicht Selbstzweck. Noch größer ist mein Bestreben, der Praxis Hilfestellung zu geben.

© Mike Ranz

MANZ: Herr Prof. Reischauer, in diesen Tagen erscheint die Neuauflage der von Ihnen bearbeiteten §§ 917 – 937 als eigener Teilband im ABGB-Kommentar von Rummel/Lukas. Es handelt sich dabei zweifellos um einen der praktisch wichtigsten Bereiche des Zivilrechts. Nicht weniger als 17 Jahre Rechtsentwicklung haben Sie für diese Bearbeitung berücksichtigt. Können Sie uns die wesentlichsten Veränderungen über diesen Zeitraum kurz zusammenfassen? Reischauer: Die gravierendste Neuerung brachte das neue Gewährleistungsrecht (in Kraft seit 2002). Die einschlägige Kommentierung des Bandes zählt rund 730 Seiten. Es galt nicht nur das Gewährleistungsrecht und seine schadenersatzrechtlichen Folgen zu bewältigen, sondern auch die Ausstrahlung des neuen Rechts auf sonstige Gebiete des Schuldrechts – wie z.B. des Bereicherungsrechts – zu behandeln. Auch das Handelsrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2005 hat deutliche Spuren hinterlassen: Fanden sich in § 376 HGB nur spezielle Regeln für den Ersatz des Nichterfüllungsschadens beim Fixhandelskauf, so enthält § 376 UGB für alle unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfte Sonderregelungen. Die nicht besonders geglückte Gesetzesänderung erforderte eine umfassende Kommentierung: Die einschlägigen Regelungen des ABGB dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Es bedarf einer Gesamtschau: Die unternehmensbezogenen Geschäfte – insbesondere die Warengeschäfte – bilden die Masse. Dem war bei der Kommentierung Rechnung zu tragen: Das allgemeine Gewährleistungsrecht muss im Hinblick auf die Mängelrüge (§ 377 UGB) gesehen werden. Auch hier hat sich einiges gegenüber § 377 HGB verändert.

RUDOLF REISCHAUER

Em. o. Universitätsprofessor, Linz

Zum Buch siehe Seite 7

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ÖFFENTLICHES RECHT]

Schengen und Dublin in der Praxis Aktuelle Herausforderungen Herausgeber: Breitenmoser · Lagodny · Uebersax Zahlreiche Autorinnen und Autoren aus der Schweiz, Österreich und Deutschland verhelfen in einem Dialog zwischen Praxis und Wissenschaft mit ihren Beiträgen zu einem besseren Verständnis der vielschichtigen Rechtsmaterien: • Einordnung im rechtlichen Mehrebenensystem von Schengen- und Dublin-Recht; wirksame Beschwerde gegen Grundrechtseingriffe; unionsrechtliche Solidarität

• DSGVO relevant für Schengen-Recht? • Dublin-Recht in der EuGH-Rsp • Grundsatz der Solidarität und seine Auswirkungen auf Justiz und Politik in den Bereichen Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung • Rechtliche Fragen bei der Bearbeitung von Migrationsdaten uvm. 2018. X, 430 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-09081-4

Die Herausgeber: Prof. Dr. Stephan Breitenmoser, Universität Basel, Prof. Dr. Otto Lagodny, Universität Salzburg, Prof. Dr. Peter Uebersax, Universität Basel

UG – Universitätsgesetz 2002 5. Auf lage Autorin: Per thold-Stoitzner Die 5. Auflage der kompakten Ausgabe zum Universitätsgesetz bietet den Gesetzestext des UG 2002 auf aktuellem Stand – inklusive der letzten 5 Novellen allein aus dem Jahr 2018 –, die wesentlichen parlamentarischen Materialen sowie erläuternde Anmerkungen mit ausgewählter Literatur und Judikatur. Inhaltlich wird ua Folgendes berücksichtigt: • neues gemeinsames Studienrecht für Universitäten und Hochschulen

• neues, transparenteres Finanzierungsmodell • Adaptierung der Zugangsregelungen zu „Massenfächern“ • Anpassungen im Hinblick auf die DSGVO, • Änderungen im Bereich der Medizinischen Universitäten und • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fremdenrecht.

Die Autorin: ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner ist Studienprogrammleiterin und Vizedekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und lehrt dort Öffentliches Recht.

5. Auflage 2018. Ca. 500 Seiten. Br. Ca. EUR 79,– ISBN 978-3-214-09191-0

Verwaltungsgerichtsverfahren VwGVG, VwGG und BVwGG 2. Auf lage Autoren: Fister · Fuchs · Sachs Der „Fister/Fuchs/Sachs“ bietet alles, was man zum Verfahren vor den Verwaltungsgerichten parat haben muss. Der große Erfolg der Erstauflage hat gezeigt, dass das Konzept den Bedürfnissen bestens gerecht wird: die punktuelle, verdichtete und klare Erläuterung des Wesentlichen ermöglicht schnelles Erfassen und unmittelbares Umsetzen. Die 2. Auflage enthält alle Erkenntnisse, die seit Inkrafttreten der Reform 2014 gewonnen werden konnten aus • bereits umgesetzten Gesetzesänderungen – zuletzt den Novellen zu BVwGG und

VwGG (BGBl I 2018/22) und zum VwGVG (BGBl I 2018/57) sowie den Änderungen zur Weisungsbeschwerde, die mit 1. 1. 2019 in Kraft treten; • der Fülle von Literatur, • der vielfältigen Rechtsprechung – kurz und übersichtlich eingeflochten. Neu im Werk: Die den weiteren Rechtsschutz vor dem VwGH betreffenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) sind ebenfalls kurz kommentiert.

2. Auflage 2018. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-03381-1

Die Autoren: R A Dr. Mathis Fister, Partner der Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH sowie Universitätslektor. R A A Dr. Claudia Fuchs, LL.M., Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH. Dr. Michael Sachs, Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 74. Lieferung Autor: Fellner Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 74. Erg.-Lfg. 2018. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12225-6 Online-Version: www.manz.at/bdg

Die 74. Ergänzungslieferung berücksichtigt alle Änderungen im BDG durch: • die Dienstrechts-Novelle 2018 » Vereinheitlichung der Regelungen zum Geschenkannahmeverbot

» Regelungen für die Teilnahme an Veranstaltungen aufgrund dienstlicher Gegebenheiten » Klarstellungen über den finanziellen Ausgleich für fehlende Vorbildungen im Besoldungsrecht • das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 • das Budgetbegleitgesetz 2018-2019 Auf zukünftige Inkrafttretenszeitpunkte wird durch Hervorhebungen hingewiesen – so ist man bestens vorbereitet.

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

Pharmazeutische Vorschriften mit 47. Lieferung Autoren: Füszl · Semp Sämtliche für den pharmazeutischen Bereich relevanten Vorschriften sind hier vereint: gegliedert in elf Schwerpunktbereiche, die wichtigsten Bestimmungen in Anmerkungen erläutert und stets aktuell gehalten.

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 47. Erg.-Lfg. 2018. EUR 218,– Preis mit Abnahmeverpflichtung von 2 Erg.-Lfg. EUR 148,– ISBN 978-3-214-13621-5 Online-Version: www.manz.at/pharma

Die 47. Ergänzungslieferung bringt folgende Inhalte: • Änderungen durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 im Arzneimittelgesetz, Apothekengesetz, Gehaltskassengesetz, Blutsicherheitsgesetz, Suchtmittelgesetz und Gewebesicherheitsgesetz

• Novelle zur Arzneimittelbetriebsordnung 2009 (Anpassungen an europäische Rechtsakte zu Prüfpräparaten und Guter Herstellungspraxis für Wirkstoffe) • Novelle zur QS-VO-Blut (nähere Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspende-Einrichtungen) • Neuer Gebührentarif des BASG mit 1. 9. 2017 • Änderungen der Arzneitaxe, der Rezeptpflichtverordnung, der Suchtgift- und Psychotropenverordnung sowie Verordnungen zum Arzneibuch

Die Autoren: Dr. Sylvia Füszl, Abteilungsleiterin im BM ASGK und Dr. Robert Semp, Jurist im BM ASGK, sind zuständig für Legistik im Bereich Arzneimittel- und Medizinprodukterecht.

Fremdenpolizei- und Asylrecht mit 5. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schrefler-König · Szymanski

FrÄG 2018 in Kraft seit 1. 9. 2018 Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 5. Erg.Lfg. 2018. EUR 225,– ISBN 978-3-214-14471-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/fremdenrecht

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Das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) schafft in Umsetzung der „Forscher und Studenten-Richtlinie“ neue Aufenthaltstitel für Forscher und Freiwillige und soll die missbräuchliche Verwendung der Aufenthaltsbewilligung „Studenten“ verhindern.

Die 5. Ergänzungslieferung enthält daher die mit 1.9.2018 in Kraft getretenen Änderungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und in den Visa-Bestimmungen des FPG. Ebenfalls aktualisiert wurden das B-VG, BVwGG und VwGVG sowie die Genfer Flüchtlingskonvention neu aufgenommen.

Die Herausgeber: Dr. Alexandra Schref ler-König, Leiterin des Büros der Zweiten Präsidentin des Nationalrates und Dr. Wolf Szymanski, Sektionschef des Bundesministeriums für Inneres i. R. Die Autoren: MMag. Simone Böckmann-Winkler, Richterin am BVwG; Dr. Harald Lipphart-Kirchmeir, Regionaldirektor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Burgenland; DDr. Verena Ornezeder, Bundesministerium für Inneres; Mag. Christian Schmalzl, Landespolizeidirektion Tirol; Dr. Alexandra Schref ler-König und Dr. Wolf Szymanski.

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ÖFFENTLICHES RECHT]

Das neue Bundesvergaberecht Leitfaden für Länder und Gemeinden 6. Auflage, RFG Schriftenreihe, Bd. 02-03/2018 Autoren: Sachs · Trettnak-Hahnl Die Entwicklungsdynamik im Bereich öffentlicher Auftragsvergabe ist ungebrochen. Mitte 2018 traten das neue Bundesvergabegesetz 2018 sowie das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 in Kraft – mit großen Auswirkungen auf Gemeinden und Länder. Die 6., überarbeitete und ergänzte Auflage des bewährten Leitfadens ist ein praxisorientierter Behelf, um sich schnell einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen in der öffentlichen Auftragsvergabe zu verschaffen.

Behandelt werden: • alle wesentlichen Änderungen durch die Vergaberechtsreform 2018 • die Neuerungen im Rechtsschutz Darüber hinaus bieten zahlreiche Tipps für die Handhabung der Vergaberechtsnormen, viele nützliche Informationen (zB Adressen, Internetlinks) sowie weiterführende Literatur eine ideale Hilfestellung für die Arbeit in der kommunalen Praxis.

6. Auflage 2018. 146 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-03830-4

Die Autoren: Dr. Michael Sachs ist Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts; Dr. Katharina Trettnak-Hahnl ist Rechtsanwältin bei K WR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH Wien.

Kommunale Haushaltsrechtsreform und VRV 2015 RFG Schriftenreihe, Band 04/2018 Autoren: Auer · Bogensberger · Holzapfel · Hörmann · Matzinger · Pfau · Pircher · Schleritzko Expertinnen des BMF, der Länder, des Gemeindebundes, der Gemeindeaufsicht und der privaten Beraterpraxis – welche bei der Entstehung der VRV 2015 und der Novelle zur VRV 2015 maßgeblich mitgewirkt haben – stellen ihr Erfahrungswissen als Grundlage für die erstmalige VRV-Umsetzung zur Verfügung. In diesem Band werden Historie, Geltungsbereich und Zielsetzung sowie die neuen Begrifflichkeiten und die wesentlichen Ver-

änderungen durch die VRV 2015 erläutert. Spezifische Darstellungen und Hinweise zur Umsetzung der VRV 2015 bei Gemeinden und die umfassende Dokumentation eines auf konkreten Zahlen und Fakten basierenden Mustervoranschlags und Musterrechnungsabschlusses inklusive aller Beilagen für eine Gemeinde mit rund 4.000 Einwohner sind zusätzliche Unterstützung im kommunalen Arbeitsalltag.

2018. Ca. 112 Seiten. Br. Ca. EUR 28,– ISBN 978-3-214-02571-7

Die Autoren: Andreas Auer, Österreichischer Gemeindebund; Maria Bogensberger, Quantum Institut für betriebswirtschaftliche Beratung GmbH; Elisa Holzapfel, NÖ Gemeinde Beratungs & SteuerberatungsgesmbH; Hans-Jörg Hörmann, Amt der Steiermärkischen Landesregierung; Anton Matzinger, BMF; Christina Pfau, BMF; Gerhard Pircher, NÖ Gemeinde Beratungs & SteuerberatungsgesmbH; Schleritzko Christian, Österreichischer Gemeindebund.

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 85. Lieferung Herausgeber: Wieser Die 85. Lieferung bringt die Gesetzessammlung auf den Stand Mai 2018. Mit den Änderungen ua im B-VG, DSG 2000, SPG, AusschreibungsG 1089, UG 2002, WRG, StVO und KFG.

Ganz neu aufgenommen wurden das ParteienFörderungsG 2012, das KlubfinanzierungsG 1985, das Fachhochschul-StudienG, das PrivatuniversitätenG und das Hochschul-QualitätssicherungsG.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Karl-Franzens-Universität Graz.

R E C H T A K T U E L L # 1 0 | Ok t o b e r 2 018

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 85. Erg.-Lfg. 2018. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-08525-4

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[ BAU EN MIET EN WOH N EN · ST R A F R ECH T

Risikoüberwälzung beim Bauwerkvertrag Autor: Herrmann Die Durchführung von Bauvorhaben ist bekanntlich ein gefährliches Geschäft. Falsche Preisberechnungen, Beschädigungen oder sogar die Zerstörung des Bauwerks sind nur ein paar der möglichen und vor allem unerwünschten Ereignisse. Umso wichtiger ist eine klare und vor allem rechtssichere Regelung der Risikoüberwälzung bei Bauwerkverträgen.

2018. XVI, 156 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-01416-2

So finden Sie insbesondere Antworten auf: • Welche Risiken spielen in der Praxis eine zentrale Rolle? • Wer hat welche Risiken gesetzlich zu tragen? • Wie können Risiken überwälzt werden?

Der Autor: Dr. Andreas Herrmann ist als Rechtsanwalt in Wien tätig. Er ist auf die Rechtsgebiete Immobilien- und Baurecht spezialisiert.

Einführung in das Strafprozessrecht 2. Auf lage Autoren: Kirchbacher

2. Auflage 2018. XII, 206 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-08104-1

Auf bauend auf seiner langjährigen Erfahrung in der Ausbildung, Prüfungsvorbereitung und fachlichen Fortbildung hat der Autor das Strafprozessrecht didaktisch aufbereitet und gut verständlich dargelegt. Kristallklar werden Zusammenhänge aufgezeigt, Querverbindungen sichtbar gemacht und Abgrenzungen hervorgehoben. Wesentliches wird übersichtlich präsentiert und detailliert dargelegt. Zahlreiche Beispiele machen die Rechtslage anschaulich.

Der Auf bau des Skriptums orientiert sich am Gesetz, was die Fasslichkeit erleichtert und fördert. Das Strafprozessrecht wird konform mit der Rechtsprechung dargelegt. Die jüngsten Novellen (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) sind ebenso berücksichtigt wie die jüngste Judikatur.

Der Autor: Dr. Kurt Kirchbacher, LL.M.WU, Senatspräsident des OGH; Hon.-Prof. für Strafrecht und Strafprozessrecht an den Universitäten Salzburg und Wien; Mitautor der Wiener Kommentare zu StGB und StPO sowie Redakteur des strafrechtlichen Teils der ÖJZ.

StPO 24. Auf lage Autorin: Bachner-Foregger Die handliche Taschenausgabe zur StPO bringt Sie effizient und punktgenau auf den aktuellen Stand. Berücksichtigt sind 4 Novellen seit der Vorauflage: • Strafgesetznovelle 2017 • Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 • Änderung des BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen etc. • Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 24. Auflage 2018. Ca. 564 Seiten. Br. Ca. EUR 19,90 ISBN 978-3-214-13178-4

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Nützen Sie das für Praktiker sowie Studierende wertvolle Nachschlagewerk und profitieren Sie von folgenden Vorteilen: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis und • die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes.

Die Autorin: Dr. Helene Bachner-Foregger ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs und Autorin in den Wiener Kommentaren zum StGB und zur StPO.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

Das neue BVergG 2018 Autoren: Dillinger · Oppel Wie kann man Fehler und Risiken im neuen Vergabeprozess vermeiden? Wie gestaltet man Ausschreibungsunterlagen möglichst geschickt und effizient? Wie fördert man den Vergabewettbewerb? Mit dem brandneuen Handbuch haben Sie alle Neuerungen im Bundesvergaberecht rasch im Blick. Praxistipps, Beispiele und Checklisten bereiten Sie optimal auf alle Verfahrensschritte vor.

Aus dem Inhalt: • Darstellung der neuen Rechtslage • Hintergründe der Neuerungen inkl EuGHJudikatur zur Vergaberichtlinie • Praktische Anwendung des BVergG 2018 • Konzeption einer Ausschreibung • Bewerber- und Bieterkonstellationen • Abwicklung des Vergabewettbewerbs • Umgang mit nachträglichen Vertragsänderungen 2018. Ca. 450 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-01414-8

Die Autoren: Dr. Sophie Dillinger ist ausgebildete Rechtsanwältin und als In-House-Juristin beim ORF ua mit Rechtsfragen des Beschaffungswesens befasst. Dr. Albert Oppel ist Richter des Verwaltungsgerichtes Wien und Autor zahlreicher Fachartikel auf dem Gebiet des Vergabe- und Bauvertragsrechts.

Österreichisches und internationales Urheberrecht 7. Auf lage Autoren: Dokalik · Zemann Das neue Autorenteam der aktuellen 7. Auflage hat das Standardwerk von Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich umfassend neu bearbeitet und aktualisiert. Das Werk enthält in bewährter Weise • alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften • samt der gesamten Rechtsprechung in Leitsätzen mit Fundstellen,

UrhG Novelle 2018

• umfassende Literaturhinweise • sowie die wichtigsten internationalen Verträge und Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Judikatur und Literatur. Die erst kürzlich beschlossene UrhG-Novelle 2018 wurde dabei bereits berücksichtigt.

Die Autoren: Dr. Dietmar Dokalik ist Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und war als Legist maßgebend an den Novellen zum Urheberrecht der letzten Jahre beteiligt. Mag. iur. Mag. Dr. rer. nat. Adolf Zemann ist Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt IP-Recht, insbesondere Urheberrecht.

7. Auflage 2018. XXXVI, 1.556 Seiten. Ln. EUR 288,– ISBN 978-3-214-01273-1

VAG – Versicherungsaufsichtsgesetz mit 26. – 29. Lieferung Herausgeber: Korinek · G. Saria · S. Saria Die Lieferungen 26 – 29 des großen Kommentars zum VAG 2016 enthalten Kommentierungen zu den §§ 20 – 23, 215 – 225 sowie 300 – 316 VAG und beinhalten somit ua die Themen • Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit • Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement • Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen • Governance auf Gruppenebene

• Deckungsstock • Treuhänder • Auflösung eines (Rück)Versicherungsunternehmens sowie • Exekutions- und insolvenzrechtliche Bestimmungen. Profitieren Sie wie gewohnt vom exzellenten Wissen eines versierten Herausgeber- und Autorenteams aus der Praxis des Versicherungsrechts, Mitarbeitern der Finanzmarktaufsicht und Vertretern der Wissenschaft.

Die Herausgeber: Dr. Stephan Korinek ist Leiter der Abteilung „Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen“ in der FMA. Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Saria ist am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien tätig. JUDr. Stanislava Saria, PhD. ist Leiterin der Abteilung „Querschnittsthemen und Informationsmanagement der Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht“ in der FMA.

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Faszikelwerk in zwei Mappen inkl. 29. Lfg 2018. Ca. EUR 258,– ISBN 978-3-214-09237-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt Online-Version: www.manz.at/vag

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[ZIVILRECHT ∙ ARBEITSRECHT

Zivilverfahrensrecht und Verjährung Systematik und Ausgestaltung der Verjährungsunterbrechung durch Belangen Autor: Jenny

2018. 330 Seiten. Br. EUR 69,– ISBN 978-3-214-05824-1

Das Werk beschäftigt sich mit der Frage, wie Rechtsinhaber ihre privatrechtlichen Ansprüche geltend machen müssen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern und ihre Rechte zu wahren. Nach § 1497 ABGB ist dafür ein „Belangen“ erforderlich, welches jedoch nicht näher definiert wird. Der Autor erarbeitet das dogmatische Grundgerüst der Verjährungsunterbrechung – inkl Judikatur

und Literatur – und stellt die konkrete Ausgestaltung der Rechtsverfolgung im Einzelfall dar: • Streitiges Verfahren, Verfahren außer Streitsachen • Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren • Insolvenzverfahren, Schiedsverfahren, Exekutionsverfahren

Der Autor: Dr. Clemens Jenny war Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz.

EKHG – Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 10. Auf lage Autor: Danzl Die 10. Auflage bietet einen umfassenden Überblick über das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtrecht und berücksichtigt die Änderungen durch die letzte Novelle BGBl I 2017/19 (MinVersValG 2016), welche die Haftungshöchstbeträge in den §§ 15 und 16 anhob, sowie alle markanten neuen Entscheidungen mit Stand August 2018.

10. Auflage 2018. XXIV, 654 Seiten. Geb. EUR 135,– ISBN 978-3-214-12045-0 Online-Version: www.manz.at/ekhg

Enthalten sind: • EKHG (Gesetzestext) • Gesetzesmaterialien • kommentierende Anmerkungen mit wichtigen Nebenbestimmungen • aus der kompletten Judikatur ausgewählte Leitsätze – zu allen wichtigen Detailfragen • Hinweise auf weiterführende Literatur

Der Autor: Dr. Karl-Heinz Danzl ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes i. R. ( bis 31. 8. 2017 Vorsitzender des ua für das EKHG zuständigen haftpf lichtrechtlichen Fachsenats 2), Honorarprofessor an der Universität Innsbruck, Schriftleiter der ZVR sowie Autor zahlreicher schadenersatz- und verfahrensrechtlicher Publikationen.

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 86 Herausgeber: Weiß

2018. Ca. 400 Seiten. Ln. Ca. EUR 260,– ISBN 978-3-214-09129-3

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Band 86 mit den Entscheidungen aus 2017: • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und • ausgewählte Erk des VwGH sowie • des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform • Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß. Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz.

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ARBEITSRECHT]

Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle 2. Auf lage Herausgeber: Grünanger · Goricnik Aktueller österreichischer und europäischer datenschutzrechtlicher Rechtsstand inkl VO der DSB zur Datenschutz-Folgenabschätzung („Blacklist“)! Mitarbeiterkontrolle ist nicht mit Überwachung gleichzusetzen. Dieses Handbuch arbeitet die Grenzen zwischen erlaubter „Kontrolle“ und unerlaubter „Überwachung“ praxisorientiert und mithilfe von veranschaulichenden Beispielen heraus. • Aktuelle Rechtsprechung des EuGH, der nationalen Gerichte und der Datenschutzbehörde • Erfordernisse einer rechtmäßigen Mitarbeiterkontrolle

• Berücksichtigung des öffentlichen Dienstrechts, zB des Datenschutz-Anpassungsgesetzes – Dienstrecht • Rechte des Betriebsrats und der Beschäftigten • Ausführungen zum Thema Beweisverwertungsverbote im (arbeitsgerichtlichen) Verfahren • Der (neue) betriebliche Datenschutzbeauftragte (Data Protection Officer) • Personaldatentransfer in das Ausland und Personaldatentransfer im Konzern • Darstellung aller möglichen Kontrollarten

Vorankündigung

2. Auflage erscheint Ende Oktober 2018. Ca. 400 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-02067-5

Die Herausgeber: Dr. Josef Grünanger arbeitet als Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Mag. Dr. Wolfgang Goricnik, MBL leitet das Referat Wirtschaft & Recht der AK Salzburg und ist fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht.

ArbR – Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 175. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge! Die 175. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum

folgende Rechtsquellen: • Betriebsratsfonds-Verordnung • Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat • Behinderteneinstellungsgesetz • Angestelltengesetz Mit Anmerkungen zur Gleichstellung Arbeiter – Angestellte!

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 175. Erg.-Lfg. 2018. EUR 338,– Sonderaktion: Bei Bestellung bis 31. 12. 2018 erhalten Sie das Komplettwerk um EUR 98,– statt um EUR 218,– bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. ISBN 978-3-214-14430-2 Online-Version: www.manz.at/arbr

GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz mit 125. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pacic Anhänge aktualisiert: • Zustellgesetz • Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (Auszug) • Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Auszug)

• Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz • Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft • Krankenordnung • Datenschutzverordnung für die gesetzliche Sozialversicherung, ua

Der Herausgeber: Prof. (FH) Priv.-Doz. Dr. Harun Pacic, Fachhochschule des BFI Wien/Universität Wien.

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Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 125. Erg.-Lfg. 2018. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12560-8

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[ARBEITSRECHT ∙ STUDIUM UND PR A XIS

Mitverantwortung in der Sozialversicherung Autorin: Auer-Mayer Das Sozialversicherungsrecht stellt einen der am häufigsten von gesetzlichen Novellierungen betroffenen Rechtsbereiche dar. Während anfänglich vor allem Erweiterungen des versicherten Personenkreises und Verbesserungen des Leistungsspektrums vorgenommen wurden, ist in jüngerer Zeit das Ziel der Effizienzsteigerung in den Vordergrund gerückt. Damit einher gehen insb auch Forderungen nach einer Stärkung der Mitverantwortung der Leistungsberechtigten. In dieser Monografie wird die Thematik der „Mitverantwortung in der Sozialversicherung“ da-

2018. LXXX, 604 Seiten. Geb. EUR 134,– ISBN 978-3-214-08834-7

her einer grundsätzlichen rechtlichen Analyse unterzogen, wobei ua auf folgende zentrale Fragen eingegangen wird: • Verhältnis von Mitverantwortung und Sozialversicherung • Verfassungs- und unionsrechtliche Rahmenbedingungen, insb Kompetenzverteilung, Grundrechte, Wettbewerbsrecht und Grundfreiheiten • Leistungsausschlüsse wegen risikoerhöhenden Verhaltens • Mitwirkungspflichten

Die Autorin: Dr. Susanne Auer-Mayer ist assoziierte Professorin für Arbeits- und Sozialrecht am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg.

Einführung in das öffentliche Recht 7. Auf lage Autoren: Stolzlechner · Bezemek Diese Einführung verschafft einen Überblick im öffentlichen Recht und macht mit den wesentlichen Begriffen und grundlegenden Einrichtungen der Verfassung und Verwaltung vertraut: • Grundbegriffe des Rechts • Die Grundprinzipien der Bundesverfassung • Völkerrecht und Staatsrecht • Unionsrecht und nationales Recht

• Grundlegende Einrichtungen des demokratischen Verfassungsstaates • Finanzverfassung, Finanzausgleich, Konsultationsmechanismus • Grundzüge der staatlichen Verwaltung • Kommunale und sonstige Selbstverwaltung • Rechtliche Grundlagen der staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung • Grundrechte

Die Autoren: Dr. Harald Stolzlechner ist em. o. Univ.-Prof. für öffentliches Recht an der Universität Salzburg. Dr. Christoph Bezemek, BA, LL.M. (Yale) ist Univ.-Prof. am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft an der Karl-Franzens-Universität Graz.

7. Auflage 2018. XXX, 476 Seiten. Br. EUR 54,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 43,20 ISBN 978-3-214-06534-8

EU-Recht 2. Auf lage Autor: Klamer t

Vorankündigung

2. Auflage erscheint Ende Oktober 2018. Ca. 490 Seiten. Br. Ca. EUR 58,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 46,40 ISBN 978-3-214-03499-3

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Lesbar im Stil und pragmatisch in der Schwerpunktsetzung – diesem Ziel hat sich dieses Lehrbuch zum Europarecht verschrieben. Im Buch werden die prüfungsrelevanten Bereiche des Europarechts samt ausführlichen weiterführenden Literatur- und Judikaturhinweisen strukturiert dargestellt – mit den wichtigsten Entscheidungen des EuGH und Vertragsbestimmungen im Originaltext!

Kurze Einleitungen und Übersichten zu Beginn jedes Kapitels gestalten den Stoff übersichtlich, abschließende Zusammenfassungen schärfen den Blick für das Wesentliche. Auf komplexe politische und wirtschaftliche Zusammenhänge wird ausführlich eingegangen.

Der Autor: Dr. Marcus Klamert, M.A. ist beim Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst ua in der Prozessvertretung vor dem EuGH tätig und lehrt als Privatdozent an der Wirtschaftsuniversität Wien, Institut für Europarecht und Internationales Recht. Mit Beiträgen von Mag. Dr. Peter Thalmann, M.Jur., Institut für Europarecht und Internationales Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

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STUDIUM UND PR A XIS]

Steuerrecht 2018/19 20. Auf lage Autor: W. Doralt Ausgewogen und zuverlässig bietet der Bestseller zum Steuerrecht bereits in 20. Auflage alles Wesentliche für die im beruflichen Alltag wichtigen Steuern – jetzt aktuell mit dem Jahressteuergesetz 2018! Der optimale Überblick über das geltende Steuerrecht – Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusammenhänge werden deutlich gemacht

und zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis. Außerdem: mit einer kleinen „Stilkunde“ – so werden Texte leicht und angenehm lesbar! Auch als E-Book und zum günstigen Abonnement-Preis erhältlich!

E-Book: EUR 25,99 ISBN PDF: 978-3-214-01995-2 ISBN EPUB: 978-3-214-01996-9

Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt lehrt Finanzrecht an der Universität Wien.

20. Auflage 2018. XXVI, 262 Seiten. Br. EUR 36,– Im Abonnement und zum Hörerscheinpreis: EUR 28,80 ISBN 978-3-214-01994-5

Gesammelte Prüfungsfälle und Exegesen Römisches Recht Herausgeberin: Halbwachs Kompetente Falllösung ist eine der zentralen Herausforderungen im Jusstudium. Das Skriptum bietet in Ergänzung zur Lehrbuchliteratur Grundlagen, die man für erfolgreiche Prüfungsergebnisse aus Römischem Recht braucht: Gelöste Originalklausuren vermitteln Wissen um die romanistischen Fundamente der europäischen Privatrechte und ermöglichen zugleich ein gezieltes Training für schlüssige und strukturierte Lösungen.

• Ausgewählte Prüfungsfälle der juristischen Fakultäten Österreichs • samt Falllösung und Tipps zur Exegese • und allgemeinen Prüfungshinweisen (Schwerpunktsetzung, Prüfungsauf bau) Die Fälle sind so gewählt, dass möglichst viele zentrale Probleme behandelt werden und somit zu einer gezielten Prüfungsvorbereitung beigetragen wird.

Die Herausgeberin: Ass.-Prof. Dr. Verena T. Halbwachs lehrt am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien und ist Redaktionsleiterin der Zeitschrift JAP – Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung.

2018. VI, 162 Seiten. Br. EUR 28,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 22,40 ISBN 978-3-214-08325-0

Verfassungsrecht Lernen. Üben. Wissen. 2. Auf lage Autorin: Per thold-Stoitzner Das Werk der bewährten „Lernen.Üben. Wissen.“-Edition bereitet das gesamte Stoffgebiet zum Verfassungsrecht prüfungsrelevant auf: • Grundlagen des Verfassungsrechts • Gesetzgebung • Vollziehung • Rechtsschutz und Kontrolle • Grundrechte Zahlreiche Beispiele und Grafiken unterstützen das Einprägen der Materie und för-

dern das Verständnis. Anhand von Kontrollfragen kann der Lernerfolg überprüft werden und Definitionen zu den wichtigsten Begriffen dienen dem schnellen Auffrischen. Jetzt neu: Prüfungsschemata zur Grundrechtsprüfung! Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es die Quiz-App REDdyforLAW, mit der das erlernte Wissen anhand von mehr als 200 MultipleChoice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann.

Die Autorin: ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner lehrt Staats- und Verfassungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und ist ebendort Studienprogrammleiterin und Vizedekanin.

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2. Auflage erscheint Ende Oktober 2018. Ca. X, 368 Seiten. Br. Ca. EUR 52,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 41,60 ISBN 978-3-214-12010-8 Für REDdyforLAW siehe studium.manz.at

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H · E M PF E H L E NS W E RT E S

Die Wahrheit über Rechtsanwälte Autor: Kurz

2018. 140 Seiten. Geb. Ca. EUR 17,90 ISBN 978-3-214-10321-7

Die drei großen Fragen der Menschheit sind nach wie vor ungelöst: Woher kommen wir? Wohin gehen wir? Was tut ein Rechtsanwalt? Dieses Buch beantwortet zumindest eine dieser Fragen. Der Wiener Rechtsanwalt Thomas Kurz wirft einen Blick auf seinen Berufsstand, der viel genannt und doch kaum bekannt ist. Wer Anwältinnen und Anwälte nur aus Film und Fernsehen kennt, erfährt hier alles über den Werdegang, die Geheimnisse der Berufsausübung sowie die Motive, Ängste und Wünsche dieser Profession.

Nach der Lektüre dieses Buches kennen Sie endlich die volle Wahrheit über Rechtsanwälte! Und wenn Sie selbst einer sind, erfahren Sie darin Dinge über sich, nach denen Sie nie gefragt haben.

Termintipp: Lesung am 11. 11. 2018 im Theater der Josefstadt mit Therese Lohner und Michael Dangl.

Der Autor: Thomas Kurz ist Rechtsanwalt in Wien (beruf lich), Musiker (nebenbei) und schreibt Bücher (sowohl als auch). Abgesehen von Chamäleons gefallen ihm auch Baustellen.

Für Sie gelesen Resch (Hrsg) ArbeitnehmerInnen 50+ 2018. XXVI, 268 Seiten. Geb. EUR 58,– ISBN 978-3-214-10560-0

„Alle maßgeblichen Themen für die betriebliche Praxis werden abgehandelt und miteinander in Bezug gesetzt. Verständlich und klar auf bereitet mit Beispielen, Praxistipps und zahlreichen Grafiken.“ (ARD Nr. 6606/2018)

„Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind von dem angeführten Thema sehr stark betroffen. Wer also mit seinen Rechten und Pflichten ins Klare kommen will, dem ist das vorliegende Handbuch eine große Hilfe. Nicht zu vernachlässigen die juristischen Berufe, denen im Buch eine umfassende arbeits- und sozialrechtliche Übersicht geboten wird.“ (Balazs Esztegar, librate.com, 11.9.2018)

„Interessantes, umfassend und klar auf bereitetes Praxisthema […], ergänzt durch Beispiele, Praxistipps und zahlreiche Grafiken, die das Verständnis sehr erleichtern.“ (Ernst Patka, PVP 4/2018)

„Das Werk arbeitet die maßgeblichen Facetten der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer […] heraus […].“ (Wiener Zeitung, 13.7.2018)

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EMPFEHLENSWERTES · MANZ · INTERN]

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Am Seil

Eine Heldengeschichte Autorin: Erich Hackl Wie es dazu kam, dass der stille, wortkarge Kunsthandwerker Reinhold Duschka in der Zeit des Naziterrors in Wien zwei Menschenleben rettete. Wie es ihm gelang, die Jüdin Regina Steinig und ihre Tochter Lucia vier Jahre lang in seiner Werkstatt zu verstecken.

Wie sie zu dritt, an ein unsichtbares Seil gebunden, mit Glück und dank gegenseitigem Vertrauen überlebten. Was nachher geschah. Und warum uns diese Geschichte so nahegeht.

Diogenes Verlag. 2018. 128 Seiten. Geb. EUR 20,60 ISBN 978-3-257-07032-3

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Neue Jahrestagung Unternehmenssanierung To be continued in 2019 Buch und Tagung ergeben eine wertvolle Symbiose. Fünf Monate nach Erscheinen der 2. Auflage des Handbuchs Unternehmenssanierung fand die dazu passende Tagung am 13. September 2018 im Wiener Arcotel Kaiserwasser statt. Neben den Herausgebern Kurt Lichtkoppler (CONSPECTRA Unternehmensberatung GmbH) und Ulla Reisch (Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG), die auch die Tagungsleitung übernahmen, referierten Anita Aust (AK Stmk),

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Markus Benes (Eisenberger Herzog), WP/StB Kurt Bernegger, Wolfgang Höller (Schönherr) und Hannes Schneller (AK Wien) über die richtige Vorgehensweise im Krisenfall. Eine gelungene Verschmelzung, die auch 2019 ihre Fortsetzung finden wird.

Die TagungsleiterInnen Kurt Lichtkoppler (CONSPECTRA Unternehmensberatung GmbH) und Ulla Reisch (Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG)

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Andergassen Schulrecht 2018/19 3. Auflage 2018. XXXVIII, 346 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-09326-6 Im Abonnement EUR 28,80 • Aktuelle Neuerungen vorangestellt: » Bildungsreform: Bildungsdirektionen in den Ländern, neues Lehrerauswahlverfahren » Neues Kapitel: Datenschutz in der Schule (DSGVO) » Maßnahmen zur Erfüllung der Schulpflicht (Verwarnungen, neue Verwaltungsstrafen) » Ausbildungspflicht bis 18: seit 1. Juli 2018 auch für Pflichtschulen • Schulrecht konkret: Unterrichtsarbeit, Aufsichtspflicht und Haftung, Leistungsfeststellung und -beurteilung, Widerspruchsverfahren, teilzentrale standardisierte Reifeprüfung uam • Gesundheit (neue Schulgesundheitsvorsorge), Schulassistenz, Urheberrecht, Lehrerdienstrecht

Sydow (Hrsg) Europäische Datenschutzgrundverordnung 2. Auflage 2018. 1.638 Seiten. Geb. EUR 131,– ISBN 978-3-214-10391-0 Die 2. Auflage des Handkommentars zur DSGVO ermöglicht eine gezielte Vorbereitung und Auseinandersetzung mit dem neuen Rechtsrahmen. Die Neuauflage zeigt auf, wo die Praxisprobleme liegen, wann welche Regelungen gelten. Besondere Schwerpunkte: • Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung • Recht auf Vergessenwerden • Einwilligungs-Erlaubnisfragen rund um die personenbezogene Datenverarbeitung in und durch Unternehmen • Arbeitnehmerdatenschutz

Althuber · Lang · Twardosz (Hrsg) Handbuch Selbstanzeige 2018. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-03060-5 Die Einhaltung der – oft komplizierten – formellen und inhaltlichen Erfordernisse der Selbstanzeige bereitet in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten. Nicht selten wird daher Selbstanzeigen die strafbefreiende Wirkung versagt, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Anzeiger Sonderbestimmungen übersehen hat. Mit dem „Handbuch Selbstanzeige“ vermeiden Sie solche Fehler. Renommierte Experten behandeln praxisbezogen, aber gleichzeitig wissenschaftlich fundiert, sämtliche Aspekte der Selbstanzeige. Neben grundlegenden Form- und Inhaltserfordernissen enthält das Werk auch umfangreiche Ausführungen zu wichtigen Zweifelsfragen und Tipps aus der Praxis.

Urbanek Bankgeschäfte 2018. XVIII, 168 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-05221-8 Bankgeschäfte unterliegen zahlreichen Sonderregeln, die häufig novelliert werden. Unkenntnis oder Missachtung dieser Regeln können Banken und Beratern teuer zu stehen kommen. Für einen Überblick auf aktuellem Stand sorgt das Praxishandbuch Bankgeschäfte: Es behandelt Konzession, Bankgeheimnis und Verhaltenspflichten von Banken und widmet sich detailliert den einzelnen Bankgeschäften wie zB • Einlagen- und Kreditgeschäft • Konto und Zahlungsverkehr • Depotgeschäft und Wertpapieremission • Zahlungsdienste (inkl ZaDIG 2018) • Investment- und Kapitalfinanzierungsgeschäft (inkl Crowdinvesting)

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Kalss · Torggler (Hrsg) Treuepflichten 2018. XX, 158 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-10606-5 Treuepflichten bieten Anleitungen für Konfliktsituationen in bestimmten Rechtsverhältnissen und Beziehungen. Welche Ge- und Verbote zu den Treuepflichten gehören, ist allerdings umstritten. Ebenso, wie weit sie im Einzelfall wirken und welche Grenzen bestehen. Zeit, die Treuepflichten unter die Lupe zu nehmen. Dieses Buch beleuchtet Treuepflichten aus unterschiedlichen gesellschafts-, arbeits- und zivilrechtlichen Blickwinkeln. Ein eigenes Kapitel thematisiert die Treuepflichten in der Privatstiftung.

Roth Zivilprozessrecht – Schaubilder und Aktenmuster 12. Auflage 2018. XII, 218 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-14780-8 Das Werk stellt anhand von klar strukturierten Schaubildern die wichtigsten zivilprozessualen Rechtsinstitute vor: Zuständigkeiten, Klagen, Urteil, Berufung uvm. Zusammenfassungen und Synopsen erleichtern außerdem das Einprägen der zentralen Themen. Aktenmuster ermöglichen ein praxisorientiertes Lernen. In der Neuauflage wurde der gesamte Text inklusive aller Grafiken und Formulare revidiert und auf aktuellen Stand gebracht, außerdem auch das novellierte Verlassenschaftsverfahren sowie die Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten einer Darstellung in Schaubildern zugeführt. Ganz neu: Zu jedem Fachgebiet ein Repetitorium, das den Lernstoff in Form von Schwerpunkten wiedergibt!

Burz (Hrsg) Das Sozialversicherungs-Zuodnungsgesetz für die Praxis 2018. XVI, 88 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-03612-6 Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) hat ein neues Verfahrensregime gebracht. Seit 1. 7. 2017 gibt es damit ein stärkeres Zusammenwirken zwischen den Gebietskrankenkassen (und der Finanzverwaltung) mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und jener der Bauern. Die Anrechnung bereits bezahlter Sozialversicherungsbeiträge durch das neue Rückabwicklungsverfahren bringt im Falle einer Umqualifizierung finanzielle Entlastungen. Zum Inhalt: • Das neue Verfahren • Vorabprüfung • Prüfung im Rahmen einer GPLA und auf Antrag • Beitragsrecht: Die neue Rückabwicklung • Auswirkungen auf die Pensionsversicherung, uvm • Praxisbeispiele zur Veranschaulichung In der Anlage: Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung!

Neumayr · Reissner (Hrsg) Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Auflage 2018. CL, 3.860 Seiten in 2 Bänden. Ln. EUR 428,– ISBN 978-3-214-03821-2 Das Arbeitsrecht mit zahlreichen tiefgreifenden Novellen (ua mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und der Gleichstellung Arbeiter – Angestellte vom Herbst 2017)! • 28 Gesetze – in zwei Bänden kommentiert • 19 ausgewiesene Autoren – aus Lehre, Rechtsanwaltschaft, Interessenvertretungen und Rechtsprechung • rund 4000 Seiten sorgfältig ausgewertete Literatur und Judikatur • NEU aufgenommen wurde das LSD-BG

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[TERMINE

16.10.2018

Intensivtagung Mietzinsminderung

Dienstag

Ort:

18.10.2018

Jahrestagung „Das ärztliche Gutachten“ 2018

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Donnerstag

Ort:

07.11.2018

Spezialtagung Vertragsgestaltung im Mietrecht

Mittwoch

Ort:

07.11.2018

Spezialtagung 50+: Ältere ArbeitnehmerInnen im Betrieb

Mittwoch

Ort:

08.11.2018

Jahrestagung Privatstiftungsrecht 2018

Donnerstag

Ort:

08.11.2018

Jahrestagung Wirtschaftsstrafprozess 2018

Donnerstag

Ort:

Courtyard by Marriott, Vienna Prater/Messe, Trabrennstr. 4, 1020 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Hotel Herrenhof, Herrengasse 10, 1010 Wien

Justizpalast, Festsaal, Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

09.11.2018

Jahrestagung Finanzstrafrecht 2018

Freitag

Ort:

12.11.2018

Update – Judikatur zum Wohnrecht – Wissen kompakt

Montag

Ort:

14.11.2018

Jahrestagung Kartellrecht 2018

Mittwoch

Ort:

14.11.2018

Jahrestagung Umsatzsteuer 2018

Mittwoch

Ort:

26.11.2018

Jahrestagung Arbeitszeit 2018

Montag

28.11.2018 Mittwoch

Ort:

Justizpalast, Festsaal, Schmerlingplatz 10 – 11, 1010 Wien

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Parkhotel Schönbrunn, Hietzinger Hauptstraße 10 – 16, 1130 Wien

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Spezialtagung Immobilienbesteuerung 2018 Ort:

Imperial Riding School Renaissance Vienna Hotel, Ungargasse 60, 1030 Wien

05.12.2018

Spezialtagung Betriebsrat und Information

Mittwoch

Ort:

Hotel Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 9.manz.November https://www.manz.Freitag, at/list.html?isbn=http://www. at/service/veranstaltungen/Kal2018 ender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.Justizpalast, at/list.html?isbn=http://www.manz.Festsaal at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 Schmerlingplatz 10-11, 1010 Wien https://www.manz.9.00 at/list.html?is–bn=ht16.30 tp://www.manz.aUhr t/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utJetzt m_contentanmelden! =Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utwww.manz.at/rechtsakademie m_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.Themen: at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 mit Umsatzsteuervorauszahlungen als häufige Ursache für Finanzstrafverfahren https://www.manz.••at/lSäumigkeiten ist.html?isbn=http://www.mimanz.aZusammenhang t/service/veranstaltungen/Kalender .html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 Die Bedeutung der subjektiven Tatseite im Abgaben- / Finanzstrafverfahren https://www.manz.•at/lStrategisch ist.html?isbn=http://www. manz.at/serviEinsatz ce/veranstaltuvon ngen/KalStrafaufhebungsender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-und 4a10-bbfStrafausschließungsgründen c-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobi le&utm_contentund =InseratStGB _201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 richtiger in FinStrG Rücktritt vom Versuch, Verjährung, § 49 Abs 1 lit a FinStrG, https://www.manz.at/»listAktuelles .html?isbn=http:/zu/www.Strafaufhebungsgründen manz.at/service/veranstaltungen/Kalenderim.htmlFinStrG ?uuid=2d1b21e8-(Selbstanzeige, 4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 Verkürzungszuschlag § 30a FinStrG) https://www.manz.at/»listKollision .html?isbn=httpzwischen ://www.manz.at/Finanzstrafrecht service/veranstaltungen/Kalund ender.hKriminaltml?uuid=2d1b21e8-und4da8-Bilanzstrafrecht: 4a10-bbfc-89597545aa87&ut„Querschläger m_source=ZS_App&utm_medi um=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 im StGB“ und Anwendungsüberlegungen anhand von Praxisfällen https://www.manz.at/»listStrategie.html?isbn=http://www. manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 » Vermeidung von Kardinalfehlern bei Überschneidungen FinStrG/StGB (Konsequenzen, Haftungen usw) https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/serviTagungsleitung: ce/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 StB Dr. Michael Kotschnigg ist selbstständiger https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/serviSteuerberater ce/veranstaltungen/KalinenderWien, .html?uuispezialisiert d=2d1b21e8-4da8-4a10-aufbbfFragen c-89597545aa87&ut der m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 Rechtsdurchsetzung sowie der finanzstrafrechtlichen https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/serviBeratung ce/veranstaltungen/Kal ender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 und Verteidigung. https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.Vortragende: at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 HR Dr. Wolfgang Bartalos, Finanzstrafbehörde Wien https://www.manz.Dr. at/listChristian .html?isbn=http://www. manz.aRechtsanwalt, t/service/veranstaltungen/Kal ender.html?uuiind=2d1b21e84da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 Eberl, Verteidiger Strafsachen Lang, Partner Österreich https://www.manz.WP/StB at/list.html?isMMag. bn=http://www.Alexander manz.at/service/veranst altungen/Kal ender.hDeloitte tml?uuid=2d1b21e84da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 Dr. Gerhard Pohnert, Richter am LG für Strafsachen Wien https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 https://www.manz.Wir at/list.htmfreuen l?isbn=http://www.uns manz.at/serviauf ce/veranst altungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utm_campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017 Ihre Anmeldung! https://www.manz.www.manz.at/rechtsakademie at/list.html?isbn=http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=2d1b21e8-4da8-4a10-bbfc-89597545aa87&utmRECHTSAKADEMIE _source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201612&utmMANZ _campaign=Event_RAK_Jahrestagung_Erbrecht_2017

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