| | | | JUSguide.VwGH 26/2020 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Neu in der RDB: König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO | |
Die Anfechtung ist nach wie vor die ?Königsdisziplin? des Insolvenzrechts, spielt sie doch praktisch in jedem Insolvenzverfahren eine maßgebliche Rolle zur mitunter erheblichen Vermehrung der Masse. Sie enthält ua Neuerungen zu folgenden Themen:
| ? | Abtretbarkeit des Anfechtungsanspruchs
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| | ? | Anfechtungsgegner und nahe Angehörigkeit, insb bei Gesellschaften
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| | ? | Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit
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| | ? | Schenkungsanfechtung u.v.m.
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| | | | Rechtsmissbrauch iZm mangelhafter Beschwerde | |
| Fundstelle JusGuide 2020/26/5897 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 7.4.2020, Ra 2019/09/0111 Allein der Hinweis des - bei Erhebung der Beschwerde - unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. | |
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| | Verspätete Revisionsbeantwortungen | |
| Fundstelle JusGuide 2020/26/5898 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.4.2020, Ra 2019/02/0229 Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem VwGH vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden; es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen. | |
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| | Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt | |
| Fundstelle JusGuide 2020/26/5899 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 10.4.2020, Ra 2019/07/0096 Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem VwG diesbezüglich nichts vorgebracht wurde. | |
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| | | | | Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen | |
| Fundstelle JusGuide 2020/26/5900 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099 Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde. | |
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| | | | | Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten | |
| Fundstelle JusGuide 2020/26/5901 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 7.4.2020, Ra 2018/11/0166 Nach sRsp des VwGH ermöglicht es gerade die mündliche Verhandlung (deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht) in einem Verfahren betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, einerseits im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteien... | |
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| | | | | Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen iSd § 82 KFG - Wohnsitz; dauernder Standort des Kfz; widerlegliche Rechtsvermutung | |
| Fundstelle JusGuide 2020/26/5902 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 27.4.2020, Ra 2019/02/0240
Nach § 82 Abs 8 erster Satz KFG ist gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kfz, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ("bis zum G... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2020 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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