| | | | JUSguide.VwGH 23/2018 Guten Tag,
in diesem Newsletter finden Sie ausgewählte Leitsätze zu aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit einem Klick auf die Links rufen Sie die Zusammenfassungen der Entscheidungen als RDB-Dokumente zu den jeweiligen Konditionen Ihres RDB-Zuganges ab. Mit freundlichen Grüßen Ihre RDB-Redaktion
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| | | | Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 in der RDB | |
Die Neuauflage des Wertpapieraufsichtsgesetzes bietet eine praxisnahe und tiefgehende Kommentierung:
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| | | | Säumnisbeschwerde - überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 73 AVG (bzw § 8 VwGVG) iZm Überlastung eines Amtssachverständigen bzw Verzögerung durch andere Behörde | |
| Fundstelle JusGuide 2018/22/5285 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 20.3.2018, Ro 2017/03/0033
Wenn das VwG argumentiert, die belBeh habe gegen die Säumigkeit der Gutachterkommission keine Abhilfe schaffen können, weil sie deren Abläufe nicht habe beeinflussen können und gleichzeitig deren Gutachten habe abwarten müssen, vermag dies eine Verweigerung des Säumnisschutzes nicht zu rechtferti... | |
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| | Außerordentliche Revision - gesonderte Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs 3 VwGG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/22/5286 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0075
Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt; daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revis... | |
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| | Kostenbegehren der Landesregierung iZm Revisionsbeantwortung | |
| Fundstelle JusGuide 2018/22/5287 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0027
Einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, sehen die §§ 47 bis 56 VwGG in Ansehung einer Partei nach § 21 Abs 1 Z 3 VwGG nicht vor.
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| | | | | Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Blaue Karte - EU) als Schlüsselkraft nach § 12c AuslBG | |
| Fundstelle JusGuide 2018/22/5288 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 21.3.2018, Ra 2017/09/0040
Im Fall einer mangelhaften Arbeitgebererklärung ist deren Ergänzung zu beauftragen; die Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens durfte daher nicht von vornherein abgelehnt werden; auch das Beharren auf der Vorlage eines Vermittlungsauftrages ist irrelevant, weil bereits in der Arbeitgeb... | |
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| | | | | § 24 VwGVG - Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG iZm Einwendungen gegen ein Bauvorhaben | |
| Fundstelle JusGuide 2018/22/5289 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 20.3.2018, Ra 2016/05/0027
Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als "civil rights" iSd Art 6 EMRK anzusehen sind; bei sachverhaltsbezog... | |
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| | | | | Zur Frage, ob aufgrund der Bestimmungen der §§ 8 AVG iVm § 102 Abs 1 sowie § 104a WRG iVm Art 9 Abs 3 des Aarhus-Übereinkommens Umweltorganisationen in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist | |
| Fundstelle JusGuide 2018/22/5290 (VwGH) zu Entscheidung VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0152
Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektivöffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG nicht; Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen... | |
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| | | | | | | Hinweis Diese E-Mail wurde gesendet an: unknown@unknown.invalid Falls Sie diesen Newsdienst nicht mehr erhalten wollen, können Sie sich hier abmelden. Hier haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zur Erhebung Ihrer Klicks zu widerrufen. Adressänderungen senden Sie bitte an adressverwaltung@manz.at Anregungen, Wünsche und Beschwerden richten Sie bitte an news@manz.at Der Newsletter wird multi-part versendet, also als HTML- und als Textversion. Welche Version dargestellt wird, hängt von den Einstellungen Ihres E-Mail-Clients ab. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. MANZ haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. MANZ übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. © MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH 2018 Medieninhaber und Herausgeber: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Firmensitz: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. FN 123 181w - Handelsgericht Wien
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